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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 06.11.2000
Aktenzeichen: 9 N 2265/99
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 11 Abs. 1
BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 3
BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 8 Abs. 2
BauGB § 8 Abs. 4
BauGB § 10 Abs. 2
BauGB § 214 Abs. 2 Nr. 2
Bebauungspläne bedurften nach § 11 Abs. 1, 1. Halbsatz BauGB a.F. nur dann einer Genehmigung, wenn die planende Gemeinde einen selbstständigen Bebauungsplan (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB) oder einen vorzeitigen Bebauungsplan (§ 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB) aufstellen wollte, das heißt, ein Flächennutzungsplan (noch) nicht existierte. Ob die Gemeinde die Grenzen des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) verkannt hat, ist im Hinblick auf die Genehmigungspflicht nach § 11 Abs. 1, 1. Halbsatz BauGB a.F. unerheblich.

Die Nichtdurchführung des Anzeigeverfahrens ist in § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht mehr genannt. Daraus folgt, dass die bisher wegen Mängeln im Anzeigeverfahren absolut unwirksamen Bebauungspläne (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB a.F.) mit dem In-Kraft-Treten des BauGB n. F. am 1. Januar 1998 wirksam geworden sind

Die planende Gemeinde kann bei ihrer Abwägung von einer Erfüllung der Betreiberpflichten nach § 22 Abs. 1 BImSchG ausgehen. Dem stehen Bestandsschutzgesichtspunkte nicht entgegen. Es steht einer Gemeinde daher frei, Wohnnutzung und emittierende Nutzung im Wege der Bauleitplanung so dicht aneinander heranrücken zu lassen, wie es die unter Berücksichtigung von Anordnungen auf der Grundlage des § 22 BImSchG reduzierten Immissionen zulassen.


Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan mit Landschaftsplan ... der Antragsgegnerin für den Ortsteil Brensbach.

Die Antragsteller sind Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Brensbach, Flur ..., Flurstücke ... und ..., auf denen sie die im Jahre 1812 gegründete Kelterei ... betreiben. Auf den Flurstücken ... und ... befindet sich ein in den 70er Jahren dieses Jahrhunderts errichtetes Hallengebäude mit einer Saftbehandlungs- und Filtrieranlage sowie einer modernen Abfüllanlage mit einer Kapazität von 6.000 Flaschen pro Stunde. Die Lagerkapazität des Betriebes beträgt 800.000 Liter Saft bzw. Konzentrat. Je nach Ernteergebnis verarbeitet der Betrieb jährlich zwischen 10.000 und 20.000 Tonnen Obst. Um die vorhandenen Lager- und Abfüllkapazitäten auszulasten, werden jährlich im Durchschnitt 2.000.000 Liter fremd gepresster Saft hinzu gekauft.

Weiterhin sind die Antragsteller Eigentümer der nordwestlich an das vorgenannte Betriebsgelände angrenzenden Grundstücke Gemarkung Brensbach, Flur ..., Flurstücke ... und ..., die sich im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald befinden. Der Sohn der Antragsteller ist Eigentümer des östlich an das Betriebsgelände angrenzenden Grundstücks Gemarkung Brensbach, Flur ..., Flurstück ....

Auf den Grundstücken Gemarkung Brensbach, Flur ..., Flurstücke ... und ... planen die Antragsteller die Errichtung einer neuen Kelterhalle mit zwei Obstpressen sowie Silos für das zu kelternde Obst. Diese neue Kelterhalle soll nach den Vorstellungen der Antragsteller über die schon bisher mit einem Überfahrrecht zu Gunsten der Grundstücke Gemarkung Brensbach, Flur 5, Flurstücke ... und ... belasteten Wegeparzelle ... erschlossen werden. Auf dieser Parzelle und der im Eigentum des Sohnes der Antragsteller stehenden Parzelle ... ist zur inneren Erschließung des Betriebsgeländes die Herstellung einer Wendeschleife vorgesehen. Die vorbezeichnete Modernisierungsmaßnahme ist bereits in einem Bauantrag über die in den 70er Jahren errichtete Halle als "zweite Baustufe" dargestellt. Eine entsprechende Bauvoranfrage wurde am 15. Juli 1994 gestellt, die der Kreisausschuss des Odenwaldkreises mit Bescheid vom 24. November 1994 abgelehnt hat. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens haben die Antragsteller Klage erhoben, die vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 2 E 497/95 (2) anhängig ist.

Am 22. Mai 1996 beantragten die Antragsteller beim Kreisausschuss des Odenwaldkreises die Baugenehmigung zur Errichtung eines Produktionsgebäudes (Kelterei) mit Wendeplatz und Waage auf dem Grundstück Gemarkung Brensbach, Flur ..., Flurstücke ... und ..., sowie der Herstellung eines Lagerplatzes auf dem Grundstück Flur ..., Flurstücke ... und .... Der Bauantrag wurden mit Bescheid vom 23. April 1998 abgelehnt. Das anhängige Widerspruchsverfahren ruht derzeit im Hinblick auf das oben erwähnte Klageverfahren.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Brensbach in der Fassung der 11. Teilbereichsänderung vom 15. März 1996 stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplans wie folgt dar: Das an der Darmstädter Straße gelegene Flurstück 163/1 ist als Mischbaufläche, die übrigen Grundstücke der Antragsteller sowie die Flurstücke 167 und 168 sind als Grünflächen und der gesamte verbleibende Rest des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist als Wohnbaufläche dargestellt.

Am 16. Dezember 1993 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans ... für den Ortsteil Brensbach. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte in den "Brensbacher Nachrichten" vom 14. Januar 1994. Erstmalig ausgelegt wurde der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 4. Juli 1994 bis zum 8. August 1994. Auf Grund eingegangener Anregungen und Bedenken änderte die Antragsgegnerin ihre Planung und legte den Planentwurf erneut für die Zeit vom 12. Dezember 1994 bis 16. Januar 1995 aus. Zu dem geänderten Planentwurf äußerten die Antragsteller mit Schreiben vom 22. Dezember 1994 folgende Anregungen und Bedenken:

Der Zielkonflikt zwischen der beabsichtigten Wohnbebauung und ihrem Betrieb sei nicht lösbar. Eine gerechte Abwägung der sich widersprechenden Nutzungen sei nicht erkennbar. Der Obstkelterei würden durch die Planung wichtige Zusammenhänge in den Produktionsabläufen abgeschnitten, die die Existenzgrundlage des Betriebes in Frage stellten. Für die geplante Wohnnutzung werde de facto ein reines Wohngebiet festgesetzt, das entsprechenden Schutz genieße. Ihr Betrieb werde hingegen von einem Industriebetrieb zu einem Gewerbebetrieb "heruntergezont". Sie würden mit kostenaufwendigen Lärmschutzauflagen zugunsten der geplanten Wohnbebauung belegt, obwohl ihr Betrieb bereits vorhanden sei. Im Rahmen des Bestandsschutzes zulässige Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebes würden abgeschnitten. Bisher sei der Betrieb als ein Industriebetrieb, der landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeite, nach § 5 Abs. 1 BauNVO am Rande des alten Dorfgebietes von Brensbach zulässig. Um den Betrieb im Rahmen des übergreifenden Bestandsschutzes zu sichern, müsse das Betriebsgelände - wenn es überhaupt aus dem bisher bestehenden (faktischen) Dorfgebiet herausgelöst werden solle - als Industrie- und nicht als Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Diese Notwendigkeit ergebe sich daraus, dass während der Erntezeit - drei Monate im Jahr - rund um die Uhr in Tag- und Nachtschichten und auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werde. Lieferfahrzeuge verließen das gesamte Jahr täglich zwischen 4.00 Uhr und 5.00 Uhr morgens das Betriebsgelände. Die auf den Flurstücken 162 und 163/2 geplante Kelterhalle für zwei neue Pressen könne nach dem Planentwurf nicht rückwärtig angedient werden, da dort eine nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt werden solle. Außerdem ließen die beabsichtigte Grundflächenzahl von 0,8 und die Ausgleichsbilanzierung eine weitere Versiegelung nicht mehr zu. Die im Gebiet 4 ausgewiesene gewerbliche Nutzung, die nach den textlichen Festsetzungen nur für Nutzungsarten bereit stehen solle, die nicht wesentlich störten, stelle einen Etikettenschwindel dar. Durch diese textliche Einschränkung werde das Gewerbegebiet seiner wesentlichen Bestandteile entleert. Für derartige Nutzungszwecke bestehe im Übrigen in Brensbach keine Nachfrage. Die im Planentwurf getroffenen Lärmschutzfestsetzungen für die geplante Kelterhalle (Belüftung und Andienung) führten dazu, dass die Halle ihren Zweck nicht erfüllen könne. Auf Grund der vorgesehenen Höhenbegrenzung könnten die geplanten Obstpressen nicht in der Halle aufgestellt werden.

Im Hinblick auf die während der zweiten Auslegung eingegangen Anregungen und Bedenken erfolgte eine abermalige Änderung des Planentwurfs, verbunden mit einer erneuten Auslegung in der Zeit vom 21. August 1995 bis 25. September 1995. Auch zu dem dritten Planentwurf nahmen die Antragsteller - diesmal mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 15. September 1995 - Stellung. Sie machten geltend, die im offenliegenden Planentwurf festgesetzte Hofbebauung werde den Verkehrsabläufen des Keltereibetriebes nicht gerecht. Es werde verhindert, dass Obst anliefernde Fahrzeuge entladen werden könnten, wenn andere Fahrzeuge mit Leergut be- und entladen oder mit Fertigprodukten oder Trester beladen würden. Dieser Zustand, der seit langem bestehe, solle durch die geplante Betriebserweiterung gerade behoben werden. Der Entwurf sehe vor, dass am nordöstlichen Rand des Betriebsgeländes ca. 400 m² Grundstücksfläche als Erschließungsweg für einen Nachbarn abzugeben seien. Weiterhin verlange der Entwurf zur Stützung des ansteigenden Geländes die Errichtung einer bis zu 6 m hohen Stützmauer auf einer Länge von rund 100 m. Auch diese Fläche gehe dem Betrieb verloren. Die geplante Kelterhalle müsse aus den vorgenannten Gründen um 3,50 m verkürzt werden, wodurch Nutzfläche ebenfalls in erheblichem Umfang verloren gehe. Die durch die Höhenangaben beschränkte Kapazität der Hochsilos erreiche nicht das benötigte Volumen und deren Beschickung erfordere weiteren Energieaufwand und verursache Lärm. Die Benutzung der Entladeanlage sei jeweils nur durch einen Lieferanten möglich. Die Verwendung von Hochsilos bedeute insgesamt einen erheblichen Qualitätsverlust. Die Kelterei stelle schließlich einen Industriebetrieb dar. Infolge dessen sei auch ein Industriegebiet auszuweisen, mit welchem die angrenzende Wohnnutzung aber nicht zu vereinbaren sei.

In ihrer Sitzung vom 17. Juli 1997 behandelte die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die während der Auslegung eingegangen Anregungen und Bedenken. Insoweit wird auf den Inhalt der Planaufstellungsunterlagen (Bl. 53 ff.) verwiesen.

Am 13. November 1997 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Die Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte in den "Brensbacher Nachrichten" vom 12. Dezember 1997.

Der Bebauungsplan setzt teilweise ein allgemeines Wohngebiet (Gebiete 1 und 2) und teilweise - unter anderem für die Grundstücke der Antragsteller - ein Gewerbegebiet fest (Gebiete 3 und 4). In den Wohngebieten 1 und 2 sind die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen - ausgeschlossen. In den Gewerbegebieten 3 (im Wesentlichen die Grundstücke der Antragsteller) und 4 werden die ausnahmsweise nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO zulässigen Nutzungen - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten - ausgeschlossen. Für das Gewerbegebiet 4 wird darüber hinaus textlich festgesetzt, dass dort nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

Die Antragsteller haben mit Schreiben vom 10. Dezember 1998 nach § 215 Abs. 1 BauGB verschiedene Mängel des Planaufstellungsverfahrens gegenüber der Antragsgegnerin gerügt.

Mit Schriftsatz vom 7. Juli 1999, eingegangen bei Gericht am 26. Juli 1999, haben die Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt.

Zur Begründung tragen sie vor, sie seien antragsbefugt, weil sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Eigentumsrecht und in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt würden. Dringend notwendige Maßnahmen zur Modernisierung ihres Keltereibetriebs könnten auf Grund der Festsetzungen des Bebauungsplan nicht durchgeführt werden. Durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen und durch das Verbot, von Nordosten auf das Flurstück ... Zufahrt zu nehmen, werde verhindert, dass die Betriebsabläufe wirtschaftlich gestaltet werden könnten. Bestimmte Betriebsteile könnten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand unterirdisch (Obstsilos) und unter Abgrabung eines zum Flurstück ... hin stark ansteigenden Hanges (Kelterhalle) errichtet werden. Durch den Bebauungsplan werde der Betrieb seiner wirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten beraubt. Weder sein Bestand und die daraus resultierenden Rechtsansprüche auf Sonn- und Feiertagsarbeit sowie auf Nachtarbeit während der Erntezeit noch die Anpassung an moderne Produktionsmethoden würden planungsrechtlich abgesichert. Selbst wenn der Betrieb in seinem baulichen Bestand unverändert bleibe, seien rechtliche Nachteile zu erwarten, weil auf Grund der vom Betrieb ausgehenden zulässigen Lärmemissionen zumindest mit Beschwerden, wenn nicht sogar mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Eigentümer der heranrückenden Wohnbebauung und gegebenenfalls mit Auflagen durch das Staatliche Umweltamt zu rechnen sei.

Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan weise mehrere formelle Mängel auf. Er sei teilweise nicht lesbar, da Flurstücksbezeichnungen durch Planzeichen verdeckt würden. Dies sei deshalb beachtlich, weil sich die textlichen Festsetzungen im Gebiet 3 des Bebauungsplans auf bestimmte Flurstücksnummern bezögen. Weiterhin sei der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Die in der Zeit der Auslegung des Planentwurfs vom 21. August 1995 bis 25. September 1995 eingegangenen Anregungen und Bedenken seien von den Planern in einer 18-seitigen Beschlussvorlage an die Gemeindevertretung zusammengefasst worden. Der vollständige Text der eingegangenen Anregungen und Bedenken sei den Gemeindevertretern nicht zur Kenntnis gegeben worden. Dabei handele es sich um einen beachtlichen Mangel. Die verkürzte Wiedergabe der von den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Bedenken in der Beschlussvorlage verschleiere das objektive Gewicht der geäußerten Bedenken. Formell fehlerhaft sei der Bebauungsplan ferner, weil er nicht nach § 11 Abs. 1, 1. Halbsatz BauGB durch die höhere Verwaltungsbehörde genehmigt worden sei. Einer derartigen Genehmigung hätte es bedurft, weil der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sei. Dies betreffe die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung des Gebiets 3. Die dort befindlichen Grundstücke seien im Flächennutzungsplan teilweise als Mischbauflächen und teilweise als Außenbereich dargestellt. Das als Gebiet 4 ausgewiesene Gewerbegebiet sei nach dem Flächennutzungsplan ebenfalls Außenbereich. Selbst wenn keine Genehmigungspflicht bestanden haben sollte, hätte der Plan nach der damals geltenden Rechtslage nach § 11 Abs. 1, 2. Halbsatz BauGB der höheren Verwaltungsbehörde angezeigt werden müssen. Diese Anzeigepflicht sei auch nicht nach § 2 Abs. 6 Satz 1 BauGBMaßnG entfallen, da kein dringender Wohnbedarf bestanden habe.

Der Bebauungsplan sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht mit geltendem Recht nicht vereinbar. Es fehle der Planung an der nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendigen Erforderlichkeit. Die Planung werde mit der Dringlichkeit des Wohnbedarfs begründet. Diese Dringlichkeit werde jedoch von der Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Es habe auch keine Auseinandersetzung mit Alternativstandorten stattgefunden. Der Wohnbedarf, um dessen Deckung es der Antragsgegnerin gegangen sei, könne an anderer Stelle des Gemeindegebietes befriedigt werden, ohne dass Konflikte mit vorhandener gewerblicher Nutzung auftreten würden. Insbesondere hätte es sich angeboten, auf im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen dargestellte Zuwachsflächen zurückzugreifen. Mit der Ausweisung im Regionalplan sei die Entlassung dieser Flächen aus dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald bereits in Aussicht gestellt worden. Das konkrete Plangebiet sei im Übrigen fehlerhaft abgegrenzt worden. Der Konflikt, der durch die an ihren - der Antragsteller - Betrieb heranrückende Wohnbebauung ausgelöst werde, betreffe ebenso die Kelterei ..., die nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen worden sei. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen das Gebot, gesunde Wohnverhältnisse zu schaffen ( § 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB). Die Richtwerte der DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" würden für die Nachzeit und an Sonn- und Feiertagen während der Erntezeit - eines Zeitraums von bis zu vier Monaten - im geplanten Wohngebiet nicht eingehalten. Dies ergebe sich aus dem 4. Gutachten des TÜV vom 8. Januar 1997 (dort Blatt 19). Weiterhin widerspreche die Planung § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB, weil die Belange der Wirtschaft nicht berücksichtigt würden. Zu diesen Belangen gehöre auch das Interesse an der Erhaltung eines betrieblichen Baubestandes sowie das Interesse an einer Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung und zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit und Konkurrenzfähigkeit. Den sich daraus ergebenden Anforderungen werde die angegriffene Planung nicht gerecht. Es fehle bereits an einer planungsrechtlichen Absicherung des betrieblichen Bestandes. Die Kelterei sei insbesondere auf Grund der Anlieferung und Verarbeitung während der Erntezeit als erheblich belästigender Gewerbebetrieb zu qualifizieren, der der Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes widerspreche und deshalb in ein Industriegebiet nach § 9 BauNVO gehöre. Mit dem Ziel, das Nebeneinander von Wohnen und Arbeiten stimmig zu machen, würden darüber hinaus die Gebiete 1 und 2 als allgemeine Wohngebiete festgesetzt, obwohl es sich auf Grund des Ausschlusses bestimmter Nutzungsarten tatsächlich um reine Wohngebiete handele. Wegen des geringen Abstandes zwischen der betrieblichen Nutzung und der Wohnnutzung sowie unter Berücksichtigung der klimatischen und topographischen Verhältnisse im Plangebiet werde der Betrieb in seinem geschützten derzeitigen Bestand jedenfalls beeinträchtigt, weil das geplante Wohngebiet von den bestehenden Anlagen des Betriebes während der Erntezeit an Sonn- und Feiertagen sowie des nachts unzulässig beschallt werde. Abwägungserheblich sei auch das Interesse an einer Modernisierung und Optimierung des Keltereibetriebes. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen in Kombination mit dem Verbot der Zufahrt von Nordosten auf die Parzelle ... habe zur Folge, dass weder die geplante Kelterhalle noch die geplante Wendeschleife errichtet werden könnten. Die geplante Kelterhalle und die ihrer Erschließung dienende Wendeschleife seien bisher nach §§ 34, 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Sie - die Antragsteller - betrieben erwerbsmäßig Obstanbau. Unter die Privilegierung falle auch die Verarbeitung der gewonnenen Erzeugnisse. Die Planung erzwinge nunmehr die Errichtung der Kelterhalle auf dem Flurstück .... Dadurch könne die derzeitige unbefriedigende Verkehrssituation nicht verbessert werden. Die durch den Bebauungsplan vorgegebene Errichtung der Halle bedinge im Übrigen die Schaffung kostenaufwändiger Tiefsilos. Für die Abwägung erheblich seien neben den konkret ins Auge gefassten auch alle bei realistischer Betrachtung der Entwicklungsmöglichkeiten naheliegenden Erweiterungsinteressen. Auch diese würden nicht berücksichtigt. Die bestehende Konfliktlage zwischen Arbeiten und Wohnen werde nicht präzise dargestellt. In der Begründung des Bebauungsplans werde die Erntezeit mit zwei bis drei Monaten angegeben. Diese betrage jedoch tatsächlich drei bis vier Monate - von Ende August bis Anfang Dezember. Nicht beachtet werde, dass die über das gesamte Jahr in Brensbach vorherrschenden Winde aus Südwest wehten und somit die von den Keltereien ... und ... ausgehenden Schallemissionen direkt in das geplante Wohngebiet getragen würden. Dasselbe gelte hinsichtlich der Tatsache, dass das Wohngebiet infolge der Hanglage gegenüber den Keltereien erhöht liege. Die Planung gehe fälschlicher Weise davon aus, dass eine Andienung des zu verarbeitenden Obstes nicht in der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr stattfinden werde. Ebenso falsch sei die Annahme, durch eine Vertauschung von Keltergebäude und Wendeschleife werde ein Teil der LKW-Fahrten entfallen. Die in der Darstellung der Berechnungsergebnisse der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Fritz GmbH vom 4. April 1995 enthaltene Behauptung, bei einem gegenüber den Planungen der Antragsteller vorzunehmenden Tausch zwischen Kelteranlage und Wendeschleife (sog. Hoflösung; vgl. Nr. 4.2.d des Gutachtens) könnten die Immissionswerte sowohl am Tag als auch in der Nacht unterschritten werden, sei falsch. Es werde unterschlagen, dass das Gutachten des TÜV vom 8. Januar 1997 (Blatt 15) zu einem gegenteiligen Ergebnis gelange. Die schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros ... ... weise darüber hinaus gravierende Mängel auf, weil während der Erntezeit nachts und an Sonn- und Feiertagen zu erwartende Lärmemissionen der Kelterei ... nicht berücksichtigt würden. In der Begründung des Bebauungsplans werde ausgeführt, die bauliche Umsetzung der sog. Hoflösung erfordere zur Hangsicherung eine ca. 30 m lange Stützmauer. Dies sei falsch, da die Stützmauer eine Länge vom ca. 100 m aufweisen müsse, was daraus folge, dass die Kelterhalle bei der sog. Hoflösung mit drei Seiten in den Hang gebaut werden müsse. Die für die Stützmauern erforderlichen Mehrkosten in Höhe von 200.000,-- DM würden überhaupt nicht erwähnt. In der Begründung für die Erforderlichkeit der Verlegung des zugunsten von Nachbarn eingetragenen Geh-, Fahr- und Leitungsrechts vom Flurstück ... auf das Flurstück ... bleibe unerwähnt, dass von dem Recht nicht nur der Eigentümer des Flurstücks ..., sondern auch der Eigentümer des Flurstücks ... begünstigt sei. Durch die als Zuwegung vorgesehene Fläche würden 406 m² des Flurstücks ... als unbebaubar festgesetzt. Dies seien 51,66% der Gesamtgröße des Grundstücks. Ein Abwägungsausfall liege darin, dass die Obstkelterei D., an deren Betriebsgebäude das geplante Wohngebiet ebenfalls bis auf 40 m heranrücke, nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen worden sei. Sämtliche für den Betrieb D. in Betracht kommenden Erweiterungsflächen grenzten unmittelbar an das Wohngebiet. In Zukunft werde damit jede Weiterentwicklung dieses Betriebes unmöglich gemacht. Die vorgenommene Abwägung sei defizitär. Ihre - der Antragsteller - Belange seien unverhältnismäßig zurückgesetzt worden. Alle zur Lösung des Nutzungskonflikts vorgesehenen Maßnahmen würden ihnen aufgezwungen, ohne dass für die damit verbundenen Einschränkungen, Belastungen und Mehrkosten irgendein Ausgleich vorgesehen werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die heutige Situation eine technische Nachrüstung ihres Betriebes nicht notwendig mache. Im angrenzenden Dorfgebiet würden keine unzumutbaren Beeinträchtigungen hervorgerufen. Der Keltereibetrieb sei genehmigt, und es bestehe weder Anlass noch eine rechtliche Handhabe, eine Nachrüstung zu verlangen. Bei Umsetzung des der Bauvoranfrage aus dem Jahre 1996 zu Grunde liegenden Modernisierungskonzepts entständen wegen der Festsetzungen des Bebauungsplans Mehrkosten in Höhe von 1.200.000,-- DM. Auf Grund der Festsetzung, dass in den nach Osten und Norden hin orientierten Fassadenteilen, die nicht durch sonstige Gebäudeteile gegen die Grundstücke Flur ..., Flurstücke ... und Flur ... Flurstück ... abgeschirmt würden, keine notwendigen Fenster, Türen und sonstige Öffnungen zulässig seien, sei eine natürliche Querlüftung der Gebäude nicht mehr möglich. Es werde der Einbau einer technischen Entlüftung notwendig, was Mehrkosten und Reparaturanfälligkeit bedinge. Die infolge des Bebauungsplans notwendige Betriebsgestaltung erfordere einen höheren Energie- und Wasserverbrauch. Die Flurstücke ... und ... verlören ihre Erschließung. Das Flurstück ... sei in Zukunft nicht mehr isoliert nutzbar. Die Zustimmung der Eigentümer der Flurstücke ... und ... zur Verlegung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts vom Flurstück ... auf das Flurstück ... sei nicht eingeholt worden. Beide Eigentümer hätten gegenüber der Antragsgegnerin zu erkennen gegeben, dass sie auf die zu ihren Gunsten auf dem Flurstück ... eingetragenen Grunddienstbarkeit nicht verzichten würden. Schließlich liege eine schwere Abwägungsfehleinschätzung darin, dass der durch die Planung zu bewältigende Konflikt einseitig zu ihren - der Antragsteller - Lasten zu lösen versucht werde. Die dargestellten Abwägungsfehler seien auch im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan mit Landschaftsplan ... der Gemeinde Brensbach vom 12. Dezember 1997 für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie macht geltend, die Eindeutigkeit und Bestimmbarkeit der Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Bezeichnung der beiden Flurstücke ... und ... durch Planzeichen teilweise überdeckt würden. Dies führe nicht dazu, dass die textlichen Festsetzungen zum Gebiet 3 nicht eindeutig zuzuordnen seien. Selbst für Dritte sei auf Grund der eindeutigen Erkennbarkeit der übrigen Flurstücksnummern unschwer zu ersehen, auf welche Buchgrundstücke sich die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bezögen. Auch die Zusammenfassung der eingegangenen Anregungen und Bedenken in einer Beschlussvorlage sei nicht zu beanstanden, weil es dabei nicht zu Verfälschungen gekommen sei. Der Bebauungsplan sei auch weder anzeige- noch genehmigungspflichtig gewesen. Er diene der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs. Nach § 9 Abs. 1 BauGBMaßnG sei eine Verletzung von Vorschriften über das Anzeigeverfahren nach § 11 Abs. 1, 2. Halbsatz BauGB für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich, wenn bei der Anwendung des § 2 BauGBMaßnG die Voraussetzung, dass durch die Aufstellung des Bebauungsplans ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung gedeckt werde, nicht richtig beurteilt worden sei.

Der Bebauungsplan sei auch aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Hinsichtlich des Entwicklungsgebots räume der Gesetzgeber der planenden Gemeinde eine gewisse Gestaltungsfreiheit ein. Denn rechtlich relevant im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB seien nur solche vom Inhalt des Flächennutzungsplans abweichende Festsetzungen des Bebauungsplans, die die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigten. Aus diesem Grunde sei in einem Bebauungsplan in gewissem Umfang ein Abweichen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans zulässig, soweit sich die Festsetzungen des Bebauungsplans innerhalb der wesentlichen Darstellungen des Flächennutzungsplans hielten. Das Entwicklungsgebot verlange nicht, den Bereich des Gebiet 3, der im Flächennutzungsplan als Außenbereichsfläche dargestellt sei, und das Gebiet 4, das im Flächennutzungsplan ebenso dargestellt sei, von der Überplanung als Gewerbegebiet auszunehmen. Im Hinblick auf den bestandsgeschützten Betrieb der Antragsteller sei es unter dem Gesichtspunkt einer geordneten städtebaulichen Entwicklung geboten gewesen, den Bereich zwischen der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche und dem vorhandenen Betrieb der Antragsteller in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einzubeziehen. Die wesentliche Grundentscheidung des Flächennutzungsplans werde auch nicht dadurch verletzt, dass das Gebiet 3 als Gewerbegebiet ausgewiesen werde, obwohl es im Flächennutzungsplan als Mischbaufläche dargestellt sei. Der Plan verstoße nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Der Hinweis auf vermeintliche Alternativstandorte beruhe offensichtlich auf der irrigen Vorstellung, dass mit einer im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen dargestellten Zuwachsfläche eine Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet in Aussicht gestellt sei. Bei dem gewählten Plangebiet handele es sich um den einzigen Standort, der innerhalb der Kerngemeinde außerhalb des Geltungsbereiches der Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald für eine Erweiterung der Wohnbauflächen in Betracht komme. Die schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros ... ... vom 4. April 1995 ergebe, dass eine Einbeziehung des Betriebes ... in den Geltungsbereich des Bebauungsplans unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Konfliktbewältigung nicht notwendig gewesen sei. Insbesondere sei das Gutachten auf Grund des Ergebnisses einer Befragung der Betriebsinhaber zu Recht davon ausgegangen, dass ein Nachtbetrieb nicht stattfinde. Nach dem Gutachten vom 4. April 1995 könne es lediglich im Gebiet 1 des Bebauungsplans zu einer Überschreitung des Grenzwerts von 3 dB(A) kommen. Die von den Antragstellern vorgelegten Gutachten kämen nur deshalb zu anderen Ergebnissen, weil sie einen Nachtbetrieb auch der Kelterei ... unterstellten. Ferner ließen die Privatgutachten vom 8. Januar 1997 und 11. August 1995 unberücksichtigt, dass die erheblichen Überschreitungen der Lärmimmissionen, insbesondere zur Nachtzeit, darauf beruhten, dass die Betriebsanlagen der Antragsteller nicht mehr dem Stand der Technik genügten, weshalb die Antragsteller gegen die ihnen obliegenden Betreiberpflichten nach § 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG verstießen. Es könne keine Rede davon sein, dass die privaten abwägungserheblichen Belange der Antragsteller nicht berücksichtigt worden seien. Von ihnen werde verkannt, dass erst die Überplanung ihrer Grundstücke die Möglichkeit der Betriebserweiterung eröffnet habe. Es habe auch keine Verpflichtung bestanden, das Betriebsgelände der Kelterei als Industrie- oder Dorfgebiet auszuweisen. Die Ausweisung als Gewerbegebiet berühre nicht den Bestandsschutz des Betriebes. Trotz Bestandsschutzes seien die Antragsteller im Übrigen verpflichtet, ihren Betreiberpflichten nach § 22 BImSchG nachzukommen. Würden diese Pflichten erfüllt, handelte es sich bei der Kelterei nicht um einen erheblich belästigenden Betrieb. Die Begründung des Bebauungsplans enthalte keine falschen Angaben über Maßnahmen zur Hangsicherung. Dies gelte unabhängig davon, dass eine Erweiterungsplanung neben der 30 m langen Hangsicherung weitere Stützmauern erforderlich machen könne. Im Übrigen habe die die Antragsteller beratende Planerin der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17. Mai 1995 mitgeteilt, dass die Stützmauer eine Länge von 30 m haben müsse. Hinsichtlich der Beanstandung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts auf der Parzelle 167 sei darauf hinzuweisen, dass im Interesse der Betriebserweiterung eine Verlegung des auf der Parzelle 164/4 vorhandenen Weges erforderlich sei.

Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, den Bebauungsplan mit Landschaftsplan "Frohngrund" nebst Aufstellungsunterlagen, den Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in der Fassung der 11. Teilbereichsänderung sowie die beigezogenen Akten des Klageverfahrens bei dem Verwaltungsgerichts Darmstadt (Az.: 2 E 497/95 <2>) mit den entsprechenden Bauakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die Antragsteller wenden sich gegen einen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. VwGO überprüft werden kann.

Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig.

Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen kann, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung der Rechtsverletzung können keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiierte Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 -, NJW 1999, 592).

Wenden sich - wie hier - die Eigentümer von im Plangebiet liegenden Grundstücken gegen die Festsetzungen eines Bebauungsplans, so besteht regelmäßig die erforderliche Antragsbefugnis (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 11.97 -, DÖV 1998, 76 = NVwZ-RR 1998, 416; Urteil vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732). Durch die im angegriffenen Bebauungsplan getroffenen planerischen Festsetzungen wird der Inhalt des Eigentums der Antragsteller bestimmt. Nach deren Vorbringen erscheint ein über eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums hinausgehender normativer Eingriff in ihr Eigentum möglich.

Der Antrag ist jedoch nur teilweise begründet.

Die rechtliche Überprüfung des Bebauungsplans hat gemäß § 233 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) - BauGB n. F. -, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) - BauGB - zu erfolgen, da das Planaufstellungsverfahren vor dem 1. Januar 1998 eingeleitet wurde. Förmlich eingeleitet wird ein Planaufstellungsverfahren durch den Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB (Schrödter, Kommentar zum Baugesetzbuch, 6. Auflage 1998, § 233 Rdnr. 1). Den Beschluss, den Bebauungsplan mit Landschaftsplan ... aufzustellen, hat die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 17. Dezember 1992 gefasst und anschließend bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan leidet unter einem rügepflichtigen und von den Antragstellern auch gerügten Verfahrensfehler. Bei der Planaufstellung hat die Antragsgegnerin gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach § 3 Abs. 3 BauGB ist ein nach der Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB geänderter oder ergänzter Entwurf eines Bebauungsplans erneut auszulegen, oder aber es ist, soweit die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, den betroffenen Grundstückseigentümern und den berührten Trägern öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 BauGB) innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Nach der (dritten) öffentlichen Auslegung, die in der Zeit vom 21. August bis 25. September 1995 stattgefunden hat, hat die Antragsgegnerin den ausgelegten Bebauungsplanentwurf wie folgt geändert: Die textliche Festsetzung, dass innerhalb des Gebietes 3 ausschließlich Betriebe zulässig sind, die der Be- und Verarbeitung sowie der Sammlung der in der näheren Umgebung erzeugten landwirtschaftlichen Produkte dienen, wurde aufgehoben (vgl. Bl. 58 der Planaufstellungsakten). Um dem Betrieb der Antragsteller weitere Bauflächen für eine geplante Betriebserweiterung zur Verfügung zu stellen, sind die innerhalb der Parzellen Flur ..., Flurstücke ..., ..., ... und ..., ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen um jeweils 5 m nach Osten und Westen und im Norden bis an die Wegeparzelle Flur ..., Flurstücke ... erweitert worden. Um zu verhindern, dass innerhalb der Parzelle Flur ..., Flurstücke ... und ..., in Richtung des geplanten Wohngebiets Garagen, Stellplätze und Zufahrten entstehen, wurden der Geltungsbereich der entsprechenden im ausgelegten Entwurf bereits enthaltenen Festsetzung auf die überbaubaren Grundstücksflächen der entsprechenden Flurstücke erweitert. Schließlich wurde nach der Auslegung der Bebauungsplanentwurf insoweit geändert, als auf den Parzellen Flur ..., Flurstücke ... und ..., auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen die Errichtung von unterirdischen Silos und sonstigen unterirdischen zweckgebundenen baulichen Anlagen zugelassen wird.

Trotz dieser vorgenommenen Änderungen des offengelegten Planentwurfs hätte nur dann ausnahmsweise kein Anlass zu einer erneuten Offenlegung oder Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer und der berührten Träger öffentlicher Belange bestanden, wenn diese Änderungen entweder nur der Klarstellung von im ausgelegten Entwurf bereits enthaltenen Festsetzungen gedient oder wenn die Änderungen auf dem ausdrücklichen Vorschlag Betroffener beruht hätten und wenn diese Änderungen weder auf andere Grundstücke nachteilige Auswirkungen gehabt, noch Träger öffentlicher Belange in ihrem Aufgabenbereich berührt hätten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Mai 1998 - 3 S 2784/96 -, BRS 60 Nr. 56).

Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls insoweit nicht vor, als die für das Gewerbegebiet 3 vorgesehene textliche Festsetzung entfallen ist, dass nur Betriebe zulässig sind, die der Be- und Verarbeitung sowie der Sammlung in der näheren Umgebung erzeugten landwirtschaftlicher Produkte dienen. Durch diese im ausgelegten Planentwurf vorgesehene Festsetzung sollte das zukünftige Lärmpotential des Betriebes der Antragsteller eingedämmt werden, indem die Verarbeitung von Obst untersagt wird, das aus weiterer Entfernung und demgemäß mit schweren und geräuschintensiven Lastkraftfahrzeugen angeliefert wird. Die Streichung dieser textlichen Festsetzung wirkte sich demzufolge negativ auf die Lärmsituation insbesondere der Grundstücke des im Bebauungsplan festgesetzten Wohngebietes 1 aus. Entsprechendes gilt für die Ausdehnung der im ausgelegten Planentwurf für die Grundstücke der Antragsteller festgesetzten überbaubaren Flächen. Dadurch wurde eine Erweiterung und Intensivierung des Betriebes der Antragsteller ermöglicht, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf das geplante angrenzende Wohngebiet hatte. Ob ferner die zusätzlich aufgenommene textliche Änderung, dass auf den Parzellen Flur ..., Flurstücke ... und ..., auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen die Errichtung unterirdischer Silos und sonstiger unterirdischer zweckgebundener baulicher Anlagen zugelassen wird, für sich genommen eine erneute Offenlegung oder eine Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer oder der berührten Träger öffentlicher Belange erforderlich gemacht hätte, kann vor dem Hintergrund dahin gestellt bleiben, dass die übrigen Änderungen bereits eine entsprechende Verpflichtung begründeten.

Da die Antragsgegnerin den geänderten Entwurf weder erneut ausgelegt noch den betroffenen Grundstückseigentümern und den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, leidet der Bebauungsplan unter einem Verfahrensfehler, der auch nach §§ 214 Abs. 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich ist. Die Antragsteller haben mit ihrem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 10. Dezember 1998 diesen Mangel rechtzeitig gerügt. Sie tragen in diesem Schreiben vor, dass der Planentwurf trotz der nach der Auslegung in der Zeit vom 21. August bis 25. September 1995 erfolgten Änderung nicht nochmals ausgelegt wurde. Damit wird der geltend gemacht Verfahrensfehler hinreichend dargelegt. Denn bei der erforderlichen Darlegung des den Verfahrensfehler begründenden Sachverhalts kommt es nicht darauf an, ob er im Detail vollständig oder zutreffend beschrieben ist. Es genügt, dass ein bestimmter, für die Gültigkeit der Satzung erheblicher Sachverhalt als "wunder Punkt" in seinem Kern so angesprochen wird, dass der Gemeinde eine Prüfung und Entscheidung über daraus zu ziehende Folgerungen ermöglicht wird (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Mai 1998 - 3 S 2784/96 -, a.a.O., m. w. N.). Aufgrund eines einfach anzustellenden Vergleichs des in der Zeit vom 21. August bis 25. September 1995 ausgelegten Entwurfs mit dem als Satzung beschlossenen Bebauungsplans hätte die Antragsgegnerin die erfolgten Änderungen feststellen und in eine entsprechende Prüfung eintreten können.

Dieser Verfahrensfehler führt allerdings nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans, sondern lediglich zu dessen Unwirksamkeit, denn er kann in einem ergänzenden Verfahren im Sinne des §§ 215 a Abs. 1 Satz 1, 233 Abs. 2 BauGB n. F. geheilt werden. Die nachzuholende Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann auf Anregungen zu den geänderten Teilen beschränkt werden. Es ist nicht zu erwarten, dass sich die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin bei der nach der erneuten Auslegung notwendig werdenden Abwägung mit Gesichtspunkten wird befassen müssen, die das von den nachträglichen Änderungen nicht tangierte Grundgerüst der bisherigen Abwägung in Frage stellen. Da der Bebauungsplan - wie die weiteren Ausführungen zeigen - auch nicht unter sonstigen formellen oder materiellen Planungsmängel leidet, kann er in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden und ist demzufolge nach §§ 215 a Abs. 1 Satz 2, 233 Abs. 2 BauGB n. F. in Verbindung mit § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO nicht für nichtig, sondern lediglich bis zur Behebung des Mangels für nicht wirksam zu erklären. Im Hinblick auf die nachzuholende Verfahrenshandlung weist der Senat - ohne dass dem entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt - darauf hin, dass wegen der für das festgesetzte Wohngebiet weitreichenden Auswirkungen eine erneute Offenlegung durchgeführt werden sollte.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der angegriffene Bebauungsplan nicht wegen weiterer formeller oder materieller Mängel angreifbar.

Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen den Grundsatz der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen. Dieser Grundsatz besagt, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans eindeutig und klar sein müssen, so dass die Bürger und die Behörden dem Plan unmissverständlich entnehmen können, wo und wie gebaut werden darf (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Januar 1990 - 11a NE 94/88 -, BauR 1990, 449). Unter Beachtung dieser Anforderungen führt es nicht zur Nichtigkeit des Plans, wenn die Bezeichnungen der Grundstücke Flur ..., Flurstücke ... und ..., durch die Darstellung einer Baugrenze im Bebauungsplan teilweise unkenntlich gemacht wurden, indem zwar bezüglich beider Flurstücke die ... lesbar ist, die Ziffern 5 bzw. 1 aber durch eine eingezeichnete Baugrenze überdeckt werden.

Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) sollen sich aus den Planunterlagen für Bebauungspläne zwar die Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster ergeben. Diese Vorschrift hat aber keinen zwingenden Charakter, so dass aus ihrer Nichtbeachtung allein nicht die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans folgt. Allerdings ist den Antragstellern darin zuzustimmen, dass auch ohne Zuziehung von Hilfsmitteln - wie Flurkarten - aus dem Plan einzelne Flurstücke erkennbar sein müssen, wenn für sie bestimmte textliche Festsetzungen getroffen worden sind. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Bebauungsplan ebenfalls nicht zu beanstanden.

Soweit die Bezeichnung des Flurstücks ... unkenntlich ist und damit aus dem Plan selbst auch nicht entnommen werden kann, wo sich dieses Flurstück befindet, ist dies unschädlich. Denn für dieses Flurstück werden keine textlichen Festsetzungen getroffen.

Das Flurstück ..., für welches der Bebauungsplan unter dem Gliederungspunkt "Gebiet 3" eine textliche Festsetzung enthält, ist demgegenüber allein an Hand des Plans ohne die Hinzuziehung weiterer Karten oder sonstiger Hilfsmittel hinreichend zu identifizieren. Dies folgt daraus, dass bis auf die beiden vorgenannten Flurstücke die Flurstücksbezeichnungen der übrigen Grundstücke des Gebiets 3 im Plan zu erkennen sind. Aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zum Gebiet 3 ist ferner zu entnehmen, dass es sich bei dem Flurstück ... um eine nicht überbaubaren Grundstücksfläche handelt. Da zeichnerisch im Bebauungsplan nur eines der beiden Grundstücke, deren Flurstücksbezeichnung unkenntlich ist, als nicht überbaubar ausgewiesen ist, während der Plan auf dem anderen Flurstück einen baulichen Bestand darstellt, lässt sich allein auf Grund des Planes nachvollziehen, bei welchem Grundstück es sich um das Flurstück ... handelt, nämlich bei dem Grundstück, dessen Flurstücksbezeichnung nicht kenntlich und das nicht überbaubar ist.

