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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 12.07.2004
Aktenzeichen: 9 N 3140/02
Rechtsgebiete: BImSchG, BauGB, StVO


Vorschriften:

BImSchG § 41
BImSchG § 50
BauGB § 1 Abs. 5 S. 2
BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 1a Abs. 2 Nr. 2
BauGB § 1a Abs. 3 S. 2
StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
Einer planenden Gemeinde obliegt es grundsätzlich, bei der Planung von Straßen im Rahmen der Abwägung auch solche Erhöhungen der Lärmbelastungen zu berücksichtigen und gegebenenfalls planerisch zu bewältigen, die unterhalb der Schwelle schädlicher, insbesondere gesundheitsbeeinträchtigender Auswirkungen im Sinne des § 41 BImSchG bleiben.

Die Regelung des § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB stellt hinlänglich klar, dass über die mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung verbundenen Ziele und Aufgaben in der Bauleitplanung uneingeschränkt im Rahmen der planerischen Abwägung zu entscheiden ist.

Einzelfall, in welchem der Verzicht auf eine Vollkompensation des planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft nicht zu beanstanden ist, weil der Eingriff überwiegend durch eine im öffentlichen Interesse liegende Friedhofserweiterung erfolgt und der Gemeinde keine Flächen zur Verfügung stehen, auf denen sie zu vertretbaren Bedingungen Ausgleichsmaßnahmen durchführen kann.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

9. Senat

9 N 3140/02

Verkündet am 12. Juli 2004

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Baurechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 9. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Teufel, Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richter am Hess. VGH Heuser, Richterin am Hess. VGH Dr. Fischer, Richter am Hess. VGH Schönstädt

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens jeweils zu einem Sechstel zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken an der Straße Am Bergfried in C-Stadt, die zu Wohnzwecken genutzt werden. Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des am 13. Juli 1978 als Satzung beschlossenen und mit Verfügung des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 4. Oktober 1978 genehmigten Bebauungsplans Nr. 16 "Wohngebiet am Steinberg". Dieser Bebauungsplan setzt für die Grundstücke der Antragsteller, die an der Straße Am Bergfried im Abschnitt zwischen der Kurt-Schumacher-Straße und der Straße Oberer Steinberg liegen, ein reines Wohngebiet fest. Bereits in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 16 "Wohngebiet am Steinberg" wird darauf hingewiesen, dass die Verkehrserschließung des Gebietes durch ein neu geplantes Straßennetz mit Anbindung an das überörtliche Netz erfolge, und zwar unter anderem an die B 3 in Höhe des vorhandenen Anschlusses beim Straßenmeisterdienstgehöft (Bl. 2, unten, der Begründung des Bebauungsplans Nr. 16 "Wohngebiet am Steinberg"). Die vorgenannten Anbindung des Baugebiets über eine Verlängerung der Straße Am Bergfried bis zur früheren B 3 (heute Darmstädter Straße) wird in der Planurkunde des Bebauungsplans Nr. 16 "Wohngebiet am Steinberg" zeichnerisch nicht dargestellt.

In ihrer Sitzung vom 7. Oktober 1993 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungs- und Landschaftsplans Nr. 4 c "Friedhofserweiterung" mit dem Ziel, öffentliche Grünflächen und Wegeflächen für eine Erweiterung des Friedhofs sowie eine Verbindungsstraße zwischen der vorhandenen Straße Am Bergfried und der Darmstädter Straße auszuweisen. Dieser Beschluss wurde am 12. November 1999 bekannt gemacht, nachdem die Stadtverordnetenversammlung dem Bebauungsplanentwurf am 18. März 1999 zugestimmt und den Magistrat beauftragt hatte, die vorgezogene Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Die erste Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde mit Anschreiben vom 23. März 1999 durchgeführt. Die vorzeitige Bürgerbeteiligung fand nach entsprechender Bekanntmachung in Form einer Bürgeranhörung mit Vorstellung und Erörterung der Planung am 26. August 1999 statt.

In ihrer Sitzung am 4. November 1999 entschied die Stadtverordnetenversammlung über die während der ersten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und beauftragte den Magistrat, den Planentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB offen zu legen und die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB erneut anzuhören. Nach entsprechender Bekanntmachung vom 12. November 1999 fand die Offenlegung in der Zeit vom 22. November bis 22. Dezember 1999 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 11. November 1999 nochmals angehört.

Am 2. November 2000 prüfte die Stadtverordnetenversammlung die während der Offenlegung eingegangenen Anregungen sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 21. November 2000 öffentlich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan umfasst einen Geltungsbereich von 3,19 ha und setzt zwischen dem bisherigen Friedhof und der Darmstädter Straße eine Friedhofserweiterungsfläche fest. Südlich des Friedhofs wird eine Straßentrasse ausgewiesen, die die Straße Am Bergfried mit der Darmstädter Straße verbindet.

Mit Schriftsatz vom 20. November 2002, eingegangen bei Gericht am selben Tage, haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt, mit welchem sie sich insbesondere gegen den Neubau der Erschließungsstraße wenden, die eine durchgehende Straßenverbindung zwischen der Darmstädter Straße und der Straße Am Bergfried schaffen soll. Sie tragen vor, ihre Antragsbefugnis ergebe sich daraus, dass die Antragsgegnerin infolge zahlreicher Abwägungsmängel ihre - der Antragsteller - rechtlich geschützten Interessen, als Anlieger der Straße Am Bergfried vor unzumutbaren Lärmimmissionen und sonstigen verkehrsbedingten Belastungen verschont zu bleiben, nicht hinreichend berücksichtigt habe. Diese Belange seien deshalb tangiert, weil es infolge der Herstellung der im Plan festgesetzten Verbindungsstraße zwischen der Straße Am Bergfried und der Darmstädter Straße zu einer drastischen Zunahme des Kfz-Verkehrs im Baugebiet "Am Steinberg" kommen werde. Der Antrag sei auch begründet. Sie - die Antragsteller - hätten als Bewohner eines reinen Wohngebiets einen Anspruch darauf, von allen Störungen, insbesondere Immissionen, verschont zu werden, die ein ruhiges und gesundes Wohnen störten. Der Verkehrslärm, der dadurch entstehen werde, dass die Straße Am Bergfried mit der Darmstädter Straße verbunden werde, werde zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung der vorhandenen Wohnruhe führen, da mit einem erheblichen "Schleich- und Abkürzungsverkehr" von der Darmstädter Straße über die Straße Am Bergfried und die Konrad-Adenauer-Straße in die Südliche Ringstraße zu rechnen sei. Unter Bezugnahme auf die "Verkehrsuntersuchung Fertigstellung der Straße Am Bergfried, Langen" aus dem Juni 2000 gehe die Antragsgegnerin von einer zukünftigen Verkehrsbelastung der Straße Am Bergfried in einem Vier-Stunden-Zeitraum von 520 Kfz und in der Spitzenstunde von 180 Kfz aus. Diese Zahlen bezögen sich ausschließlich auf den Verkehrszuwachs, der nach den Feststellungen der Verkehrsuntersuchung dadurch entstehe, dass es zu einer teilweisen Umleitung der Ziel- und Quellverkehrs in und aus dem Wohngebiet "Am Steinberg" komme und neue Verkehrsströme durch das Wohngebiet fließen würden (Durchgangsverkehr zur B 486 und zur Darmstädter Straße, Besucherverkehr zum Friedhof, Kundenverkehr zum neu angesiedelten SB-Markt an der Darmstädter Straße). Der durch die neue Verkehrsverbindung nicht beeinflusste bisherige Anliegerverkehr sei bei den genannten Zahlen noch nicht berücksichtigt. Dieser betrage rund 70 Kfz in der Spitzenstunde. Somit sei die zukünftige Gesamtbelastung der Straße Am Bergfried selbst auf der Grundlage der in der Verkehrsuntersuchung in Bezug genommenen Zahlen um rund 34 % höher als tatsächlich angenommen. Die Feststellung in der Verkehrsuntersuchung, dass es nicht zu einer wesentlichen Belastung des Wohngebiets durch gebietsfremden Durchgangsverkehr ("Schleichverkehr") kommen werde, sei unrichtig. Die Annahme, die Fahrzeit über die Hauptstraßen Darmstädter Straße und Südliche Ringstraße sei (bei gleicher Länge der Fahrstrecken) ca. ein Drittel geringer als durch das Wohngebiet "Am Steinberg", werde nicht begründet. Präzise Untersuchungen ihrerseits - der Antragsteller - hätten ergeben, dass der in der Verkehrsuntersuchung angestellte Fahrzeitvergleich im Ergebnis unhaltbar sei. Bedingt durch erhebliche Ampelrückstaus auf den Hauptverkehrsstraßen könne die Verbindung durch das Wohngebiet eine Zeitersparnis von bis zu vier Minuten erbringen. Dies gelte bereits bei Einhaltung des im Wohngebiet bestehenden Tempolimits von 30 km/h. Bei einer Überschreitung dieses Tempolimits - wovon erfahrungsgemäß auszugehen sei - werde sich der Zeitvorteil deutlich vergrößern. Nach ihren - der Antragsteller - eigenen Erhebungen werde die zukünftige Gesamtbelastung der Straße Am Bergfried rund 320 Kfz in der Spitzenstunde betragen. Auch die in der Verkehrsuntersuchung vorgenommene Abschätzung der zusätzlichen Verkehrsbelastung der Straße Am Bergfried durch die Umleitung des Ziel- und Quellverkehrs in bzw. aus dem Wohngebiet "Am Steinberg" selbst sei nicht plausibel. Für den Quellverkehr, der das Wohngebiet in Richtung Westen verlasse, stelle die Fahrt über die neue Straßenverbindung einen erheblichen Umweg dar. Gleiches gelte für den Quellverkehr in Richtung Nordwesten. Die Benutzung der geplanten Straßenverbindung erweise sich als besonders unattraktiv für Bewohner im östlichen Bereich des Wohngebietes "Am Steinberg". Unter Berücksichtigung der Bevölkerungsverteilung im Wohngebiet ergebe sich, dass für mindestens 80 % der Bewohner keinerlei Vor-, sondern vielfach erhebliche Nachteile mit der geplanten Straßenverbindung verbunden seien. Letztlich beruhe die Verkehrsuntersuchung auf einem nicht repräsentativen Datenmaterial. Die Verkehrszählungen hätten an einem Dienstag, einem Mittwoch und einem Donnerstag stattgefunden. Hierbei handele es sich um Tage mit schwachem bis durchschnittlichem Verkehrsaufkommen. Erhebungszeiten mit starkem Verkehrsaufkommen - wie Freitag- und Samstagnachmittage - seien unberücksichtigt geblieben. Darüber hinaus hätten die Verkehrszählungen vor Eröffnung des "Lidl-Marktes" an der Darmstädter Straße stattgefunden. Die Verkehrsuntersuchung lasse im Übrigen keinen Schluss darauf zu, mit welchen Änderungen der Verkehrsbelastungen auf der Kurt-Schumacher-Straße, der Konrad-Adenauer-Straße oder der Theodor-Heuss-Straße zu rechnen sei. Sie gebe auch keine Auskunft darüber, inwieweit der auch nach Ansicht der Gutachter zusätzlich in das Wohngebiet gelenkte Durchgangsverkehr die genannten Straßenzüge belaste und damit eventuelle Entlastungseffekte kompensiere. Die Ergebnisse rechtfertigten noch nicht einmal die Vermutung, dass die geplante Straßenverbindung eine Entlastung der Kurt-Schumacher-Straße, Konrad-Adenauer-Straße und der Theodor-Heuss-Straße mit sich bringe. Bereits unter Zugrundelegung der in der vorgenannten Verkehrsuntersuchung ermittelten Zahlen komme die Schalltechnische Untersuchung vom September 2000 zu einer Lärmbelastung der Anlieger der Straße Am Bergfried von tags 56 dB (A) und nachts 48 dB (A). Damit würden die Werte, die nach dem Bundesverwaltungsgericht für ein nicht vorbelastetes Wohngebiet als gerade noch zumutbar betrachtet würden (55 dB [A] tags und 45 dB [A] nachts) überschritten. Die eingeholte Schalltechnische Untersuchung sei darüber hinaus fehlerhaft, weil sie auf der mangelhaften Verkehrsuntersuchung beruhe. Auf Grund der von ihnen - den Antragstellern - ermittelten Verkehrszahlen würden die Lärmimmissionen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Zumutbarkeitsgrenze um mehr als das Doppelte übertreffen. Es würden sogar die Grenzwerte der 16. BImSchV überschritten. Im Übrigen gehe die Schalltechnische Untersuchung davon aus, dass das Tempolimit von 30 km/h eingehalten werde. Diese Annahme sei gerade im Hinblick auf die örtliche Situation (großzügige Ausbildung der Straßen, gerader Verlauf des Straßenzugs Am Bergfried/Alter Weg, stark abschüssiges Gelände) unberechtigt. Die Antragsgegnerin verkenne, dass in der Abwägung auch das Interesse der Anlieger an der Verhinderung von Verkehrsimmissionen zu berücksichtigen sei, die unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV lägen. Durch die zukünftige Gesamtbelastung der Straße Am Bergfried komme es zu einer schwerwiegenden Veränderung des Gebietscharakters. Eine für Wohngebiete typische vielfältige Nutzung des Straßenraums, insbesondere durch spielende Kinder, sei zukünftig nicht mehr möglich. Die Unfallgefahr werde sich erheblich erhöhen. Es sei nicht ersichtlich, dass diese nachteiligen Auswirkungen der Planung für die Anlieger in der Abwägung berücksichtigt worden seien. Es bleibe auch unklar, inwieweit die neue Straßenverbindung zur Erhöhung des Komforts der Erschließung des Wohngebiets geeignet sein solle. Dieser Erschließungskomfort sei im Übrigen kein planungsrechtlich relevanter Belang. Völlig unverständlich bleibe, wieso die Schaffung einer sinnvollen Wegebeziehung für Rad- und Fußgängerverkehr eine für den Kraftfahrzeugverkehr ausgebaute Straßenverbindung erfordere. Eine durchgehende Straßenverbindung sei auch nicht zur Erschließung des Friedhofs, des Betriebshofes des Straßenbauamts und der südlich der neuen Straßenverbindung liegenden Kleingärten erforderlich. Insbesondere die zu erwartenden Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Verkehrszunahme und die dadurch bedingte radikale Änderung des Charakters des Wohngebietes führe auch dazu, dass das getroffene Abwägungsergebnis nicht vertretbar sei. Der einzige Belang, der überhaupt in der Lage sein könne, die Verschlechterung der Wohn- und Verkehrslage im Bereich der Straße Am Bergfried zu rechtfertigen, wäre eine Entlastung der anderen Erschließungsstraßen im Wohngebiet "Am Steinberg". Eine ordnungsgemäße Ermittlung der von der Antragsgegnerin unterstellten Verkehrsumleitungen sei jedoch - wie bereits erwähnt - nicht erfolgt. Im Übrigen könnten diese Verkehrsumleitungen auch mit geringerem Aufwand, beispielsweise durch Ausgestaltung der Straße An der Steinkaute und/oder der Straße Am Schleifweg als Sackgasse, erreicht werden. Durch eine derartige Maßnahmen könne beispielsweise eine effektive und zielgerichtete Entlastung der Konrad-Adenauer-Straße bewirkt werden. Die Auffassung, die unzulässigen Auswirkungen der Planung für die Anlieger der Straße Am Bergfried könnten durch die spätere Verwirklichung von verkehrsberuhigenden Maßnahmen beseitigt werden, sei unzutreffend. Es sei völlig unklar, welche Maßnahmen im Einzelnen in Betracht kämen. Punktuelle Veränderungen der Straßenraumgestaltung oder gar bloße straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen könnten die Auswirkungen der geplanten Straßenverbindung nicht auf ein rechtlich zulässiges Maß begrenzen. Darüber hinaus sei es planungsrechtlich unzulässig, mit der Festsetzung einer Straßenverbindung im streitgegenständlichen Bebauungsplan Konflikte zu schaffen, ohne diese selbst mit geeigneten Maßnahmen im Bebauungsplan zu lösen. Schließlich verstoße der Bebauungsplan auch gegen Naturschutzrecht. Er lasse einen Eingriff in Natur und Landschaft zu, der nur zu ca. 65 % ausgeglichen werde, so dass ein rechnerischer Biotopwertverlust von 35 % verbleibe. Die Hinnahme dieses Biotopwertverlusts rechtfertige die Antragsgegnerin damit, dass innerhalb der Gemarkung Flächen für Ausgleichsmaßnahmen nicht zur Verfügung stünden. Diese nicht näher begründete Behauptung sei nicht nachvollziehbar. Nach der Neuregelung des § 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB könnten die gebotenen Ausgleichsmaßnahmen in dem gesamten Stadtgebiet durchgeführt werden. Schließlich sei auf der Friedhofserweiterungsfläche bereits ab einer Tiefe von 1,60 m mit Grundwasser zu rechnen. Da eine Belegung mit Tiefengräbern (Grabsohle auf 2,40 m) möglich sei und nach dem Erlass des Hessischen Ministers des Innern vom 17. Juli 1991 die Grabsohle mindestens 50 cm oberhalb des Grundwasserspiegels liegen müsse, müsse die Aufschüttung der Friedhofserweiterungsfläche mindestens 2,90 m betragen. Dies verlange auch das Kreisgesundheitsamt des Kreises Offenbach in seiner Stellungnahme vom 21. April 1999. Bodenaufschüttungen würden jedoch lediglich in einer Höhe von 0,80 m bis 1,20 m festgesetzt. Dieser Mangel des angegriffenen Bebauungsplans führe zu einer Gefährdung der Trinkwasserversorgung.

