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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 25.09.2006
Aktenzeichen: 9 N 844/06
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, HLPG, UVPG


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 4
BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 244 Abs. 2
BauGB § 8 Abs. 2
BauNVO § 11 Abs. 3
HLPG § 11 Abs. 3 Nr. 1
UVPG § 17
UVPG § 2 Abs. 3 Nr. 3
Ein Regionalplan ist an die Zielfestlegungen des Landesentwicklungsplans gebunden.

Die Zielfestlegung in Nr. 2.4.3-2 des Regionalplans Südhessen 2000, wonach Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelbetriebe mit mehr als 1200 m² Geschossfläche Ober- und Mittelzentren sind, ist als positive Standortzuweisung zu verstehen, mit der ein genereller Ausschluss derartiger Betriebe in Grundzentren (Unter- und Kleinzentren) nicht verbunden ist. Diese Auslegung ist in Ansehung der Zielfestlegung im Landesentwicklungsplan Hessen 2000 geboten, nach welcher in begründeten Ausnahmefällen, zum Beispiel zur örtlichen Grundversorgung, und bei Einhaltung der übrigen landes- und regionalplanerischen Zielsetzungen eine Ausweisung derartiger Betriebe auch in zentralen Ortsteilen von Grundzentren (Unter- und Kleinzentren) zulässig ist.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 9 N 844/06

In dem Normenkontrollverfahren

wegen: Baurechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 9. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Teufel, Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richter am Hess. VGH Heuser, Richter am Hess. VGH Prof. Dr. Fischer, Richter am Hess. VGH Seggelke,

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.September 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstrechung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller, der Eigentümer des zu Wohnzwecken genutzten und sich außerhalb des Plangebiets befindlichen Grundstücks A-Straße in Jugenheim ist, wendet sich gegen den am 2. Juni 2005 von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen Bebauungsplan "Am Kreiskrankenhaus - 1. Änderung". Der Bebauungsplan überplant ein Gebiet in einer Größe von ca. 1 ha, das sich nördlich der Hauptstraße im Ortsteil Jugenheim befindet. Für den nordwestlichen Teil des Plangebietes wird überwiegend ein eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen, während der südöstliche Teil als Mischgebiet festgesetzt wird. Zwischen diesen Baugebieten ist eine Fläche für Stellplätze vorgesehen. Der Bebauungsplan "Am Kreiskrankenhaus" der Antragsgegnerin vom 10. Mai 1997 weist das Plangebiet mit Ausnahme des Flurstücks ...../4, das bis zum In-Kraft-Treten des streitgegenständlichen Bebauungsplans im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Alexanderstraße, Roseneck, Östlich der Lindenstraße" lag, als besonderes Wohngebiet sowie als öffentlich genutzte Stellplätze aus.

In der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans wird ausgeführt, dass der Planbereich städtebaulich neu geordnet und zu einem Geschäfts- und Wohnzentrum entwickelt werden solle. Ein entsprechendes Nutzungskonzept sei von einem Investor vorgelegt worden. Zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung sollten weiterhin die erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes in dieser zentralen Lage geschaffen werden. Zur Verwirklichung des Vorhabens werde das angrenzende Flurstück ...../4 (Hauptstraße .....) in den Geltungsbereich der Änderung einbezogen.

In ihrer Sitzung am 10. Juli 2003 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung des streitgegenständlichen Plans. Mit amtlicher Bekanntmachung vom 5. August 2004 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass ein Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 16. August 2004 bis 6. September 2004 im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung im Rathaus während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliege. Ferner wurde in der Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung Anregungen zum Planinhalt schriftlich oder zu Protokoll bei der Gemeindeverwaltung vorgebracht werden könnten. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit gleich lautenden Schreiben vom 20. Juli 2004 gebeten, Stellungnahmen zum Entwurf des Bauleitplans bis zum 27. August 2004 einzureichen. In ihrer Sitzung vom 18. November 2004 befand die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin über die während der frühzeitigen Bürger- und Trägerbeteiligung eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen und beschloss die Durchführung der Offenlegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Nach entsprechender öffentlicher Bekanntmachung am 25. November 2004 wurde die Offenlegung des Planentwurfs in der Zeit vom 6. Dezember 2004 bis einschließlich 13. Januar 2005 durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit gleich lautenden Schreiben vom 2. Dezember 2004 auf die öffentliche Auslegung des Planentwurfs hingewiesen. Am 2. Juni 2005 entschied die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin über die während der Offenlegung des Planentwurfs eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Den Satzungsbeschluss machte die Antragsgegnerin am 16. Juni 2005 öffentlich bekannt.