Absolute Verfahrensmängel im Sinne der Bestimmung des § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB n. F., die gemäß § 233 Abs. 2 BauGB n. F. auch auf den vorliegenden Bebauungsplan Anwendung findet, liegen nicht vor.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller war der angegriffene Bebauungsplan nicht nach § 11 Abs. 1, 1. Halbsatz BauGB genehmigungspflichtig. Nach dieser Bestimmung bedürfen Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB (selbstständige Bebauungspläne) und nach § 8 Abs. 4 BauGB (vorzeitige Bebauungspläne) der Genehmigung. Die Genehmigungspflicht besteht nur, wenn die planende Gemeinde einen selbstständigen Bebauungsplan oder einen vorzeitigen Bebauungsplan aufstellen will, das heißt, ein Flächennutzungsplan (noch) nicht aufgestellt wurde. Für das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin existiert allerdings ein Flächennutzungsplan. Ob die Antragsgegnerin die Grenzen des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) verkannt hat, ist im Hinblick auf die Genehmigungspflicht nach § 11 Abs. 1, 1. Halbsatz BauGB unerheblich. Ein dahingehender Verstoß ist allein eine Frage des materiellen Rechts, führt jedoch nicht in formeller Hinsicht zur Genehmigungspflicht (zur Neuregelung im BauGB 1998: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 10 BauGB, Rdnr. 44 f.).

Der Bebauungsplan leidet auch nicht deshalb unter einem absoluten Verfahrensmangel, weil ein Anzeigeverfahren nach § 11 Abs. 1, 2. Halbsatz BauGB nicht durchgeführt wurde. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift § 2 Abs. 6 Satz 1 BauGBMaßnG vorlagen, wonach Bebauungspläne, die der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen sollen und die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sind, von der ansonsten nach der bis zum 1. Januar 1998 geltenden Rechtslage grundsätzlich bestehenden Anzeigepflicht ausgenommen waren. Denn die Nichtdurchführung des Anzeigeverfahrens ist in § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB n. F., der gemäß § 233 Abs. 2 BauGB n. F. auch für den angegriffenen Bebauungsplan gilt, nicht mehr genannt. Daraus folgt, dass die bisher wegen Mängeln im Anzeigeverfahren absolut unwirksamen Bebauungspläne mit dem In-Kraft-Treten des BauGB n. F. am 1. Januar 1998 wirksam geworden sind (vgl. Schlichter/Stich, Berliner Schwerpunkte-Kommentar zum BauGB 1998, § 214 Rdnr. 2). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass durch die Streichung der Nichtdurchführung des Anzeigeverfahrens in § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB n. F. die Bebauungspläne, die nach früherem Recht lediglich anzeigepflichtig waren, anders behandelt werden als die nach früherem Recht genehmigungspflichtigen Pläne, obwohl mit der Einführung der Anzeigepflicht lediglich eine Vereinfachung und Beschleunigung der langwierigen Genehmigungsverfahren erreicht werden sollte, beide Institute aber im Übrigen demselben Zweck der Rechtskontrolle dienten. Die vom Gesetzgeber bewusst vorgenommene Differenzierung zwischen nach altem Recht anzeigepflichtigen und nach altem Recht genehmigungspflichtigen Bebauungsplänen erscheint vor dem Hintergrund, dass das Genehmigungsverfahren gegenüber dem Anzeigeverfahren das weitergehende Kontrollinstrument ist, nicht willkürlich.

Andere absolute Verfahrensmängel im Sinne des §§ 214 Abs. 1 Nr. 3, 233 Abs. 2 BauGB n. F. sind nicht ersichtlich.

Der angegriffene Bebauungsplan ist schließlich nicht deshalb zu beanstanden, weil die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin - so der Vorwurf der Antragsteller - die im Rahmen der zweiten Auslegung des Bebauungsplans in der Zeit vom 21. August 1995 bis 25. September 1995 eingegangenen Anregungen und Bedenken nicht ordnungsgemäß haben prüfen können, da ihr diese lediglich im Rahmen einer Beschlussvorlage in verkürzter Weise, teilweise in indirekter Rede und ohne Anlagen zur Kenntnis gebracht worden seien.

In diesem Vorgehen kann ein Verfahrensfehler nicht erblickt werden. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB hat der Satzungsgeber die während der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vorgebrachten Anregungen und Bedenken zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung den Einwendern mitzuteilen. Verfahrensregeln darüber, wann und in welcher Form diese Prüfung stattzufinden hat, enthält das Gesetz nicht. Aus dem Begriff der "Prüfung" ist aber abzuleiten, dass die eingegangenen Anregungen und Bedenken den Gemeindevertretern in einer Weise zur Kenntnis zu geben sind, die sie in die Lage versetzt, sich mit diesem Abwägungsmaterial eingehend auseinander zusetzen. Soweit diese Mindestanforderungen erfüllt sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn die einzelnen Anregungen und Bedenken in den Kernaussagen zusammengefasst und ihnen die Stellungnahmen und Vorschläge der Verwaltung gegenüber gestellt werden (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Juni 1999 - 8 S 2401/98 -), zumal wenn - wie hier - die Gemeindevertreter jederzeit die Möglichkeit hatten, auf Wunsch die Äußerungsschreiben im Original einzusehen. Im Interesse der Effektivität der Arbeit einer Gemeindevertretung wird ein derartiges Vorgehen häufig gar geboten sein.

Allenfalls wenn es bei der Zusammenfassung der geäußerten Anregungen und Bedenken zu Verfälschungen kommt, kann dies einen Verstoß gegen die nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB bestehende Prüfungspflicht der Gemeindevertretung begründen. Dass es in der Beschlussvorlage zur Sitzung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin zu solchen Verfälschungen gekommen ist, ist jedoch weder ersichtlich noch tragen die Antragsteller dies substantiiert vor.

Ungeachtet der Tatsache, dass ein Verfahrensfehler bei der Prüfung der während der Planauslegung eingegangenen Anregungen und Bedenken nicht festgestellt werden kann, wäre ein dahingehender Mangel auch unbeachtlich (geworden). Eine Verletzung der Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange und der Pflicht, die eingegangenen Anregungen und Bedenken zu prüfen (§§ 3 Abs. 2, 4 BauGB), wäre gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur dann beachtlich, wenn die Verletzung innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden wäre. Dies ist nicht geschehen. Insbesondere das Schreiben der Bevollmächtigten der Antragsteller vom 10. Dezember 1998 legt diesen Sachverhalt nicht dar.

Weitere rügepflichtige Verfahrensfehler gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 215 Abs. 1 Nr. 1, 233 Abs. 2 BauGB n. F. sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Der Bebauungsplan ist nicht wegen eines Verstoßes gegen zwingende Rechtssätze (Planungsleitsätze) unwirksam.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller fehlt es dem angegriffenen Bebauungsplan nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ist es Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten. Daraus folgt, dass der jeweilige Planungsinhalt objektiv geeignet sein muss, der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zu dienen. Ein Bauleitplan, der zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung nicht in Beziehung steht, ist rechtswidrig und kann schon aus diesem Grund keinen Bestand haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309, 312). Der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung dienen Bauleitpläne nur, wenn hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für eine bestimmte Planung sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 305). Dass Bauleitpläne stets einer Rechtfertigung durch Belange des Allgemeinwohls bedürfen, hebt § 1 Abs. 3 und Abs. 6 BauGB ausdrücklich hervor. Die "städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange" müssen um so gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse der Grundeigentümer einschränken oder gar Grundstücke von der Privatnützigkeit gänzlich ausschließen. Aus der Sicht der gerichtlichen Kontrolle bildet das Merkmal der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB jedoch nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen eine wirksame Schranke der Planungshoheit, weil die planerische Gestaltungsfreiheit eine entsprechend verminderte Kontrolldichte zur Folge hat (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - BVerwG IV C 64.70 -, BRS 24 Nr. 1; OVG Lüneburg, Urteil vom 6. Dezember 1989 - 6 K 16 und 21/89 -, BRS 49 Nr. 2; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Mai 1985 - 10 C 13.84 -, BRS 44 Nr. 15). Die Planung ist gerechtfertigt, wenn ihr eine Konzeption zu Grunde liegt, die die Planung vernünftiger Weise geboten erscheinen lässt (vgl. dazu Schrödter, BauGB, 6. Aufl., München 1998, § 1 Rdnr. 33).

In diesem Sinne bestehen keine Zweifel an der Erforderlichkeit der vorliegenden Planung. Die Antragsgegnerin verfolgt ausweislich der Begründung des Bebauungsplans mit der Planung den Zweck, im Anschluss an die bereits bestehenden Wohngebiete beiderseits der Otzbergstraße weitere Grundstücke für eine Wohnbebauung zu erschließen, die die Bedarfsanmeldungen Brensbacher Familien decken sollen. Wie der Bürgermeister der Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung unbestritten ausgeführt hat, hatten zum Zeitpunkt der Planaufstellung 30 Familien Interesse an einem Bauplatz bekundet. Außerdem sollen die vorhandenen Betriebsgebäude der Kelterei der Antragsteller planungsrechtlich abgesichert und in gewissem Umfang zusätzliche Bauflächen für betriebliche Erweiterungen vorgesehen werden. Die Planung ist mithin von dem Bestreben nach städtebaulicher Entwicklung und Ordnung getragen. Darüber hinaus gehende zwingende Gründe oder ein akutes Bedürfnis für eine konkrete Planung sind zur Begründung der Planungsbefugnis nicht notwendig (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 BauGB Rdnr. 38).

Der angegriffene Bebauungsplan ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot unwirksam. Allerdings verstößt er gegen den zwingenden Rechtssatz des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Nach dieser Bestimmung sind Bebauungspläne in der Weise aus den Flächennutzungsplänen zu entwickeln, dass durch ihre Festsetzungen die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden. Dieser Vorgang der Konkretisierung schließt es nicht aus, dass die in einem Bebauungsplan zu treffenden Festsetzungen von den vorgegebenen Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichen. Derartige Abweichungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans für den Bereich des Plangebiets unberührt lassen. In der Regel gehört zu der vom Bebauungsplan einzuhaltenden Grundkonzeption die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von der Bebauung freizuhaltenden Flächen (so BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - BVerwG 4 C 74.72 -, BVerwGE 48, 70, 74 f. und vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, UPR 1999, 271 = DÖV 1999, 733).

Unter Beachtung dieser Grundsätze widerspricht der angegriffene Bebauungsplan der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin in der Fassung der 11. teilbereichsbezogenen Änderung vom 15. März 1996. Dieser Flächennutzungsplan stellt die bereits heute genutzte Betriebsfläche der Antragsteller als Mischbaufläche, die Flurstücke ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... als Grünflächen und den verbleibenden Teil des Plangebietes - und wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, auch das Plangebiet 4 - als Wohnbaufläche dar. Für das Gebiet des Bebauungsplans hat der Flächennutzungsplan damit eine sinnvolle Abgrenzung zwischen der gewerblichen Nutzung auf den Flächen der Antragsteller und der nordöstlich vorgesehenen Wohnbebauung vorgenommen. Nach der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans trennen die vorgenannten Flurstücke ... bis ... als Grünflächen die gewerbliche Nutzung auf den Betriebsgrundstücken der Antragsteller von der nordöstlich vorgesehenen Wohnnutzung. Dieser Konzeption widerspricht es, wenn der Bereich der gewerblichen Nutzung durch den Bebauungsplan auf die oben bezeichneten, im Flächennutzungsplan als Grünflächen dargestellten Flurstücke (mit Ausnahme des Flurstücks ..., das als Streuobstwiese ausgewiesen wird) und auf die im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen auf den Flurstücken ..., ... und ... ausgeweitet wird. Dabei handelt es sich nicht nur um eine noch mit § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu vereinbarende Abrundung von im Flächennutzungsplänen dargestellten Bauflächen. Die Bedeutung der Abweichung für den Bereich des Bebauungsplans ergibt sich hier insbesondere daraus, dass die Zuordnung der Wohnbau- und Gewerbeflächen in grundlegend anderer Weise vorgenommen wird als im Flächennutzungsplan dargestellt.

Demgegenüber stellt es keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot dar, wenn die Antragsgegnerin auf einem Teil der im Flächennutzungsplan entlang der ... dargestellten Mischbaufläche im Bebauungsplan ein Gewerbegebiet ausgewiesen hat. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 1 Abs. 2 BauNVO in der heutigen Fassung keine strikte Zuordnung der dort aufgeführten Baugebiete zu den in § 1 Abs. 1 BauNVO genannten Bauflächen mehr enthält, wie dies noch in der Baunutzungsverordnung vom 1. August 1962 (BGBl. I S. 429) der Fall war. Demzufolge ist es grundsätzlich - soweit das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB beachtet wird - möglich, auf einer im Flächennutzungsplan dargestellten Mischbaufläche auch ein Gewerbegebiet auszuweisen. (vgl. hierzu auch Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 BauNVO Rdnr. 7 ff.).

Auch die im angegriffenen Bebauungsplan getroffene Festsetzung eines Gewerbegebietes am nordwestlichen Rand der im Flächennutzungsplans dargestellten Mischbaufläche ist vor dem Hintergrund des Entwicklungsgebots nicht zu beanstanden. Die Zuordnung der Bauflächen in diesem Bereich wird durch den Bebauungsplan nicht in grundlegend anderer Weise vorgenommen als im Flächennutzungsplan vorgegeben. Auch eine Mischbaufläche dient unter anderem der gewerblichen Nutzung (vgl. bspw. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). Die Abweichung lässt sich auch mit dem Übergang von der Flächennutzungsplanung in die konkretere Planungsstufe des Bebauungsplans rechtfertigen. Sie bezieht sich nämlich lediglich auf einen relativ kleinen Teil am nordwestlichen Rand der Mischbaufläche, der bereits vollständig mit dem Gewerbebetrieb der Antragsteller bebaut ist.