Die Antragsteller beantragen,

den am 2. November 2000 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 4c "Friedhofserweiterung" der Stadt Langen für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trägt sie vor, den Antragstellern fehle es bereits an der Antragsbefugnis, da die behauptete Rechtsverletzung nicht durch den angegriffenen Bebauungsplan drohe. Die Anbindung der Straße Am Bergfried an die Darmstädter Straße sei schon in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 16 "Wohngebiet am Steinberg" aus dem Jahre 1978 erwähnt. Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Der Bebauungsplan sei erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Ihr - der Antragsgegnerin - komme ein weiter Spielraum gerade bei der Gestaltung der örtlichen Verkehrspolitik zu. Die angegriffene Planung entspreche auch im Übrigen den Vorschriften des zwingenden Rechts. Durch die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werde sichergestellt, dass auch in Zeiten überdurchschnittlicher Inanspruchnahme der Straße nach dem derzeitigen Kenntnisstand Gesundheitsgefährdungen nicht zu besorgen seien. Die Schalltechnische Untersuchung vom September 2000 sei nicht zu beanstanden. Dies gelte auch, soweit sie auf der Verkehrsuntersuchung aus dem Juni 2000 beruhe. Die Untersuchung berücksichtige nicht lediglich die Verkehrszunahme im Wohngebiet, sondern auch den Bestand. In der Tabelle 5 der Verkehrsuntersuchung sei keineswegs lediglich der Neuverkehr dargestellt. Sie enthalte vielmehr Aussagen zum Gesamtverkehr, also einschließlich des bereits bestehenden Anliegerverkehrs. Die Definition Quell-/Zielverkehr beziehe sich dort ausschließlich auf die heute bereits vorhandene Wohnbebauung des gesamten Quartiers ("Am Steinberg"). Aus verkehrswissenschaftlicher Sicht sei auch die Repräsentanz des Datenmaterials gewährleistet. Entgegen der Behauptung der Antragsteller handele es sich bei Dienstag, Mittwoch und Donnerstag um Tage mit hoher Verkehrsbelastung. Die eigenen Untersuchungen der Antragsteller stellten bloße Behauptungen dar, die in keiner Weise nachvollziehbar belegt seien. Es müsse bezweifelt werden, dass die Antragsteller über die zur Durchführung derartiger Prognosen erforderliche Sachkunde verfügten. Die Verkehrsuntersuchung habe auch gebietsfremden Durchgangsverkehr einbezogen. Die Abschätzung des zu erwartenden Durchgangsverkehrs auf 10 % des gesamten die Straßenrelationen nutzenden Verkehrsaufkommens resultiere aus Erfahrungswerten der Gutachter, die auf Untersuchungen vergleichbarer Wohngebiete beruhten. Demzufolge bevorzuge der Autofahrer die Hauptverkehrsstraßen. Wohngebietsstraßen würden erst dann mit in Anspruch genommen, wenn auf den Hauptverkehrsstraßen längere Staus zu verzeichnen seien. Die Antragsteller berücksichtigten nicht, dass bei einer an die Erfordernisse angepassten Lichtsignalschaltung Ampelwartezeiten bis zu fünf Minuten und 35 Sekunden, wie behauptet, nur in extremen Einzelfällen aufträten. Die Fahrzeit über die Hauptstraßen sei deutlich kürzer als durch ein Wohngebiet, da dort die höchstzulässige Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt sei. Im Übrigen sei nicht die bloße Fahrzeit für die Wahl der Fahrstrecke ausschlaggebend. Tatsächlich sei die Fahrtstrecke durch das Wohngebiet geringfügig länger (50 m bis 100 m) als die Strecke auf den Hauptverkehrsstraßen, während im Verkehrsgutachten sogar zugunsten der Antragsteller davon ausgegangen worden sei, dass beide Strecken gleich lang seien. Rechts-vor-links-Situationen würden bei Durchfahrung des Wohngebiets rund siebenmal auftreten, was diese Verbindung für den "Schleichverkehr" unattraktiv mache. Aus alledem ergebe sich, dass die Behauptung der Antragsteller, in der Straße Am Bergfried sei mit einer zukünftigen Verkehrsmehrbelastung von "mindestens 100 Fahrzeugen in der Spitzenstunde" zu rechnen, völlig aus der Luft gegriffen sei. Die Sicherheitsbelange der Kinder aus dem Wohngebiet "Am Steinberg" sei im Rahmen der Abwägung berücksichtigt worden. Auch im Übrigen sei die Abwägung nicht zu beanstanden. Ausweislich der Planbegründung (Bl. 12 f.) habe sie - die Antragsgegnerin - auch dem Interesse der Antragsteller Rechnung getragen, vor Lärmbelästigungen verschont zu bleiben, die unterhalb der Werte der 16. BImSchV lägen. Dies zeige sich daran, dass sie Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung befürworte und weitere Maßnahmen - die nicht Gegenstand eines Bebauungsplans sein könnten - empfehle, obwohl die Schalltechnische Untersuchung zu dem Schluss komme, dass die Immissionsgrenzwerte des zwingenden Rechts eingehalten würden. Die Verkehrsbelastung auch im übrigen Wohngebiet "Am Steinberg" sei ausreichend prognostiziert und in die Abwägung eingestellt worden. Nach dem Ergebnis der Verkehrsuntersuchung werde auch nach Verlängerung der Straße Am Bergfried die Verkehrsbelastung in der Spitzenstunde deutlich unter 300 Kfz liegen, was der Belastung einer durchschnittlichen Wohnstraße entspreche. Insoweit handele es sich auch zukünftig lediglich um eine Anliegerstraße (Typ 2) im Sinne der Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95). Die Vorgaben zur Anlage von Grabstellen würden nicht verletzt. Aus der Stellungnahme des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung vom 2. Juni 1998 sowie dem Gutachten des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung vom 12. August 1988 ergebe sich die Notwendigkeit von Aufschüttungen in einer Höhe von 0,7 m bzw. 1,2 m. Entsprechend diesen Sachverständigenaussagen seien die Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen worden.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, 1 Leitz-Ordner sowie 3 Hefter mit Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin, 1 Verkehrsuntersuchung vom Juni 2000, 1 Schalltechnische Untersuchung vom September 2000 sowie eine Flächenbilanz "Biotopwertberechnung", die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die Antragsteller wenden sich gegen einen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.

Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Diese Antragsbefugnis ergibt sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen kann, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller genügt seiner diesbezüglichen Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt wird (vgl. z. B. Urteil des Senats vom 6. November 2000 - 9 N 2265/99 -, HSGZ 2001, 441, m. w. N.). Hier kommt eine Verletzung des in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots in Betracht, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Der aus § 1 Abs. 6 BauGB folgende Anspruch auf gerechte Abwägung ist ein Recht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Das Vorbringen der Antragsteller lässt eine Verletzung des Abwägungsgebots zu ihren Lasten als möglich erscheinen. Das von den Antragstellern, deren Grundstücke nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegen, geltend gemachte Interesse, von Mehrverkehr verschont zu bleiben, der durch die planbedingt zugelassene Anbindung der Straße Am Bergfried an die Darmstädter Straße entsteht, stellt einen abwägungsrechtlichen Belang dar. Zwar begründet nicht jede durch einen Bebauungsplan ermöglichte Verkehrszunahme für jeden davon außerhalb des Plangebiets Betroffenen eine Antragsbefugnis. Mit nur geringfügigen Verkehrsbelästigungen müssen Anlieger rechnen (so Urteil des Senats vom 25. Februar 2004 - 9 N 3123/01 -, m. w. N.). Hier ist jedoch, wie das Planungsverfahren gezeigt hat, mit einer Verkehrszunahme zu rechnen, die die Geringfügigkeit überschreitet. Die Antragsteller haben auch geltend gemacht, dass ihr Interesse an der Vermeidung der Belastungen durch die Zunahme des Straßenverkehrs in der Abwägung nicht zutreffend berücksichtigt worden sei. Das dahingehende Vorbringen genügt den Anforderungen, die an die Geltendmachung eines möglichen Abwägungsmangels im Rahmen der Zulässigkeitsüberprüfung zu stellen sind.

Der Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch den angegriffenen Bebauungsplan steht auch nicht entgegen, dass die Verbindungsstraße zwischen der Straße Am Bergfried und der Darmstädter Straße bereits in der Begründung des früheren Bebauungsplans Nr. 16 "Wohngebiet am Steinberg" als weitere äußere Erschließung des Baugebiets erwähnt wird. Eine verbindliche Festsetzung des Straßenstücks enthält der frühere Bebauungsplan nicht, so dass die mögliche Rechtsverletzung nicht durch den früheren, sondern den in diesem Verfahren angegriffenen Bebauungsplan eingetreten ist.

Der zulässige Antrag ist allerdings unbegründet.

Der Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen Verfahrensfehlern. Rügepflichtige Verfahrensfehler gemäß §§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind nicht geltend gemacht, absolute Verfahrensfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sind nicht ersichtlich.

Auch inhaltlich ist der zur Überprüfung gestellte Bebauungsplan nicht zu beanstanden.

Der Senat hat zunächst keine Zweifel daran, dass die angegriffene Planung - auch soweit eine Verbindung zwischen der bisher bereits bestehenden Straße Am Bergfried und der Darmstädter Straße hergestellt wird - erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist.

Gemeinden sind gemäß § 1 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, der zur Festsetzung von Verkehrsflächen ermächtigt, befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche "Verkehrspolitik" zu betreiben (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 22. April 1997 - BVerwG 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91 = NVwZ-RR 1998, 217 = BRS 59 Nr. 1). In diesem Sinne hat die Antragsgegnerin sich beanstandungsfrei dafür entschieden, das Wohngebiet "Am Steinberg" über die Anbindung an die Südliche Ringstraße hinaus auch über eine Anbindung an die Darmstädter Straße zu erschließen.

Der Erforderlichkeit des Bebauungsplans steht auch nicht entgegen, dass es an einer für die Schaffung der Friedhofserweiterungsfläche notwendigen wasserrechtlichen Bewilligung nach §§ 2, 3 Abs. 2 Nr. 2, 8 WHG fehlte. Einer derartigen Bewilligung bedarf es nicht, weil die Anlage der Friedhofs keine Maßnahme darstellt, die geeignet ist, schädliche Veränderungen des Grundwasser im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG herbeizuführen. Die im Bereich der Grabfelder festgesetzten Bodenaufschüttungen von 0,80 m bis 1,20 m schließen eine Grundwassergefährdung aus. Dies folgt aus der Stellungnahme des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung vom 2. Juni 1998, in der es heißt:

"Das Gutachten des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung vom 12.08.1988, Az.: 326-1617/87 Sab/K, beschreibt in den Probeschachtungen 1 bis 4 Bodenmerkmale, die auf eine Grundwasserbeeinflussung hinweisen, was einer näheren Nutzung der Fläche für Erdbestattungen entgegenstünde.

Schon bei der Begutachtung am 09.10.1987 hatte der Gutachter den Verdacht, dass die heutigen Grundwasserstände tiefer lägen und das aktuelle Bild nicht richtig dargestellt sei. Es wurden daraufhin drei Standrohre gesetzt, in denen im Frühjahr 1988 die Grundwasserstände beobachtet wurden. Die Grundwasserhochstände lagen tiefer als 2,3 m unter Geländeoberfläche. Für Erdbestattungen ist folglich die Erweiterungsfläche geeignet.

Für die Anlage von Tiefgräbern ist aber ein größerer Flurabstand notwendig, der durch entsprechende Aufschüttungen erreicht werden kann. Sie errechnen sich aus Grabtiefe (ca. 2,5 m) und grundwasserfreier Filterschicht (0,5 m) über den gemessenen Grundwasserständen zuzüglich des geschlossenen Kapillarraums von ca. 1 dm. Es ergeben sich für die Bereiche um die alten Probeschachtungen 1 und 2 Aufschüttungen von 0,7 m.

In den Probeschachtungen 3 und 4 tritt in einer Tiefe von 2,0 m ein sandiger Lehm auf, der Sickerwasser stauend wirkt und nicht durch Anlage von Gräbern verritzt werden sollte. Hier ist ein Anheben der Oberfläche um 1,2 m notwendig."

Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans auch nicht gegen die immissionsschutzrechtlichen Regelungen der §§ 41 ff. BImSchG in Verbindung mit der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) verstoßen.

Die vorgenannten Regelungen gelten nicht nur in Ansehung straßenrechtlicher Planfeststellungsverfahren. Auch Gemeinden können ein mit erheblichen Lärmimmissionen verbundenes Verkehrsvorhaben nicht planen, ohne dass sie in Anwendung der insoweit maßgeblichen §§ 41 ff. BImSchG ein geeignetes Lärmschutzkonzept entwickeln (so Urteil des Senats vom 19. November 2003 - 9 N 2846/02 -, m. w. N.).

