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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.06.2005
Aktenzeichen: 8 UZ 54/04
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 4 Abs. 1
GG Art. 4 Abs. 2
Die im Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - (BVerfGE 108 S. 282 ff.) behandelte Fallgestaltung, dass eine Lehrerin durch das Tragen des Kopftuches ihre persönliche Identifikation als Muslime unter Berufung auf ihre individuelle Glaubensfreiheit deutlich machen wollte, ist im Hinblick auf die Wirkung religiöser Ausdrucksmittel von dem - hier zu beurteilenden - Fall zu unterscheiden, dass ein Kreistagsvorsitzender in amtlicher Funktion im Sitzungssaal des Kreistages ein Kreuz anbringen lässt, dies damit nicht als persönliche Glaubenskundgabe anzusehen, sondern dieser mittelbar ist und dem sich ein Kreistagsmitglied auf Grund seiner Anwesenheitspflicht in den Sitzungen nicht entziehen kann.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

8 UZ 54/04

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Kommunalrechts/Entfernung eines Kreuzes aus dem Sitzungssaal des Kreistages

hier: Zulassung der Berufung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Höllein, Richter am Hess. VGH Dr. Dieterich, Richter am Hess. VGH Jeuthe

am 1. Juni 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. September 2003 - 3 E 2482/02 (1) - wird abgelehnt.

Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsantragsverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der noch innerhalb der ein- bzw. zweimonatigen Fristen gemäß § 124 a Abs. 4 Sätze 1, 2, 4 und 5 der bis zum 1. September 2004 gültigen Fassung der VwGO am 1. Dezember 2003 bzw. am 2. Januar 2004 beim Verwaltungsgericht Darmstadt gestellte und begründete Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das seinem Verfahrensbevollmächtigten am 1. November 2003 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. September 2003 ist abzulehnen. Der Beklagte hat in der Antragsbegründungsschrift seines Verfahrensbevollmächtigten vom 2. Januar 2004 die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des von ihm zunächst geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse einer Klärung bedarf. Der Zulassungsantrag hat im Einzelnen darzulegen und in rechtlicher sowie in tatsächlicher Hinsicht zu erläutern, warum die Rechtssache eine in diesem Sinne klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft. Zur Begründung der Klärungsbedürftigkeit ist darzulegen, warum eine über die Feststellungen und Wertungen des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteils hinausgehende Klärung durch das Berufungsgericht erforderlich ist. Dazu bedarf es einer eingehenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, aus der sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Zulassungsantragsschrift zutreffend sind, so dass zur Klärung der sich dann stellenden Fragen die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich erscheint.

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Beklagten nicht gerecht; dabei können die Ausführungen in der nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nachgereichten gutachtlichen Stellungnahme des Prof. Dr. Peter Badura vom 19. Januar 2004 nicht berücksichtigt werden.

Die vom Beklagten auf Seite 2 der Antragsbegründung seines Verfahrensbevollmächtigten als vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - (BVerfGE 108 S. 282 ff. = NJW 2003 S. 3111 ff. = juris) als klärungsbedürftig aufgeführten Fragen sind in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt in Übereinstimmung mit der dort zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet und werden durch das vom Beklagten in Bezug genommene Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 auch nicht erneut aufgeworfen, so dass eine Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt ist.

Wie die Klägervertreter mit Schriftsatz vom 14. Januar 2004 zu Recht geltend gemacht haben, ist der hier zu beurteilende Sachverhalt mit dem des sog. Kopftuchurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 nicht vergleichbar; die dort entwickelten Grundsätze sind damit auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

