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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.03.2000
Aktenzeichen: 8 UZ 505/00
Rechtsgebiete: FriedhofsG
Vorschriften:
FriedhofsG § 12 |
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Es kann offen bleiben, ob der Antrag schon deswegen zurückzuweisen ist, weil der Beigeladene im Rahmen der Zulassungsgründe eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung nicht dargelegt hat. Der Beigeladene meint, er werde durch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts beschwert, der Leiter bzw. Träger eines Krankenhauses, das zu den in § 12 Abs. 3 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBl. I S. 225, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 1987, GVBl. I S. 193 - Friedhofsgesetz -) aufgeführten Einrichtungen gehört, könne für Bestattungskosten eines verstorbenen Patienten in der Regel einen Erstattungsanspruch gegenüber dem örtlichen Sozialhilfeträger geltend machen. Dabei verkennt der Beigeladene, dass diese Ausführungen die klageabweisende Entscheidung nicht tragen und sich die Rechtskraftwirkung des Urteils deswegen nicht auf sie erstreckt. Eine Beschwer des Beigeladenen ist allenfalls darin zu erblicken, dass er gegenüber dem Kläger mit dem Einwand ausgeschlossen ist, dieser könne von der beklagten Stadt verlangen, dass sie ihm die Kosten erstatte.
Selbst wenn man von der Beschwer des Beigeladenen ausgeht, kann der Zulassungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (1) dargelegt sind noch die grundsätzliche Bedeutung der Sache (2).
1. Der Beigeladene macht zunächst geltend, die Berufung sei zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Er begründet dies mit seiner Rechtsansicht, "Voraussetzung für eine Handlungsverpflichtung des Leiters des Krankenhauses ist, dass Angehörige überhaupt vorhanden sind." § 12 Abs. 3 Friedhofsgesetz verlange den Aufenthalt in einem Krankenhaus u n d Angehörige. Wenn also kein Angehöriger des im Krankenhaus Verstorbenen vorhanden sei, dann seien die Tatbestandsmerkmale des § 12 Abs. 3 Friedhofsgesetz nicht erfüllt mit der Konsequenz, dass § 12 Abs. 4 Friedhofsgesetz anzuwenden sei und die Gemeinde die Bestattungskosten zu tragen habe.
Die von dem Beigeladenen vorgenommene Auslegung des § 12 Abs. 3 Friedhofsgesetz widerspricht dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift, ihrem Sinn und dem Zusammenhang mit den vorhergehenden Bestimmungen. In § 12 Friedhofsgesetz wird geregelt, wer die in § 10 Abs. 1 (Behandlung von Leichen und deren Bestattung) und § 11 Abs. 1 Friedhofsgesetz (ärztliche Leichenschau) vorgeschriebenen Maßnahmen zu veranlassen hat. Nach § 12 Abs. 1 Friedhofsgesetz sind zunächst die Angehörigen des Verstorbenen dazu verpflichtet. Hat der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus oder bestimmten anderen Einrichtungen gelebt "und sind Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestimmten Zeit nicht aufzufinden", so hat der Leiter der Einrichtung die Sorgemaßnahmen nach § 10 sowie die Leichenschau nach § 11 Friedhofsgesetz zu veranlassen. Die Formulierung, dass die Verpflichtung nach § 12 Abs. 3 Friedhofsgesetz besteht, wenn Angehörige "innerhalb der für die Bestattung bestimmten Zeit nicht aufzufinden" sind, lässt eindeutig erkennen, dass es allein auf die Auffindbarkeit von Angehörigen ankommt und nicht auf die Frage, ob der Verstorbene noch Angehörige hat. Dies entspricht auch dem Sinn des § 12 Friedhofsgesetz festzulegen, wer die Sorgemaßnahmen innerhalb der Bestattungsfrist zu veranlassen hat. Nach dem Regelungsinhalt sind dazu - vorrangig die Angehörigen (§ 12 Abs. 1 und 2 Friedhofsgesetz) verpflichtet, - bei Versterben einer Person in einer der in § 12 Abs. 3 Friedhofsgesetz genannten Einrichtungen, falls Angehörige innerhalb der Bestattungsfrist nicht aufzufinden sind, deren Leiter und - der örtlich zuständige Gemeindevorstand gemäß § 12 Abs. 4 Friedhofsgesetz nur dann, falls es keine Angehörigen gibt oder sie zu den Sorgemaßnahmen nicht in der Lage sind und auch keine Personen nach § 12 Abs. 3 Friedhofsgesetz vorhanden sind.
Die in dieser Weise geregelte öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen, ist nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch, die Beerdigungskosten zu tragen (ebenso BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 - 1 B 149/94 - NVwZ-RR 1995, 283). Ob derjenige, der öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen, beanspruchen kann, dass ihm die entstandenen Kosten aus dem Nachlass erstattet werden oder ein zivilrechtlich Verpflichteter die Bestattungskosten trägt, ist eine Frage, die in § 12 Friedhofsgesetz nicht geregelt ist, sondern nach den zivilrechtlichen Bestimmungen beurteilt werden muss.
Die Sorgepflichten des Leiters eines Krankenhauses gelten auch nicht nur für Personen, die wie Hausmeister und Pflegekräfte in einem Krankenhaus in einer Dienstwohnung leben. Zwar gilt § 12 Abs. 3 Friedhofsgesetz nur für Verstorbene, die im Zeitpunkt ihres Todes in einem Krankenhaus oder in einer anderen Einrichtung g e l e b t haben. Nach dem Sinn der Regelung sollte damit jedoch keine besondere Verpflichtung für die im Krankenhaus Wohnenden begründet werden, sondern für die dort versterbenden Patienten.
Der Leiter des Krankenhauses der Klägerin ist danach zu Recht davon ausgegangen, dass ihn die in § 12 Abs. 3 Friedhofsgesetz festgelegte Verpflichtung träfe. § 12 Abs. 4 Friedhofsgesetz, worin die entsprechenden Pflichten dem örtlich zuständigen Gemeindevorstand für den Fall auferlegt werden, dass weder Angehörige noch Personen nach Abs. 3 für die bestattungsrechtlichen Sorgemaßnahmen in Betracht kommen, war nicht anwendbar. Die Rechtsansicht des Beigeladenen, die beklagte Stadt habe als nach § 12 Abs. 4 Friedhofsgesetz Verpflichtete die Kosten tragen müssen, trifft daher schon deshalb nicht zu, weil diese Bestimmung nicht einmal für die Bestattungspflicht anwendbar war und außerdem die Frage, wer letztlich die Bestattungskosten zu tragen hat, dadurch wohl nicht geregelt wird.
2. Der Beigeladene hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dazu hätte eine für den Verfahrensausgang erhebliche bisher ungeklärte Rechtsfrage dargelegt werden müssen, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig erscheint (vgl. dazu die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache unter anderem Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - insoweit unveröffentlicht). Der Beigeladene hat zur Begründung seiner Grundsatzrüge vorgetragen, der Argumentationswirrwarr der Ministerialverwaltung und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe und sich häufende Fälle in den kreisangehörigen Gemeinden rechtfertigten eine Entscheidung aus grundsätzlichen Erwägungen. Eine Rechtsfrage wird damit nicht aufgeworfen. Aber selbst wenn der Beigeladene die Frage geklärt wissen wollte, ob er als örtlicher Träger der Sozialhilfe von dem Kläger zur Bezahlung der Bestattungskosten in Anspruch genommen werden kann, dann ist diese Frage in dem Rechtsstreit zwischen dem Krankenhausträger und der beklagten Stadt nicht entscheidungserheblich, weil der Anspruch der Klägerin gegen die Stadt nicht davon abhängt, ob die Voraussetzungen des § 15 BSHG vorliegen, falls die Klägerin keinen anderweitigen Ersatz der Bestattungskosten erlangen kann.
Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sein Antrag keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 3 und 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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