Es kann hier zunächst unentschieden bleiben, ob § 41 BImSchG überhaupt in Bezug auf die bereits vorhandene Straße Am Bergfried, an der die Grundstücke der Antragsteller liegen, zur Anwendung kommt. Die Bestimmung gilt ausdrücklich nur für den Bau oder die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen. Unter "Bau" im Sinne der Vorschrift ist die erstmalige Herstellung zu verstehen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, denn die Straße ist bereits vorhanden. Somit käme eine Anwendung des § 41 BImSchG nur unter dem Gesichtspunkt der Änderung einer Straße in Betracht, die aber "wesentlich" sein muss. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 16. BImSchV ist eine Änderung wesentlich, wenn eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für Kraftfahrzeuge erweitert wird. Auch diese Voraussetzung liegt hinsichtlich der Straße Am Bergfried nicht vor. Ferner ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 16. BImSchV eine Änderung wesentlich, wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB (A) oder auf mindestens 70 dB (A) am Tage oder mindestens 60 dB (A) in der Nacht erhöht wird. Ob ein derartiger erheblicher baulicher Eingriff hier unter dem Gesichtspunkt der Öffnung der Straße Am Bergfried in Richtung Darmstädter Straße angenommen werden kann, bedarf hier ebenso wenig einer Klärung wie die Frage, ob auch allein verkehrslenkende oder verkehrsverlagernde Maßnahmen, die nicht mit einem die Aufnahmefähigkeit der vorhandenen Straße erhöhenden Eingriff in die bauliche Substanz verbunden sind, eine wesentliche Änderung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV darstellen können (verneinend: Alexander, NVwZ 1991, 318, 319; vgl. auch Urteil des Senats vom 19. November 2003 - 9 N 2846/02 -, Bl. 57). Denn die angegriffene Bauleitplanung wird den Anforderungen der §§ 41 ff. BImSchG gerecht.

Die Antragsgegnerin hat eine Schalltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben, die am 28. September 2000 vorgelegt wurde und die selbst in dem am stärksten betroffenen Bereich der Straße Am Bergfried - westlich der Straße An der Steinritz - die Einhaltung der Grenzwerte der 16. BImSchV mit 56 dB (A) tags und 48 dB (A) nachts attestiert. Diese Schalltechnische Untersuchung ist nicht deshalb zu beanstanden, weil die Verkehrsuntersuchung aus dem Juni 2000, auf der sie beruht, fehlerhaft wäre.

Die Verkehrsuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Straße Am Bergfried bei einem Ausbau mit Anschluss an die Darmstädter Straße im Querschnitt mit 520 Kfz/4 h und in der Spitzenstunde (Sp-h) mit 180 Kfz belastet sein wird. Dies entspreche der Belastung einer durchschnittlichen Wohnstraße (deutlich unter 300 Kfz/Sp-h). Aus verkehrsplanerischer Sicht sei damit die Verträglichkeit der Straße mit dem Umfeld "Wohnen" gewährleistet. Die Belastung der Straße Am Bergfried mit Durchgangsverkehr werde als gering eingeschätzt. Die Hauptverkehrsbelastung bilde der Ziel- und Quellverkehr aus dem Wohngebiet. Rund 80 % der Fahrten (140 Fahrten/Sp-h) der Querschnittsbelastung in der Straße Am Bergfried seien Ziel- und Quellverkehr aus und in das Wohngebiet. Nur 20 % (40 Fahrten/Sp-h) seien Durchgangsverkehr.

Die Verkehrsuntersuchung beruht auf einer Prognoseentscheidung, die wie allgemein administrative Prognoseentscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1978 - BVerwG 4 C 97.76 -, BVerwGE 56, 111, 121 f.; Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256, 272; Urteil des Senats vom 29. Januar 2001 - 9 N 2959/97 -). Danach ist bei Entscheidungen, die - wie alle planerischen Entscheidungen - auf Grund einer prognostischen Einschätzung zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen getroffen werden, notwendig, aber auch ausreichend, dass sie in einer der jeweiligen Materie angemessenen und in methodisch einwandfreier Weise erarbeitet worden sind. Angemessen und methodisch korrekt ist eine Prognose, wenn sie auf richtigen Daten, Werten und Zahlen beruht und alle erreichbaren Daten berücksichtigt hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 216, 234) und die Prognosemethode Schlüssigkeitskriterien wie Vertretbarkeit, Plausibilität und Rationalität genügt. Es unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung, ob von richtigen und vollständigen Daten und Fakten ausgegangen wurde und ob unumstößliche Erfahrungssätze berücksichtigt worden sind, wohingegen die Überprüfung des Prognoseschlusses auf die Einhaltung der angesprochenen Schlüssigkeitskriterien beschränkt ist (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 -, BVerwGE 56, 110, 121). Insgesamt gilt danach, dass Prognoseentscheidungen dann nicht zu beanstanden sind, wenn eine zureichende, vollständige Ermittlung der zugrunde liegenden Prognosedaten stattgefunden hat sowie der Prognoseschluss von den vorhandenen Daten auf das Prognoseergebnis plausibel, schlüssig und methodisch nicht zu beanstanden ist (vgl. Hoppe, Festschrift für Redeker, 1993, S. 377, 386; Urteil des Senats vom 29. Januar 2001 - 9 N 2959/97 -).

Die Verkehrsuntersuchung ist unter Berücksichtigung aller verfügbaren Erkenntnismittel in einer der Straßenplanung angemessenen Weise erarbeitet worden.

Die Antragsteller gehen zunächst zu Unrecht davon aus (Bl. 10 der Antragsbegründung), dass sich die in der Verkehrsuntersuchung genannten Zahlen ausschließlich auf den Verkehrszuwachs in der Straße "Am Bergfried" beziehen und der bereits vorhandene Anliegerverkehr nicht berücksichtigt werde.

Die zu erwartende Verkehrsbelastung der Straße Am Bergfried wird in der Tabelle 5 auf Seite 9 der Verkehrsuntersuchung dargestellt. In der Tabelle ist im Einzelnen sowohl der Quellverkehr in Richtung Süden sowie in Richtung Norden und Westen als auch der Zielverkehr aus Richtung Süden sowie aus Richtung Norden und Westen enthalten. Aus den jeweiligen Erläuterungen in den Kapiteln 3.1.1 und 3.1.2 wird hinreichend deutlich, dass diese Werte eine auf die Verhältnisse nach Schaffung der Verbindungsstraße zwischen der Darmstädter Straße und der Straße Am Bergfried prognostizierte Belastung der Straße Am Bergfried mit bereits vorhandenem Anliegerverkehr des Wohngebiets "Am Steinberg" darstellen. Die gegenteilige Auffassung der Antragsteller ist nicht nachzuvollziehen.

Der Verkehrsuntersuchung kann nicht entgegengehalten werden, bei den Tagen, an denen die Verkehrszählungen durchgeführt worden seien (Dienstag, Mittwoch, Donnerstag), handele es sich um Tage mit schwachem bis durchschnittlichem Verkehrsaufkommen, während es sich bei Freitag- und Samstagnachmittag um Zeiten mit starkem Verkehrsaufkommen handele, die nicht berücksichtigt worden seien. Ein dahingehender Erfahrungssatz ist dem Senat nicht bekannt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der anwesende Verkehrsgutachter nochmals bestätigt, dass es sich aus verkehrswissenschaftlicher Sicht bei Dienstag, Mittwoch und Donnerstag um die maßgeblichen Referenztage handele, da an diesen Tagen gerade in den Nachmittagsstunden der Berufsverkehr mit dem Freizeitverkehr und dem Besorgungsverkehr zusammentreffe. Der Vortrag der Antragsteller enthält keinerlei Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Auffassung Anlass geben. Soweit die Antragsteller gegebenenfalls meinen, an Freitag- und Samstagnachmittagen finde ein erhöhter Freizeit- bzw. Besorgungsverkehr statt, ist dem entgegenzuhalten, dass dementsprechend der Berufsverkehr geringer ist.

Den Antragstellern kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Verkehrsuntersuchung die zusätzliche Verkehrsbelastung, die durch die Öffnung der Straße Am Bergfried entstehen wird, nicht zutreffend abgeschätzt habe. Hierzu führt die Verkehrsuntersuchung auf Seite 7 aus:

"Die Anzahl der zu erwartenden Fahrten wird über einen Fahrzeitvergleich und die Plausibilität der Fahrbeziehungen abgeschätzt.

Bei dem Fahrzeitvergleich werden die Länge der Fahrtstrecke, zulässige Höchstgeschwindigkeiten, Topografie, Breite der Fahrbahn und Wartezeiten für Lichtsignalanlagen, Rechts-vor-links-Regelungen und Abbiegevorgänge berücksichtigt. Danach ist die Fahrzeit auf der Südlichen Ringstraße, bei gleicher Länge der Fahrtstrecke, ca. ein Drittel kürzer als durch das Wohngebiet. Der Zeitverlust an den Lichtsignalanlagen ist gegenüber den bestehenden Rechts-vor-links-Regelungen, der Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und dem engen Straßenquerschnitt in dem Wohngebiet nur geringfügig; der 'Schleichweg' bringt damit keinen erheblichen Zeitvorteil.... Dennoch wird für die Berechnung festgelegt, dass 10 Prozent der möglichen Fahrten, die als Schleichverkehr auftreten könnten, den Weg durch das Wohngebiet suchen. "

Auf dieser Grundlage kommt die Verkehrsuntersuchung zu dem Ergebnis, dass die Belastung der Straße Am Bergfried mit Schleichverkehr in der vormittäglichen Spitzenstunde bei etwa 10 Fahrten und in der nachmittäglichen Spitzenstunde etwa 30 Fahrten liegt.

Soweit die Antragsteller diese Prognose mit der Behauptung angreifen, präzise Messungen ihrerseits hätten ergeben, dass zukünftig insbesondere bei größerer Rückstaubildung am Knotenpunkt Darmstädter Straße / Südliche Ringstraße von Süden in Richtung Osten zur Anschlussstelle der B 486 fahrende Autofahrer die neue Verkehrsverbindung durch das Wohngebiet "Am Steinberg" in stärkerem Maße nutzen würden, weil auf diese Weise eine Zeitersparnis von bis zu vier Minuten erreicht werden könne, kann dem nicht gefolgt werden. Es fehlt bereits an jeglicher Angabe zu den Bedingungen, unter denen der Fahrzeitvergleich vorgenommen wurde. Infolgedessen bestehen durchgreifende Bedenken an der Seriosität des von den Antragstellern vorgenommenen Fahrzeitvergleichs. Im Übrigen verkennen die Antragsteller, dass die Verkehrsuntersuchung davon ausgeht, dass bei einer Anpassung der Signalschaltung an die nach Inbetriebnahme der Nordumgehung von Langen veränderten Verkehrsverhältnisse problemlos die beobachteten Rückstauungen südlich des Knotenpunkts Darmstädter Straße / Südliche Ringstraße aufgehoben werden können. Dieser von dem Verkehrsgutachter im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals betonten Feststellung haben die Antragsteller nicht substantiiert widersprochen.

Die Verkehrsuntersuchung geht entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht von sieben Rechts-vor-links-Situationen auf der Durchfahrung des Wohngebiets "Am Steinberg" aus. Zwar erwähnt die Antragsgegnerin in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen diese Anzahl von Vorfahrtgewährungen. Der Verkehrsuntersuchung wird diese Zahl aber nicht zugrunde gelegt. Die Verkehrsuntersuchung berücksichtigt auch die im Bereich der Südliche Ringstraße vorhandenen zwei Lichtzeichenanlagen und die dort vorhandene Fußgängerschutzanlage. Dies ergibt sich aus dem der Untersuchung beigefügten Übersichtsplan.

Schließlich kann die Richtigkeit der Verkehrsuntersuchung auch nicht damit angezweifelt werden, dass die ihr zugrunde liegenden Verkehrszählungen vor der Eröffnung des "Lidl-Marktes" an der Darmstädter Straße stattgefunden haben. Da der Antragsteller zu 5. selbst im Termin zur mündlichen Verhandlung die Eröffnung des Lidl-Marktes mit dem Frühjahr 2002 angegeben hat, konnte dieser Umstand - der Satzungsbeschluss datiert vom 2. November 2000 - nur prognostisch berücksichtigt werden. Dies ist ausweislich der Nr. 3.4 der Verkehrsuntersuchung geschehen.

Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch nicht der von den Antragstellern im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragten Beweiserhebung zu der von Montag bis Freitag "im Baugebiet 'Am Bergfried'" zu erwartenden Verkehrsbelastung. Da keine Anhaltspunkte bestehen bzw. vorgetragen wurden, die Zweifel an der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin eingeholte Verkehrsuntersuchung rechtfertigen, und auch das erwartete Beweisergebnis nicht hinreichend umrissen wird, handelt es sich bei dem Beweisantrag um einen unzulässiger Ausforschungsantrag.

Auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Verkehrsuntersuchung kommt die Schalltechnische Untersuchung vom September 2000 zu dem Ergebnis, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete von tags 59 dB (A) und nachts 49 dB (A) eingehalten werden und somit durch den Anschluss der Straße Am Bergfried an die Darmstädter Straße keine Ansprüche auf Lärmvorsorge begründet werden.

Diese Schalltechnische Untersuchung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit sie davon ausgeht, dass die straßenverkehrsbehördlich angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h eingehalten wird. In der Untersuchung hätte - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht zugrunde gelegt werden müssen, dass ein großer Teil des zukünftigen Kraftverkehrs das Wohngebiet mit weit höherer Geschwindigkeit befahren werde. Die Gemeinde darf vor dem Hintergrund planen, dass behördlich festgesetzte Verkehrsbeschränkungen eingehalten oder gegebenenfalls "zwangsweise" durchgesetzt werden.

Der Bebauungsplan genügt auch den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben.

Dieses in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Gebot verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, im Rahmen seiner planenden Entscheidung sämtliche im Hinblick auf die konkrete Planungssituation relevanten öffentlichen und privaten Belange in seine Abwägung einzubeziehen, wobei die Bedeutung der betreffenden Belange weder verkannt werden noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise erfolgen darf, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des vorgenannten Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurücksetzung des anderen Belanges entscheidet. Die Planungsbefugnis schließt Gestaltungsfreiheit ein, die verschiedene Elemente umfasst, insbesondere des Erkennens, Bewertens und des Wollens. Innerhalb des beschriebenen Rahmens ist das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert, kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welche Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. beispielsweise Urteil vom 11. Februar 2003 - 9 N 1756/99 -; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4).

Zu Unrecht rügen die Antragsteller zunächst, die Antragsgegnerin habe sich im Rahmen ihrer Befassung mit Aspekten des Lärmschutzes allein auf die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 41 BImSchG und der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) bezogen, dagegen Lärmbelastungen, die unterhalb der insoweit geltenden Grenzwerte lägen, bei ihrem Abwägungsvorgang nicht berücksichtigt.

Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass es der planenden Gemeinde grundsätzlich obliegt, bei der Planung von Straßen sämtliche abwägungsrelevanten Umstände in ihre Überlegungen einzustellen und in diesem Zusammenhang auch solche Erhöhungen der Lärmbelastungen zu berücksichtigen und gegebenenfalls planerisch zu bewältigen, die unterhalb der Schwelle schädlicher, insbesondere gesundheitsbeeinträchtigender Auswirkungen im Sinne des § 41 BImSchG bleiben. Insoweit kommt § 50 BImSchG im Rahmen der nach § 1 Abs. 6 BauGB gebotenen Abwägung unter Lärmschutzgesichtspunkten die Funktion einer Lärmschutzdirektive zu, wobei das Interesse von Anwohnern an der Vermeidung einer Verkehrszunahme selbst dann zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören kann, wenn die damit verbundene Erhöhung des Lärmpegels nur gering ist. Andererseits kann der gesetzlich gebotene Abwägungsvorgang gerade in solchen Fällen auch zu dem rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis führen, dass die Erhöhung der Lärmbelastung unter Berücksichtigung des Gewichts anderer Belange, denen durch die Planung gerade Rechnung getragen werden soll, hinzunehmen ist (vgl. zum Vorstehenden Urteil des Senats vom 19. November 2003 - 9 N 2846/02 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 18. März 1994 - BVerwG 4 NB 24.93 -, DVBl. 1994, 701 = DÖV 1994, 873 = BauR 1994, 490 und Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248).

Die Antragsgegnerin hat das Interesse der Antragsteller erkannt und hinreichend gewürdigt, auch vor Lärmimmissionen bewahrt zu bleiben, die unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV liegen. In der Begründung des Bebauungsplans wird nämlich ausdrücklich ausgeführt, dass die Querschnittsbelastung der Straße Am Bergfried nach Anschluss an die Darmstädter Straße 180 Kfz/Sp-h betrage, was der Belastung einer durchschnittlichen Wohnstraße entspreche (deutlich unter 300 Kfz/Sp-h). Damit erachtet die Antragsgegnerin im Abwägungsvorgang auch die den Anliegern dieser Straße entstehenden Lärmbelastungen für zumutbar. Jedenfalls vermag der Senat insoweit keinen beachtlichen, das heißt offensichtlichen und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesenen Abwägungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB festzustellen.

Die Abwägung ist auch vom Ergebnis her nicht zu beanstanden. Die Antragsteller selbst haben in der von ihnen vorgelegten "Stellungnahme zur Verkehrsuntersuchung Fertigstellung der Straße 'Am Bergfried', Langen, Stand: 22. September 2000" die Nummer 4.1.4 der Empfehlungen zur Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) zitiert, wonach bei offener Bauweise oder größeren Gebäudefluchtabständen (erst) bei Verkehrsstärken von 300 bis 400 KfZ/h für Anwohner die obere Grenze des Zumutbaren erreicht wird. Diese Grenze wird hier bei weitem unterschritten. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung empfohlen (vgl. Bl. 13 der Begründung des Bebauungsplans), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist (s.u.).

Die Antragsgegnerin hat sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich durch die Öffnung der Straße Am Bergfried der Charakter des Wohngebiets "Am Steinberg" ändert. Sie hat diese Frage in nicht zu beanstandender Weise verneint, indem sie in der Begründung des Bebauungsplans darauf hingewiesen hat, dass auch die zukünftige Belastung der Straße Am Bergfried derjenigen einer durchschnittlichen Wohnstraße entspreche. Aus verkehrsplanerischer Sicht sei damit die Verträglichkeit mit dem Umfeld "Wohnen" gewährleistet (Bl. 12 der Bebauungsplanbegründung). Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Antragsgegnerin als Belang, der für die Öffnung der Straße Am Bergfried spricht, die Erhöhung des Komforts bei der Erschließung des Wohngebietes, die Schaffung einer sinnvollen Wegebeziehung für den Rad- und Fußgängerverkehr aus dem Wohngebiet zu den Nutzungsschwerpunkten und den neuen Einkaufsmöglichkeiten an der Darmstädter Straße und die Erschließung der südlichen Friedhofseingänge angeführt hat. Hierbei handelt es sich sämtlich um Belange des Verkehrs im Sinne des § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB, die bei der Aufstellung von Bauleitplänen "insbesondere" zu berücksichtigen sind. Soweit die Antragsteller kritisieren, dass eine Rad- und Fußgängerverbindung zwischen der Straße Am Bergfried und der Darmstädter Straße und die Erschließung der südlichen Friedhofseingänge keine Straßenverbindung für den Kraftfahrzeugverkehr erforderten, verkennen sie, dass die beiden letztgenannten Aspekte zusätzliche Argumente darstellen, die für die Straßenverbindung sprechen.

Der Abwägungsvorgang ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nur den Verkehrszuwachs in der Straße Am Bergfried untersucht hat, nicht aber den Mehrverkehr auf den übrigen Erschließungsstraßen. Einer derartigen Prognose bedurfte es nicht, weil die übrigen Straßen durch die Öffnung der Straße Am Bergfried jedenfalls nicht stärker belastet werden als die letztgenannte Straße.

Soweit die Antragsteller ausführen, die Abwägung sei fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin weder die Empfehlungen zur Anlage von Erschließungsstraßen noch die Empfehlungen des Instituts für Straßenverkehr in Köln berücksichtigt habe, wonach bei der Planung von Wohngebieten darauf geachtet werden solle, dass "Sammelstraßen außen liegen und nicht befahren werden können", kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Auf Grund der beanstandungslos prognostizierten geringen Verkehrszunahme konnte sich die Antragsgegnerin entgegen dem Inhalt dieser Empfehlungen für eine Öffnung des Baugebietes auch zur Darmstädter Straße hin entschließen.

Die angegriffene Planung leidet auch nicht deshalb unter einem Abwägungsfehler, weil die Antragsgegnerin zur weiteren Konfliktminderung - insbesondere zur Vermeidung eines so genannten Schleichverkehrs (überörtlicher Durchgangsverkehr) - straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen lediglich vorgeschlagen hat.

Es ist zwar davon auszugehen, dass das Gebot der Konfliktbewältigung, das seine Wurzeln im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB hat, verlangt, dass alle der Planung zuzurechnenden Konflikte in der Bauleitplanung möglichst einer umfassenden Lösung zugeführt werden (vgl. Urteil des Senats vom 5. Mai 2003 - 9 N 640/00 -, NuR 2004, 47 = VRS 105, 386 = HSGZ 2003, 399). Abgesehen davon, dass unter Berücksichtigung der Ergebnisse der eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen zur zukünftigen Verkehrsentwicklung und den Lärmimmissionen derzeit kein unbewältigter Konflikt ersichtlich ist, ist darauf hinzuweisen, dass das Gebot der Konfliktbewältigung es zulässt, dass ein Bebauungsplan ein Vorhaben ermöglicht, aber zum Schutz betroffener Nutzungen vor Belästigungen durch den vorhabenbedingten Verkehr lediglich Festsetzungen enthält, die straßenbauliche oder verkehrslenkende Maßnahmen ermöglichen, deren Durchführung selbst aber künftigem Verwaltungshandeln überlassen bleibt (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 5. Mai 2003 - 9 N 640/00 -, a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1987 - BVerwG 4 N 1.86 -, NVwZ 1988, 351). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gemeinde hinreichend sicher darauf vertrauen darf, dass die durch die Planung aufgeworfenen Probleme in dem nachfolgenden Verwaltungsverfahren gelöst werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25.94 -, NVwZ-RR 1995, 130).