Dort ging es darum, dass eine Lehrerin durch das Tragen des Kopftuchs ihre persönliche Identifikation als Muslima unter Berufung auf ihre individuelle Glaubensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 GG deutlich machen wollte, womit allenfalls vergleichbar sein könnte, wenn der Beklagte selbst aus religiösen Gründen während der Kreistagssitzungen etwa eine Kette mit Kreuz tragen wollte. Hier geht es aber vielmehr darum, dass er nicht an seiner Person und nicht in privater Eigenschaft, sondern in seiner amtlichen Funktion als Kreistagsvorsitzender im Sitzungssaal des Kreistages ein Kreuz hat anbringen lassen, das damit dieser mittelbar staatlichen Institution zurechenbar ist und dem sich die Klägerin auf Grund ihrer Anwesenheitspflicht in den Kreistagssitzungen nicht entziehen kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - 8 TG 3476/02 - NJW 2003 S. 2471 ff. = juris); an dieser Zurechnung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Beklagte lediglich in Absprache mit dem Landrat, aber ohne Beschluss des Kreistages gehandelt hat (so das Vorbringen auf Seite 11 im dritten Absatz der Antragsbegründung), weil die Anbringung des Kreuzes im Sitzungssaal dadurch nicht zu einer persönlichen Glaubenskundgabe des Beklagten wird.

Zur unterschiedlichen Bewertung dieser Sachverhalte hat das Bundesverfassungsgericht - worauf die Klägervertreter zutreffend hinweisen - in der vom Beklagten herangezogenen Entscheidung vom 24. September 2003 in den von ihm wörtlich wiedergegebenen und auch in nicht von ihm zitierten Ausführungen u.a. dargelegt:

"Zwar hat (ein Einzelner) in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, kein Recht darauf, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben. Davon zu unterscheiden ist aber eine vom Staat geschaffene Lage, in welcher der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeit dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 93, 1 [15 f.]). Insofern entfaltet Art. 4 Abs. 1 und 2 GG seine freiheitssichernde Wirkung gerade in Lebensbereichen, die nicht der gesellschaftlichen Selbstorganisation überlassen, sondern vom Staat in Vorsorge genommen worden sind (vgl. BVerfGE 41, 29 [49]); dies bekräftigt Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 4 WRV, wonach es verboten ist, jemanden zur Teilnahme an religiösen Übungen zu zwingen."

(vgl. BVerfGE 108 S. 282 [302])

"Im Hinblick auf die Wirkung religiöser Ausdrucksmittel ist danach zu unterscheiden, ob das in Frage stehende Zeichen auf Veranlassung der Schulbehörde oder auf Grund eigener Entscheidung von einer einzelnen Lehrkraft verwendet wird, die hierfür das individuelle Freiheitsrecht des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Anspruch nehmen kann. Duldet der Staat in der Schule eine Bekleidung von Lehrern, die diese aufgrund individueller Entscheidung tragen und die als religiös motiviert zu deuten ist, so kann dies mit einer staatlichen Anordnung, religiöse Symbole in der Schule anzubringen, nicht gleichgesetzt werden (zu letzterem vgl. BVerfGE 93, 1 [18])."

(vgl. BVerfGE 108 S. 282 [305])

Zu der im vorliegenden Fall gegebenen Konstellation hat das Bundesverfassungsgericht in diesen zitierten Stellen des sog. Kopftuchurteils auf seinen früheren Beschluss vom 16. Mai 1995 (- 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93 S. 1 ff. = NJW 1995 S. 2477 ff. = juris) verwiesen und damit klargestellt, dass es für diese andere Fallgestaltung an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält. Diese hat aber das hier angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt ausdrücklich auch zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht (vgl. den ersten Absatz auf Seite 7 des amtlichen Urteilsabdrucks).

Auch der Umstand, dass das sog. Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichts zu einer juristischen und öffentlichen Diskussion geführt hat, vermag deshalb eine erneute Klärungsbedürftigkeit der im vorliegenden Fall aufgeworfenen und sowohl vom Verwaltungsgericht wie auch vom erkennenden Senat in seinem Beschluss vom 4. Februar 2003 beantworteten Fragen nicht zu begründen.

Da der Beklagte zur Begründung der von ihm weiter geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und der Abweichung von ober- bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO nur auf dieses sog. Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 abgestellt hat, ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass auch diese Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind; abgesehen davon, dass eine Abweichung von Entscheidungen anderer Obergerichte nicht unter § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO fiele und dass der Beklagte keine konkreten Rechtssätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 formuliert und angeblich abweichenden Rechtssätzen des Verwaltungsgerichts gegenübergestellt hat.

Danach ist der Berufungszulassungsantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsantragsverfahren ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 14 Abs. 1 und 3 GKG a.F. erfolgt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F. unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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