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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 17.03.2003
Aktenzeichen: 9 N 3232/99
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, TA-Luft 1986


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 4
BauGB § 1 Abs. 5 S. 3
BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24
BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
BauNVO § 1 Abs. 5
BauNVO § 8
TA-Luft 1986 Nr. 2.4
Die textliche Festsetzung in einem Bebauungsplan, dass im gesamten Plangeltungsbereich nur Betriebe zulässig sind, von deren Anlagen keine störenden, bodennahen Geruchs- oder Schadstoffemissionen (gas- oder staubförmig) ausgehen und die besagten Emissionen nach Nr. 2.4 der TA-Luft 1986 abzuleiten sind, kann auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützt werden. Die textliche Festsetzung, dass im gesamten Plangeltungsbereich nur Betriebe zulässig sind, von deren Anlagen keine Schwingungen und Erschütterungen ausgehen, die sich schädlich auf Menschen und Gebäude auswirken können, wobei die Anhaltswerte der DIN 4150 einzuhalten sind, kann nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in einem Gewerbegebiet getroffen werden, wenn damit mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde gegliedert werden. Die Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO kann auch in Beziehung zu faktischen Gewerbegebieten erfolgen. Zum Ausschluss von selbständigen Tankstellen und selbständigen Lagerplätzen aus einem Gewerbegebiet.

Einzelfall, in welchem die Festsetzung eines Grünstreifens zur Ortsrandeingrünung nicht deshalb abwägungsfehlerhaft ist, weil mittel- bis langfristig im Anschluss an das beplante Gebiet ein weiteres Baugebiet erschlossen werden soll und für diese Erschließung im angegriffenen Bebauungsplan bereits eine Erschließungsstraße festgesetzt wurde.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

9 N 3232/99

Verkündet am 17. März 2003

in dem Normenkontrollverfahren

wegen Baurechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 9. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Teufel, Richter am Hess. VGH Dr. Fischer, Richter am Hess. VGH Schneider, Richterin am Hess. VGH Lehmann, Richter am VG Kassel Seggelke (abgeordneter Richter)

auf Grund der mündlichen Verhandlung am 17. März 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller sind Eigentümer der östlich des Odenwaldrings in B-Stadt gelegenen Grundstücke Gemarkung B-Stadt, Flur , Flurstücke , und . Die bauliche Situation dieser Grundstücke stellt sich derzeit wie folgt dar:

Das Flurstück ist unbebaut.

Auch das Flurstück ist nicht bebaut. Die Firma K. GmbH, deren Geschäftsführer der Antragsteller zu 1. ist, hatte allerdings am 30. September 1998 vom Regierungspräsidium Darmstadt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer (eingehausten) Anlage zum Brechen und Klassieren von natürlichem und künstlichem Gestein einschließlich unbelasteter wiederverwertbarer Abbruchmaterialien (Bauschuttrecyclinganlage) auf diesem Grundstück erhalten. Die Anlagenkapazität war in dieser Genehmigung antragsgemäß auf eine maximale Durchsatzleistung von 150 Tonnen pro Stunde und 12.000 Tonnen pro Jahr sowie die Betriebszeiten auf 2 Stunden je Tag bei maximal 45 Tagen im Jahr beschränkt. Die Genehmigung enthielt im Übrigen folgende Regelung:

"Die erteilte Genehmigung erlischt, wenn der Inhaber nach Vollziehbarkeit des Bescheides einen Zeitraum von einem Jahr verstreichen lässt, ohne mit der Errichtung der Anlage zu beginnen. Die Genehmigung erlischt ferner, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Vollziehbarkeit des Bescheides entsprechend der vorgelegten Beschreibungen und Zeichnungen der Betrieb der Anlage aufgenommen wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Die Frist kann auf Antrag verlängert werden."

Nachdem die Antragsgegnerin am 9. November 1998 Widerspruch gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erhoben hatte, wurde auf Antrag der Fa. K. GmbH mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 14. April 1999 die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet.

Auf dem Flurstück befinden sich ein 100,24 m langes und 22,10 m breites Hallengebäude (für Bauschutt und Container), ein 14,66 m langes und 6,06 m breites Bürogebäude bestehend aus 6 Containern, mehrere Stellplätze sowie eine Betankungsanlage für betriebseigene Fahrzeuge. Diese Vorhaben wurden mit Bauschein des Kreisausschusses des Kreises Groß-Gerau vom 25. November 1993 genehmigt. Bestandteil der Genehmigung war ein Erdtank für 10.000 l Dieselkraftstoff. Am 2. Februar 1998 erteilte der Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau dem Antragsteller zu 1. sodann die Genehmigung zur Errichtung eines Lagerbehälters mit einem Fassungsvermögen von 50.000 l. Dagegen legte die Antragsgegnerin Widerspruch ein, weil die Tankanlage nicht mehr als Nebenanlage angesehen werden könne und selbständige Tankstellen nach dem - hier angefochtenen - Bebauungsplan "B-Stadt-Ost" unzulässig seien. Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Bescheid vom 25. Februar 1999 zurück. Gegen die Baugenehmigung und den Widerspruchsbescheid hat die Antragsgegnerin Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 2 E 609/99 beim Verwaltungsgericht Darmstadt anhängig ist. Darüber hinaus hat die Firma A. GmbH bereits im März 1997 beantragt, die genehmigte Betriebstankstelle auch für die in dem Gewerbegebiet in der Nachbarschaft ansässigen Betriebe öffnen zu dürfen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 20. Januar 1999 und Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 1999 abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage der Fa. A. GmbH ist bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 2 E 515/99 anhängig.

Der Antragsteller zu 1. ist ferner gemeinsam mit seiner Tochter - Frau S. K. - Eigentümer der Grundstücke Gemarkung B-Stadt, Flur , Flurstücke , , und die ebenfalls sämtlich unbebaut sind.

Sowohl die im gemeinsamen Eigentum der Antragsteller als auch die im Eigentum des Antragstellers zu 1. und seiner Tochter befindlichen vorgenannten Grundstücke lagen ursprünglich im Geltungsbereich des am 1. Oktober 1973 als Satzung beschlossenen und am 20. Juni 1974 vom Regierungspräsidenten in Darmstadt genehmigten Bebauungsplans "B-Stadt-Ost-Gewerbegebiet". Dieser Vorgängerbebauungsplan setzte für die Grundstücke ein Gewerbegebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Geschossflächenzahl von 1,6 bei zwei Vollgeschossen und offener Bauweise fest. Straßenseitig war eine Baugrenze in einem Abstand von 10 m zum "Odenwaldring" und im hinteren Grundstücksbereich eine Baugrenze vorgesehen, die in einem Abstand von 5 m zu den rückwärtigen Grundstücksgrenzen verlief.

Die Antragsteller wenden sich in diesem Verfahren gegen den am 18. Februar 1997 von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen Bebauungsplan mit integriertem Landschaftsplan "B-Stadt-Ost", in dessen Geltungsbereich die oben genannten Grundstücke nunmehr liegen. Dieser Bebauungsplan wurde in folgendem Verfahren aufgestellt:

Die Gemeindevertretung beschloss in der Sitzung vom 18. November 1993 die Aufstellung des Bebauungsplans. Den Aufstellungsbeschluss machte die Antragsgegnerin in den "Stockstädter Nachrichten" vom 19. November 1993 bekannt.

In den "Stockstädter Nachrichten" vom 29. April 1994 lud die Antragsgegnerin für den 10. Mai 1994 zu einer Bürgerversammlung ein, in welcher der Entwurf des Bebauungsplans vorgestellt wurde. Mit gleichlautenden Schreiben vom 5. August 1994 beteiligte die Antragsgegnerin die Träger öffentlicher Belange an der Planung.

In ihrer Sitzung vom 12. September 1995 beschloss die Gemeindevertretung die öffentliche Auslegung des Planentwurfs mit textlichen Festsetzungen und Begründung. Die Offenlegung wurde in den "Stockstädter Nachrichten" vom 22. September 1995 für die Zeit vom 2. Oktober 1995 bis einschließlich 3. November 1995 bekannt gemacht.

Mit Schreiben vom 2. November 1995 äußerte die Firma K. GmbH durch ihren Bevollmächtigten Bedenken gegen den Bebauungsplan. Insoweit wird auf Blatt 402 bis 419 der Planaufstellungsunterlagen Bezug genommen.

Über die während der Offenlegung geäußerten Anregungen und Bedenken entschied die Gemeindevertretung am 12. März 1996 und beschloss gleichzeitig die Änderung des Planentwurfs sowie dessen erneute Offenlegung, die nach entsprechender Bekanntmachung in den "Stockstädter Nachrichten" vom 22. März 1996 in der Zeit vom 1. April 1996 bis 3. Mai 1996 stattfand. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit gleichlautenden Schreiben vom 25. März 1996 auf die erneute Offenlegung hingewiesen.

Die Firma K. GmbH äußerte sich auch während der zweiten Offenlegung mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 30. April 1996 (vgl. Bl. 568 ff. der Planaufstellungsunterlagen).

Auch die während der zweiten Offenlegung des Planentwurfs geäußerten Anregungen und Bedenken, über die die Gemeindevertretung am 5. November 1996 entschied, waren Anlass für eine erneute Änderung und anschließende nochmalige Offenlegung des Planentwurfs, die nach entsprechender Bekanntmachung in den Stockstädter Nachrichten vom 22. November 1996 in der Zeit vom 9. Dezember 1996 bis einschließlich 17. Januar 1997 stattfand. Die Träger öffentlicher Belange wurden wiederum mit gleichlautenden Schreiben vom 19. Dezember 1996 auf die erneute Offenlegung des Planentwurfs hingewiesen.

Die Firma K. GmbH nahm wiederum mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 12. Januar 1997 auch zum dritten Planentwurf Stellung. Insoweit wird auf Blatt 830, 831 der Planaufstellungsunterlagen verwiesen.

In ihrer Sitzung vom 18. Februar 1997 prüfte die Gemeindevertretung die während der dritten Offenlegung des Planentwurfs eingegangenen Anregungen und Bedenken und beschloss den Bebauungsplan mit integriertem Landschaftsplan "B-Stadt-Ost" sodann gemäß § 10 BauGB als Satzung.

Mit Schreiben vom 7. August 1997 zeigte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan dem Regierungspräsidium Darmstadt an. Dieses erklärte mit Verfügung vom 14. Oktober 1997, dass gegen den Bebauungsplan keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht würde, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Abs. 2 BauGB rechtfertigte. Die vorgenannte Verfügung machte die Antragsgegnerin in den "Stockstädter Nachrichten" vom 31. Oktober 1997 bekannt.

Der angegriffene Bebauungsplan mit integriertem Landschaftsplan "B-Stadt-Ost" überplant eine ca. 475.000 qm große Fläche östlich der Eisenbahntrasse E-Stadt - Mannheim. Zweck der Änderung des Vorgängerbebauungsplans aus dem Jahre 1973 ist eine Ausweitung des Gewerbegebiets nach Norden und Süden sowie die Entwicklung eines Mischgebiets im Süden des Planbereichs als Übergangszone zu einem zukünftigen Wohngebiet. Der Bebauungsplan bestimmt mehrere Plangeltungsbereiche, für die bis auf eine öffentliche Grünfläche (Friedhof; Fläche zur Pflanzung von Bäumen und Sträuchern; extensive Wiese) und die vorerwähnte Mischgebietsfläche im Süden des Planbereichs die Nutzungsart Gewerbegebiet mit jeweils unterschiedlichen Ausnutzungsziffern festgesetzt ist.

Die Grundstücke der Antragsteller liegen im südöstlichen Planbereich, der als gekennzeichnet ist. Nr. 1.3 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans enthält für diesen Bereich folgende Regelung:

"Gewerbegebiet mit Nutzungseinschränkungen (§ 8 BauNVO) Zulässig sind gemäß § 8 (2) BauNVO:

- Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser und öffentliche Betriebe,

- Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,

- Anlagen für sportliche Zwecke.

Ausnahmsweise zulässig sind gemäß § 8 (3) BauNVO:

- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbegebiet zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,

- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.

Nicht zulässig sind gemäß § 1 (5) BauNVO sowie § 1 (6) Nr. 1 BauNVO:- Lagerplätze als selbständige Anlagen,

- Tankstellen,

- Vergnügungsstätten."

Auf den, vom Odenwaldring aus gesehen, rückwärtigen (östlichen) Grundstücksteilen ist in diesem Plangeltungsbereich ein 15 m breiter Streifen als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern - Ortsrandbegrünung - und straßenseitig ein 5 m breiter Pflanzstreifen festgesetzt. Die Gesamttiefe der Grundstücke der Antragsteller beträgt ca. 145 m. Für den Plangeltungsbereich ist eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine Geschossflächenzahl von 1,6 ausgewiesen. Im Übrigen enthält der Bebauungsplan für diesen Bereich eine Beschränkung der Firsthöhe auf 14 m und der Traufhöhe auf 12 m. Für das gesamte Plangebiet wird eine besondere Bauweise derart festgesetzt, dass auf den Baugrundstücken Einzelgebäude oder Gebäudegruppen im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig sind, wobei die Gebäudelängen allerdings 50 m überschreiten können.

In Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen wird bestimmt, dass im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans nur Betriebe zulässig sind, von deren Anlagen keine störenden, bodennahen Geruchs- oder Schadstoffemissionen (gas- oder staubförmig) ausgehen. Die Emissionen sind nach Nr. 2.4 der TA-Luft (Ableitung von Abgasen) in der Fassung vom 27. Februar 1986 abzuleiten.

In Nr. 1.7 der textlichen Festsetzungen heißt es, dass im gesamten Plangebiet nur Betriebe zulässig sind, von deren Anlagen keine Schwingungen und Erschütterungen ausgehen, die sich schädlich auf Menschen und Gebäude auswirken können. Die Anhaltswerte der DIN 4150 sind einzuhalten.

Um die Erschließung der potentiellen gewerblichen Erweiterungsflächen östlich des Plangebietsteils zukünftig zu gewährleisten, ist auf Teilbereichen der Flurstücke und eine Straßenverkehrsfläche mit verkehrsbegleitendem Grünstreifen in einer Gesamtbreite von 12 m festgesetzt.

Am 25. Oktober 1999 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie tragen vor, sie seien seit August 1993 Eigentümer ihrer im Plangebiet liegenden Grundstücke. Bei der Bebauung dieser Grundstücke hätten sie auf die Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans aus dem Jahre 1973 vertraut und derart geplant, dass Erweiterungsmöglichkeiten bestanden hätten. Die bebaubaren Grundstücksflächen seien durch den angegriffenen Bebauungsplan im Verhältnis zum Vorgängerbebauungsplan insoweit verschoben worden, als die straßenseitige Baugrenze von 10 m auf 5 m zurückgenommen und die hintere Baugrenze von 5 m auf 15 m erhöht worden sei. Ihr - der Antragsteller - Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Festsetzungen sei in der Abwägung nicht berücksichtigt worden. Es seien auch keine planungsrechtlichen Gründe ersichtlich, die eine Abweichung von den Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans rechtfertigten. Bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung der ursprünglichen Baugrenzen und dem sich daraus ergebenden Vertrauensschutz hätte das Abwägungsergebnis zu ihren Gunsten ausfallen müssen. Da die Antragsgegnerin selbst die östliche Baugebietsgrenze als den mittel- bis langfristigen Ortsrand bezeichne und im Anschluss an diese Ortsgrenze der Außenbereich mit ausschließlich landwirtschaftlicher Nutzung beginne - so die Antragsteller -, hätte es der Einbindung des Baugebiets durch Baum- und Strauchpflanzungen nicht bedurft. Jedenfalls hätte die ursprüngliche Ortsrandbegrünung in einer Breite von 5 m ausgereicht. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt im Anschluss an den Grüngürtel ein Wohngebiet geplant werden, so müssten die Schutzmaßnahmen in dem neuen Wohngebiet angeordnet werden. Weiterhin sei der Plan abwägungsfehlerhaft, weil für das Gewerbegebiet eine maximale Geschossflächenzahl von 1,6 festgesetzt werde. Damit werde die zulässige Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO um ein Drittel unterschritten. Zwar sei es planungsrechtlich zulässig, die Höchstgrenzen der Baunutzungsverordnung nicht auszuschöpfen. Dies setze jedoch ebenfalls eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung voraus. Daran fehle es. Insbesondere könne die Reduzierung nicht mit der Ortsrandsituation begründet werden, da sich Gewerbegebiete regelmäßig an den Ortsrändern befänden. Im Übrigen stelle die Nichtausschöpfung der höchst zulässigen Geschossfläche einen Verstoß gegen das Prinzip des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden dar. Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien auch widersprüchlich, wenn in dem Gebietsteil nach den textlichen Festsetzungen Lagerplätze sowohl zugelassen als auch ausgeschlossen würden. Soweit in Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen bestimmt werde, dass im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans nur Betriebe zulässig seien, von deren Anlagen keine störenden, bodennahen Geruchs- oder Schadstoffemissionen (gas- oder staubförmig) ausgingen und insoweit auf Nr. 2.4 der TA-Luft verwiesen werde, sei diese Festsetzung unwirksam, da es sich dabei um die Bestimmung von Immissions- oder Emissionsgrenzwerten handele. Solche Grenzwerte dürften in einem Bebauungsplan nicht festgesetzt werden. Entsprechendes gelte für die Begrenzung von Erschütterungsemissionen in Nr. 1.7. Es sei auch nicht gerechtfertigt, die an sich in einem Gewerbegebiet zulässigen Tankstellen aus dem Plangebiet zu verweisen. Die entsprechende Festsetzung richte sich offensichtlich gegen die von ihnen - den Antragstellern - eingerichtete Betriebstankstelle. Der Hinweis in der Planbegründung auf ein von Tankstellen ausgehendes erhöhtes Verkehrsaufkommen sei in Bezug auf eine Betriebstankstelle nicht nachvollziehbar. Ein zu befürchtendes erhöhtes Verkehrsaufkommen könne auch niemals ein Argument für den Ausschluss von Tankstellen aus einem Gewerbegebiet sein, da Tankstellen sogar in allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten und Kerngebieten zulässig seien. Schließlich sei auch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf Teilen der Grundstücke Gemarkung B-Stadt, Flur , Flurstücke und rechtsfehlerhaft. Wenn man davon ausgehe, dass die östliche Grenze des Plangebiets tatsächlich mittel- bis langfristig den Ortsrand der Gemeinde B-Stadt darstelle, sei diese Verkehrsfläche planungsrechtlich nicht notwendig. Es handele sich nämlich um eine Sackgasse, die noch nicht einmal zur Erschließung auch nur eines Grundstücks geschaffen werden müsse.

