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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.01.2003
Aktenzeichen: 9 TG 6/03
Rechtsgebiete: VwGO, AuslG, VwVfG


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
AuslG § 32 Satz 1
VwVfG § 38 Abs. 1
1. Das Beschwerdegericht ist durch die den gerichtlichen Kontrollumfang begrenzende Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung nicht gehindert, zu prüfen, ob sich die angefochtene Entscheidung zwar nicht mit der von der Beschwerde angegriffenen Begründung des Verwaltungsgerichts, wohl aber aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist. Insofern gilt nichts anderes als unter Geltung des früheren Rechts (vgl. § 146 VwGO a. F.), als die Beschwerde in den Fällen des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a, 123 VwGO) durch einen Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels erstritten werden musste.

2. Zu den zeitlichen Voraussetzungen, die eine Anwendung der sogenannten Härtefallregelung für ausländische Familien und Alleinstehende mit langjährigem Aufenthalt in Deutschland nach Maßgabe des § 32 Satz 1 AuslG i.V.m. den Bestimmungen der Erlasse des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. November 1999 und vom 20. Januar 2000 rechtfertigen.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

9. Senat

9 TG 6/03

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Ausländerrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 9. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Teufel, Richter am Hess. VGH Schneider, Richter am VG Kassel Seggelke (abgeordneter Richter)

am 27. Januar 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. Oktober 2002 (Az.: 4 G 1037/02 <3>) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers ist auch im Übrigen zulässig.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat das Eilrechtsschutzgesuch des Antragstellers gegen die mit Bescheid vom 6. Mai 2002 erfolgte Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der sog. Härtefallregelung und Androhung der Abschiebung zu Recht abgelehnt.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das die Frage nach dem Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für das Eingreifen der Härtefallregelung in den Mittelpunkt seiner rechtlichen Erwägungen gestellt hat, erweist sich jedenfalls im Ergebnis als richtig. Denn unabhängig von vorstehender Fragestellung, die der Senat dahingestellt lassen kann, fehlt es in Bezug auf die Person des Antragstellers offensichtlich bereits an den zeitlichen Vorgaben, die eine Anwendung der Härtefallregelung für ausländische Familien und Alleinstehende mit langjährigem Aufenthalt in Deutschland rechtfertigen.

An der Berücksichtigung dieses vom Gericht erster Instanz ausdrücklich offen gelassenen Aspekts sieht sich der Senat auch nicht durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gehindert, wonach das Beschwerdegericht nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe prüft, die sich im Regelfall (nur) mit den in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck kommenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen befassen und sich nicht auf Aspekte beziehen, die in der Entscheidung erster Instanz schlicht nicht angesprochen oder - wie vorliegend - ausdrücklich offen gelassen wurden. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzt im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens den Kontrollumfang des Beschwerdegerichts in verbindlicher Weise nämlich nur insoweit, als das Gericht über die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe hinaus zu dessen Gunsten keine weiteren Gesichtspunkte in die Rechtsprüfung einbeziehen darf (vgl. Hess VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 9 TG 2712/02 -, JURIS). Ist es einem Beschwerdeführer gelungen, die tragenden Gründe einer zu seinem Nachteil ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung erfolgreich in Zweifel zu ziehen, so ist das Beschwerdegericht jedenfalls nicht gehindert, zu prüfen, ob sich die angegriffene Entscheidung zwar nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, wohl aber aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist (so auch OVG Berlin, Beschluss vom 12. April 2002 - 8 S 41.02 -, NVwZ 2002, Beilage Nr. I, S. 98 ff.). Insofern gilt in Ansehung der heutigen Fassung des § 146 VwGO nichts anderes als unter Geltung des früheren Rechts, als die Beschwerde in Fällen der vorliegenden Art durch einen Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels erstritten werden musste. Auch damals entsprach es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer im Rahmen seines Zulassungsantrags erfolgreich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit bestimmter entscheidungsrelevanter Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts dargelegt hat, das Beschwerdegericht - ggf. nach Gewährung hinreichenden rechtlichen Gehörs - zur Prüfung berechtigt war, ob sich die angefochtene Entscheidung nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 31. August 1997 - 13 TZ 1947/97 und vom 2. Juli 1999 - 9 TZ 1812/98 -) . Auch unter Geltung des § 146 VwGO in seiner heutigen Fassung kann es nicht vom Gesetz gewollt sein, dass das Beschwerdegericht eine dem Beschwerdeführer nachteilige Entscheidung wegen deren unzutreffender Begründung aufheben müsste, obgleich erkennbar ist, dass sich diese Entscheidung aus anderen als den ausdrücklich angegebenen Gründen als richtig erweist.