Soweit der Bebauungsplan nach dem oben Gesagten unter Verstoß gegen das Entwicklungsgebot zustande gekommen ist, führt dies jedoch nach §§ 214 Abs. 2 Nr. 2, 233 Abs. 2 BauGB n. F. nicht zu seiner Unwirksamkeit. Nach dieser Bestimmung ist es für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unbeachtlich, wenn das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB n. F. ergibt sich, dass eine Verletzung des Entwicklungsgebots rechtlich nicht gleichbedeutend ist mit einer Beeinträchtigung der sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die Grenzen des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan können verletzt werden, ohne dass hierbei die geordnete städtebauliche Entwicklung, wie sie sich aus dem Flächennutzungsplan ergibt, beeinträchtigt wird. Diese Abstufung entspricht dem Zweck der Vorschrift, Abweichungen des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan in einer Größenordnung, die keine Auswirkungen auf das städtebauliche Gesamtkonzept des Flächennutzungsplans haben, aus Gründen der Planerhaltung für unbeachtlich zu erklären. Ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingehalten ist, ist nach der planerischen Konzeption des Flächennutzungsplans für den engeren Bereich des Bebauungsplans zu beurteilen. Wie oben dargestellt, wird diese im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zum Ausdruck kommende Konzeption durch die vom Flächennutzungsplan abweichende Zuordnung der gewerblichen Bauflächen und der Wohnbauflächen im Bebauungsplan verlassen. Für die Frage, ob damit auch die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wird, ist über den Geltungsbereich des Bebauungsplans hinaus die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, das heißt für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinaus reichenden Ortsteil, in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist also, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang ist zu überprüfen, welches Gewicht der planerischen Abweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen der Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung "im großen und ganzen" behalten oder verloren hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, UPR 1999, 271 = DÖV 1999, 733; Hess. VGH, Urteil vom 8. September 1986 - 3 OE 57/83 -, NVwZ 1988, 541; Urteil vom 4. Juni 1987 - 3 OE 36/83 -, BRS 47 Nr. 20; Beschluss vom 24. Januar 1989 - IV N 8/82 -, UPR 1989, 394 ).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist der Senat der Auffassung, dass durch die dem Entwicklungsgebot widersprechenden Abweichung des angegriffenen Bebauungsplans von den Darstellungen des Flächennutzungsplans die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Die gewerbliche Nutzung (überbaubare Grundstücksfläche) wird zu Lasten der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Grünflächen um ca. 1.800 m² und zu Lasten der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen um ca. 1.100 m² vergrößert. Bei dieser sowohl absolut als auch relativ geringfügigen Erweiterung der Gewerbeflächen handelt es sich um eine Abweichung, die über den Geltungsbereich des eigentlichen Bebauungsplans hinaus keine Auswirkungen auf den Ortsteil Brensbach der Antragsgegnerin hat. Insbesondere werden dadurch keine erheblich anderen Anforderungen an die Infrastruktur gestellt, zumal der Betrieb der Antragsteller, der zum größeren Teil von der Erweiterung der gewerblich nutzbaren Flächen profitiert, bereits vorhanden ist und sich in unmittelbarer Nähe - westlich der B 38 - bereits ein Industriegebiet befindet. Im Hinblick auf die Festsetzung des Gewerbegebietes 4 für Grundstücken, die im Flächennutzungsplan eine Wohnbaufläche dargestellt ist, ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass dieses Gewerbegebiet durch die textliche Festsetzung, dass nur Gewerbebetriebe zulässig sind, die im Sinne des § 6 BauNVO das Wohnen nicht erheblich stören, wohngebietsverträglich ausgestaltet wurde.

Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Planung die Bestimmung des § 9 Abs. 1 BauGB beachtet, wonach in einem Bebauungsplan (nur) die dort vorgesehenen Festsetzungen getroffen werden können.

Dies gilt auch, soweit sie das Gebiet 4 als Gewerbegebiet ausgewiesen und gleichzeitig die nach § 8 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO in einem derartigen Gebiet ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten ausgeschlossen hat. Der Ausschluss dieser Anlagen und Nutzungen konnte rechtmäßig nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO erfolgen. Nach dieser Regelung kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach §§ 2 bis 9 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Einer besonderen Rechtfertigung des Ausschlusses der nur ausnahmsweise im Baugebiet zulässigen Nutzung bedarf es in der Begründung des Bebauungsplans nicht (Fickert/Fieseler, a.a.O. § 1 Rdnr. 107); dadurch wird gleichsam der Regelfall festgeschrieben.

Auch soweit die Antragsgegnerin für das Gebiet 4 textlich bestimmt hat, dass in dem Gewerbegebiet nur solche Betriebe zulässig sind, die im Sinne des § 6 BauNVO das Wohnen nicht wesentlich stören, hält sie sich im Rahmen der ihr durch das Gesetz und die Baunutzungsverordnung vorgegebenen Festsetzungsmöglichkeiten. Eine derartige Differenzierung der zulässigen Nutzungen in einem Gewerbegebiet ist nach § 1 Abs. 5 BauNVO möglich. Danach kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind, wenn die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. Dies ist hier der Fall. Trotz des Ausschlusses der Gewerbebetriebe, die das Wohnen wesentlich stören, bleiben der Charakter und die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes erhalten, da nach wie vor die Wohnnutzung nur in dem durch § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO eingeschränkten Maße zulässig ist (so auch BVerwG, Beschluss vom 15. April 1987 - 4 B 71/87 -, NVwZ 1987, 970). Die Grenze zu einem Mischgebiet wäre erst dann überschritten, wenn die Wohnnutzung uneingeschränkt zulässig wäre (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 8. Auflage, § 1 Rdnr. 102). Der textliche Ausschluss von Gewerbebetrieben, die das Wohnen mehr als nicht wesentlich im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO stören, ist auch durch hinreichende städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Nach der Begründung des Bebauungsplans soll durch diese Festsetzung eine zusätzliche Abschirmung der zukünftigen Wohnbebauung von den Keltereibetrieben der Antragsteller und der Fa. D. erreicht werden. Um zu gewährleisten, dass die Nutzungen dieses Gewerbegebietes auch mit der nördlich davon geplanten Wohnnutzung verträglich sei - so die Begründung des Bebauungsplans -, werde festgesetzt, dass nur solche Betriebe zulässig seien, die auch in einem Mischgebiet errichtet werden dürften. Dadurch solle erreicht werden, dass in dem Gebiet 4 nur Immissionen wie in einem Mischgebiet auftreten könnten. Andererseits sei in dem Gebiet allerdings Wohnnutzung nicht in einem derartigen Umfang wie in einem Mischgebiet zulässig, wodurch Nutzungskonflikte mit den Keltereibetrieben vermieden würden.

Schließlich kann ein Verstoß der Planung gegen zwingende Rechtssätze auch nicht insoweit angenommen werden, als die Antragsgegnerin in den allgemeinen Wohngebieten (Gebiete 3 und 4) die nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie die nach § 4 Abs. 3 ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störender Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen hat. Der Ausschluss sämtlicher nach § 4 Abs. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässiger Nutzungen ist wiederum nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO zulässig, während der Ausschluss der in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen auf § 1 Abs. 5 BauNVO beruht. Trotz der Ausschlusses von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke bleibt die Zweckbestimmung der allgemeinen Wohngebiete 1 und 2 erhalten. Eine faktische Umwandlung dieser Gebietes in reine Wohngebiete findet nicht statt, weil entsprechend dem Charakter eines allgemeinen Wohngebietes die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) allgemein zulässig bleiben. Der Ausschluss der Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO aus den beiden allgemeinen Wohngebieten ist auch durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt. In der Begründung des Bebauungsplans führt die Antragsgegnerin insoweit aus, dass durch den Ausschluss der in § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO genannten Anlagen - ebenso wie durch den Ausschluss der nach § 4 Abs. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen - nutzungsbedingte Störungen (z.B. Erhöhung des Verkehrslärms durch das aus derartigen Nutzungen resultierende vermehrte Kfz-Aufkommen) vermieden werden sollten. Ferner bestehe die Absicht, in Anpassung an die benachbarten bebauten Bereiche an der .../..., die fast ausschließlich durch Wohngebäude geprägt seien, nur solche Nutzungen zuzulassen, die auch zukünftig ein möglichst störungsfreies Wohnen gewährleisteten. Wegen einer infrastrukturellen Verbesserung in diesem Ortsrandbereich sollten demgegenüber die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe allgemein zulässig bleiben. Dabei handelt es sich um städtebaulich anerkennenswerte Motive.

Der angegriffene Bebauungsplan genügt schließlich auch den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben.

Dieses in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Gebot verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, im Rahmen seiner planenden Entscheidung sämtliche im Hinblick auf die konkrete Planungssituation relevanten öffentlichen wie privaten Belange in seine Abwägung einzubeziehen, wobei die Bedeutung der betroffenen Belange weder verkannt werden noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise erfolgen darf, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des vorgenannten Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die planende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendiger Weise für die Zurücksetzung des anderen Belanges entscheidet. Die Planungsbefugnis schließt Gestaltungsfreiheit ein; die Gestaltungsfreiheit umfasst verschiedene Elemente, insbesondere des Erkennens, des Bewertens und des Wollens. Innerhalb des so beschriebenen Rahmens ist das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert, kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welche Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4; Senatsbeschluss vom 30. September 2000 - 9 N 1831/93 -).

Aus den Aufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin ergibt sich, dass die Planung den Anforderungen genügt, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Die Antragsgegnerin hat die durch die Planung ausgelösten Nutzungskonflikte zwischen dem bestandsgeschützten Gewerbebetrieb der Antragsteller sowie der in der Nähe des Plangebietes befindlichen Kelterei ... und dem planbedingten Heranrücken der Wohnbebauung gesehen und ihnen dadurch Rechnung getragen, dass zwischen dem Betrieb der Antragsteller und dem im Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet eine unbebaubare Fläche (Streuobstwiese) und im östlichen Plangebiet südlich der Wegeparzelle Flur ... Flurstück ... ein Gewerbegebiet mit dem Zusatz festgesetzt hat, dass nur solche Betriebe zulässig sind, die im Sinne des § 6 BauNVO das Wohnen nicht wesentlich stören.

Da der vorhandene Betrieb der Antragsteller ebenso wie der vorhandene Keltereibetrieb der Fa. ... Lärmemissionen erzeugt, die nach Art und Umfang geeignet sind, die Wohnruhe in dem geplanten benachbarten allgemeinen Wohngebiet zu stören, ist in die Abwägung besonders der in § 50 BImSchG in Form eines Optimierungsgebotes normierte Trennungsgrundsatz einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 38.71 -, BVerwGE 47, 144). Nach § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für bestimmte Nutzungen vorgesehenen Flächen so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 BImSchG unter anderem Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Umgebung. Zur Bestimmung der Grenze zumutbarer und damit im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG nicht erheblicher Belästigungen kann auf die Richtwerte der TA-Lärm, der VDI-Richtlinie 2058 Bl. 1 ("Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft") oder der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) zurückgegriffen werden. Diese technischen Regelwerke sind jedoch nicht schematisch und ohne jede Modifikation wie Rechtssätze auf jeden Einzelfall anzuwenden, sondern sind Orientierungshilfen, die geeignet sind, Anhaltspunkte dafür zu bieten, wann Geräuschbeeinträchtigungen aus der Sicht des Bauplanungsrechts als zumutbar einzustufen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999 - BVerwG 4 BN 25.99 -, NVwZ-RR 2000, 146, m. w .N.))

In die Lärmbetrachtung ist das rechtlich geschützte Interesse von Betriebsinhabern einzustellen, auf Grund der an ihren Betrieb heranrückenden Wohnbebauung aus Gründen des Immissionsschutzes nicht mit zusätzlichen Lärmschutzanforderungen überzogen zu werden. Dabei ist von dem legal genutzten und nutzbaren vorhandenen betrieblichen Bestand auszugehen, mithin vom tatsächlich vorhandenen nach Maßgabe des rechtlich Zulässigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - BVerwG 4 C 19.90 -, a.a.O.). Maßgeblich ist insoweit der Inhalt der Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 21.67 -, BRS 22 Nr. 35). Die sich innerhalb der aus der Baugenehmigung ergebenden Grenzen haltende Nutzung ist der Lärmuntersuchung zu Grunde zu legen. Von dem Betreiber einer Anlage ist zu fordern, dass er die sich aus § 22 BImSchG ergebenden Pflichten zur Reduzierung der Immissionen und zur Wahrung des Standes der Technik einhält. Von einer Erfüllung der Betreiberpflichten nach § 22 Abs. 1 BImSchG kann die planende Gemeinde bei ihrer Abwägung ausgehen. Dem stehen Bestandsschutzgesichtspunkte nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1988 - BVerwG 7 B 124.88 -, NVwZ 1989, 257). Es steht einer Gemeinde frei, Wohnnutzung und emittierende Nutzung im Wege der Bauleitplanung so dicht aneinander heranrücken zu lassen, wie es die unter Berücksichtigung von Anordnungen auf der Grundlage des § 22 BImSchG reduzierten Immissionen zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - BVerwG 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184, 1186 re. Sp.; OVG Berlin, Beschluss vom 15. Mai 1998 - 2 S 1.98 -, NVwZ 1998, 720 <LS>).

Über den vorhandenen Bestand hinaus ist in die Lärmbegutachtung ein nach den betrieblichen und örtlichen Gegebenheiten sachlich gerechtfertigtes Interesse an einer künftigen Erweiterung der betrieblichen Aktivitäten einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - BVerwG 4 C 19/90 -, NVwZ 1993, 1184, 1185).

Im Einzelnen hat sich die Antragsgegnerin unter Beachtung der obigen Grundsätze im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens eingehend mit der Lärmsituation auseinander gesetzt. Sie hat dabei die von den Antragstellern vorgelegten Gutachten des TÜV Hessen vom 18. Februar 1993 (L 2352) und - entgegen der Auffassung der Antragsteller - auch die Gutachten vom 10. Oktober 1994 (L 2864-G) sowie 8. Januar 1997 (L 3422-G) berücksichtigt (vgl. Blatt 131 bis 136 der Planaufstellungsunterlagen) und zusätzlich eine schalltechnische Untersuchung der Fa. ... ... vom 4. April 1995 eingeholt.

Insbesondere auf Grund der schalltechnischen Untersuchung der Fa. ... ... vom 4. April 1995 ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Planung dem Trennungsgrundsatz gerecht wird. Diese Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, der Betrieb der Antragsteller halte unter der Voraussetzung, dass die beabsichtigte Erweiterung in Form der oben umschriebenen sog. "Hoflösung" erfolgt und die Antragsteller ihre Betreiberpflichten nach § 22 BImSchG erfüllen (Blatt 19 f. der schalltechnischen Untersuchung), die Lärmrichtwerte der TA-Lärm von 55 dB(A) tags in den geplanten allgemeinen Wohngebiet ein. Nachts wird der entsprechende Richtwert von 40 dB(A) lediglich auf einem 25 m breiten Korridor im Westen des allgemeinen Wohngebiets um bis zu 2,5 dB(A) überschritten. Dass die notwendigen Lärmrichtwerte - wie in der schalltechnischen Untersuchung dargestellt - eingehalten werden können, wenn die Antragsteller die bestehenden Betriebsanlagen in lärm-technischer Hinsicht entsprechend dem Stand der Technik nachrüsten, haben die Antragsteller trotz Kenntnis der schalltechnischen Untersuchung der Fa. ... ... nicht erkennbar in Zweifel gezogen.

Die Richtigkeit der schalltechnischen Untersuchung der ... ... wird durch die von den Antragstellern eingeholten Gutachten des TÜV-Hessen nicht in Frage gestellt. Soweit in den letztgenannten Gutachten höhere Lärmwerte prognostiziert werden, beruhen diese entweder darauf, dass der Betrieb der Antragsteller in lärmtechnischer Hinsicht nicht dem Stand der Technik entspricht, oder darauf, dass im Hinblick auf die geplante Erweiterung des betrieblichen Bestandes der Lärm nicht nach der nach dem Bebauungsplan allein möglichen sog. "Hoflösung" berechnet wird, sondern Gegenstand der Betrachtung die Variante ist, die der Bauvoranfrage der Antragsteller zu Grunde liegt.

Das Gutachten des TÜV-Hessen vom 18. Februar 1993 Nr. L 2352 kommt zu dem Ergebnis, dass auch ohne betriebliche Erweiterungsmaßnahmen (sog. "Ist-Zustand") die Beurteilungspegel im Randbereich des geplanten Wohngebietes tagsüber um ca. 1 dB(A) über dem Immissionsrichtwert von 55 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet lägen. Nachts werde der Immissionsrichtwert um bis zu 15 dB(A) überschritten. Unter Berücksichtigung des von den Antragstellern geplanten neuen Obstsilos mit Andienungsverkehr auf dem Flurstück ... (sog. "Plan-Zustand") lägen die Beurteilungspegel tags um 2 dB(A) über dem maßgeblichen Wert für allgemeine Wohngebiete und nachts um ca. 10 dB(A) über dem entsprechenden Wert für ein Dorfgebiet (45 dB(A)). Die Ursache der Überschreitung im betrieblichen "Ist-Zustand" sei die Kesselanlage (keine geschlossene Außenwand) sowie das Tor der Lagerhalle. Die Überschreitungen im betrieblichen "Plan-Zustand" würden dominant mitverursacht durch den geänderten Andienungsverkehr. Das Gutachten des TÜV-Hessen vom 18. Februar 1993 empfiehlt ausdrücklich eine Bestandsaufnahme der Schallemittenten und entsprechende Berechnungen, um zu überprüfen zu können, inwieweit die Immissionsrichtwerte nach dem Stand der Technik eingehalten werden können. Diese Untersuchung hat die Antragsgegnerin im Übrigen in Form der schalltechnischen Untersuchung der Fa. ... ... vom 4. April 1995 veranlasst.

Auch das Gutachten des TÜV-Hessen vom 10. Oktober 1994 Nr. L 2864-G bewertet die Situation für die Erntesaison in den Monaten August bis November ohne die Durchführung von (dem Stand der Technik entsprechenden) Lärmschutzmaßnahmen. Es wird in dem Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Untersuchungen zu möglichen Schallschutzmaßnahmen auftragsgemäß nicht erfolgt sind. Soweit es in diesem Gutachten zu Zielwertüberschreitungen kommt, werden dafür insbesondere Tor- und Fensteröffnungen, vorrangig Geräuschübertragungen über zu Lüftungszwecken geöffnete Fenster auf der Ostfassade der Kelterhalle sowie Geräuscheinwirkungen des auf der Ostfassade befindlichen Lüfters des Tanklagers verantwortlich gemacht. (vgl. Blatt 19, 21, 23 des Gutachtens).

Dem Gutachten des TÜV-Hessen vom 11. August 1995 Nr. 3128-G liegt die von den Antragstellern geplante, aber auf Grund der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht mögliche Errichtung der neuen Kelterhalle auf den Flurstücken 162 und 163/2 mit Andienung auf den Flurstücken ... und ... zu Grunde. Die auf Grund des Bebauungsplans allein mögliche Betriebserweiterung in Form der sog. "Hoflösung", von der auch die schalltechnischen Untersuchung der Fa. ... ... ausgegangen ist, ist nicht Gegenstand der Untersuchung (so ausdrücklich Blatt 4 des Gutachtens vom 11. August 1995). Wenn das Gutachten mithin trotz Berücksichtigung der dem Stand der Technik entsprechender Lärmminderungsmaßnahmen teilweise im Ergebnis zu einer Überschreitung der Richt- und Zielwerte im geplanten Wohngebiet kommt, gibt dies keinen Anlass, an der Richtigkeit der schalltechnischen Untersuchung der Fa. ... ... zu zweifeln. Denn soweit nach dem Gutachten trotz der Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen insbesondere nachts wesentliche Richt- und Zielwertüberschreitungen an der nächstgelegenen geplanten Wohnbebauung des Bebauungsplangebiets ... auftreten, werden dafür insbesondere Geräuscheinwirkungen durch LKW-Obstanlieferungsfahrzeuge im Bereich des geplanten Wendeplatz (vgl. Blatt 3 des Gutachtens des TÜV-Hessen vom 8. Januar 1997 Nr. L 3422-G) verantwortlich gemacht, die bei der sog. "Hoflösung" so nicht entstehen.

Wenn das Gutachten des TÜV-Hessen vom 8. Januar 1997 Nr. L 3422-G schließlich auch für die sog. "Hoflösung", die im Bebauungsplan festgeschrieben ist, Richt- und Zielwertüberschreitungen prognostiziert, beruhen diese wiederum darauf, dass insbesondere die Saftbehandlungsanlage mit einem relativ gering schalldämmenden Dach und Rolltor ausgestattet ist.

Die von den Antragstellern gegen die schalltechnische Untersuchung der Fa. ... ... im Übrigen erhobenen Einwände vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Dies gilt insbesondere, soweit die Antragsteller rügen, das Gutachten gehe zu Unrecht nicht von einem Nachtbetrieb der Keltereien aus. Hinsichtlich der Kelterei D. verkennen die Antragsteller, dass die Betriebsbeschreibung, die der schalltechnischen Untersuchung zu Grunde liegt, auf den Angaben des Betriebsinhabers beruht. Auch während der Auslegungsfrist hat der Inhaber des Betriebes nicht eingewandt, dass er in Zukunft auch nachts arbeiten wolle. Hinsichtlich des Betriebes der Antragsteller orientiert sich die schalltechnische Untersuchung an dem von den Antragstellern selbst in Auftrag gegebenen TÜV-Gutachten Nr. 3252. Dort ist ausgeführt, dass in der Kelterzeit (Erntekampagne) die technischen Anlagen bis zu 14 Stunden am Tag laufen. Dem Gutachten des TÜV liegt eine - von den Antragstellern angegebene - Betriebszeit von 8.00 Uhr bis max. 24.00 Uhr mit einer Pausenzeit von 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr und eine jährliche Erntekampagne von 2 bis 3 Monaten zu Grunde. Infolge dessen bedarf es hier keiner gesonderten Betrachtung, ob die den Antragstellern erteilte Baugenehmigung überhaupt einen Betrieb rund um die Uhr zulässt (vgl. zu der Frage, wann eine Baugenehmigung einen Nachtbetrieb zulässt: OVG Berlin, Beschluss vom 15. Mai 1998 - 2 S 1. 98 -, a. a. O.).

Die Antragsteller legen der Antragsgegnerin zu Unrecht zur Last, sie sei fälschlicher Weise davon ausgegangen, dass auch bei einer - nach dem Bebauungsplan allein möglichen - Verlegung des LKW-Wendeplatzes in den Betriebshof westlich einer zu bauenden Kelterhalle (sog. "Hoflösung") die Lärmrichtwerte im zukünftigen Wohngebiet eingehalten werden könnten. Zwar geht das von den Antragstellern zitierte Gutachten des TÜV vom 8. Januar 1997 (L 3422-G) davon aus, dass auch bei einer Verlegung des LKW-Wendeplatzes in den Betriebshof westlich einer geplanten Kelterhalle die Richt- und Zielwerte im westlichen Bebauungsplangebiet (gemeint ist offenbar das im Bebauungsplanentwurf vorgesehene allgemeine Wohngebiet) überschritten würden. Auch insoweit macht das Gutachten, wie oben bereits ausgeführt, dafür aber ausdrücklich die Geräuschentwicklung durch bestehende Anlagen verantwortlich, die offensichtlich nicht dem Stand der Technik entsprechen, insbesondere die Saftbehandlungsanlage mit einem relativ gering schalldämmenden Dach und Rolltor.

Die Antragsgegnerin ist mithin auf Grund ihres Erkenntnisstandes zutreffend davon ausgegangen, dass bei Einhaltung der Betreiberpflichten nach § 22 Abs. 1 BImSchG und einer der "Hoflösung" entsprechenden räumlichen Anordnung von Kelterhalle und LKW-Wendeplatz die Lärmrichtwerte der TA-Lärm weitestgehend eingehalten werden.

Insoweit bedurfte es auch keiner ausdrücklichen Auseinandersetzung mit den besonderen topographischen und klimatischen Verhältnissen in Brensbach. Es ist davon auszugehen, und dies konnte auch die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zu Grunde legen, dass diese Verhältnisse bei Erstellung der Lärmgutachten berücksichtigt worden sind.

Soweit die Antragsgegnerin im Übrigen ein allgemeines Wohngebiet auch für den 25 m breiten Korridor des nordwestlichen Planbereichs festgesetzt hat, obwohl dort der in der TA-Lärm angenommene Grenzwert von 40 dB(A) nachts um bis zu 2,5 dB(A) überschritten wird, ist auch dies unter Abwägungsgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden. Die Lärmrichtwerte der TA-Lärm stellen lediglich eine Orientierungshilfe für die Bauleitplanung dar. Von ihnen darf abgewichen werden (vgl. insoweit zur DIN 18005: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 -, NVwZ 1991, 881) . Der zulässige Grad der Abweichung richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Da in der eingeholten schalltechnischen Untersuchung der Fa. ... ... vom 4. April 1995 eine Abweichung von bis zu 3 dB(A) als nicht erheblich bezeichnet wird (so auch das von den Antragstellern eingeholte Gutachten des TÜV-Hessen vom 10. Oktober 1994 Nr. L 2864-G, Bl. 25) und gegen diese Einschätzung von anderer Seite keine Einwände erhoben wurden, ist ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht ersichtlich (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 -, a.a.O., wonach die Überschreitung der Orientierungswerte um 5 dB(A) das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein kann).

Die Antragsgegnerin ist im Rahmen der Abwägung auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans planungsrechtlich den Bestand der Kelterei der Antragsteller absichern und darüber hinaus auch Erweiterungsmaßnahmen ermöglichen.

Bei einer Kelterei handelt es sich um einen Gewerbebetrieb, der als nicht erheblich belästigend im Sinne des § 8 Abs. 1 BauNVO anzusehen ist. Damit ist die Kelterei in einem Gewerbegebiet zulässig und gehört entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht in ein Industriegebiet. Gewerbe- und Industriegebiet unterscheiden sich planungsrechtlich in ihrem Gebietscharakter bzw. in ihrer Zweckbestimmung insbesondere durch den zulässigen Störungsgrad. Die eingeholten Lärmschutzgutachten ergeben, insbesondere wenn man davon ausgeht, dass die Antragsteller ihren Betreiberpflichten nach § 22 BImSchG nachkommen, keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei einer Kelterei, selbst von der Größe des Betriebes der Antragsteller, um einen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb handelt. Insoweit wird auf die schalltechnische Untersuchung der Fa. ... ... vom 4. April 1995 verwiesen. Wenn die Antragsteller ihren Betrieb gerade wegen des Zu- und Abgangsverkehrs als erheblich störend ansehen, vermag dies nicht zu überzeugen, da gerade Lagerhäuser und -plätze, die typischer Weise einen erheblichen Verkehr erzeugen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in Gewebegebieten allgemein zulässig sind.

Das Interesse der Antragsteller an einer Betriebserweiterung - insbesondere wie es in der Bauvoranfrage vom 15. Juli 1994 zum Ausdruck kommt - ist in der Abwägung hinreichend berücksichtigt worden. Dass dieses Interesse sich aus Gründen des Lärmschutzes für das geplante Wohngebiet nicht in der Form der in der Bauvoranfrage niedergelegten Errichtung einer Kelterhalle mit anschließender Errichtung einer Wendeschleife auf dem Flurstück ... durchgesetzt hat, sondern im Bebauungsplan die oben bereits mehrfach erwähnte sog. "Hoflösung" festgeschrieben wurde, ist vor dem Hintergrund der Anforderungen, die das Abwägungsgebot an eine rechtsstaatliche Planung stellt, nicht zu beanstanden.

Zutreffend ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass das zum Gegenstand der Bauvoranfrage vom 15. Juli 1994 gemachte Vorhaben auch ohne die einschränkenden Festsetzungen des Bebauungsplan nicht genehmigungsfähig gewesen wäre und daher selbst die im Bebauungsplan festgeschriebene sog. "Hoflösung" Erweiterungsmöglichkeiten eröffnet, die bisher nicht bestanden.

Bauplanungsrechtlich wäre das den Gegenstand der Bauvoranfrage bildende Vorhaben - die Kelterhalle mit der sich daran in östlicher Richtung anschließenden Wendeschleife - wenn ein Bebauungsplan nicht aufgestellt worden wäre, teilweise nach § 35 BauGB zu beurteilen, da sich zumindest ein Teil der Bauflächen nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (Innenbereich) im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB befindet.

Ein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz BauGB setzt einen Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde voraus, der nach Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 31.66 -, BVerwGE 32, 22; Urteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG IV C 56.79 - BRS 42 Nr. 80). Ein unbebautes Grundstück gehört dem so umschriebenen Ortsteil an, wenn es innerhalb des Bebauungszusammenhangs liegt. Dies ist dann der Fall, wenn die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968, - BVerwG IV C31.66 -, a.a.O.) Ein unbebautes Grundstück oder eine unbebaute Fläche fällt danach nicht bereits deshalb in den Innenbereich im bauplanungsrechtlichen Sinne, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV 6.71 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 33). Notwendig ist vielmehr, dass die zu beurteilende Fläche selbst Bestandteil des Bebauungszusammenhangs ist, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 15. September 1994 - 4 UE 873/93 -).

Nach den Plänen der Antragsteller soll die Kelterhalle auf den Flurstücken ... und ... und der Wendeschleife auf den hangaufwärts liegenden Flurstücken ... und ... errichtet werden. Es kann dahingestellt bleiben, wo genau im Bereich dieser Grundstücke die Grenze zwischen dem unbeplanten Innenbereich und dem Außenbereich verläuft. Die letzte Bebauung ist im Westen das Gebäude auf dem Flurstück ... und im Süden das Gebäude auf den Flurstücken ..., ... und .... Ungeachtet der Frage, welche Grundstücksfreiflächen um diese Bebauung herum noch dem Innenbereich zuzurechnen sind, gehören jedenfalls der Teil der Parzelle ... sowie die Parzellen ... und ... zum Außenbereich, die außerhalb der Flucht der östlichen Außenwand des Gebäudes auf dem Flurstücken ..., ... und ... liegen. Dies wird ersichtlich auch von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogen.

