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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 25.02.2004
Aktenzeichen: 9 N 3123/01
Rechtsgebiete: BauGB, HGO


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 1a Abs. 1
BauGB § 1a Abs. 2 Nr. 2
HGO § 25
Die Empfehlungen zur Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) können im Rahmen der Prognose, ob eine vorhandene Straße aufgrund ihres Ausbauzustandes eine zu erwartende Verkehrsbelastung bewältigen kann, als Orientierungshilfe herangezogen werden.

Das Biotopwertverfaren, das der Anlage 2 der Hessischen Ausgleichsabgabenverordnung vom 9. Februar 1995 (GVBl. I S. 120) zugrunde liegt, stellt ein sachgerechtes, aus naturschutzrechtlicher Sicht plausibles Verfahren für die Eingriffs- und Ausgleichsberechnung dar.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

9 N 3123/01

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Baurechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 9. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Teufel, Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richter am Hess. VGH Heuser, Richter am Hess. VGH Dr. Fischer, Richter am Hess. VGH Schönstädt

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens jeweils zu einem Drittel zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den am 14. Dezember 2000 von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen Bebauungsplan "Höllackerweg" im Ortsteil Reichenbach.

Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Reichenbach, Flur 1, Flurstück .... (F.-Straße .... in Lautertal-Reichenbach), die Antragstellerin zu 2. Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Reichenbach, Flur 1, Flurstück .... (F.-Straße.... in Lautertal-Reichenbach) und der Antragsteller zu 3. Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Reichenbach, Flur 1, Flurstück .... (F.-Straße .... in Lautertal-Reichenbach). Diese zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke liegen sämtlich außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans im unbeplanten Ortsteil von Reichenbach. Sie werden durch den westlichen Teil der F.-Straße - zwischen N.-Straße (B 47) und Einmündung des H.-Wegs in die F.-Straße - erschlossen.

In ihrer Sitzung vom 10. Dezember 1998 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans "Höllackerweg". Diesen Beschluss machte die Antragsgegnerin am 6. Februar 1999 bekannt. Gleichzeitig wurde in der Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass zur Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und zur Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 17. Februar bis einschließlich 5. März 1999 ausliege und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung (Anhörung) bestehe. Mit Schreiben vom 2. März 1999 informierte die Antragsgegnerin die Träger öffentlicher Belange durch Übersendung des Planentwurfs mit Begründung von dem Planaufstellungsbeschluss und räumte eine Frist zur Stellungnahme bis zum 6. April 1999 ein.

Am 17. Juni 1999 befasste sich die Gemeindevertretung mit den während der vorgezogenen Bürgerbeteiligung eingegangenen Anregungen sowie den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und beschloss, den Bebauungsplanentwurf zu überarbeiten. In ihrer Sitzung am 10. Februar 2000 beschloss die Gemeindevertretung, den überarbeiteten Entwurf des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 15. Februar 2000 hiervon in Kenntnis gesetzt. Die Bekanntmachung der Offenlegung erfolgte am 18. Februar 2000. Die während der Offenlegung des Planentwurfs eingegangenen Anregungen der betroffenen Bürger sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange prüfte die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 14. Dezember 2000. Sodann beschloss sie den Bebauungsplan als Satzung. Den Satzungsbeschluss machte die Antragsgegnerin am 28. August 2001 bekannt.

Der Bebauungsplan überplant die Grundstücke, die unmittelbar nördlich und südlich des H.-Wegs liegen. Die Ausdehnung des Baugebiets beträgt entlang des H.-Wegs, von der F.-Straße aus gemessen, ca. 250 m. Insgesamt umfasst die Planung siebzehn Baugrundstücke, von denen fünf Grundstücke bereits bebaut sind. Von den neu geschaffenen Bauplätzen liegen zehn nördlich des H.-Wegs und zwei südlich dieser Erschließungsstraße. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest. Die Geschossflächenzahl beträgt 0,7 und die Grundflächenzahl 0,4. Die Zahl der Vollgeschosse wird auf zwei begrenzt. Darüber hinaus heißt es in den textlichen Festsetzungen, dass Wohngebäude nicht mehr als zwei Wohnungen haben dürfen und bei der Bebauung der Grundstücke mit Doppelhäusern zwei Doppelhaushälften als ein Wohngebäude gelten. Die südlich des H.-Wegs bereits errichteten Gebäude werden bis auf das am östlichen Rand des Plangebiets befindliche Vereinshaus eines Geflügelzüchtervereins zu Wohnzwecken genutzt. Weiterhin wird durch den Bebauungsplan das Flurstück .... als Friedhofserweiterungsfläche ausgewiesen. Als Maßnahme zur Kompensation des planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft sieht der Bebauungsplan unter anderem die teilweise Renaturierung des Reichenbachs vor. Im Verlauf des bereits vorhandenen Bachbetts wird ein Ufergehölzsaum (nur Bäume) festgesetzt. Der nördliche Rand des Plangebiets ist mit Pflanzungen aus Bäumen und Sträuchern einzugrünen.

Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2001, eingegangen bei Gericht am 5. Dezember 2001, haben die Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt.

Zur Begründung tragen sie vor, der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB, da es an einer Planrechtfertigung fehle. Es handele sich um eine unzulässige Legalisierungsplanung, da zu Beginn des Aufstellungsverfahrens erklärt worden sei, die Planung habe das Ziel, das im Außenbereich bereits genehmigte Vereinshaus der Geflügelzüchter in den Innenbereich einzubeziehen, um es auf diese Weise baurechtlich abzusichern. Auch seien vorhandene Planungsalternativen nicht berücksichtigt worden. So sei beispielsweise im Bereich des "Mühlbergs" die Ausweisung einer 4 ha großen Fläche mit über achtzig Wohneinheiten möglich. Hinzu komme, dass im "Hohberg-Areal" Flächen für zehn Wohneinheiten und im Gebiet "In den P.-Gärten" Flächen für weitere elf Wohneinheiten bereits zur Verfügung stünden. Die Planung sei auch deshalb rechtswidrig, weil das Plangebiet in einem Landschaftsschutzgebiet liege und gegen die Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 1 BauGB verstoßen werde. Schließlich sei der Bebauungsplan mit Abwägungsfehlern behaftet. Das Verkehrsgutachten, das der Planung zugrunde liege und das die Möglichkeit der Erschließung des Baugebiets über den westlichen Teil der F.-Straße für vertretbar erachte, sei unvollständig, sachwidrig, unzulänglich begründet und auch sachlich unzutreffend. Im Einzelnen werde die Frage nicht geklärt, welche Folgerungen sich aus der Bebauung des Plangebiets für die F.-Straße ergäben. Die dem Gutachten zugrunde liegende Annahme, der Zu- und Abgangsverkehr des noch nicht bebauten Gebiets "In den P.-Gärten" werde zukünftig über die K.-Straße und über die Straße Auf der S. fließen, werde nicht begründet. Insbesondere die K.-Straße sei nicht die günstigste Verbindung zwischen dem Baugebiet "In den P.-Gärten" und der zum Mittelzentrum Bensheim und zu den Oberzentren Darmstadt und Mannheim/Heidelberg führenden B 47. An der K.-Straße sei die F.-Schule gelegen. Deshalb komme es dort wegen des morgens stattfindenden Busverkehrs zu Staus und Engpässen. Der Gutachter stütze sein Ergebnis, der zu erwartende Mehrverkehr auf dem westlichen Teil der F.-Straße sei den dortigen Anliegern zumutbar, auf die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95), wonach bei einer Verkehrsstärke in der Spitzenstunde von weniger als 150 Kfz eine Fahrbahnbreite von 4 m ausreichend sei. Die Fahrbahnbreite der F.-Straße betrage im westlichen Bereich zwar zwischen 3,90 m und 4,50 m. Diese Fahrbahnbreite sei nach den EAE 85/95 aber nur dann ausreichend, wenn beiderseits der Fahrbahn zusätzlich baulich getrennte Gehwege in einer Breite von 2,50 m bzw. 2,25 m vorhanden seien. Auf der rechten Seite der F.-Straße betrage die Breite des Bürgersteigs lediglich zwischen 0,87 m und 0,60 m und auf der linken Seite zwischen 1,02 m und 0,10 m (Einmündungsbereich H.-Weg). Hinzu komme, dass der westliche Teil der F.-Straße eine Steigung von zwischen 4,02 % und 6,46 % aufweise. Für derartige Strecken verlangten die EAE 85/95 einen Zuschlag auf die Straßenbreite von 0,50 m. Schließlich gingen die EAE 85/95 von einer angestrebten Geschwindigkeit von weniger als 20 km/h aus. Auch diese Voraussetzung sei hinsichtlich der F.-Straße nicht gegeben. Somit seien die Auswirkungen, die die Erschließung des Baugebiets für die Anlieger des westlichen Teils der F.-Straße habe, nicht zutreffend ermittelt worden. Der Abwägungsvorgang sei ferner deshalb fehlerhaft, weil eine prognostische Einschätzung der Verträglichkeit entsprechend § 41 BImSchG bzw. nach Maßgabe der TA Lärm oder DIN 18005 nicht erfolgt sei. Die Antragsgegnerin habe es ferner unterlassen, die zukünftige Abgasbelastungen und das gesteigerte Unfallrisiko zu untersuchen. Schließlich genüge der Plan nicht den Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 8, 8a BNatSchG 1998. Der planbedingte Eingriff in Natur und Landschaft sei in Ermangelung der Erforderlichkeit durch einen Verzicht auf die Planung zu vermeiden. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, welches Bewertungssystem die Antragsgegnerin ihrer Eingriffs- und Ausgleichsberechnung zugrunde gelegt habe. Für die Beplanung der Außenbereichsfläche sei die Renaturierung eines kleinen Baches keine gleichwertige Kompensationsmaßnahme.

