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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 12.07.2004
Aktenzeichen: 9 N 69/03
Rechtsgebiete: BauGB, Anlage zur PlanzV


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 10 Abs. 3
BauGB § 34
BauGB § 8 Abs. 1 S. 1
Anlage zur PlanzV Nr. 15.14
Einem Normenkontrollantrag, mit dem sich ein Eigentümer dagegen zur Wehr setzt, dass sein Grundstück als nicht bebaubare Fläche festgesetzt worden ist, fehlt das Rechtsschutzinteresse (nur), wenn unzweifelhaft ist, dass er seinem Ziel, das Grundstück baulich zu nutzen, selbst dann auf absehbare Zeit nicht näher kommen kann, wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird.

Es verstößt nicht in jedem Fall gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auf im Flächennutzungsplan dargestellten Mischbauflächen ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt wird.

Es stellt keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB dar, wenn auf einer im Flächennutzungsplan dargestellten Baufläche eine diesen Bauflächen zugeordnete private Grünfläche festgesetzt wird.

Für die Abgrenzung von Gebieten unterschiedlicher Nutzungen in einem Bebauungsplan ist nicht zwingend eine Verwendung des Planzeichens 15.14. der Anlage zur Planzeichenverordnung (sog. Perlenschnur) geboten. Die Gemeinde kann sich zur Abgrenzung auch eingezeichneter öffentlicher Verkehrsflächen bedienen.

Einzelfall, in welchem sich eine beabsichtigte Bebauung in zweiter Reihe nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Zum Hinweiszweck einer Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

9. Senat

9 N 69/03

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Baurechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 9. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Teufel, Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richter am Hess. VGH Heuser, Richterin am Hess. VGH Dr. Fischer, Richter am Hess. VGH Schönstädt

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin der Grundstücke Gemarkung A-Stadt, Flur 17, Flurstück Nr. 39/2 (A-Straße) und Flurstück Nr. 99/2 (D-Straße) sowie gemeinsam mit ihrem Ehemann Miteigentümerin der Grundstücke Gemarkung A-Stadt, Flur 17, Flurstücke Nrn. 39/1 und 40/3 (A-Straße). Sie wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan "BO 28 'Kirchbergviertel' mit Ausnahme Block 9 und Arnauer Straße" der Antragsgegnerin, soweit dieser Festsetzungen für den Block 5 trifft.

In ihrer Sitzung am 26. März 1998 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet "Kirchbergviertel" östlich der Darmstädter Straße zwischen der Schönbergerstraße, der Nordgrenze der Neubebauung am Roten Steinerhof/Stadtpark und dem Kirchberghang. Gleichzeitig wurden bisherige Beschlüsse zur Aufstellung von Bebauungsplänen für Teilbereiche des Plangebiets aufgehoben. Der Aufstellungsbeschluss sowie eine Planskizze des künftigen Geltungsbereichs des Bebauungsplans wurden am 4. April 1998 öffentlich bekannt gemacht.

Nach Erstellung einer "Vorstudie zum einfachen B-Plan 'Kirchbergviertel' " beschloss der Magistrat der Antragsgegnerin am 27. Mai 1998 die Durchführung der frühzeitigen Träger- und Bürgerbeteiligung. Der entsprechende Beschluss wurde am 9. Januar 1999 mit dem Hinweis bekannt gemacht, dass der Vorentwurf des Bebauungsplans mit Begründung in der Zeit vom 11. Januar 1999 bis 12. Februar 1999 ausliege sowie am 20. Januar 1999 während einer Bürgeranhörung die allgemeinen Ziele und der Zweck des Bebauungsplans dargelegt und erläutert würden.

Am 14. Juni 2000 prüfte die Stadtverordnetenversammlung die während der vorgezogenen Bürger- und Trägerbeteiligung eingegangenen Anregungen bzw. Stellungnahmen und beschloss eine Reduzierung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans um die Grundstücke Flur 17, Flurstücke Nrn. 89/2 und 70/9, die Offenlegung des Planentwurfs des Bebauungsplans BO 28 "Kirchbergviertel" und die nochmalige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Die Offenlegung erfolgte sodann nach entsprechender Bekanntmachung vom 8. Juli 2000 in der Zeit vom 17. Juli 2000 bis 18. August 2000. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 27. Juni 2000 durch Übersendung eines Bebauungsplanentwurfs mit Begründung und der Bitte um Stellungnahme bis zum 18. August 2000 erneut beteiligt.

In ihrer Sitzung vom 15. Februar 2001 befasste sich die Stadtverordnetenversammlung mit den während der eigentlichen Bürger- und Trägerbeteiligung eingegangenen Anregungen und beschloss den "Bebauungsplan BO 28 'Kirchbergviertel' außer Block 9 und Arnauer Straße" als Satzung. Hinsichtlich des Blocks 9 und des Grundstücks Arnauer Straße wurde sodann ein eigenständiges Planungsverfahren durchgeführt, das mit einem gesonderten Satzungsbeschluss über den "Bebauungsplan BO 28 'Kirchbergviertel' Block 9 und Arnauer Straße" vom 30. August 2001 und dessen Bekanntmachung am 20. September 2001 abgeschlossen wurde.

Den Satzungsbeschluss über den hier streitgegenständlichen Bebauungsplan "BO 28 'Kirchbergviertel' mit Ausnahme Block 9 und Arnauer Straße" machte die Antragsgegnerin am 17. März 2001 bekannt.

Der Bebauungsplan setzt für den Block 5, in welchem sich die Grundstücke der Antragstellerin befinden, teilweise ein allgemeines und teilweise ein reines Wohngebiet fest. Parallel zur Darmstädter Straße, Moltkestraße, Ernst-Ludwig-Straße und Kirchbergstraße sind überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt, die sich an dem bisherigen Baubestand orientieren. Der innere Bereich des Blocks 5 ist als nicht überbaubare Grundstücksfläche "Fläche mit Bindung für Bepflanzungen - Blockinnenbereich -" ausgewiesen. Eine Ausnahme hiervon bildet die bereits in zweiter Reihe befindliche Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin Flurstück 39/1, die durch ein entsprechendes Baufenster berücksichtigt wird.

In ihrer Sitzung vom 30. August 2001 beschloss die Stadtverordnetenversammlung eine redaktionelle Änderung des Bebauungsplans dahingehend, die textliche Festsetzung zur Höhe der Ansichtsfläche der Fassade bei Pultdächern ersatzlos zu streichen. Diese redaktionelle Änderung wurde als 1. Änderung des Bebauungsplans am 29. September 2001 bekannt gemacht.

Im Laufe des anhängigen Normenkontrollverfahrens machte die Antragsgegnerin am 28. Februar 2004 den Bebauungsplan "BO 28 'Kirchbergviertel' mit Ausnahme von Block 9 und Arnauer Straße (Flur 15, Nr. 277/1, Gemarkung A-Stadt) / 1. Änderung" erneut bekannt, da Unstimmigkeiten bzgl. der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs aufgefallen waren.

Bereits mit Schriftsatz vom 7. Januar 2003, eingegangen bei Gericht am 8. Januar 2003, hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag mit dem Ziel gestellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans "BO 28 'Kirchbergviertel' in A-Stadt, mit Ausnahme Block 9 und Arnauer Straße" für den Block 5 für nichtig zu erklären.

Zur Begründung trägt sie vor, sie gehe davon aus, dass es sich bei den Bebauungsplänen "BO 28 'Kirchbergviertel' mit Ausnahme Block 9 und Arnauer Straße" sowie "BO 28 'Kirchbergviertel' / Block 9 und Arnauer Straße" um zwei selbstständige Bebauungspläne handele. Deshalb richte sich der Normenkontrollantrag nur gegen den erstgenannten Bebauungsplan, in dessen Geltungsbereich ihre und ihres Ehemannes Grundstücke lägen. Der angegriffene Bebauungsplan sei formell und materiell rechtswidrig. Sein räumlicher Geltungsbereich sei weder im Offenlegungsexemplar noch in der Ausfertigung hinreichend bestimmt. In beiden Exemplaren sei der Geltungsbereich des gesamten ursprünglichen Bebauungsplans, also unter Einbeziehung von Block 9 und dem Grundstück Arnauer Straße, mit dem Zeichen Nr. 15.13. der Anlage zur Planzeichenverordnung festgelegt. In Teilbereichen sei die so dargestellte Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans dann offensichtlich von Hand mit gelbem Textmarker überlegt. In anderen Teilbereichen weiche die Linienführung der Markierung mit gelbem Textmarker von der Linienführung des Zeichens gemäß Nr. 15.13. der Anlage zur Planzeichenverordnung ab. In der Legende sowohl des Offenlegungsexemplars als auch der Ausfertigung des Bebauungsplans sei das Zeichen, das den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans begrenze, ebenfalls mit gelbem Textmarker überlegt. Die zeichnerischen Festsetzungen im Bebauungsplan widersprächen somit der Legende und seien mithin nicht geeignet, die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs eindeutig zu bestimmen. Im Übrigen ermögliche die vorgenommene freihändige Markierung mit Textmarker in keinem Fall die sichere Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs. Der Bebauungsplan sei auch deshalb nicht hinreichend bestimmt, weil sich die einzelnen Blöcke, für die jeweils unterschiedliche Festsetzungen getroffen worden seien, nicht zweifelsfrei abgrenzen ließen. Insbesondere seien diese Bereiche unterschiedlicher Nutzungen nicht durch eine sog. "Perlenschnur" voneinander getrennt. Der Bebauungsplan leide auch an einem erheblichen Abwägungsfehler. Ihr - der Antragstellerin - Interesse an der Bebaubarkeit der Flurstücke Nrn. 39/2 und 99/2 sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die vorgenannten Grundstücke seien bisher nach § 34 Abs. 1 BauGB bebaubar gewesen. Dies folge daraus, dass der Innenbereich des Blocks 5 bereits Bebauung aufweise. So befinde sich auf dem Flurstück Nr. 39/1 ihr Wohnhaus. Das Flurstück Nr. 99/2 weise ebenfalls eine Bebauung auf. Auf der südlichen Grundstücksgrenze befinde sich ein bereits um die vorletzte Jahrhundertwende erbautes Gebäude, das als Wohn- und Lagerhaus diene. Ein entsprechendes Gebäude sei auf dem angrenzenden Flurstück Nr. 100 errichtet worden. Auf der Grenze zwischen den Flurstücken Nr. 99/2 und Nr. 39/2 befinde sich auf dem Flurstück Nr. 99/2 eine erst im Jahre 2001 genehmigte, in massiver Bauweise errichtete Doppelgarage. Auch auf den Flurstücken Nrn. 103/1 und 106 sei eine Blockinnenbebauung vorhanden. Des weiteren befinde sich im rückwärtigen Bereich des Flurstücks Nr. 37/1 ein Hallenbad. Auch die Antragsgegnerin sei seit langem von einer Bebaubarkeit des Flurstücks Nr. 39/2 ausgegangen. Anfang der 80er Jahre habe sie nämlich gegen den damaligen Eigentümer einen Erschließungsbeitragsbescheid erlassen. In dem sich anschließenden Rechtsmittelverfahren hätten sich die Beteiligten am 11. Juni 1982 dahingehend geeinigt, dass der festgesetzte Erschließungsbeitrag erst dann zu entrichten sei, wenn das Grundstück einer Bebauung mit einem Wohnhaus oder einer ähnlichen Nutzung zugeführt oder aber verkauft werde. Auch in einem Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 1976 betreffend die Festsetzung eines Wasseranschlussbeitrags für das Flurstück Nr. 39/2 sowie bei der Genehmigung der Teilung des Grundstücks sei die Antragsgegnerin von einer Bebaubarkeit dieses Flurstücks ausgegangen. Im Grundbuch sei dieses Flurstück als "Bauplatz" bezeichnet. Schließlich habe sie - die Antragstellerin - 1991 ein Wertermittlungsgutachten eingeholt. Auch in diesem Gutachten sei der Sachverständige davon ausgegangen, dass es sich bei dem Flurstück um ein baureifes Wohngrundstück handele. Der Wegfall der Bebaubarkeit durch die Festsetzungen des Bebauungsplans stelle einen erheblichen privaten abwägungserheblichen Belang dar, den die Antragsgegnerin nicht zutreffend berücksichtigt habe. Diese gehe davon aus, dass wesentliches Ziel des Bebauungsplans der Schutz des Charakters des homogenen Baubereichs "Kirchbergviertel", mit seinen prägenden Gebäuden, Vorgärten und Blockinnenbereichen und die Erhaltung des Naherholungswertes der Grünbereiche sei. Damit gehe die Antragsgegnerin von einem falschen Sachverhalt aus. Der Block 5 des "Kirchbergviertels" stelle keinen homogenen Baubereich dar. Die Blockrandbebauung setze sich teilweise aus "Metzendorf-Villen" und teilweise aus modernen Gebäuden zusammen. Auch sei - wie dargelegt - eine Blockinnenbebauung vorhanden. Die Blockinnenflächen seien im Übrigen für die Öffentlichkeit nicht zugänglich, so dass von einem Naherholungswert nicht ausgegangen werden könne. Schließlich sei der Bebauungsplan auch nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Der einschlägige Flächennutzungsplan sehe für die Grundstücke entlang der Ernst-Ludwig-Straße Wohnbaufläche und für die Grundstücke entlang der Darmstädter Straße gemischte Bauflächen vor. Die genannten Darstellungen bezögen sich jeweils auch auf die Grundstücksflächen, die im Blockinnenbereich lägen. Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans entziehe die Antragsgegnerin großflächige Teilbereiche sowohl der im Flächennutzungsplan dargestellten Mischbaufläche als auch der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche einer Bebauung.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan "BO 28 'Kirchbergviertel' in A-Stadt, mit Ausnahme Block 9 und Arnauer Straße" hinsichtlich der Festsetzungen für dessen Block 5 teilweise für nichtig, hilfsweise hierzu für insgesamt teilnichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, selbst wenn man davon ausgehe, dass der Vortrag der Antragstellerin zur fehlerhaften Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans zutreffe, berühre dies die Festsetzungen für den Blocks 5 nicht. Es könne allenfalls von einer Teilnichtigkeit des Bebauungsplans in Teilbereichen des Plangebiets ausgegangen werden. Die Grundstücke der Antragstellerin seien von dieser Teilnichtigkeit nicht betroffen. Der Bebauungsplan sei auch nicht abwägungsfehlerhaft. Eine Hinterlandbebauung sei im Bereich des Blocks 5 auch nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht zulässig. Der Blockinnenbereich werde dadurch geprägt, dass bis auf das Gebäude auf dem Flurstück Nr. 39/1 dort kein weiteres Wohngebäude vorhanden sei. Lediglich eine neue Doppelgarage auf dem Grundstück Darmstädter Straße ... und ein älteres, teilweise verfallenes Gebäude sei in dem Blockinnenbereich vorhanden. Ansonsten seien die Freiflächen durch eine gärtnerische Nutzung der jeweiligen straßenseitig errichteten Wohnhäuser geprägt. Die Eigenart des Blockinnenbereichs werde folglich durch gärtnerisch genutzte Freiflächen und nicht durch eine Hinterlandbebauung bestimmt. Eine über die vorhandenen Gebäude hinausgehende Bebauung des Blockinnenbereichs führe zu bodenrechtlich beachtlichen Spannungen in Form einer weiteren Beeinträchtigung der bestehenden Ruhelage. Bei dem Wohnhaus der Antragstellerin auf dem Flurstück Nr. 39/1 handele es sich um eine im städtebaulichen Sinne unerwünschte, weil die Homogenität des Blockinnenbereichs störende Bebauung. Diese Bebauung stelle einen Fremdkörper dar. Selbst wenn man eine Hinterlandbebauung bauplanungsrechtlich für zulässig erachte, führe dies nicht zu einem Abwägungsfehler. Zwar würden die Eigentumsrechte durch den Bebauungsplan beeinträchtigt. Sie - die Antragsgegnerin - habe jedoch diese Eigentumsrechte ausreichend berücksichtigt. Sie habe die Nichtbebauung des Blockinnenbereichs mit der besonderen städtebaulichen Qualität des Kirchbergviertels als eines gehobenen Wohnstandorts begründet. Diese Begründung lasse erkennen, dass städtebauliche Argumente ausschlaggebend für das Planungsziel gewesen seien. Die Freihaltung des Blockinnenbereichs von Bebauung sei nicht willkürlich. Ein Abwägungsdefizit sei deshalb nicht erkennbar. Auch ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sei nicht gegeben, da Wohngebietsflächen mit dazu gehörigen Freiflächen festgesetzt worden seien.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte, die Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (2 Ordner), 1 Bauakte der Grundstücke Gemarkung A-Stadt, Flur 17, Flurstücke Nrn. 101 - 103, eine Bauakte des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur 17, Flurstücks 99/2, 1 Hefter mit Bauantragsunterlagen betreffend das Nebengebäude auf dem Grundstück Gemarkung A-Stadt, Flur 17, Flurstück 99/2 sowie 1 Bauakte (Az.: E 9/73) des Grundstücks Gemarkung A-Stadt Flur 17, Flurstück 39/1 verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe:

Einer streitigen Entscheidung des Normenkontrollverfahrens steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14. Juli 2004 und damit nach der mündlichen Verhandlung und anschließenden Verkündung des Urteils am 12. Juli 2004 den Normenkontrollantrag zurückgenommen hat. Wie sich aus der im Normenkontrollverfahren entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt, kann zwar auch ein Normenkontrollantrag bis zur Rechtskraft der in der Sache ergangenen Entscheidung zurückgenommen werden. Allerdings verlangt die ebenfalls entsprechend anwendbare Bestimmung des § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Einwilligung der Antragsgegnerin in die Antragsrücknahme, da bereits in der mündlichen Verhandlung die Anträge gestellt waren (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1990 - BVerwG 4 NB 17.90 -, NVwZ 1991, 60 = DÖV 1991, 210 = BRS 50 Nr. 43).

Der Normenkontrollantrag ist unzulässig.

Der Antrag ist allerdings statthaft.

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.

Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt.

Ihre Antragsbefugnis ergibt sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen kann, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt wird (Urteil des Senats vom 6. November 2000 - 9 N 2265/99 -; BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 -, NJW 1999, 592).

Hier kommt eine Verletzung des in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots in Betracht, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 11.97 -, NVwZ-RR 1998, 416; Urteil vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732). Nach dem tatsächlichen Vorbringen der Antragstellerin ist eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots in Bezug auf das von ihr geltend gemachte Interesse an der rückwärtigen Bebauung der in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke des Blocks 5 auch nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich (vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 = NJW 1999, 592). Die von der Antragstellerin geltend gemachten Belange sind weder geringwertig, noch mit einem Makel behaftet und auch nicht solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 -, a. a. O.). Schließlich erscheint es auch möglich, dass der private Belang der Antragstellerin, ihre Grundstücke auch im Blockinnern bebauen zu können, fehlerhaft abgewogen worden ist.

Der Antragstellerin fehlt es aber an dem auch für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens notwendigen Rechtsschutzinteresse.

Das Rechtsschutzinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Normenkontrollantrag besteht unter anderem dann nicht, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225). Einem Normenkontrollantrag, mit dem sich ein Eigentümer dagegen zur Wehr setzt, dass sein Grundstück als nicht bebaubare Fläche festgesetzt worden ist, fehlt das Rechtsschutzinteresse (nur), wenn unzweifelhaft ist, dass er seinem Ziel, das Grundstück baulich zu nutzen, selbst dann auf absehbare Zeit nicht näherkommen kann, wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird (in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 50.92 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 79; Beschluss vom 26. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 3.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 80; Urteil vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732). Unschädlich ist danach zwar, dass ein Antragsteller seinem eigentlichen Ziel, für sein Grundstück die Nutzung festzusetzen, die seinen Vorstellungen entspricht, nicht allein dadurch näher kommt, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird. Das Rechtsschutzinteresse fehlt aber, wenn auszuschließen ist, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 50.92 -, a.a.O.).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist ein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin für diesen Normenkontrollantrag nicht zu erkennen, da sich ohne den angegriffenen Bebauungsplan die planungsrechtliche Zulässigkeit der Bebauung der Grundstücke der Antragstellerin nach § 34 BauGB beurteilt und auch nach dieser Vorschrift eine Bebauung der im Bebauungsplan im Block 5 als unüberbaubar ausgewiesenen Grundstücksflächen als Hinterlandbebauung nicht genehmigungsfähig ist und auch auf absehbare Zeit ausgeschlossen erscheint.

Nach § 34 Abs. 1 BauGB sind Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, für die ein Bebauungsplan nicht besteht, unter anderem zulässig, wenn sie sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Diese Voraussetzung erfüllt eine Bebauung auf den im Bebauungsplan als nicht überbaubar festgesetzten Grundstücksflächen - den angegriffene Bebauungsplan hinweggedacht - nicht.

Zur Bestimmung der maßgeblichen näheren Umgebung eines zu bebauenden Grundstücks ist davon auszugehen, dass das Baugrundstück im Mittelpunkt dieser näheren Umgebung liegt. Die Ausdehnung der näheren Umgebung um das Baugrundstück herum wird im Idealfall durch konzentrische Kreise bestimmt, deren Radien mit den Auswirkungen der fraglichen baulichen Anlage auf seine Umgebung wachsen. Dabei ist zu beachten, dass diese Kreise je nach Merkmal (Art und Maß der baulichen Nutzung, Geschosszahl, überbaubare Grundstücksfläche u.s.w.) unterschiedlich groß sein können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG IV C 18.67 -, DVBl. 1970, 62). Von dieser Bereichsbestimmung mit Hilfe einer geometrisch mehr oder weniger idealen Figur können auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles Abweichungen geboten sein, die das Ergebnis einer nicht schematischen, sondern wertenden Betrachtung sind (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25. August 2000 - 9 UE 2170/96 - und Beschluss vom 17. Dezember 1984 - 4 TG 2545/84 -).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht der Senat davon aus, dass die nähere Umgebung der Grundstücke der Antragstellerin durch die Moltke Straße im Norden, die Ernst-Ludwig-Straße im Osten, die Kirchbergstraße im Süden und die Darmstädter Straße im Westen begrenzt wird. Das durch diese Straßen begrenzte Geviert zeichnet sich im Bezug auf die überbaubaren Grundstücksflächen dadurch aus, dass es zunächst einheitlich straßenseitig bebaut ist und sich im Blockinnenbereich nur vereinzelt Bebauung befindet. Die Grundstücke westlich der Darmstädter Straße südlich der Kirchbergstraße und östlich der Ernst-Ludwig-Straße gehören dagegen nicht mehr zur maßgeblichen näheren Umgebung der Grundstücke der Antragstellerin. Für die Verhältnisse auf den Grundstücken der Antragstellerin ist die dort vorhandene Situation nicht prägend, da in diesen Bereichen nicht die für den Block 5 typische "karreeartige Bebauung mit im rückwärtigen Bereich aneinanderstoßenden Freiflächen" beherrschend ist. Allenfalls der Bereich nördlich der Moltkestraße bis zur Roonstraße (Block 6 des Bebauungsplans) weist noch den für den Block 5 typischen "Blockcharakter" auf. Insoweit geht jedoch der Senat davon aus, dass - soweit es um die Grundstücksfläche geht, die überbaut werden soll - die Moltkestraße trennenden Charakter hat.

Eine von der Antragstellerin durch Anfechtung des Bebauungsplans erstrebte Bebauung mit Hauptgebäuden in zweiter Reihen auf ihren Grundstücken im Block 5 würde sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen. Eine derartige Bebauung überschritte hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, den aus der vorgenannten maßgeblichen näheren Umgebung abzuleitenden Rahmen.

Innerhalb dieser näheren Umgebung überwiegt straßennahe Bebauung. Hierzu bildet die Bebauung des im Eigentum der Antragstellerin und ihres Ehemannes stehenden Flurstücks Nr. 39/1 mit einem Wohnhaus eine Ausnahme. Diesem Wohnhaus kommt aber keine die Hinterlandbebauung prägende Wirkung dar, da sie sich aufgrund der sonst zu beobachtenden durchgängigen straßenseitigen Errichtung der Hauptgebäude als sogenannter "Ausreißer" darstellt.

Eine über die Errichtung des Gebäudes auf dem Flurstück Nr. 39/1 hinausgehende Bebauung der rückwärtigen Grundstücksflächen mit Hauptgebäuden kann innerhalb des Blocks 5 nicht festgestellt werden.

Nach dem Inhalt der beigezogenen Akten und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist festzustellen, dass es sich bei den übrigen baulichen Anlagen, die im Blockinnern errichtet wurden und die auch (nachrichtlich) in der Planurkunde dargestellt sind, um bauliche Nebenanlagen handelt, die für eine Bebauung in zweiter Reihe mit Hauptgebäuden nicht maßstabsbildend sind.

Hinsichtlich des auf der südlichen Grenze des im Alleineigentum der Antragstellerin stehenden Flurstücks Nr. 99/2 (Darmstädter Straße ...) um die vorletzte Jahrhundertwende errichteten Gebäudes, das zwischenzeitlich vollständig renoviert worden ist, handelt es sich nach den Angaben des Bevollmächtigten der Antragstellerin um ein Nebengebäude, dessen Räume im ersten Obergeschoss zwar als Wohnräume genutzt werden könnten, die jedoch derzeit als Abstell- oder Lagerraum genutzt würden. Im Erdgeschoss dieses Gebäudes befinde sich eine Garage sowie anschließend eine zu privaten Zwecken genutzte Werkstatt. Dieser Bestand entspricht im Wesentlichen dem Inhalt des Bauscheins V/1 G 263/64-Fl/Un. des Kreisausschusses des Kreises Bergstraße vom 19. August 1964, mit welchen ein "Umbau des Nebengebäudes" auf dem vorgenannten Grundstück genehmigt wurde. Infolge dessen wird auch in dem in der Bauakte BA - 01017161-0201 (Genehmigung einer Doppelgarage auf dem Flurstück 99/2) befindlichen Lageplan das an der südlichen Grenze des Grundstücks befindliche Gebäude als "Nebengebäude" bezeichnet. Dass in diesem Gebäude eine zulässige Wohnnutzung stattfindet, behauptet die Antragstellerin nicht (mehr).

Auch in dem zweigeschossigen Gebäude (sog. ehemaliges Kutscherhaus), das auf dem südlich des Flurstücks Nr. 99/2 befindlichen Flurstück Nr. 100 errichtet wurde, findet eine genehmigte Wohnnutzung derzeit nicht statt. Dieses Gebäude ist im vorbezeichneten Lageplan mit "Halle II m ZD" bezeichnet. Gegen eine in diesem Gebäude ausgeübte genehmigte Wohnnutzung spricht auch die Tatsache, dass der Kreisausschuss des Kreises Bergstraße dem Eigentümer des Flurstücks Nr. 100 am 23. Dezember 2003 einen Bauvorbescheid für das Vorhaben "Umbau und Sanierung des Kutscherhauses, Revitalisierung zu Wohnzwecken" erteilt hat, der offenbar erstmals eine Wohnnutzung zulässt. Da nur der tatsächlich vorhandene Baubestand und nur die bereits verwirklichte Nutzung prägende Wirkung entfaltet (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C 13.93 -, ZfBR 1995, 100 und 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 -, BauR 1994, 481), hat die Existenz des positiven Bauvorbescheid selbst - ohne dass eine Baugenehmigung erteilt wurde und ohne dass die darin zugelassene Nutzung verwirklicht wird - keinen Einfluss auf die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Situation nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Auch die übrigen Flurstücke im Blockinnern weisen eine Bebauung mit Hauptgebäuden nicht auf. Die auf dem Flurstück Nr. 99/2 an der östlichen Grenze errichtete Doppelgarage dient ausweislich des Inhalts der Bauakte BA 01017161 - 0201 der Wohnnutzung auf dem Flurstück Nr. 39/1 und das Hallenbad auf dem Flurstück Nr. 37/1 der Wohnnutzung auf dem entsprechenden Grundstück. Die auf den Flurstücken Nr. 103 und Nr. 106 in zweiter Reihe befindlichen baulichen Anlagen sind in einem in der Bauakte der Grundstücke Gemarkung A-Stadt, Flur 17, Flurstücke Nrn. 101 - 103 befindlichen Lageplan als "Schp" bzw. "Ga+Schp" und "Wintergarten" bezeichnet, so dass es sich auch hierbei um Nebengebäude handelt. Dass in diesen Gebäuden eine Hauptnutzung zu Wohnzwecken ausgeübt wird, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

Nebenanlagen und Garagen, die keine Hauptgebäude sind, haben aber für die Hinterlandbebauung keine Vorbildwirkung (Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2001 - 4 UE 4579/96 -). Eine rückwärtige Bebauung mit einem Hauptgebäude fügt sich nach der bebaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein (und ist deshalb unzulässig), wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden sind (BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997, - BVerwG 4 B 172.97 -, NVwZ-RR 1998, 539 = BRS 59 Nr. 79).

Selbst wenn man über die oben vorgenommene Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung hinaus den Bereich nördlich der Moltkestraße (Block 6 des angegriffenen Bebauungsplans) in die Betrachtung einbezöge, rechtfertigte dies kein für die Antragstellerin günstigeres Ergebnis. Denn auch in diesem Bereich befindet sich kein Vorbild für die beabsichtigte Errichtung eines Hauptgebäudes in zweiter Reihe. Ausweislich des Ergebnisses der Voruntersuchung aus dem April 1998 weist dieser Block - im Übrigen ebenso wie der Block 7 des Bebauungsplans, der sich östlich des Blocks 6 befindet - im Innern ausschließlich Gärten ohne Wohngebäude auf.

Dass die von der Antragstellerin beabsichtigte Bebauung ihrer Grundstücke den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet, bedeutet für sich genommen allerdings noch nicht, dass sich eine solche Bebauung nicht in die nähere Umgebung einfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36, Seite 81 <89>) :

"Auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten, können sich dennoch dieser Umgebung 'einfügen'. Bei der 'Einfügung' geht es weniger um 'Einheitlichkeit' als um 'Harmonie'. Daraus, dass ein Vorhaben in seiner Umgebung - überhaupt oder doch in dieser oder jener Beziehung - ohne ein Vorbild ist, folgt noch nicht, dass es ihm an der ('harmonischen') Einfügung fehlt. Das Erfordernis des 'Einfügens' schließt nicht schlechthin aus, etwas zu verwirklichen, was es in der Umgebung bisher nicht gibt ... Das Gebot des 'Einfügens' soll nicht als starre Festlegung auf den gegebenen Rahmen allen individuellen Ideenreichtum blockieren; es zwingt nicht zur Uniformität. Das Erfordernis des 'Einfügens' hindert nicht schlechthin daran, den vorgegebenen 'Rahmen' zu überschreiten. Aber es hindert daran, dies in einer Weise zu tun, die - sei es schon selbst oder sei es infolge der Vorbildwirkung - 'geeignet ist' (bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichungsbedürftige) Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen. Ein Vorhaben, das im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen begründet oder erhöht, das - in diesem Sinne 'verschlechtert', 'stört', 'belastet', bringt die ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung. Es stiftet eine 'Unruhe', die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht. Soll es zugelassen werden, kann dies sachgerecht nur mit Einsatz der Mittel der Bauleitplanung geschehen."

Ein derartiges Planungsbedürfnis besteht stets dann, wenn durch das Vorhaben schutzwürdige Belange Dritter mehr als nur geringfügig beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Eine nur im Wege der Planung aufzufangende Beeinträchtigung kommt danach in Betracht, wenn bei einer Hinterlandbebauung - wie hier - eine vorhandene Ruhelage gestört wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30.78 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 79). Wann insoweit die bauplanungsrechtliche Relevanzschwelle im Einzelnen erreicht ist, lässt sich nicht anhand von verallgemeinerungsfähigen Maßstäben feststellen, sondern hängt von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1987 - BVerwG 4 B 60.87 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 119).

Diese bauplanungsrechtliche Relevanzschwelle ist hier überschritten. Wie insbesondere das Ergebnis der Voruntersuchung aus dem April 1998 ergeben hat, stellt sich der Innenbereich des Blocks 5 - mit Ausnahme der oben aufgeführten Bebauung mit dem Wohnhaus auf dem Flurstück Nr. 39/1 und weniger Nebenanlagen - als eine zusammenhängende gärtnerisch genutzte Fläche dar. Die zusammenhängenden wohnungsnahen Freiflächen in Form eines grünen Blockinnenbereichs geben dem Block sein charakteristisches Gepräge. Der Wert dieser rückwärtigen Grünflächennutzung wird zwar durch die vereinzelt vorhandene Bebauung mit Nebengebäuden sowie die vorhanden Wohnhausnutzung auf dem Flurstück Nr. 39/1 gemindert. Die Schutzwürdigkeit der Grünzone vor weiteren Hauptnutzungen ist aber trotz der flächenmäßig geringfügigen Inanspruchnahme des Blockinnenbereichs durch Bebauung nach wie vor gegeben. Insbesondere die Eigentümer der Flurstücke Nrn. 97/1 und 100, 42/1 und 87/1 und 42/4 würden in ihrer Freiraumnutzung durch eine in zweiter Reihe auf den Grundstücken der Antragstellerin entstehende Hauptnutzung erheblich tangiert. Denn dadurch würde Unruhe in die rückwärtige Gartenzone hineingetragen.

Selbst wenn schutzwürdige Belange Dritter durch ein Vorhaben unmittelbar noch nicht beeinträchtigt werden, kann dieses auch infolge seiner Vorbildwirkung geeignet sein, bodenrechtlich beachtliche und ausgleichsbedürftige Spannungen zu erzeugen oder zu erhöhen (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 4 C 72.72 -, BVerwGE 44, 302 = BRS 20 Nr. 26; Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 -, a.a.O.). Die bloß abstrakte oder entfernt liegende Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die künftige Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, schließt die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB jedoch nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 18.81 -, BVerwGE 67, 23). Ein Vorhaben fügt sich unter diesem Gesichtspunkt erst dann nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es die konkrete Gefahr heraufbeschwört, dass der gegebene Zustand in negativer Richtung in Bewegung gebracht wird. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der von der Bebauung bisher eingehaltene Rahmen überschritten wird, ohne dass dies durch irgendeine Besonderheit begründet wäre, durch die sich das Baugrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 1980 - BVerwG 4 C 99.77 -, a. a. O., und vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C 13.93 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 172).

Die von der Antragstellerin angestrebte Bebauung in zweiter Reihe ist auch - wie die Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung betont hat - unter diesem Gesichtspunkt geeignet, in seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen, das heißt, als negatives Vorbild zu wirken. Auf Grund der vorhandenen Bebauung des Blocks 5 haben sich parallel zu den das Geviert umschließende Straßen faktische rückwärtige Baugrenzen gebildet. Sollten die Bebauungswünsche der Antragstellerin verwirklicht werden, könnte einer Bebauung der übrigen Blockgrundstücke in zweiter Reihe bzw. in den rückwärtigen Grundstücksteilen nicht mehr entgegengehalten werden, diese Bebauung füge sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erhaltung des bestehenden, oben umschriebenen Charakters des Gebiets, der durch straßenseitige Bebauung und rückwärtige gärtnerisch genutzte Flächen geprägt wird, könnte nicht mehr gewährleistet werden. Durch die Zulassung einer derartigen Bebauung würde eine Umwandlung des Gebietes eingeleitet, die ein Bauleitplanverfahren notwendig machte.

Dass hier die Situation auf den Grundstücken der Antragstellerin durch Besonderheiten geprägt sein könnte, auf Grund derer eine dortige Hinterlandbebauung nicht als Berufungsfall für weitere entsprechende Vorhaben in der Nachbarschaft dienen könnte, ist nicht ersichtlich.

Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass die Antragsgegnerin in Bescheiden über Erschließungsbeiträge und Kommunalabgaben bzw. die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Antragsgegnerin bei der Erteilung einer Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB a.F. von einer Bebaubarkeit der Grundstücke im Blockinnern ausgegangen seien, kommt dem keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, da sich die Bebaubarkeit eines Grundstücks, das sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet - wie oben bereits ausgeführt -, allein nach der in der maßgeblichen näheren Umgebung vorhandenen Bebauung richtet (§ 34 BauGB).

Schließlich vermag auch ein Wertgutachten ein Baurecht nicht zu begründen.

Allein der Umstand, dass eine mit der Anfechtung des Bebauungsplans beabsichtigte Bebauung auch nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig ist, genügt allerdings nach dem eingangs Gesagten noch nicht, um der Antragstellerin das Rechtsschutzinteresse für diesen Normenkontrollantrag abzusprechen. Vielmehr muss auch ausgeschlossen sein, dass im Falle eines Erfolges des Normenkontrollantrages infolge eines sich abzeichnenden oder zu erwartenden Wandels der tatsächlichen Verhältnisse in der Umgebung der Grundstücke der Antragstellerin diese eine reale Chance hat, die von ihr beabsichtigte Bebauung auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB verwirklichen zu können (BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 -, a.a.O.).

Im konkreten Fall ist aber nicht vorstellbar, dass innerhalb des Blocks 5, der gleichzeitig die nähere Umgebung der Grundstücke der Antragstellerin bildet - ebenso wenig wie innerhalb der Blöcke 6 und 7 -, ohne den Bebauungsplan eine bauliche Entwicklung einsetzt (oder sich verstärkt), die in absehbarer Zeit die angestrebte bauliche Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB ermöglichen würde. Die planungsrechtliche Situation - wie sie oben dargestellt wurde - ist derart eindeutig, dass nicht erwartbar ist, dass innerhalb des Blocks 5 auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB Bauvorhaben genehmigt und errichtet werden, die als Trittstein für eine Bebauung der Grundstücke der Antragstellerin in zweiter Reihe dienen könnten.

Daran ändert auch der bereits oben erwähnte positive Bauvorbescheid des Kreisausschusses des Kreises Bergstraße vom 23. Dezember 2003 nichts, der für das Vorhaben auf dem Flurstück Nr. 100 "Umbau und die Sanierung des Kutscherhauses, Revitalisierung zu Wohnzwecken" ergangen ist. Dieses Vorhaben kann, selbst wenn es verwirklicht werden sollte, nicht als ein im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB prägendes Vorbild für eine Neubebauung zum Zwecke der Wohnnutzung auf den rückwärtigen Teilen der Grundstücke der Antragstellerin dienen. Denn es handelt sich um die erstmalige Zulassung einer Wohnnutzung in einem bereits vorhandenen Gebäude, das Teil der denkmalgeschützten Gesamtanlage "Nördliches Villengebiet" ist. Wie sich aus dem im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben des Kreisausschusses des Kreises Bergstraße an die Antragsgegnerin vom 8. Juli 2004 ergibt, besteht an der Erhaltung dieses Gebäudes aus denkmalpflegerischer Sicht ein unbedingtes Interesse, so dass aus diesem Grunde die Wohnnutzung zugelassen wurde. Wegen seiner Andersartigkeit und seiner Einzigartigkeit kann das bereits vorhandene "Kutscherhaus", sollte es zukünftig zu Wohnzwecken genutzt werden, kein Vorbild für die Neuerrichtung eines Gebäudes zum Zwecke der Wohnnutzung im Blockinnern bilden. Es bleibt - auch aufgrund seiner Stellung an der Grenze als Anbau an die auf dem Flurstück Nr. 99/2 grenzseitig vorhandene Bebauung - als Wohngebäude eine singuläre Anlage, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden im wesentlichen homogenen Bebauung steht.

Da sich somit bereits die auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Situation auch unter Einbeziehung der möglichen Umnutzung des "Kutscherhauses" auf dem Flurstück 100 zu Wohnzwecken als ein dauerhaftes Hindernis für eine beabsichtigte Hinterlandbebauung darstellt, fehlt es der Antragstellerin an dem für die Zulässigkeit dieses Normenkontrollantrags notwendigen Rechtsschutzinteresse.

Ungeachtet der fehlenden Zulässigkeit könnte der Normenkontrollantrag aber auch in der Sache keinen Erfolg haben.

In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass er - in Übereinstimmung mit der Antragstellerin - davon ausgeht, dass es sich bei dem in diesem Verfahren angefochtenen Bebauungsplan "BO 28 'Kirchbergviertel', außer Block 9 und Arnauer Straße", und den Bebauungsplan der Antragsgegnerin "BO 28 'Kirchbergviertel', Block 9 und Arnauer Straße", um zwei selbstständige, voneinander unabhängige Bebauungspläne handelt. Dies folgt daraus, dass in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 15. Februar 2001 lediglich der erstgenannte Bebauungsplan als Satzung beschlossen, während hinsichtlich des Blocks 9 und der Arnauer Straße erneut die Bürgerbeteilung durchgeführt wurde. Den Bebauungsplan "BO 28 'Kirchbergviertel', Block 9 und die Arnauer Straße" beschloss die Antragsgegnerin sodann am 30. August 2001 als eigenständige Satzung.

Der Bebauungsplan "BO 28 'Kirchbergviertel', außer Block 9 und Arnauer Straße" leidet nicht unter beachtlichen Verfahrensfehlern.

