Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.01.2002
Aktenzeichen: 8 UZ 2908/00.A
Rechtsgebiete: AsylVfG


Vorschriften:

AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
Die Frage, ob die frühere Herrschaft der Taliban über 80 - 90 % des Gebietes von Afghanistan als staatliche oder quasi-staatliche Herrschaftsmacht anzusehen ist, ist aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen und allgemein bekannten politischen Entwicklung in Afghanistan nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig, und zwar auch nicht im Hinblick auf eine geltend gemachte Vorverfolgung.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

8. Senat

8 UZ 2908/00.A

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Asylrechts/Afghanistan

hier: Zulassung der Berufung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer als Vorsitzenden, Richter am Hess. VGH Jeuthe, Richterin am Hess. VGH Dyckmans

am 29. Januar 2002 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 2000 - 5 E 3171/00.A (V) - wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

Der innerhalb der Zweiwochenfrist gemäß § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AsylVfG am 16. August 2000 per Fax beim Verwaltungsgericht eingegangene Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seiner Verfahrensbevollmächtigten am 3. August 2000 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 2000 ist abzulehnen, weil sich aus dem Vorbringen des Klägers in dem Antragsschreiben vom 16. August 2000 ein die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG rechtfertigender Grund nicht ergibt.

Die zunächst auf Seite 2 des Zulassungsantrags gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO erhobene Verfahrensrüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die ablehnende Entscheidung zu § 53 Abs. 1 AuslG unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ohne detailliertes Eingehen auf seinen Vortrag und so "dürftig" begründet, dass die dafür maßgeblichen Überlegungen des Gerichts nicht erkennbar seien, ist nicht berechtigt. Eine Entscheidung ist nach der für eine Berufungszulassung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG insoweit allein maßgebliche Vorschrift des § 138 Nr. 6 VwGO nur dann "nicht mit Gründen versehen", wenn sie überhaupt keine oder nur gänzlich ungenügende Gründe enthält, die z.B. so unverständlich, verworren, verstümmelt, in wesentlichen Punkten widersprüchlich, formelhaft oder zu einzelnen Ansprüchen unvollständig sind, dass nicht erkennbar ist, welche Gründe für die gerichtliche Entscheidung maßgebend gewesen sind; unzutreffende oder nur oberflächliche, aber inhaltlich noch auf den konkreten Rechtsstreit bezogene Begründungen oder aus dem Gesamtzusammenhang nachvollziehbare Bezugnahmen auf tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen in genau bezeichneten anderen Entscheidungen stellen noch keinen Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 4. Aufl. 1999, Rdnr. 329 ff. zu § 78). Die knappen Entscheidungsgründe auf Seite 3 des angefochtenen Urteils können danach nicht als "gänzlich unzureichend" angesehen werden. Die durch eigene Ausführungen ergänzte Bezugnahme, die auch der Kläger in seinem Zulassungsantrag angesprochen hat, auf genau bezeichnete Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und die abschließende Bezugnahme gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf den Inhalt des angefochtenen Asylablehnungsbescheides (vom 25. April 2000) lassen hinreichend deutlich erkennen, dass das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 4 AuslG, aber auch nach § 53 Abs. 1 AuslG (vgl. Seite 9 des Asylablehnungsbescheides, Bl. 52 der Verfahrensakte der Beklagten) in erster Linie wegen des Fehlens einer staatlichen oder quasi-staatlichen Ordnung in Afghanistan verneint hat. Das ist vom rechtlichen Ansatz her auch für das Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 AuslG nachvollziehbar, weil dieses - wie die anderen, mit Ausnahme des § 53 Abs. 6 AuslG, verneinten Abschiebungshindernisse - voraussetzt, dass die im Zielland der Abschiebung landesweit drohende Folter vom Staat oder einer staatsähnlichen Organisation ausgeht und weil diese Vorschrift wie das Asylrecht und die Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 4 AuslG nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten schützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 - InfAuslR 1997 S. 341 ff.). Die weitere - danach nicht mehr entscheidungserhebliche - Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, dass darüber hinaus für den Kläger die konkrete Gefahr bestünde, in Afghanistan der Folter unterworfen zu werden, lässt zudem eine Berücksichtigung des individuellen Vorbringens des Klägers erkennen. Dass sie sich damit nicht im Einzelnen explizit und detailliert auseinandersetzt, macht diese Begründung nicht zu einer gänzlich unzulänglichen "Nichtbegründung".

Der Rechtssache kommt schließlich die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ebenfalls nicht zu.

Das Vorbringen des Klägers zu diesem Zulassungsgrund auf Seite 4 seiner Antragsschrift genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, weil die ausdrückliche Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage und die Darlegung ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung und ihrer Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit fehlt.

Aber auch inhaltlich rechtfertigen seine Ausführungen vom 16. August 2000 die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht. Zwar kann ihnen die Frage entnommen werden, ob die seinerzeit bestehende Herrschaft der Taliban über 80 - 90 % des Gebietes von Afghanistan und die Herrschaft der Anti-Taliban-Allianz unter Führung von Burhanuddin Rabbani über das restliche Territorium als staatliche oder quasi-staatliche, zur politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG befähigende Herrschaftsmacht anzusehen ist. Diese Frage ist durch die nach Erlass des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteils erfolgte Aufhebung des vom Verwaltungsgericht zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1997 durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98, 2 BvR 1353/98 - (NVwZ 2000 S. 1165 ff.) und die Aufhebung des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 1996 - 13 UE 962/96.A - durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00 - (DVBl. 2001 S. 997) auch zunächst wieder klärungsbedürftig geworden. Sie ist aber jedenfalls aufgrund der danach eingetretenen und allgemein bekannten Entwicklung in Afghanistan nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig und auch für den vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr entscheidungserheblich.

Nach dem tödlichen Attentat auf den Nordallianz-Führer Achmed Schah Massud vom 9. September 2001, dem Anschlag auf das World Trade Center in New York vom 11. September 2001 und dem Anfang Oktober 2001 nachfolgenden US-amerikanischen Eingreifen in Afghanistan ist die Taliban-Herrschaft durch die Nordallianz mit Hilfe der Amerikaner u.a. nach der Einnahme Kabuls Mitte November und Kandahars Anfang Dezember 2001 umfassend und endgültig zerschlagen worden und ist nach der Afghanistan-Konferenz in Bad Godesberg im Dezember 2001 eine aus Vertretern verschiedener Volksstämme zusammengesetzte erste Übergangsregierung unter dem gemäßigten Paschtunen Hamid Karsai für zunächst sechs Monate eingesetzt worden, die durch eine Internationale Friedenstruppe unterstützt wird und im späten Frühjahr 2002 nach einer großen Stammesversammlung von einer zweiten Übergangsregierung für 18 Monate abgelöst werden soll. Eine politische, d.h. staatliche oder quasi-staatliche Verfolgung des Klägers oder anderer nach Afghanistan zurückkehrender Asylbewerber durch die Taliban oder durch Anhänger Schah Massuds ist deshalb derzeit und auf absehbare Zukunft nicht nur nicht mehr hinreichend wahrscheinlich, sondern mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, die eine Umkehr dieser Verhältnisse hin zu einer erneuten, umfassenden und gesicherten Herrschaft der Taliban oder einzelner Gruppen der früheren Nordallianz denkbar erscheinen lassen könnten. Die Frage der asylrechtlichen Beurteilung ihrer früheren Herrschaftsmacht als staatliche oder quasi-staatliche stellt sich deshalb nicht mehr.

Eine während eines anhängigen Antragsverfahrens für den Antragsteller asylrechtlich ungünstige entscheidungserhebliche Verbesserung der Verfolgungssituation in seinem Heimatland führt aber generell zur Antragsabweisung, weil die Berufungszulassung zur grundsätzlichen Klärung der insoweit maßgeblichen Tatsachen nur dann in Betracht kommt, wenn die vom Rechtsmittelführer geltend gemachte (verfolgungsrelevante) tatsächliche Situation zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag noch besteht und nicht durch die zwischenzeitliche Entwicklung (im Sinne einer eindeutigen und endgültigen Beendigung der Verfolgungsgefahr) überholt ist (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1996 - 7 UZ 3840/95 - und vom 17. November 1997 - 13 UZ 1644/95 -; Marx, a.a.O., Rdnr. 41 und 42 zu § 78; Berlit, Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992, 1999, Rdnr. 145 zu § 78; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. Juli 1990 - A 13 S 206/90 - VBlBW. 1991 S. 94).

Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass sich die Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit tatsächlicher früherer Verhältnisse aus der Notwendigkeit ergeben kann zu entscheiden, ob ein Asylbewerber vorverfolgt ausgereist und daher für die Verfolgungssicherheit bei Rückkehr der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde zu legen ist (vgl. Berlit, a.a.O., Rdnr. 146 zu § 78). Die Notwendigkeit asylrechtsrelevanter Tatsachenfeststellungen für vergangene Zeiträume vermag die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung schon im Hinblick auf die Vorschrift des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Allgemeinen nicht zu rechtfertigen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - 25 A 6146/95.A - juris <LS>). Hinzu kommt, dass für die Frage der Vorverfolgung auf die jeweils unterschiedlichen Zeitpunkte der Ausreise der Asylbewerber aus ihrem Herkunftsstaat und damit auf unterschiedliche allgemeine Verfolgungssituationen abzustellen ist, so dass die Klärung der zurückliegenden Verfolgungssituation nicht für eine Vielzahl anderer Asylverfahren von Bedeutung ist. So wäre im Falle des Klägers für die Frage seiner Vorverfolgung die Situation im Juni 1998 bei seiner Ausreise in den Iran maßgeblich, so dass die Klärung der quasi-staatlichen Herrschaftsmacht der Taliban oder der Nordallianz zu diesem Zeitpunkt allenfalls für die Asylverfahren solcher Asylbewerber eine Rolle spielen würde, die ebenfalls in diesem Zeitraum aus Afghanistan ausgereist sind. Zudem bezieht sich die vom Kläger in seinem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage nicht auf diesen Zeitpunkt, sondern nur auf die ihm im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 20. Juli 2000 und im Zeitpunkt einer späteren Berufungsentscheidung für die absehbare Zukunft in Afghanistan drohende politische Verfolgung. Schließlich stellt sich die Lage in Afghanistan nach dem derzeitigen allgemein bekannten Kenntnisstand hinsichtlich der vom Kläger befürchteten Verfolgung durch die Taliban oder Anhänger von Schah Massud bereits aufgrund summarischer Prüfung so eindeutig in dem Sinne dar, dass mit hinreichender Sicherheit derzeit und für die absehbare Zukunft weder ihm noch anderen zurückkehrenden Asylbewerbern eine solche drohen könnte, dass die Frage seiner oder der Vorverfolgung anderer Asylbewerber in einem zugelassenen Berufungsverfahren nicht mehr entscheidungserheblich wäre.

Soweit der Kläger auch nach der zwischenzeitlichen grundlegenden Wandelung der politisch-gesellschaftlichen Verhältnisse in Afghanistan eine Verfolgungs- bzw. Gefährdungsgefahr möglicherweise aus anderen Gründen herleiten wollte, ist er auf das Folgeverfahren gemäß § 71 AsylVfG verwiesen. Da im vorliegenden Fall die Änderung der entscheidungserheblichen Sachlage erst nach Ablauf der Zulassungsantragsfrist eingetreten ist und deshalb im Zulassungsverfahren nicht geltend gemacht werden konnte, spielt hier die umstrittene verfahrensrechtliche Frage keine Rolle, ob nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse unterschiedslos nur im Folgeantrags- bzw. Widerrufsverfahren gemäß § 71 oder § 73 AsylVfG geltend gemacht werden können (so BayVGH, Beschluss vom 5. April 1990 - Nr. 25 CZ 90.30148 - BayVBl. 1990 S. 502) oder ob insoweit zwischen einzelfallbezogenen und Änderungen von allgemeiner Bedeutung zu differenzieren ist (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31. März 1993 - A 13 S 3048/92 - EZAR 633 Nr. 21 und Beschluss vom 11. Januar 1994 - A 14 S 2164/93 - InfAuslR 1994 S. 290 f.; Marx a.a.O. Rdnr. 41 zu § 78; Schenk, in Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand: September 2001, Rdnr. 63 zu § 78 AsylVfG).

Danach ist der Zulassungsantrag des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 und § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück