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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 05.05.2003
Aktenzeichen: 9 N 640/00
Rechtsgebiete: 16. BImSchV, 23. BImSchV, BImSchG, BauGB, GVFG, HGO, HessForstG, StVO


Vorschriften:

16. BImSchV
23. BImSchV
BImSchG § 40 Abs. 3 S. 1
BImSchG § 41
BauGB § 1 Abs. 6
GVFG § 2 Abs. 1
HGO § 25
HGO § 5 Abs. 4
HGO § 52 Abs. 1
HessForstG § 12 Abs. 1
StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
Die Nichtigkeit des Beschlusses, den Planentwurf gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen, führt weder nach hessischem Landesrecht noch nach bundesrechtlichen Bestimmungen zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans.

Die Planung einer baulichen Nutzung in einem Landschaftsschutzgebiet erweist sich dann nicht als rechtswidrig, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem in der Landschaftsschutzverordnung enthaltenen Bauverbot in Betracht kommt und sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die von der Gemeinde geplante Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht.

Ist eine rechtswirksame (Ausnahme-)Genehmigung nach der Landschaftsschutzverordnung bereits erteilt, erzeugt diese Genehmigung Tatbestandswirkung.

Das Gebot der Konfliktbewältigung ist nicht bereits dann verletzt, wenn ein Bebauungsplan ein Vorhaben ermöglicht, aber zum Schutz betroffener Nutzungen vor Belästigungen durch den vorhabenbedingten Verkehr lediglich Festsetzungen enthält, die straßenbauliche oder verkehrslenkende Maßnahmen ermöglichen, deren Durchführung selbst aber künftigem Verwaltungshandeln überlassen bleibt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gemeinde hinreichend sicher darauf vertrauen darf, dass die durch die Planung aufgeworfenen Probleme in dem nachfolgenden Verwaltungsverfahren gelöst werden.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

9 N 640/00

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Baurechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 9. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Teufel, Richter am Hess. VGH Dr. Fischer, Richter am Hess. VGH Schneider, Richterin am Hess. VGH Hannappel, Richter am VG Kassel Seggelke (abgeordneter Richter)

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller zu 1., 2. und 3. haben die Kosten des Verfahrens je zu 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller sind Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Birkenau, Flur , Flurstücke (A-Straße), (C-Straße) und (E-Straße). Diese Grundstücke befinden sich südlich der Straße "Am Wachenberg" und sind mit Wohnhäusern bebaut.

Die Antragsteller wenden sich in diesem Verfahren gegen den am 17. März 1998 von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan "Innerörtliche Erschließungsstraße". Dieser Bebauungsplan setzt eine Straßentrasse zwischen der Kreuzung der Straßen "Am Wachenberg" und "Am Rosenberg" und der Bundesstraße B 38 fest (im Folgenden: Planstraße). Die Planstraße verläuft südlich einer vorhandenen Eisenbahntrasse. Ihre Anbindung an die Bundesstraße B 38 erfolgt nach der Überquerung der Weschnitz, westlich des Übergangs der vorgenannten Eisenbahntrasse über die Bundesstraße B 38. Im Bebauungsplan werden ferner Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Forstweg, landwirtschaftlicher Weg, Wirtschaftsweg) sowie verschiedene Maßnahmen festgesetzt, die dem Ausgleich des planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft dienen. Das Bebauungsplangebiet befindet sich im Geltungsbereich der Verordnung für das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Odenwald vom 15. Juli 1975 (StAnz. S. 1439), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 1997 (StAnz. S. 3063) - LSV Bergstraße-Odenwald-. Durch die Planstraße wird die direkte Anbindung eines größeren Baugebiets südlich der vorbenannten Bahntrasse und westlich der Landesstraße L 3408 an die Bundesstraße B 38 ermöglicht.

Die Planung der Straße wurde von der Antragsgegnerin aufgegriffen, nachdem das Land Hessen den Bau einer Teilortsumgehung der Landesstraße L 3408 aufgegeben hatte, die im Bereich der Grundstücke der Antragsteller zwischen der Bebauung nördlich der Straße "Am Wachenberg" und der Eisenbahntrasse verlaufen sollte und im westlichen Bereich im Wesentlichen der nunmehr angegriffenen Planstraße entsprach. Nachdem die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 27. September 1994 die Aufstellung des Bebauungsplans für eine Straßenverbindung zwischen der Straße "Am Wachenberg" und der B 38 westlich des Bahnübergangs als zusätzliche Anbindung des süd-östlichen Teils der Kerngemeinde an die B 38 beschlossen hatte, fand in der Folgezeit ein "Clearing-Termin" mit Vertretern verschiedener Träger öffentlicher Belange statt. Anschließend wurde ein Ingenieurbüro mit der Planvorbereitung beauftragt. Die Ergebnisse legte das Ingenieurbüro am 27. März 1995 vor. Eine Untersuchung über die Eingriffserheblichkeit der verschiedenen vorgeschlagenen Trassenvarianten stellte das Ingenieurbüro am 14. Mai 1996 fertig.

Nachdem sich die Antragsgegnerin für eine Trassenvariante entschieden hatte, wies sie in der "Südhessischen Post" vom 27. Januar 1997 und der "Odenwälder Zeitung" vom 28. Januar 1997 darauf hin, dass die vorgezogene Bürgerbeteiligung durch Auslegung eines Planentwurfs in der Zeit vom 5. Februar 1997 bis 5. März 1997 stattfinden sollte.

Eine von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Schalltechnische Untersuchung lag im April 1997 vor.

Am 6. Mai 1997 beschloss die Gemeindevertretung die Offenlegung des Planentwurfs, die in der "Südhessischen Post" und der "Odenwälder Zeitung" jeweils vom 9. Juni 1997 für die Zeit vom 18. Juni bis 18. Juli 1997 bekannt gemacht wurde. Die Träger öffentlicher Belange setzte die Antragsgegnerin mit gleich lautenden Schreiben vom 6. Juni 1997 von der Offenlegung des Planentwurfs in Kenntnis.

Der Antragsteller zu 1. äußerte sich mit Schreiben vom 17. Juli 1997 (Bl. 247 ff. der Aufstellungsunterlagen).

Am 11. August 1997 beantragte die Antragsgegnerin eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung nach der Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald "für die Errichtung der Straßenverbindung 'Am Wachenberg'/B 38".

In ihrer Sitzung vom 23. September 1997 prüfte die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die während der Offenlegung des Bebauungsplans eingegangenen Anregungen und Bedenken sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. In der Niederschrift wird darauf hingewiesen, dass allen Gemeindevertretern eine Zusammenfassung der im Rahmen der Trägerbeteiligung sowie der Bürgerbeteiligung eingegangenen Äußerungen zugegangen sei. Zusätzlich habe für alle Gemeindevertreter die Möglichkeit bestanden, in die Originalfassungen der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie der Bürgeräußerungen Einblick zu nehmen, die jeweils den Fraktionen mehrfach sowie den Mitgliedern des Ausschusses für Bau und Umwelt sowie des Haupt- und Finanzausschusses zur Verfügung gestanden hätten. In der Niederschrift wird vermerkt, dass Frau K. und Herr M. den Sitzungssaal verlassen hätten. Ebenfalls in der Sitzung vom 23. September 1997 beschloss die Gemeindevertretung den Bebauungsplan als Satzung.

Nachdem der Kreisausschuss des Kreises Bergstraße entsprechend einem Antrag der Antragsgegnerin vom 11. August 1997 mit Bescheid vom 2. Februar 1998 die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung der Straßenverbindung "Am Wachenberg"/B 38 erteilt hatte, beschloss die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 17. März 1998 den Bebauungsplan erneut als Satzung.

Mit Verfügung vom 26. März 1998 teilte das Regierungspräsidium Darmstadt mit, dass gegen den von der Antragsgegnerin am 19. März 1998 angezeigten Bebauungsplan keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht würde, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Abs. 2 BauGB rechtfertige. Diese Verfügung machte die Antragsgegnerin in der "Odenwälder Zeitung" und der "Südhessischen Post" jeweils vom 14. April 1998 bekannt.