Rügepflichtige Verfahrensfehler gemäß §§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, die auch von der Antragstellerin gerügt worden sind, liegen nicht vor.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Offenlegung des Planentwurfs im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB sei fehlerhaft, weil der Geltungsbereich des Bebauungsplans im Offenlegungsexemplar nicht hinreichend bestimmt gewesen sei, bezieht sich diese Rüge offenbar auf den - hier nicht streitgegenständlichen - Bebauungsplan "BO 28 'Kirchbergviertel' Block 9 und Arnauer Straße". Der in dem Verfahren betreffend den streitgegenständlichen Bebauungsplan offengelegte Planentwurf sah ursprünglich einen Geltungsbereich vor, der den Block 9 und die Arnauer Straße einschloss. Nach der Verkleinerung des Geltungsbereichs um den Block 9 und die Arnauer Straße wurde der Verfahrensschritt nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht wiederholt, was rechtlich auch nicht geboten war. Denn bei der Aufteilung eines bis zur Satzungsreife in einem einheitlichen Verfahren behandelten Entwurfs in zwei Bebauungspläne ist eine nochmalige Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht notwendig, wenn durch die Aufteilung keine inhaltlichen Änderungen im Übrigen vorgenommen und auch keine bewältigungsbedürftigen Konflikte geschaffen werden (vgl. Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauGB, Stand: 72. Ergänzungslieferung Oktober 2003, § 3 Rdnr. 64). Dass unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine erneute Offenlegung des Planentwurfs für den Geltungsbereich des hier angegriffenen Plans bestanden hätte, ist nicht zu erkennen.

Der Bebauungsplan "BO 28 'Kirchbergviertel', außer Block 9 und Arnauer Straße", leidet auch nicht unter einem absoluten Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB.

Es spricht zwar vieles dafür, dass die Bekanntmachungen des Bebauungsplans am 17. März 2001 sowie die Bekanntmachung seiner 1. Änderung am 29. September 2001 fehlerhaft waren, da der für die Wirksamkeit einer Ersatzverkündung nach §§ 10 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB notwendige Hinweiszweck jeweils nicht erreicht worden ist.

Die Verkündung einer Norm als Teil der förmlichen Rechtssetzung erfordert, dass die Rechtsnorm der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht wird, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Da nach § 10 Abs. 3 BauGB nicht der Bebauungsplan selbst, sondern im Wege der Ersatzverkündung dessen Genehmigung bzw. - soweit eine Genehmigung wie hier nicht erforderlich ist - der Beschluss über den Bebauungsplan als Satzung bekannt gemacht wird, ist es erforderlich, dass aus der Bekanntmachung erkenntlich wird, auf welchen Bebauungsplan sich die Bekanntmachung bezieht. Diese muss den Geltungsbereich des für ein bestimmtes Gebiet aufgestellten Bebauungsplans erkennen lassen (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG 4 C 76.86 -, NJW 1971, 1626 = DVBl. 1971, 759). Hierzu müssen der räumliche Geltungsbereich und seine Lage ausreichend bezeichnet werden. Es ist danach zu fordern, dass die Bekanntmachung einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans gibt und dass dieser Hinweis den ausliegenden Plan identifiziert. Dieser notwendige Hinweis kann zumeist durch Angabe einer das Plangebiet begrenzenden oder anderweitig bestimmenden Straße, eines Flurnamens oder einer ähnlichen schlagwortartigen Kennzeichnung des Plangebiets erreicht werden. Der Hinweis muss nicht bereits jedwede Frage nach der genauen Lage des Plangebiets und seiner Ausdehnung im Einzelnen beantworten. Er muss nur geeignet sein, das In-Kraft-Treten des neuen Bauplanungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt des Bebauungsplans unterrichten will, ohne weitere Schwierigkeiten zu dem richtigen - bei der Gemeinde ausliegenden - Plan zu führen (so BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 = NVwZ 1985, 564).

Zweifel daran, dass der vorgenannte Hinweiszweck mit den Bekanntmachungen vom 17. März 2001 und 29. September 2001 erreicht wurde, bestehen deshalb, weil sich die Antragsgegnerin zur Umschreibung des genauen Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf eine mitveröffentlichte Planskizze bezogen hat (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1993 - BVerwG 4 NB 18.92 -, NVwZ - RR 1993, 457 [456]), in welcher der gesamte Geltungsbereich des ursprünglichen Planentwurfs für das Gebiet Kirchberg - d.h. einschließlich Block 9 und Arnauer Straße - mit einer unterbrochenen Linie umrandet ist und die im Laufe des Planungsverfahren herausgenommenen Bereiche des Blocks 9 und der Arnauer Straße in deutlich hervorgehobener Form schwarz umrandet sind. Dadurch wir der Eindruck erweckt, der Geltungsbereich des Bebauungsplans erfasse gerade diese beiden Bereiche, was für eine unzureichende ja sogar falsche Bezeichnung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und somit für einen Verkündungsmangel spricht (vgl. dazu auch Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauGB, a.a.O., § 10 Rdnr. 140).

Ob tatsächlich ein Verkündungsmangel gegeben ist, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Denn die Antragsgegnerin hat im Laufe dieses Normenkontrollverfahrens den Bebauungsplan in der Fassung der 1. Änderung am 28. Februar 2004 erneut bekannt gemacht hat. In dieser Bekanntmachung wird auf eine mitveröffentlichte Planskizze Bezug genommen, in welcher der Geltungsbereich des Plangebiets - und zwar diesmal ohne Block 9 und das Grundstück Arnauer Straße - durch eine gestrichelte Linie dargestellt und die Gebiete des Blocks 9 und der Arnauer Straße nicht in irgendeiner Weise zeichnerisch hervorgehoben sind.

Durch diese fehlerfreie Bekanntmachung ist der Verkündungsmangel "geheilt" worden (vgl. Ernst / Zinkahn / Bielenberg, a.a.O., § 10 Rdnr. 145). Insbesondere bedurfte die erneute Bekanntmachung des wegen eines formellen Fehlers unwirksamen Bebauungsplans keines erneuten Satzungsbeschlusses. Ein solcher ist weder nach Bundesrecht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 40.96 -, NVwZ 1997, 893; Beschluss vom 7. April 1997 - BVerwG 4 B 64.97 -, NVwZ-RR 1997, 515; Urteil vom 10. August 2000 - BVerwG 4 CN 2.99 -, NVwZ 2001, 203) noch landesrechtlich (etwa in §§ 5, 7 HGO oder §§ 1 ff der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise) vorgeschrieben.

Ob im Übrigen die verbale Umschreibung des Plangebiets in der Bekanntmachung vom 28. Februar 2004 hinreichend eindeutige Rückschlüsse auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans zulässt - die Antragstellerin äußert insoweit Zweifel -, kann auf Grund der eindeutigen zeichnerischen Darstellung, die selbst die einzelnen Straßenbezeichnungen erkennen lässt, dahingestellt bleiben.

Der Bebauungsplan ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in der Planurkunde, die nach der Bekanntmachung vom 28. Februar 2004 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitgehalten wird, hinreichend bestimmt.

Der Bebauungsplan unterliegt als Rechtsnorm dem Gebot formeller Bestimmtheit. Dies gilt auch für seinen räumlichen Geltungsbereich. Maßstab hierfür ist § 9 Abs. 7 BauGB. Danach setzt der Bebauungsplan die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs fest. Hieraus ist das Erfordernis abzuleiten, den Geltungsbereich vollständig zu umgrenzen. Die in dieser Hinsicht getroffenen Festsetzungen müssen aus sich heraus klar und unmissverständlich sein. Dies folgt schon daraus, dass auch sie Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmen, und zwar unmittelbar für die überplanten, mittelbar aber auch für die dem Planbereich benachbarten Grundflächen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1973 - BVerwG 4 C 66.69 -, BVerwGE 42, 5 <6 f.> und vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 -, DVBl. 1988, 845 <846>). Der Gemeinde steht es frei, welcher Mittel sie sich bedient, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Aus § 2 Planzeichenverordnung wird deutlich, dass sie nicht strikt an die Planzeichen gebunden ist, die in der Anlage zu dieser Verordnung enthalten sind. Sie hat die Wahl zwischen zeichnerischer Festsetzung und textlicher Beschreibung und kann auch beide Elemente miteinander kombinieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1976 - BVerwG 4 C 26.74 -, BVerwGE 50, 114 <120>). Weicht sie von der Darstellungsart der Planzeichenverordnung ab, so wird hierdurch allein die Bestimmtheit nicht in Frage gestellt, wenn der Inhalt der Festsetzung gleichwohl hinreichend deutlich erkennbar ist. Maßgeblich ist, ob der mit der Planzeichenverordnung verfolgte Zweck sich auch mit dem von der Gemeinde gewählten Mittel erreichen lässt. Wann dies der Fall ist, ist keine Frage der abstrakten Wertung, sondern beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (so BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 1994 - 4 NB 30.93 -, NVwZ 1994, 684).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung spricht zwar vieles dafür, dass die Planurkunde, die der Bekanntmachung vom 17. März 2001 zugrunde liegt und die Bezeichnung "Einfacher Bebauungsplan BO 28 'Kirchbergviertel'" trägt, den Anforderungen an die Bestimmtheit des Bebauungsplans nicht gerecht wird. Diese Planurkunde lässt weder durch zeichnerische Festsetzung noch durch textliche Beschreibung erkennen, dass die Bereiche des Blocks 9 und der Arnauer Straße nicht (mehr) zum Plangebiet gehören. Vielmehr werden diese beiden Bereiche durch die unterbrochene Linie umschlossen, die nach der Legende des Plans die Grenze des räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans kennzeichnet. Die Reduzierung des Plangebiets ist nur unter Zuhilfenahme des Textes des am 15. Februar 2001 getroffenen Satzungsbeschlusses erkennbar.

