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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 26.04.2002
Aktenzeichen: 9 UE 1508/99.A
Rechtsgebiete: GG, AsylVfG, AuslG


Vorschriften:

GG Art. 16 a Abs. 1
AsylVfG § 26 a
AsylVfG § 27 Abs. 1
AsylVfG § 28
AuslG § 51 Abs. 1
1. Alle Personen mit mindestens einem eritreisch-stämmigen Elternteil besitzen nach Art. 3 der Verfassung der seit 1993 unabhängigen Republik Eritrea die eritreische Staatsangehörigkeit. Diese Personen sind jedenfalls seit Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkrieges im Mai 1998 nicht mehr (zugleich) äthiopische Staatsangehörige.

2. Zeugen Jehovas haben in Eritrea wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Bestrafung von Zeugen Jehovas wegen Verweigerung des Wehrdienstes.

3. Die Verweigerung der von im Ausland lebenden eritreischen Staatsangehörigen für eine Rückkehr in ihr Heimatland geforderten Einreisegenehmigung stellt keine politische Verfolgung dar.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

9 UE 1508/99.A

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Asylrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 9. Senat - durch Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Teufel, Richter am Hess. VGH Igstadt, Richterin am VG Wiesbaden Domann-Hessenauer (abgeordnete Richterin), ehrenamtliche Richterin Leyser, ehrenamtlichen Richter Krüger

ohne mündliche Verhandlung am 26. April 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19. März 1997 (Az.: 1 E 4198/93.A <2>) aufgehoben, soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass bei der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und die Abschiebungsandrohung hinsichtlich Eritrea aufgehoben worden ist.

Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich Eritrea vorliegen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 5/6, der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten zu 1/6 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am 28. Oktober 1950 in Shiketi (Eritrea) geborene Klägerin gehört der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas an. Sie reiste am 28. August 1990 auf dem Luftwege aus Addis Abeba kommend über den Flughafen Berlin-Schönefeld in die damalige DDR ein und beantragte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 11. September 1990 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gab sie an, sie gehöre der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas an und sei in ihrem Heimatland wegen ihres Glaubens verfolgt worden. Sie sei zunehmend polizeilichen Kontrollen ausgesetzt gewesen, da sie weder an den obligatorischen politischen Schulungsterminen ihres Wohnbezirks noch an den regelmäßigen Abstimmungen und Wahlen an ihrem Arbeitsplatz teilgenommen habe. Sie habe die Teilnahme verweigert, weil sie die politische Indoktrination ablehne. Sie habe sich auch nicht an den ständig durchgeführten Geldsammlungen für Zwecke beteiligt, die von der Regierung bestimmt würden. Daraufhin sei sie mit Lohnkürzungen, Einkaufsverbot in den staatlich subventionierten Läden und sich häufenden Befragungen am Arbeitsplatz als Gegnerin der Regierung angesehen worden. Ihre beiden Söhne hätten bereits ihr Heimatland verlassen, da sie auf Grund ihres Glaubens jeglichen Dienst mit der Waffe ablehnten. Sie würden deshalb in Äthiopien als Regimegegner angesehen.

Anlässlich der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 18. März 1993 wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und gab darüber hinaus an, sie sei nach ihrem Ehemann befragt worden, der sie im Jahre 1976 verlassen habe. Er sei damals zur ELF gegangen und im Jahre 1978 während der Kämpfe verstorben. Dies habe sie 1982 von einer Freundin erfahren. Sie habe im Jahre 1982 die Schule mit dem Abitur abgeschlossen und danach in Addis Abeba als Sekretärin gearbeitet. Aus religiösen Gründen wolle sie nichts mit Politik zu tun haben. Sie habe selbst entschieden, an den politischen Veranstaltungen im Betrieb nicht teilzunehmen. Deshalb sei ihr Gehalt gekürzt worden. Sie habe auch nicht an den regelmäßig stattfindenden Sonntagsveranstaltungen in ihrer Kebele teilgenommen, weshalb sie keine Lebensmittelkarten mehr bekommen habe. In ihrer Firma habe sie auf Grund ihrer guten Arbeit Rückendeckung durch ihren Vorgesetzten gehabt. Dennoch habe sie Angst gehabt, dass die Kontrolleure der Regierung sie belästigen oder ihr etwas antun könnten. Sie habe von anderen Zeugen Jehovas gehört, dass diese ihre Arbeitsstelle verloren hätten. In Addis Abeba seien sogar Zeugen Jehovas umgebracht worden.

Des Weiteren legte sie ein Schreiben der Wachtturm Bibel- und Traktat-Gesellschaft, Deutscher Zweig, vom 28. Dezember 1992 vor, wonach ihr bei dem am Wochenende des 27./28. März 1993 im Königreichssaal des Kongresssaals Meckenheim stattfindenden Kreiskongresses in Tigrinja die Aufgabe übertragen wurde, in der Theokratischen Predigtdienstschule mitzuwirken und für das Thema "Die Taufe wäscht die Sünde nicht ab" eine Diskussion vorzubereiten. Weiterhin legte sie ein Dokument in englischer und tigrinischer Sprache vor, wonach sie als Zeugin Jehovas mit fester religiöser Überzeugung keine Bluttransfusion erhalten dürfe. Hierzu legte sie auch eine entsprechende Patientenverfügung vor.

Mit Bescheid vom 10. August 1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihr die Abschiebung nach Äthiopien oder Eritrea oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht.

Gegen den ihrer Bevollmächtigten am 13. September 1993 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 27. September 1993 Klage und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus legte sie eine Bescheinigung der Wachtturm Bibel- und Traktat-Gesellschaft vom 20. September 1993 vor, wonach sie am 23. Juli 1978 in Eritrea als Zeugin Jehovas getauft worden sei. Sie sei aktiv mit der Versammlung (Gemeinde) Kassel-Englisch der Zeugen Jehovas verbunden. Die Klägerin gab weiterhin an, sie habe erfahren, dass der eritreische Staatspräsident im Juni 1991 erklärt habe, für Zeugen Jehovas fühle sich die Regierung nicht verantwortlich, da diese sich aus religiösen Gründen nicht an den Wahlen beteiligen würden. Sie habe erfahren, dass seither eine Vielzahl von Zeugen Jehovas in ihrem Heimatland ihre Arbeit verloren hätten und auch nicht wieder eingestellt würden. Auch sei die Religionsausübung illegal. Schließlich sei Angehörigen der Zeugen Jehovas die Staatsbürgerschaft aberkannt worden, so dass schon allein deshalb fraglich sei, ob ihr überhaupt die Einreise nach Eritrea gestattet werde. Zeugen Jehovas werde nämlich durch die eritreische Regierung jedes Recht abgesprochen, in Eritrea Wohnsitz zu nehmen.

Die Klägerin beantragte,

den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. August 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 19. März 1997 hob das Verwaltungsgericht Kassel den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. August 1993 auf und verpflichtete die Beklagte, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, weil sie bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu der Glaubensgruppe der Zeugen Jehovas zu rechnen habe. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass die Klägerin der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehöre. Als aktives Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft drohe ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Eritrea politische Verfolgung, weil den Zeugen Jehovas mit Dekret des Staatspräsidenten von Eritrea vom 25. Oktober 1994 die staatsbürgerlichen Rechte aberkannt worden seien. Den Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas würden auf Grund ihrer Religion, die ihnen die Teilnahme an staatlichen Aktivitäten verbiete und ihnen politische Passivität auferlege, wesentliche staatsbürgerliche Rechte entzogen. Auf Grund der Tatsache, dass ihre Pässe eingezogen würden, könnten sie sich weder frei im Land bewegen noch dieses offiziell verlassen. Auch könnten sie sich keine wirtschaftliche Grundlage für eine Existenz schaffen, da ihnen insoweit notwendige staatliche Lizenzen nicht erteilt würden. Sie dürften sich zudem nicht an Geschäften und Unternehmungen solcher eritreischer Bürger beteiligen, die nicht Zeugen Jehovas seien. Damit würden sie aus der staatlichen Einheit ausgegrenzt.

Gegen das ihm am 2. April 1997 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 11. April 1997 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss des 3. Senats vom 5. Mai 1999 - 3 UZ 1445/97.A - ist die Berufung zugelassen worden.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Bundesbeauftragte vor, eine asylerhebliche Verfolgung von Zeugen Jehovas finde in Eritrea nicht statt.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19. März 1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt.

Sie ist der Auffassung, nach wie vor würden Zeugen Jehovas in Eritrea verfolgt. Hierzu legt sie ein Schreiben der Zeugen Jehovas vom 14. Februar 2000 an ihre Bevollmächtigte vor, wonach die Regierung von Eritrea gegen Zeugen Jehovas Maßnahmen unternommen habe, die dazu dienen sollten, das Leben für Zeugen Jehovas unmöglich zu machen. Am Anfang seien viele geschlagen, und ihr Eigentum sei geplündert worden. Die Polizei habe sich geweigert, gegen dieses Unrecht einzuschreiten. Anderen sei medizinische Behandlung in den Krankenhäusern verweigert worden. Um am Leben zu bleiben, hätten viele ihre Ersparnisse aufgebraucht oder ihr Besitztum verkaufen müssen. Diese Maßnahmen seien immer noch in Kraft. Private Arbeitgeber würden mündlich oder schriftlich aufgefordert, Zeugen Jehovas zu entlassen. Für staatliche Angestellte im Gesundheitswesen sei es seit 1993 ein wenig leichter geworden. Manche Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas hätten begonnen, Gemüse anzubauen und zu verkaufen. Wegen des Krieges mit Äthiopien seien die Lebensmittel rationiert. Da den Zeugen Jehovas die Bürgerrechte entzogen worden seien, bekämen sie keine Lebensmittelrationen. Ihre Kinder würden aus religiösen Gründen von den Schulen verwiesen, hiergegen gäbe es kein Rechtsmittel. Von Zeit zu Zeit führe man in den Medien Propagandakampagnen gegen Zeugen Jehovas durch. Mit Hilfe von verleumderischen und hasserfüllten Sendungen versuche man, die Bevölkerung gegen sie aufzuwiegeln.

Auch die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Behördenakten der Beklagten (1 Aktenhefter, 37 Blatt), der beigezogenen, die Klägerin betreffenden Ausländerakte der Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt am Main sowie der Erkenntnisse "Eritrea, allgemeine Lage, Staatsangehörigkeit und Zeugen Jehovas", die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Entscheidung konnte gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben.

B.

Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist begründet, soweit das Verwaltungsgericht der auf die Verpflichtung zur Asylanerkennung nach Art. 16 a GG und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichteten Klage stattgegeben hat. Insoweit war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, denn die Klägerin hat in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte sie als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG anerkennt (I.) und feststellt, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (II.) vorliegen. Allerdings hat die Klägerin Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich Eritrea (III.). Die Abschiebungsandrohung erweist sich insoweit als rechtswidrig, als der Klägerin die Abschiebung auch nach Äthiopien angedroht worden ist, in diesem Umfang ist sie aufzuheben. (IV.). Daraus ergeben sich die zu treffenden Nebenentscheidungen (V.).

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG.

Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 -, BVerfGE 54, 341). Wer unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen hat, ist gemäß § 28 AsylVfG nur dann als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn ihm aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht (BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51).

Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 Genfer Konvention - GK - als politisch im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 -, BVerfGE 76, 143; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck, nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315). Werden nicht Leib, Leben oder die physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 -, a. a. O.).

Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 22.85 -, NVwZ 1986, 760). Die Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise, die neben der Eintrittswahrscheinlichkeit auch die zeitliche Nähe des befürchteten Eingriffs berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - BVerwG 9 C 45.92 -, EZAR 200 Nr. 30).

Politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG ist grundsätzlich staatliche oder dem Staat zurechenbare Verfolgung. Für die Zuerkennung des Asylanspruchs ist deshalb die Feststellung wesentlich, welchem Staat der Asylsuchende angehört oder - sofern er staatenlos ist - in welchem Land er vor seiner Flucht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auch diese Umstände unterliegen wie die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen der uneingeschränkten tatrichterlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Der Heimatstaat des Asylsuchenden ist nach dem jeweiligen Staatsangehörigkeitsrecht der in Frage kommenden Staaten zu bestimmen, da Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit grundsätzlich durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt wird.

Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 -, a. a. O.). Allerdings kann die Asylanerkennung wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes, insbesondere nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat, ausgeschlossen sein (Art. 16 a Abs. 2 GG; §§ 26 a, 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, BVerfGE 94, 49).

Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht ist der Asylbewerber gehalten, von sich aus umfassend die in seine Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25). Insbesondere muss das Vorbringen den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen deutlich hervortreten lassen (BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben.

Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79).

Aufgrund der Begründung des Asylantrags vom 11. September 1990, der persönlichen Angaben der Klägerin zu ihrem Asylbegehren im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 18. März sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 19. März 1997, ihres sonstigen schriftsätzlichen Vortrags im Rahmen des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Klägerin im Falle der Rückkehr politische Verfolgung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit droht.

Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche oder dem Staat zurechenbare Verfolgung. Deshalb bedarf es zunächst der Feststellung, welchem Staat der Asylsuchende angehört oder - sofern er staatenlos ist - in welchem Land er vor seiner Flucht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Die Klägerin ist (allein) eritreische Staatsangehörige.

Der Heimatstaat der Klägerin ist nach dem jeweiligen Staatsangehörigkeitsrecht der in Frage kommenden Staaten zu bestimmen, da Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit grundsätzlich durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt werden. In Frage kommen hier Äthiopien und Eritrea deshalb, weil die Klägerin im Jahre 1950 in Shiketi, das zum damaligen Zeitpunkt im Staatsgebiet Äthiopiens lag, geboren wurde, und sie später bis zu ihrer Ausreise in Asmara gelebt und gearbeitet hat.

Mit ihrer Geburt in Shiketi und damit zum damaligen Zeitpunkt in äthiopischem Staatsgebiet hatte die Klägerin zunächst die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben und, da sie sich bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise auf äthiopischem Staatsgebiet aufgehalten hat, auch behalten. Da nach Art. 1 des Äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1930, das auch bis zum heutigen Zeitpunkt in Äthiopien noch gilt (vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 6. Aufl. Berlin 2002, "Äthiopien" S. 1 ff.), "äthiopischer Untertan" und damit äthiopischer Staatsangehöriger ist, "wer als Kind eines äthiopischen Mannes oder einer äthiopischen Frau in Äthiopien oder außerhalb geboren ist", hat die Klägerin mit ihrer Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben. Dafür, dass ihre Eltern nicht äthiopische Staatsangehörige waren, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

Die Klägerin hat aufgrund der Entstehung des neuen, selbstständigen Staates Eritrea auf dem Gebiet ihres Geburtsortes sowie ihres letzten Aufenthalts im heutigen Eritrea mit der Proklamation der Republik Eritrea vom 24. Mai 1993 zunächst zu ihrer äthiopischen Staatsangehörigkeit zusätzlich die eritreische Staatsangehörigkeit erhalten. Sie erfüllt die Voraussetzungen der für den Staat Eritrea geltenden Verordnung Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 6. April 1992 (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30. August 1994 an VG Berlin, Anlage). Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung ist eritreischer Staatsangehöriger durch Geburt, wer in Eritrea oder im Ausland als Kind eines Vaters oder einer Mutter eritreischer Abstammung geboren ist. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist "eritreischer Abstammung", wer 1933 seinen Aufenthalt in Eritrea hatte. Wer durch Geburt oder Abstammung Eritreer ist, erhält auf Antrag eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung vom Ministerium des Innern (Art. 2 Abs. 4).

Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin vor, denn sie wurde in Asmara, der Hauptstadt des heutigen Eritrea geboren und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch als Kind von Eltern eritreischer Abstammung.

Allerdings könnte die Vorschrift des Art. 2 Abs. 5 der Staatsangehörigkeitsverordnung darauf hindeuten, dass die Klägerin einen Antrag auf Erwerb oder Anerkennung ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit stellen müsste und eine Bescheinigung über deren Bestehen konstitutiv ist, denn nach Art. 2 Abs. 5 der Verordnung hat, wer durch Geburt Eritreer ist, seinen Aufenthalt im Ausland hat und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, einen Antrag an das Ministerium des Innern zu richten, "wenn er förmlich auf seine ausländische Staatsangehörigkeit verzichten und die eritreische Staatsangehörigkeit zu erwerben wünscht oder wenn er wünscht, dass nach Vorliegen ausreichender Gründe seine eritreische Staatsangehörigkeit anerkannt wird, während er eine fremde Staatsangehörigkeit beibehält". Aus dem Zusammenhang mit den zuvor genannten Regelungen des Artikels 2 der Verordnung kann jedoch der Schluss gezogen werden, dass der Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit nur deklaratorische Wirkung zukommt, weil sie eine schon bestehende Staatsangehörigkeit lediglich feststellt oder bestätigt. Art. 2 Abs. 5 der Verordnung betrifft offenbar nur die Lösung des Konflikts bei Bestehen mehrerer Staatsangehörigkeiten, insbesondere die Beibehaltung der äthiopischen neben der eritreischen Staatsangehörigkeit.

Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist nach Auffassung des Senats die Verbalnote der eritreischen Regierung vom 30. September 1993 (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30. August 1994 an VG Berlin), da es sich hierbei um eine authentische Auslegung der eritreischen Regierung handelt. In der Verbalnote hat die eritreische Regierung erläutert, dass alle eritreischen Volkszugehörigen, die die Bedingungen der Artikel 2 bis 6 der eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung erfüllen, eritreische Staatsangehörige seien. Jeder Eritreer habe das Recht, auf seine eritreische Staatsangehörigkeit zu verzichten und eine andere, z. B. die äthiopische, anzunehmen. Für die Möglichkeit der doppelten Staatsangehörigkeit gebe es noch keine Vereinbarungen zwischen den Regierungen von Eritrea und Äthiopien, dies sei aber für die Zukunft nicht auszuschliessen. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es eines weiteren behördlichen Aktes zum Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit nicht bedarf, eine Bescheinigung über das Bestehen der Staatsangehörigkeit lediglich deklaratorisch ist.

Die Verbalnote der eritreischen Regierung vom 30. September 1993 ist auch heute noch gültig (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20. Februar 2001 an VG Gießen). Somit finden die Regelungen der eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung vom 6. April 1992 auch auf solche eritreisch-stämmigen Personen Anwendung, die vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in Äthiopien gelebt haben und nicht über eine ID-Karte Eritreas verfügen (vgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. November 2001 an VG Stuttgart).

Nichts anderes ergibt sich aus den dem Senat darüber hinaus vorliegenden Erkenntnissen. In seiner Stellungnahme zu Staatsangehörigkeits- und Statusfragen im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen Äthiopien und Eritrea weist der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen darauf hin, dass nach Art. 3 der eritreischen Verfassung Kinder mit Geburt die eritreische Staatsangehörigkeit erwerben, wenn ein Elternteil die eritreische Staatsbürgerschaft besitze (UNHCR, Stellungnahme zu Staatsangehörigkeits- und Statusfragen im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen Äthiopien und Eritrea vom 1. August 1999). Jeder, der einen eritreischen Vater oder eine eritreische Mutter habe, erwerbe automatisch die eritreische Staatsangehörigkeit. Allerdings komme es nicht allein auf die Volkszugehörigkeit, sondern auch auf bestehende Bande zum Staatsgebiet an. Dies führt UNHCR auch in späteren Auskünften aus, die zu der Frage der Staatsangehörigkeit von eritreischen Volkszugehörigen, die im Zuge des äthiopisch-eritreischen Krieges von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden sind, Stellung nehmen (UNHCR, Auskünfte vom 6. Februar 2001 und vom 12. März 2001 an VG Gießen). Auch nach Auffassung des Instituts für Afrika-Kunde steht jeder Person mit einem eritreischen Elternteil das Recht auf die eritreische Staatsangehörigkeit zu (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 15. November 1999 an VG Gießen). Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei bei einer Person, die in Asmara geboren sei und deren Eltern eritreischer Abstammung seien, davon auszugehen, dass diese durch den eritreischen Staat als Staatsbürgerin anerkannt werde (Institut für Afrika-Kunde, Auskünfte vom 18. November 1999 an VG Darmstadt und vom 12. Juli 2000 an OVG Magdeburg). Soweit das Institut in einer Auskunft vom 17. April 2001 an Verwaltungsgericht Kassel ausführt, möglicherweise würden einer in Eritrea geborenen Person keine eritreischen Reisedokumente ausgestellt, da sie nicht am Referendum teilgenommen habe und somit nicht als eritreische Staatsbürgerin registriert worden sei, lässt dies nicht den Schluss auf den alleinigen Erwerb der Staatsangehörigkeit durch förmlichen Antrag zu, denn das Institut hatte bereits zuvor darauf hingewiesen, dass die eritreische Botschaft unabhängig von der Teilnahme am Referendum an alle Personen eritreischer Volkszugehörigkeit Pässe ausstelle (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 8. Dezember 2000 an VG Kassel). Auch amnesty international geht davon aus, dass eine in Asmara geborene, von eritreischen Eltern abstammende Person unabhängig von ihrer Teilnahme am Referendum vom eritreischen Staat aufgenommen werden würde (amnesty international, Auskunft vom 11. August 1999 an VG Darmstadt). In späteren Auskünften nimmt amnesty international allerdings zur Staatsangehörigkeit nicht mehr explizit Stellung, sondern weist auf die oben bereits angeführte Stellungnahme von UNHCR vom 1. August 1999 hin. Schließlich hat das für Staatsangehörigkeitsfragen zuständige eritreische "Department for Immigration and Nationality" dem Auswärtigen Amt mitgeteilt, im Ausland lebende Eritreer, die eine fremde Staatsangehörigkeit besäßen, müssten keinen förmlichen Antrag i.S. von Art. 2 Abs. 5 der Staatsangehörigkeitsverordnung stellen, um als eritreische Staatsangehörige anerkannt zu werden. Faktisch würde jeder im Ausland lebende Eritreer als eritreischer Staatsangehöriger anerkannt, wenn er seine Abstammung nachweisen oder ggf. Zeugen für seine Abstammung benennen könne (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. November 2001 an VGH Bad.-Württ.). Daraus folgt, dass es für die Frage des Innehabens der eritreischen Staatsangehörigkeit nicht darauf ankommt, ob jemand den Nachweis durch Urkunden oder Zeugen tatsächlich erbringen kann; sofern er diesen allerdings nicht führt, kann er die Ausstellung von Personenstandsurkunden nicht verlangen. Ist eine Person, die nach alledem die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt, nicht bereit, den entsprechenden Nachweis gegenüber den eritreischen Behörden zu führen, so handelt es sich ggf. um ein Abschiebungshindernis, dessen Beseitigung im Übrigen zumutbar gefordert werden kann (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 3 Bf 239/99 -, InfAuslR 2001, 167).

