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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2001
Aktenzeichen: 8 UZ 944/00.A
Rechtsgebiete: AsylVfG
Vorschriften:
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1 | |
AsylVfG § 78 Abs. 4 Satz 4 |
2. An die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage sind erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn diese Frage von dem Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit einer einhelligen und gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung beantwortet worden ist.
3. Die Stellungnahmen von amnesty international zur Gefährdung chinesischer Asylbewerber wegen aktiver Mitarbeit in der FDC/ADC und die Gutachten des Sachverständigen Kremb vom 6. November 1998 an das VG Hannover und vom 2. November 1999 an das VG Gelsenkirchen und des Sachverständigen Dr. Weyrauch vom 6. September/Oktober 1999 an das VG Gelsenkirchen geben dem Senat keinen Anlass, die Frage der Verfolgungsgefährdung chinesischer Rückkehrer nach illegaler Ausreise, Asylantragstellung und einfacher exilpolitischer Betätigung auch noch durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof einer (weiteren oder erneuten) Klärung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Asylrechts/China
hier: Zulassung der Berufung
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Schulz, Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Jeuthe
am 13. September 2001 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 1999 - 4 E 30224/94.A (2) - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
Der noch innerhalb der Zweiwochenfrist gemäß § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AsylVfG am 2. März 2000 per Fax beim Verwaltungsgericht eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 17. Februar 2000 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 1999 ist abzulehnen, weil der Kläger in seinem Antragsschreiben vom 2. März 2000 den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG entsprechenden Weise dargelegt hat.
Die von ihm aufgeworfenen Fragen,
1. ob einem illegal aus China ausgereisten Chinesen bei einer Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Freiheitsstrafe droht, wenn er sich in Deutschland durch die aktive Mitgliedschaft in der ADC und der Teilnahme an mehreren Demonstrationen gegen die chinesische Regierungspolitik exilpolitisch engagiert hat,
2. ob die Verhängung eines Strafgeldes oder einer Geldbuße wegen einer illegalen Ausreise aus China in Verbindung mit einem exilpolitischen Engagement als eine asylrechtlich relevante Maßnahme politischer Verfolgung anzusehen ist, sind für die vom Kläger mit seinem uneingeschränkten Zulassungsantrag nach wie vor begehrte Anerkennung als Asylberechtigter schon mangels einer im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten entsprechenden Überzeugung "unbeachtlich" (vgl. den vorletzten Absatz auf Seite 6 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils) und wären deshalb in einem Berufungsverfahren insoweit schon nicht klärungsfähig.
Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des Bestehens von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG, hat der Kläger ihre grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt.
Die vom ihm aufgeworfenen Tatsachenfragen sind in dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil in Übereinstimmung mit der einhelligen und gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung im verneinenden Sinne beantwortet worden, wonach eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung eines chinesischen Rückkehrers nach illegaler Ausreise, Asylantragstellung im Ausland und nicht besonders herausgehobener exilpolitischer Betätigung als einfaches Mitglied der ADC/FDC und als bloßer Teilnehmer an Demonstrationen und Protestaktionen nicht anzunehmen ist (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 27. Juli 1995 - A 4 S 15/94 - juris; Bay. VGH, Beschluss vom 9. August 1995 - 2 BA 95.32963 - BayVBl. 1996 S. 671 = juris; OVG Koblenz, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 11 A 13385/95 - juris, Beschlüsse vom 26. August 1997 - 11 A 12080/97 - juris, vom 25. Januar 2000 - 11 A 12211/99.OVG - juris, und vom 26. Juni 2001 - 10 A 10362/01.OVG - juris <LS>; OVG Saarlouis, Urteil vom 19. Mai 1999 - 9 R 22/98 - juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 2000 - 11 L 2068/00 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. April 1998 - A 6 S 3271/96 - juris; OVG NW, Urteile vom 26. Juni 1997 - 1 A 1402/97.A - und vom 24. April 1998 - 1 A 1399/97.A - jeweils juris, Beschlüsse vom 11. Januar 1999 - 1 A 101/97.A -, 28. September 1999 - 1 A 1955/97.A -, 26. Januar 2000 - 1 A 296/00.A - und vom 5. Februar 2001 - 1 A 1713/00.A - jeweils juris <LS>, sowie Urteil vom 22. Mai 2001 - 15 A 1139/97.A - juris <LS>).
Das Vorbringen des Klägers in seinem Zulassungsantrag bietet keinen Anlass, diese Frage auch noch durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof einer (weiteren oder erneuten) Klärung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.
Der Umstand, dass das angerufene Berufungsgericht - wie hier - eine bestimmte Rechts- oder Tatsachenfrage noch nicht in einem Berufungsverfahren geklärt hat, reicht für die Bejahung einer Klärungsbedürftigkeit allein nicht aus (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22. Juli 1994 - 13 UZ 1952/94 - juris; OVG NW, Beschluss vom 9. August 2000 - 11 A 2370/00.A - juris). Der Antragsteller hat vielmehr auch in diesem Fall darzulegen, warum die Frage aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung durch das angerufene Obergericht bedarf.
Es sprechen gewichtige Gesichtspunkte dafür, dass es an einer hinreichenden Darlegung in diesem Sinne hier schon deshalb fehlt, weil sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag mit der obigen einhelligen und gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung nicht auseinandergesetzt hat, die die von ihm aufgeworfenen Fragen bereits gerichtlich geklärt hat. Es erscheint nämlich gerechtfertigt, eine vereinheitlichende Wirkung der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe nicht nur hinsichtlich bundesrechtlicher Fragen (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, Rdnr. 177 zu § 124), sondern auch hinsichtlich solcher Tatsachenfragen anzunehmen, die - wie hier - für die Anwendung des bundesrechtlichen Ausländer- und Asylrechts bedeutsam sind und sich auf Vorgänge im Ausland beziehen, also keine landesrechtlichen Besonderheiten aufweisen.
Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn der Kläger hat jedenfalls ein Bedürfnis für eine über die Feststellungen und Wertungen des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteils hinausgehende Klärung durch das Berufungsgericht nicht ausreichend begründet. Dazu hätte er durch die Benennung abweichender verwaltungs- oder oberverwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, gegensätzlicher Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darlegen müssen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in seiner Antragsschrift zutreffend sind, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, weil die aufgeworfenen Fragen einer unterschiedlichen Beantwortung zugänglich sind und es nicht von vornherein absehbar ist, dass das Berufungsverfahren lediglich zu einer Bestätigung der Auffassung des Verwaltungsgerichts führen kann (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 22. Juli 1994 a.a.O. und vom 2. November 1995 - 13 UZ 3615/95 - juris; OVG Weimar, Beschluss vom 16. Juli 1999 - 3 EO 510/00 - juris). Dabei kann für die Darlegung der "gewissen Wahrscheinlichkeit" einer abweichenden Berufungsentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Verwaltungsgericht einer einhelligen und gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung gefolgt ist. Dann sind um so höhere Anforderungen zu stellen, je eindeutiger und klarer die aufgeworfenen Fragen bisher in dieser Rechtsprechung übereinstimmend mit dem Verwaltungsgericht beantwortet und je intensiver die vom Antragsteller zur Begründung seines Zulassungsantrags angeführten Erkenntnismittel dabei bereits berücksichtigt worden sind.
Diesen Anforderungen genügen die unter Berufung auf eine "uneinheitliche Auskunftslage" und unter Heranziehung teilweise zitierter und in der Rechtsprechung bereits gewürdigter Erkenntnismittel erhobenen Einwände des Klägers in seinem Zulassungsantrag nicht.
Der Kläger wendet sich ab Seite 3 seines Zulassungsantrags unter II. gegen die vom Verwaltungsgericht auf Seite 7 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vorgenommene Differenzierung der Verfolgungsgefährdung wegen herausgehobener exilpolitischer Betätigung einerseits und wegen lediglich asyltaktisch motivierter einfacher Mitgliedschaft in Exilgruppierungen wie der ADC und der bloßen Teilnahme an Demonstrationen und sonstigen Aktionen andererseits und behauptet zunächst unter Berufung auf Stellungnahmen von amnesty international eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung auch bei weniger herausragenden Aktivitäten. Wenn man aufgrund der den Stellungnahmen zu Grunde liegenden Fälle die von amnesty international als verfolgungsgefährdend angesehene "aktive Mitarbeit" übereinstimmend mit dem Kläger nur als "langjährige Mitgliedschaft in der ADC und Teilnahme an diversen Demonstrationen gegen die chinesische Regierungspolitik" (vgl. den ersten Absatz unter II. auf Seite 3 des Zulassungsantrags) versteht, steht die Einschätzung von amnesty international im Widerspruch zu nahezu allen anderen Erkenntnisquellen und ist sie auch im Übrigen nicht geeignet, klärungsbedürftige Zweifel an deren Richtigkeit zu begründen. Sie beruht auf einem schon 1990 veröffentlichten Interview eines Mitarbeiters des Pekinger Sicherheitsamtes, wonach die im September 1989 in Paris unmittelbar als Reaktion auf das Pekinger Massaker vom Juni 1989 gegründete und damals von der chinesischen Regierung als gefährliche Organisation angesehene FDC, später ADC, als konterrevolutionär bezeichnet worden ist, und lässt deren Bedeutungsverlust infolge zunehmend erkennbarer asylbedingter Mitgliedschaft und Mitarbeit und infolge interner Rivalitäten außer Betracht. Dieser Bedeutungsverlust hat etwa nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes (AA), die grundsätzlich eine verlässliche Beurteilung ermöglichen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 9. August 1995 a.a.O.), dazu geführt, dass die FDC/ADC - wie auch das Verwaltungsgericht auf Seite 11 seiner Entscheidungsgründe ausgeführt hat - von der chinesischen Regierung nunmehr zwar immer noch als feindlich und unbequem, aber nicht mehr als gefährlich eingestuft wird, und dass deshalb nur ihre führenden Köpfe bzw. ihre prominent in der Öffentlichkeit hervorgetretenen Anführer verfolgungsgefährdet sind (vgl. u.a. Lagebericht des AA vom 23. November 1998 S. 6 f.). Zudem hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass amnesty international keine Erkenntnisse über einzelne Verfolgungsschicksale hat benennen können (vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 13. Dezember 1995 a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 2000 a.a.O. und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. April 1998 a.a.O.).
Der vom Kläger sodann auf Seite 3 seines Zulassungsantrags weiter angeführte und unter Beweis gestellte Umstand, dass Demonstrationen von Angehörigen der chinesischen Botschaft bzw. des chinesischen Geheimdienstes beobachtet und gefilmt worden seien, lässt den von ihm gezogenen Schluss auf eine Gefährdung auch bloßer Mitläufer nicht zu. Selbst wenn man darin die Schaffung einer Verfolgungsmöglichkeit sähe, besagt das noch nichts darüber, ob diese auch tatsächlich im Falle der späteren Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - entgegen den sonstigen Erkenntnissen - gegen alle Demonstrationsteilnehmer unterschiedslos genutzt wird (vgl. dazu auch OVG Koblenz, Beschluss vom 25. Januar 2000 a.a.O.); im Gegenteil eröffnet die genaue Überwachung exilpolitischer Aktivitäten den chinesischen Dienststellen gerade die Möglichkeit, zwischen den potentiell gefährlichen "führenden Köpfen" und den lediglich asyltaktisch motivierten Mitläufern zu unterscheiden (vgl. auch OVG NW, Urteil vom 24. April 1998 a.a.O.).
Entsprechend ist auch die vom Kläger anschließend geltend gemachte Strafbarkeit der bloßen Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Gruppierung für die Verfolgungswahrscheinlichkeit unerheblich; maßgeblich ist vielmehr nur die tatsächliche Verfolgungspraxis. Die insoweit vom Kläger auf den Seiten 4 und 5 seines Zulassungsantrags zum Beleg einer Verfolgung auch einfacher Mitglieder und Mitläufer angeführten Gutachten des ehemaligen, am 19. November 1998 aus China ausgewiesenen Peking-Korrespondenten des Spiegels, Jürgen Kremb, vom 6. November 1998 an das VG Hannover und vom 2. November 1999 an das VG Gelsenkirchen und des Dr. Weyrauch zum Beweisbeschluss des VG Gelsenkirchen vom 6. September 1999 sind nicht geeignet, die Auffassung des Verwaltungsgerichts überprüfungsbedürftig erscheinen zu lassen.
In seinen Gutachten befasst sich Kremb, wie das Verwaltungsgericht auf Seite 11 der Entscheidungsgründe zum ersten Gutachten zutreffend ausgeführt hat, vor allem mit der Gefährdung von in China oppositionell tätigen oder tätig gewesenen Personen und nicht mit politischen Tätigkeiten außerhalb Chinas und macht keine konkreten Aussagen zur Verfolgungswahrscheinlichkeit in Bezug auf den hier interessierenden Personenkreis zurückkehrender einfacher Mitglieder und Mitläufer exilpolitischer Organisationen. Die von ihm angesprochenen sieben Beispielsfälle sind dafür schon wegen ihrer überwiegend hervorgehobenen beruflichen Stellung nicht repräsentativ, lassen ebenso wenig wie seine sonstigen Ausführungen die von ihm undifferenziert gezogenen Schlussfolgerungen zu und könnten jedenfalls als Einzelfälle angesichts der großen Zahl der Abschiebungen nach China auch keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für jeden exilpolitisch tätig gewesenen Rückkehrer begründen (vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 2000 a.a.O.; OVG NW, Beschlüsse vom 11. Januar 1999, 26. Januar und 5. Februar 2000 jeweils a.a.O.; OVG Koblenz, Beschluss vom 25. Januar 2000 a.a.O.).
Abgesehen davon, dass das Gutachten des Dr. Weyrauch in den einschlägigen Passagen auf Berichten von "im Ausland lebenden Verbindungsleuten und Vertrauenspersonen" und von anderen "Informanten" beruht, die Dr. Weyrauch zufolge "politische und sogar vereinzelt in Asylfragen persönliche Interessen vertreten", und dass es schon deshalb in seinem Aussagegehalt recht fraglich ist (vgl. auch OVG Koblenz, Beschluss vom 25. Januar 2000 a.a.O.; OVG NW, Beschlüsse vom 26. Januar 2000 und 5. Februar 2001 a.a.O.), ist in ihm zum tatsächlichen Verfolgungsinteresse des chinesischen Staates u.a. ausgeführt, dass es für den Bestand des kommunistischen Staates nur von untergeordneter Bedeutung ist, wenn fernab von der chinesischen Bevölkerung Handlungen gegen den Staat begangen werden, und dass die große Zahl der der Weltöffentlichkeit unbekannten chinesischen Migranten, die aus dem Ausland abgeschoben werden, kein großes Verfolgungsinteresse erlebt. Schließlich werden für die - auch vom Kläger - angesprochenen Inhaftierungen von zehn bis dreißig Tagen oder für die ebenfalls erwähnten empfindlichen Geldstrafen konkrete und aussagekräftige Referenzfälle und auch die Anzahl der bloß pauschal angegebenen Fälle nicht genannt; ergänzend wird zudem bemerkt, "dass das Interesse der Strafverfolger vor allem auf hohe Geldstrafen gerichtet ist". Nur vereinzelte Übergriffe gegen untergeordnet exilpolitisch tätige Rückkehrer könnten aber die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr für jeden von ihnen nicht rechtfertigen (vgl. auch OVG Koblenz, Beschluss vom 25. Januar 2000 a.a.O. und OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 2000 a.a.O.).
Schließlich wecken die Ausführungen des Klägers auf Seite 5 unten seines Zulassungsantrags zur Frage der Verfolgungsgefährdung wegen illegaler Ausreise keine begründeten Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die es übereinstimmend mit der ausführlich und auf Grund zahlreicher Erkenntnisquellen begründeten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Koblenz, Urteil vom 13. Dezember 1995 a.a.O.) getroffen hat, wonach die illegale Ausreise keine politische Straftat darstellt und allenfalls verhängte Geldbußen nicht an die politische Überzeugung der Betroffenen anknüpfen, sondern als bloße Geldbeschaffungsmaßnahmen zu bewerten sind. Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, mit der Strafbarkeit der illegalen Ausreise solle eine "Abstimmung der Chinesen mit Füßen" verhindert werden und sie stelle deshalb eine asylrelevante Verfolgungsmaßnahme gegen unliebsame politische Meinungsäußerungen dar, wirft er zum einen - entgegen seiner Einordnung der Frage zu 2. - keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern die tatsächliche Frage der Motivation der chinesischen Behörden auf. Zum anderen handelt es sich dabei um eine bloße, nicht belegte Behauptung des Klägers, die zudem in Widerspruch zu Äußerungen der von ihm selbst angeführten Sachverständigen Prof. Dr. Scharping und Urs Morf-Loffredo steht. Prof. Dr. Scharping hat nämlich in dem von ihm zitierten Gutachten vom 12. September 1994 dargestellt, dass die - in den damals einschlägigen Strafbestimmungen nicht vorgesehenen - Geldstrafen wohl der illegalen Einnahmebeschaffung korrupter Behörden dienen; auch der Journalist Morf-Loffredo gibt in seinem Gutachten vom 22. Juli 1994 an, dass die chinesischen Behörden einschließlich Polizei und Zollbehörden korrupt und bestechlich sind. Der allein von ihm aufgestellten und vom Kläger aufgegriffenen Behauptung, es lägen Beweise dafür vor, dass im Rahmen einer Kampagne in der Provinz Fujian zumindest ein Teil der von illegalen Flüchtlingsschiffen Geborgenen jeweils für Wochen und Monate in eigentliche Umerziehungslager verbracht worden seien, steht eine Vielzahl anders lautender Informationen entgegen, und zwar etwa auch die vom Kläger zitierte Auskunft des Prof. Dr. Scharping, wonach es unwahrscheinlich ist, dass ein illegaler Grenzübertritt zu einer Einweisung in ein Umerziehungslager führt. Zudem sind in der Stellungnahme des Journalisten Morf-Loffredo keine dieser angeblichen "Zeugnisse" bezeichnet, so dass mangels konkreter Angaben auch nicht dargelegt ist, dass die behauptete Verbringung von Flüchtlingen in Umerziehungslager gerade wegen ihrer illegalen Ausreise erfolgt ist (vgl. auch OVG Bautzen, Urteil vom 27. Juli 1995 a.a.O.).
Nach alledem ist der Zulassungsantrag des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 und § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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