Die Antragsteller beantragen,

den am 18. Februar 1997 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan mit integriertem Landschaftsplan "B-Stadt-Ost" für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, der Vorgängerbebauungsplan aus dem Jahre 1973 habe ebenfalls ein Gewerbegebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und Geschossflächenzahl von 1,6 festgesetzt. Lediglich die Baugrenzen seien durch den angegriffenen Bebauungsplan im Interesse einer ausreichenden Ortsrandeingrünung verschoben worden. Ein Abwägungsfehler im Zusammenhang mit der Verschiebung der Baufenster sei nicht gegeben. Sowohl die Ortsrandeingrünung als auch die notwendige Bepflanzung der Grundstücksflächen seien in der Begründung des Bebauungsplans ausführlich behandelt worden. Der Schutz des Vertrauens der Antragsteller an der Beibehaltung der bisherigen bebaubaren Flächen sei in nicht zu beanstandender Weise gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer landschaftsgerechten Eingrünung des Plangebietes zurückgesetzt worden. Die Neuplanung bringe im Verhältnis zu den Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplans keine erheblichen Nachteile für die bauliche Ausnutzung der im Plangebiet liegenden Grundstücke. Zwar würden die überbaubaren Grundstücksflächen verschoben, die Ausnutzungsziffern als solche blieben jedoch unverändert. Die Behauptung der Antragsteller, dass durch die Verschiebung der Baugrenzen eine weitere Bebauung der Grundstücke im Plangebiet unmöglich gemacht werde, sei nicht stichhaltig. Dies zeige beispielsweise die Bebauung auf dem Grundstück der Antragsteller Gemarkung B-Stadt, Flur , Flurstück . Die dortige Halle sei in einem Abstand zur Straße von 23 m und einem Abstand zur rückwärtigen Grundstücksgrenze von ca. 21 m errichtet worden. Unter Beachtung der Baugrenzen im Vorgängerbebauungsplan verbliebe straßenseitig eine Bebauungsbreite von 13 m und im rückwärtigen Teil des Grundstücks eine Bebauungsbreite von 16 m. Diese geringen Breiten seien für eine weitere gewerbliche Bebauung nicht geeignet. Dies zeige, dass durch die neue Planung Erweiterungsmöglichkeiten nicht vereitelt würden. Insgesamt habe die Änderung der Baugrenzen mithin nicht zu erheblichen Nachteilen geführt. Aufgrund der Beibehaltung der Grundflächenzahl von 0,8 seien nach wie vor 80 % der Grundstücksflächen bebaubar. Damit sei unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Grundstückseigentümer den Belangen von Natur und Landschaft sowie des Ortsbildes Rechnung getragen worden. Die Beschränkungen für die Grundstückseigentümer seien nicht derart gravierend, dass die vorgenannten öffentlichen Belangen hätten zurücktreten müssen. Die Planbetroffenen hätten auch keinen Anspruch auf Ausschöpfung der Obergrenzen des § 17 BauNVO. Mit den Ausnutzungsziffern werde ein möglichst behutsamer Übergang des Gewerbegebiets in die Landschaft angestrebt. Die Unterschreitung der nach § 17 BauNVO höchstzulässigen Geschossfläche sei aus städtebaulicher Sicht notwendig, um in der Ortsrandsituation die bauliche Dichte und damit das Volumen der Gebäude zu begrenzen. Um Verkehr zum Nachteil der hier erwünschten hochwertigen innovativen Betriebe zu verhindern, werde die (selbständige) Tankstellennutzung ausgeschlossen. Das Gebiet werde derzeit nicht von Durchgangsverkehr belastet. Betriebstankstellen würden nicht von der Festsetzung betroffen. Der Ausschluss von Lagerplätzen beziehe sich eindeutig nur auf selbständige Lagerplätze. Nicht erfasst würden Lagerplätze, die einem ansonsten in dem Gebiet zulässigen Gewerbebetrieb dienten. Die planerische Absicht, die Ansiedlung arbeitsplatzintensiver Gewerbezweige zu fördern, rechtfertige diese Nutzungseinschränkung. Auch die textlichen Festsetzungen zu Nrn. 1.6 und 1.7 des Bebauungsplans seien nicht zu beanstanden. Die zitierte Nr. 2.4 der TA-Luft bestimme ausschließlich bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Derartige Festsetzungen seien nach § 9 Nr. 24 BauGB zulässig. Der Ausschluss von Betrieben, von denen schädliche Schwingungen und Erschütterungen ausgingen, könne auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 BauNVO gestützt werden. Auch die Festsetzung einer Erschließungsstraße über die Grundstücke, die im Eigentum des Antragstellers zu 1. und Frau S. K. stünden, sei nicht zu beanstanden. Zwar sei mit der Ausweisung der an den Plangeltungsbereich östlich angrenzenden Flächen als Baugebiet erst mittel- bis langfristig zu rechnen. Trotz allem habe sie - die Antragsgegnerin - schon bei der Überplanung des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans Vorsorge für die zukünftige Erschließung des Erweiterungsgebiets treffen müssen. Eine straßenmäßige Anbindung des potentiellen Erweiterungsgebiets direkt nördlich der K 154 sei wegen der unmittelbaren Nähe zum Knoten mit der neuen B 44 verkehrstechnisch nicht möglich. Ebenso sei eine direkte Anbindung an die B 44 ausgeschlossen. Bei Verzicht auf eine Erschließung über den Plangeltungsbereich sei nur eine stichartige Erschließung vom Süden her möglich, die sich aus verkehrstechnischen Gesichtspunkten aber als ungünstige Lösung darstelle. Die Festsetzung der Verkehrsfläche sei daher für die zukünftige städtebauliche Ordnung und Entwicklung erforderlich.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Aufstellungsunterlagen betreffend den angegriffenen Bebauungsplan (zwei Ordner) und den zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Flächennutzungsplan (ein Ordner), die Gerichtsakten der vor dem Verwaltungsgerichts Darmstadt geführten Verwaltungsstreitverfahren 8 E 98/99 (2), 8 E 2835/01 (2), 8 G 2853/01 (2), 2 E 515/99 und 2 E 602/99 und die zu den vorgenannten Verwaltungsstreitverfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Bauakten des Kreisausschusses des Kreises Groß-Gerau betreffend die Grundstücke Gemarkung B-Stadt, Flur Flurstücke , , , und . Die vorgenannten Gerichts- und Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die Antragsteller wenden sich gegen einen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.

Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig.

Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen kann, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 -, NJW 1999, 592; Urteil des Senats vom 6. November 2000 - 9 N 2265/99 -).

Wendet sich - wie hier - ein Eigentümer von im Plangebiet liegenden Grundstücken gegen die Festsetzungen eines Bebauungsplans, so besteht regelmäßig die erforderliche Antragsbefugnis (vgl. zur Antragsbefugnis des Eigentümers: BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 11.97 -, DÖV 1998, 76 = NVwZ-RR 1998, 416; Urteil vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732). Durch die im angegriffenen Bebauungsplan getroffenen planerischen Festsetzungen wird der Inhalt des Eigentums der Antragsteller bestimmt. Nach deren Vorbringen erscheint ein über eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums hinausgehender normativer Eingriff in ihr Eigentum möglich.

Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet.

Die rechtliche Überprüfung des Bebauungsplans erfolgt entsprechend § 233 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2441) - BauGB n. F. -, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, nach den Bestimmungen des Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) - BauGB -.

Die Antragsteller haben die Verletzung von Verfahrensvorschriften über die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht gerügt. Verfahrensfehler, die ohne Rüge beachtlich wären (vgl. §§ 214, 215, 233 Abs. 2 BauGB n. F.), sind weder dargetan noch ersichtlich.

Auch inhaltlich ist der angegriffene Bebauungsplan nicht fehlerhaft.

Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen zwingende Rechtssätze (Planungsleitsätze).

Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Planung die Bestimmung des § 9 Abs. 1 BauGB beachtet, wonach in einem Bebauungsplan (nur) die dort vorgesehenen Festsetzungen getroffen werden können.

Die gilt zunächst hinsichtlich der textlichen Festsetzung in Nr. 1.6 des Bebauungsplans. Dort wird in Satz 1 geregelt, dass im gesamten Geltungsbereich nur Betriebe zulässig sind, von deren Anlagen keine störenden, bodennahen Geruchs- oder Schadstoffemissionen (gas- oder staubförmig) ausgehen. In Satz 2 heißt es weiter, dass die besagten Emissionen nach Nr. 2.4 der TA-Luft (Ableitung von Abgasen) i .d. F. vom 27. Februar 1986 abzuleiten sind.

Durch Nr. 1.6 Satz 1 wird kein genereller Ausschluss von Nutzungen bestimmt, die entsprechende Geruchs- oder Schadstoffemissionen erzeugen. Vielmehr sind die Sätze 1 und 2 der entsprechenden textlichen Festsetzung im Zusammenhang zu sehen und dahingehend auszulegen, dass für Anlagen, die störende, bodennahe Geruchs- und Schadstoffemissionen (gas- oder staubförmig) hervorrufen, die Verpflichtung besteht, diese Emissionen wie in Nr. 2.4 der TA-Luft beschrieben abzuleiten.

Mit diesem Regelungsgehalt findet die textliche Festsetzung in Nr. 1.6 des Bebauungsplans ihre Rechtfertigung in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Danach können die Gemeinden aus städtebaulichen Gründen im Bebauungsplan u. a. die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG oder zur Vermeidung oder Verminderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen festsetzen. Derartige bauliche Vorkehrungen - und entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht etwa nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zumindest nicht isoliert festsetzbare Grenz- oder Orientierungswerte - beschreibt die Nr. 2.4 der TA-Luft für die Ableitung von Abgasen über Schornsteine.

Die textliche Festsetzung in Nr. 1.6 des Bebauungsplans verstößt auch nicht gegen das Erfordernis der Bestimmtheit oder Normenklarheit bauplanerischer Festsetzungen (vgl. mit zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - BVerwG 4 BN 7.02 -), soweit dort die Verpflichtung der Ableitung nach Nr. 2.4 der TA-Luft an das Auftreten störender bodennaher Geruchs- und Schadstoffemissionen geknüpft wird. Mit dem Begriff der störenden Emissionen nimmt die Antragsgegnerin den in § 3 Abs. 1 BImSchG enthaltenen Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen auf, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Auch die Festsetzung in Nr. 1.7 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, wonach im gesamten Geltungsbereich nur Betriebe zulässig sind, von deren Anlagen keine Schwingungen und Erschütterungen ausgehen, die sich schädlich auf Menschen und Gebäude auswirken können, wobei die Anhaltswerte der DIN 4150 einzuhalten sind, ist nicht zu beanstanden. Diese Festsetzung kann - wie im Bebauungsplan angegeben - auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gestützt werden. Danach können im Bebauungsplan für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete - mithin auch für ein Gewerbegebiet - Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Zu den besonderen Eigenschaften von Betrieben und Anlagen, nach denen ein Baugebiet gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gegliedert werden darf, gehört auch ihr Emissionsverhalten. Mit der Begrenzung der Emissionen auf bestimmte Höchstwerte lassen sich Konflikte innerhalb des Baugebiets und im Hinblick auf andere Baugebiete planerisch lösen (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 -, NVwZ 1991, 881). Eine Gliederung nach dem Emissionsverhalten kann mit ausreichender Bestimmtheit derart erfolgen, dass einzelne Emissionsarten ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Eine Einschränkung ist hier für solche Anlagen bestimmt, die die in der DIN 4150 Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden) und 3 (Einwirkungen auf bauliche Anlagen) genannten Anhaltswerte für Erschütterungen "Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden" und "Einwirkungen auf bauliche Anlagen" nicht einhalten.

Die Festsetzung verlangt - soweit ein Gewerbegebiet betroffen ist - nicht unbedingt, dass das Gewerbegebiet in sich im Hinblick auf das entsprechende Emissionsverhalten gegliedert wird. Nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO können nämlich Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 -, a.a.O.). Im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin befindet sich unmittelbar westlich der Eisenbahntrasse E-Stadt - Mannheim ein Gewerbegebiet, das durch den Bebauungsplan "Am hohen Weg" festgesetzt ist. Erschütterungsemissionen sind in diesem Gebiet durch bauplanerische Festsetzungen nicht eingeschränkt. Ebenfalls unmittelbar westlich der vorgenannten Eisenbahntrasse befanden sich zum Zeitpunkt der Planaufstellung nach Angaben der Antragsgegnerin, denen die Antragsteller nicht entgegengetreten sind, zwei faktische Gewerbegebiete ("H." und "N."). Auch in Beziehung zu faktischen Gewerbegebieten kann eine Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO erfolgen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 16. Juli 1991 - 20 N 91.559 -, BRS 50 Nr. 10).

Der in Nr. 1.3 der textlichen Festsetzungen enthaltene Ausschluss von Tankstellen und selbständigen Lagerplätzen aus dem Gewerbegebiet kann auf die Bestimmung des § 1 Abs. 5 BauNVO gestützt werden. Tankstellen und selbständig betriebene Lagerplätze sind gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 3 und 1 BauNVO in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig. Bei beiden Nutzungen handelt es sich um bestimmte Nutzungsarten im Sinne des § 1 Abs. 5 BauNVO (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19. Dezember 2001 - 9 N 345/00 -). Der Ausschluss von Lagerplätzen aus dem Plangebiet ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht widersprüchlich. Aus den textlichen Festsetzungen ebenso wie aus der Begründung des Bebauungsplan (vgl. Nr. 8.1.1.3) wird hinlänglich deutlich, dass die Antragsgegnerin selbständige Lagerplätze im Plangebiet ausschließen will, während unselbständige, d.h. ansonsten im Plangebiet zulässigen Gewerbebetrieben dienende Lagerplätze zulässig bleiben sollen.

Der Ausschluss der vorgenannten Nutzungen ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil entgegen der Bestimmungen des § 1 Abs. 5 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets verloren ginge. Eine maßgebliche Beeinträchtigung des Gewerbegebietscharakters ist mit dem Ausschluss von Tankstellen sowie selbständig betriebenen Lagerplätzen nicht verbunden. Die Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes, in dem nach § 8 Abs. 1 BauNVO u. a. nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig sind, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass zwei eng umschriebene gewerbliche Nutzungen ausgeschlossen werden. Insbesondere wird nicht die Grenze zu einem anderen Baugebiet der Baunutzungsverordnung verwischt.