Der Antragsteller, der sich in der Beschwerdebegründung - im Hinblick auf diese Verpflichtung des Beschwerdegerichts folgerichtig - auch mit dem vom Verwaltungsgericht offen gelassenen Gesichtspunkt des Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Härtefallregelung auseinandergesetzt hat, macht in diesem Zusammenhang geltend, die in dem einschlägigen Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport getroffene Stichtagsregelung enthalte für bestimmte Fallkonstellationen eine Regelungslücke, die gerade auch vorliegend in Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips - d.h. im Sinne eines Eingreifens der Härtefallregelung - zu schließen sei. Maßgeblich sei in diesem Zusammenhang, dass seine Eltern bereits seit 1985 verheiratet und beide vor dem nach der Erlasslage für Asylbewerberfamilien mit minderjährigen Kindern geltenden Stichtag des 1. Juli 1993 nach Deutschland eingereist seien. In Ziffer 3, 1. Spiegelstrich des ministeriellen Erlasses vom 20. Januar 2000 zur sog. Härtefallregelung werde zunächst ausgeführt, dass ein Ehepaar, das gemeinsam vor dem Stichtag ohne Kinder in das Bundesgebiet eingereist sei, unter die Bleiberechtsregelung fallen könne, wenn im Bundesgebiet ein Kind noch vor dem Stichtag des 19. November 1999 geboren worden sei. In dem Erlass werde dann fortgefahren, dass die Erteilung eines Bleiberechts allerdings dann nicht möglich sei, wenn lediglich ein Familienmitglied vor dem Stichtag eingereist sei und andere Familienmitglieder nach dem Stichtag erst in das Bundesgebiet eingereist bzw. hier geboren worden seien. Durch die Formulierung "ein Familienmitglied" lasse der Erlass offen, wie zu verfahren sei wenn - wie im Hinblick auf seine Familie - zwei Familienmitglieder vor dem Stichtag in das Bundesgebiet eingereist seien. Diese Lücke sei im dargelegten Sinne zu schließen und dürfe entgegen der behördlichen Begründung der Ablehnungsentscheidung nicht etwa zur Anwendung der für alleinstehende Personen und Ehegatten ohne Kinder geltenden Erlassbestimmungen (= Erforderlichkeit der Einreise vor dem Stichtag 1. Januar 1990) führen.

Mit diesen Ausführungen ist die Richtigkeit der unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids getroffenen Entscheidung des Antragsgegners nicht infrage gestellt.

Gemäß § 32 Satz 1 AuslG kann die oberste Landesbehörde u.a. aus humanitären Gründen anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder dass in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen nach den §§ 30 und 31 Abs. 1 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird und dass erteilte Aufenthaltsbefugnisse verlängert werden. Auf dieser Regelung fußt der Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. November 1999, mit dem die bis dahin geltende Bleiberechtsregelung aus dem Jahr 1996 - mit veränderten Stichtagen - fortgeschrieben worden ist. Hinsichtlich des in den Anwendungsbereich dieses Erlasses einbezogenen Personenkreises sieht dessen Ziffer II Nr. 3.1 Satz 1 vor, dass Asylbewerberfamilien mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet werden kann, wenn sie vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, seitdem ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet gefunden und sich in die hiesige wirtschaftliche, soziale und rechtliche Ordnung eingefunden haben. Dabei muss der Ausländer mit mindestens einem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft leben, das sich seit dem 1. Juli 1993 oder seit seiner Geburt im Bundesgebiet aufhält (Ziffer II Nr. 3.1 Satz 2 des Erlasses). Für alleinstehende Personen und Ehegatten ohne Kinder gilt dies nach Ziffer II Nr. 3.5 des Erlasses entsprechend, soweit sie vor dem 1. Januar 1990 eingereist sind, und zwar auch dann, wenn sie sich zuvor im Beitrittsgebiet aufgehalten haben. Bezüglich des durch Ziffer II Nr. 3.1 des vorgenannten Erlasses begünstigten Personenkreises ist mit Ergänzungserlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 20. Januar 2000 eine weitere Präzisierung erfolgt. Danach kann ein Ehepaar, das gemeinsam vor dem 1. Juli 1993 ohne Kinder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, auch dann unter die Bleiberechtsregelung fallen, wenn im Bundesgebiet ein Kind noch vor dem (weiteren) Stichtag des 19. November 1999 geboren wurde. Die Erteilung eines Bleiberechts ist allerdings dann nicht möglich, wenn lediglich ein Familienmitglied vor dem Stichtag eingereist ist und andere Familienmitglieder nach dem Stichtag erst ins Bundesgebiet eingereist bzw. hier geboren sind (vgl. Ziffer 3, 1. Spiegelstrich dieses Erlasses).