Die Antragsteller beantragen,

den am 14. Dezember 2000 beschlossenen Bebauungsplan "Höllackerweg" der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trägt sie vor, das Plangebiet sei durch die 15. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Odenwald vom 30. Dezember 1996 (StAnz. 1997, 307) aus dem Landschaftsschutz entlassen worden. Das von den Antragstellern genannte Alternativgebiet "Mühlberg" liege demgegenüber innerhalb des Geltungsbereichs der Schutzgebietsverordnung. Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerfrei beschlossen worden. Da sie - die Antragsgegnerin - nicht über genügend Erfahrungen auf dem Gebiet der Verkehrsplanung verfüge, habe sie sich eines unabhängigen Planungsbüros bedient, das in wissenschaftlich nicht zu beanstandender Weise Verkehrszählungen durchgeführt und die zu erwartende Verkehrsentwicklung prognostiziert habe. Aufgrund dieser Prognose sei der Gutachter zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zunahme des Verkehrs den Anliegern der F.-Straße zuzumuten sei. Dabei habe sich der Sachverständige an den EAE 85/95 orientiert, ohne zu verkennen, dass diese Empfehlungen nicht unmittelbar anwendbar seien. Festzuhalten sei, dass eine in Spitzenstunden bestehende Belastung von ca. 100 Kfz/h derart geringfügig sei, dass nach allen Regelwerken - bezogen auf die F.-Straße - keine nennenswerten Auswirkungen zu besorgen seien. Dies sei auch durch ein im Nachhinein eingeholtes Luftschadstoffgutachten vom 9. Juli 2003 bestätigt worden, das ergeben habe, dass durch den zusätzlich zu erwartenden Kfz-Verkehr auf der F.-Straße keine gesundheitsgefährdenden Luftschadstoffeinwirkungen zu erwarten seien. Nach alledem gehe es den Antragstellern nicht um die Berücksichtigung sie betreffender Belange in der Bauleitplanung, sondern um ihr vermeintliches Recht auf Beibehaltung einer bestimmten städtebaulichen Situation auf Dauer.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, einen Ordner mit Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin sowie das Gutachten des Planungsbüros von M. und J. vom November 1999, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die Antragsteller wenden sich gegen einen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.

Die Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig.

Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen kann, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller genügt seiner diesbezüglich bestehenden Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt wird (vgl. z. B. Urteil des Senats vom 6. November 2000 - 9 N 2265/99 -, HSGZ 2001, 441, m.w.N.). Hier kommt eine Verletzung des in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots in Betracht, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Der aus § 1 Abs. 6 BauGB folgende Anspruch auf gerechte Abwägung ist ein Recht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Das Vorbringen der Antragsteller lässt eine Verletzung des Abwägungsgebots zu ihren Lasten als möglich erscheinen. Das von ihnen geltend gemachte Interesse, von dem Ziel- und Quellverkehr verschont zu bleiben, der durch die vollständige Bebauung des Gebiets "H.-Weg" entsteht, stellt einen abwägungserheblichen Belang dar. Zwar begründet nicht jede durch einen Bebauungsplan ermöglichte Verkehrszunahme für jeden davon Betroffenen eine Antragsbefugnis. Mit nur geringfügigen Verkehrsbelästigungen, die durch die Erschließung neuer Baugebiete entstehen, müssen Anlieger rechnen (so Hess. VGH, Urteil vom 13. September 2001 - 4 N 2638/95 - zur Erschließung von ca. sieben bis acht Bauplätzen; Hess. VGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - 3 N 3561/99 - zu einem Baugebiet, das die Errichtung von acht Einfamilienhäusern und maximal 16 Wohneinheiten ermöglicht). Der für den westlichen Teil der F.-Straße infolge der vollständigen Bebauung des Gebiets "H.-Weg" zu erwartende Mehrverkehr überschreitet diese Geringfügigkeitsgrenze. Durch den angegriffenen Bebauungsplan sollen weitere 15 Doppelhäuser entstehen, wobei je Doppelhaus zwei Wohnungen zulässig sind. Der durch diese 30 Wohnungen bedingte Straßenverkehr wiegt umso schwerer, als der westliche Teil des Friedhofswegs lediglich eine Fahrbahnbreite von 3,90 m bis zu 4,50 m aufweist und der Verkehr unter Berücksichtigung der im Planungsverfahren eingeholten Untersuchung um 50% zunehmen wird. Die Antragsteller haben auch geltend gemacht, dass ihr Interesse an der Vermeidung der Belastungen durch die Zunahme des Straßenverkehrs in der Abwägung zu kurz gekommen sei, weil diese Belastungen nicht zutreffend ermittelt und ihre Belange in unverhältnismäßiger Weise zurückgesetzt worden seien. Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen an die Geltendmachung eines möglichen Abwägungsmangels (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - BVerwG 4 CN 6.98 -, a.a.O., zum Ziel- und Quellverkehr für maximal 32 Wohnungen).

Der Antrag ist allerdings unbegründet.

Der Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen Verfahrensfehlern. Rügepflichtige Verfahrensfehler gemäß §§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind nicht geltend gemacht, absolute Verfahrensmängel im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sind nicht ersichtlich.

Der Satzungsbeschluss vom 14. Dezember 2000 ist nicht gemäß § 25 Abs. 6 Satz 1 HGO unwirksam, weil an der Beschlussfassung Gemeindevertreter mitgewirkt hätten, die gemäß § 25 Abs. 1 HGO wegen Widerstreits der Interessen nicht beratend oder entscheidend hätten mitwirken dürfen. Nach dem Vortrag der Antragsteller lag ein derartiger Widerstreit der Interessen bei den Gemeindevertretern Frau R., Frau D. und Herrn D. vor. Aus der vorliegenden Niederschrift über die öffentliche Gemeindevertretersitzung am 14. Dezember 2000, in welcher der Bebauungsplan als Satzung beschlossen wurde, ergibt sich aber, dass die vorgenannten Gemeindevertreter an dieser Sitzung nicht teilgenommen haben.

