Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.04.2008
Aktenzeichen: 8 UZ 3006/06
Rechtsgebiete: GG, TierschG, HSOG


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 20a
TierschG § 1 S. 2
HSOG § 11
Das Verbot exzessiver Taubenfütterung - hier bis zu 75 kg Taubenfutter pro Tag - kann auf § 11 HSOG gestützt werden, verhältnismäßig und mit den Anforderungen eines ethischen Tierschutzes vereinbar sein.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

8 UZ 3006/06

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Polizeirechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Höllein, Richter am Hess. VGH Jeuthe, Richter am Hess. VGH Univ.-Prof. Dr. Horn

am 30. April 2008

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12. Oktober 2006 (Az.: 3 E 588/04 (4)) wird abgelehnt.

Die Kosten des Antragsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsantragsverfahren auf 12067,65 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Zulassungsantrag der Klägerin ist gemäß § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigt die angestrebte Zulassung des Rechtsmittels.

Nicht zu erkennen vermag der Senat den von der Klägerin behaupteten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Sachvortrag des Bevollmächtigten der Klägerin im Zulassungsverfahren vermag keine ernstlichen Zweifel im Sinne dieser Vorschrift an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts zu begründen.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantragsteller unter Hinweis auf diesen Zulassungstatbestand einen die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).

Der Zulassungsantrag enthält keine Gründe, die diesen Anforderungen genügen.

Die Klägerin meint zunächst zu Unrecht, das Verwaltungsgericht hätte ihre gegen die Zwangsgeldfestsetzung der Beklagten vom 1. August 2001 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 10. Februar 2004 - erhobene Klage als zulässig behandeln müssen. Die die Klageabweisung als unzulässig tragenden Gründe werden durch die Einwände im Zulassungsantrag nicht erschüttert. Unstreitig endete vorliegend die Frist zur Einlegung des gemäß § 68 Abs. 1, §§ 69, 70 VwGO vor der Klage gebotenen Widerspruchs gegen die angefochtene Festsetzung am 10. September 2001. Ebenso unstreitig ist, dass der Eingangsstempel auf dem bei der Beklagten eingegangenen Widerspruchsschreiben der Klägerin das Datum vom 11. September 2001 aufweist. Der Zulassungsantrag wendet sich indessen gegen die Auffassung der Vorinstanz, die Klägerin habe ihre Einlassung, sie sei sich wie bei allen von ihr erhobenen Widersprüchen sicher, auch diesen rechtzeitig am 10. September 2001 eingelegt zu haben, nicht in genügender Weise glaubhaft gemacht, um die Beweiskraft des Eingangsstempels zu entkräften. Der Einwand vermag jedoch die erstrebte Berufungszulassung nicht zu rechtfertigen. Zwar kann es grundsätzlich im Einzelfall ausreichen, dass bei Berücksichtigung der im Zulassungsantrag vorgetragenen Tatsachenerwägungen gute Gründe dafür sprechen, dass das angegriffene Urteil mit dem Recht unvereinbar ist, weil es von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Wird aber - wie hier - eine Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts als fehlerhaft gerügt, ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur erfüllt, wenn eine tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts wahrscheinlich nicht zutreffend oder doch ernsthaft zweifelhaft ist und deswegen eine erneute Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz in Betracht kommt (vgl. Meyer-Ladewig / Rudisile, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 124 Rn. 26f). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Dem Vortrag des Bevollmächtigten der Klägerin sind keine Tatsachenbehauptungen zu entnehmen, die geeignet wären, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts und deren Würdigung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Insbesondere fehlt es - wie schon in der Vorinstanz - an der Schilderung eines konkreten Lebenssachverhalts oder tatsächlichen Geschehens, aus dem sich die Wahrscheinlichkeit eines rechtzeitigen Zugangs des auf den 10. September 2001 datierten Widerspruchsschreibens noch am gleichen Tage ergeben könnte. Das gilt auch für die mit dem Zulassungsantrag unterbreitete eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 5. Januar 2006. Diese erschöpft sich in bloßen Einschätzungen und Vermutungen der Klägerin, wie sie im Allgemeinen mit Ordnungsverfügungen und Widersprüchen umgehe. Ihre Selbsteinschätzung, "durchaus in der Lage" zu sein, die Widerspruchsfrist richtig zu berechnen, und ihre Erklärung, ihre Schreiben, wenn "es zeitlich eng wurde", "mitunter" beim Pförtner abgegeben oder in den Briefkasten eingeworfen zu haben, was "dann auch" in den frühen Abendstunden passiert sein könnte, lässt jede spezifische Bezugnahme auf das streitgegenständliche Widerspruchsschreiben vom 10. September 2001 vermissen. Die versicherte Behauptung, sie sei sich "sicher", auch diesen rechtzeitig erhoben zu haben, entbehrt daher jeglichen tatsächlichen Anhaltspunktes, an den sich eine entsprechende Wahrscheinlichkeit knüpfen ließe. Ohne einen solchen Anhaltspunkt kann auch die über die eidesstattliche Versicherung der Klägerin noch hinausgehende Behauptung im Zulassungsantrag, das vermeintlich am 10. September 2001 in den Behördenbriefkasten der Beklagten eingelegte Schriftstück sei fälschlich mit dem Eingangstempel des nächsten Tages versehen worden, nicht genügen, um die Rechtzeitigkeit des Zugangs ernsthaft für möglich zu halten. Zudem weist die Beklagte darauf hin, dass an dem Behördengebäude, wo der Einwurf erfolgt sei, ein Fristenbriefkasten vorhanden sei, dessen bis 24.00 Uhr eingeworfene Einlagen am nächsten Morgen mit dem Eingangsstempel des Vortages versehen würden. Der dagegen gerichtete Hinweis des Bevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 15. März 2007, auch Behördenmitarbeitern könnten insofern bisweilen Fehler unterlaufen, ist wiederum zu allgemein, um im konkreten Fall entgegen der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung die Wahrscheinlichkeit eines früheren als den mit dem Eingangsstempel bezeugten Eingangszeitpunkt zu begründen. Das Gleiche gilt für die diesem Schriftsatz beigefügte Stellungnahme der Klägerin vom 7. März 2007. Im Übrigen genügt es nicht den Anforderungen an einen postulationsfähigen Vortrag im Berufungszulassungsverfahren, auf diese Stellungnahme im Schriftsatz des Bevollmächtigten lediglich Bezug zu nehmen bzw. zu verweisen. Die weitergehende Frage, ob sie in zeitlicher Hinsicht noch berücksichtigungsfähig wäre, kann daher dahinstehen. Insgesamt vermögen daher die Einlassungen des Zulassungsantrags nicht schlüssig darzulegen, dass die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit sie die Klage als unzulässig abweist, auf einer unrichtigen Tatsachengrundlage beruhe und deshalb eine erneute Beweisaufnahme vonnöten sei.

Ebenso wenig vermag die Klägerin mit dem Einwand ihres Zulassungsantrages durchzudringen, es bestünden zudem in der Sache ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Der Einwand betrifft die Abweisung der Klagen als unbegründet, die gegen die Grundverfügung der Beklagten vom 26. Juli 2000 sowie gegen die beiden Zwangsgeldfestsetzungen der Beklagten vom 31. Oktober 2001 und vom 13. Februar 2002 - jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 10. Februar 2004 - erhoben worden waren.

Mit dem Bescheid vom 26. Juli 2000, Ziffer 1), hatte der Magistrat der Stadt Darmstadt der Klägerin das Ausbringen von Taubenfutter auf öffentlichen Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen Anlagen untersagt. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung, weil die Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlage des § 11 HSOG gegeben seien. Die Richtigkeit dieser Entscheidung wird durch den Vortrag des Zulassungsantrags nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht konnte in vorliegendem Fall zu Recht das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne der Ermächtigungsgrundlage bejahen.

Indem die Klägerin unstreitig regelmäßig in erheblichem Umfang (bis zu 75 kg pro Tag) Taubenfutter im Stadtgebiet der Beklagten verteilt, trägt sie zu einer Vergrößerung der durch verwilderte Tauben verursachten Beeinträchtigungen und Beschädigungen von Gebäuden und Denkmälern, technischen Geräten, Maschinen und Autolacken, aber auch von Grundstücken, Grünanlagen und Kinderspielplätzen bei. Die dadurch verursachte konkrete Gefahr für öffentliches oder privates Eigentum stellt zugleich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 1980 - 2 BvR 854/79 -, BVerfGE 54, 134 [145 f.]). Der gegen diese Einschätzung von der Klägerin erhobene Einwand, es müsse für die Annahme einer Gefährdung je nach betroffener Baustoffoberfläche differenziert werden, verfängt nicht. Der von ihr dabei wie auch von der Vorinstanz in Bezug genommene Prüfungsbericht der Technischen Universität Darmstadt über den Einfluss von Taubenkot auf die Oberfläche von Baustoffen vom 26. August 2004 (Bl. 230 ff. d. A.) belegt zwar Unterschiede in der Intensität, mit der die geprüften Materialien durch aufgebrachten Taubenkot beeinträchtigt werden. Diese reichen von schweren Beschädigungen (Verfärbungen, Oxidationen, Rissen etc.) bis zu Verschmutzungen, die sich mit mehr oder weniger Aufwand beseitigen lassen. Auch solche Verunreinigungen bilden jedoch, soweit sie nicht als völlig unerheblich anzusehen sind, eine Gefahr für das Eigentum an den von der Verschmutzung betroffenen Sachen und Grundstücken (vgl. BVerfG, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. September 2005 - 1 S 261/05 -, NVwZ-RR 2006, 398 [399]). Dass Eigentumsgüter im Stadtgebiet der Beklagten auch anderen Umwelteinflüssen, wie Luftverunreinigungen oder Ausscheidungen anderer Vogelarten ausgesetzt sind, wie die Klägerin weiter meint, steht dem nicht entgegen. Denn dies ändert nichts an dem nahe liegenden Ursachenzusammenhang zwischen der Fütterung von Tauben und der Gefahr nicht unerheblicher Beeinträchtigungen, die durch sie ausgelöst werden, insbesondere dann, wenn die Fütterungen, wie vorliegend, im öffentlichen Raum und in erheblichem Umfang erfolgen.

Ebenso rechtsfehlerfrei erkennt das Verwaltungsgericht in dem Verhalten der Klägerin eine Gefahr für die öffentliche Reinlichkeit. Auch diese bildet ein Schutzgut des § 11 HSOG. Ihre Gewährleistung dient der Verhinderung von Gefährdungen für die Verkehrssicherheit, etwa auf Gehsteigen, wie auch für die Gesundheit (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 145; VGH Bad-Württ., a.a.O., S. 399). Das Verwaltungsgericht konnte auch ganz konkret von einem Verstoß der Klägerin gegen § 2 Abs. 2 der Grünanlagensatzung der Beklagten und gegen § 1 Abs. 5 ihrer Straßenreinigungssatzung ausgehen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag erfüllt das Taubenfüttern in der Art und in dem Ausmaß, wie sie dieses betreibt, den Tatbestand der Verunreinigung von Anlagen und Flächen, Straßen und Plätzen im Sinne dieser Satzungsvorschriften. Dafür kommen nicht nur jene Verunreinigungen in Betracht, die durch die Fütterungshandlungen selbst und unmittelbar hervorgerufen werden. Nach Sinn und Zweck sind auch die durch die Tauben hinterlassenen Verunreinigungen als solche anzusehen, die nach den genannten Satzungsbestimmungen vermieden oder verhindert werden sollen. Insofern sich diese Verunreinigungen als Folge des regelmäßigen und massenhaften Fütterns darstellen, sind sie durch die Klägerin im Sinne einer Gefährdung der öffentlichen Reinlichkeit verursacht.

Auch die weiteren Gründe, auf die das Verwaltungsgericht seine Rechtsauffassung zum Vorliegen einer konkreten Gefahr stützt, werden durch die Einwände der Zulassungsantragstellerin nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Gegen die Einschätzung, durch die erheblichen Mengen von Taubenfutter, die die Klägerin regelmäßig verteile und die von den Tauben nicht vollständig gefressen werden könnten, würden Ratten angelockt und ihre Population vermehrt, ist nichts zu erinnern. Dass ein zumal exzessives und beständiges Ausbringen von Taubenfutter sowohl der natürlichen Regulierung des frei lebenden Rattenbestandes als auch dem öffentlichen Interesse entgegenwirkt, dessen Schädigungspotential als Nager und Krankheitsüberträger zu bekämpfen, kann als hinreichend wahrscheinlich im Sinne der Anforderungen an die gebotene Gefahrenprognose angesehen werden. Dem steht nicht entgegen, dass Ratten in der Umgebung von Menschen auch andere geeignete Nahrung (z.B. in Abfällen) finden.

Ebenso wenig begegnet es durchgreifenden Bedenken, wenn die Vorinstanz zudem die Schädlingseigenschaften der Tauben selbst anführt, um die Einschätzung einer durch vermehrtes Füttern entstehenden Gefahr zu untermauern. Zwar soll es nach neuerer fachwissenschaftlicher Beurteilung keine zwingenden Anhaltspunkte für eine Einstufung frei lebender Tauben als obligatorischer Gesundheitsschädlinge geben (vgl. Stellungnahmen des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin vom 26. Februar 1998 und vom 20. Juli 2001, Bl. 208 ff., 212 d.A.). Gleichwohl bleiben unstreitig eine durch Tauben verursachte Übertragung und Weiterverbreitung von Krankheitserregern auf den Menschen prinzipiell möglich. Demgemäß ermächtigt das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) die zuständigen Behörden dazu, im Falle einer spezifisch begründeten Gefahr von Krankheitsübertragungen die notwendigen Maßnahmen zu deren Abwendung oder Bekämpfung anzuordnen. In dieser Hinsicht verweist das Bundesinstitut (a.a.O.) beispielhaft darauf, dass von frei lebenden Tauben dann ein "erhöhtes Risiko" ausgeht, wenn sie in direkten Kontakt mit Lebensmitteln kommen oder solche mit ihrem Kot kontaminieren können (etwa Marktstände mit offenen Auslagen, Straßencafes, Freiluftrestaurants). Ein erhöhtes Risiko sei auch anzunehmen, wenn aufgrund einer Massierung von Tauben verwahrloste Nistplätze und Kotansammlungen in unmittelbarer Nähe des Menschen entstehen. Dies begünstige die Ausbreitung von Krankheitserregern und Parasiten. Es ist hier nicht zu entscheiden, ob sich die Lage im Stadtgebiet der Beklagten derart darstellt, dass demnach auch eine seuchenrechtliche Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz gerechtfertigt wäre. Jedenfalls aber reicht es hin, für die Annahme einer ordnungsrechtlichen Gefahr im Sinne der polizeirechtlichen Generalklausel des § 11 HSOG zusätzlich auf die Gefährdung der menschlichen Gesundheit abzustellen, die durch eine im Wege exzessiven Fütterns beförderte Überpopulation von verwilderten Tauben innerhalb des Stadtgebiets zu befürchten ist (vgl. ebenso VGH Bad.-Württ., a.a.O., S. 399 m.w.N.; Nds.VGH, Urteil vom 6. Februar 1997 - 3 K 809/96 -, BeckRS 7219 Nr. 64 = NuR 1997, 610).

Die Zulassungsantragstellerin wendet sich zudem gegen die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Untersagungsverfügung. Doch vermögen auch die insoweit vorgetragenen Einwände nicht die Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern und die Zulassung des erstrebten Rechtsmittels zu rechtfertigen. Die ausführliche Prüfung, die das Verwaltungsgericht auf allen Anforderungsstufen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unternommen hat, bezieht sämtliche nach Lage des vorliegenden Falles einzubeziehenden Gesichtspunkte in die abwägende Betrachtung ein und führt diese zu einem Ergebnis, das Rechtsfehler nicht erkennen lässt. Die im Zulassungsantrag erhobenen Einwände unterbreiten weder neue Aspekte, die die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen hat, noch Argumente, die dazu veranlassen, die in die verwaltungsgerichtliche Würdigung eingegangenen Gesichtspunkte in entscheidungserheblicher Weise anders zu gewichten. Die Erforderlichkeit des gegen die Klägerin zu dem Zweck ergangenen Fütterungsverbots, den vorstehend aufgeführten Gefahren durch die Beschränkung des Nahrungsmittelangebots für verwilderte Tauben im Stadtgebiet der Beklagten entgegenzuwirken, wird insbesondere nicht durch das Vorhandensein milderer Mittel in Zweifel gezogen, durch die der beabsichtigte Zweck in gleich effektiver, aber die Handlungsfreiheit der Klägerin in weniger einschränkender Weise zu erreichen wäre. Bedenkenfrei hat das Verwaltungsgericht sowohl eine räumliche als auch eine mengenmäßige Eingrenzung des Fütterungsverbots als geeignete Alternativen verworfen, weil sie für eine stadtgebietsweite und kontrollierbare Minderung der Taubenpopulation nicht hinreichen. Anders als die Zulassungsantragstellerin meint, steht dieser Einschätzung auch nicht die Verordnung der Beklagten zum Verbot der Fütterung von Tauben vom 20. Februar 2006, in Kraft getreten am 24. Februar 2006, entgegen. Das dort in § 1 Satz 1 und 2 generell angeordnete Verbot, im Stadtgebiet der Beklagten verwilderte Haustauen und Wildtauben zu füttern, sieht zwar in § 1 Satz 3 eine Ausnahmemöglichkeit für "Anfütterungsmaßnahmen und ähnliche Maßnahmen" vor. Doch handelt es sich dabei lediglich um eine tatbestandlich eng gefasste Sachlage, für die das generelle Verbot unter behördlichen Erlaubnisvorbehalt gestellt wird. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, die Beklagte halte darüber hinaus Taubenfütterungen nach der Art, wie sie die Klägerin betreibt, für erlaubnisfähig. Die gegen sie ergangene Verbotsverfügung entspricht vielmehr dem später erlassenen und ebenso gerechtfertigten Verordnungsverbot.

Auch im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist die Rechtmäßigkeit des Fütterungsverbots keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt. Wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, stellt das Fütterungsverbot einen nur sehr begrenzten Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit dar. Diese umfasst auch das Füttern von Tauben auf Straßen und Anlagen als Äußerungsform von Tierliebe. In Anbetracht der durch Tauben verursachten Beeinträchtigungen besteht jedoch ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit an der Verhinderung oder Verminderung solcher Beeinträchtigungen. Das insoweit überwiegende Interesse der Allgemeinheit rechtfertigt den Freiheitseingriff, den das zu diesem Zweck ergriffene Mittel des Fütterungsverbots bewirkt (vgl. zum Ganzen BVerfG, a.a.O., S. 146 f.). Dieser Rechtfertigung steht, entgegen der im Zulassungsantrag wiederholten Auffassung der Klägerin, die objektivrechtliche Staatszielbestimmung des Tierschutzes in Art. 20a GG nicht entgegen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Fütterungsverbot im Stadtgebiet der Beklagten zu tierschutzrechtlichen Missständen führe oder solche verschärfe, weil es infolgedessen an ausreichender artgerechter Nahrung für die Stadttauben fehle. Zwar ist ein Fütterungsverbot, solange sich die Größe der Taubenpopulation (noch) nicht der (verringerten) Menge des Nahrungsangebots angepasst hat, mit Leiden für diejenigen Tauben verbunden, die sich in der Konkurrenz um das vorhandene Futter nicht durchsetzen können und deswegen in Ermangelung ausreichender Nahrung geschwächt werden und letztlich verenden. Doch stellt dies keinen Verstoß gegen die von Art. 20a GG im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gebotene Sicherstellung der Mindestanforderungen eines ethischen Tierschutzes dar. Danach sollen Tiere in ihrer Mitgeschöpflichkeit geachtet und ihnen vermeidbare Leiden erspart werden. So dürfen insbesondere - wie § 1 Satz 2 TierSchG dementsprechend bestimmt - einem Tier nicht "ohne vernünftigen Grund" Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. In Anlehnung daran ist daher darauf abzustellen, ob die durch das Fütterungsverbot entstehenden Leiden nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch einen "vernünftigen Grund" zu rechtfertigen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O., S. 400; auch BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1997 - 3 BN 1.97 -, Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 10; BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1978 - 1 BvL 14/77 -, BVerfGE 48, 376 [389]). Das ist im Hinblick auf die vorstehend angeführten Zwecke der Verminderung der durch Stadttauben ausgelösten Beeinträchtigungen und des daran bestehenden überwiegenden Interesses der Allgemeinheit zu bejahen. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die im Stadtgebiet der Beklagten lebenden Tauben ohne die extensive Verteilung von Futter, wie sie die Klägerin praktiziert, ernsthaften Schmerzen, Leiden oder Schäden ausgesetzt würden, die nur durch diese Futterverteilung verhindert würden. Insoweit die Klägerin demgegenüber davon überzeugt ist, dass allein sie tierschutzgerecht handele, indem sie die Tauben mit artgerechtem Futter versorge, "was außer ihr niemand sonst veranlasst", muss sie es daher hinnehmen, ihre Überzeugung nicht durchsetzen zu können. Das von der Beklagten mit dem Fütterungsverbot im Interesse der Allgemeinheit verfolgte Konzept zur Bewältigung des Taubenproblems entspricht den rechtlichen Anforderungen des ethischen Tierschutzes.

Schließlich kann die Zulassungsantragstellerin auch keine ernstlichen Zweifel an der vom Verwaltungsgericht bestätigten Rechtmäßigkeit der Verfügungen vom 31. Oktober 2001 und vom 13. Februar 2002 geltend machen, mit denen die Beklagte gegen die Klägerin Zwangsgelder in Höhe von 4.000,- DM bzw. von 5.000,- Euro festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro angedroht hat. Insoweit im Hinblick auf deren Höhe erneut die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestritten wird, teilt der Senat die Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Die Beklagte durfte bei den Festsetzungen berücksichtigen, dass sich die Klägerin beharrlich geweigert hat, dem mit der Grundverfügung vom 26. Juli 2000 angeordneten Fütterungsverbot nachzukommen. In Anbetracht dieser Beharrlichkeit, von der die Klägerin auch durch die steigende Höhe der auferlegten Zwangsgelder nicht abzubringen war, vermag auch die altruistische Motivation ihres Verhaltens keinen durchgreifenden Einwand gegen deren Verhältnismäßigkeit zu begründen. Gleiches gilt für die Androhung des schließlich auf 10.000,- Euro erhöhten Zwangsgeldes.

Vergeblich beruft sich die Klägerin zuletzt auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die streitgegenständliche Rechtssache hat keine im Sinne dieser Vorschrift grundsätzliche Bedeutung, weil sie keine rechtlichen oder tatsächlichen Fragen aufwirft, die aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts einer verallgemeinerungsfähigen Klärung über den Einzelfall hinaus bedürfen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die hier entscheidungserheblichen Fragen, ob verwilderte Stadttauben bzw. deren extensive Fütterung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen und ob die polizeirechtliche Anordnung eines Fütterungsverbots insbesondere unter Berücksichtigung des tierschutzrechtlichen Staatsziels in Art. 20a GG verhältnismäßig ist, im Einklang mit der bereits einschlägig vorliegenden verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung beantwortet werden konnten. Die erstrebte Berufungszulassung ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht veranlasst.

Da die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag erfolglos bleibt, hat sie die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1, 2 und 3 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück