Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.03.2002
Aktenzeichen: 9 TZ 594/02
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 4
VwGO § 147 Abs. 1
Die Umdeutung eines in einem anwaltlichen Schriftsatz gestellten Antrags auf Zulassung der Beschwerde in eine Beschwerde kommt nicht in Betracht.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

9. Senat

9 TZ 594/02 9 TG 585/02

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen

Ausländerrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshofs - 9. Senat - durch

Richter am Hess. VGH Dr. Fischer als Vorsitzenden, Richter am Hess. VGH Mogk, Richterin am VG Wiesbaden Domann-Hessenauer (abgeordnete Richterin)

am 26. März 2002 beschlossen:

Tenor:

Das Antragsverfahren auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 30. Januar 2002 (Az.: 8 G 1439/00<2>) wird eingestellt.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 30. Januar 2002 (Az.: 8 G 1439/00<2>) wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller haben sowohl die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Beschwerde als auch des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren aus Zulassung der Beschwerde und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils auf 4.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 4. März 2002 erklärt, dass die mit Schriftsatz vom 19. Februar 2001 beantragte Zulassung der Beschwerde gegen den im Tenor dieser Entscheidung genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 30. Januar 2001 gegenstandslos sei. Dieses Vorbringen wertet der Senat als Rücknahme des - im Übrigen auf Grund der Bestimmung des § 146 Abs. 1 und 4 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) unstatthaften - Antrags auf Zulassung der Beschwerde. Folglich ist das Verfahren nach § 92 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung einzustellen.

Die von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 20. Februar 2002, eingegangen beim Verwaltungsgericht Darmstadt am selben Tage, eingelegte Beschwerde ist wegen Verfristung unzulässig. Nach § 147 Abs. 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde den Bevollmächtigten der Antragsteller ausweislich des Empfangsbekenntnisses auf Blatt 76 der Gerichtsakte am 5. Februar 2002 zugestellt. Die Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO lief folglich am 19. Februar 2002 ab.

Eine Umdeutung des am 19. Februar 2002 gestellten Antrags auf Zulassung der Beschwerde in eine Beschwerde, mit der Folge, dass diese rechtzeitig eingegangen wäre, kommt nicht in Betracht. Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach eine Umdeutung eines von einem Rechtsanwalt unterschriebenen förmlichen Rechtsmittels - zumal unter Missachtung der eindeutig richtigen Rechtsbehelfsbelehrung in der angefochtenen Entscheidung - von vornherein ausscheidet (vgl. Beschlüsse vom 29. Januar 1962 - BVerwG 2 C 83.60 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 27; vom 25. Mai 1973 - BVerwG 5 C 69.72 -, Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 24; vom 13. Juni 1994 - BVerwG 9 B 374.94 -, Buchholz 310 § 125 VwGO Nr. 11 und vom 23. August 1999 - BVerwG 8 B 152/99 -, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 23; für den vergleichbaren Fall der Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision anstatt einer Revision: BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1974 - BVerwG 6 C 63.74 - Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 35).

Da auch eine Widereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist weder beantragt wurde noch von Amts wegen gewährt werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 VwGO entsprechend).

Ungeachtet dessen weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg haben könnte. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus §§ 30, 32 AuslG in Verbindung mit der von den Innenministern und -senatoren der Länder am 19. November 1999 beschlossenen Bleiberechtsregelung für Asylbewerber mit langjährigem Aufenthalt und dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. November 1999 (Az.: II a 4 - 23 d [Altfall 99]). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit Erlass vom 20. Januar 2000 ausdrücklich angeordnet wurde, dass der zur Bleiberechtsregelung 1996 ergangene Erlass vom 19. Juli 1996 auch zur Umsetzung des IMK-Beschlusses vom 19. November 1999 fortgilt. Im Erlass vom 19. Juli 1996 wird ausdrücklich bestimmt, dass die Bleiberechtsregelung auf Personen, die nach Durchlaufen eines Asylverfahrens aus anderen Gründen eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben, nicht anwendbar ist.

Soweit der Antrag auf Zulassung der Beschwerde zurückgenommen worden ist, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO. Danach sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der ein Rechtsmittel zurücknimmt. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO, wonach die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last fallen, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück