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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.06.2007
Aktenzeichen: 8 UZ 452/06.A
Rechtsgebiete: AufenthG, Richtlinie 2004/83/EG


Vorschriften:

AufenthG § 60 Abs. 7
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie) Art. 15 c
Der Anwendungsbereich des subsidiären Schutzes unmittelbar aus Art. 15 c) der Qualifikationsrichtlinie ist auf solche ernsthaften Schäden begrenzt, die in einem unmittelbaren Zusammenhang zu bewaffneten Konflikten und kriegsgleichen Zuständen ab einer bestimmten Größenordnung hinsichtlich Intensität und Dauer stehen, wie etwa landesweiten Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen, während die mit solchen Konflikten allgemein für die Bevölkerung mittelbar verbundenen nachteiligen Konsequenzen, wie etwa eine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage, jedenfalls hinsichtlich ihrer nachträglichen Auswirkungen nicht darunter fallen.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

8 UZ 452/06.A

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Asylrechts/Afghanistan

hier: Zulassung der Berufung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Höllein, Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Jeuthe

am 26. Juni 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Klägers und der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. Dezember 2005 - 3 E 2960/03.A - werden abgelehnt.

Der Kläger und die Klägerinnen haben die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu je 1/5 zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

Die noch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist gemäß § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AsylVfG am 13. Februar 2006 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Anträge des Klägers und der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 30. Januar 2006 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. Dezember 2005 ist abzulehnen. Die in dem Antragsschreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Februar 2006 geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG sind nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG entsprechenden Weise dargelegt oder nicht gegeben; ihre nach Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist eingereichten Unterlagen können im vorliegenden Berufungszulassungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Gegen die Ablehnung ihres Hauptbegehrens auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a GG und/oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes wegen ihrer Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf ihren Übertritt vom Islam zum Christentum während ihres Aufenthalts in Deutschland haben der Kläger und die Klägerinnen zunächst auf Seite 1 f. unter A. ihres Antragsschreibens den Zulassungsgrund einer Abweichung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG von einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts geltend gemacht.

Eine solche Divergenzzulassung setzt die Darlegung voraus, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen entscheidungserheblichen Rechtsgrundsatz aufgestellt hat, der einem in der genannten Divergenzentscheidung aufgestellten (abstrakten) Rechtssatz widerspricht, und dass eine solche Abweichung auch tatsächlich vorliegt. Da es sich bei der Divergenzberufung um einen Unterfall der Grundsatzberufung handelt, muss mit der Divergenzrüge weiterhin eine grundsätzliche Frage aufgeworfen werden, die insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtseinheitlichkeit im allgemeinen Interesse einer Klärung bedarf.

Diese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich der behaupteten Abweichung von dem dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1426/91 - (InfAuslR 1995 S. 210 f. = AuAS 1995 S. 124 f. = juris) entnommenen Rechtssatz nicht gegeben, "der Asylbewerber dürfe nicht darauf verwiesen werden, seine Religionsausübung oder gar seine Religionszugehörigkeit im Heimatland als solche geheim zu halten, um staatlichen Repressalien zu entgehen. Ahnde eine ausländische Rechtspraxis den Fall der Apostasie und könne sich der Glaubensangehörige einer Bestrafung nur in der Weise entziehen, dass er seine Religionszugehörigkeit leugnet, und effektiv versteckt hält, ist ihm der elementare Bereich, den er als religiöses Existenzminimum zu seinem Leben- und Bestehen können als sittliche Person benötigt, entzogen."

Der im Antragsschreiben auf Seite 2 als abweichend wiedergegebene Rechtssatz des Verwaltungsgerichts lässt sich aber dem angefochtenen Urteil so nicht entnehmen. Danach soll es den Rechtssatz aufgestellt haben: "ihm (Anmerkung des Unterzeichners: gemeint ist der glaubende Mensch) ist es jedenfalls zuzumuten, diesen Schritt im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zu verschweigen und gegebenenfalls zu leugnen, dass er die Taufe empfangen und vor Zeugen schriftlich und mündlich das Bekenntnis abgelegt hat, er entsage dem Islam und Mohammed sei kein Prophet."

Auf Seite 14 der Entscheidungsgründe hat das Verwaltungsgericht aber entgegen der in Klammern gesetzten Anmerkung des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers und der Klägerinnen nicht einem "glaubenden Menschen" eine Verleugnung seines Glaubenswechsels vom Islam zum Christentum zugemutet, sondern vielmehr - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsbegründung und insbesondere dem Ansatz auf Seite 13 unten der Entscheidungsgründe deutlich ergibt - nur einem solchen Asylbewerber, der "lediglich aus verfahrenstaktischen Gründen seine Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft wechselt". Nach der vorangegangenen Zusammenfassung seiner Tatsachenwürdigung ist das Gericht nämlich insgesamt "nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger sich aus einem inneren Bedürfnis dem Christentum zugewandt haben, sondern weil sie sich davon Vorteile für den Ausgang ihres Asylverfahrens versprachen".

Die behauptete und dargelegte Divergenz liegt danach nicht vor. Bei einem Glaubenswechsel allein aus "asyltaktischen Erwägungen" wird durch die Verleugnung der neuen Religionszugehörigkeit "der elementare Bereich, den er (der Glaubensangehörige) als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehen können als sittliche Person benötigt"(vgl. den in der Antragsschrift wiedergegebenen Rechtssatz des Divergenzgerichts), gerade nicht entzogen, weil der Glaubenswechsel nicht auf einer ernsthaften, die sittliche Persönlichkeit prägenden inneren Überzeugung beruht (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1986 - 9 C 16/85 - BVerwGE 74 S. 31 [38] = juris Rdnr. 21 und vom 20. Januar 2004 - 1 C 9/03 - BVerwGE 120 S. 16 ff. = juris Rdnr. 13). Abgesehen von der Zumutbarkeit der Verleugnung eines nur "asyltaktischen" Glaubenswechsels kann das Gericht bei einem solchen auch nicht zu der Überzeugung gelangen, der Flüchtling würde bei einer Rückkehr in sein islamisches Heimatland von seiner nur behaupteten christlichen Glaubensüberzeugung nicht ablassen können (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2006 - 22 K 350/05.A - juris Rdnr. 63).

Mangels Entscheidungserheblichkeit scheidet deshalb entgegen den Ausführungen auf Seite 10 ff. (12 f., 17) unter D. II. und III. des Zulassungsantragsschreibens auch eine Divergenzzulassung mit der Begründung aus, dass das Verwaltungsgericht in Abweichung von dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Dezember 2004 - 12 CG (richtig: TG) 3649/04 -, wonach eine Europarichtlinie bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist der gemeinschaftsrechtliche Stand sei und ihr Inhalt beachtet werden müsse, die sog. Qualifikationsrichtlinie EU, Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. Nr. L 304/12; im Folgenden: QRL) nicht berücksichtigt und deshalb den Schutz des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht auf die Glaubenspraxis auch im öffentlichen Bereich erstreckt und hinsichtlich des Abschiebungsschutzes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG die nichtstaatliche Verfolgung nicht in seine Erwägungen einbezogen habe.

Wie eben ausgeführt, ist das Verwaltungsgericht von einem nur asyltaktischen, also nicht "echten" Glaubenswechsel des Klägers und der Klägerinnen und deshalb hinsichtlich ihrer christlichen Religionsausübung von einer fehlenden Schutzwürdigkeit ausgegangen, so dass sich insoweit die Fragen des Schutzumfangs und einer staatlichen oder nichtstaatlichen Verfolgung nicht stellten. Für die Entscheidungserheblichkeit einer aufgeworfenen Grundsatzfrage ist aber grundsätzlich von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auszugehen, weil es nicht Aufgabe des asylrechtlichen Zulassungsantragsverfahrens ist, für die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache und damit auch für die Frage der Divergenzzulassung die verwaltungsgerichtliche Einzelfallwürdigung zu überprüfen.

Hier kommt hinzu, dass inzwischen die Umsetzungsfrist der sog. Qualifikationsrichtlinie am 10. Oktober 2006 abgelaufen und sich auch deshalb die Rechtsfrage ihrer vorherigen Anwendbarkeit, hinsichtlich derer das Verwaltungsgericht von der obergerichtlichen Entscheidung abgewichen sein soll, in einem Berufungsverfahren gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG nicht mehr stellen würde.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Übertritt des Klägers und der Klägerinnen zum Christentum und ihre christliche Betätigung seien rein "asyltaktisch" bedingt, beruht entgegen dem Vorbringen auf Seite 6 ff. unter C. der Zulassungsantragsschrift auch weder auf einem Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO noch wird dadurch die - nach Ansicht der Klägerseite eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG begründende - Rechtsfrage aufgeworfen, "ob es bei der Feststellung eines Religionswechsels ausreichend ist, allein rational prüfbare Kriterien und Wissenselemente abzufragen oder ob nicht zumindest darüber hinaus wegen des hohen Schutzgutes der inneren Überzeugung und Anschauung insbesondere bei religiösen Fragen auch die subjektive Religiosität und die innere Lebenshaltung ausschlaggebend sind".

Der auch in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären und Anträge zu stellen, und verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten, die von ihnen gestellten Anträge oder vorgelegten Beweismittel zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dabei ist dem Gehörsgebot regelmäßig genügt, wenn sich das Verwaltungsgericht in der Begründung seines Urteils mit dem seiner Auffassung nach entscheidungserheblichen Beteiligtenvorbringen ausdrücklich auseinandersetzt. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass auch der sonstige Sachvortrag berücksichtigt worden ist, selbst wenn dies in dem Urteil nicht näher zum Ausdruck kommt. Ein Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann deshalb erst dann angenommen werden, wenn im Einzelfall eindeutige Anhaltspunkte oder besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten vor Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. u. a. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 2 Q 11/06 - juris Rdnr. 9).

Nach diesen Maßstäben kann hier ein Gehörsverstoß nicht deshalb angenommen werden, weil das Verwaltungsgericht in seiner Argumentation verkannt habe, dass es sich bei den Klägerinnen zu 3. bis 5. nicht um Erwachsene handele, weil es den Taufzeitpunkt des Klägers und der Klägerin zu 2. einerseits und der Klägerinnen zu 3. bis 5. andererseits widersprüchlich herangezogen und den christlichen Religionsunterricht der Klägerinnen zu 3. bis 5. in Deutschland nicht hinreichend berücksichtigt habe (vgl. Seite 8 des Antragsschreibens ab dem dritten Absatz). Dass sich das Verwaltungsgericht des Alters der Klägerinnen zu 3. bis 5. bewusst war, wird schon aus den Ausführungen auf Seite 11 der Entscheidungsgründe zu den Zweifeln an der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1 AsylVfG auf diese Klägerinnen deutlich; der letzte Satz auf dieser Seite bezieht sich ersichtlich auf den Kläger und die Klägerin zu 2., hinsichtlich derer auf der nächsten Seite auch nicht auf die bisher fehlende Taufe, sondern in erster Linie auf ihr Unwissen darüber abgestellt wird, "was sie vor ihr(er) eigenen Taufe noch zu absolvieren haben". Auf Seite 13 der Entscheidungsgründe werden die Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels der klagenden Familie ergänzend damit begründet, dass die Kinder trotz der bisher unterbliebenen Taufe der Eltern "gleichwohl ... noch während des laufenden Asylverfahrens getauft wurden", andererseits aber nicht konfirmiert und damit auch nicht zum Abendmahl zugelassen werden sollen. Schließlich hat das Verwaltungsgericht ausweislich der im Zulassungsantrag zitierten Seite 12 der Verhandlungsniederschrift und auch nach der Wiedergabe des Klagevortrags auf Seite 5 des Urteils den schulischen Religionsunterricht der Klägerinnen zu 3. bis 5. sehr wohl zur Kenntnis genommen. Dass es diesen nicht ausdrücklich in seinen Erwägungen abgehandelt und ihm damit kein entscheidungserhebliches Gewicht zuerkannt hat, stellt angesichts der eingehenden, eine Vielzahl von Aspekten würdigenden Begründung der gerichtlichen Überzeugungsbildung keinen Gehörsverstoß dar. Das Vorbringen im Zulassungsantrag rügt demgemäß auch weniger die Nichtberücksichtigung des klägerischen Vorbringens als vielmehr dessen Fehlgewichtung und fehlerhafte Würdigung sowie insbesondere eine widersprüchliche und objektiv willkürliche Argumentation des Verwaltungsgerichts, begründet also letztlich keinen Verfahrensfehler, sondern übt inhaltliche Kritik an der verwaltungsgerichtlichen Einzelfallwürdigung.

Darauf läuft im vorliegenden Zusammenhang auch die Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hinaus.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine asylrechtliche Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse einer Klärung bedarf. Der Zulassungsantrag hat im Einzelnen darzulegen und in rechtlicher sowie in tatsächlicher Hinsicht zu erläutern, warum die Rechtssache eine in diesem Sinne klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft. Zur Begründung der Klärungsbedürftigkeit ist darzulegen, warum eine über die Feststellungen und Wertungen des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteils hinausgehende Klärung durch das Berufungsgericht erforderlich ist. Dazu bedarf es einer eingehenden Auseinandersetzung i.d.R. unter Benennung abweichender verwaltungs- oder oberverwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, gegensätzlicher Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Zulassungsantragsschrift zutreffend sind, so dass zur Klärung der sich dann stellenden Fragen die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich erscheint.

Die vorliegend auf Seitz 6 unten unter C. der Antragsschrift aufgeworfene und oben bereits zitierte "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" hinsichtlich der Prüfungskriterien bei einem Religionswechsel wird auch unter Berücksichtigung der dazu gegebenen Begründung diesen Anforderungen nicht gerecht.

Sie stellt letztlich eine in abstrahierende Frageform gekleidete Kritik an der Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Einzelfall dar und nicht eine verallgemeinerungsfähige, der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürftige abstrakte Rechtsfrage. Aus dem Erfordernis der gerichtlichen Überzeugung von einer drohenden religiösen Verfolgungsgefährdung ergibt sich, dass einem in Deutschland vorgenommenen Glaubenswechsel zum Christentum nur dann Relevanz zukommt, wenn verlässlich festgestellt werden kann, dass die Konversion auf einer glaubhaften Zuwendung zum christlichen Glauben im Sinne einer ernsthaften Gewissensentscheidung, auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung und nicht lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen beruht, so dass eine Verleugnung der neuen Glaubensüberzeugung den Betroffenen grundsätzlich und in aller Regel unter Verletzung seiner Menschenwürde existenziell und in seiner sittlichen Person treffen würde und das Gericht auch davon ausgehen kann, dass der seine Flüchtlingsanerkennung begehrende Ausländer bei einer Rückkehr in sein Heimatland von seiner neuen Glaubensüberzeugung deshalb nicht ablassen könnte; damit sind auch - wie in der Fragestellung des Zulassungsantrags angeführt - "die subjektive Religiosität und die innere Lebenshaltung" Prüfungsgegenstand. Für die Beurteilung der Frage, ob ein seine Anerkennung begehrender Ausländer nur formal, nicht aber auch seiner inneren Überzeugung nach einer im Heimatland von Verfolgung bedrohten Religion verbunden ist, hat das Verwaltungsgericht nämlich den Sachverhalt umfassend und erschöpfend aufzuklären (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 1994 a.a.O. juris 2. Orientierungssatz; vgl. beispielhaft: VG Düsseldorf, Urteile vom 15. August 2006 a.a.O. juris Rdnrn. 61 f. und vom 29. August 2006 - 2 K 3001/06.A - juris Rdnr. 37 ff.; VG Meiningen, Urteil vom 10. Januar 2007 - 5 K 20256/03.Me - juris Rdnr. 30; VG Darmstadt, Urteil vom 10. November 2005 - 5 E 1749/03.A(4) - juris, Urteilsabdruck S 7 f.).

In diesem Sinne hat auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil geprüft, ob sich der Kläger und die Klägerinnen tatsächlich aus innerer Überzeugung und aus einem inneren Bedürfnis heraus endgültig vom Islam ab- und dem Christentum zugewandt haben, und hat dies unter Heranziehung der äußeren Umstände ihres Glaubenswechsels, ihrer dazu gegebenen Begründungen und Einstellungen und ihrer Vertrautheit mit den neuen Glaubensinhalten letztlich verneint.

Es bedarf keiner weiteren rechtlichen Erörterung im Rahmen eines Berufungsverfahrens, dass die Prüfung der oben dargestellten inneren Tatsachen nur anhand nach außen erkennbarer Umständen und der Überzeugungskraft dazu abgegebener Erklärungen erfolgen kann, wie etwa zur Entwicklung des Kontaktes zu dem neuen Glauben, zur Glaubensbetätigung und zu Kenntnissen über die neuen Glaubensinhalte, und dass anhand dieser nach außen erkennbaren Indizien versucht werden muss, Rückschlüsse auf die innere Überzeugung zu ziehen. Über die dabei heranzuziehenden Kriterien und Umstände ist eine verallgemeinernde abstrakt-rechtliche Auseinandersetzung nicht möglich. Dieser Vorgang ist vielmehr als klassischer Fall einer richterlichen Überzeugungsbildung im Einzelfall im Berufungsverfahren deshalb keiner grundsätzlichen rechtlichen Klärung, sondern allenfalls einer erneuten Einzelfallwürdigung zugänglich; das aber ist nicht Sinn und Zweck einer Grundsatzberufung.

Auch im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Verneinung einer Verfolgungsgefährdung der Klägerinnen zu 2. bis 5. wegen ihres weiblichen Geschlechts ergeben sich die im Zulassungsantrag geltend gemachten Zulassungsgründe nicht.

Die auf Seite 3 unter B. der Antragsschrift aufgeworfene Rechtsfrage, "ob es einer "Muslima" in Afghanistan zumutbar ist, die dort allgemein geltenden Bekleidungsvorschriften zu beachten, und zwar unabhängig davon, ob sie früher in Afghanistan oder nach ihrer Flucht in Deutschland von westlichen Idealen geprägt gelebt und diese verinnerlicht hat und dass nicht die subjektive Sicht der einzelnen Frau, sondern das im Heimatland der Betroffenen herrschende Wertesystem der rechtliche Orientierungsmaßstab ist", verleiht der vorliegenden Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, weil eine Klärungsbedürftigkeit dieser Frage weder hinreichend dargelegt noch erkennbar ist.

Das verwaltungsgerichtliche Urteil hat seine Auffassung auf Seite 15 der Entscheidungsgründe, es sei einer Muslima in Afghanistan zur Vermeidung von Verfolgung ohne Verletzung ihrer Menschenwürde zumutbar, die dort allgemein geltenden Bekleidungsvorschriften zu beachten, unter Berufung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1996 (richtig: 1986), BVerwGE 74, 31, 37 (a.a.O.) damit begründet, maßgeblich sei nicht die subjektive Sicht der einzelnen Frau, es müsse vielmehr ein objektiver Maßstab angelegt werden, der sich daran orientiere, was im Heimatland der Betroffenen als das herrschende Wertesystem anzusehen sei. Bei der asylrechtlichen Beurteilung einer fremden Rechtsordnung könne diese nicht am weltanschaulichen Neutralitäts- und Toleranzgebot des Grundgesetzes gemessen werden, denn es sei nicht Aufgabe des Asylrechts, die Grundrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in anderen Staaten durchzusetzen.

Entgegen den oben aufgeführten Voraussetzungen für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage wird die gegenteilige Rechtsansicht im Zulassungsantragsschreiben ohne Benennung abweichender verwaltungs- oder oberverwaltungsgerichtlicher Entscheidungen oder Äußerungen aus der Literatur allein mit eigenen Überlegungen des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers und der Klägerinnen begründet, die zudem die vom Bundesverwaltungsgericht - und nachfolgend in der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - benannten Grenzen der unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen der persönlichen Freiheit sowie der Verletzung der Menschenwürde außer Acht lassen; dass die Beachtung der in Afghanistan allgemein geltenden Bekleidungsvorschriften die Menschenwürde einer aus dem westlichen Ausland zurückkehrenden "Muslima" verletze, wird nicht dargelegt.

Abgesehen davon stimmt die Einschätzung des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteils im Übrigen mit obergerichtlichen Entscheidungen zur Verfolgungssituation von nach Afghanistan zurückkehrenden Frauen überein. Unter Zugrundelegung obiger Maßstäbe droht ihnen danach keine generelle landesweite Verfolgung wegen ihres weiblichen Geschlechts. Jedenfalls im Kabuler Bereich würden Frauen nach Gutachtenäußerungen aus geschlechtsspezifischen Gründen nicht mehr diskriminiert und entrechtet, wenn sie nicht grob gegen den immer noch existierenden Sittenkodex der afghanischen Gesellschaft verstießen. Frauen könnten heute in Kabul frei ausgehen, einen Beruf ergreifen, öffentliche Ämter übernehmen und sich in der Politik engagieren; sie müssten auch nicht mehr die Burka tragen. Es gebe keine Verfolgung von Frauen, die sich im Rahmen der ortsüblichen Normen verhielten. Dies werde auch durch Pressemeldungen bestätigt, wonach in Kabul Frauen mit deutscher Hilfe zu Polizistinnen ausgebildet würden und im ganzen Land Unterricht in Lesen und Schreiben für berufliche Tätigkeiten erhielten. Aus der Auskunftslage lasse sich weiter nichts dafür entnehmen, dass Frauen jedenfalls im Kabuler Raum in größerem Umfang etwaigen Übergriffen schutzlos ausgesetzt seien. Auch für die Gefahr einer Zwangsheirat, wie es sie unter den Taliban gegeben habe, bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte mehr. Anders lautende Berichte beträfen nicht den Kabuler Raum, sondern andere Provinzen oder Städte (vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 11. April 2003 - 1 Bf 104/01.A - juris Rdnrn. 25 bis 29). Andererseits seien danach aber alleinstehende, ohne männliche Begleitung und nicht in intakte Familienstrukturen nach Afghanistan zurückkehrende Frauen in hohem Maße gefährdet (vgl. OVG NW, Urteil vom 5. April 2006 - 20 A 5161/04.A - juris Rdnr. 55). Dementsprechend ist auch der Berichterstatter des beschließenden Senats unter Auswertung neuerer Erkenntnismittel in seinem (rechtskräftigen) Urteil vom 1. März 2006 zu der Einschätzung gelangt, dass eine nicht aus der Hauptstadt Kabul stammende, unverheiratete und alleinstehende Mutter zweier nichtehelicher Kinder verschiedener Väter nach einem fast sechsjährigen Aufenthalt im westlichen Ausland bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine landesweite, an ihr Geschlecht anknüpfende und wegen "unislamischen Verhaltens" konkret auf ihre Person zielende leibes-, lebens- und/oder freiheitsbedrohende Verfolgung befürchten müsse (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 1. März 2006 - 8 UE 3766/04.A - juris Rdnrn. 43 ff.), so dass eine (erneute) Klärungsbedürftigkeit der auch nach den weiteren Ausführungen im Antragsschreiben letztlich allgemein aufgeworfenen Frage der Verfolgungssituation von nach Afghanistan aus dem westlichen Ausland zurückkehrenden Frauen weder dargelegt noch ersichtlich ist.

Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auf Seite 20 der Antragsschrift unter G. weiter aufgeworfenen Frage , "ob weiblichen Afghaninnen im Alter ab 16 Jahren politische Verfolgung oder individuelle Menschenrechtsbeeinträchtigung wegen ihres weiblichen Geschlechts aufgrund von Zwangsverheiratung außerhalb der Reihen der eigenen Familie drohen kann", ist schon die Entscheidungserheblichkeit für den vorliegenden Fall nicht hinreichend dargelegt, so dass ihre nach Obigem ebenfalls fragliche allgemeine Klärungsbedürftigkeit offen bleiben kann.

Das Verwaltungsgericht hat auf den Seiten 8, 9 und 11 seiner Entscheidungsgründe vorliegend den Verfolgungsmaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" selbst für den Fall für maßgeblich erklärt, dass der Kläger und die Klägerinnen Afghanistan im September 2001 aus Furcht vor einer von den Taliban gewaltsam erzwungenen Heirat der Klägerin zu 3. vorverfolgt verlassen hätten, weil aufgrund der grundlegenden Veränderungen der dortigen politischen und militärischen Verhältnisse im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan eine landesweite Verfolgung durch die Taliban derzeit und auf absehbare Zukunft auszuschließen sei. Die Annahme des Klägers, der Mann, der damals seine Tochter habe zwangsweise heiraten wollen, lebe immer noch in Kabul, stelle bloße Vermutungen dar, die eine "konkrete Gefährdung des Mädchens und seiner Familie nicht zu begründen vermögen" (vgl. Seite 11 oben der Entscheidungsgründe). Dem wird zwar auf Seite 22 der Antragsschrift spekulativ entgegengehalten, es sei "überwiegend wahrscheinlich, dass der Mann auch heute noch in Kabul lebt, weil dies seine Heimat war und weil dort seine sozialen Bindungen sind. Er selbst war auch kein hochrangiger Taliban, der hätte verhaftet werden können. Für die so genannten einfachen Taliban gab es eine Generalamnestie." Abgesehen davon, dass dieser Mann nach den Angaben des Klägers und der Klägerin zu 2. in ihrer mündlichen Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 16. Oktober 2001 der verheiratete Sohn einer "Nomadenfrau" und ein "mächtiger Taliban-Milizenführer" gewesen sein soll, der gerne noch eine Frau aus Kabul hätte heiraten wollen, ist dieses Vorbringen jedenfalls deshalb nicht erheblich, weil er als Taliban-Angehöriger in Kabul heute nicht mehr die Machtmittel hätte, um eine solche Zwangsheirat gewaltsam durchzusetzen., also eine Verknüpfung zu einer unterstellten Vorverfolgung nicht mehr bestünde.

Der danach zu Recht zugrunde gelegte Verfolgungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine "Zwangsverheiratung außerhalb der Reihen der eigenen Familie" wird aber in der Fragestellung der Antragsschrift und auch in den nachfolgenden Ausführungen nicht berücksichtigt und eine derartige Verfolgungsgefährdung lässt sich auch aus den auszugsweise wiedergegebenen Erkenntnismitteln nicht herleiten. In Übereinstimmung mit Seite 11 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergibt sich auch aus diesen Quellen, dass "Zwangsverheiratung in der Regel in erster Linie aus den Reihen der eigenen Familie" droht. Zwar wird entgegen solchen Auskünften, wonach "arranged marriages" wie unter den Taliban heute nicht mehr vorkommen, auch noch darüber berichtet, dass nach wie vor junge Frauen von lokalen Kommandeuren zur Ehe gezwungen würden, dies betrifft jedoch nicht den Kabuler Raum, sondern andere Provinzen oder Städte (vgl. Hamb. OVG a. a. O. juris Rdnr. 29). Dass diese in der Fragestellung beschriebene "politische Verfolgung oder individuelle Menschenrechtsbeeinträchtigung" mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit landesweit drohen könnte, also auch in Kabul als der Heimatstadt des Klägers und der Klägerinnen, ist dort nicht formuliert und lässt sich der Antragsschrift im Übrigen ebenfalls nicht entnehmen.

Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich insoweit auch nicht wegen der auf Seite 22 unter H. in der Antragsschrift geltend gemachten Abweichung des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteils von dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 2005 - 8 UE 1378/05.A - (juris).

Es trifft zwar zu, dass dieser obergerichtlichen Entscheidung der im Antragsschrift wiedergegebene Rechtssatz zu entnehmen ist, wonach bei Annahme einer Vorverfolgung eine Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. der Genfer Flüchtlingskonvention auch dann auszusprechen sei, wenn zwar die Wiederholung bereits erlittener Verfolgung sicher auszuschließen wäre, die Betroffenen sich aber gemäß Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GK auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen könnten, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten (vgl. Seiten 5 und 9 des Urteilsabdrucks). Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 16 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils demgegenüber die Anwendbarkeit des Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GK auf den vorliegenden Fall verneint, weil nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. C Satz 1 ("Eine Person, auf die die Bestimmungen des Abschnitts A zutreffen, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen ....") dieser Abschnitt der Genfer Konvention den Wegfall der Flüchtlingsstellung regele, während es hier um die erstmalige Anerkennung des Klägers und der Klägerinnen als Flüchtlinge gehe (entsprechend auch Bayer. VGH, Beschluss vom 16. April 2002 - 15 ZB 99.32404 - juris Rdnrn. 6 f.).

Die Zulassung einer Divergenzberufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG als Unterfall einer Grundsatzberufung nach Nr. 1 dieser Vorschrift kommt trotzdem nicht in Betracht.

Unabhängig von der Klärungsbedürftigkeit der damit aufgeworfenen Rechtsfrage der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GK auf die erstmalige Flüchtlingsanerkennung ist die Entscheidungserheblichkeit dieser abweichend beurteilten Frage nämlich weder dargelegt noch ersichtlich. Es ist nämlich inzwischen in Übereinstimmung mit einem früheren Urteil des beschließenden Senats und mit anderen obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - 8 UE 280/02.A - juris Rdnrn. 77 ff. m.w.N.) höchstrichterlich geklärt, dass der dem wortgleichen Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GK nachgebildete humanitäre Ausschlusstatbestand des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht vor allgemeinen Gefahren schützt, etwa infolge eines Bürgerkrieges oder aufgrund einer schlechten Sicherheits- und Versorgungslage, sondern nur den Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen und damit der psychischen Sondersituation solcher Personen Rechnung trägt, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach - auch ungeachtet veränderter Verhältnisse - nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren, wobei die Signatarstaaten bei der Schaffung des Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GK das Schicksal jüdischer Flüchtlinge aus dem nationalsozialistischen Deutschland vor Augen hatten (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21/04 - BVerwGE 124 S. 276 ff. = InfAuslR 2006 S. 244 ff. = NVwZ 2006 S. 707 ff. = juris Rdnrn. 37 ff.). Dass derartige, unmittelbar mit einer Vorverfolgung verknüpfte Voraussetzungen, wie "etwa psychische, traumatische Belastungen aus einem besonders schweren, nachhaltig wirkenden Verfolgungsschicksal" (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 10. Februar 2005 a.a.O. juris Rdnr. 81), vorliegend gegeben sein könnten, lässt sich dem Vorbringen auf Seite 23 der Antragsschrift nicht entnehmen. Die durch eine Vorverfolgung im Zuge der Ausreise nur mittelbar verursachte Aufgabe der wirtschaftlichen Existenz und familiärer Bindungen im Heimatland und die deshalb und wegen der allgemein schlechten Lage fehlende Chance, dort eine neue wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, fallen nicht darunter; die Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GK wäre hier deshalb in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich.

Schließlich sind auch die gegen die verwaltungsgerichtliche Ablehnung der Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG geltend gemachten Zulassungsgründe nicht anzunehmen.

Soweit unter dem Gesichtspunkt der vom Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Dezember 2004 (a.a.O.) abweichenden Nichtberücksichtigung der sog. Qualifikationsrichtlinie ab Seite 14 der Antragsschrift unter IV. geltend gemacht wird, bei sog. "allgemeinen Gefahren" gelte danach nicht der Gefahrmaßstab der "extremen Gefahr" des Bundesverwaltungsgerichts, sondern der europarechtliche Gefahrmaßstab des EGMR, ist die mit dieser Divergenzrüge aufgeworfene Frage - abgesehen von dem zwischenzeitlichen Ablauf der Umsetzungsfrist - schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht in Bezug auf Gefahren allgemeiner Art im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG die Frage einer "extremen Gefahrenlage" auf Seite 18 seiner Entscheidungsgründe im Hinblick auf die Verneinung einer verfassungswidrigen Schutzlücke auf Grund der hessischen Erlasslage gerade offen gelassen hat.

Die dazu ab Seite 17 unter E. und F. in der Antragsschrift als rechtsgrundsätzlich formulierten Fragen, "ob unter Anwendung des so genannten extremen Gefahrenmaßstabes ein Gericht dahingehend argumentieren darf, dass die Kläger mit "alsbaldige Abschiebung" nicht zu rechnen hätten, da Familien mit Kindern nach der Erlasslage nachrangig zurückgeführt werden sollen" (Seite 17), und "ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, InfAuslR 2002, 48, 50, 51; BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 5.01 -, InfAuslR 2002, 52 ff.) zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs, 6 S. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG) in verfassungskonformer Anwendung ab dem 01.01.2005, dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes noch haltbar ist" (Seite 19), werfen auch unter Berücksichtigung der jeweils nachfolgenden Begründungen keine hier entscheidungserheblichen oder allgemein klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.

Die nicht ausdrücklich formulierte, aber durch den Bezug auf die Qualifikationsrichtlinie auf Seite 18 und unter Berücksichtigung der Ausführungen auf Seite 15 des Antragsschreibens angedeutete Frage, ob bei allgemeinen Gefahren, die sich individuell auf den Einzelnen auswirken, nicht subsidiärer Schutz unmittelbar gemäß Art. 15 c) QRL zu gewähren ist, und zwar ohne Rücksicht auf die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und deshalb ohne die Erfordernisse einer verfassungswidrigen Schutzlücke und einer "extremen Gefahrenlage" für eine verfassungskonforme Anwendung, ist in der Rechtsprechung teilweise geklärt und nach deren inhaltlicher Auslegung für den vorliegenden Fall jedenfalls nicht entscheidungserheblich.

Nach dieser Rechtsprechung ist nach dem am 10. Oktober 2006 erfolgten Ablauf der Umsetzungsfrist mit Art. 15 c) i.V.m. Art. 18 QRL ein neuer Unterfall zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinzugetreten, der bis zu seiner vollständigen Umsetzung in das deutsche Recht unmittelbar anzuwenden ist (vgl. u. a. Hess. VGH, Urteil vom 9. November 2006 - 3 UE 3238/03.A - juris Rdnr. 20; Bayer. VGH, Urteil vom 26. Februar 2007 - 13 a B 06.31169 - juris Rdnr. 20), so dass im Anwendungsbereich dieses besonderen internationalen subsidiären Schutzes eine Differenzierung zwischen allgemeinen Gefahren und solchen nicht allgemeiner Art, der Maßstab einer extremen Gefahrenlage und das Erfordernis einer verfassungswidrigen Schutzlücke nicht heranzuziehen sein dürften (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21. Mai 2007 - 4 K 2563/07 - juris Rdnr. 18; Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, Rdnr. 213 zu § 7, S. 708; Begründungszusammenhänge der Urteile des Hess. VGH vom 9. November 2006 und des Bayer. VGH vom 26. Februar 2007 jeweils a.a.O.; unklar OVG NW, Beschluss vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A - juris Rdnr.30; eher a.A. OVG Schl.-H., Beschluss vom 22. Dezember 2006 - 1 LA 125/06 - juris Rdnr. 7).

Der Anwendungsbereich des subsidiären Schutzes unmittelbar aus Art. 15 c) QRL ist aber auf solche ernsthaften Schäden begrenzt, die in einem unmittelbaren Zusammenhang zu bewaffneten Konflikten und kriegsgleichen Zuständen ab einer bestimmten Größenordnung hinsichtlich Intensität und Dauer, wie etwa landesweiten Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen stehen, während die mit solchen Konflikten allgemein für die Bevölkerung mittelbar verbundenen nachteiligen Konsequenzen, wie etwa eine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage, jedenfalls hinsichtlich ihrer nachträglichen Auswirkungen nicht darunter fallen; eine in den Anwendungsbereich des Art. 15 c) QRL fallende gegenwärtige landesweite Bürgerkriegssituation ist danach sowohl für den Kongo (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 9. November 2006 a.a.O.) wie auch für den Irak abgelehnt worden (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 26. Februar 2007 a.a.O.). Danach kann auch für Afghanistan nicht von einer derzeitigen landesweiten Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gemäß Art. 15 c) QRL ausgegangen werden, da begrenzte Bandenkriege nicht darunter fallen und bürgerkriegsähnliche bewaffnete Auseinandersetzungen mit den Taliban und anderen extremistischen Gruppierungen allenfalls im Süden und Süd-Osten des Landes, nicht aber in anderen Provinzen und vor allem nicht in der Hauptstadt Kabul stattfinden. Wegen der allgemein schlechten Sicherheits- und Versorgungslage bleibt es deshalb bei der Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und damit bei den eingeschränkten Möglichkeiten einer verfassungskonformen Anwendung.

Die dazu auf Seite 19 der Antragsschrift aufgeworfene Frage, ob auch nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 und trotz der damit eingetretenen erheblichen Verbesserung des Rechtsstatus nach Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG eine verfassungswidrige Schutzlücke wegen eines vergleichbar wirksamen Schutzes verneint werden kann, wenn nach einer landesweiten Erlasslage nicht mit einer zeitnahen, alsbaldigen Abschiebung zu rechnen ist, ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats, anderer Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt und kann deshalb eine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache nicht begründen.

Zu dieser Frage hat der Senat u. a. in einem Beschluss vom 12. Oktober 2006 - 8 UZ 259/06.A - u. a. ausgeführt, der Senat habe in mehreren Berufungszulassungsverfahren ab September 2005 die Auffassung vertreten und bestätigt, dass eine die Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 1 AufenthG rechtfertigende verfassungswidrige Schutzlücke zu verneinen sei, wenn aufgrund der Erlasslage mit einer alsbaldigen zeitnahen Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers nicht zu rechnen sei. Der Hinweis, ein solcher Erlass stelle keinen gleichwertigen Schutz im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 - 1 C 2/01 - dar, sei nicht geeignet, eine Abweichung von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung und/oder eine erneute Klärungsbedürftigkeit zu begründen. Aus dem Gesamtzusammenhang dieses Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich vielmehr, dass der einer verfassungswidrigen Schutzlücke entgegenstehende "gleichwertige Schutz" keine bestimmte Dauer oder Qualität einer vorübergehenden Bleibemöglichkeit, sondern vielmehr nur voraussetze, dass der Durchführung der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber nicht nur tatsächliche Hindernisse entgegenstünden, wie etwa ein Flugverbot, sondern dass ihnen durch behördliche Maßnahmen Schutz gewährt und ihr Aufenthalt deshalb nicht in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem negativen Abschluss des Asylverfahrens beendet werde.

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es für den vergleichbar wirksamen Schutz eines Abschiebestopp-Erlasses gegenüber den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG nur auf die Schutzwirkung der Duldung bzw. eines Erlasses im Hinblick auf eine drohende Abschiebung ankomme, nicht aber auf Folgewirkungen im Hinblick auf eine Verfestigung des Aufenthaltsrechts, wie etwa einen Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung. Die durch das Aufenthaltsgesetz eingeführte bessere aufenthaltsrechtliche Stellung des Betroffenen bei Bestehen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten, die im Regelfall zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG führe und ggf. später eine noch weitergehende Verfestigung des Aufenthalts zur Folge haben könne, gehöre nicht zu dem verfassungsrechtlich mit Rücksicht auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG gebotenen Schutz vor Abschiebung in eine unmittelbar drohende extreme Gefahrensituation (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2006 - 1 B 60/06 (1 C 21/06) - juris Rdnr. 4; vgl. auch Bayer. VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2006 - 13 a ZB 096.30856 - juris Rdnr. 4, und Urteil vom 26. Februar 2007 a.a.O. juris Rdnr. 25; OVG Schl.-H., Beschluss vom 22. Dezember 2006 a.a.O. juris Rdnr. 6).

Nach alledem sind die Zulassungsanträge des Klägers und der Klägerinnen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO und § 100 ZPO abzulehnen; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 und § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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