Mit Schriftsatz vom 3. April 2006, eingegangenen bei Gericht am 5. April 2006, hat der Antragsteller gegen den Bebauungsplan einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er vor, er sei antragsbefugt, weil in dem durch den Bebauungsplan ermöglichten Wohn- und Geschäftszentrum ein Lebensmittelmarkt mit der beachtlichen Verkaufsfläche von 950 m² vorgesehen sei. Dadurch seien seine Belange an der Wahrung einer ruhigen Wohnlage tangiert. Er habe ein Interesse daran, von einer Überlastung der Wege und Straßen, die sein Grundstück erschlössen, und den daraus resultierenden Lärmbelästigungen verschont zu bleiben. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan leide unter mehreren Verfahrensfehlern. Der Aufstellungsbeschluss sei rechtswidrig, da er (lediglich) die 1. Änderung des Bebauungsplans "Am Kreiskrankenhaus" betreffe. Tatsächlich sei von den Festsetzungen des Bebauungsplans jedoch auch das Grundstück Flur ....., Flurstück ...../4 betroffen, das bisher im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Alexanderstraße, Roseneck, Östlich der Lindenstraße" gelegen sei. Durch die Nennung des angeblich von dem Änderungsbebauungsplan ausschließlich betroffenen Gebiets des Bebauungsplans "Am Kreiskrankenhaus" sei das von dem Aufstellungsbeschluss umfasste Plangebiet nicht hinreichend eindeutig und für den Bürger erkennbar umgrenzt. Ferner habe die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 10. Juli 2003 beschlossen, dass eine Änderung des Bebauungsplans "Am Kreiskrankenhaus" voraussetze, dass der Kreis als Noch-Eigentümer der im Plangebiet befindlichen Grundstücke dem Investor eine Vollmacht erteile. Es sei nicht ersichtlich, dass eine solche Vollmacht vorgelegen habe. In der Bekanntmachung vom 25. November 2004 fehle der Hinweis, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden solle. Der Bebauungsplan sei auch inhaltlich fehlerhaft. Er verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB. In seiner Begründung werde zur Erforderlichkeit lediglich ausgeführt, dass zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung die erforderlichen bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes in zentraler Lage geschaffen werden sollten. Die Notwendigkeit, zu diesem Zweck an dieser zentralen Stelle einen großflächigen Lebensmittelmarkt zu errichten, sei aber nicht ersichtlich. Der angegriffene Bebauungsplan verstoße auch gegen § 1 Abs. 4 BauGB, da er nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst sei. Sein Geltungsbereich sei im Regionalplan Südhessen 2000 als "Siedlungsfläche Bestand" festgelegt. Im Übrigen lasse die Planung einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu, da eine Verkaufsfläche von 800 m² überschritten werde. Der angegriffene Bebauungsplan sei auch nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stelle für das Plangebiet eine gemischte Baufläche dar. Davon weiche die zugelassene gewerbliche Nutzung ab. Der Bebauungsplan verstoße schließlich gegen das Abwägungsgebot. Eine ordnungsgemäße Ermittlung der von der Planung betroffenen Belange hätte - so der Antragsteller - eine Umweltverträglichkeitsprüfung, ein Lärm- und Immissionsgutachten, ein Klimagutachten, ein Verkehrsgutachten und eine Machbarkeitsstudie erfordert. Mit der höchst problematischen Stellplatzsituation habe sich die Antragsgegnerin überhaupt nicht auseinandergesetzt. Die entsprechenden Einwendungen eines Anliegers seien im Planaufstellungsverfahren mit dem Argument zurückgewiesen worden, die Regelung der notwendigen Stellplätze sei nicht Inhalt des Bebauungsplanes, und der Plan sehe ausreichende Flächen für die Anlage von Stellplätzen vor. Ferner habe sich die Antragsgegnerin darauf zurückgezogen, dass die benötigten Stellplätze im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen seien und der Investor die Regelungen der Stellplatzsatzung beachten müsse. Bezeichnenderweise sei nach dem Satzungsbeschluss die Stellplatzsatzung geändert worden, indem die notwendige Anzahl der Stellplätze für Lebensmittelmärkte von einem Stellplatz je 15 m² Verkaufsfläche auf einen Stellplatz je 35 m² Verkaufsfläche reduziert worden sei. Dies mache deutlich, dass die Antragsgegnerin zu einer Abwägung der entsprechenden Belange der Nachbarschaft nicht willens und nicht bereit gewesen sei. Ebenfalls in der Abwägung unberücksichtigt geblieben seien die Auswirkungen, die von dem Betrieb des großflächigen Lebensmittelmarktes ausgingen. Die vorgenannten offenkundigen Konflikte hätten in der Planung gelöst werden müssen. Eine Verlagerung auf das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren hätte nicht erfolgen dürfen.

Der Antragsteller beantragt,

den am 2. Juni 2005 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan "Am Kreiskrankenhaus - 1. Änderung" für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trägt die Antragsgegnerin vor, der Antrag sei unbegründet. Angeblichen Fehlern des Aufstellungs- und Offenlegungsbeschlusses müsse nicht weiter nachgegangen werden, weil das Bundesrecht derartige Beschlüsse für das Zustandekommen eines Bebauungsplanes nicht erfordere. Was die Bekanntmachung des Offenlegungsbeschlusses betreffe, habe der gewählte Arbeitstitel die zu fordernde Anstoßwirkung. Die exakte Beschreibung der Grenzen des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes sei nicht erforderlich. In materiell-rechtlicher Hinsicht habe sie - die Antragsgegnerin - von der Erforderlichkeit des Bebauungsplanes ausgehen dürfen. Das dargelegte Ziel der Planung - die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs - sei hinreichend gewichtig. Ein Abwägungsfehler sei nicht gegeben. Sie - die Antragsgegnerin - habe sich zur Untersuchung der Verkehrs- und Immissionssituation und der Infrastruktur sachverständiger Hilfe bedient. Die Belange des Antragstellers seien ordnungsgemäß abgewogen worden. Die Planung sei auch an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst. Danach sollten großflächige Einzelhandelsbetriebe auch in Unter- und Kleinzentren zur örtlichen Grundversorgung zugelassen werden. Genau diese Zielrichtung verfolge die angefochtene Planung. Gleichzeitig werde überflüssiger Kraftfahrzeugverkehr vermieden, da der ermöglichte Markt inmitten eines mit Waren des täglichen Bedarfs zu versorgenden Gebiets liege, mit der Folge, dass sich gerade die fußläufige Erreichbarkeit aufdränge. Angesichts der besonderen verkehrsmäßigen Situation habe sie - die Antragsgegnerin - auch von einem verhältnismäßig geringen Stellplatzbedarf ausgehen dürfen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, zwei Leitzordner mit Aufstellungsunterlagen zum angefochtenen Bebauungsplan, ein Leitzordner zum Flächennutzungsplan und einen Hefter mit Unterlagen betreffend den Bebauungsplan "Am Kreiskrankenhaus".

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Der Antragsteller wendet sich gegen einen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.

Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Personen einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller genügt seiner diesbezüglichen Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt wird (vgl. z. B. Urteile des Senats vom 6. November 2000 - 9 N 2265/99 -, HSGZ 2001, 441, und 12. Juli 2004 - 9 N 3140/02 -). Hier kommt eine Verletzung des in § 1 Abs. 7 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) - BauGB n.F. - enthaltenen Abwägungsgebotes in Betracht, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Der aus § 1 Abs. 7 BauGB n.F. folgende Anspruch auf gerechte Abwägung ist ein Recht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Das Vorbringen des Antragstellers lässt eine Verletzung des Abwägungsgebotes zu seinen Lasten zumindest als möglich erscheinen. Das vom Antragsteller, dessen Grundstück nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegt, geltend gemachte Interesse, von Mehrverkehr und dessen Auswirkungen verschont zu bleiben, der durch die planbedingt zugelassene Errichtung eines Wohn- und Geschäftszentrums in unmittelbarer Nähe seines Grundstücks entsteht, stellt einen abwägungserheblichen Belang dar. Zwar begründet nicht jede durch einen Bebauungsplan ermöglichte Verkehrszunahme für jeden davon außerhalb des Plangebiets Betroffenen eine Antragsbefugnis. Mit nur geringen Verkehrsbelästigungen müssen Anlieger rechnen (so Urteil des Senats vom 25. Februar 2004 - 9 N 3123/01 -, m.w.N.). Hier ist jedoch aufgrund der durch den Bebauungsplan in unmittelbarer Nachbarschaft des Antragstellers zugelassenen Nutzung mit einer Verkehrszunahme zu rechnen, die die Geringfügigkeit überschreitet. Der Antragsteller hat auch geltend gemacht, dass sein Interesse an der Vermeidung der Belastungen durch die Zunahme des Straßenverkehrs in der Abwägung nicht zutreffend berücksichtigt worden sei. Das dahingehende Vorbringen genügt den Anforderungen, die an die Geltendmachung eines möglichen Abwägungsmangels im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu stellen sind.