Im Hinblick auf den Vortrag der Antragsteller weist der Senat noch ergänzend darauf hin, dass die Entscheidung, ob ein Grundstück dem Innenbereich oder dem Außenbereich zuzuordnen ist, ausschließlich von den tatsächlichen Verhältnissen abhängt. Es ist danach unerheblich, ob die vorgenannten Flächen in einem früheren Flurbereinigungsverfahren als Hofflächen oder sonstige bebaubare Flächen zugeteilt wurden. Ein eventuell dadurch in der Person der Antragsteller erzeugtes Vertrauen in die Bebaubarkeit der vorgenannten Flurstücke kann nicht zur Zuordnung der Außenbereichsflächen zum Innenbereich führen.

Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB ist die geplante Bebauung in Form der Kelterhalle und der dazu gehörigen Wendeschleife, auch wenn sie nur teilweise Außenbereichsflächen in Anspruch nimmt, nicht genehmigungsfähig, da sie öffentliche Belange beeinträchtigt.

Das der Bauvoranfrage der Antragsteller zugrunde liegende Vorhaben ist nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bevorzugt im Außenbereich zulässig. Das Vorhaben steht im Zusammenhang mit der von den Antragstellern betriebenen Kelterei. Dieser Betrieb zählt nicht zur Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB. Zwar können zur Landwirtschaft, die gem. § 201 BauGB den Erwerbsobstbau umfasst, auch Stufen der Verarbeitung und Veredelung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 - BVerwG 4 C 13.82 - DÖV 1985, 1015). Soweit die Antragsteller selbst erzeugtes Obst verarbeiten, kann daher zwar von einer landwirtschaftlichen Tätigkeit gesprochen werden. Für die Verarbeitung fremden Obstes trifft dies aber nicht zu, da es insoweit an der erforderlichen "unmittelbaren Bodenertragsnutzung" fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 - BVerwG 4 C 13.82 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 16. März 1993 - BVerwG 4 B 15.90 - DÖV 1993, 869). Als landwirtschaftlicher Betrieb könnte die Kelterei daher nur dann qualifiziert werden, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit der Antragsteller auf der Verarbeitung eigenen Obstes läge. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Antragsteller verfügen zwar selbst über 4 ha Streuobstwiesen mit ca. 480 Obstbäumen. Da sie jährlich aber 10.000 bis 20.000 Tonnen Obst verarbeiten, wird deutlich, dass der Schwerpunkt des Keltereibetriebes in der Verwertung fremderzeugter Produkte liegt.

Das Vorhaben der Antragsteller kann auch nicht deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sein, weil es sich bei der Kelterei ggf. um einen zweiten Betriebszweig im Verhältnis zu der von den Antragstellern betriebenen Landwirtschaft handelt. Nach den Angaben der Antragsteller bewirtschaften sie neben den 4 ha Streuobstwiesen weitere 4 ha Grünland sowie "einige Hektar" Wald. Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 19. April 1985 - BVerwG 4 C 54.82 -, NVwZ 1986, 200 und 30. November 1984 - BVerwG 4 C 27.81 -, NVwZ 1986, 203) einzelne Betätigungen, die bei isolierter Betrachtung landwirtschaftsfremd sind, durch ihre betriebliche Zuordnung zu einer landwirtschaftlichen Tätigkeit von dieser "mitgezogen" werden und damit an der Privilegierung teilnehmen. Voraussetzung dafür ist aber, dass es sich bei der landwirtschaftsfremden Tätigkeit um eine "bodenrechtliche Nebensache" handelt. Daran fehlt es hier ganz offensichtlich, da der Schwerpunkt der Betätigung der Antragsteller eindeutig dem Keltereigewerbe zugeordnet werden muss.

Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB ist die Errichtung der Kelterhalle und der sich östlich daran anschließenden Wendeschleife unzulässig, da durch diese Bebauung die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) wird. Wie das Verwaltungsgericht Darmstadt während der Beweisaufnahme vom 16. Juli 1998 in dem Verfahren 2 E 497/95 (2) festgestellt hat, wird die Parzelle ... als Grünfläche genutzt. Auch das Flurstück ... ist mit Gras bewachsen, während das Flurstück ... (teilweise) als Abstellfläche genutzt wird. Das sich anschließende Flurstück ..., auf welchem die Wendeschleife errichtet werden soll, stellte sich als Streuobstwiese dar. Ferner hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass nördlich der Wegeparzelle ... der durch die Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald geschützte Außenbereich beginnt und die Fläche, die im angegriffenen Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist, zum Zeitpunkt der Beweisaufnahme als Getreideanbaufläche genutzt wurde. Diese Bestandsaufnahme zeigt, dass der unbebaute Bereich nördlich und östlich der bereits vorhandenen Betriebsgebäude der Antragsteller - mit Ausnahme einer offensichtlich nicht genehmigten Nutzung als Lagerplatz auf dem Flurstück ... - durch eine im Außenbereich zu schützende naturgegebene Bodennutzung - Grünflächen und Streuobstwiesen - geprägt ist. Diese natürliche Eigenart der Landschaft würde durch die Errichtung der Kelterhalle und der sich östlich daran anschließenden Wendeschleife beeinträchtigt, soweit dadurch Außenbereichsflächen in Anspruch genommen werden.

Ein Anspruch auf Genehmigung der Kelterhalle mit der dazugehörigen Erschließung über die Wendeschleife lässt sich auch nicht aus Bestandsschutzerwägungen herleiten.

Allerdings hatte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 - BVerwGE 72, 362, die Ansicht vertreten, der Bestandsschutz, den ein ursprünglich in Einklang mit dem materiellen Baurecht errichtetes Gebäude aufgrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genieße, berechtige nicht nur dazu, die Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen, sondern auch dazu, die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 -, BVerwGE 106, 228, ausdrücklich aufgegeben. In Abkehr von der früheren Rechtsprechung, die von der Vorstellung geprägt war, dass sich unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Anspruchspositionen ableiten lassen, wird klargestellt, dass es einen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz außerhalb der gesetzlichen Regelungen nicht gebe (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.84 - BVerwGE 84, 322 - und vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 17.90 - BVerwGE 88, 191). Weise eine gesetzliche Regelung vor dem Hintergrund der Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Defizite auf, die sich weder durch Auslegung noch im Wege der Analogie beheben ließen (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 15. Juni 1988 - 1 BvL 9/83 - BVerfGE 78, 306 <319> und vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 21/88 - BVerfGE 85, 329 <333>), sei es den Fachgerichten verwehrt, unter Umgehung des einfachen Rechts unmittelbar auf der Grundlage der Verfassung Ansprüche zu gewähren, die von der Entscheidung des hierzu berufenen Gesetzgebers nicht gedeckt würden. Vielmehr sei bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 <320> und vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301.84 - BVerfGE 79, 174 <192>). Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fungiere in diesem Zusammenhang ausschließlich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, an dem das einfache Recht zu messen sei, nicht aber als eigenständige Anspruchsgrundlage, die sich als Mittel dafür benutzen lasse, die Inhalts- und Schrankenbestimmung des Gesetzgebers fachgerichtlich anzureichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1997 - BVerwG 4 C 7.97 -). In § 35 BauGB habe der Gesetzgeber für Vorhaben im Außenbereich eine Regelung geschaffen, die danach differenziere, ob es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des Abs. 1, ein sonstiges Vorhaben im Sinne des Abs. 2 oder ein begünstigtes Vorhaben im Sinne des Abs. 4 handele. Damit habe er für die bauliche Nutzung des Außenbereichs eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG getroffen. Seien die in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, so scheide Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Grundlage für einen Zulassungsanspruch von vornherein aus. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.

Die Antragsgegnerin hat im Übrigen das Interesse an einer Modernisierung und baulichen Erweiterung des Keltereibetriebes der Antragsteller hinreichend berücksichtigt und ist bei der Abwägung der Interessen der Antragsteller mit dem Interesse an der Ausweisung eines Wohngebietes zu einem nachvollziehbaren und vertretbaren Ergebnis gelangt. Im Einzelnen hat die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die entsprechend geäußerten Bedenken der Antragsteller in ihrer Sitzung vom 17. Juli 1997 folgende Entscheidungen getroffen:

Auf Grund der geäußerten Bedenken, dass die im Planentwurf vorgesehene Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,8 im Gewerbegebiet 3 die Errichtung von befestigten Hofflächen im notwendigen Umfang nicht zulasse, werde die Grundflächenzahl auf 0,9 erhöht. Eine Ausweisung der Hofflächen als überbaubare Grundstücksfläche werde allerdings abgelehnt, da es auch weiterhin Ziel der gemeindlichen Planung sei, ausschließlich bestimmte Teilbereiche des Betriebsgrundstückes für die Errichtung von Gebäuden vorzusehen, innerhalb der übrigen Grundstücksfreiflächen aber dagegen nur die Errichtung von Zufahrten, Stellplätzen und Garagen zuzulassen. Im Hinblick auf die geäußerten Bedenken, auf Grund der im Bebauungsplanentwurf enthaltenen Höhenbegrenzung könne eine Halle mit Obstpressen nicht errichtet werden, werde die maximale Firsthöhe in Anpassung an die bereits vorhandenen Betriebsgebäude auf maximal 192,3 m über NN erhöht. Zur Verbesserung der zukünftigen Immissionssituation werde die bisher innerhalb der Grundstücke Flur ..., Flurstücke ... und ..., ausgewiesene überbaubare Grundstücksfläche zu Gunsten der Ausweisung einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche aufgegeben. Ersatzweise werde dafür innerhalb des Grundstücks Flur ..., Flurstück ..., eine überbaubare Grundstücksfläche in gleicher Größe festgesetzt. So werde im Rahmen der Abwägung dem öffentlichen Interesse an einem umfassenden Immissionsschutz der Vorrang eingeräumt vor dem privaten Interesse der Antragsteller an einer möglichst kostengünstigen Erstellung und Nutzung der zukünftigen Betriebseinheiten. Nach dem Stand der Technik könne eine Halle mit Obstpressen durchaus am vorgesehenen Standort erstellt werden, die sowohl eine ökonomisch tragbare Andienung als auch eine ausreichende Be- und Entlüftung bei gleichzeitiger Lärmabschirmung gegenüber der zukünftigen Wohnbaufläche zulasse. Um auch weiterhin eine Erschließung des Grundstücks Flur ..., Flurstück ..., gewährleisten zu können, werde darüber hinaus am unmittelbaren Ost- bzw. Südrand des Grundstücks Flur ..., Flurstück ..., sowie innerhalb der südlichen Teilfläche des Grundstücks Flur ..., Flurstück ..., eine Fläche für Geh- und Fahrrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flur ..., Flurstück ..., ausgewiesen. Die Auffassung, wonach die am nordöstlichen Rand des Betriebsgeländes vorgesehenen Erschließungswege für das Nachbargrundstück von den Antragstellern faktisch abzugeben seien und diese Fläche deshalb nicht mehr für eigene Zwecke zur Verfügung stehe, führe nicht zu einer Änderung der Planung. So handelt es sich lediglich um eine Verschiebung des bereits derzeit für die Grundstücke Flur ..., Flurstücke ... und ..., bestehenden Geh- und Fahrrechts zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Grundstücke Flur ..., Flurstück .... Da somit die von den Antragstellern angeführten Nutzungseinschränkungen bereits derzeit für diese beiden Grundstücke gelten würden, könne durch die Verschiebung des Geh- und Fahrrechts an den Ostrand des Grundstücks Flur ..., Flurstück ..., im Gegensatz zur derzeitigen Situation eine wesentlich bessere Ausnutzbarkeit der für betriebliche Erweiterungen vorgesehenen Grundstücke ermöglicht werden. Da die mit den oben genannten Rechten belegten Grundstücksteilfläche aber auch weiterhin im Eigentum der Antragsteller verblieben, könnten diese auch zukünftig zumindest in dem Umfang betrieblich genutzt werden, der eine freie Zuwegung zum Flurstück ... nicht ausschließe. Da im Übrigen innerhalb dieser Grundstücksteilflächen ohnehin eine Bebauung nicht zulässig bzw. aus Immissionsschutzgründen auch eine Nutzung für Garagen, Stellplätze sowie als Zufahrten zu Betriebseinheiten ausgeschlossen sei, würden die mit der vorgesehenen Festsetzung verbundenen Nutzungseinschränkungen für vertretbar gehalten. Die geäußerten Bedenken gegen den vorgelegten Planentwurf, wonach die verkehrlichen Betriebsabläufe nicht mehr gleichzeitig und nebeneinander, sondern nur noch zeitlich gestaffelt abgewickelt werden könnten, seien im vorgetragenen Umfang nicht nachvollziehbar. Es sei wohl unrealistisch, dass die für den an- und abfahrenden Liefer- bzw. Gabelstaplerbetrieb vorgesehenen Flächen im realen Betriebsablauf immer gleichzeitig von allen Fahrzeugen benutzt würden. So könne es zwar zu unerwünschten Kreuzungspunkten zwischen Lieferfahrzeugen und Gabelstaplern kommen. Diese Möglichkeit werde allerdings als so gering eingestuft, dass sich daraus eine wesentliche Beeinträchtigung des Betriebsablaufes nicht ergeben werde. Andererseits könne daraus kein zwingender Grund abgeleitet werden, besonders im Hinblick auf die zu befürchtenden Immissionsbelastungen für das zukünftige Wohngebiet, der die von den Antragstellern geplante Anordnung der Betriebseinheiten und die damit ermöglichte Trennung von Lieferfahrzeugen vom Gabelstaplerbetrieb rechtfertigen würde. Um allerdings gegenüber dem ausgelegten Planentwurf weitere Bauflächen für geplante Betriebserweiterungen zur Verfügung zu stellen, werde die innerhalb der Grundstücke Flur ..., Flurstücke ..., ... sowie ... und ..., ausgewiesene überbaubare Grundstücksfläche um jeweils 5 m nach Osten und Westen bzw. im Norden bis an die Wegeparzelle Flur ..., Flurstück ..., erweitert. Damit aber auch weiterhin innerhalb des Grundstücks Flur ..., Flurstück ..., und damit zum zukünftigen Wohngebiet orientiert keine Garagen, Stellplätze und Zufahrten entstehen könnten, werde die für die nicht überbaubare Grundstücksfläche bereits im Bebauungsplanentwurf enthaltene Festsetzung dahingehend ergänzt, dass auch innerhalb der ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen derartige bauliche Anlagen nicht zulässig seien. Die Auffassung, dass aufgrund der ausgewiesenen Bauflächen Stützmauern mit einer Dränage notwendig seien, wodurch sich erhebliche Mehrkosten gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben ergeben würden, führe nicht zu einer Änderung der Planung. Im Rahmen der Abwägung werde dem öffentlichen Interesse an einem umfassenden Immissionsschutz, der aus der festgesetzten Anordnung der Betriebseinheiten resultiert, der Vorrang eingeräumt vor dem privaten Interesse des Betriebsinhabers an einer möglichst kostengünstigen Erstellung und Nutzung der zukünftigen Betriebseinheiten. Hinsichtlich der von den Antragstellern geäußerten Auffassung, die derzeitigen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs ließen eine Erweiterung der Betriebseinheiten in dem notwendigen Umfang nicht zu, werde darauf hingewiesen, dass die geplante Wohnbaufläche bereits im derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Brensbach dargestellt sei. Da dieser Bereich nicht im Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Odenwald liege, werde auch weiterhin an dieser Planung festgehalten. Da nur durch die im Bebauungsplanentwurf vorgesehene Anordnung der einzelnen Betriebseinheiten ein aus städtebaulicher und landschaftsplanerischer Sicht mit dem Orts- und Landschaftsbild verträglicher und umfassender Immissionsschutz für das zukünftige Baugebiet gewährleistet werden könne, werde im Rahmen der Abwägung diesem öffentlichen Interesse der Vorrang eingeräumt vor dem privaten Interesse des Betriebsinhabers an einer möglichst kostengünstigen Erstellung und Nutzung seiner Betriebseinheiten. Diese Einschätzung erfolge auch im Hinblick darauf, dass neben den im Bebauungsplanentwurf enthaltenen Erweiterungsflächen auch die vorhandenen Betriebsgebäude an der ... durch Umstrukturierung eine Optimierung und Konzentrierung bestimmter Betriebseinheiten durchaus zuließen, so dass auch langfristig eine im Wettbewerb konkurrenzfähige Betriebsführung möglich sei. Auch die hinsichtlich der Verwendung von Hochsilos geäußerten Bedenken führten nicht zu einer Änderung des Bebauungsplanentwurfs. Nach einer Auskunft des Verbandes der Agrargewerblichen Wirtschaft e. V. sei es durchaus ökonomisch und tragbar, unterirdische Silos im Bereich des zukünftigen Keltergebäudes bzw. der Hofflächen zu errichten. Dadurch werde, wie bisher auch von den Antragstellern geplant, eine Silobeschickung unter Ausnutzung der natürlichen Schwerkraft möglich sein, ohne die mit der Förderung in Hochsilos verbundenen Qualitätsverluste des Obstes hinnehmen zu müssen. Klarstellend werde deshalb in den Bebauungsplan eine Festsetzung aufgenommen, wonach derartige unterirdische Betriebseinrichtungen auch innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zulässig seien. Im Rahmen der Abwägung, besonders im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einem umfassenden Immissionsschutz für das zukünftige Baugebiet, würden die Mehrkosten hingenommen, die sich möglicherweise aus der Errichtung von unterirdischen Silos ergäben.

Wenn die Antragsteller der Antragsgegnerin zur Last legen, sie habe im Rahmen ihrer Abwägung nicht die Kosten der Abstützmaßnahmen und die tatsächliche Länge der auf Grund der sog. "Hoflösung" notwendig werdenden Stützmauern berücksichtigt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Wie die oben wiedergegebene Beschlussfassung zeigt, wurde die Notwendigkeit der Hangsicherung als solche und die Tatsache dadurch entstehender Mehrkosten in der Abwägung berücksichtigt. Dass in der Begründung des Bebauungsplans von einer Stützmauer in einer Länge von lediglich 30 m ausgegangen wird, begründet vor diesem Hintergrund keinen Abwägungsfehler. Denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin wurde diese Länge in einem Schreiben vom 17. Mai 1995 von den Antragstellern selbst genannt. Im Übrigen ist das Vorbringen der Antragsteller zu der Länge der notwendigen Abstützmaßnahmen auch im Normenkontrollverfahren nicht eindeutig. So wird beispielsweise in der Antragsschrift vom 7. Juli 1999 (Blatt 40) ausgeführt, die Länge der Stützmauer müsse 70 m betragen. Eine Berücksichtigung der exakten Kosten der Hangsicherung stellt keinen Abwägungsfehler dar, zumal die Antragsteller entsprechende Beträge während der Offenlegung nicht beziffert haben.

Soweit im Zusammenhang mit der Darstellung des Geh- und Fahrrechts auf dem Flurstück ... von den Antragstellern bemängelt wird, dass von dem bisherigen entsprechenden Recht auf dem Flurstück ... nicht nur - wie im Bebauungsplan textlich ausgeführt - der Eigentümer des Flurstücks ..., sondern auch der Eigentümer des Flurstücks ... begünstigt werde, und beide Begünstigte sich mit der Aufgabe des Geh- und Fahrrechts auf dem Flurstück ... nicht einverstanden erklärt hätten, kann auch daraus ein Abwägungsfehler nicht hergeleitet werden. Aus der zeichnerischen Darstellung im Bebauungsplan wird deutlich, dass auch das Flurstück ... durch den dargestellten Weg erschlossen wird. Im Übrigen verkennen die Antragsteller, dass durch die Darstellung einer Fläche für ein Geh- und Fahrrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB bisherige Rechte noch nicht entzogen und neue Rechte noch nicht begründet werden.

Die oben wiedergegebene Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin vom 17. Juli 1997 zeigt, dass sich die Antragsgegnerin umfassend mit dem von den Antragstellern während der Auslegung des Planentwurfs geltend gemachten betrieblichen Modernisierungs- und Erweiterungsinteresse auseinander gesetzt und insoweit auch alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Unter Berücksichtigung des Interesses an einem effektiven Lärmschutz in dem in ca. 50 m Abstand zum Betriebsgrundstück der Antragsteller ausgewiesenen Wohngebiet hat sie bisher nicht gegebene Erweiterungsmöglichkeiten durch den Bebauungsplan geschaffen.

Auch wenn die im Bebauungsplan festgeschriebene sog. "Hoflösung" aus der Sicht der Antragsteller weder in finanzieller Hinsicht noch aus Gründen der Gestaltung des Betriebsablaufs eine optimale Lösung darstellt, kann die Abwägungsentscheidung nicht beanstandet werden. Wenn die Antragsteller trotz allem das Abwägungsergebnis als fehlerhaft rügen, machen sie der Sache nach keinen Abwägungsfehler geltend, sondern beklagen, dass die Antragsgegnerin dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Wohngebietes und dem daraus resultierenden öffentlichen Interesse an einem effektiven Lärmschutz den Vorrang vor ihren betrieblichen Interessen eingeräumt hat. Nach dem eingangs Gesagten ist diese Entscheidung jedoch, da der Rahmen eingehalten ist, der einer rechtsstaatlichen Planungsentscheidung durch das Gebot der Abwägung gesetzt wird, einer gerichtlichen Überprüfung entzogen.

Nach alledem ist der Bebauungsplan mit Ausnahme des Verstoßes gegen die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 3 Abs. 3 BauGB nicht zu beanstanden.

Dieser Verstoß wirkt sich allerdings nicht auf den gesamten Bebauungsplan aus, sondern betrifft nur das im Südwesten des Planbereichs festgesetzte Gewerbegebiet 3, das Flurstück 168, den überplanten Teil des Flurstücks 169 und die in diesem Bereich nördlich festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche. Diese teilweise Unwirksamkeit bringt den Bebauungsplan nicht insgesamt zu Fall. Unter Anwendung der auch für Bebauungspläne geltenden Grundsätze über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass der angegriffene Plan nur hinsichtlich des von dem Verfahrensfehler betroffenen Planbereichs unwirksam ist und hinsichtlich des übrigen Planbereichs gültig bleibt.

Regelmäßig wirkt sich zwar ein das Verfahren zur Aufstellung und zum Erlass eines Bebauungsplans betreffender beachtlicher Verfahrensfehler auf das Planungsergebnis als Ganzes aus. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Regelung ohne den Verfahrensfehler einen anderen Inhalt erhalten hätte, ist der Fehler erheblich und bewirkt die Unwirksamkeit. Angesichts der prinzipiell bestehenden Abhängigkeit aller Festsetzungen eines Bebauungsplans untereinander, führt dies regelmäßig zur Unwirksamkeit des Planes insgesamt. In Einzelfällen kann jedoch ein Verfahrensfehler auch abgrenzbar nur einen bestimmten Teil eines Bebauungsplans betreffen und demzufolge ein möglicher Einfluss dieses Fehlers auf den Plan als Ganzes ausgeschlossen werden. Dafür kommen insbesondere nachträgliche Änderungen des Bebauungsplans zwischen seiner Aufstellung und seinem In-Kraft-Treten in Betracht. Unterläuft in einem solchen, allein auf einen bestimmten Teilbereich bezogenen Verfahrensabschnitt - hier die nach Offenlegung vorgenommene Veränderung der Bebauungsmöglichkeiten im Gewerbegebiet 3 - ein Fehler, so liegt es nahe, dass dieser Fehler sich nur auf das Ergebnis dieses Teilbereichs ausgewirkt hat. Es muss in einer lebensnahen Betrachtung geprüft werden, welche Teile der Planung bei einem rechtmäßig durchgeführten Verfahren unverändert geblieben wären (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 -, NVwZ 1990, 157).

Auf Grund der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls kann vernünftiger Weise ausgeschlossen werden, dass in Folge einer auf die Planänderungen, die nach der Offenlegung des Bebauungsplans in der Zeit vom 21. August bis 25. September 1995 vorgenommen worden sind, beschränkten erneuten Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange der Bebauungsplan in seinen übrigen Teilen einen anderen Inhalt bekommen hätte. Wie oben bereits ausgeführt, wird von der nachträglichen Änderung das Grundgerüst der bisherigen Abwägung nämlich nicht tangiert.

Unter Anwendung der oben bereits erwähnten Grundsätze über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und Rechtsvorschriften kommt der Senat zu der Erkenntnis, dass der angegriffene Bebauungsplan (lediglich) bezüglich des Bereichs zwischen der ... im Westen bis einschließlich des überplanten Teils des Flurstücks ... sowie der in diesem Bereich festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche unwirksam ist. Die Verkehrsfläche wird von der Teilunwirksamkeit erfasst, da sie in ihrem westlichen Teil ausschließlich der Erschließung des Betriebes der Antragsteller dient und die übrigen Gebiete hinreichend über den östlichen Teil der entsprechenden Wegeparzelle erschlossen werden. Hinsichtlich dieses Planbereichs kann nicht ausgeschlossen werden, dass ohne den begangenen Verfahrensfehler der Plan einen anderen Inhalt erhalten hätte.

Die nicht von dem Verfahrensfehler betroffenen Teile des Bebauungsplans - die Wohngebiete 1 und 2 sowie das Gewerbegebiet 4 - bewirken für sich betrachtet eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung. Insbesondere sind auch ohne die Ausweisung des Gewerbegebietes 3 keine unzumutbaren Nutzungskonflikte zwischen dem Keltereibetrieb der Antragsteller und dem geplanten allgemeinen Wohngebiet zu befürchten. Nach der schalltechnischen Untersuchung der Fa. ... ... vom 4. April 1995, die, wie die obigen Ausführungen zeigen, zu Beanstandungen keinen Anlass gibt, liegt der Gesamtbeurteilungspegel der Kelterei der Antragsteller - soweit die Betreiberpflichten nach § 22 BImSchG erfüllt werden - und der Kelterei der Fa. ... auch bei der Bestandssituation unterhalb der Immissionsrichtwerte.

Es ist schließlich davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen auf die Festsetzungen zu den Gebieten 1, 2 und 4 eingeschränkten Plan beschlossen hätte. Dies folgert der Senat daraus, dass die Antragsgegnerin entsprechend dem Aufstellungsbeschluss vom 17. Dezember 1992 ursprünglich allein beabsichtigte, auf den von dem Verfahrensfehler nicht betroffenen Flächen die Voraussetzungen für eine Wohnbebauung zu ermöglichen. Erst im Laufe des Planungsverfahrens wurde das Betriebsgelände des Keltereibetriebes in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen, um den Keltereibetrieb planungsrechtlich abzusichern sowie in gewissem Umfang zusätzliche Bauflächen für eine betriebliche Erweiterung vorzusehen. Die Festsetzung der Wohnbauflächen und des Gewerbegebietes 4 stehen nach dem Willen der Antragsgegnerin mithin nicht in einem unabdingbaren Zusammenhang. Es spricht nichts dafür, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan ohne die Ausweisung des Gewerbegebiets 3 nicht beschlossen hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei bewertet der Senat das Unterliegen der Antragsteller im Streit um die Wirksamkeit der im Bebauungsplan ausgewiesenen Gebiete 1, 2, und 4 im Verhältnis zum Streit um die Wirksamkeit des gesamten Bebauungsplans mit 50 %. Obwohl die Antragsteller die Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans auch in Bezug auf das Gebiet 3 begehren, dieser jedoch insoweit lediglich bis zur Behebung eines formellen Mangels (nochmalige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 3 BauGB) für unwirksam erklärt wird, kommt bezogen auf diesen Teil des Streitgegenstandes eine Kostenteilung nach § 155 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht. Die gerichtliche Entscheidung bleibt zwar betreffend das Gewerbegebiet 3 formell hinter dem Antrag der Antragsteller zurück, auch bezüglich dieses Teilbereichs den Bebauungsplan für nichtig zu erklären. Darin ist jedoch kein teilweises Unterliegen zu sehen. Durch die dem § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO entsprechende Tenorierung wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine Heilung der als fehlerhaft erkannten Satzung möglich ist. Bis zu einer Heilung durch Wiederholung der entsprechenden Verfahrenshandlungen ist der Bebauungsplan in gleichem Umfang suspendiert wie bei der Erklärung der Nichtigkeit. Ob eine Fehlerheilung überhaupt stattfinden wird, ist im Übrigen ungewiss (vgl. hierzu auch Hess. VGH, Urteil vom 25. Mai 2000 - 4 N 2660/91 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Februar 1998 - 3 S 731/97 -).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird 150.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG. Danach ist das Interesse der Antragsteller an der von ihnen begehrten Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans maßgeblich. Der Senat geht davon aus, dass die von den Antragstellern dargestellten planbedingten Erschwernisse bei der Modernisierung und Erweiterung ihres Betriebes sowie ihr Interesse daran, von Lärmschutzanforderungen verschont zu bleiben, die sie auf Grund der planbedingt möglichen Wohnbebauung befürchten, mit 150.000,-- DM angemessen bewertet ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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