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass verkehrsrechtliche Regelungen nicht umgesetzt werden können, wie sie von der Antragsgegnerin in allgemeiner Form in der Planbegründung derart vorgeschlagen worden sind, dass sie zwar derzeitig als nicht unbedingt notwendig erscheinen, sich aber gegebenenfalls in der Zukunft als notwendig erweisen könnten. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO haben die Straßenverkehrsbehörden das Recht, zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zu beschränken. Zuständig für die Anordnung derartiger verkehrsbeschränkender Maßnahmen ist der Bürgermeister der Antragsgegnerin als örtliche Ordnungsbehörde (§ 8 der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 23. Januar 2001, GVBl. I S. 90).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die von einer - bisher allerdings nicht vorhersehbaren - unzumutbaren Verkehrszunahme betroffenen Anwohner auch nicht etwa rechtsschutzlos sind. Denn sie haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Vorkehrungen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 1.86 -, NVwZ 1988, 351). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 4. Juni 1986 - BVerwG 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234, ausgeführt, dass bei der Frage, ob der Anlieger einen Anspruch auf verkehrslenkende Maßnahmen zur Reduzierung unzumutbarer Lärm- und Abgasimmissionen hat, maßgeblich auch darauf abzustellen ist, ob beispielsweise eine Ortserschließungsstraße entgegen ihrer eigentlichen Funktion zunehmend vom überörtlichen Verkehr als so genannter "Schleichweg" in Anspruch genommen werde und damit Lärmbelästigungen ausgelöst würden, die von den Anliegern reiner Wohnstraßen üblicherweise nicht hingenommen werden müssten. Demgemäß hätten die Straßenverkehrsbehörden u. a. darauf hinzuwirken, dass vom Durchgangsverkehr in erster Linie die dafür gewidmeten überörtlichen Straßen und nicht die örtlichen Erschließungsstraßen von Wohngebieten benutzt würden (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 18. Mai 1982 - II OE 108/78 - VerkMitt. 1983, 24). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erachtet es der Senat für möglich, dass sich der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zu einem zwingenden Rechtsanspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten verdichten kann, wenn trotz der nicht zu beanstandenden Prognose der Antragsgegnerin von Durchgangsverkehr im Wohngebiet "Am Steinberg" für die Anlieger unzumutbare Immissionen ausgehen sollten.

Die Abwägung erweist sich schließlich nicht deshalb als fehlerhaft, weil der vom Bebauungsplan vorbereitete Eingriff in Natur und Landschaft nach eigenen Feststellungen der Antragsgegnerin nur zu 65 % ausgeglichen wird, so dass ein rechnerischer Biotopwertverlust von 35 % verbleibt.

Insoweit wird in der Begründung des Bebauungsplans ausgeführt, da an der Friedhofserweiterung wegen der Versorgung der Langener Bevölkerung mit notwendigen Begräbnisflächen ein dringendes öffentliches Interesse bestehe und die Neuanlage eines weiteren Friedhofes im weiteren Außenbereich ein wesentlich schwerwiegenderer Eingriff in Natur und Landschaft wäre, werde eine nicht vollständige Kompensation des Eingriffs auch aus ökologischer Sicht für vertretbar angesehen. Die Verlängerung der Straße "Am Bergfried" stehe in engem Zusammenhang mit der Friedhofserweiterung, da der Friedhof sonst nur von Norden her anfahrbar wäre. Außerdem diene diese Verbindungsstraße zur Verkehrsberuhigung der Südlichen Ringstraße und damit der angrenzenden Wohnbebauung. Flächen für Ausgleichsmaßnahmen innerhalb der Gemarkung stünden nicht zur Verfügung.

Diese Abwägungsentscheidung hält einer Überprüfung stand.

Nach § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist die Gemeinde verpflichtet, über die Vermeidung und den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB zu entscheiden. Dieser Regelung entspricht § 8 a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG 1998, wonach die Gemeinden verpflichtet sind, zu ermitteln und zu entscheiden, ob vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und wie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG 1998) oder durch Ersatzmaßnahmen (§ 8 Abs. 9 BNatSchG 1998) zu kompensieren sind, wenn auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind.

Ob auf Grund dieser Regelungen und insbesondere auf Grund des § 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB, wonach Darstellungen und Festsetzungen zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen können, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, die Gemeinden dazu verpflichtet sind, das gesamte Gemeindegebiet daraufhin zu überprüfen, ob geeignete Ausgleichsflächen zur Verfügung stehen (so wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. März 1998 - 7 a B 374/98.NE -, NVwZ-RR 1999, 113 = BauR 1998, 1195), oder ob § 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB die Gemeinden allein ermächtigt, aber nicht verpflichtet, unter Abkehr von der strikten räumlichen Bindung des Ausgleichs an den Eingriff geeignete Flächen für Ausgleichsmaßnahmen auszuweisen (so Schrödter, Baugesetzbuch, 6. Aufl., München 1998, § 1 a Rdnrn. 71, 76), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn entgegen der Auffassung der Antragsteller bezieht sich die Aussage "innerhalb der Gemarkung" nicht allein auf das Plangebiet oder dessen nähere Umgebung, sondern auf das gesamte Stadtgebiet. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus der Stellungnahme der Antragsgegnerin zum Schreiben des Kreisausschusses Offenbach - Umweltamt - vom 10. Dezember 1999. In dieser Stellungnahme heißt es, dass nach wie vor im Bereich der Gemarkung der Stadt Langen keine geeigneten Flächen für Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung stünden.

Dies hat die Antragsgegnerin auch im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt. Sie hat ausgeführt, dass das gesamte Stadtgebiet über einen hohen Anteil an Wald, Streuobstwiesen und Feuchtgebieten verfüge, die ökologisch nicht mehr nennenswert aufgewertet werden könnten. Es stünden nur noch wenige Ackerflächen zur Verfügung, die für Kompensationsmaßnahmen in Betracht kämen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass in den letzten Jahren weite Bereiche des Stadtgebiets als Ausgleichsflächen für den Bau der Nordumgehung (B 486) sowie den Neubau der S-Bahnstrecke in Anspruch genommen worden seien. Hierbei handele es sich im Übrigen um ein im dicht besiedelten Rhein-Main-Gebiet, in welchem in den letzten Jahren eine Vielzahl raumbeanspruchender Planungen verwirklicht worden seien, vielerorts zu beobachtendes Phänomen. Die wenigen noch vorhandenen landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen, die einer ökologisch Aufwertung zugänglich seien, habe sie nicht für Maßnahmen zum Ausgleich der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft in Anspruch nehmen wollen, um die Existenz der noch tätigen Landwirte nicht zu gefährden. Im Übrigen hätten Erfahrungen in der Vergangenheit gezeigt, dass der freihändige Erwerb der wenigen noch zur Verfügung stehenden Ausgleichsflächen häufig an überzogenen Preisvorstellungen der Eigentümer gescheitert sei.

Unter den vorgenannten Umständen auf eine Vollkompensation zu verzichten und sich auf einen Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft in Höhe von 65 % zu beschränken, ist jedenfalls im konkret zu beurteilenden Fall, in welchem der Eingriff überwiegend durch eine im öffentlichen Interesse liegende Frieshofserweiterung liegt, vor dem Hintergrund des Abwägungsgebots nicht zu beanstanden. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch in Ansehung des Umstandes, dass gegenüber anderen öffentlichen, beispielhaft in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB benannten Belangen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine herausgehobene Bedeutung haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1997 - BVerwG 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68).

Wenn die Antragsteller die planerische Entscheidung der Antragsgegnerin deshalb für fehlerhaft erachtet, weil auch in der Bauleitplanung - ebenso wie bei fachplanerischen Vorhaben - stets eine Vollkompensation von planbedingten Eingriffen in Natur und Landschaft erfolgen müsse, verkennen sie in grundlegender Weise die eindeutige Rechtslage. Durch die Regelung des § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird hinlänglich klargestellt, dass über die mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung verbundenen Ziele und Aufgaben uneingeschränkt im Rahmen der planerischen Abwägung zu entscheiden ist. Dies bedeutet, dass die Gemeinde aus guten Gründen auf eine Vollkompensation verzichten kann (vgl. hierzu auch Battis / Krautzberger / Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002, § 1 a Rdnrn. 29 ff.). Ein Grund für einen partiellen Verzicht auf Ausgleichsmaßnahmen kann darin liegen, dass die Gemeinde keine Flächen zur Verfügung stehen, auf denen sie zu vertretbaren Bedingungen Ausgleichsmaßnahmen durchführen kann (vgl. Schrödter, a.a.O., § 1 a Rdnrn. 69 ff.).

Die Kosten des nach alledem erfolglos gebliebenen Normenkontrollverfahrens haben die Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Hinweis auf den Streitwert: 60.000,-- €



Ende der Entscheidung

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