Am 23. Februar 2000 haben die Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt. Sie stützen ihre Antragsbefugnis darauf, dass sie als Anlieger der Straße "Am Wachenberg" bei einer Realisierung der Straßenplanung mit einer Zunahme der Verkehrsimmissionen von wesentlich mehr als 3 dB (A) rechnen müssten. In der Sache leide der Bebauungsplan unter mehreren formellen Mängeln. In der Sitzung der Gemeindevertretung vom 6. Mai 1997, in der die Offenlegung des Planentwurfs sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschlossen worden sei, sei die Eingangstür des Rathauses verschlossen gewesen. Sowohl einige Bürger als auch insbesondere der Gemeindevertreter B. hätten deshalb nicht teilnehmen können. In der Sitzung der Gemeindevertretung vom 23. September 1997 sei der Gemeindevertreter M. von der Teilnahme wegen Interessenwiderstreits ausgeschlossen worden. Dieser Ausschluss sei in der Form erfolgt, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin dem Gemeindevertreter erklärt habe, er sei befangen und könne nicht mehr an der weiteren Beratung teilnehmen. Da nach § 25 Abs. 3 HGO über das Vorliegen eines Interessenwiderstreits das Organ entscheide, dem der Betroffene angehöre, seien die in der Sitzung vom 23. September 1997 gefassten Beschlüsse - Prüfung der während der Offenlegung geäußerten Anregungen und Bedenken sowie der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie erster Satzungsbeschluss - unwirksam. Ob der Gemeindevertreter M. durch den Bürgermeister auch von der Teilnahme an der Sitzung vom 17. März 1998 ausgeschlossen worden sei, sei nicht bekannt. Die Offenlegung des Planentwurfs sei in fehlerhafter Weise durchgeführt worden, da der Bebauungsplan unter Verschluss gehalten worden sei. Eine Einsichtnahme habe erst erfolgen können, nachdem der entsprechende Gemeindemitarbeiter den Plan aus der Aktenablage herausgesucht und dem interessierten Bürger zur Einsichtnahme vorgelegt habe. Schließlich sei zu beanstanden, dass die während der Offenlegung eingegangenen Anregungen den Gemeindevertretern nicht in vollem Wortlaut, sondern lediglich in einer zusammengefassten Gegenüberstellung zur Verfügung gestellt worden seien. Diese Verfahrensweise sei mit § 58 Abs. 1 Satz 1 HGO nicht vereinbar. Ausweislich des Akteninhalts sei der Bebauungsplan am 17. März 1998 als Satzung beschlossen worden. In der Einladung für die entsprechende Gemeindevertretersitzung in der "Birkenauer Gemeinderundschau" sei allerdings als Termin der 24. März 1998 genannt. Darin liege ein Verstoß gegen die kommunalrechtlichen Bekanntmachungsvorschriften, der die Ungültigkeit des Bebauungsplans zur Folge habe. Inhaltlich verstoße der Bebauungsplan gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der Flächennutzungsplan stelle die ursprünglich geplante Umgehungsstraße dar. Die im Bebauungsplan festgesetzte Planstraße liege zwar streckenweise auf einem Teil der ursprünglich geplanten Umgehungsstraße. Der Teil der Straße, der vor der Straße "Am Rosenberg" nach Süden abknicke und dann auf die Straße "Am Wachenberg" einmünde, sei im Flächennutzungsplan aber nicht dargestellt. Schließlich leide der Bebauungsplan auch unter erheblichen Abwägungsfehlern. Die Antragsgegnerin habe die Luftschadstoffe, denen ihre - der Antragsteller - Grundstücke durch die neue Straßenplanung ausgesetzt seien, nicht untersucht. Die schützenswerten Interessen der betroffenen Anlieger an gesunden Wohnverhältnissen seien fehlgewichtet worden. Die geplante Straße werde zwar als Erschließungsstraße bezeichnet, in Wahrheit handele es sich jedoch um eine innerörtliche Umgehungsstraße mit zu erwartendem Durchgangs- und Schleichverkehr in beiden Richtungen. Wenn die Schalluntersuchung im "Planfall 3" von einer Verkehrsbelastung von 1.100 Kfz/24 h ausgehe und zu einer Einhaltung der Lärmwerte nach der 16. BImSchV und der DIN 18005 vor ihren - der Antragsteller - Wohnhäusern komme, sei dies unrichtig. Der erwartete Ausschluss von Durchgangsverkehr könne dem "Planfall 3" nicht zugrunde gelegt werden, weil die insoweit notwendigen verkehrstechnischen Maßnahmen wie Fahrbahnverengungen etc. in den Festsetzungen des Bebauungsplans keine Grundlage fänden. Dies gelte auch für das Linksabbiegeverbot von der L 3408 (Kallstädter Talstraße) aus Richtung Süden in die Lindenstraße. Dieses Linksabbiegeverbot sei weder rechtsverbindlich angeordnet noch bestehe eine verbindliche verwaltungsrechtliche Zusicherung einer Anordnung für den Fall der Verkehrsübergabe der geplanten Straße. Selbst wenn eine dahingehende Verkehrsregelung getroffen würde, wäre diese jederzeit ohne weiteres bei einer Veränderung der Verkehrsverhältnisse abänderbar. Die Gemeinde habe, indem sie ihrer Abwägung den Planfall 3 zugrunde gelegt habe, den durch die Planung hervorgerufenen Konflikt nicht ordnungsgemäß bewältigt. Zwar könne im Einzelfall die Lösung von Verkehrsproblemen dem Straßenverkehrsrecht überlassen bleiben. Diese setze jedoch voraus, dass die Konfliktbewältigung durch ein nachfolgendes Verfahren in Sicht sei. Eine planende Gemeinde dürfe von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan nur dann Abstand nehmen, wenn die Durchführung als notwendig erkannter Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt sei. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung seien überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar sei, dass sich der offen gelassene Konflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht werde lösen lassen bzw. die Gemeinde selbst nicht Herrin des Verfahrens sein werde. Schließlich leide die Schalltechnische Untersuchung an weiteren Mängeln. Einfach- und Mehrfachreflektionen seien nicht berücksichtigt worden. Die angegebenen Beurteilungspegel seien nicht nachvollziehbar ermittelt. Ein weiterer Mangel bestehe darin, dass die Lärmpegel für das Prognosejahr 2000 ermittelt worden seien. Die auf das Jahr 2000 bezogenen Verkehrsannahmen seien für eine Straßenplanung, die im Jahre 1998 verbindlich werde, bereits überholt und nicht mehr verwendbar. Üblicherweise werde eine Prognose für die nächsten 10 Jahre erstellt, weil in dieser Zeit mit weiter steigendem Verkehrsaufkommen zu rechnen sei. Auf der Grundlage der nicht ausreichenden Schalltechnischen Untersuchung sei auch die Befassung der Antragsgegnerin mit Fragen des aktiven und passiven Lärmschutzes unzureichend. Schließlich sei in der Schalltechnischen Untersuchung nicht der von dem in der Nähe der Planstraße vorhandenen Sportplatz ausgehende Ziel- und Quellverkehr berücksichtigt worden. Abends fände auf diesem Sportplatz Trainingsbetrieb statt und an den Wochenenden, insbesondere sonntags, würden Meisterschaftsspiele mit hoher Besucher- und Zuschauerfrequenz durchgeführt. Im Jahre 1998 sei bei einem Punktspiel die erstaunlich hohe Zahl von 500 Zuschauern zu verzeichnen gewesen.

Die Antragsteller beantragen,

den am 17. März 1998 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan "Innerörtliche Erschließungsstraße" der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trägt sie vor, während der Sitzungen der Gemeindevertretung werde der an der Eingangstür des Sitzungsraums angebrachte Schließer normalerweise entriegelt. Es sei bis heute ungeklärt geblieben, warum zu Beginn der Sitzung am 6. Mai 1997 der Schließer von einer unbekannten Person verriegelt worden sei. Unzutreffend sei die Behauptung, der Bürgermeister habe den Gemeindevertreter M. wegen Interessenwiderstreits im Widerspruch zu § 25 Abs. 3 HGO veranlasst, während der Sitzung am 23. September 1997 den Sitzungsraum zu verlassen. Ungeachtet dessen, dass sich dem Protokoll über die Sitzung vom 23. September 1997 nicht entnehmen lasse, ob die Gemeindevertreterin K. und der Gemeindevertreter M. aus eigenem Entschluss oder auf Veranlassung des Sitzungsleiters den Sitzungssaal verlassen hätten, sei jedenfalls die Rügefrist des § 25 Abs. 6 HGO verstrichen. Nicht zu beanstanden sei auch, dass den Gemeindevertretern vor dem Satzungsbeschluss lediglich eine Zusammenfassung der während der Offenlegung eingegangenen Anregungen und Bedenken sowie der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange vorgelegt worden sei. Es habe nämlich zusätzlich für alle Gemeindevertreter die Möglichkeit bestanden, in die Originalfassungen der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie der von den Bürgern geäußerten Anregungen und Bedenken Einblick zu nehmen, die jeweils den Fraktionen mehrfach sowie den Mitgliedern des Ausschusses für Bau und Umwelt sowie des Haupt- und Finanzausschusses zur Verfügung gestanden hätten. Soweit der Termin der Sitzung, in der der zweite Satzungsbeschluss getroffen worden sei, in der "Birkenauer Gemeinderundschau" irrtümlich mit dem 24. März 1998 bekannt gegeben worden sei, sei dies unschädlich, da es sich bei der "Birkenauer Gemeinderundschau" zu keiner Zeit um das amtliche Bekanntmachungsorgan der Gemeinde gehandelt habe. Nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung der Hauptsatzung seien amtliche Bekanntmachungen in den Tageszeitungen "Odenwälder Zeitung" sowie "Südhessische Post" vorzunehmen gewesen. In beiden Tageszeitungen sei am 7. März 1998 die ordnungsgemäße Einladung zur Sitzung am 17. März 1998 bekannt gemacht worden. Auch die Offenlegung des Planentwurfs sei ordnungsgemäß erfolgt. Entscheidend sei, dass der Planentwurf mit Begründung in der Zeit vom 18. Juni bis 18. Juli 1997 im Rathaus während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit gehalten worden sei. Der Bebauungsplan sei auch aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Wenn die streitbefangene Planung hinsichtlich der Streckenlänge und Streckendimensionierung nicht deckungsgleich mit der Darstellung im Flächennutzungsplan sei, werde jedenfalls die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt, so dass eine gegebenenfalls bestehende Verletzung des Entwicklungsgebots nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich sei. Die Planung sei auch frei von Abwägungsfehlern. Eine zwingende Rechtspflicht zur Begutachtung der zu erwartenden Luftschadstoffe habe nicht bestanden. Eine dahin gehende Untersuchung habe sich auch nicht aufdrängen müssen, da auf der Planstraße lediglich Ziel- und Quellverkehr der beiden im Südwesten der Gemeinde gelegenen Baugebiete fließen werde. Vorsorglich habe sie im Nachhinein ein Luftschadstoffgutachten anfertigen lassen, das zu dem Ergebnis komme, dass vor allem die in der 23. BImSchV festgestellten Prüfwerte für Benzol, Ruß, NOx und PM10 bei weitem unterschritten würden. Die Angriffe gegen die Schalltechnische Untersuchung seien unbegründet. Der Seriosität der Untersuchung könne nicht entgegengehalten werden, dass sich im Bebauungsplan keine Festsetzungen über bauliche Maßnahmen der Verkehrsverlangsamung (bauliche Einengung, Fahrgassenversätze und Ähnliches) fänden. Es sei auch aus objektiver Sicht kein vernünftiger Grund erkennbar, weshalb die Anordnung eines Linksabbiegeverbots auf der L 3408 ("Kallstädter Talstraße" in Richtung "Lindenstraße") zukünftig unterbleiben solle. Hinsichtlich der Zuständigkeit der örtlichen Verkehrsbehörde werde auf die Verordnung zur Bestimmung straßenverkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 28. Juni 1998 (GVBl. I S. 231) verwiesen. Die Schalltechnische Untersuchung sei auch methodisch und mathematisch richtig. Die Behauptung, die Reflektionen der anliegenden Gebäude seien nicht berücksichtigt worden, sei falsch. Für die Berechnung sei ein dreidimensionales Geländemodell erstellt worden, in welchem alle Gebäude mit ihren Höhen als schallreflektierende Körper eingegeben worden seien. Die Berechnung der Verkehrsmengen basiere auf einer Verkehrsuntersuchung, die vom Institut für Städtebau der Technischen Universität Braunschweig für das Prognosejahr 2000 erarbeitet worden sei. Da über die Planstraße ausschließlich die Anbindung zweier vorhandener Baugebiete erfolgen solle, könne der Prognosezeitraum nicht beanstandet werden. Nach Auskunft des ersten Vorsitzenden des örtlichen Fußballvereins seien in der vergangenen Spielzeit im Schnitt zwischen 150 und 200 Zuschauer gezählt worden. 60 % dieser Zuschauer kämen zu Fuß. Während des Trainings führen ca. 20 bis 25 Fahrzeuge den Sportplatz an. Die Zuschauer bzw. Trainingsbesucher aus dem Bereich östlich der "Obergasse" machten hiervon wiederum nur einen Bruchteil aus, zumal der Sportplatz künftig wesentlich schneller über die Bundesstraße B 38 als über eine verkehrsberuhigte Wohnstraße zu erreichen sein werde. Es gebe auch objektiv keinen Zweifel daran, dass die Ausweisung einer Tempo 30-Zone in Umsetzung des Verkehrskonzepts tatsächlich erfolgen werde. Die Lage des Sportplatzes im Wald habe im Übrigen Veranlassung dazu gegeben, sich intensiv mit der Vorbereitung zur Errichtung einer zentralen Sportanlage an anderer Stelle zu befassen. Eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans sei bereits wirksam.

Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die Verwaltungsvorgänge betreffend den streitigen Bebauungsplan (1 Ordner) sowie die Bauakten der Grundstücke "A-Straße, 5, 32, 34 und 36". Diese Akten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist statthaft.

Die Antragsteller wenden sich gegen einen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.

Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig.

Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen kann, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller genügt seiner diesbezüglich bestehenden Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 = NJW 1999, 592; Urteil des Senats vom 6. November 2000 - 9 N 2265/99 -, HSGZ 2001, 441).

Hier kommt eine Verletzung des in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots in Betracht, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Der aus § 1 Abs. 6 BauGB folgende Anspruch auf gerechte Abwägung ist ein Recht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 -, a. a. O.). Das von den Antragstellern als Eigentümer von Grundstücken außerhalb des streitbefangenen Plangebiets vorgebrachte Interesse, von Lärm- und Geruchsimmissionen verschont zu bleiben, die dadurch entstehen, dass durch eine planfestgesetzte Straße der Verkehr auf der Erschließungsstraße erhöht wird, an welcher ihre Grundstücke liegen, kann ein für die Abwägung erheblicher privater Belang sein (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - BVerwG 4 CN 6.98 -, DVBl. 1999, 1293; Beschluss vom 6. Dezember 2000 - BVerwG 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431).

Nach dem tatsächlichen Vorbringen der Antragsteller ist eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots auch nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 -, a. a. O.). Die von den Antragstellern geltend gemachten Belange sind weder geringwertig, noch mit einem Makel behaftet und auch nicht solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 -, a. a. O.). Schließlich erscheint es auch möglich, dass die privaten Belange der Antragsteller, von Verkehrslärm und Geruchsimmissionen verschont zu bleiben, fehlerhaft abgewogen worden sind.

Auch der Tod des Antragstellers zu 3. steht einer Entscheidung über den von diesem gestellten Antrag nicht entgegen. Nach §§ 173 VwGO, 239 Abs. 1 ZPO tritt zwar im Falle des Todes einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. Dies gilt jedoch gemäß §§ 173 VwGO, 246 Abs. 1 ZPO in den Fällen nicht, in denen - wie hier - eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattfand. In diesen Fällen wird das Verfahren nicht unterbrochen, sondern wird mit den Erben als Rechtsnachfolgern des Verstorbenen fortgeführt, solange der Bevollmächtigte die Aussetzung des Verfahrens nicht beantragt. Dies ist hier nicht geschehen.

Der somit zulässige Normenkontrollantrag ist aber unbegründet.

Der Bebauungsplan ist gemäß § 233 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) - BauGB n. F. -, soweit nichts anderes bestimmt ist, anhand des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) - BauGB - zu überprüfen, da das Planaufstellungsverfahren mit dem Aufstellungsbeschluss vom 27. September 1994 und damit vor dem 1. Januar 1998 eingeleitet wurde.

Der angegriffene Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen Verfahrensfehlern. Rügepflichtige Verfahrensfehler gemäß §§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB n. F., die gemäß § 233 Abs. 2 BauGB n. F. auf den vorliegenden Bebauungsplan Anwendung finden, sind nicht geltend gemacht. Absolute Verfahrensmängel im Sinne des §§ 214 Abs. 1 Nr. 3, 233 Abs. 2 BauGB n. F. sind nicht gegeben.

Es kann unentschieden bleiben, ob der Beschluss über die Offenlegung des Bebauungsplans und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 6. Mai 1997 ordnungsgemäß getroffen wurde. Nach dem Vortrag der Antragsteller spricht zwar vieles dafür, dass der entsprechende Beschluss wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 52 Abs. 1 HGO) nichtig ist (vgl. dazu Schneider/Dreßler/Lüll, Hessische Gemeindeordnung, Stand: Februar 1999, § 52 Anm. 5), weil während der Sitzung die Tür des Sitzungssaales verschlossen war. Dieser Verfahrensfehler wäre auch nicht nach §§ 214, 215 BauGB unbeachtlich, da Verstöße gegen landesrechtliche Bestimmungen bundesrechtlich nicht durch rügelosen Fristablauf unbeachtlich werden können. § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfasst nur Sachverhalte nach dem Baugesetzbuch. Dem Bundesgesetzgeber steht nicht die Befugnis zu, die Rechtsfolgen von Verstößen gegen landesrechtliche Bestimmungen festzulegen. Für eine Planerhaltung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Landesrecht kann es daher nur auf diesbezügliche landesrechtliche Regelungen ankommen (vgl. dazu Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Stand: 1. August 2002, § 214 Rdnr. 39). Da ausweislich ihres eindeutigen Wortlauts auch die Unbeachtlichkeitsvorschrift des § 5 Abs. 4 HGO auf Verstöße gegen die in § 52 HGO angeordnete Öffentlichkeit der Sitzungen der Gemeindevertretung keine Anwendung findet, bestehen somit erhebliche Bedenken gegen die Wirksamkeit des Offenlegungsbeschlusses.

Die Nichtigkeit des Beschlusses der Gemeindevertretersitzung vom 6. Mai 1997 über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB führte aber weder nach landesrechtlichen noch nach bundesrechtlichen Bestimmungen zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans.

Nach der Hessischen Gemeindeordnung genügt es für das Zustandekommen des Bebauungsplans als gemeindlicher Satzung, dass die Gemeindevertretung einen einzigen Beschluss fasst. Über diesen Satzungsbeschluss hinaus werden nach Landesrecht keine weiteren (vorbereitenden) Entscheidungen der Gemeindevertretung gefordert.

Auch bundesrechtlich ist ein Bebauungsplan nicht deshalb unwirksam, weil Gemeindevertretungsbeschlüsse, die im Verfahren zu seiner Aufstellung vor dem Satzungsbeschluss (§ 10 BauGB) gefasst wurden, rechtswidrig sind. Hinsichtlich des Offenlegungsbeschlusses ergibt sich dies bereits daraus, dass nach dem Aufstellungsbeschluss bis zum Satzungsbeschluss keine weiteren Beschlüsse der Gemeinde erforderlich sind. Insbesondere gebietet es das Bundesrecht nicht, dass vor der Auslegung des Planentwurfs der in der Praxis übliche Offenlegungsbeschluss gefasst wird, durch den die Gemeinde dem Entwurf zustimmt und seine öffentliche Auslegung anordnet. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erwähnt einen derartigen Beschluss nicht. Verlangt wird allein, dass der Planentwurf mit Begründung öffentlich ausgelegt und dass die Auslegung nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in einer Weise bekannt gegeben wird, welche geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an der Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst zu machen (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988 - BVerwG 4 N 4.87 -, NVwZ 1988, 916).

Soweit die Antragsteller ausführen, in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 23. September 1997 sei der Gemeindevertreter M. von der Teilnahme wegen Interessenwiderstreits ausgeschlossen worden, indem ihm der Bürgermeister erklärt habe, er sei befangen und könne nicht mehr an der weiteren Beratung teilnehmen, kann die Richtigkeit dieses Vorbringens dahingestellt bleiben. Die damit behauptete fehlerhafte Handhabung des § 25 Abs. 3 HGO wäre nämlich unbeachtlich (geworden). Zwar sind Beschlüsse, die unter Verletzung der Absätze 1 bis 4 des § 25 HGO gefasst worden sind, unwirksam. Sie gelten jedoch sechs Monate nach der Beschlussfassung als von Anfang an wirksam zustande gekommen, wenn nicht vorher der Gemeindevorstand oder der Bürgermeister widersprochen oder die Aufsichtsbehörde sie beanstandet hat (§ 25 Abs. 6 Satz 2 HGO) oder ein Rechtsmittel eingelegt oder ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht wurde (§ 25 Abs. 6 Satz 3 HGO). Da die Antragsteller derartige Rechtbehelfe nicht ergriffen haben, ist die Wirksamkeit der Beschlussfassung auch ihnen gegenüber eingetreten.

Auch die von den Antragstellern gerügte Verletzung des § 3 Abs. 2 BauGB dadurch, dass der Bebauungsplanentwurf mit Begründung während der Offenlegung nicht in hinreichender Form bereit gehalten worden sei, vermag einen beachtlichen Verfahrensfehler nicht zu begründen. Die Richtigkeit der Auffassung der Antragsteller unterstellt, wäre der Verfahrensfehler dadurch unbeachtlich geworden, dass die gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschrift des § 3 Abs. 2 BauGB nicht gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden ist.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass den Gemeindevertretern die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie die während der Offenlegung von den Bürgern geäußerten Anregungen und Bedenken lediglich in einer auszugsweisen Gegenüberstellung und nicht im vollen Wortlaut zur Verfügung gestellt worden sind.

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB hat der Satzungsgeber die während der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vorgebrachten Anregungen und Bedenken zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung den Einwendern mitzuteilen. Verfahrensregeln darüber, wann und in welcher Form diese Prüfung stattzufinden hat, enthält das Gesetz nicht. Aus dem Begriff der "Prüfung" ist aber abzuleiten, dass die eingegangenen Anregungen und Bedenken den Gemeindevertretern in einer Weise zur Kenntnis zu geben sind, die sie in die Lage versetzt, sich mit diesem Abwägungsmaterial auseinander zu setzen. Soweit diese Mindestanforderungen erfüllt sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn die einzelnen Anregungen und Bedenken in den Kernaussagen zusammengefasst und ihnen die Stellungnahmen und Vorschläge der Verwaltung gegenüber gestellt werden (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 6. November 2000 - 9 N 2265/99 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Juni 1999 - 8 S 2401/98 -). Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - die Gemeindevertreter jederzeit die Möglichkeit hatten, auf Wunsch die Äußerungsschreiben im Original einzusehen und auch Kopien dieser Originale den Fraktionen mehrfach sowie den Mitgliedern des Haupt- und Finanzausschusses und des Ausschusses für Bau und Umwelt zur Verfügung standen. Im Interesse der Effektivität der Arbeit einer Gemeindevertretung wird ein Vorgehen, wie es die Antragsgegnerin gewählt hat, häufig gar geboten sein (Urteil des Senats vom 6. November 2000 - 9 N 2265/99 -).

Das Vorgesagte gilt auch in Bezug auf die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange. Insoweit besteht zwar keine der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB entsprechende Prüfungs- und Mitteilungspflicht. Die Stellungnahmen sind aber gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BauGB in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen. Um diese Verpflichtung zu erfüllen, genügt es ebenfalls, den Gemeindevertretern eine Zusammenfassung der Stellungnahmen in den Kernaussagen zur Verfügung zu stellen.

Allenfalls wenn es bei der Zusammenfassung der geäußerten Anregungen und Bedenken bzw. Stellungnahmen zu Verfälschungen kommt, kann dies einen Verstoß gegen die nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB bestehende Prüfungspflicht der Gemeindevertretung begründen bzw. im Hinblick auf die geäußerten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zu einem Abwägungsfehler führen. Dass es in der Beschlussvorlage zur Sitzung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin zu derartigen Verfälschungen gekommen ist, ist jedoch weder ersichtlich noch von den Antragstellern vorgetragen worden.

Ungeachtet dessen, dass ein Verfahrensfehler bei der Prüfung der während der Offenlegung des Planentwurfes eingegangenen Anregungen und Bedenken und der Berücksichtigung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nicht festgestellt werden kann, wäre ein dahin gehender Mangel auch unbeachtlich (geworden). Eine Verletzung der Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 2, 4 BauGB), wäre gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur dann beachtlich, wenn die Verletzung innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden wäre. Dies ist hier aber nicht geschehen.

Im Hinblick auf das vom Antragsteller zu 1. im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben an das Regierungspräsidium in Darmstadt vom 13. Januar 1998 weist der Senat der Vollständigkeit halber darauf hin, dass ungeachtet der Tatsache, dass dieses Schreiben nicht an die Gemeinde gerichtet ist, in ihm keiner der oben aufgeführten rügepflichtigen Verfahrensfehler bezeichnet wird.

Letztlich ist der Satzungsbeschluss vom 17. März 1998 nicht deshalb formell fehlerhaft, weil in der Märzausgabe der "Birkenauer Gemeinderundschau" als Termin für die Gemeindevertretersitzung, an welchem der Beschluss des Bebauungsplans als Satzung wiederholt wurde, der 24. März 1998 angegeben worden ist. Darin kann ein Verstoß gegen § 58 Abs. 6 HGO nicht gesehen werden. Nach dieser Bestimmung sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung regelt die Gemeinde nach § 7 Abs. 3 HGO in der Hauptsatzung. In der maßgeblichen Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 3. Februar 1998, die am 1. März 1998 in Kraft getreten ist, ist die "Birkenauer Gemeinderundschau" jedoch nicht als Veröffentlichungsorgan der Antragsgegnerin bestimmt. Nach § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung werden Satzungen, Verordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, mit einem Abdruck in der "Odenwälder Zeitung" und der "Südhessische Post" öffentlich bekannt gemacht. In diesen beiden Veröffentlichungsorganen wurde ordnungsgemäß zum Termin für die Gemeindevertretersitzung am 17. März 1998 geladen.

Auch inhaltlich ist der zur Überprüfung gestellte Bebauungsplan nicht zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Bebauungsplan nicht deshalb fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin unter der Bezeichnung einer "Innerörtlichen Erschließungsstraße" (Gemeindestraße) eine klassifizierte Landesstraße in Form einer Umgehungsstraße geplant hat.

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Einstufung einer Straße grundsätzlich durch einen von der Planung (Bauleitplanung oder Planfeststellung) rechtlich unabhängigen Verwaltungsakt vorzunehmen ist (vgl. dazu §§ 4, 5 und 33 ff. HStrG). Beide Verfahren unterscheiden sich in ihrer Zielsetzung. Während die Einstufung einer Straße vor allem den Träger der Straßenbaulast und damit die behördeninterne Kostenlast für die Unterhaltung der Straße bestimmt, soll die Planung (Bebauungsplan/Planfeststellungsbeschluss) die Zulässigkeit des Vorhabens insbesondere im Verhältnis zu den Planbetroffenen regeln. Infolgedessen ist es nicht zu beanstanden, wenn eine ausdrückliche Klassifizierung einer geplanten Straße nicht vorgenommen wird (so Beschluss des Senats vom 22. August 2000 - 9 NG 645/00 -).

Trotz der rechtlichen Eigenständigkeit beider Verfahren bedarf allerdings die Straßenplanung eines klassifizierungsrechtlichen Anknüpfungspunkts. Denn von der künftigen Einstufung der Straße kann beispielsweise abhängen, ob das Vorhaben planfeststellungsbedürftig ist oder beispielsweise bei Gemeindestraßen notwendigerweise der Planung durch einen Bebauungsplan bedarf. Die Klassifizierung einer Straße kann auch im Rahmen der Abwägung bedeutsam sein (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. November 1983 - BVerwG 4 C 40.80 und 41.80 -, DÖV 1984, 429; Hess. VGH, Urteil vom 26. November 1985 - 2 OE 45/83 -, UPR 1987, 80 <LS>; Bay. VGH, Urteil vom 24. Februar 1999 - AZ 8 B 98.1627 und 1631 -, BayVBl. 2000, 242). Ferner ist die Klassifizierung der geplanten Straße für die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung von Bedeutung. Handelt es sich um eine Gemeindestraße, wäre Prüfungsmaßstab nach § 233 Abs. 1 BauGB n. F. i. V. m. § 8 a des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 446) - BNatSchG - die Bestimmung des § 8 a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Diese Bestimmung besagt, dass über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bauleitplan unter entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG und der Vorschriften über Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 9 BNatSchG nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden ist (vgl. zur Integration der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in die Bauleitplanung durch § 8 a Abs. 1 BNatSchG: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - BVerwG 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 = NVwZ 1997, 213), wenn aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Handelt es sich dagegen bei der geplanten Straße um eine Landes- oder Kreisstraße, wäre das Vorhaben nach § 33 Abs. 1 HStrG grundsätzlich planfeststellungsbedürftig. Für einen Bebauungsplan, der eine derartige Planfeststellung nach § 33 Abs. 2 HStrG ersetzen kann, bliebe gemäß § 8 a Abs. 8 BNatSchG die Geltung des § 8 BNatSchG unberührt, mit der Folge, dass über Ausgleich und Ersatz nicht im Wege der Abwägung zu entscheiden ist, sondern es sich bei der Eingriffsregelung um einen zwingend zu beachtenden Rechtssatz handelt. Damit ergibt sich die Notwendigkeit, dass beim Bau neuer Verkehrswege die Planungsbehörde - hier die Antragsgegnerin - die Vorfrage prüft, in welche Straßenkategorie der §§ 1 FStrG, 3 Abs. 1 HStrG das Vorhaben nach seiner bestimmungsgemäßen, d. h. bei der Planung vorausgesetzten Verkehrsfunktion einzuordnen - und dementsprechend später förmlich einzustufen - ist (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 22. August 2000 - 4 NG 645/00 - sowie Hess. VGH, Urteil vom 26. November 1985 - 2 OE 45/83 -, a. a. O.).

Die Antragsgegnerin hat nach dem im Planungsverfahren mehrfach ausdrücklich erklärten Willen eine Straße geplant, die vorwiegend dem Verkehr innerhalb der Gemeinde zu dienen bestimmt und somit eine Gemeindestraße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 HStrG ist.

Soweit die Antragsteller der Antragsgegnerin der Sache nach zur Last legen, sie habe damit einen "Etikettenschwindel" begangen und in Gestalt einer Gemeindestraße tatsächlich eine Umgehungsstraße für die Landesstraße L 3408 geplant, die ihrerseits eine Landesstraße darstelle, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Denn die durch Bebauungsplan festgesetzte Planstraße weist nicht die für eine spätere Widmung zur Landesstraße maßgeblichen Qualifizierungsmerkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 HStrG auf. Nach dieser Bestimmung sind Landesstraßen diejenigen öffentlichen Straßen, die (erstens) innerhalb des Landesgebiets untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und (zweitens) vorwiegend einem über das Gebiet eines Kreises hinausgehenden Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt sind.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die geplante Straße über den notwendigen Netzanschluss verfügt. Jedenfalls handelt es sich bei der geplanten Straße schon deshalb nicht um eine Landesstraße, weil sie nicht vorwiegend einem über das Gebiet eines Kreises hinausgehenden Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt ist. Sowohl nach dem - für den Planfall 3 - prognostizierten Verkehr als auch der ihr von der Antragsgegnerin zugedachten Funktion handelt es sich bei der Planstraße um eine Straße, die vorwiegend innerörtlichen Verkehr aufnehmen soll. Die Antragsgegnerin hat im Planaufstellungsverfahren unzweideutig die Absicht geäußert, durch verkehrslenkende und verkehrsberuhigende Maßnahmen einen möglichen Durchgangsverkehr zwischen der Bundesstraße B 38 und der Landesstraße L 3408 ausschließen zu wollen.

Der eine Gemeindestraße festsetzende Bebauungsplan widerspricht nicht zwingenden Rechtssätzen (Planungsleitsätzen).

Er verstößt nicht gegen zwingendes höherrangiges Recht in Form der Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald. Im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 14.01 - hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Senats vom 2. Dezember 2002 - 9 N 3208/98 -) nicht mehr fest, wonach ein im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald aufgestellter Bauleitplan unwirksam ist, weil für ein und dasselbe Gebiet nicht gleichzeitig Festsetzungen landschaftsschutzrechtlicher Art und mit ihnen unverträgliche Festsetzungen durch einen Bauleitplan bestehen können und deshalb eine den Festsetzungen eines Bebauungsplans entgegenstehende Landschaftsschutzverordnung vor Wirksamwerden des Plans aufgehoben werden muss.

Nunmehr geht der Senat davon aus, dass sich die Planung einer baulichen Nutzung in einem Landschaftsschutzgebiet nicht als rechtswidrig erweist, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem in der Landschaftsschutzverordnung enthaltenen Bauverbot in Betracht kommt und sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Erteilung einer Ausnahme für die von der Gemeinde geplante Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht. Dies muss umso mehr gelten, wenn die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung für die geplante bauliche Nutzung zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits erteilt ist.

Dies ist hier der Fall.

Die zuständige untere Naturschutzbehörde hat der Antragsgegnerin am 2. Februar 1998 gemäß §§ 3 Abs. 2 i. V. m. 5 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 5 sowie Abs. 4 LSV Bergstraße Odenwald die landschaftsschutzrechtliche (Ausnahme-)Genehmigung für die Errichtung der Straßenverbindung "Am Wachenberg"/B 38 erteilt. Damit hat sie die Voraussetzungen für eine (Ausnahme-)Genehmigung von dem Verbot der Errichtung baulicher Anlagen (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 LSV Bergstraße-Odenwald) sowie dem Verbot der Veränderung der Bodengestalt, worunter auch die Entnahme und die Aufschüttung von Bodenbestandteilen fällt (§ 3 Abs. 3 Nr. 5 LSV Bergstraße-Odenwald), geprüft und für gegeben erachtet. Sie hat das Bauvorhaben somit aus landschaftsschutzrechtlicher Sicht "freigegeben". Ein inhaltlicher Widerspruch zwischen Bebauungsplan und Landschaftsschutzverordnung besteht danach nicht.

Der Senat ist auch nicht befugt, sich über die Tatbestandswirkung dieser rechtswirksamen (Ausnahme-)Genehmigung hinwegzusetzen, da Anhaltspunkte für deren Nichtigkeit nicht bestehen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 14.01 -).

Der Bebauungsplan missachtet auch nicht deshalb zwingende Vorschriften, weil eine zur Umsetzung der Planung notwendige Rodungs- und Umwandlungsgenehmigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HessForstG (vgl. die Stellungnahme des Hessischen Forstamtes in Heppenheim vom 24. Juni 1997 [Bl. 181 f. der Planaufstellungsunterlagen]) zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht erteilt war. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HessForstG darf Wald nur mit Genehmigung der zuständigen Forstbehörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Auch bei dieser Genehmigung handelt es sich - wie bei der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung - nicht um einen vorgreiflichen Verwaltungsakt, dessen Nichtvorliegen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses den Bebauungsplan unwirksam oder nichtig macht. Ein Genehmigungserfordernis für die Festsetzungen eines Bebauungsplans, deren Verwirklichung die Rodung und Umwandlung einer Waldfläche voraussetzt, wird durch § 12 Abs. 1 Satz 1 HessForstG nicht statuiert. Die planerische Festsetzung einer anderen Nutzungsart für eine Waldfläche bildet nur eine Vorstufe der vorgesehenen Waldumwandlung; sie ist nicht mit ihr gleichzusetzen. Der Schutzzweck der Walderhaltung (vgl. § 8 Nr. 1 HessForstG) gebietet es nicht, § 12 Abs. 1 Satz 1 HessForstG dahin auszulegen, dass eine für den Vollzug eines Bebauungsplans erforderliche Rodungs- und Umwandlungsgenehmigung bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegen muss (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - BVerwG 4 NB 12.97 - NVwZ-RR 1998, 162 = BauR 1997, 978 = DÖV 1998, 71 = BRS 59 Nr. 29; Hess. VGH, Urteil vom 29. Juli 1996 - 4 N 1068/94 -).

Eine Rechtwidrigkeit des Plans unter forstrechtlichen Gesichtspunkten ist auch nicht deshalb gegeben, weil seiner Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauernde, aus § 12 Abs. 1 Satz 1 HessForstG erwachsende Hindernisse entgegenstanden. Ein Vollzugshindernis dieser Art kann bestehen, wenn die sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 HessForstG ergebenden Voraussetzungen für die Erteilung der forstrechtlichen Rodungs- und Umwandlungsgenehmigung bei Inkrafttreten des Bebauungsplans dauerhaft nicht erfüllt sind. Es ist insoweit Aufgabe des Plangebers, die von ihm vorgesehenen, auf die Umwandlung von Waldflächen abzielenden Festsetzungen einer entsprechenden vorausschauenden Beurteilung zu unterziehen. Liegt eine Genehmigungslage vor, ist es dem Plangeber nicht aus Gründen des Waldschutzes verwehrt, in diese Genehmigungslage "hineinzuplanen". Ein Bebauungsplan, dessen Festsetzungen, um verwirklicht werden zu können, einer Rodungs- und Umwandlungsgenehmigung bedürfen, ist nur dann rechtswidrig, wenn keine Aussicht auf Erteilung dieser Genehmigung besteht. Denn ein solcher Bebauungsplan vermag seine Aufgabe nicht zu erfüllen, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und planerisch zu leiten (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB). Dem Plangeber obliegt es deshalb, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare forstrechtliche Hindernisse treffen würden, und von Festsetzungen Abstand zu nehmen, denen ein dauerhaftes rechtliches Hindernis in Gestalt forstrechtlicher Verbote entgegenstünde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - BVerwG 4 NB 12.97 -, a. a. O.).

Dass derart unüberwindbare Hindernisse forstrechtlicher Art zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht bestanden, ergibt sich aus der oben bereits genannten Stellungnahme des Hessischen Forstamtes in Heppenheim vom 24. Juni 1997. Dort wird ausgeführt, dass die Waldrodung vertretbar sei, da der Bau der Straße im öffentlichen Interesse liege.

Die Antragsgegnerin hat bei Aufstellung des Bebauungsplans auch nicht gegen die Vorschrift des § 41 BImSchG verstoßen. Die immissionsschutzrechtlichen Regelungen der §§ 41 ff. BImSchG in Verbindung mit der 16. BImSchV gelten nicht nur in Fällen der straßenrechtlichen Planfeststellung. Auch Gemeinden können ein mit erheblichen Lärmimmissionen verbundenes Verkehrsvorhaben nicht planen, ohne dass sie in Anwendung der insoweit maßgeblichen §§ 41 ff. BImSchG ein geeignetes Lärmschutzkonzept entwickeln (so Beschluss des Senats vom 22. August 2000 - 9 NG 645/00 -; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995 - BVerwG 4 NB 30.94 -, NJW 1995, 2572 = DVBl. 1995, 1010).

Es kann zunächst unentschieden bleiben, ob § 41 BImSchG hier überhaupt in Bezug auf die Straße "Am Wachenberg" zur Anwendung kommt. Die Bestimmung gilt ausdrücklich nur für den Bau oder die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen. Unter Bau ist die erstmalige Herstellung zu verstehen. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der Straße "Am Wachenberg" nicht erfüllt, denn sie ist bereits vorhanden. Somit käme eine Anwendung des § 41 BImSchG nur unter dem Gesichtspunkt der Änderung einer Straße in Betracht, die aber "wesentlich" sein muss. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 16. BImSchV ist eine Änderung wesentlich, wenn eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für Kraftfahrzeugverkehr erweitert wird. Auch diese Voraussetzung liegt hinsichtlich der Straße "Am Wachenberg" nicht vor. Ferner ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV eine Änderung wesentlich, wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB (A) oder auf mindestens 70 dB (A) am Tage oder mindestens 60 dB (A) in der Nacht erhöht wird. Ob ein derartiger baulicher Eingriff hier - wovon die Antragsgegnerin zugunsten der Antragsteller ausgeht - unter dem Gesichtspunkt der Öffnung der bisherigen Sackgasse "Am Wachenberg" gesehen werden kann, bedarf hier aber ebenso wenig einer Klärung wie die Frage, ob auch allein verkehrslenkende oder verkehrsverlagernde Maßnahmen, die nicht mit einem die Aufnahmefähigkeit der vorhandenen Straße erhöhenden Eingriff in die bauliche Substanz verbunden sind, eine wesentliche Änderung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV darstellen können (verneinend Alexander, NVwZ 1991, 318, 319). Denn die Planung wird den Anforderungen der §§ 41 ff BImSchG gerecht.

Die Antragsgegnerin hat eine Schalltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben, die das Ingenieurbüro K. im September 1997 vorgelegt hat. Diese Schalltechnische Untersuchung beruht auf einer Verkehrsuntersuchung des Instituts für Stadtbauwesen der Technischen Universität in Braunschweig aus dem Jahre 1992. Das Ingenieurbüro K. hat auf der Basis dieser Verkehrsuntersuchung drei verschiedene Planfälle untersucht:

Planfall 1: Bau der Innerörtlichen Erschließungsstraße ohne zusätzliche verkehrsverlangsamende Maßnahmen.

Planfall 2: Auf der Innerörtlichen Erschließungsstraße zwischen der L 3408 und der B 38 werden Widerstände in Form von baulichen Maßnahmen der Verkehrsverlangsamung eingebracht (bauliche Einengung, Fahrgassenversätze u. Ä).

Planfall 3: Zusätzlich zu den im Planfall 2 errichteten Widerständen wird ein Linksabbiegeverbot von der L 3408 aus Richtung Kallstädter Tal in die Lindenstraße eingerichtet.

Für den Planfall 1 ergibt sich eine Querschnittsbelastung von ca. 1.950 Kfz/24 h, für den Planfall 2 eine Querschnittsbelastung von ca. 1.200 Kfz/24 h und für den Planfall 3 eine Querschnittsbelastung von 1.000 Kfz/24 h.

Für den Planfall 3 kommt die Schalltechnische Untersuchung zu dem Ergebnis, dass an den meisten Immissionspunkten - u. a. auch auf den Grundstücken der Antragsteller - die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden. Lediglich auf den Grundstücken C-Straße2, 34 und 36 kommt es zu einer Überschreitung der Nachtwerte um 1,1 dB (A), 3,1 dB (A) und 3,6 dB (A). Auf den Grundstücken C-Straße4 und 36 wird darüber hinaus eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für den Tag um 1,7 dB (A) bzw. 2,2 dB (A) prognostiziert. Hinsichtlich der letztgenannten Grundstücke wird in der Schalltechnischen Untersuchung ausgeführt:

"Die Anlieger mit Grenzwertüberschreitungen haben damit Anspruch auf Lärmschutz. Da Schallschutzwände aus städtebaulichen Gründen ausscheiden, ist passiver Lärmschutz in Form von Schallschutzfenstern vorzusehen, sofern die Schalldämmung der vorhandenen Fenster nicht ausreicht. Die Beurteilungspegel erfordern zur Schalldämmung Fenster der Schallschutzklasse 1. Da es sich bei den betroffenen Gebäuden ausschließlich um neuere oder neueste Gebäude handelt, kann davon ausgegangen werden, dass diese mit Außenbauteilen der Schallschutzklasse 2 ausgestattet sind und daher über eine bereits ausreichende Schalldämmung verfügen."

Soweit die Antragsteller der Untersuchung entgegenhalten, Einfach- und Mehrfachreflektionen, die zusätzlich durch die begleitende Bebauung entstünden, seien nicht berücksichtigt worden, hat die Antragsgegnerin bereits im Planaufstellungsverfahren darauf hingewiesen, dass für die Berechnung ein dreidimensionales Geländemodell erstellt worden ist, in dem alle Gebäude mit ihren Gebäudehöhen als schallreflektierende Körper eingegeben worden sind. Die Richtigkeit dieser Angabe wird auf Blatt 12 der Schalltechnischen Untersuchung (Bl. 520 der Planaufstellungsunterlagen) bestätigt.

Nach Auffassung des Senats ist es auch nicht zu beanstanden, dass bei der im Jahre 1997 erfolgten Ermittlung der Lärmwerte die Verkehrsbelastung zugrunde gelegt wurde, die sich aus einer Untersuchung der Technischen Universität in Braunschweig aus dem Jahre 1992 ergibt und die wiederum auf im Jahre 1990 erhobenen Daten basiert und auf das Prognosejahr 2000 abstellt. Die Ausdehnung der Untersuchung auf einen längeren Prognosezeitraum erachtet der Senat nicht für zwingend erforderlich.

Eine starre Festlegung auf einen bestimmten Prognosezeitraum, wie es die Antragsteller offenbar befürworten, ist bereits deshalb problematisch, weil es insoweit an jeglicher normativen Fixierung fehlt. Die 16. BImSchV lässt die Frage ungeregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 A 10.95 -, NVwZ 1996, 106). Der hier gewählte Prognosezeitraum wäre daher nur dann zu beanstanden, wenn er Ausdruck unsachlicher Erwägungen wäre. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, was sich aus dem Ergebnis der Prüfung der während der Offenlegung des Planentwurfs vom Antragsteller zu 1. geltend gemachten Bedenken (Blatt 281 der Planaufstellungsunterlagen) ergibt. Dort heißt es:

"Die Berechnung der Verkehrsmengen basiert auf der Verkehrsuntersuchung Birkenau, erstellt vom Institut für Städtebau der Technischen Universität Braunschweig. Dort wurde eine Prognose für das Jahr 2000 erarbeitet. Dieser Prognosehorizont wurde für die vorliegenden Untersuchungen beibehalten. Im Übrigen bestand für den Verfasser der Schalltechnischen Untersuchung überhaupt kein Zweifel an der Qualität der in diesem Gutachten ausgewiesenen Zahlen und daher kein Grund, bei der Ermittlung der Belastung für den Bereich der beiden Baugebiete und entlang der Straße "Am Wachenberg" nicht auf dieses Datenmaterial zurückzugreifen ... Hinsichtlich der zugrunde gelegten Verkehrsmengen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es Ziel der Planung ist, den unerwünschten Durchgangsverkehr aus der geplanten Erschließungsstraße fern zu halten."