Im Übrigen kann dahingestellt bleiben, ob die vorgenannten Gemeindevertreter an Beschlüssen mitgewirkt haben, die den eigentlichen Satzungsbeschluss lediglich vorbereitet haben. Denn die Unwirksamkeit der einem Satzungsbeschluss lediglich vorausgehenden Beschlüsse führt im Bebauungsplanverfahren nicht zur Unwirksamkeit der Satzung selbst. Nach der Hessischen Gemeindeordnung genügt für das Zustandekommen des Bebauungsplans als gemeindlicher Satzung, dass die Gemeindevertretung einen einzigen Beschluss - den Satzungsbeschluss - fasst. Über diesen Satzungsbeschluss hinaus werden nach Landesrecht keine weiteren (vorbereitenden) Entscheidungen der Gemeindevertretung gefordert. Auch bundesrechtlich ist ein Bebauungsplan nicht deshalb unwirksam, weil Gemeindevertretungsbeschlüsse nichtig sind, die im Verfahren zu seiner Aufstellung vor dem Satzungsbeschluss (§ 10 BauGB) gefasst wurden (vgl. dazu Urteil des Senats vom 5. Mai 2003 - 9 N 640/00 -, HSGZ 2003, 396 = VRS 105, 386 = ZfBR 2003, 704 <LS> = UPR 2003, 460 <LS>).

Inhaltlich ist der zur Überprüfung gestellte Bebauungsplan ebenfalls nicht zu beanstanden.

Dem angegriffenen Plan fehlt es nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.

Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten. Daraus folgt, dass der jeweilige Planungsinhalt objektiv geeignet sein muss, der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zu dienen. Ein Bauleitplan, der zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung nicht in Beziehung steht, ist rechtswidrig und kann schon aus diesem Grund keinen Bestand haben. Der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung dienen Bauleitpläne nur, wenn hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für eine bestimmte Planung sprechen, wobei die städtebaulich beachtlichen öffentlichen Belange umso gewichtiger sein müssen, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans in private Rechtspositionen eingreifen. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde setzt, liegt allerdings in ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit. Sie ist vom Gesetzgeber grundsätzlich ermächtigt, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entsprechende "Städtebaupolitik" zu betreiben. Eine gemeindliche Bauleitplanung ist gerechtfertigt, wenn ihr eine Konzeption zugrunde liegt, die die Planung vernünftigerweise als geboten erscheinen lässt. Im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolle einer Planungsentscheidung bildet das Merkmal der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen eine wirksame Schranke der Planungshoheit, weil der planerischen Gestaltungsfreiheit zwangsläufig eine entsprechend verminderte Kontrolldichte korrespondiert (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 19. November 2003 - 9 N 2846/02 -, m.w.N.).

In diesem Sinne kann kein Zweifel daran bestehen, dass der hier zu überprüfende Bebauungsplan erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist.

Ausweislich der von der Gemeindevertretung am 14. Dezember 2000 beschlossenen Begründung des Bebauungsplans war Auslöser für dessen Aufstellung der Wille, die Nutzung des Vereinshauses des Geflügelzüchtervereins R. nachhaltig abzusichern. Die geplante Siedlungsfläche liege nur etwa 200 m weit vom Ortskern entfernt und biete sich aufgrund der Nähe zu Infrastruktureinrichtungen für eine Siedlungsflächenerweiterung an. Die Fläche sei durch eine sehr heterogene Nutzung gekennzeichnet. Während die südlich des H.-Wegs angrenzende Fläche bis auf zwei Baulücken bereits bebaut sei, seien nördlich des Weges noch landwirtschaftliche Nutzflächen und Einzelgärten vorhanden. Oberhalb der Ackerfläche befinde sich der Friedhof, in dessen Fläche eines der Gartengrundstücke eingeschnitten sei. Die Ackerfläche gegenüber der Wohnbebauung grenze direkt an die öffentliche Verkehrsfläche der F.-Straße und des H.-Wegs an. Alle erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen seien in den Straßen verlegt. Die lediglich baugrundstückstiefe landwirtschaftliche Nutzfläche sei aufgrund ihrer Lage zwischen dem Friedhof und der Bauzeile am H.-Weg sicher nicht mehr dem Außenbereich zuzuordnen. Unter dem Gesichtspunkt der Lage und der Erschließungssituation seien Einzelbauvorhaben nach § 34 BauGB auf dieser Ackerfläche genehmigungsfähig. Die nähere Umgebung der Fläche weise entlang der F.-Straße Nutzungen auf, die für Mischgebiete gemäß § 6 BauNVO kennzeichnend seien. Solche Nutzungen wären demnach auch auf der Fläche selbst zulässig. Konflikte zwischen der vorhandenen Wohnnutzung am H.-Weg und der gewerblichen Nutzungen seien dann nicht mehr auszuschließen. Die kürzeste Erschließung des Gebiets H.-Weg sei über den westlichen Teil der F.-Straße zwar grundsätzlich möglich, könne aber aufgrund der geringen Straßenbreite im Zusammenhang mit der anliegenden dichten Altbebauung, der teilgewerblichen Nutzung dieser Gebäude und des aus den Gegebenheiten folgenden Parkplatzmangels problematisch sein. Eine weitere Zufahrtsmöglichkeit von der B 47 in den H.-Weg bestehe über den östlichen Teil der F.-Straße. Zwar weise die F.-Straße auch im Bereich der Einmündung des H.-Wegs und entlang des Friedhofs eine Straßenbreite von 4,50 m bis 5 m einschließlich des Bürgersteigs auf, aber eine Verbreiterung der Fahrbahn sei hier zu Lasten der vorhandenen Straßenböschung zur Friedhofsfläche möglich. Die aufgeführten Sachverhalte zeigten, dass bereits die derzeitige Situation im Plangebiet zu Nutzungskonflikten führe, die durch eine weitere Bebauung nach § 34 BauGB noch verschärft würden. Somit sei aufgrund der Nutzungskonflikte und der Verkehrsproblematik nicht nur von einem Planungserfordernis auszugehen, sondern bereits eine Planungspflicht anzunehmen.

Diese Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans zeigen, dass die angegriffene Bauleitplanung von einer planerischen Konzeption getragen ist. Nach dieser Konzeption ist die Aufstellung eines Bebauungsplans zur geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlich, weil das bereits genehmigte Vereinsheim des Geflügelzüchtervereins durch planerische Festsetzungen mit der bereits angrenzenden Wohnbebauung in verträglicher Weise abgestimmt werden soll. Ferner sollen Flächen, die sich aufgrund der faktischen Entwicklung zur Bebauung besonders eignen, weil sie zwischen der bebauten Ortlage und der vorhandenen Bebauung südlich des H.-Weges liegen, als weitere Wohnbauflächen ausgewiesen werden. Davon, dass der Bebauungsplan im Wesentlichen nur dazu diene, eine Fehlentwicklung im privaten Interesse des betroffenen Bauherrn zu legalisieren, ohne dass gleichzeitig städtebauliche Gründe für die Planung sprächen (so das von den Antragstellern zitierte Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 5. März 1986 - 10 C 45/85 -, NVwZ 1986, 937 = BauR 1986, 412), kann angesichts dieser in der Planbegründung der Antragsgegnerin zum Ausdruck kommenden Motive für die Planung keine Rede sein. Gerade auch die Einbindung des bereits genehmigten Vereinsheims der Geflügelzüchter in die bereits vorhandene Bebauung und die damit einhergehende verträgliche Abstimmung dieser Nutzung mit der in der Nähe befindlichen Wohnnutzung (vgl. dazu Nr. 7 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans) liegt im öffentlichen Interesse.

Der Erforderlichkeit des Bebauungsplans steht auch nicht entgegen, dass - wie die Antragsteller behaupten - momentan kein Bedarf an weiteren Wohnbauflächen bestehe. Für die städtebauliche Rechtfertigung einer Planung kann ein unabwendbares Bedürfnis für die geplante Nutzung nicht gefordert werden (vgl. dazu Urteil des Senats vom 2. Dezember 2002 - 9 N 3208/98 -, NuR 2003, 299). Die Gemeinde sollen bewusst Städtebaupolitik betreiben, ohne dass es für die Planung einer "Bedarfsanalyse" bedarf (BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - BVerwG 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Es genügt vielmehr, dass bei vorausschauender Betrachtung ein Bedarf in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Juli 2001 - 7 a D 198/98.NE -, BRS 64, 221). Für die Annahme, dass der Bebauungsplan deshalb nicht erforderlich sein könnte, weil mangels Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken keine Aussicht auf Verwirklichung der Planung besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1999 - BVerwG 4 BN 17.98 -, BauR 2000, 242 = BRS 62 Nr. 224), sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Allein der Umstand, dass in anderen beplanten oder unbeplanten Gebieten in geringem Umfang baureife Grundstücke zur Verfügung stehen, besagt nicht, dass - auch unter besonderer Berücksichtigung der konkreten Situation des Plangebiets, wie sie oben dargestellt wurde - der Planung die städtebauliche Rechtfertigung abzusprechen ist.

Infolge dessen bedurfte es der von den Antragstellern im Termin zur mündlichen Verhandlung zu diesem Komplex hilfsweise beantragten Beweisaufnahme nicht. Die unter Beweis gestellte Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Baugebiet "In den P.-Gärten" elf Bauplätze und in den Ortsteilen Reichenbach, Elmshausen und Gadernheim achtzehn Baulücken vorhanden sind, ist nach dem oben Gesagten unerheblich. Im Übrigen ist der Hilfsbeweisantrag insoweit unsubstantiiert, als die Tatsache in das Wissen des Zeugen S. gestellt wird, es habe zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses "kein Bedarf" an Bauland bestanden.

Dem angegriffenen Bebauungsplan fehlt es schließlich nicht deshalb an der städtebaulichen Erforderlichkeit, weil seiner Umsetzung die Regelungen der Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald entgegenstehen. Es kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfang das Plangebiet durch die 15. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Landkreisen Darmstadt-Dieburg, Bergstraße und im Odenwaldkreis im Regierungsbezirk Darmstadt - Landschaftsschutzgebiet "Bergstraße-Odenwald" - vom 30. Dezember 1996 (StAnz 1997, 307) aus dem Landschaftsschutz entlassen wurde. Denn das Regierungspräsidium Darmstadt hat im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine Entlassung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans aus dem Landschaftsschutz in Aussicht gestellt (vgl. Stellungnahme vom 16. April 1999 <Bl. 109 der Aufstellungsunterlagen>). Insoweit durfte die Antragsgegnerin für den Fall, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans oder Teile davon unter Landschaftsschutz stehen, vorausschauend berücksichtigen, dass der Umsetzung des Bebauungsplans naturschutzrechtliche Verbotsregelungen nicht entgegenstehen werden (vgl. Urteil des Senats vom 5. Mai 2003 - 9 N 640/00 -, a.a.O., sowie BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - BVerwG 4 N 14.01 -, NVwZ 2003, 742 = DVBl. 2003, 733, jeweils zur Inaussichtstellung einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung).

Der zur Überprüfung gestellte Bebauungsplan genügt auch den Anforderungen, die sich aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot ergeben.

Dieses in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Gebot verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, im Rahmen seiner planenden Entscheidung sämtliche im Hinblick auf die konkrete Planungssituation relevanten öffentlichen und privaten Belange in seine Abwägung einzubeziehen, wobei die Bedeutung der betroffenen Belange weder verkannt werden noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise erfolgen darf, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des vorgenannten Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurücksetzung des anderen Belangs entscheidet. Die Planungsbefugnis schließt Gestaltungsfreiheit ein, die verschiedene Elemente umfasst, insbesondere des Erkennens, des Bewertens und des Wollens. Innerhalb des beschriebenen Rahmens ist das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert, kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welche Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. beispielsweise Urteil vom 11. Februar 2003 - 9 N 1756/99 -; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4).

Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung wird den vorgenannten Anforderungen gerecht.

Dies gilt auch, soweit den Antragstellern der durch die Ausweisung des neuen Wohngebiets entstehende Mehrverkehr auf der F.-Straße zugemutet wird. Die Antragsgegnerin hat das Interesse der Anwohner des westlichen Teils der F.-Straße, von einer planbedingten Zunahme des Verkehrs auf dieser Straße verschont zu bleiben, berücksichtigt und auch weder in ihrer besonderen Bedeutung, die diesen Belangen durch § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB verliehen wird, verkannt noch im Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der Planung unverhältnismäßig zurückgesetzt.

Zu den wesentlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung gehört die vollständige und zutreffende Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange. Umfang und Tiefe der Aufklärung hängen dabei von den durch die konkreten Verhältnisse bestimmten Umständen des Einzelfalls ab. Reichen die Darlegungen der privaten Belange durch die Betroffenen und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange als Entscheidungsgrundlage nicht aus, so hat die Gemeinde sich aus anderen Quellen Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen. Je nach der planerischen Ausgangssituation kann der Rückgriff auf gutachterliche Stellungnahmen geboten sein (Beschluss des Senats vom 22. August 2000 - 9 NG 645/00 -; BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 1994 - BVerwG 4 N 35.94 -, NVwZ 1994, 688).

Den bestehenden Ermittlungspflichten ist die Antragsgegnerin im Bezug auf die Auswirkungen der Planung auf die Verkehrsentwicklung im westlichen Teil der F.-Straße hinlänglich dadurch nachgekommen, dass sie eine Verkehrsuntersuchung in Auftrag gegeben hat, die im November 1999 vorgelegt und bei der Planung berücksichtigt wurde.

Im Rahmen dieser Verkehrsuntersuchung wurde am 9. September 1999 eine Verkehrserhebung zur Ermittlung der Verkehrsmengen und der Verkehrsverteilung durchgeführt. Die Untersuchung kam zu folgendem Ergebnis:

"Die F.-Straße erschließt, gemeinsam mit der K.-Straße und der Straße Auf der S., die Wohngebiete am Hohenstein. Die Straße wird heute während der nachmittäglichen Spitzenstunde von ca. 70 Kfz befahren. Diese Kfz-Fahrten haben ihre Ziele bzw. Quellen in dem von der F.-Straße erschlossenen Quartier.

Für die untere F.-Straße wird mit Realisierung der Bauvorhaben am H.-Weg und unter Beachtung sonstiger Nutzungsänderungen im Umfeld ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von bis zu 35 Kfz-Fahrten pro Stunde erwartet. Damit trägt dieser Abschnitt auch nach Realisierung der geplanten Maßnahme in der Spitzenstunde Verkehrsbelastungen, die lediglich rund 100 Kfz/h betragen. Dies bedeutet, dass zukünftig im Durchschnitt etwa zwei Fahrzeuge pro Minute den Streckenabschnitt passieren. Diese Verkehrsmengen sind reibungsarm abwickelbar und lassen keine Probleme für die Erschließungssituation erwarten. Die EAE 85/95, Richtlinie zur Gestaltung von Straßenräumen, nennt als Einsatzgrenze für die Neuplanung von Anliegerstraßen mit Fahrbahnbreiten bis 4 m eine Belastungsgrenze von 150 Kfz/h.

Die prognostizierten Verkehrsmengen sind trotz der geringen Fahrbahnbreite im unteren Abschnitt der F.-Straße aus verkehrsplanerischer Sicht unproblematisch. Sie liegen in einem Bereich, der für Wohngebiete eine übliche Verkehrsbelastung darstellt und sind insofern zu tolerieren.

Es wird empfohlen, das zukünftige Neubaugebiet H.-Weg an die F.-Straße anzuschließen, die bestehende Einmündung ist umzugestalten. Sonstige verkehrliche Maßnahmen sind nicht erforderlich."

Die Verkehrsuntersuchung ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer Prognoseentscheidung, die - wie allgemein administrative Prognoseentscheidungen - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1978 - BVerwG 4 C 97.76 -, BVerwGE 56, 111, 121 f.; Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256, 272; Urteil des Senats vom 29. Januar 2001 - 9 N 2959/97 -). Bei Entscheidungen, die - wie alle planerischen Entscheidungen - aufgrund einer prognostischen Einschätzung zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen getroffen werden, ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass sie in einer der jeweiligen Materie angemessenen und in methodisch einwandfreier Weise erarbeitet worden sind. Angemessen und methodisch korrekt ist eine Prognose, wenn sie auf richtigen Daten, Werten und Zahlen beruht und alle erreichbaren Daten berücksichtigt hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 216, 234) und die Prognosemethode Schlüssigkeitskriterien wie Vertretbarkeit, Plausibilität und Rationalität genügt. Es unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung, ob von richtigen und vollständigen Daten und Fakten ausgegangen wurde und ob unumstößliche Erfahrungssätze berücksichtigt worden sind, wohingegen die Überprüfung des Prognoseschlusses auf die Einhaltung der angesprochenen Schlüssigkeitskriterien beschränkt ist. Die Frage, ob das Prognoseergebnis selbst durch die spätere tatsächliche Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist, ist dagegen nicht Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung. (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 -, BVerwGE 56, 110, 121). Insgesamt gilt danach, dass Prognoseentscheidungen dann nicht zu beanstanden sind, wenn eine zureichende, vollständige Ermittlung der zugrunde liegenden Prognosedaten stattgefunden hat sowie der Prognoseschluss von den vorhandenen Daten auf das Prognoseergebnis plausibel, schlüssig und methodisch nicht zu beanstanden ist (vgl. Hoppe, Festschrift für Redeker, 1993, S. 377, 386; Urteil des Senats vom 29. Januar 2001 - 9 N 2959/97 -).

Die Verkehrsuntersuchung hält einer dahingehenden Überprüfung stand.

Soweit die Antragsteller vortragen, es sei zu bezweifeln, dass - wie vom Gutachter angenommen - der Ziel- und Quellverkehr des zur Zeit in Realisierung befindlichen Neubaugebiets "In den P.-Gärten", das deutlich kleiner ist als das Baugebiet "Am H.-Weg", über die K.-Straße oder die Straße Auf der S. und die B 47 abgewickelt werde, vermag dies Zweifel an der Richtigkeit des Verkehrsgutachtens nicht zu begründen. Hinsichtlich des Ziel- und Quellverkehrs des Gebiets "In den P.-Gärten" in und aus Richtung Lindenfels ist die Annahme des Gutachters bereits deshalb plausibel, weil es sich bei der F.-Straße und der Straße Auf der S. insoweit um die kürzeste Verbindung handelt. Auch soweit es um den Verkehr in und aus Richtung Beedenkirchen geht, stellt die K.-Straße die kürzeste Verbindung zwischen dem vorgenannten Baugebiet und der nach Beedenkirchen führenden L 3098 her. Im Hinblick auf den Ziel- und Quellverkehr Richtung Bensheim erscheint die Annahme des Gutachtens deshalb plausibel, weil die K.-Straße die kürzeste Verbindung zur in Richtung Westen führenden B 47 darstellt und dadurch das "Nadelöhr westliche F.-Straße" umgangen wird. Dass die an der voll ausgebauten und beidseitig mit Bürgersteigen versehenen K.-Straße befindliche Schule und der dadurch in den Morgen- und Mittagsstunden stattfindende Schulbusverkehr das Verhalten des Ziel- und Quellverkehrs des Baugebiets "In den P.-Gärten" ernsthaft beeinflussen könnte, ist nicht substantiiert dargetan. Im Übrigen kommt die Verkehrsuntersuchung zu dem Ergebnis, dass die größte Verkehrsbelastung (Spitzenstunde) auf der F.-Straße nachmittags zu verzeichnen sei. In dieser Zeit ist aber nicht davon auszugehen, dass auf der K.-Straße Schulbusverkehr stattfindet. Bezeichnenderweise wird die Annahme der Verkehrsuntersuchung, der Verkehr, der durch das Baugebiet "In den P.-Gärten" erzeugt werde, werde über die K.-Straße und der Straße Auf der S. abgewickelt werden, auch nicht durch die von den Antragstellern eingeholte Stellungnahme zur Verkehrsuntersuchung in Zweifel gezogen.

Auch die auf dem Erfahrungswissen des Gutachters beruhende Prognose, die planbedingte Verkehrszunahme von ca. 70 Kfz auf ca. 105 Kfz in der nachmittäglichen Spitzenstunde sei "reibungsarm abzuwickeln" und lasse "keine Probleme für die Erschließungssituation erwarten", ist nicht zu beanstanden. Diese Prognose wird - entgegen der Auffassung der Antragsteller - auch durch die in der Verkehrsuntersuchung erwähnten EAE 88/95 gestützt.

Der Senat erachtet es zunächst als zulässig, die EAE 85/95 als Anhaltspunkt dafür heranzuziehen, ob eine in einem bestimmten Ausbauzustand befindliche Straße eine zu erwartende Verkehrsmenge aufzunehmen geeignet ist. Bei den vorgenannten Empfehlungen handelt es sich um allgemein anerkannte Regeln der Technik für die Schaffung neuer Erschließungsstraßen. Die Gestaltung neuer Erschließungsstraßen ist danach im Wesentlichen von der zu erwartenden Verkehrsstärke abhängig. Bei der Anwendung der EAE 85/95 ist, wie in ihrem Abschnitt 0 generell hervorgehoben wird, kein starrer Maßstab anzulegen. Eine Gemeinde bewegt sich aber regelmäßig im Rahmen des Angemessenen, wenn aus den Vorschlägen der EAE 85/95 entsprechende Straßen- bzw. Wegetypen gewählt und unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verkehrsbelastung angelegt werden (so OVG Nordhein-Westfalen, Urteil vom 6. Juli 2001 - 7a D 20/99 NE -, BRS 64 Nr. 20). Auch wenn die EAE 85/95 für die Schaffung neuer Erschließungsstraßen konzipiert sind, liefern sie trotzdem Anhaltspunkte dafür, ob eine vorhandene Erschließungsstraße aufgrund ihres Ausbauzustandes eine zu erwartende Verkehrsbelastung bewältigen kann.

In der Tabelle 19 der EAE 85/95 wird für eine Verkehrsstärke in dörflichen Gebieten in der Spitzenstunde von bis zu 150 KfZ eine Fahrbahnbreite von 4 m empfohlen. Dies spricht dafür, dass der westliche Teil der F.-Straße, der eine Breite von zwischen 3,90 m und 4, 50 m aufweist, den zu erwartenden Verkehr von (nur) ca. 105 KfZ in der Spitzenstunde aufzunehmen in der Lage ist.

Wenn von den Antragstellern dagegen eingewendet wird, auf dem westlichen Teil der F.-Straße herrsche "Mischverkehr", weil dort weder - wie in dem entsprechenden Entwurfsvorschlag in der Tabelle 19 der EAE 85/95 verlangt - ein einseitiger Fußgängerstreifen von 2,25 m noch ein einseitiger Park-/Grünstreifen von 2, 50 m vorhanden sei und deshalb für eine Verkehrsstärke von bis zu 150 Kfz in der Spitzenstunde - nach der Tabelle 19 - eine Fahrbahnbreite von 6,50 m zu fordern sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Es ist zwar zutreffend, dass die Breite der - allerdings beidseitig vorhandenen - Bürgersteige des westlichen Teils der F.-Straße lediglich zwischen 0,87 m und 0,60 m bzw. 1,02 m und 0,10 m (im Bereich der Einmündung des H.-Wegs, der allerdings umgebaut werden soll) beträgt und einseitiger Park- / Grünstreifen nicht vorhanden ist. Dies rechtfertigt es aber nicht, von einem typischen Mischverkehr auszugehen. Die Tatsache, dass der entsprechende Entwurfsvorschlag in der Tabelle 19 der EAE 85/95 von einer Verkehrsstärke von bis zu 150 Kfz in der Spitzenstunde ausgeht, die über eine 4 m breite Erschließungsstraße abgewickelt werden kann, während auf dem westlichen Teil der F.-Straße die Verkehrsstärke lediglich ca. 105 Fahrzeuge in der Spitzenstunde beträgt, berechtigt zu der Annahme, dass sich diese Straße mit einer Breite zwischen 3,90 m und 4, 50 m und beidseitig vorhandenen - wenn auch schmalen - Gehsteigen in einem Ausbauzustand befindet, der ausreichend ist, den planbedingten Zu- und Abgangsverkehr so aufzunehmen, dass die Anlieger nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Dies gilt umso mehr, als die Nr. 4.4.1 der EAE 85/95 bei einer Verkehrsstärke von bis zu 200 Kfz/h und einer angestrebten Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h selbst bei einer Mischnutzung grundsätzlich von einer Verträglichkeit der verschiedenen Nutzungen (Fußgänger, Radfahrer, Kfz) ausgeht.

Die Einschätzung, dass der zu erwartende Mehrverkehr auf dem westlichen Teil der F.-Straße in verträglicher Weise abgewickelt werden kann, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die EAE 85/95 für Gefällstrecken einen Zuschlag auf die Straßenbreite von 0,50 m vorsehen und der entsprechende Entwurfsvorschlag in der Tabelle 19 ebenso wie die Nr. 4.4.1 der EAE 85/95 von einer angestrebten Geschwindigkeit von 85 % der Kfz von 20 km/h ausgehen, während die Höchstgeschwindigkeit auf dem westlichen Teil der F.-Straße durch entsprechende Verkehrszeichen lediglich auf 30 km/h beschränkt ist. Aufgrund der konkreten Örtlichkeit, wie sie sich aus den zur Akte gereichten Fotografien ergibt - bis an den Straßenraum heranreichende Bebauung -, erscheint dem Senat die im Schreiben des Planungsbüros von M. und J. an die Antragsgegnerin vom 5. Februar 2000 geäußerte Annahme, dass mindestens 85% der Verkehrsteilnehmer die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht ausnutzen werden, auch ohne eine konkrete Geschwindigkeitsmessung - die im Übrigen den zu erwartenden Mehrverkehr und dessen Einfluss auf das Verkehrsverhalten noch nicht hätte berücksichtigen können - plausibel.

Es besteht daher auch keine Veranlassung, dem im Termin zur mündlichen Verhandlung durch den Bevollmächtigten des Antragstellers gestellten Hilfsbeweisantrag des Inhalts nachzugehen, die Verkehrsuntersuchung vom November 1999 und die ergänzende Stellungnahme vom 5. Februar 2000 genügten keinen fachwissenschaftlichen Anforderungen. Für die dahingehende Behauptung sprechen unter Berücksichtung der obigen Ausführungen keine hinreichend konkreten Anhaltpunkte. Vielmehr erweisen sich die Behauptungen der Antragsteller als reine Spekulation ohne genügenden tatsächlichen Hintergrund. Für die Richtigkeit der von den Antragstellern aufgestellten Behauptungen, die in der Verkehrsuntersuchung zu bearbeitende Materie werde nicht angemessen und methodisch einwandfrei bearbeitet, besteht keinerlei Wahrscheinlichkeit. Bezeichnender Weise zeigt auch die von den Antragstellern vorgelegte "Stellungnahme zur Verkehrsuntersuchung Reichenbach, H.-Weg" des Dipl.-Ing. G. S. aus dem November 2001 keinerlei fachwissenschaftliche Anforderungen auf, denen die Verkehrsuntersuchung nicht gerecht werden soll. Es handelt sich bei dem entsprechenden Beweisantrag somit um einen reinen Beweisermittlungs- oder Ausforschungsantrag, der derart unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken könnte. Derartigen unzulässigen Beweisanträgen braucht regelmäßig nicht gefolgt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 -, NVwZ-RR 1991, 118).

Sollten entgegen der auf die Verkehrsuntersuchung gestützten Prognose bei der Abwicklung des planbedingten Mehrverkehrs auf dem westlichen Teil der F.-Straße Probleme auftreten, besteht im Übrigen die Möglichkeit, über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen - bspw. Anordnung eines Rechtsabbiegegebots für aus dem H.-Weg in die F.-Straße fahrende Fahrzeuge - für Abhilfe zu sorgen. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 StVO haben die Straßenverkehrsbehörden das Recht, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zu beschränken. Zuständig für die Anordnung derartiger verkehrsbeschränkender Maßnahmen ist der Bürgermeister der Antragsgegnerin als örtliche Ordnungsbehörde (§ 8 der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 23. Januar 2001, GVBl. I S. 90). Unter Umständen besteht sogar ein Rechtsanspruch der Anwohner auf entsprechende Vorkehrungen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - BVerwG 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234 und Beschluss vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 1.86 -, NVwZ 1988, 351).

Wenn somit davon auszugehen ist, dass der durch das Neubaugebiet erzeugte Mehrverkehr in anliegerverträglicher Weise über die F.-Straße abgewickelt werden kann, gilt dies auch in Bezug auf die Erschwernisse beim An- und Abfahren der von dieser Straße erschlossenen Grundstücke sowie in Bezug auf die aus der (absolut) geringfügigen Erhöhung des Straßenverkehrs von ca. 70 Kfz auf ca. 105 Kfz in der Spitzenstunde folgenden Zunahme des Verkehrslärms und des Unfallrisikos. Weder die beteiligten Träger öffentlicher Belange noch die in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung haben dahingehende weitere Ermittlungen für notwendig erachtet. Es bedurfte insoweit weder gesonderter Untersuchungen noch einer ausdrücklichen (verbalen) Behandlung im Abwägungsvorgang.

Dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag, Zeugenbeweis darüber zu erheben, dass sich derzeit wöchentlich Verkehrsstaus von der Einmündung der F.-Straße in die B 47 bis zum Abzweig H.-Weg bildeten und es in Abständen von Wochen zu "Beinnahunfällen" sowie Beschädigungen an parkenden Fahrzeugen und Hausfassaden komme, ist bereits deshalb nicht nachzugehen, weil die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen nicht substantiiert bezeichnet werden. Es wird nicht dargetan, wann sich die behaupteten Tatsachen ereignet haben sollen, was unter "Beinahunfällen" zu verstehen ist und welche Fahrzeuge und Häuser beschädigt worden sind. Ungeachtet dessen sind die Beweisbehauptungen auch unerheblich. Denn nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist für die Abwägung die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgeblich und nicht die derzeitige Situation.

Soweit im Termin zur mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragt wurde, ein Lärmgutachten darüber einzuholen, dass die prognostizierte Verkehrszunahme hinsichtlich der straßenseitig gelegenen Wohnräume und der Aufenthaltsbereiche eine weitere, erhebliche Lärmzunahme mit sich bringe, handelt es sich ebenfalls um einen Beweisermittlungs- oder Ausforschungsantrag im oben genannten Sinne. Dass aufgrund der absolut geringen Zunahme des Straßenverkehrs eine Lärmzunahme einträte, die die Antragsgegnerin im Abwägungsvorgang hätte veranlassen müssen, eine Begutachtung durchzuführen oder gar nach entsprechender Begutachtung ihre Planung zu ändern oder aufzugeben, ist nicht annährend ersichtlich. In diesem Zusammenhang verweist der Senat auch darauf, dass eine zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorhandene Belastung der westlichen F.-Straße mit ca. 70 Kfz in der Spitzenstunde zu keinerlei Lärmbelästigungen für die Anlieger geführt haben dürfte. Auch die Antragsteller tragen derartiges nicht vor. Durch die Erhöhung der Verkehrsstärke in der Spitzenstunde auf ca. 105 Kfz werden sich diese Verhältnisse nicht maßgeblich ändern. Die vom Straßenverkehr emittierten Geräusche werden mithilfe des Mittlungspegels nach DIN 45 641 gekennzeichnet. Tritt eine Verdoppelung der Verkehrsstärke - wie hier - ein, bewirkt dies unabhängig vom absoluten Verkehrsaufkommen eine Erhöhung des Mittlungspegels um 3 dB(A). Dabei handelt es sich aber um eine Pegeldifferenz, die vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar ist (vgl. dazu Fickert / Fieseler, Kommentar zur Baunutzungsverordnung, 10. Auflage 2002, § 15 Rdnr. 15. 1). Infolge dessen wird sich die Erhöhung der Geräuschimmissionen bei einer Zunahme des Verkehrs um lediglich 50 % für die Anlieger in einem Bereich bewegen, der außerhalb der Wahrnehmbarkeit liegt.

Die angegriffene Planung ist auch nicht deshalb in beachtlicher Weise abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin während des Planaufstellungsverfahrens nicht ausreichend ermittelt hat, welchen Luftschadstoffen die Anlieger des westlichen Teils der F.-Straße durch die planbedingte Zunahme des Straßenverkehrs ausgesetzt sein werden.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass in einer fehlenden gutachterlichen Untersuchung der zu erwartenden Schadstoffimmissionen ein Abwägungsdefizit (Einstellungsfehler) liegt, wäre der Abwägungsfehler gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich. Nach dieser Bestimmung sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Von Einfluss auf das Abwägungsergebnis ist ein Abwägungsfehler nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht, wenn sich beispielsweise anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände ergibt, dass sich ohne den Fehler im Abwägungsvorgang ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte. Insoweit ist eine konkrete Betrachtungsweise anzustellen; bloß abstrakte Vermutungen genügen nicht.

§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB will gerade verhindern, dass ein Bebauungsplan wegen einer fehlerhaften Abwägung für nichtig erklärt wird, obwohl davon auszugehen ist, dass die Nachholung einer abwägungsfehlerfreien Beschlussfassung zum gleichen Ergebnis führen würde. Hat sich der Planungsträger dagegen von einem unzutreffend angenommenen Belang leiten lassen und sind andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, weder im Bauleitplanverfahren angesprochen noch sonst ersichtlich, so ist die unzutreffende Erwägung auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 5. Mai 2003 - 9 N 640/00 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG IV C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 = Buchholz 406.11 § 155 BBauG Nr. 1 = BauR 1981, 535; Beschlüsse vom 20. Januar 1992 - BVerwG 4 B 71.90 -, NVwZ 1992, 663 = BauR 1992, 344, und 29. Januar 1992 - BVerwG 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662 = UPR 1992, 193).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätte ein unterstelltes offensichtliches Defizit bei der Ermittlung der Schadstoffimmissionen das Planergebnis nicht beeinflusst. Dies ergibt sich aus der im Laufe des Normenkontrollverfahrens von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme der Ingenieurgesellschaft mbH Dr. G. vom 9. Juli 2003. Diese Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl die Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe der 22. BImSchV als auch der 23. BImSchV im Bereich der F.-Straße eingehalten werden. Die Richtigkeit dieser Stellungnahme wird von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogen. Danach ergeben die Umstände des hier zu entscheidenden Einzelfalles nicht die hinreichend konkrete Möglichkeit, dass sich ohne ein - unterstelltes - Ermittlungsdefizit im Hinblick auf die zu erwartenden Luftschadstoffbelastungen ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte (so zu einem vergleichbaren Fall: Urteil des Senats vom 5. Mai 2003 - 9 N 640/00 -, a.a.O.).

Soweit erstmals in dem einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung eingegangen Schriftsatz die Behauptung aufgestellt wird, die Festsetzungen des Bebauungsplans beeinträchtigten das Kleinklima erheblich negativ, kann darauf ein Abwägungsmangel ebenfalls nicht gestützt werden, weil sich der Antragsgegnerin dieser Gesichtspunkt im Planaufstellungsverfahren weder aufdrängen musste noch er von den beteiligten Bürgern sowie den Trägern öffentlicher Belange angesprochen wurde. Insoweit ist die hierzu hilfsweise beantragte Beweisaufnahme abzulehnen, da die unter Beweis gestellte Tatsache nicht erheblich ist. Im Übrigen ist der Beweisantrag als reiner Beweisermittlungs- oder Ausforschungsantrag unzulässig, da keinerlei Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung des Kleinklimas ersichtlich sind.

Die Planung ist auch nicht deshalb angreifbar, weil sie gegen die Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 1 BauGB verstieße.

Die Bodenschutzklausel verleiht dem Belang des Bodenschutzes in der Abwägung ein erhebliches Gewicht, enthält aber keine Sperre in dem Sinne, dass die Inanspruchnahme unbebauter Flächen erst nach Ausschöpfung aller anderen Bebauungsmöglichkeiten zulässig wäre (vgl. Ernst / Zinkahn / Bielenberg, Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand: 71. Ergänzungslieferung Mai 2003, § 1a Rdnr. 55). Innerhalb der Abwägung ist es Aufgabe des Plangebers, den Bodenschutzbelang mit dem ihm zukommenden besonderen Gewicht zu berücksichtigen und abzuwägen, ob andere Belange gleichwohl die erstmalige Inanspruchnahme unbebauter Flächen rechtfertigen. Diesen Anforderungen wird die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin gerecht. Der Umstand, dass das Plangebiet nur etwa 200 m weit vom Ortskern entfernt liegt und sich aufgrund dessen in unmittelbarer Nähe zu den notwendigen Infrastruktureinrichtungen befindet, qualifiziert es als bevorzugte Siedlungserweiterungsfläche. Die notwendige Erschließungsstraße ist bereits vorhanden, und die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind in der Straße verlegt. Im Übrigen ist die südlich an die vorhandene Erschließungsstraße angrenzende Fläche bis auf zwei Grundstücke bebaut. Die bisher unbebaute Seite der Erschließungsstraße befindet sich zwischen dieser bereits bis auf zwei Grundstücke bebauten Fläche und der Ortslage. Diese Umstände rechtfertigen die mit der Planausweisung verbundene (relativ geringfügige) Inanspruchnahme bisher unbebauter Flächen auch vor dem Hintergrund, dass mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll.

Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinreichend berücksichtigt.

Nach § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist die Gemeinde verpflichtet, über die Vermeidung und den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB zu entscheiden. Dieser Regelung entspricht § 8a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG 1998. Danach sind die Gemeinden verpflichtet, zu ermitteln und zu entscheiden, ob vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und ob und wie vermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG 1998) oder durch Ersatzmaßnahmen (§ 8 Abs. 9 BNatSchG 1998) zu kompensieren sind, wenn aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind.

Dass der Antragsgegnerin auf der Ebene der Ermittlung der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft ein Fehler unterlaufen sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Dem Einwand, das Vermeidungsgebot sei nicht beachtet worden, kann nicht gefolgt werden. § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG 1998 besagt, dass vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sind. Auch wenn der Wortlaut dafür sprechen könnte, zwingt dieses naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot die planende Gemeinde nicht, unter mehreren möglichen Alternativen die ökologisch günstigste zu wählen. Das Vermeidungsgebot zielt lediglich darauf ab, aus dem Kreis der mit dem Eingriff definitionsgemäß verbundenen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft diejenigen zu unterlassen, die vermeidbar sind. Die Entscheidung, ob ein Vorhaben an einem bestimmten Standort zulässig ist, steht bei der Prüfung des Vermeidungsgebotes nicht mehr zur Disposition. Die Standortfrage wird im Rahmen der planerischen Abwägung entschieden. Nur diejenige Alternative, für die sich die planende Gemeinde im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB entschieden hat, ist im Rahmen des Vermeidungsgebots daraufhin zu untersuchen, ob sie Beeinträchtigungen verursacht, die vermeidbar sind (Beschluss des Senats vom 22. August 2000 - 9 NG 645/00 -, BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 - BVerwG 4 C 10.96 -, BVerwGE 104, 144). Die Vermeidbarkeit bezieht sich mithin ausschließlich auf die Frage, ob bei Verwirklichung des Vorhabens an der vorgesehenen Stelle erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden oder zumindest vermindert werden können.

Die Antragsgegnerin hat sich - wie die obigen Erwägungen zeigen - abwägungsfehlerfrei dazu entschlossen, das Gebiet H.-Weg als allgemeines Wohngebiet auszuweisen. Bei der Frage, ob das Vermeidungsgebot beachtet wurde, kann ihr nicht entgegengehalten werden, an einer anderen Stelle des Gemeindegebietes sei die Ausweisung von Wohnbauflächen mit geringeren Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden. Dass bei der Planung am vorgegebenen Standort vermeidbare Eingriffe in Natur- und Landschaft zugelassen wurden, ist nicht zu erkennen.

Der Antragsgegnerin ist auch im Zusammenhang mit der Eingriffs- und Kompensationsberechnung kein Abwägungsfehler unterlaufen.

In der Begründung des Bebauungsplans (Blatt 19 ff. der Aufstellungsunterlagen) werden die planbedingt zu erwartenden Eingriffe in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild den im Bebauungsplan vorgesehenen Minderungs- bzw. Ersatz-/Ausgleichsmaßnahmen gegenübergestellt. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Abwägung der naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsproblematik detailliert in der Flächenbilanz erfolgt. Diese Flächenbilanz befindet sich auf Blatt 27 bis 35 der Aufstellungsunterlagen. In dieser Flächenbilanz wird der Ist-Bestand in Anlehnung an die Anlage 2 der Hessischen Ausgleichsabgabenverordnung vom 9. Februar 1995 (GVBl. I S. 120) bewertet. Anschließend erfolgt eine entsprechende Bewertung des nach Verwirklichung des Bebauungsplanes zu erwartenden Zustandes. Dabei ergibt sich für den vorhandenen Zustand eine Bewertungszahl von 194.034,5 und für den nach Planverwirklichung zu erwartende Zustand eine Bewertungszahl von 174.898,5 Punkten, so dass eine Differenz von 19.136 Punkten verbleibt. Diese so genannte Biotopwertdifferenz beträgt somit knapp minus 10 %. Im Übrigen wird in der Flächenbilanz ausgeführt, dass auf den Baugrundstücken Zisternen zum Sammeln und zur Verwertung des Niederschlagswassers von Dachflächen festgesetzt seien. Diese Festsetzung diene der Minderung des Eingriffs der Bodenversiegelung durch die beabsichtigten baulichen und sonstigen Anlagen auf den Baugrundstücken, die in der Flächenbilanz nicht erfasst sei. Ferner sei durch die Renaturierung des Bachlaufes, die Festsetzung eines Ufergehölzsaumes sowie die Eingrünung der Siedlungsflächen eine deutliche Verbesserung des Landschaftsbildes bedingt, da dadurch eine geschlossene Eingrünung des Ortsrandes und eine deutliche Abgrenzung zwischen Siedlung und Landschaft erreicht werde. Für die Verbesserung des Landschaftsbildes sei nach der Ausgleichsabgabenverordnung ein Zuschlag von bis zu 10 Punkten pro Quadratmeter betroffener Fläche möglich. Auch diese Aufwertung des Landschaftsbildes sei in die Flächenbilanz noch nicht eingeflossen. Insofern sei davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der Verwertung des Niederschlagswassers und der Verbesserung des Landschaftsbildes die Flächenbilanz als ausgeglichen angesehen werden könne.

Unter Bezugnahme auf diese Flächenbilanz kommt die Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplanes (Bl. 22 der Aufstellungsunterlagen) zu dem Ergebnis, dass ein voller Ausgleich der durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe angenommen werden könne. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Substantiierte Einwände werden insoweit nicht erhoben. Soweit die Antragsteller bemängeln, eine nachvollziehbare Darlegung des Systems für die Bewertung von Eingriff und Ausgleich fehle, ist dies unberechtigt.

Ein bestimmtes fachliches Verfahren für die Bewertung der Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes und des insoweit gegebenen Ausgleichsbedarfs bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist derzeit nicht vorgegeben (vgl. hierzu bereits BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 - BVerwG 4 NB 13.97 -, NVwZ 1997, 1215 = BauR 1997, 798). Die Bindung einer Gemeinde an die Ergebnisse eines fehlerfrei durchgeführten standardisierten Verfahrens zur Eingriffsbewertung existiert nicht. Insoweit ist es Aufgabe der planenden Gemeinde, in eigener Verantwortung die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und Ersatzmaßnahmen abwägend zu entscheiden. Soweit sich die Gemeinde hierbei an einem bestimmten Bewertungsverfahren orientiert, kann die vorgenommene Bewertung nur auf ihre sachgerechte, aus naturschutzrechtlicher Sicht plausible Begründung hin überprüft werden (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30).

Das hier gewählte Bewertungsmodell des Biotopwertverfahrens nach der Hessischen Ausgleichsabgabenverordnung, an das sich die Antragsgegnerin angelehnt hat, erfüllt diese Voraussetzungen.

Das Biotopwertverfahren stellt ein formalisiertes Berechnungsverfahren dar, nach welchem bestimmte Flächen an Hand einer Liste von etwa 150 Biotoptypen mittels eines vorgegebenen Systems von zwischen 3 bis 80 Punkten je Quadratmeter je nach ihrer ökologischen Wertigkeit bewertet werden. Dieses Verfahren stellt eine naturschutzfachlich fundierte, in sich schlüssige Bewertungsmethode zur Verfügung, die weitgehend aus rechtlichen Wertungen abgeleitet und zudem vergleichsweise einfach zu handhaben ist (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - 4 UE 1183/95 -, NVwZ-RR 1998, 68 unter Hinweis auf Marticke, NuR 1996, 387 [395]). Die sich nach dieser Methode ergebende Punktzahl des Ist-Bestandes hat die Antragstellerin mit dem Punktwert verglichen, den eine Bewertung der Eingriffsfläche nach Durchführung des Eingriffs und vorgesehener Kompensationsmaßnahmen ergibt. Eine auf diese Weise erstellte Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz ist nicht zu beanstanden (der Senat hat in seinem Beschluss vom 22. August 2000 - 9 NG 645/00 - eine Flächenbilanzierung nach dem Biotopwertverfahren nicht beanstandet; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 4 N 1559/01 - zur Heranziehung des Biotopwertverfahrens der Ausgleichsabgabenverordnung als Ausgangs- und Anhaltspunkt für die Bestimmung des quantitativen Bedarfs an Ausgleichsflächen).

Nach alledem ist auch die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung frei von Abwägungsfehlern erfolgt.

Die Kosten des somit erfolglos gebliebenen Normenkontrollverfahrens haben die Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 30.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung der Sache für die Antragsteller unter Berücksichtigung der geltend gemachten Beeinträchtigungen mit 10.000,-- € pro Grundstück.

Ende der Entscheidung

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