Auch die Planurkunde, die der Bekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplans zugrunde liegt, enthält zwar keine zeichnerische Ausgrenzung des Blocks 9 und der Arnauer Straße aus dem Plangebiet. Allerdings trägt der Bebauungsplan nunmehr die Bezeichnung "Einfacher Bebauungsplan BO 28 'Kirchbergviertel' außer Block 9 und Arnauer Straße (Flur 15, Nr. 277/1, Gemarkung A-Stadt) / 1. Änderung". Ob damit der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch eine Kombination von zeichnerischer Darstellung und textlicher Beschreibung hinreichend bestimmt festgesetzt ist, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung.

Denn jedenfalls der Plan, der nach der Bekanntmachung vom 28. Februar 2004 zur Einsichtnahme ausliegt, genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 9 Abs. 7 BauGB. Diese Planurkunde trägt ebenfalls die Bezeichnung "Einfacher Bebauungsplan BO 28 'Kirchbergviertel' außer Block 9 und Arnauer Straße (Flur 15, Nr. 277/1, Gemarkung A-Stadt) / 1. Änderung". Im übrigen basiert sie zwar wiederum auf dem in der Zeit vom 17. Juli 2000 bis 18. August 2000 offengelegten Planentwurf mit einem zeichnerisch durch eine unterbrochene Linie dargestellten Geltungsbereich, der den Block 9 und Arnauer Straße umfasst. Der Block 9 ist in dieser Planurkunde vom Geltungsbereich des Bebauungsplans jedoch dadurch ausgenommen, dass entlang der Ernst-Ludwig-Staße eine neue unterbrochen Linie gezogen und die östlich, nördlich und südlich des Blocks 9 vorhandene unterbrochene Linie mit den Zeichen "XXX..." markiert wurde. In der Legende der Planurkunde wird dieses Planzeichen mit "ungültige Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans" definiert. Die nördliche, südliche und westliche Grenzen des Grundstücks Arnauer Straße werden in der Planurkunde nunmehr ebenfalls mit einer unterbrochenen Linie dargestellt und die im ursprünglichen Planentwurf an der nördlichen Grenze vorhandene unterbrochene Linie mit den Zeichen "XXX..." gekennzeichnet. Damit lässt diese Planurkunde keinen Zweifel daran, dass der Block 9 und das Grundstück Arnauer Straße vom Geltungsbereich des Bebauungsplans ausgenommen sind.

Der Antragstellerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der am 28. Februar 2004 im Wege der Ersatzverkündung bekannt gemachte Bebauungsplan nicht Gegenstand der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 30. August 2001 gewesen sei. Selbst wenn die oben beschrieben Ausgrenzung des Blocks 9 und des Grundstücks Arnauer Straße in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorhandenen Planurkunde zeichnerisch noch nicht dargestellt war, kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Satzungsbeschluss vom 30. August 2001 planerische Festsetzungen für den Block 9 und das Grundstück Arnauer Straße nicht zum Gegenstand hatte. Dies kommt schon hinreichend deutlich durch den Wortlaut des Satzungsbeschlusses zum Ausdruck.

Auch im Übrigen ist der Bebauungsplan hinreichend bestimmt. Dies gilt insbesondere, soweit die Antragsgegnerin rügt, die einzelnen Blöcke, für die unterschiedliche Festsetzungen gelten, seien nicht hinreichend deutlich voneinander abgegrenzt. Auch in diesem Zusammenhang gilt das bereits oben Gesagte, wonach die Gemeinden bei den Darstellungen in Bebauungsplänen nicht an die Planzeichen gebunden sind, die die Anlage zur Planzeichenverordnung enthält. Folglich ist auch für die Abgrenzung von Gebieten unterschiedlicher Nutzungen eine Verwendung des Planzeichens 15.14. der Anlage zur Planzeichenverordnung (sog. Perlenschnur) nicht zwingend geboten. Die Gemeinde kann sich vielmehr auch - wie hier - eingezeichneter öffentlicher Verkehrsflächen bedienen, um Gebiete unterschiedlicher Nutzungen voneinander abzugrenzen. Weicht sie von der Darstellungsart der Planzeichenverordnung ab, so wird hierdurch allein die Bestimmtheit nicht in Frage gestellt, wenn der Inhalt der Festsetzung gleichwohl hinreichend deutlich erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2001 - BVerwG 4 BN 42.00 -, NVwZ-RR 2001, 422). Dies ist hier im Hinblick auf die für die einzelnen Blöcke unterschiedlich getroffenen Feststetzungen auf Grund der die einzelnen Blöcke begrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen der Fall.

Die Antragsgegnerin hat in Bezug auf die Festsetzungen für den Block 5 das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtet, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind.

Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stellt den Block 5 im westlichen Bereich als Mischbaufläche und im östlichen Bereich als Wohnbaufläche dar. Der angegriffene Bebauungsplan setzt für den Bereich der Mischbaufläche ein allgemeines und für den Bereich der Wohnbaufläche ein reines Wohngebiet fest. Weder die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets auf der im Flächennutzungsplan dargestellten Mischbaufläche noch die Festsetzung von unüberbaubaren Grundstücksflächen auf im Flächennutzungsplan dargestellten Misch- und Wohnbauflächen verstößt gegen das Entwicklungsgebot.

Das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist nicht im Sinne einer formellen, sondern nur im Sinne einer planerisch-konzeptionellen Ableitung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan zu verstehen. Die kleinräumige Bebauungsplanung soll aus einer in sich stimmigen planerischen Gesamtkonzeption für das gesamte Gemeindegebiet entwickelt werden. Der hierbei gegebene gestalterische Spielraum wird dann überschritten, wenn in diese planerische Gesamtkonzeption verändernd eingegriffen wird. Ein solcher Fall liegt hier nach Auffassung des Senats nicht vor.

Wenn die Antragsgegnerin auf der im Flächennutzungsplan entlang der Darmstädter Straße dargestellten Mischbaufläche im Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, ist das Entwicklungsgebot nicht verletzt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass § 1 Abs. 2 BauNVO in der heutigen Fassung keine strikte Zuordnung der dort aufgeführten Baugebiete zu den in § 1 Abs. 1 BauNVO genannten Bauflächen mehr enthält, wie dies noch in der Baunutzungsverordnung vom 1. August 1962 (BGBl. I S. 429) der Fall war. Demzufolge ist es grundsätzlich möglich, auf einer im Flächennutzungsplan dargestellten Mischbaufläche auch ein allgemeines Wohngebiet festzusetzen (vgl. hierzu auch Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 BauNVO Rdnrn. 35 ff.). Die im angegriffenen Bebauungsplan getroffene Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets auf der unmittelbar östlich der Darmstädter Straße dargestellten Mischbaufläche ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Zuordnung der Bauflächen in diesem Bereich wird durch den Bebauungsplan nicht in grundlegend anderer Weise vorgenommen als im Flächennutzungsplan vorgegeben. Auch eine Mischbaufläche dient unter anderem der Wohnnutzung (vgl. bspw. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Die Abweichung lässt sich mit dem Übergang von der Flächennutzungsplanung in die konkretere Planungsstufe des Bebauungsplans rechtfertigen. Sie bezieht sich nämlich lediglich auf ca. 13 Grundstücken östlich der Darmstädter Straße, einen Bereich, an welchen östlich unmittelbar reine Wohnbebauung angrenzt.

