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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.06.2002
Aktenzeichen: 9 TG 878/02
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 36 Abs. 1
BauGB § 36 Abs. 3 Satz 3
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 80a Abs. 2
VwGO § 80a Abs. 3
Der Antragsteller einer Baugenehmigung ist nicht begünstigter Dritter des Verwaltungsakts, mit dem das zur Erteilung der Baugenehmigung erforderliche Einvernehmen der Gemeinde ersetzt wird. Dem Bauantragsteller fehlt es demzufolge an der Befugnis, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Einvernehmensersetzung nach § 80a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO zu beantragen.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

9 TG 878/02

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Baurechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 9. Senat - durch

Richter am Hess. VGH Igstadt als Vorsitzenden, Richter am Hess. VGH Dr. Fischer, Richter am Hess. VGH Schneider

am 12. Juni 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. Februar 2002 (Az.: 9 G 2100/01 [3]) wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 62.500,-- € festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den im Tenor dieser Entscheidung näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung vom 22. März 2002 dargelegten Gründe, auf welche der Senat bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beschlusses nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, können die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage stellen.

Der Antragsteller vertritt in der Beschwerdebegründung die Auffassung, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es ihm an der Befugnis fehle, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der gegenüber der Beigeladenen vom Antragsgegner verfügten Ersetzung des Einvernehmens zur Erteilung der von dem Antragsteller begehrten Baugenehmigung für die Erweiterung des vorhandenen 9-Loch-Golfplatzes zu einem 18-Loch-Golfplatz zu beantragen.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Anordnung des Sofortvollzugs der Einvernehmensersetzung setze voraus, dass der Antragsteller überhaupt einen Anspruch auf die Ersetzung des Einvernehmens der Beigeladenen gegen den Antragsgegner geltend machen könne. Daran fehle es, weil es sich bei dem Einvernehmensverfahren nach § 36 BauGB um ein verwaltungsinternes Beteiligungsverfahren handele.

Dem hält der Antragsteller entgegen, es sei zwar zutreffend, dass es sich nach allgemein anerkannter Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur bei dem gemeindlichen Einvernehmen um einen verwaltungsinternen Mitwirkungsakt innerhalb des mehrstufigen Baugenehmigungsverfahrens handele. Das gemeindliche Einvernehmen selbst besitze im Verhältnis zum Bauantragsteller keine Verwaltungsaktqualität. Aus der Sicht der betroffenen Gemeinde handele es sich allerdings bei der Ersetzung des Einvernehmens um einen belastenden Verwaltungsakt. Dieser Verwaltungsakt sei gleichzeitig für den Bauantragsteller begünstigend und habe diesem gegenüber auch Regelungscharakter. Dies ergebe sich daraus, dass im Falle der Bestandskraft der Entscheidung über die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens weder die Gemeinde noch die Bauaufsicht auf das fehlende Einvernehmen berufen könnten. Folglich handele es sich um den klassischen Fall eines Verwaltungsaktes mit Doppelwirkung. Dieser zutreffenden Sichtweise habe das Verwaltungsgericht auch dadurch Rechnung getragen, dass es im Hauptsacheverfahren ihn - den Antragsteller dieses Verfahrens - nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beigeladen habe.

Diese Ausführungen vermögen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es dem Antragsteller für einen Antrag nach § 80 a Abs. 2, 3 VwGO an der notwendigen Antragsbefugnis fehlt.

Nach § 80 a Abs. 2 VwGO kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des an den Betroffenen gerichteten belastenden Verwaltungsakts anordnen, der den Dritten begünstigt. Auch das Gericht kann nach § 80 a Abs. 3 VwGO auf Antrag eine entsprechende Maßnahme treffen.

An der Antragsbefugnis nach § 80 a Abs. 2, 3 VwGO mangelt es dem Antragsteller, weil er nicht begünstigter Dritter des Verwaltungsaktes ist, mit dem der Antragsgegner gegenüber der Beigeladenen das fehlende Einvernehmen zur Erteilung der vom Antragsteller beantragten Baugenehmigung ersetzt hat. Eine Drittbegünstigung im Sinne des § 80 a Abs. 2 VwGO liegt nur vor, wenn es sich um einen Fall eines Verwaltungsaktes mit Doppelwirkung handelt. Die Besonderheit eines derartigen Verwaltungsaktes besteht darin, dass sich die Begünstigung des Dritten mit der Beeinträchtigung des Adressaten des Verwaltungsaktes wechselseitig bedingen, so dass der eine Betroffene ein positives, der andere ein negatives Interesse an Entstehung, Fortbestand und Beseitigung des Verwaltungsaktes hat. Dabei genügt es aber nicht, dass irgendwelche Interessen Dritter beeinträchtigt werden; erforderlich ist vielmehr ein Nachteil im Sinne einer Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen, die Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Klage sein könnten (so BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -; BVerfGE 69, 315 <370>; Puttler in: Sodan/Zickow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Dezember 2001, § 80 a Rdnr. 2; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl., 1998, § 50 Rdnr. 15 f.).

In diesem Sinne handelt es sich bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nicht um einen Verwaltungsakt, der den Antragsteller begünstigt. Denn der Antragsteller einer Baugenehmigung hat ungeachtet der Frage, ob die Ersetzung eines zu Unrecht verweigerten gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine ihm gegenüber bestehende Amtspflicht darstellt, jedenfalls nicht die Möglichkeit, gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Ersetzung des Einvernehmens zu klagen. Wird das gemeindliche Einvernehmen nicht durch die zuständige Behörde ersetzt, ist die Baugenehmigung abzulehnen. Der Bauantragsteller muss sodann Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung erheben. Eine gegebenenfalls dann erfolgende stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ersetzt das fehlende gemeindliche Einvernehmen (vgl. hierzu Dippel, NVwZ 1999, 921 <925>; BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 -, NVwZ 1986, 556).

Es wäre widersprüchlich, einem Dritten, der nicht geltend machen kann, durch die Ablehnung der Unterlassung eines belastenden Verwaltungsakts gegenüber dem Betroffenen in seinen Rechten verletzt zu sein, die Befugnis einzuräumen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts zu beantragen.

Im Übrigen wird der Antragsteller durch die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens lediglich mittelbar insoweit begünstigt, als im Baugenehmigungsverfahren seinem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung nicht mehr entgegengehalten werden kann, es fehle an der Erteilung des nach § 36 Abs. 1 BauGB notwendigen gemeindlichen Einvernehmens. Eine unmittelbare Begünstigung beispielsweise in Form einer Baufreigabe erfolgt durch die Ersetzung des Einvernehmens nicht. Eine bloß tatsächliche oder nur mittelbare Begünstigung des Dritten reicht jedoch nicht aus, um einem gegenüber dem Adressaten belastenden Verwaltungsakt eine drittbegünstigende Wirkung im Sinne des § 80 a Abs. 2 VwGO beizumessen (vgl. insoweit für die Fälle der lediglich mittelbaren Betroffenheit: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 50 Rdnr. 16).

Das Verwaltungsgericht hat folglich zu Recht die Antragsbefugnis des Antragstellers verneint, weil er auch im Klagewege nicht die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verlangen könnte.

Da der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG. Dabei geht der Senat wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass der vom Antragsteller angestrebte wirtschaftliche Vorteil durch den sofortigen Erhalt einer Baugenehmigung 250.000,-- € beträgt. Da allerdings die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens und dessen sofortige Vollziehung lediglich eine Vorfrage für die Erteilung der Baugenehmigung darstellen, sind von diesem Betrag lediglich 25 % in Ansatz zu bringen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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