Soweit in dem Plangeltungsbereich Vergnügungsstätten unzulässig sind, findet dieser Nutzungsausschluss seine rechtliche Grundlage in § 1 Abs. 6 BauNVO, der die Festsetzung ermöglicht, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden.

Der angegriffene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen die Anforderungen, die sich für eine rechtsstaatliche Planung aus dem Abwägungsgebot ergeben.

Dieses in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Gebot verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, im Rahmen seiner planenden Entscheidung sämtliche im Hinblick auf die konkrete Planungssituation relevanten öffentlichen und privaten Belange in seine Abwägung einzubeziehen, wobei die Bedeutung der betroffenen Belange weder verkannt werden noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise erfolgen darf, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des vorgenannten Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die planende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurücksetzung des anderen Belangs entscheidet. Die Planungsbefugnis schließt Gestaltungsfreiheit ein; die Gestaltungsfreiheit wiederum umfasst verschiedene Elemente, insbesondere des Erkennens, des Bewertens und des Wollens. Innerhalb des vorbeschriebenen Rahmens ist das Vorziehen oder das Zurücksetzen bestimmter Belange, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert, kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welche Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine enge Grenze gezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4; Senatsbeschluss vom 30. September 2000 - 9 N 1831/93 -).

Es ist unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die bebaubaren Grundstücksflächen im Verhältnis zum Vorgängerbebauungsplan verschoben und verkleinert sowie die Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt bzw. beschränkt hat. Die damit verbundene Zurücksetzung der Interessen der Antragsteller und der übrigen Grundstückseigentümer im Plangebiet ist durch hinreichende öffentliche Belange gerechtfertigt.

Grundsätzlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Bebauungspläne gemäß § 1 Abs. 1 BauGB der städtebaulichen Ordnung dienen. Durch sie wird zugleich die eigentumsrechtliche Situation im Plangebiet gestaltet. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie stehen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 <305>). Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (BVerwG, Urteil vom 16. April 1971, DVBl. 1971, 746 <750>). Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentumsinteressen in der nach § 1 Abs. 6 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und privaten Belange beachtet werden (Urteil des Senats vom 19. Dezember 2001 - 9 N 345/00 -, sowie BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1996 - BVerwG 4 NB 1.96 -, ZfBR 1996, 223).

Dies ist hier im Hinblick auf die Verschiebung der Bauflächen dahin gehend, dass im Plangebietsteil straßenseitig nunmehr ein 5 m breiter Pflanzstreifen und im rückwärtigen - östlichen - Teil ein 15 m breiter Pflanzstreifen festgesetzt wird, der Fall. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans dienen die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern der landschaftlichen Einbindung der Gewerbebauten. Dies gilt insbesondere für die im östlichen Bereich des Gewerbegebietes festgesetzte bandförmige, 15 m breite Baum- und Strauchpflanzung, da dieser Bereich mittel- bis langfristig den Ortsrand der Gemeinde darstellt. Damit hat sich die Antragsgegnerin auf hinreichend gewichtige - auch vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB als Planungsleitlinien hervorgehobene - öffentliche Belange gestützt.

Diese Abwägungsentscheidung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil zur Ortsrandeingrünung die im Vorgängerbebauungsplan vorgesehene unbebaubare Streifen in einer Breite von 5 m am östlichen Rand des Plangebiets ausgereicht hätte. Wie die Vertreter der Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt haben, kann eine ihren Zweck erfüllende Ortsrandeingrünung aus fachlicher Sicht nur bei einer Pflanztiefe von mindestens 15 m geschaffen werden. Eine geringere Pflanztiefe lässt einen adäquaten Bewuchs des Streifens nicht zu.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin den öffentlichen Belang der Ortsrandeingrünung auch nicht deshalb fehlerhaft gewichtet, weil mittel- bis langfristig östlich des Plangebiets ein weiteres Baugebiet erschlossen werden soll und für diese Erschließung bereits im Plangebiet eine Erschließungsstraße festgesetzt wurde. Eine hinreichend verfestigte Planung für das Gebiet östlich des Plangebietsteils bestand zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über diesen Bebauungsplan noch nicht. Der damals gültige Flächennutzungsplan aus dem Jahre 1984 stellt das Gebiet als landwirtschaftliche Nutzfläche dar. Nach den Angaben der Antragsgegnerin war zum damaligen Zeitpunkt innerhalb eines Zeitraums von etwa 20 Jahren nicht mit einer Erweiterung des durch den angegriffen Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebiets zu rechnen. Dies beruhte auch darauf, dass der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltende Regionale Raumordnungsplan Südhessen vom 9. März 1995 (StAnz 1995 S. 1877 ff.) für die Antragsgegnerin lediglich eine Gewerbeerweiterungsfläche von 10 ha vorsah, während die Fläche zwischen dem östlichen Rand des Plangebiets und der Bundesstraße 44, die für die Erweiterung des Gewerbegebiets in Betracht kommt, 20 ha beträgt. Zwischenzeitlich ist die entsprechende Fläche zwar in einer Flächennutzungsplanänderung aus dem Jahre 2000 als "Gewerbegebiet - Planung -" dargestellt. Mit der Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans und der Bebauung diese Gebiets ist nach Angaben der Antragsgegnerin jedoch nach wie vor innerhalb der nächsten Jahre nicht zu rechnen, da in dem Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans noch gemeindeeigene Gewerbeflächen in einer Größenordnung von ca. 14.000 m² zum Verkauf stehen. Die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den hier angegriffenen Bebauungsplan für die weitere Zukunft geäußerte Absicht, den Bereich östlich des Plangebietsteils als Gewerbegebietserweiterungsfläche auszuweisen, kann der Notwendigkeit einer Ortsrandeingrünung danach nicht entgegen gehalten werden. Die Festsetzung einer funktionsfähigen Ortsrandeingrünung ist - auch wenn in weiterer Zukunft eine Anschlussplanung vorgesehen ist - durch die planerische Gestaltungsfreiheit gedeckt. Eine Gemeinde muss nicht, weil in späterer Zukunft eine Anschlussbebauung geplant ist, auf eine ihren Vorstellungen entsprechende Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes verzichten.

Um allerdings auf der anderen Seite eine derartige - wenn auch erst in weiterer Zukunft vorgesehene - Anschlussplanung nicht zu erschweren, war die Antragsgegnerin bereits zum Zeitpunkt der Planaufstellung befugt, nördlich der Grundstücke der Antragsteller auf den Flurstücken, die im Eigentum des Antragstellers zu 1. und seiner Tochter S. K. stehen, eine Verkehrsfläche festzusetzen. Da diese Verkehrsfläche - wie die Antragsgegnerin vorgetragen und im Termin zur mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat - die einzig sinnvolle Möglichkeit zur wegemäßigen Erschließung des Bereichs östlich des Plangebietes ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin sich die Möglichkeit einer derartigen späteren Erschließung eines neuen Baugebiets durch entsprechende Festsetzungen offen hält.