Der Antrag ist allerdings unbegründet.

Die rechtliche Überprüfung des Bebauungsplans hat gemäß § 244 Abs. 2 BauGB n.F., der eine gegenüber § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB n.F. speziellere Regelung darstellt (Battis/ Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 9. Aufl., § 244 Rdnr. 2), nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) - BauGB - zu erfolgen, da das Planungsverfahren am 10. Juli 2003 durch den Aufstellungsbeschluss der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin förmlich eingeleitet wurde und vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen war.

Der Bebauungsplan leidet unter keinen formellen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen.

Es kann unentschieden bleiben, ob der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Aufstellungsbeschluss vom 10. Juli 2003 und dem Beschluss, den Bebauungsplanentwurf im Rahmen der eigentlichen Öffentlichkeitsbeteiligung auszulegen, ein Fehler deshalb unterlaufen ist, weil diese Beschlüsse sich nicht auf das Grundstück Flur ....., Flurstück ...../4 beziehen, das vor In-Kraft-Treten des angegriffenen Bebauungsplans im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Alexanderstraße, Roseneck, Östlich der Lindenstraße" lag und nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Am Kreiskrankenhaus". Denn weder der Aufstellungsbeschluss noch der Offenlegungsbeschluss sind in §§ 214 Abs. 1, 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB n.F. genannt, der die beachtlichen Verfahrensfehler abschließend aufführt.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers entsprechen alle im Laufe des Verfahrens erfolgten öffentlichen Bekanntmachungen mit der Bezeichnung des Planungsverfahrens als "Bebauungsplan 'Am Kreiskrankenhaus - 1. Änderung'", den Anforderungen, die aufgrund der notwendigen "Anstoßfunktion" an Bekanntmachungen zu stellen sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 -, NJW 1985, 1570 = DÖV 1985, 237) ist der Anstoßfunktion genügt, wenn die jeweilige Bekanntmachung den möglicherweise an der Bauleitplanung interessierten Bürger über die Tatsache des Planungsvorhabens informiert, ihm also bewusst macht, dass seine Belange tangiert sein können, so dass er sich alsdann anhand der ausgelegten Planentwürfe und Pläne über seine tatsächliche Betroffenheit informieren kann. Die so verstandene Anstoßfunktion erfüllt die Bezeichnung des Planungsverfahrens als "Bebauungsplan, Am Kreiskrankenhaus - 1. Änderung'", obwohl in das Planungsverfahren ein Grundstück einbezogen wurde, das sich nicht im Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplans "Am Kreiskrankenhaus" befindet. Denn es ist nicht Aufgabe der Bekanntmachung, über den Inhalt der beabsichtigten oder beschlossenen Planung bereits im Einzelnen zu unterrichten. Dies gilt auch im Hinblick auf die von einer Planung betroffenen Grundstücke. Vielmehr ist es Sache des Bürgers, sich durch die Einsicht in die ausgelegten Planentwürfe und Pläne über deren Inhalt kundig zu machen. Dabei ist zu beachten, dass der interessierte Bürger sich im Allgemeinen bewusst ist, dass der genauere Umfang des von der Bauleitplanung erfassten Gebiets ohnehin nur durch Einsicht in die ausgelegten Planungsunterlagen feststellbar ist (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 -, a.a.O.). Der interessierte Bürger soll durch die Bekanntmachung darauf aufmerksam gemacht werden, welcher Teil des Gemeindegebiets durch die Bauleitplanung erfasst wird. Die in der Bekanntmachung hierzu enthaltenen Angaben müssen dem Bürger eine vorläufige Entscheidung darüber ermöglichen, ob die gemeindliche Planung sein näheres Interesse findet. Hierfür muss ihm bereits die Bekanntmachung einen ersten informativen Hinweis geben (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 -, a.a.O.).

Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Hat das Gebiet bereits einen geläufigen Namen, so genügt es in der Regel, das Planvorhaben durch Verweis auf diesen Namen zu kennzeichnen. Das gilt nach dem oben Gesagten auch dann, wenn eine Kongruenz von Namensbezug und Plangebiet nicht vollständig besteht. Auf der anderen Seite muss der von der Bauleitplanung erfasste Bereich mit dem vorhandenen Gebietsnamen hinreichend übereinstimmen, so dass dessen Verwendung nicht irreführend wirkt (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 -, a.a.O.).

Im Hinblick hierauf ist auch eine Bekanntmachung, die die Änderungsplanung mit dem - bekannten - Namen eines ursprünglichen Bebauungsplans bezeichnet und auf eine beabsichtigte Planänderung hinweist, geeignet, im Verhältnis zu Bürgern, die in der Umgebung des Plangebiets wohnen bzw. dort Grundeigentum haben, die ihr zugedachte Anstoßfunktion zu erfüllen. Auch in diesen Fällen gilt, dass ein Nachbar des ursprünglichen Plangebietes Art und Ausmaß der sich aus der Änderung ergebenden Betroffenheit letztlich erst durch Einsichtnahme in die offen gelegten Planunterlagen erkennen kann, und zwar nicht nur in Bezug auf eine mittelbare Betroffenheit durch im Plangebiet zugelassene Nutzungen, sondern auch in Bezug auf eine unmittelbare Betroffenheit derart, dass der Änderungsbebauungsplan auch Festsetzungen für sein Grundstück trifft, obwohl dieses bisher nicht im Geltungsbereich des zu ändernden Bebauungsplans lag. Eine Grenze wird freilich dort zu ziehen sein, wo sich die Erweiterung des Plangeltungsbereichs auf Flächen erstreckt, die aufgrund ihrer räumlichen Lage niemand mehr mit dem ursprünglichen Plangebiet in Verbindung bringt, bei denen also die Verwendung der ursprünglichen Gebietsbezeichnung letztlich irreführend wirkt.

Ein solcher Sachverhalt ist indes vorliegend nicht gegeben, weil die hier angegriffene Planung lediglich ein Grundstück in unmittelbarer räumlicher Nähe des ursprünglichen Plangebietes einbezieht, das Flurstück ...../4. Das Plangebiet wird dadurch im nordwestlichen Bereich um ein Grundstück erweitert und verglichen mit dem ursprünglichen Bebauungsplan "Am Kreiskrankenhaus" und dessen nordwestlicher Grenze an dieser Stelle gleichsam "arrondiert" (vgl. zu einem vergleichbaren Fall: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 1997 - 2 N 2/97 -, BRS 59 Nr. 18).

Es stellt auch keinen Mangel des Planaufstellungsverfahrens dar, dass die Antragsgegnerin keine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt hat.