Die Verkehrsuntersuchung ist augenscheinlich unter Berücksichtigung aller verfügbaren Erkenntnismittel in einer der Straßenplanung angemessenen Weise erarbeitet worden. Die Verwendung von Datenmaterial aus dem Jahre 1990 ist nicht zu beanstanden, da dieses im Jahre 1997 einer Plausibilitätskontrolle unterzogen wurde. Ebenso wenig erscheint es unsachlich, hinsichtlich der zukünftig zu erwartenden Verkehrsbelastung nicht auf einen Prognosehorizont von mindestens 10 Jahren abzustellen. Dies ist hier deshalb gerechtfertigt, weil - unter Zugrundelegung der Planungsabsicht der Antragsgegnerin - die Planstraße ausschließlich Anliegerverkehr aufnehmen soll und die in Zukunft konkret zu erwartende Zunahme des Anliegerverkehrs berücksichtigt wurde. Auf Blatt 5 der Schalltechnischen Untersuchung wird dargelegt, dass im fraglichen Gebiet (das Gebiet der Gemeinde, das durch die Planstraße unmittelbar an die B 38 angebunden wird) derzeit 615 Personen lebten. Aus den weiteren 40 noch zur Verfügung stehenden Bauplätzen ergebe sich eine Erhöhung der Einwohnerzahl von 40 Bauplätzen X 1,5 Wohneinheiten X 2,7 Einwohnern = 162 Einwohner, die bei der Berechnung der prognostizierten Verkehrsbelastung berücksichtigt wurden.

In der Schalltechnischen Untersuchung war auch nicht zwingend der Zu- und Abgangsverkehr zu berücksichtigen, der durch den in der Nähe befindlichen Sportplatz erzeugt wird. Nach dem nicht substantiiert in Zweifel gezogen Vortrag der Antragsgegnerin, der auf Angaben des Vorsitzenden des örtlichen Sportvereins beruht, werden auf dem Sportplatz Meisterschaftsspiele des Fußballvereins durchgeführt, die von durchschnittlich 150 bis 200 Zuschauern besucht werden; davon kommen 60 % zu Fuß. Ferner findet dort Trainingsbetrieb statt. Während der einzelnen Trainingsveranstaltungen fahren ca. 20 bis 25 Fahrzeuge den Sportplatz an. Wenn man davon ausgeht, dass Meisterschaftsspiele durchschnittlich einmal wöchentlich und Trainingsveranstaltungen von Montag bis Freitag stattfinden, der Sportplatz allenfalls zu 50 % über die geplante Straße und im Übrigen von der Bundesstraße B 38 angefahren wird und die Antragsgegnerin beabsichtigt, einen neuen Sportplatz zu bauen - der Flächennutzungsplan wurde zu diesem Zweck bereits geändert -, stellt sich die zukünftige Belastung der Straße "Am Wachenberg" durch den sportplatzbedingten Zu- und Abgangsverkehr als derart gering dar, dass dieser in der Schalltechnischen Untersuchung nicht gesondert berücksichtigt werden musste.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich der Grundstücke "C-Straße2, 34 und 36" trotz der dort festgestellten Grenzwertüberschreitungen auf aktive Schallschutzmaßnahmen verzichtet hat. § 41 Abs. 2 BImSchG normiert zwar den Vorrang des aktiven Lärmschutzes vor Maßnahmen des passiven Lärmschutzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42/97 -, BVerwGE 110, 370). Auf aktive Lärmschutzmaßnahmen kann zu Gunsten passiven Lärmschutzes nur verzichtet werden, wenn erstere außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen. Dies ist hier der Fall.

Insoweit kann zunächst dahingestellt bleiben, ob man der Auffassung des 11. Senats des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 -, BVerwG 104, 123 ff., folgt, wonach die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2 BImSchG untrennbar mit der allgemeinen (planerischen) Abwägung verbunden ist mit der Folge, dass der der Planungsbehörde danach zustehende Abwägungsspielraum gerichtlicherseits nur auf die Einhaltung seiner rechtlichen Grenzen hin überprüft werden kann oder ob man die Auffassung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248, für zutreffend erachtet, wonach § 41 Abs. 2 BImSchG nicht Bestandteil der planerischen Abwägung, sondern striktes Recht ist. Da unter den Beteiligten unstreitig ist, dass Schallschutzwände aus städtebaulichen Gründen ausscheiden müssen - da offenbar an der Straße "Am Wachenberg" nicht genügend Platz vorhanden ist -, konnte von deren Schaffung abgesehen werden (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. März 2002 - 7a D 92/01.NE -, NVwZ-RR 2002, 831). Es sind keine Gründe ersichtlich, die den Verzicht auf aktive Lärmschutzmaßnahmen als unverhältnismäßig im Sinne des § 41 Abs. 2 BImSchG erscheinen lassen könnten.

Die Antragsgegnerin ist schließlich auch zu Recht davon ausgegangen, dass Maßnahmen des passiven Schallschutzes an den Gebäuden "C-Straße2, 34 und 36" nicht anzuordnen sind, da diese Gebäude bereits mit Außenbauteilen ausgestattet sind, die die Einhaltung der Grenzwerte der 16. BImSchV gewährleisten. Die im Planungsverfahren im Hinblick auf den Errichtungszeitpunkt der Gebäude geäußerte dahingehende Vermutung hat sich bei einer Überprüfung der genehmigten Bauvorlagen durch einen von der Antragsgegnerin eingeschalteten Gutachter bestätigt. Diese Überprüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass die vorhandenen Fenster der Gebäude und die übrigen Außenbauteile mindestens der Schallschutzklasse 2 zuzuordnen sind und damit eine ausreichende Schallschutzisolierung gewährleisten.

Der angegriffene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der zwischen der Bundesstraße B 38 und der Straße "Am Rosenberg" festgesetzte Trassenverlauf ist im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem August 1981, genehmigt am 5. September 1985, dargestellt. Soweit die Straße nicht - wie im Flächennutzungsplan vorgesehen - als eigenständige Trasse bis zur Landesstraße L 3408 weitergeführt wird, sondern in die Straßen "Am Rosenberg/Am Wachenberg" einmündet und somit die im Flächennutzungsplan dargestellte Trasse nur teilweise verwirklicht wird, kann darin ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot nicht erblickt werden.

Der Plan genügt schließlich auch den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben.

Dieses in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Gebot verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, im Rahmen seiner planenden Entscheidung sämtliche im Hinblick auf die konkrete Planungssituation relevanten öffentlichen und privaten Belange in seine Abwägung einzubeziehen, wobei die Bedeutung der betroffenen Belange weder verkannt werden noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise erfolgen darf, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des vorgenannten Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurücksetzung des anderen Belangs entscheidet. Die Planungsbefugnis schließt Gestaltungsfreiheit ein, die verschiedene Elemente umfasst, insbesondere des Erkennens, des Bewertens und des Wollens. Innerhalb des beschriebenen Rahmens ist das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert, kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welche Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. beispielsweise Urteil vom 11. Februar 2003 - 9 N 1756/99 -; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4).

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass bei der hier zu beurteilenden Planungsentscheidung die Wahl einer Straßenklasse auch eine materiell-rechtliche Komponente aufweist, die den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis beeinflusst (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1981 - BVerwG 4 C 4.78 -, BVerwGE 61, 295; Urteil vom 11. November 1983 - BVerwG 4 C 40 und 41.80 -, DÖV 1984, 429; Urteil vom 3. Mai 1988 - BVerwG 4 C 26.84 -, NVwZ 1989, 149), erweist sich die Abwägungsentscheidung der Gemeinde nicht als fehlerhaft. Denn wie oben bereits ausgeführt, ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass Gegenstand der angegriffenen Satzung die Planung einer Gemeindestraße ist.

Die Planungsentscheidung ist auch nicht wegen eines Mangels bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials - fehlende Untersuchung der zu erwartenden Luftschadstoffe oder fehlerhaftes Lärmschutzgutachten - in beachtlicher Weise fehlerhaft.

Zu den wesentlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung gehört insbesondere die vollständige und zutreffende Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange. Umfang und Tiefe der Aufklärung hängen dabei von den durch die konkreten Verhältnisse bestimmten Umständen des Einzelfalls ab. Reichen die Darlegungen der privaten Belange durch die Betroffenen und die Äußerungen der Träger öffentlicher Belange als Entscheidungsgrundlage nicht aus, so hat die Gemeinde sich aus anderen Quellen Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen. Je nach der planerischen Ausgangssituation kann der Rückgriff auf gutachterliche Stellungnahmen geboten sein (Beschluss des Senats vom 22. August 2000 - 9 NG 645/00 -; BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 1994 - BVerwG 4 B 35.94 -, NVwZ 1994, 688).

Es kann unentschieden bleiben, ob ein Abwägungsfehler in Form einer fehlerhaften Zusammenstellung des Abwägungsmaterials darin zu sehen ist, dass die Antragsgegnerin während des Planaufstellungsverfahrens nicht ausreichend ermittelt hat, welchen Luftschadstoffen die Anlieger der Straße "Am Wachenberg" durch die planbedingte Zunahme des Straßenverkehrs ausgesetzt sein werden.