Der Antragsteller, der am 23. März 2001 und damit zeitlich nach vorgenannten Stichtagen in Deutschland geboren wurde, leitet die nach seiner Auffassung bestehende Anwendbarkeit der Härtefallregelung aus der Einreise seiner Eltern am 21. Juni 1992 bzw. am 23. März 1993 ab. Dabei verkennt er, dass seine Eltern nach Lage der Dinge als "Ehegatten ohne Kinder" im Sinne von Ziffer II Nr. 3.5 des Erlasses vom 22. November 1999 zu behandeln sind. Mithin gilt für sie als Einreisestichtag der 1. Januar 1990, was auch eine Einbeziehung des Antragstellers in die Härtefallregelung ausschließt.

Zwar erweitert Ziffer 3, 1. Spiegelstrich des Ergänzungserlasses vom 20. Januar 2000 den nach Ziffer II Nr. 3.1 des erstgenannten Erlasses durch Festlegung eines späteren Stichtags begünstigten Personenkreis - dem die Familie des Antragstellers ersichtlich nicht unterfällt - um die Möglichkeit der Einbeziehung vor dem 1. Juli 1993 ohne Kinder eingereister Ehepaare, dies allerdings nur unter der weiteren Voraussetzung, dass im Bundesgebiet ein Kind vor dem weiteren Stichtag des 19. November 1999 geboren worden ist. Letztgenannte Voraussetzung erfüllen jedoch weder der Antragsteller noch seine am 1. August 2000 geborene Schwester. Entgegen der in der Beschwerdebegründung geäußerten Auffassung besteht nach der Erlasslage, bezogen auf die Fallgruppe, der die Familie des Antragstellers mithin angehört, auch keine Regelungslücke. Vielmehr stellen sich die Erlassvorschriften bezüglich der Festlegung von Stichtagen als zeitliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Härtefallregelung als schlüssiges und in sich abgeschlossenes Regelungssystem dar, das eine eindeutige Entscheidung über die im Einzelfall zu erfüllenden zeitlichen Vorgaben auch in Fallkonstellationen wie der vorliegenden ermöglicht. Soweit der Antragsteller dem in der Beschwerdebegründung unter Hinweis auf die Formulierung von Ziffer 3, 1. Spiegelstrich Satz 2 des Erlasses vom 20. Januar 2000 entgegentritt und hiermit eine "Offenheit" der Stichtagsregelung zu begründen sucht, liegt dem ein falsches Verständnis der zitierten Regelung zugrunde, da deren Regelungszusammenhang mit Ziffer 3, 1. Spiegelstrich Satz 1 des Erlasses nicht erkannt bzw. falsch interpretiert wird. Satz 2 stellt nämlich, an die in Satz 1 erfolgte Erweiterung des begünstigten Personenkreises anknüpfend, lediglich klar, dass jedes Familienmitglied - d.h. beide Ehepartner im Sinne des Satzes 1 - vor dem für Asylbewerber mit einem oder mehreren Kindern schon durch Ziffer II Nr. 3.1 Satz 1 des Erlasses vom 22. November 1999 festgelegten Stichtag eingereist sein muss, ohne jedoch etwas an dem auch solchenfalls bestehenden Erfordernis der Geburt wenigstens eines Kindes noch vor dem (weiteren) Stichtag des 19. November 1999 zu ändern. Asylbewerberfamilien, die - wie die Familie des Antragstellers - auch diese Voraussetzung nicht erfüllen, unterfallen damit von vornherein dem Regelungsbereich von Ziffer II Nr. 3.5 des Erlasses vom 20. November 1999, womit die Annahme einer ggf. in Anwendung des sog. Meistbegünstigungsprinzips zu schließenden Regelungslücke von vornherein ausscheidet.

Schließlich kann der Antragsteller die Erteilung der begehrten Aufenthaltsbefugnis auch nicht aufgrund einer behördlichen Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG beanspruchen. Seine Einwände gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts greifen nicht durch.

Zur Begründung seiner insoweit abweichenden Rechtsauffassung macht der Antragsteller - an sein entsprechendes Vorbringen im Verfahren erster Instanz anknüpfend - geltend, der Antragsgegner habe sich mit einer für ihn und seine Familie zur Vorlage bei der vietnamesischen Botschaft ausgestellten Bescheinigung vom 16. März 2001 (vgl. die Ablichtung Blatt 32 der Gerichtsakte) im Sinne vorgenannter Regelung rechtlich gebunden. Hierfür spreche der Inhalt dieses Schreibens in Verbindung mit den Umständen seines Zustandekommens. Vor Ausstellung der Bescheinigung sei seinem Vater von Mitarbeitern der Ausländerbehörde mehrfach versichert worden, dass Aufenthaltsbefugnisse nach der Härtefallregelung erteilt würden und dass deren Erteilung bisher nur an der Vorlage von vietnamesischen Nationalpässen gescheitert sei. Der Mitarbeiter der Ausländerbehörde R. habe seinem Vater sogar schon vor der Ausstellung eines zunächst unverbindlich gehaltenen weiteren Schreibens an die vietnamesische Botschaft, das diese nicht akzeptiert habe, dazu gratuliert, dass der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für die gesamte Familie nichts mehr im Wege stehe, insoweit nur noch vietnamesische Nationalpässe vorgelegt werden müssten.

Mit diesen Ausführungen ist die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach der Bescheinigung vom 16. März 2002 die rechtliche Bedeutung einer Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht zukommen könne, nicht infrage gestellt.

§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bestimmt, dass eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form bedarf. Der Vorschrift unterfallen damit solche schriftlichen Äußerungen der Behörde, denen sich eine verbindliche Selbstverpflichtung der Behörde entnehmen lässt, künftig den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen. Demgegenüber handelt es sich nicht um eine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, wenn die infrage stehende Erklärung den Rückschluss auf eine verbindliche Festlegung der Behörde hinsichtlich ihres zukünftigen Verhaltens nicht zulässt, auch wenn die behördliche Äußerung auf zukünftiges Verhalten der Behörde bezogen oder jedenfalls geeignet ist, Erwartungen des Bürgers bezüglich solchen Verhaltens zu begründen (vgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 38 Rdnr. 4, 6b m.w.N.). Maßgeblich für die insoweit vorzunehmende Abgrenzung ist der erklärte Wille der Behörde, so wie er sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nach Treu und Glauben darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 28.84 -, BVerwGE 74, 16f).

Ausgehend von diesen allgemein anerkannten Grundsätzen kann dem Schreiben vom 16. März 2002 nicht die Bedeutung beigemessen werden, der Antragsgegner habe hiermit für den Fall der Ausstellung von Reisepässen durch die vietnamesische Botschaft die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an den Antragsteller und seine Familienangehörigen verbindlich zugesagt. Die im dargestellten Sinne verbindliche Ankündigung eines solchen Behördenhandelns lässt sich dem Inhalt dieses Schreibens ersichtlich schon wegen seiner Formulierung nicht entnehmen. In der betreffenden, zur Vorlage bei der vietnamesischen Botschaft bestimmten Bescheinigung führt der Antragsgegner aus, den Familienmitgliedern des Antragstellers könne im Rahmen der Härtefallregelung für ausländische Familien und Alleinstehende mit langjährigem Aufenthalt eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt werden, wenn gültige Reisepässe vorlägen. Sachgerecht lässt sich diese Äußerung nur dahingehend interpretieren, dass sich der Antragsgegner seine endgültige Entscheidung über die vom Antragsteller und seinen Familienangehörigen gestellten Anträge mit Blick auf die vorher notwendige und zu dem betreffenden Zeitpunkt noch ungewisse Ausstellung gültiger Reisepässe gerade noch vorbehalten wollte. Der Regelungsgehalt der Bescheinigung vom 16. März 2001 erschöpft sich daher schon von deren Wortlaut ausgehend eindeutig in einem lediglich aufklärenden Hinweis an die vietnamesische Botschaft über die Ausstellung des Dokuments und die für die Antragsteller nach Ausstellung von Reisepässen unter Umständen bestehende Möglichkeit zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Neben dem bloßen Wortlaut ("kann") spricht im Übrigen für einen lediglich erläuternden - und damit unverbindlichen Charakter - der behördlichen Äußerung deren Bestimmungszweck zur Vorlage bei der vietnamesischen Botschaft, was die Annahme eines gegenüber dem Antragsteller und seinen Familienangehörigen zum Ausdruck gebrachten Bindungswillens der Behörde zusätzlich infrage stellt.

Da der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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