Nach § 17 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) - UVPG - ist eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung im Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplans nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchzuführen, wenn Bauleitpläne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG aufgestellt, geändert oder ergänzt werden. In § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG werden Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen genannt, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz begründet werden soll.

Der angegriffene Bebauungsplan begründet die Zulässigkeit eines derartigen Vorhabens nicht. Nr. 18.6.2 der Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz ist - abgesehen davon, dass durch den angegriffenen Bebauungsplan keine Flächen überplant werden, die sich bisher im Außenbereich befanden - nicht einschlägig, da die Aufstellung des Bebauungsplans nicht der Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO dient, also eines Betriebes, der sich nach Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung nicht nur unwesentlich auswirken kann.

Es ist zwar davon auszugehen, dass es sich bei dem geplanten Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 950 m² um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2004 - BVerwG 4 B 29.04 -, ZfBR 2004, 669). Derartige großflächige Einzelhandelsbetriebe unterfallen aber nur dann der Bestimmung des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, wenn sie sich nach Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können.

Auswirkungen in diesem Sinne sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sind solche Auswirkungen bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben zwar in der Regel anzunehmen, wenn eine Geschossfläche von 1.200 m² - wie hier - überschritten wird. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO stellt jedoch klar, dass die vorgenannte Regel nicht gilt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen im vorgenannten Sinne bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen. Dabei sind in Bezug auf die Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebes zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BauNVO).

Die Antragsgegnerin hat in der Begründung des Bebauungsplans (2.1) im Einzelnen dargelegt, warum die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nach ihrer Einschätzung hier nicht gilt:

"Der geplante Lebensmittelmarkt besitzt eine Verkaufsfläche von ca. 950 m² und eine Geschossfläche von ca. 1.350 m². Er dient insbesondere der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung für den täglichen Bedarf mit Lebensmitteln. Durch die Ansiedlung eines Vollsortimenters kann eine bestehende Versorgungslücke im Ortsteil Jugenheim geschlossen werden. Weiterhin werden in dem geplanten, an das Schwesternwohnheim angrenzenden Gebäude im Erdgeschoss neue Ladenflächen für ortskernrelevante Einzelhandelsgeschäfte geschaffen. Der Standort stärkt somit insgesamt den Einzelhandel in A-Stadt. Auch für ältere Menschen, die in Jugenheim einen hohen Anteil der Bevölkerung bilden, ist der Standort unter anderem auch aufgrund seiner fußläufigen Erreichbarkeit von besonderer Bedeutung.

Die Errichtung des Lebensmittelmarktes an diesem zentral und gut erreichbaren Standort ist aus städtebaulicher Sicht positiv zu bewerten. Der Standort liegt in zentraler Lage von Jugenheim und ist somit als Nahversorgungsstandort zu sehen. An einer entsprechenden lokalen Verbesserung der Infrastrukturausstattung besteht ein öffentliches Interesse.

Die Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 BauNVO, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer Geschossfläche von über 1.200 m² negative Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung besitzen und somit außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind, greift bei der vorliegenden Planung nicht, da es sich um eine atypische Fallgestaltung handelt.

Folgende Voraussetzungen und Merkmale für eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung sind gegeben:

- der Einzugsbereich des Betriebes ist mit seinem Warenangebot bisher unterversorgt

- zentrale Versorgungsbereiche an anderen Standorten des Einzugsbereiches sind weder vorhanden noch geplant

- der Betrieb soll in zentraler und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbarer Lage errichtet werden.

Gemäß "Einzelhandelserlass" gehen von großflächigen Lebensmittelhandelsbetrieben in größeren Gemeinden und Ortsteilen auch oberhalb der Regelvermutungsgrenze von 1.200 m² Geschossfläche keine negativen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung und den Verkehr aus, wenn

- der Non-Food-Anteil weniger als 10 v.H. der Verkaufsfläche beträgt, und

- der Standort

- verbrauchernah und

- hinsichtlich des induzierten Verkehrsaufkommens "verträglich" sowie

- städtebaulich integriert ist.

Die oben genannten Kriterien treffen auf den geplanten Lebensmittelmarkt zu. Der Non-Food-Anteil beträgt < 1% der Verkaufsfläche. Die verkehrlichen Auswirkungen sind unwesentlich, da das Vorhaben gerade wegen seiner zentralen Lage keinen wesentlichen Mehrverkehr erzeugt."

Die vorgenannte Einschätzung wird durch den Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

Aufgrund der von der Antragsgegnerin aufgeführten Besonderheiten unterscheidet sich der Betrieb, dessen Errichtung durch den Bebauungsplan ermöglicht werden soll, von dem "typischen" großflächigen Einzelhandelsbetrieb, welcher der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 S. 3 BauNVO zugrunde liegt. Kennzeichnend für diesen typischen großflächigen Einzelhandelsbetrieb ist ein als nicht wohnungsnah zu bezeichnender, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto gut zu erreichender Standort, ein breites Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit und die Gefährdung von vorhandenen oder geplanten, städtebaulich eingebundenen Einzelhandelsstandorten (vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 11 Rz. 76). Alle diese Eigenschaften treffen auf den geplanten Lebensmittelmarkt nicht zu.

Weil das Vorhaben, dessen Zulassung der Bebauungsplan dient, nicht unter Nr. 18.6.2 der Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz fällt, kann eine Prüfungspflicht auch nicht aus Nr. 18.8 der Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz hergeleitet werden.

Der Antragsteller weist im Zusammenhang mit der unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung zwar zutreffend darauf hin, dass in der Bekanntmachung vom 25. November 2004 über die öffentliche Auslegung im Rahmen der eigentlichen Bürgerbeteiligung entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BauGB nicht angegeben wurde, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt oder nicht durchgeführt werden soll. Hierbei handelt es sich aber um einen Verfahrensmangel, der nach der (internen Unbeachtlichkeits-) Regelung in §§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB n.F. nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt.

Schließlich erschließt sich dem Senat auch nicht, welchen Einfluss es auf die formelle Rechtmäßigkeit des Planungsverfahrens haben soll, ob der Eigentümer der überplanten Flächen dem Investor des durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens eine Vollmacht erteilt hat oder nicht.

Der angegriffene Bebauungsplan ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Dem Plan fehlt es nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.

Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ist es Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten. Daraus folgt, dass der jeweilige Planungsinhalt objektiv geeignet sein muss, der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zu dienen. Ein Bauleitplan, der zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung nicht in Beziehung steht, ist rechtswidrig und kann schon aus diesem Grund keinen Bestand haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 305). Dass Bauleitpläne stets einer Rechtfertigung durch Belange des Allgemeinwohls bedürfen, hebt § 1 Abs. 3 und Abs. 6 BauGB ausdrücklich hervor. Die "städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange" müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnis der Grundeigentümer einschränken oder gar Grundstücke von der Privatnützigkeit gänzlich ausschließen. Aus der Sicht der gerichtlichen Kontrolle bildet das Merkmal der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB jedoch nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen eine wirksame Schranke der Planungshoheit, weil die planerische Gestaltungsfreiheit eine entsprechend verminderte Kontrolldichte zur Folge hat (vgl. Urteil des Senats vom 28. Mai 2001 - 9 N 1626/96 -, m.w.N.).

Unter Beachtung dieser Grundsätze zieht der Antragsteller die Erforderlichkeit der angegriffenen Planung zu Unrecht in Zweifel.

Zweck der Planung ist es nach der Begründung des Bebauungsplans, den Bereich gegenüber dem Kreiskrankenhaus städtebaulich neu zu ordnen und zu einem Geschäfts- und Wohnzentrum zu entwickeln. Damit sollen gleichzeitig die erforderlichen bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von ca. 950 m² und einer Geschossfläche von ca. 1.350 m² in zentraler Lage geschaffen werden, der der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung dient. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die zentrale Lage des Standorts im Zentrum von Jugenheim ausgesprochen günstig ist. Die Planung ermöglicht es, dort einen Lebensmittelmarkt anzusiedeln, der nicht nur mit Kraftfahrzeugen erreicht werden kann, sondern in größerem Umfang fußläufig erreichbar ist. Hierbei handelt es sich um einen Allgemeinwohlbelang, der in besonderem Maße für die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung spricht.

Für die Planrechtfertigung ist es entgegen der offenbar vom Antragsteller vertretenen Auffassung nicht erforderlich, dass ein zwingender Grund oder ein akutes Bedürfnis die Errichtung eines Lebensmittelmarktes am vorgesehenen Standort geradezu erfordert (vgl. hierzu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Stand: 78. Ergänzungslieferung September 2005, § 1 Rdnr. 32, sowie Urteil des Senats vom 6. November 2000 - 9 N 2265/99 -, HGZ 2001, 441).

Unschädlich ist, dass mit der Planung außer städtebaulich beachtlichen Allgemeinwohlbelangen auch die kommerziellen Interessen des Investors gefördert werden, der den Bau des Geschäfts- und Wohnzentrums beabsichtigt. In Letzterem erschöpft sich der Zweck der Planung - wie oben ausgeführt - nicht. Dass eine Planung neben städtebaulichen Allgemeinwohlbelangen auch den Interessen Privater dient, stellt die hinreichende Planrechtfertigung nicht infrage. Denn es ist eine Selbstverständlichkeit, dass die gemeindliche Steuerung der Bauleitplanung auch durch die Interessen privater Investoren beeinflusst wird.

An der Erforderlichkeit des Bebauungsplans fehlt es auch nicht deshalb, weil mit der Festsetzung eines Gewerbegebiets auf dem nordwestlichen Teil des Plangebiets die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Lebensmittelsmarktes deshalb nicht geschaffen werden könnten, weil ein derartiger Betrieb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nur in Kerngebieten oder für ihn festgesetzten Sondergebieten zulässig wäre. Wie sich aus den obigen Ausführungen im Zusammenhang mit der Frage ergibt, ob im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen, handelt es sich bei dem Einzelhandelbetrieb, dessen Zulässigkeit durch den Bebauungsplan begründet werden soll, nicht um einen solchen nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.

Der Bebauungsplan ist auch an die Ziele der Raumordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB angepasst.

Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB ergibt sich nicht daraus, dass das Plangebiet im Regionalplan Südhessen 2000 als "Siedlungsbereich Bestand" festgelegt ist. Im Zusammenhang mit der Festlegung von Siedlungsbereichen enthält der textliche Teil des Regionalplans Südhessen 2000 unter 2.4.1-3 folgende Zielbestimmung:

"Die bauleitplanerische Ausweisung von Wohn- und gemischten Bauflächen sowie dazugehörigen kleineren gewerblichen und Sonderbauflächen hat innerhalb der in der Karte ausgewiesenen 'Siedlungsbereiche, Bestand und Zuwachs' stattzufinden."

Im Übrigen enthält 2.4.2-4 folgende Zielfestlegung:

"Die bauplanerische Ausweisung von Industrie- und Gewerbegebieten hat innerhalb der in der Karte dargestellten 'Bereiche für Industrie und Gewerbe, Bestand und Zuwachs' stattzufinden. Sofern keine 'Bereiche für Industrie und Gewerbe, Zuwachs' ausgewiesen sind, dürfen kleinere Flächen unterhalb der Darstellung von 5 ha in den 'Siedlungsbereichen, Bestand und Zuwachs' und zu Lasten der 'Bereiche für Landschaftsnutzung- und pflege' in Anspruch genommen werden".

Da in der Teilkarte 3 des Regionalplans Südhessen 2000 für das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin kein "Bereich für Industrie und Gewerbe - Zuwachs" festgelegt ist, ist es offensichtlich, dass der Bebauungsplan, der auf einer Fläche von ca. 1 ha ein Misch- und ein eingeschränktes Gewerbegebiet festsetzt, nicht gegen die vorgenannten Zielfestlegungen des Regionalplans Südhessen 2000 verstößt.

Die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans verstoßen auch nicht gegen Ziele, die der Landesentwicklungsplan Hessen, festgestellt durch Verordnung vom 13. Dezember 2000 (GVBl. 2001 I, S. 3), und der Regionalplans Südhessen 2000 zur Steuerung der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe festlegen.

Der Landesentwicklungsplan Hessen 2000 enthält in diesem Zusammenhang unter anderem folgendes Ziel (S. 17 f.):

"Flächen für großflächigen Einzelhandel (Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe) kommen nur in Oberzentren und Mittelzentren (zentraler Ortsteile) in Betracht. In begründeten Ausnahmefällen, zum Beispiel zur örtlichen Grundversorgung, und bei Einhaltung der übrigen landes- und regionalplanerischen Zielsetzungen ist eine Ausweisung auch in den zentralen Ortsteilen von Grundzentren (Unter- und Kleinzentren) zulässig. Hierbei kommt dem interkommunalen Abstimmungsgebot eine besondere Bedeutung zu".

Zur Begründung der vorgenannten Zielfestlegung führt der Landesentwicklungsplan aus:

"Die Bedeutung des Einzelhandels liegt aus Sicht der Landesplanung vor allem in einer flächendeckenden Versorgung der - auch nicht motorisierten - Bevölkerung mit einem differenzierten und bedarfsgerechten Warenangebot in zumutbarer Erreichbarkeit. Es soll im Rahmen der Regional- und Bauleitplanung sichergestellt werden, dass sich unter Beachtung der vorgenannten Ziele und Grundsätze der Einzelhandel an städtebaulich integrierten Standorten entfalten kann, und zwar sowohl im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung als auch zur Attraktivitätssteigerung der Innenstädte, Stadtteilzentren und Ortskerne, um diese u.a. in ihrer Versorgungs-, Dienstleistungs- und Kommunikationsfunktion zu stärken. Deswegen sind z. B. innenstadtrelevante Sortimente an peripheren Standorten auszuschließen und nur ausnahmsweise - z. B. bei einem insgesamt kleinflächigen Randsortiment - zulässig.

Das Ziel räumlich ausgeglichener Versorgungsstrukturen, insbesondere einer wohnungsnahen Grundversorgung, gebietet eine gegenseitige Rücksichtnahme der Kommunen. Das bedeutet, dass auch Ober- und Mittelzentren die wohnungsnahe Grundversorgung in den Grundzentren zu berücksichtigen haben."

Im Regionalplan Südhessen 2000 ist zum großflächigen Einzelhandel unter anderem in Nr. 2.4.3-2 folgendes Ziel enthalten:

"Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe mit mehr als 1200 m² Geschossfläche sind Ober- und Mittelzentren. Bei der Errichtung und Erweiterung von solchen Vorhaben ist die Abstimmung mit den Nachbargemeinden erforderlich."

Begründet wird diese Zielfestlegung wie folgt:

"Einkaufszentren sowie großflächige Einzelhandels- und sonstige großflächige Handelsbetriebe, die sich insbesondere durch ihre Größe von Einzelhandelsgeschäften herkömmlicher Art unterscheiden, können bei falscher Standortwahl die raumordnerische und städtebauliche Struktur negativ beeinflussen (siehe § 11 Abs. 3 BauNVO). Daher soll im Rahmen der Regional- und Bauleitplanung sichergestellt werden, dass sich der Einzelhandel an städtebaulich integrierten Standorten entfalten kann, um die verbrauchernahe Versorgung zu gewährleisten und die Attraktivität der Innenstädte, Stadtteilzentren und Ortskerne zu stärken. Deshalb sind zum Beispiel innenstadtrelevante Sortimente an peripheren Standorten auszuschließen."

Der Senat erachtet den Bebauungsplan, der die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin ermöglichen soll, die nach Nr. 2.2.3-2 des Regionalplans Südhessen 2000 ein Unterzenrum ist, in Ansehung der Anforderungen, die § 1 Abs.4 BauGB an eine Planung stellt, mit den vorgenannten Zielen des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 und des Regionalplans Südhessen 2000 für vereinbar.

Ein Verstoß gegen die entsprechende Zielfestlegung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 liegt nicht vor, da hier eine im Landesentwicklungsplan Hessen 2000 ausdrücklich vorgesehene Ausnahme von dem Regelfall gegeben ist, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe nur in Ober- und Mittelzentren in Betracht kommen. Der durch den Bebauungsplan ermöglichte Betrieb soll der Grundversorgung der Bevölkerung dienen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sonstige landes- und regionalplanerische Zielsetzungen entgegenstehen.

Die Planung verstößt auch nicht gegen das in Nr. 2.4.3-2 des Regionalplans Südhessen 2000 formulierte Ziel, dass Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 1200 m² Geschossfläche Ober- und Mittelzentren sind. Bei dieser Festlegung handelt es sich um eine positive Standortzuweisung, mit der ein genereller Ausschluss derartiger Betriebe in Grundzentren (Unter- und Kleinzentren) nicht verbunden ist. Eine anders lautende Auslegung verstieße gegen das im Landesentwicklungsplan formulierte Ziel, wonach beispielsweise zur örtlichen Grundversorgung unter Einhaltung der übrigen landes- und regionalplanerischen Zielfestsetzungen eine Ausweisung großflächiger Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise auch in anderen Zentren zulässig ist. An die im Landesentwicklungsplan festgelegten Ziele ist der Regionalplan aber gebunden. Dies folgt insbesondere aus § 11 Abs. 3 Nr. 1 HLPG, wonach der Regionalplan nicht genehmigt werden darf, wenn Festlegungen des Plans gegen Ziele des Landesentwicklungsplans verstoßen.

Im Übrigen ergibt sich auch aus der Begründung des Regionalplans Südhessen - wie sie oben wiedergegeben ist -, dass mit der Formulierung "Standorte für ...großflächige Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 1200 m² Geschoßfläche sind Ober- und Mittelzentren" kein genereller Ausschluss derartiger Betriebe in Unter- und Kleinzentren verbunden sein soll. Der Hinweis darauf, dass die Wahl des falschen Standorts die raumordnerische und städtebauliche Struktur negativ beeinflussen könne und die insoweit erfolgte Inbezugnahme des § 11 Abs. 3 BauNVO, ebenso wie die in der Begründung enthaltene Direktive, dass im Rahmen der Regional- und Bauleitplanung sichergestellt werden solle, dass sich der Einzelhandel an städtebaulich integrierten Standorten entfalten könne, um die verbrauchernahe Versorgung zu gewährleisten und die Attraktivität der Innenstädte, Stadtteilzentren und Ortskerne zu stärken, zeigen, dass der Träger der Regionalplanung großflächige Einzelhandelsbetriebe in anderen Orten als Ober- und Mittelzentren nicht generell ausschließen wollte. Vielmehr ergibt sich aus dieser Begründung, dass von einem Ausschluss aus Mittel- und Unterzentren nur solche großflächigen Einzelhandelbetriebe betroffen sein sollen, die sich mehr als nur unwesentlich im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO auswirken können. Dies ist hier nach dem oben Gesagten nicht der Fall.

Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans auch die Bestimmung des § 8 Abs. 2 BauGB beachtet, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind.