Aus den vorgenannten Erwägungen ist es im Interesse eines angepassten, gleitenden Übergangs der bebauten Ortslage in den unbebauten Außenbereich aus Gründen der Orts- und Landschaftsbildgestaltung (so Blatt 902 der Aufstellungsunterlagen), die der Gesetzgeber in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB als besonders zu berücksichtigende Belange hervorhebt, städtebaulich auch gerechtfertigt, das Maß der baulichen Nutzung auf eine - wie im Übrigen schon im Vorgängerbebauungsplan festgesetzte - Geschossflächenzahl von 1,6 zu begrenzen und somit unterhalb der höchstzulässigen Wertes nach § 17 Abs. 1 BauNVO von 2,4 zu bleiben. In der Nichtausschöpfung des höchstzulässigen Wertes nach § 17 Abs. 1 BauNVO vermag der Senat - entgegen der Auffassung der Antragsteller - auch keinen Verstoß gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB zu sehen, wonach mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll. Diese so genannte Bodenschutzklausel stellt einen - wenn auch besonderen - Belang in der Abwägung dar. Dies bedeutet, dass sie im Abwägungsvorgang mit anderen privaten und öffentlichen Belangen konkurriert. Der Belang des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden kann danach aus hinreichend gewichtigen Gründen eine angemessene Zurücksetzung erfahren. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn aus Gründen der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes hier die Geschossflächenzahl auf 1,6 festgesetzt wird.

Die Antragsgegnerin hat auch die Interessen der Antragsteller und der übrigen Grundstückseigentümer im Plangebiet an der Beibehaltung der im Vorgängerbebauungsplan festgesetzten Bauflächen erkannt. Insbesondere im Beschluss vom 12. März 1996 (vgl. Bl. 557 der Planunterlagen) hat sich die Antragsgegnerin mit dem Einwand der Antragsteller auseinandergesetzt, die "Grünfestsetzungen" des Bebauungsplans setzten die Belange der Wirtschaft (Planungsleitlinie nach § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB) in ungerechtfertigter Weise hinter öffentliche Belange zurück. Dazu hat die Gemeindevertretung entschieden, der Vorwurf, eine Abwägung zwischen den Interessen der Wirtschaft und den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege habe nicht stattgefunden, werde entschieden zurückgewiesen. Ein Beleg dafür sei die Tatsache, dass von den Fachbehörden viele weitergehende Forderungen an die landschaftsplanerischen Festsetzungen gestellt worden seien, die sie - die Gemeinde - zurückgewiesen habe.

Die Abwägungsentscheidung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin ein besonders schutzwürdiges Vertrauen gerade der Antragsteller an der Beibehaltung der Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans für den Plangebietsteil nicht berücksichtigt hätte. Eine derartige schutzwürdige Position können die Antragsteller - entgegen ihren Ausführungen in der Antragsbegründung - nicht aus dem Schreiben des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 26. Februar 1991 an das Ingenieurbüro B. herleiten. Denn dieses Schreiben bezieht sich auf ein im Plangebietsteil liegendes Grundstück, das nicht im Eigentum der Antragsteller steht. Inwieweit Aussagen des Bürgermeister der Antragsgegnerin über die Planungsabsichten der Gemeinde, die eindeutig im Zusammenhang mit der Anfrage über die Bebaubarkeit eines bestimmten Grundstücks stehen, ein Vertrauen im Hinblick auf die zukünftige Bebauung anderer Grundstücke erzeugen soll, die zumal noch in einem anderen Plangeltungsbereich liegen, erschließt sich dem Senat nicht.

Soweit die Antragsteller der Antragsgegnerin zur Last legen, sie habe bei der Entscheidung, die Bauflächen zu verschieben und zu verkleinern, nicht hinreichend berücksichtigt, dass der damalige Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B-Stadt, Flur , Flurstück im September 1993 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem rückwärtigen Teil dieses Grundstück beantragt habe, die auf Grund der Festsetzung des 15 m breiten Pflanzstreifens nicht erteilt werden konnte, kann dem nicht gefolgt werden. Ausweislich der Bauvorlagen, die Bestandteil des Bauantrages waren, wäre eine Verschiebung des Wohnhauses um 10 m nach Westen trotz des auf dem Grundstück bereits vorhandenen Hallengebäudes möglich gewesen. Dies gilt umso mehr, als eine zwischen dem geplanten Wohnhaus und dem vorhandene Hallengebäude vorgesehene Garage in einer Länge von ca. 7 m zwanglos nördlich oder südlich des Wohnhauses hätte plaziert werden können. Somit hätte durch geringfügige Umplanungen die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auch unter Berücksichtigung der Festsetzungen des hier angegriffenen Bebauungsplans erreicht werden können. Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass die entsprechenden Belange des damaligen Eigentümers des Flurstücks durch die Verschiebung der bebaubaren Flächen lediglich derart geringfügig tangiert wurden, dass sich die Antragsgegnerin mit ihnen im Planaufstellungsverfahren nicht ausdrücklich auseinandersetzen musste. Selbst wenn man dies jedoch anders beurteilen wollte, spricht nichts dafür, dass es sich insoweit um einen offensichtlichen Abwägungsfehler handelte, der auf das Abwägungsergebnis im Sinne der §§ 233 Abs. 2, 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB n. F. von Einfluss gewesen wäre.

Der Ausschluss von Tankstellen, selbständig betriebenen Lagerplätzen und Vergnügungsstätten aus dem Plangebietsteil hält sich ebenfalls im Rahmen der der Antragsgegnerin eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit. In Nr. 8.1.1.3 der Bebauungsplanbegründung wird zur Rechtfertigung dieser Festsetzung ausgeführt, die mit diesen Nutzungen verbundenen Folgen, wie erhöhtes Verkehrsaufkommen und Lärmbelastungen, sollten im Plangebiet vermieden werden. Die Antragsgegnerin führt weiterhin in der Bebauungsplanbegründung aus, dass es sich bei dem Gewerbegebiet "B-Stadt-Ost" auf absehbare Zeit um die einzigen noch bebaubaren gewerblichen Flächen in der Gemarkung B-Stadt handele. Diese Flächen sollten für arbeitsplatzintensive und innovative Betriebe gesichert werden. Insoweit entspreche es der Absicht der Gemeinde, städtebaulich qualitative Rahmenbedingungen für die Ansiedlung innovativer Betriebe zu schaffen. Es obliegt einer Gemeinde, Nutzungen auszuschließen, die der Erreichung dieses Ziels abträglich sind, weil sie wenig Arbeitsplätze schaffen - wie selbständig betriebene Lagerplätze - oder erheblichen Zu- und Abgangsverkehr erzeugen und somit die Ansiedlung innovativer Betriebe eher behindern - wie Tankstellen, die in Gewerbegebieten überwiegend als Großtankstellen konzipiert sind.

Die Berechtigung, bestimmte Nutzungen auszuschließen, um innovative und arbeitsplatzintensive Gewerbezweige zu stärken, scheitert auch nicht daran, dass die Antragsgegnerin einen hinreichenden Bedarf an Flächen für diese von ihr bevorzugten Gewerbezweige im Planungsverfahren nicht nachgewiesen hat. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Festsetzung nach § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO ist, dass der Ausschluss von Nutzungen im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich indes nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1991 - BVerwG 4 C 20.88 -, Buchholz 406.11 § 37 BauGB Nr. 4 und vom 22. Januar 1993 - BVerwG 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8). Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301). Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG 4 C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17. Mai 1995 - BVerwG 4 NB 30.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - BVerwG 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine bestimmten gewerblichen Betriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieser Nutzungstypen festzusetzen. Zeichnet sich nach ihrer Einschätzung in einem ohne nähere Maßgaben ausgewiesenen Gewerbegebiet deshalb eine Fehlentwicklung ab, weil beispielsweise Tankstellen, selbständig betriebene Lagerplätze und Vergnügungsstätten dem innovativen und arbeitsplatzintensiven Gewerbe den Rang ablaufen, so hindert § 1 Abs. 3 BauGB sie nicht daran, sich des Mittels zu bedienen, das § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO zur Sicherung einer standortangemesseneren Nutzungsstruktur bereithält.

Ist es das erklärte Ziel der Gemeinde, dem arbeitsplatzintensiven und innovativen Gewerbe ein größeres Maß an Entfaltungsmöglichkeiten zu sichern, so hängt die Planungsbefugnis nach § 1 Abs. 3 BauGB auch nicht von dem Nachweis ab, dass hierfür deshalb ein unabweisbares Bedürfnis vorhanden ist, weil von Seiten dieser Gewerbezweige ein spürbarer Nachfragedruck besteht. Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet. Unzulässig ist lediglich ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (vgl. Urteil des Senats vom 19. Dezember 2001 - 9 N 345/00 -; bestätigt durch BVerwG Beschluss vom 25. April 2002 - BVerwG 4 BN 20/02 -, Juris; sowie BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2, vom 24. Oktober 1990 - BVerwG 4 NB 29.90 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 23, vom 25. August 1997 - BVerwG 4 BN 4.97 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 94 und vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15/99 -, NVwZ 1999, 1338). Für eine derartige Entwicklung bestehen hier aber keine Anhaltspunkte.

Soweit die Antragsteller vortragen, der Ausschluss von Tankstellen sei nicht nachvollziehbar, weil der Plangebietsteil an einer Durchgangsstraße liege, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Auffassung ist bereits vom Ansatz her unzutreffend, da der westlich des Plangebietsteils verlaufende Odenwaldring ausschließlich die Funktion der Erschließung des Gewerbegebiets, bzw. des im südwestlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befindlichen Friedhofs und des südlich daran anschließenden Mischgebiets hat. Auch im Übrigen findet in dem Plangebietsteil kein Durchgangsverkehr statt. Der Hinweis der Antragsteller darauf, dass der zu erwartende Zu- und Abgangsverkehr kein Argument gegen die Ansiedlung von Tankstellen in einem Gewerbegebiet sein könne, weil Tankstellen sogar in Wohngebieten ausnahmsweise und in Misch- und Kerngebieten allgemein zulässig seien, vermag ebenfalls keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. In derartigen Gebieten wird es häufig so sein, dass Tankstellen auf Grund bereits vorhandenen Durchgangsverkehrs keinen weiteren Zu- und Abgangsverkehr anziehen. Diese Situation ist - wie oben ausgeführt - im Gewerbegebiet B-Stadt-Ost innerhalb des Plangebietsteils anders.

Auch die Auffassung, die Festsetzung richte sich allein gegen die von der Fa K. GmbH auf dem Grundstück Gemarkung B-Stadt, Flur , Flurstück vorhandene Betriebstankstelle ist offensichtlich unzutreffend. Denn die ausschließlich einem bestimmten Betrieb dienende Tankstelle wird durch die einschränkenden Festsetzung nicht betroffen. Der Nutzungsausschluss bezieht sich allein auf die § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO genannten Tankstellen. Dies sind selbständig betriebene Anlagen und nicht solche, die ausschließlich einem in dem Gewerbegebiet zulässiger Weise ansässigen Betrieb dienen.

Die textliche Festsetzung in Nr. 1.6 des Bebauungsplans, wonach Betriebe mit Anlagen, die störende bodennahe Geruchs- und Schadstoffemissionen erzeugen, verpflichtet werden, diese Emissionen entsprechend Nr. 2.4 der TA-Luft abzuleiten, ist ebenfalls nicht abwägungsfehlerhaft. Nach Nr. 8.1.15 der Bebauungsplanbegründung dient die Festsetzung der Beachtung allgemeiner Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und dem Schutz des Kleinklimas im Gewerbegebiet selbst sowie dem Schutz der Wohnbaufläche, die sich südlich an das Plangebiet anschließt. Auch die textliche Festsetzung in Nr. 1.7 des Bebauungsplans, wonach Anlagen, die in der DIN 4150 genannten Erschütterungsemissionen erzeugen, aus dem Baugebiet ausgeschlossen werden, lässt keinen Abwägungsfehler erkennen. Nach der Begründung des Bebauungsplans soll durch die Festsetzung gewährleistet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf Menschen und Gebäude im Plangebiet sowie in den anderen Gebieten ausgeschlossen werden (vgl. Nr. 8.1.1.5 der Planbegründung). Diese Festsetzung hat die Antragsgegnerin getroffen, weil sich im Plangebiet ein großer metallverarbeitender Betrieb befindet, der auf Grund seiner Produktionsvorgänge spezifische Emissionen in Form von Lärm und Erschütterungen (Stanz- und Pressvorgänge) verursacht. Durch die getroffene Festsetzung solle sichergestellt werden, dass schädliche Auswirkungen von Erschütterungen auf Menschen und Gebäude ausgeschlossen würden. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass sich die Antragsgegnerin bei den textlichen Festsetzungen in Nr. 1.6 und 1.7 von sachwidrigen Erwägungen hat leiten oder notwendiger Weise zu beachtende Belange unberücksichtigt gelassen hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- € festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat bewertet das Interesse der Antragsteller an der Aufhebung der die bauliche Nutzbarkeit ihrer Grundstücke einschränkenden Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans mit 30.000,-- €.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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