Die am 1. März 1997 in Kraft getretene, auf der Ermächtigungsgrundlage des damaligen § 40 Abs. 2 Satz 2 BImSchG (heute: § 40 Abs. 3 Satz 1 BImSchG) beruhende 23. BImSchV vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I, S. 1962) enthält für Stickstoffdioxid, Ruß und Benzol Prüfwerte, bei deren Überschreitung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen zu prüfen sind. Selbst wenn man davon ausgeht, dass seit In-Kraft-Treten der 23. BImSchV bei der Straßenplanung durch Bebauungsplan regelmäßig eine auch die Luftverunreinigung durch Stickstoffdioxyd, Benzol und Ruß einbeziehende Schadstoffabschätzung zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Februar 1998 - 3 S 731/97 -, Juris), wäre ein sich aus der fehlenden Untersuchung der zu erwartenden Schadstoffimmissionen ergebender Abwägungsfehler gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich. Nach dieser Bestimmung sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

Offensichtlich ist alles, was zur äußeren Seite des Abwägungsvorgangs derart gehört, dass es auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. Hierzu zählen Fehler und Irrtümer, die u. a. die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen und sich aus Akten, Protokollen oder sonstigen Unterlagen ergeben (BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 67.80 -, BVerwGE 64, 33 <38>). Was dagegen zur "inneren Seite" des Abwägungsvorgangs gehört, was also die Motive, die etwa fehlenden oder irrigen Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder des Planungsträgers betrifft, gehört im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu den nicht offensichtlichen Mängeln, die die Gültigkeit des Planes unberührt lassen. Ein offensichtlicher Mangel liegt aber auch nicht schon immer dann vor, wenn Planbegründung und Aufstellungsvorgänge keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat. Ein anderes Verständnis des Merkmals der "Offensichtlichkeit" in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB würde dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht gerecht, mit der der zunehmenden Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte entgegengewirkt werden sollte, wegen überhöhter Anforderungen an das Planverfahren Bebauungspläne selbst dann aufzuheben, wenn sie in ihrem Ergebnis nicht zu beanstanden sind. Durch die Formulierung "offensichtlich" sollte die gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit aller Umstände des Abwägungsvorgangs auf die Fälle beschränkt werden, "in denen z. B. evident, d. h. erklärtermaßen und offen erkennbar unsachliche Erwägungen der Gemeindevertretung in die Abwägung eingeflossen sind" (vgl. BT-Drs. 8/2885 S. 35 und 46). Entsprechend dieser Zielsetzung und in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch ist § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB daher so zu verstehen, dass vom Gericht nur dann ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang angenommen werden darf, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten. Es genügt dagegen nicht, wenn - negativ - lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Abwägungsvorgang an einem Mangel leidet (so Urteil des Senats vom 19. Dezember 2001 - 9 N 345/00 -, BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1992 - BVerwG 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662 = UPR 1992, 193).

Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass - sofern man auch bei dem vorliegenden Straßenbauvorhaben eine Untersuchung der Schadstoffimmissionen für notwendig erachtet - die mangelnde Aufklärung der zu erwartenden Immissionen einen offensichtlichen Abwägungsfehler darstellt. Dies kann jedoch offen bleiben, denn jedenfalls wäre ein solcher Fehler nicht im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen.

Von Einfluss auf das Abwägungsergebnis ist ein Abwägungsfehler nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 = Buchholz 406.11 § 155 BBauG Nr. 1) nur, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht, wenn sich beispielsweise anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände ergibt, dass sich ohne den Fehler im Abwägungsvorgang ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte. Insoweit ist eine konkrete Betrachtungsweise anzustellen; bloße abstrakte Vermutungen genügen nicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1992 - BVerwG 4 B 71.90 -, NVwZ 1992, 663 = BauR 1992, 344; und 29. Januar 1992 - BVerwG 4 NB 22.90 -, a. a. O.). § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB will gerade verhindern, dass ein Bebauungsplan wegen einer fehlerhaften Abwägung für nichtig erklärt wird, obwohl davon auszugehen ist, dass die Nachholung einer abwägungsfehlerfreien Beschlussfassung zum gleichen Ergebnis führen würde. Hat sich der Planungsträger dagegen von einem unzutreffend angenommenen Belang leiten lassen und sind andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, weder im Bauleitplanverfahren angesprochen noch sonst ersichtlich, so ist die unzutreffende Erwägung auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 = BauR 1981, 535).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätte ein unterstelltes offensichtliches Defizit bei der Ermittlung der Schadstoffimmissionen das Planungsergebnis nicht beeinflusst. Dies ergibt sich aus dem im Laufe des Normenkontrollverfahrens von der Antragsgegnerin vorgelegten Luftschadstoffgutachten des Ingenieurbüros L. Aus diesem Luftschadstoffgutachten folgt, dass die in § 2 der 23. BImSchV genannten Prüfwerte, bei deren Überschreiten Maßnahmen zur Verminderung oder zur Vermeidung des Entstehens schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu prüfen sind - Stickstoffdioxyd: 160 µg je Kubikmeter; Ruß: 8 µg je Kubikmeter; Benzol: 10 µg pro Kubikmeter - weit unterschritten werden. Die Richtigkeit dieses Luftschadstoffgutachtens wird auch von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogen. Danach ergeben die Umstände des hier zu entscheidenden Einzelfalls nicht die hinreichend konkrete Möglichkeit, dass sich ohne ein - unterstelltes - Ermittlungsdefizit im Hinblick auf die zu erwartenden Luftschadstoffbelastungen ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte.

Soweit die Antragsteller Einwände gegen die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Schalltechnischen Untersuchungen erheben, sind diese nicht begründet. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Auf der Basis der eingeholten Schalltechnischen Untersuchung erweist sich auch die Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit den Belangen der Anlieger an der Straße "Am Wachenberg", vor Lärmbeeinträchtigungen infolge des Baus der geplanten Straße verschont zu bleiben, als zutreffend. Die Antragsgegnerin hat diesen Belang, der durch § 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB besondere Bedeutung erlangt, hinreichend berücksichtigt. In der Bebauungsplanbegründung wird hierzu unter Nr. 6.1 "Lärmschutz" folgendes ausgeführt:

"Für die Einschätzung des mit der künftigen Erschließungsstraße verbundenen Verkehrslärms wurde eine Schalltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben. Diese Schalltechnische Untersuchung ist der Begründung als Anlage 3 beigefügt. Die wichtigsten Ergebnisse werden im Folgenden verkürzt dargestellt.

Die Schalltechnische Untersuchung hat zum Ziel, die schalltechnischen Auswirkungen der geplanten nördlichen Erschließungsstraße auf die angrenzende und außerhalb des Bebauungsplans liegende Bebauung entlang der Straße Am Wachenberg festzustellen. Zu diesem Zweck hat die Untersuchung in einem ersten Schritt drei Modelle für die mögliche Verkehrsbelastung der künftigen Erschließungsstraße aufgestellt. Unter der Berücksichtigung der auf der Straße verkehrenden Ziel- und Quellverkehre in den unterschiedlichen Richtungen, dem Ausbauzustand und der Erreichbarkeit ist von einer Verkehrsbelastung im Planfall 1 von ca. 2.200 Kfz/24 h, im Planfall 2 von ca. 1.350 Kfz/24 h und im Planfall 3 von ca. 1.100 Kfz/24 h auszugehen. Planfall 3 entspricht mit der darin enthaltenen verkehrsberuhigten Ausgestaltung der Verbindung zum Frankfurter Weg, Tempo 30 und verkehrslenkenden Maßnahmen (Abbiegeverbot Lindenstraße) den gemeindlichen Planungsvorstellungen und ist daher als Grundlage für die Untersuchung heranzuziehen.

Zur Beurteilung der Lärmsituation wird die 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung (Verkehrslärmschutzverordnung) herangezogen. Im vorliegenden Fall wird nämlich eine neue Straße gebaut und die bestehende Straße Am Wachenberg wird in die Trasse einbezogen. Für diesen Fall ergibt sich gemäß eines Rundschreibens des Bundesministeriums für Verkehr vom 02.07.1992 eine Nachweispflicht des Baulastträgers hinsichtlich der Lärmsituation für die Anlieger an der bestehenden Straße. Diese bestehende Straße erfährt nämlich eine Funktionsänderung. Aus einer Sackgasse wird eine Durchgangsstraße.

Da die Verkehrsbelastung dieser Straße gegenwärtig nur den Anliegerverkehr der dort befindlichen Wohneinheiten bewältigt, der sicherlich deutlich weniger als die Hälfte der prognostizierten 1.100 Kfz/24 h beträgt, ist davon auszugehen, dass die Straße eine wesentliche Änderung in Form einer Erhöhung um mindestens 3 dB (A) erfährt. 3 dB (A) bedeuten eine Verdoppelung der gegenwärtigen Verkehrsstärke. Aus der Schalltechnischen Untersuchung geht hervor, dass unter den Bedingungen die Grenzwerte bei den Anliegern Am Rosenberg 1 sowie Am Wachenberg 2 bis 28 eingehalten werden.

Im Steilstück der Trasse mit einer Längsneigung von bis zu 16,3 % werden die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung überschritten. Die Anlieger mit Grenzwertüberschreitung haben damit Anspruch auf Lärmschutz. Da Schallschutzwände aus städtebaulichen Gründen ausscheiden, ist passiver Lärmschutz in Form von Schallschutzfenstern vorzusehen, sofern die Schalldämmung der vorhandenen Fenster nicht ausreicht. Die in der Schalltechnischen Untersuchung ermittelten Immissionspegel erfordern zur Schalldämmung Fenster der Schallschutzklasse 1. Bei den betroffenen Gebäuden handelt es sich ausschließlich um neuere oder neueste Gebäude und es kann davon ausgegangen werden, dass diese mit Ausbauteilen der Schallschutzklasse 2 ausgestattet sind und daher über eine bereits ausreichende Schalldämmung verfügen. Außenwände und insbesondere Fenster weisen im heutigen Bauzustand i. d. R. mindestens Schallschutzklasse 2 auf.

Bei der Beurteilung der Lärmsituation nach dem Beiblatt 1 zu DIN 18005, Teil 1, die im Wesentlichen bei dem Bebauungsplanverfahren zur Anwendung kommt, liegt bei allen Anliegern der Straße Am Wachenberg eine Überschreitung der niedrigeren Orientierungspegel vor. Im Gegensatz zur Verkehrslärmschutzverordnung spricht das Beiblatt aber nicht von Grenzwerten, sondern von Orientierungspegeln, von denen unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Abwägung abgewichen werden kann. Bezüglich des Schallschutzes ergeben sich hieraus keine anderen Konsequenzen wie bei der Beurteilung nach der Verkehrslärmschutzverordnung.

Die Hörbarkeitsschwelle bei der Veränderung von Immissionspegeln liegt im Bereich einer Erhöhung oder Erniedrigung von ca. 2 dB (A). Für die Gebäude 32, 34 und 36 entlang der Straße Am Wachenberg wird der Grenzwert nachts um 1,1; 2,1 bzw. 6,8 dB (A) überschritten. Die Tagwerte werden für die Gebäude 34 und 36 um 1,7 bzw. 2,2 dB (A) überschritten. Die Überschreitungen befinden sich damit im Grenzbereich der Wahrnehmung. Die betroffenen Baugrundstücke weisen neben den zur Straße orientierten Vorgartenbereichen auch von der Straße abgewandte nutzbare Freiflächen auf. Insofern wird die künftige Lärmsituation im außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes für die Erschließungsstraßen liegenden Untersuchungsgebiete als zumutbar eingeschätzt.

Die Planungsfälle 1 und 2 werden bei den weiteren Betrachtungen nur noch am Rande berücksichtigt. Die städtebaulichen Zielvorstellungen und die Straßenplanung wird im Sinne des Planungsfalles 3 erfolgen (Verkehrsberuhigung, Tempo 30, Abbiegeverbot Lindenstraße ...) ...

Der von der Bahnstrecke der Deutschen Bahn AG ausgehende Schienenlärm ist entsprechend der geltenden Vorschriften getrennt zu betrachten. Bei einer Zugfolge von 46 Zügen zwischen 6.00 und 22.00 Uhr sowie 4 Zügen zwischen 22.00 und 6.00 Uhr werden die geltenden Grenz- bzw. Orientierungswerte weit unterschritten.

Der von den südwestlich des Plangebietes gelegenen Sportanlagen ausgehende Lärm kann im weiteren Verfahren vernachlässigt werden. Zwar sind die Geräuschspitzen der dort ausgeübten Sportarten (insbesondere der Schießanlage und des Fußballplatzes) nicht unproblematisch, wegen der großen Entfernung zur Wohnbebauung entlang der Straße Am Wachenberg von ca. 350 m und als, gemessen am Verkehrslärm vergleichsweise seltene Ereignisse, eher als geringfügig einzuschätzen.

Die Lärmsituation verändert sich durch den Bau der Erschließungsstraße hinsichtlich dieser Lärmquellen nicht und ist für die Beurteilung daher unerheblich."

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die Antragsgegnerin berücksichtigt hat, dass die Errichtung der Planstraße insbesondere auf der Straße "Am Wachenberg" zu einer erheblichen Verkehrszunahme führt und diese nur zulässig ist, wenn den dortigen Anliegern keine unzumutbaren Lärmbelästigungen drohen. Derartige unzulässige Lärmbelästigungen hat sie zutreffender Weise verneint.

Ob der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Beurteilung der Lärmsituation an der Straße "Am Wachenberg" ein Abwägungsfehler in Form eines Ermittlungsdefizite unterlaufen ist, weil sie hinsichtlich der Gebäude auf den Grundstücken 32 bis 36 nicht im Planungsverfahren untersucht hat, ob diese - wie von den Verfassern des Lärmschutzgutachtens unterstellt - mit Außenbauteilen der Klasse 2 ausgestattet sind, oder ob sie im Hinblick auf die gutachterliche Äußerung von weiteren Untersuchungsmaßnahmen absehen durfte, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn ein dahingehender Abwägungsfehler wäre - selbst seine Offensichtlichkeit unterstellt - nicht beachtlich, weil er auf das Ergebnis der Abwägung nicht von Einfluss war (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Untersuchung der genehmigten Bauvorlagen hat nämlich - worauf oben bereits hingewiesen wurde - ergeben, dass die für die Errichtung der Gebäude genehmigten Außenbauteile den unterstellten Anforderungen entsprechen.

Der Bebauungsplan ist schließlich nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil zwar die Antragsgegnerin bei ihrer gesamten Planung, insbesondere der Lärm- und Schadstoffuntersuchung - davon ausgeht, dass auf dem durch die Planstraße eröffneten Verkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet, im Bebauungsplan selbst jedoch keine Regelungen dafür getroffen werden, dass der Durchgangsverkehr von der neuen Trasse und insbesondere auch von der Straße "Am Wachenberg" ferngehalten wird.

Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass das Gebot der Konfliktbewältigung, das seine Wurzeln im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB hat, verlangt, dass alle der Planung zuzurechnenden Konflikte in der Bauleitplanung möglichst einer umfassenden Lösung zugeführt werden (so Beschluss des Senats vom 22. August 2000 - 9 NG 645/00 -). Das Gebot der Konfliktbewältigung ist aber nicht bereits dann verletzt, wenn ein Bebauungsplan ein Vorhaben ermöglicht, aber zum Schutz betroffener Nutzungen vor Belästigungen durch den vorhabenbedingten Verkehr lediglich Festsetzungen enthält, die straßenbauliche oder verkehrslenkende Maßnahmen ermöglichen, deren Durchführung selbst aber künftigem Verwaltungshandeln überlassen bleibt (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 28. Mai 2001 - 9 N 1626/96 -, Juris; BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 1.86 -, NVwZ 1988, 351). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gemeinde hinreichend sicher darauf vertrauen darf, dass die durch die Planung aufgeworfenen Probleme in dem nachfolgenden Verwaltungsverfahren gelöst werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25.94 -, NVwZ-RR 1995, 130).

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die von der Antragsgegnerin beabsichtigten und der Lärmprognose im "Planfall 3" zugrunde liegenden verkehrsberuhigenden Baumaßnahmen sowie straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen nicht durchgeführt werden könnten.

Als Träger der Straßenbaulast für die in ihrem Gebiet befindlichen Gemeindestraßen (§ 43 HStrG) obliegen der Antragsgegnerin alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HStrG). Die Straßenbaulast betrifft nicht nur die Planstraße, sondern auch die übrigen Straßen (Lindenstraße, Frankfurter Straße), auf denen verkehrsberuhigende Maßnahmen - wie bauliche Einengungen, Fahrgassenversätze, Pflasterung der Kreuzungsbereiche Kallstädter Talstraße/Lindenstraße, Lindenstraße/Groxheimer Weg, Lindenstraße/Am Burgacker/Frankfurter Weg (vgl. Bl. 121, 122 der Planaufstellungsunterlagen) - geschaffen werden sollen.

Hinsichtlich der beabsichtigten straßenverkehrsrechtliche Anordnungen ist darauf hinzuweisen, dass die Straßenverkehrsbehörden nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO das Recht haben, zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zu beschränken. Derartige Beschränkungen können, wie vorgesehen - durch die Anordnung eines Linksabbiegegebots (Zeichen 209 bis 214 nach § 41 StVO) auf der "Kallstädter Talstraße" in die "Lindenstraße", die vorgesehnen Anordnung einer "Tempo 30 Zone" (Zeichen 274.1 und 274.2 nach § 41 StVO) für den Bereich "Lindenstraße" und "Frankfurter Straße" sowie die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h (Zeichen 274 nach § 41 StVO) in der Straße "Am Wachenberg" erfolgen. Zuständig für die Anordnung derartiger verkehrsbeschränkender Maßnahmen ist der Bürgermeister der Antragsgegnerin als örtliche Ordnungsbehörde (vgl. § 8 der Verordnung zur Bestimmung von verkehrsrechtlichen Zuständigkeiten vom 23. Januar 2001, GVBl. I S. 90). Dieser hat während des Planungsverfahrens keinerlei Bedenken im Hinblick auf die beabsichtigten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen geäußert. Insoweit konnte die Gemeindevertretung hinreichend sicher darauf vertrauen, dass die der Planung zugrunde gelegten verkehrsberuhigenden und verkehrslenkenden Maßnahmen in dem nachfolgenden Verwaltungsverfahren nach dem Straßenverkehrsgesetz verwirklicht werden.

Die Gültigkeit eines Bebauungsplans, der eine Nutzung zulässt, die zu unzumutbaren Belastungen der Umgebung führen kann, ist auch nicht davon abhängig, dass das Verwaltungsverfahren, das der Vermeidung oder Milderung der planbedingten Belastungen dient, dem Bebauungsplan zwingend - wie beispielsweise ein Genehmigungsverfahren - nachfolgt. Dies ist hier bereits deshalb nicht erforderlich, weil die von der Verkehrszunahme betroffenen Anwohner aufgrund der Regelungen des Bebauungsplans nicht etwa rechtsschutzlos unzumutbaren Verkehrslärm- und Abgasenimmissionen ausgesetzt wären. Insbesondere kommt unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch von Anwohnern auf Vorkehrungen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO in Betracht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 1.86 -, a. a. O.). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 4. Juni 1986 - 7 C 76/84 -, BVerwGE 74, 234, ausgeführt, dass bei der Frage, ob der Anlieger einen Anspruch auf verkehrlenkende Maßnahmen zur Reduzierung unzumutbarer Lärm- und Abgasimmissionen hat, maßgeblich auch darauf abzustellen sei, ob beispielsweise eine "Ortserschließungsstraße" entgegen ihrer eigentlichen Funktion zunehmend vom überörtlichen Verkehr als sogenannter Schleichweg in Anspruch genommen werde und damit Lärmbelästigungen ausgelöst würden, die von den Anliegern reiner Wohnstraßen üblicherweise nicht hingenommen werden müssten. Dem gemäß hätten die Straßenverkehrsbehörden u.a. darauf hinzuwirken, dass vom Durchgangsverkehr in erster Linie die dafür gewidmeten überörtlichen Straßen und nicht die örtlichen Erschließungsstraßen von Wohngebieten benutzt würden (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 18. Mai 1982 - II OE 108/78 - VerkMitt. 1983, 24). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erachtet es der Senat für möglich, dass sich der Anspruch aus ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zu einem zwingenden Rechtsanspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten verdichten kann, wenn nicht durch geeignete Maßnahmen die von einem Durchgangsverkehr ausgehenden, für die Anlieger unzumutbaren Immissionen von der Straße "Am Wachenberg" ferngehalten werden.

Der Bebauungsplan ist letztlich auch nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin - so der Vortrag der Antragsteller im Termin zur mündlichen Verhandlung - bei dessen Aufstellung von der unzutreffenden Erwägung ausgegangen sei, der Bau der Planstraße werde überwiegend vom Land Hessen finanziert. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass - so auch der Vortrag der Antragsteller im Schriftsatz vom 27. Juli 2000 (Bl. 22) - die Bebauungsplanbegründung keine Angaben darüber enthält, wie die Kosten der Straßenbaumaßnahme aufgebracht werden sollen. Selbst wenn man aber unterstellen wollte, dass die Gemeindevertreter zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgegangen sind, dass der Bau der Planstraße maßgeblich über Zuschüsse nach dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden vom 18. März 1971 in der heute gültigen Fassung vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) - GVFG - finanziert wird und eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist, erwiese sich die Abwägungsentscheidung auch in Ansehung der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juni 1990 - 4 UE 475/87 -, NuR 1993, 235, nicht als fehlerhaft. Denn die Gemeindevertreter hätten zu Recht davon ausgehen können, dass eine Förderung der Maßnahme nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in Betracht kommt. Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsgegnerin mit Schreiben des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Bensheim vom 18. April 1996 mitgeteilt worden war, dass das Straßenbauprojekt in das Förderungsprogramm für die Jahre 1996 bis 2000 aufgenommen worden war.

Den Antragstellern kann auch nicht darin gefolgt werden, dass keine Aussicht auf Förderung bestehe, weil die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 GVFG nicht vorlägen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 c GVFG können die Länder den Bau von verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz fördern. Als eine derartige Maßnahme wurde das Straßenbauprojekt von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25. August 1994 zur Aufnahme in das Förderungsprogramm beantragt.

Schließlich besteht auch kein Widerspruch zwischen den Angaben im Förderungsantrag vom 25. August 1994 und den in der Bebauungsplanbegründung enthaltenen Ausführungen über die Verkehrsfunktion der Planstraße. Ungeachtet der missverständlichen Bezeichnung des Bebauungsplans als "Innerörtliche Erschließungsstraße" wird in der Planbegründung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es Ziel der Planung ist, die direkte Anbindung eines größeren Baugebiets südlich der Bahntrasse und westlich der Landesstraße L 3408 an die Bundesstraße B 38 zu ermöglichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- € festgesetzt.

Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung der Sache für die Antragsteller unter Berücksichtigung der geltend gemachten Beeinträchtigungen mit 10.000,-- € je Grundstück.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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