Nach der vorgenannten Bestimmung sind Bebauungspläne in der Weise aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, dass durch ihre Festsetzungen die zu Grunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden. Dieser Vorgang der Konkretisierung schließt es nicht aus, dass die in einem Bebauungsplan zu treffenden Festsetzungen von den vorgegebenen Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichen. Derartige Abweichungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie sich mit dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans für den Bereich des Plangebiets unberührt lassen. In der Regel gehört zu der vom Bebauungsplan einzuhaltenden Grundkonzeption die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von der Bebauung freizuhaltenden Flächen (so BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - BVerwG 4 C 74.72 -, BVerwGE 48,70, 74f., und vom 26. Februar 1999 - BVerwG 4 CN 6.98 -, UPR, 1999, 271; Urteil des Senats vom 6. November 2000 - 9 N 2265/99 -, a.a.O.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt es keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot dar, wenn die Antragsgegnerin auf dem nordwestlichen Teil des Plangebiets, das insgesamt in dem am 17. Juli 1981 bekannt gemachten Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als gemischte Baufläche dargestellt ist, ein eingeschränktes Gewerbegebiet festsetzt.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass § 1 Abs. 2 BauNVO in der heute gültigen Fassung - anders als die Baunutzungsverordnung vom 1. August 1962 (BGBl. I, S. 429) - keine strikte Zuordnung der dort aufgeführten Baugebiete zu den in § 1 Abs. 1 BauNVO genannten Bauflächen, die in einem Flächennutzungsplan dargestellt werden können, mehr vorsieht. Somit zwingt die Regelung des § 1 Abs. 2 BauNVO die Gemeinden nicht mehr, auf Flächen, die im Flächennutzungsplan als gemischte Bauflächen (M) dargestellt sind, lediglich Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI) und Kerngebiete (MK) festzusetzen (so bereits Urteil des Senats vom 6. November 2000 - 9 N 2265/99 -, a.a.O.).

Die Zuordnung der Bauflächen im nordwestlichen Bereich des Plangebietes wird durch den angegriffen Bebauungsplan auch nicht in grundlegend anderer Weise vorgenommen als im Flächennutzungsplan vorgegeben. Denn auch die im Flächennutzungsplan dargestellte gemischte Baufläche dient unter anderem der gewerblichen Nutzung (vergleiche beispielsweise § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). Die Abweichung bezieht sich auch lediglich auf einen kleinen Teil am nordwestlichen Rand der gemischten Baufläche. Im Übrigen sind in dem festgesetzten Gewerbegebiet lediglich Einzelhandelsbetriebe und Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Infolge dessen weist das Gewerbegebiet auch kein größeres Störungspotential auf als ein Mischgebiet.

Selbst wenn man jedoch in der Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets am nordwestlichen Rand des Plangebiets einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot sehen wollte, würde dies nach §§ 214 Abs. 2 Nr. 2, 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB n.F. nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Danach ist es für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unbeachtlich, wenn das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Bereits aus dem Wortlaut des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB n.F. ergibt sich, dass eine Verletzung des Entwicklungsgebots rechtlich nicht gleichbedeutend ist mit einer Beeinträchtigung der sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die Grenzen des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan können verletzt werden, ohne dass hierbei die geordnete städtebauliche Entwicklung, wie sie sich aus dem Flächennutzungsplan ergibt, beeinträchtigt wird. Diese Abstufung entspricht dem Zweck der Vorschrift, Abweichungen des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan in einer Größenordnung, die keine Auswirkungen auf das städtebauliche Gesamtkonzept des Flächennutzungsplans haben, aus Gründen der Planerhaltung für unbeachtlich zu erklären. Ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingehalten ist, ist danach nach der planerischen Konzeption des Flächennutzungsplans für den engeren Bereich des Bebauungsplans zu beurteilen. Selbst wenn diese im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zum Ausdruck kommende Konzeption durch die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets auf der dort dargestellten Mischbaufläche verlassen worden sein sollte, wäre dadurch die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt.

Für die Frage, ob die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wird, ist über den Geltungsbereich des Bebauungsplans hinaus die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, das heißt für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinaus reichenden Ortsteil, in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, welches Gewicht der planerischen Abweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen der Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung "im Großen und Ganzen" behalten oder verloren hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - BVerwG 4 C. 6.98 -, UPR 1999, 271, sowie Urteil des Senats vom 6. November 2000 - 9 C 2265/99 -, a.a.O.).

In Anwendung dieser Rechtsprechung erwiese sich selbst eine gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßende Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes am nordwestlichen Rand der im Flächennutzungsplan dargestellten Mischbaufläche als nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB n.F. unbeachtlich. Die Fläche, die als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt wurde, hat lediglich eine Größe ca. 1.500 m² und ist somit bereits aus diesem Grunde nicht geeignet, die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung für das gesamte Gemeindegebiet der Antragsgegnerin oder auch nur für den Ortsteil Jugenheim zu tangieren. Auch dabei berücksichtigt der Senat, dass in dem festgesetzten Gewerbegebiet ausschließlich gewerbliche Nutzungen zulässig sind, die auch in einem Mischgebiet verwirklicht werden könnten.

Die angegriffene Planung genügt schließlich auch den Anforderungen, die das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB an eine rechtmäßige Bauleitplanung stellt.

Das in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Abwägungsgebot verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, im Rahmen seiner planenden Entscheidung sämtliche im Hinblick auf die konkrete Planungssituation relevanten öffentlichen und privaten Belange in seine Abwägung einzubeziehen, wobei die Bedeutung der betroffenen Belange weder verkannt werden noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise erfolgen darf, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des vorgenannten Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die planende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendiger Weise für die Zurücksetzung des anderen Belangs entscheidet. Die Planungsbefugnis schließt Gestaltungsfreiheit ein; die Gestaltungsfreiheit wiederum umfasst verschiedene Elemente, insbesondere des Erkennens, Bewertens und des Wollens. Innerhalb des vorbeschriebenen Rahmens ist das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert, kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidungen, die zum Ausdruck bringt, wie und in welche Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Dazu ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (vergleiche dazu BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 30. September 2000 - 9 N 1831/93 -).

Der Antragsteller ist der Meinung, der Bebauungsplan sei deshalb abwägungsfehlerhaft, weil er diejenigen Konflikte, die durch die ermöglichte Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes im Plangebiet zu befürchten seien - insbesondere durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr sowie den zu erwartenden Parksuchverkehr - nicht bewältige. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Der Antragsteller geht zwar zu Recht davon aus, dass in dem Fall, in dem ein Bebauungsplan durch seine Festsetzungen bewältigungsbedürftige Konflikte aufwirft, diese Konflikte nicht nur zu den abwägungsbeachtlichen Belangen zählen, sondern auch bei der Planung zu berücksichtigen sind. Diese Konflikte dürfen nicht einfach ungelöst bleiben. Ihre Bewältigung hat grundsätzlich im Plan selbst zu erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - BVerwG4 B 25.89 -, BRS 52 Nr. 39). Dieser Grundsatz wird allerdings durch den Grundsatz der "planerischen Zurückhaltung" eingeschränkt. Probleme, die noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden können, müssen nicht durch den Plan selbst gelöst werden. Insbesondere § 15 Abs. 1 BauNVO mit dem in ihm enthaltenen Rücksichtnahmegebot stellt ein Mittel dar, Nutzungskonflikte auszuschließen, die bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans auftreten könnten. Ein für das Abwägungsergebnis relevanter Fehler im Abwägungsvorgang ist deshalb auszuschließen, wenn er wegen dieser rechtlichen Möglichkeit die Planung objektiv nicht berühren kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - BVerwG 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21). In die Abwägung musste die Antragsgegnerin daher solche Umstände nicht einstellen, die Gegenstand der Prüfung sind, ob ein Bauvorhaben baugenehmigungsfähig ist oder eine Baugenehmigung deshalb nicht erteilt werden kann, weil sie sich als mit dem von § 15 Abs. 1 BauNVO umfassten Gebot der Rücksichtnahme unvereinbar erweist.