Auch die Festsetzung von nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Blockinnenbereich - auch in der konkreten Größenordnung - ist von der Konzeption des Flächennutzungsplans gedeckt. Die Darstellung einer Baufläche im Flächennutzungsplan umfasst auch die Planung oder Beibehaltung privater, den Bauflächen zugeordneter Grünflächen, ohne dass es insoweit einer gesonderten Darstellung im Flächennutzungsplan bedürfte. Dadurch dass derartige Flächen als nicht überbaubar festgesetzt werden, wird das Grundkonzept des Flächennutzungsplans für das Bebauungsplangebiet nicht verlassen (vgl. zu einem vergleichbaren Fall: Hess. VGH, 22. September 1988 - 3 N 696/85 -, ESVGH 39, 39 = NVwZ-RR 1989, 346).

Selbst wenn man entgegen der Ansicht des Senats in der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets auf einer im Flächennutzungsplan dargestellten Mischbauflächen sowie der Festsetzung unüberbaubarer Grundstücksflächen im Inneren des Blocks 5 einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sehen wollte, ließe dies die Wirksamkeit des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unberührt.

Nach der letztgenannten Bestimmung ist es für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unbeachtlich, wenn das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Bereits aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass eine Verletzung des Entwicklungsgebots rechtlich nicht gleichbedeutend ist mit einer Beeinträchtigung der sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die Grenzen des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan können verletzt werden, ohne dass hierbei die geordnete städtebauliche Entwicklung, wie sie sich aus dem Flächennutzungsplan ergibt, beeinträchtigt wird. Diese Abstufung entspricht dem Zweck der Vorschrift, Abweichungen des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan in einer Größenordnung, die keine Auswirkungen auf das städtebauliche Gesamtkonzept des Flächennutzungsplans haben, aus Gründen der Planerhaltung für unbeachtlich zu erklären. Ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingehalten ist, ist nach der planerischen Konzeption des Flächennutzungsplans für den engeren Bereich des Bebauungsplans zu beurteilen. Für die Frage, ob damit auch die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wird, ist über den Geltungsbereich des Bebauungsplans hinaus die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, das heißt für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinaus reichenden Ortsteil, in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist also, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang ist zu überprüfen, welches Gewicht der planerischen Abweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen der Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung "im großen und ganzen" behalten oder verloren hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, UPR 1999, 271 = DÖV 1999, 733; Hess. VGH, Urteil vom 8. September 1986 - 3 OE 57/83 -, NVwZ 1988, 541; Urteil vom 4. Juni 1987 - 3 OE 36/83 -, BRS 47 Nr. 20; Beschluss vom 24. Januar 1989 - IV N 8/82 -, UPR 1989, 394 ).

Dass die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets auf der im Flächennutzungsplan östlich der Darmstädter Straße dargestellten Mischbaufläche sowie der Festsetzung unüberbaubarer Grundstücksflächen im Inneren des Blocks 5 die geordnete städtebauliche Entwicklung über die Grenzen des Plangebiets hinaus beeinträchtigen könnte, ist nicht vorstellbar.

Der Bebauungsplan genügt schließlich auch den Anforderungen, die das Abwägungsgebot an eine rechtstaatlichen Anforderungen genügende Planung stellt.

Dieses in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Gebot verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, im Rahmen seiner planenden Entscheidung sämtliche im Hinblick auf die konkrete Planungssituation relevanten öffentlichen und privaten Belange in seine Abwägung einzubeziehen, wobei die Bedeutung der betroffenen Belange weder verkannt werden noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise erfolgen darf, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des vorgenannten Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurücksetzung des anderen Belangs entscheidet. Die Planungsbefugnis schließt Gestaltungsfreiheit ein, die verschiedene Elemente umfasst, insbesondere des Erkennens, Bewertens und des Wollens. Innerhalb des beschriebenen Rahmens ist das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert, kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welche Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. beispielsweise Urteil vom 11. Februar 2003 - 9 N 1756/99 -; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4).

Bei der Abwägung darf die Frage, ob ein von der Planung betroffenes Grundstück, dessen Bebaubarkeit ausgeschlossen werden soll, ohne die Planung Baulandqualität besitzt, weder unentschieden bleiben noch fehlerhaft beantwortet werden. Denn bei Bestehen eines Rechts zur Bebauung kann sich dessen normative Entziehung für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 <212f>; Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, UPR 2003, 143 = DÖV 2003, 376 = NVwZ 2003, 727 = NuR 2003, 350 = BauR 2003, 1338 = BRS 65 Nr. 6). Wie oben bereits ausgeführt, ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Flächen des Blockinnern, die als unüberbaubare Grundstücksflächen ausgewiesen wurden, auch bisher nicht bebaubar waren.

Die Ordnungsgemäßheit der Abwägung bleibt auch dadurch unbeeinflusst, dass sich zwischen dem Satzungsbeschluss betreffend die 1. Änderung des Bebauungsplans vom 30. August 2001 und der (erneuten) Bekanntmachung vom 28. Februar 2004 die Sachlage dadurch geändert hat, dass der Kreisausschuss des Kreises Bergstraße dem Eigentümer des rückwärtigen Gebäudes (sog. Kutscherhaus) auf dem Flurstück Nr. 100 am 23. Dezember 2003 einen Bauvorbescheid für das Vorhaben "Umbau und Sanierung des Kutscherhauses, Revitalisierung zu Wohnzwecken" erteilt hat. Im Regelfall verbleibt es auch dann, wenn zwischen Satzungsbeschluss und Bekanntmachung Veränderungen eintreten, bei der Regelung des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach für die Abwägungsentscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses maßgebend ist. Eine erneute Abwägungsentscheidung ist ausnahmsweise nur dann erforderlich, wenn diese Veränderung grundlegender Natur ist, d.h. dazu führt, dass der Bebauungsplan nunmehr einen funktionslosen Inhalt hätte oder aber das ursprüngliche unbedenkliche Abwägungsergebnis jetzt unverhältnismäßig und nicht mehr haltbar wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 40.96 -, NVwZ 1997, 893; Beschluss vom 7. April 1997 - BVerwG 4 B 64.97 -, NVwZ-RR 1997, 515; Urteil vom 10. August 2000 - BVerwG 4 CN 2.99 -, NVwZ 2001, 203).

Keiner dieser Ausnahmefälle ist hier gegeben. Der Bebauungsplan ist - auch soweit er das Ziel verfolgt, den Blockinnenbereich von Anlagen für eine Hauptnutzungen freizuhalten - nicht dadurch funktionslos geworden, dass in einem bereits bestehenden Nebengebäude wegen eines denkmalschützerischen Erhaltungsinteresses eine Wohnnutzung zugelassen wird. Wie die Ausführungen im Zusammenhang mit der Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags ergeben, hat die Veränderung der Sachlage auch nicht dazu geführt, dass das Ergebnis der Abwägung unhaltbar geworden ist. Vielmehr würde selbst eine Nutzung des bereits vorhandenen Gebäudes auf dem rückwärtigen Teil des Flurstücks Nr. 100 nicht dazu führen, dass ohne den Bebauungsplan die Errichtung eines Hauptgebäudes auf den Grundstücken der Antragstellerin im Blockinnenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig würde.

Die Festschreibung der bisher gewachsenen Verhältnisse innerhalb des Blocks 5 erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als abwägungsfehlerhaft. Auch wenn nicht alle Blockrandgrundstücke bebaut sind und wenn die vorhandene Bauung nicht durchgängig aus denkmalgeschützten Villen besteht, ist die Antragsgegnerin doch zutreffend davon ausgegangen, dass die bisherige Situation eine Homogenität aufweist, die eine planungsrechtliche Festschreibung nicht als unverhältnismäßig erscheinen lässt. Der Senat verweist insoweit auf die in der Gerichtakte befindliche Luftbildaufnahme. An der Ordnungsgemäßheit der Abwägungsentscheidung ändert sich auch dadurch nichts, dass der Block 5 - wie von der Antragsgegnerin ausweislich des Inhalts der Voruntersuchung berücksichtigt - im Inneren teilweise mit Nebenanlagen bebaut ist, die im Übrigen auch nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig bleiben (vgl. § 23 Abs. 5 BauNVO).

Ein Fehler ist der Antragsgegnerin schließlich auch nicht insoweit unterlaufen, als sie ein besonderes Interesse am Erhalt des Naherholungswerts des Grünbereichs im Blockinnern als besonderen Belang in die Abwägung eingestellt hat. Dass der Blockinnenbereich nur von den Eigentümern der jeweiligen Grundstücke betreten werden kann, vermag dessen Naherholungswert (für die Eigentümer) nicht zu beeinträchtigen.

Die Kosten des nach alledem erfolglos gebliebenen Normenkontrollverfahrens hat die Antragstellerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Hinweis: Streitwert 50.000,-- €



Ende der Entscheidung

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