Unter Beachtung der vorgenannten Rechtsprechung durfte sich die Antragsgegnerin darauf beschränken, im Bebauungsplan Flächen für Stellplätze festzusetzen, ohne deren konkrete Zahl bereits im Bebauungsplan zu regeln. Denn der Nachweis der notwendigen Zahl der Stellplätze ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen.

Auf den Grundsatz der planerischen Zurückhaltung kann sich allerdings der Plangeber dann nicht zurückziehen, wenn die örtlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Nutzungen kaum noch Raum für eine Lösung der durch den Plan geschaffenen Konfliktlage bieten. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich Betroffenheiten als typische planbedingte Folge abzeichnen, die zu einer Konfliktverlagerung in das Baugenehmigungsverfahren führen, dort aber nicht mehr Gegenstand einer Nach- und Feinsteuerung über das allgemeine Rücksichtnahmegebot (§ 15 BauNVO) sein können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. März 1999 - 10 A 6491/96 -, BRS 62 Nr. 181). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung in den Planvollzug sind deshalb dann überschritten, wenn bereits im Verfahren der Bauleitplanung absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr sachgerecht lösen lassen würde.

Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat im Bebauungsplan eine Fläche für die Schaffung von Stellplätzen festgesetzt. Dass auf dieser Fläche die notwendigen Stellplätze nicht geschaffen werden können, ist - insbesondere unter Berücksichtigung der Möglichkeit, eine Tiefgarage zu errichten - weder ersichtlich noch wird dies vom Antragsteller behauptet.

Die Antragsgegnerin hat im Übrigen im Planaufstellungsverfahren die durch einen geplanten Lebensmittelmarkt und den dazugehörigen Parkplatz ausgehenden Lärmeinwirkungen auf die Nachbarschaft durch die Einholung einer schalltechnischen Untersuchung der Ingenieurgesellschaft Dr. ..... vom 12. Mai 2005 untersuchen lassen. Diese Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen an den Schallimmissionsschutz gemäß der TA-Lärm durch einen geplanten Lebensmittelmarkt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Am Kreiskrankenhaus - 1. Änderung" unter Berücksichtigung bestimmter Lärmschutzmaßnahmen eingehalten werden. Im Einzelnen schlägt das Gutachten eine Lärmschutzwand in einer Länge von 13 m und einer Höhe von 3 m parallel zur Nordfassade des Marktgebäudes sowie die Überdachung des Andienungsbereichs über eine Länge von 5 m vor. Weiterhin wird vorgeschlagen, dass auf dem Parkplatz jene Flächen, auf denen Einkaufswagen geschoben werden, zu asphaltieren seien, während die Pkw-Stellplätze zur Wasserversickerung gepflastert werden könnten. Schließlich kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass im Nachtzeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr keine Lkw-Andienung stattfinden dürfe. Aus der schalltechnischen Untersuchung ergibt sich, dass der beabsichtigte Lebensmittelmarkt unter Lärmschutzgesichtspunkten zu realisieren ist. Die vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen im Bereich der nördlichen Außenwand des Marktgebäudes und der Andienungsrampe wurden bereits im Bebauungsplan festgesetzt. Auf eine planungsrechtliche Absicherung der übrigen in der Untersuchung vorgeschlagenen Maßnahmen konnte im Hinblick auf das Baugenehmigungsverfahren verzichtet werden.

Hinsichtlich der Lärmbelastung durch den anlagebedingten Mehrverkehr auf den öffentlichen Straßen kommt die schalltechnische Untersuchung zu folgendem Ergebnis:

"Durch den anlagebedingten Verkehr kommt es zu einer Erhöhung der bestehenden Verkehrsgeräuscheinwirkungen entlang der Hauptstraße um weniger als 1 dB(A). Da die Zunahme geringer als 3 dB(A) ist, besteht gemäß TA-Lärm/1/ keine Notwendigkeit, die durch den anlagebedingten Zu- und Abgangsverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen erzeugten Geräusche durch Maßnahmen organisatorischer Art weitergehend zu mindern.

Bedenken an der Richtigkeit der schalltechnischen Untersuchung vom 12. Mai 2005 werden vom Antragsteller substantiiert nicht geäußert und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Insoweit ist nicht zu erkennen, dass der Bebauungsplan im Hinblick auf die von der geplanten Nutzung ausgehenden Geräuscheinwirkungen abwägungsfehlerhaft sein könnte.

Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die bei Realisierung des Bebauungsplans zu erwartenden Verkehrsmengen in der Nachbarschaft des Plangebiets prognostiziert. Sie hat sich hierbei sachverständiger Hilfe der Firma S..... und Partner bedient. Der Senat verweist auf die entsprechende Untersuchung "Verkehrserzeugung durch Umsetzung des Bebauungsplanes", die Bestandteil der Bebauungsplanbegründung ist. Diese Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass im Bereich der Hauptstraße mit einer Zunahme des Verkehrs um ca. 8% zu rechnen sei. Aufgrund dieser relativ geringen Verkehrszunahme erachtet die Antragsgegnerin keine verkehrlichen Maßnahmen für erforderlich.

Substantiierte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Verkehrsuntersuchung macht der Antragsteller ebenfalls nicht geltend. Die Richtigkeit wird auch nicht durch die zuständige Fachbehörde - das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Darmstadt - in Zweifel gezogen, das in den Stellungnahmen vom 29. Juli 2004 und 13. Dezember 2004 keine verkehrsbeschränkenden Maßnahmen gefordert hat.

Soweit der Antragsteller schließlich die Auffassung vertritt, zu einer ordnungsgemäßen Zusammenstellung des Abwägungsmaterials hätte auch die Einholung eines Klimagutachtens gehört, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Es handelt sich hier um die Überplanung eines bereits teilweise bebauten innerörtlichen Bereichs. Inwieweit durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Belange des Klimas tangiert sein könnten, ist nicht ersichtlich. Bezeichnenderweise wurde auch von den Trägern öffentlicher Belange, die sich am Planungsverfahren beteiligt haben, kein Klimagutachten gefordert.

Die Kosten des nach alledem erfolglos gebliebenen Normenkontrollverfahrens hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bewertet das Interesse des Antragstellers an der Verhinderung der durch den angegriffenen Bebauungsplan ermöglichten Bebauung mit 12.500 €.

Ende der Entscheidung

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