Die Klägerin ist danach eritreische Staatsanghörige. Dass sie auf ihre eritreische Staatsangehörigkeit verzichtet haben könnte, ist nicht ersichtlich und von ihr im Übrigen auch nicht vorgetragen.

Ob der Klägerin auch in Äthiopien Verfolgung droht, kann dahinstehen, da sie nicht mehr äthiopische Staatsangehörige ist.

Nach Art. 11 a des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1930 verliert ein äthiopischer Staatsangehöriger diese Staatsangehörigkeit, wenn er eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt. Fraglich ist bereits, ob der Erwerb der eritreischen Staatsbürgerschaft durch Sezession einen Erwerbstatbestand im Sinne der genannten Vorschrift darstellt, denn es ist nicht erkennbar, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein solcher Fall überhaupt in Erwägung gezogen worden ist. Die Regelung der Frage, welche Staatsangehörigkeit im Falle der Sezession die hiervon betroffenen Personen erhalten oder behalten, ist nach Völkerrecht allein den die Personalhoheit ausübenden Staaten vorbehalten, sodass maßgeblich auf deren Erklärungen abzustellen ist. Da die beiden Staaten Eritrea und Äthiopien diese Frage als von Anfang an für regelungsbedürftig gehalten haben, und Äthiopien nicht mehr gewillt war, eine doppelte Staatsangehörigkeit zuzulassen, wurde eine Kommission über staatsangehörigkeitsrechtliche Fragen eingesetzt (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30. August 1994 an VG Berlin, amnesty international vom 1. April 1995). Zunächst wurde eritreischen Volkszugehörigen, die einen äthiopischen Pass besaßen, ein Wahlrecht eingeräumt und sie konnten ihre Pässe bei den äthiopischen Behörden verlängern oder neu ausstellen lassen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. Juni 1995 an VG Ansbach).

Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 24. Oktober 1996 - 3 UE 2697/91 - noch davon ausgegangen ist, eritreische Volkszugehörige, die vor der Unabhängigkeit Eritreas ihr früheres Heimatland Äthiopien verlassen haben, seien sowohl Staatangehörige Eritreas wie auch Äthiopiens, kann hieran angesichts der neueren Entwicklung nach Ausbruch des Grenzkriegs zwischen Äthiopien und Eritrea nicht mehr festgehalten werden. Die äthiopische Regierung betrachtet nämlich alle diejenigen Personen, die am Referendum zur Unabhängigkeit Eritreas teilgenommen haben, nicht mehr als äthiopische Staatsangehörige, da die Teilnahme am Referendum die eritreische Staatsangehörigkeit vorausgesetzt habe (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16. Februar 1999 an VG Gießen). Daher hat sie von ihnen, auch soweit sie im Ausland leben, die Pässe eingefordert und erkennt sie nicht mehr als äthiopische Staatsangehörige an (Institut für Afrika-Kunde, Auskünfte vom 18. November 1999 und 8. Dezember 1999 an VG Gießen). Die Deportationen äthiopischer Staatsangehöriger eritreischer Volkszugehörigkeit aus Äthiopien nach Eritrea, unabhängig von der Teilnahme an dem Unabhängigkeitsreferendum, lassen auf eine Aberkennung der äthiopischen Staatsangehörigkeit schließen (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 12. Juli 2000 an OVG Magdeburg). Nunmehr führen die äthiopischen Behörden bei Personen, die über keine gültigen Papiere verfügen, vor der Rückkehr nach Äthiopien eine Volks- und Staatsangehörigkeitsüberprüfung durch, bei der die Grundsätze des äthiopischen Staatsangehörigkeitsrechts in der nach wie vor gültigen Fassung von 1930 mit voluntativen Elementen verbunden werden (Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 8. September 2000 an VG München und vom 8. Februar 2001 an VG Kassel). Damit soll vermieden werden, dass eritreische Volkszugehörige, die vor Konfliktausbruch vielfach mit äthiopischen Reisepapieren ausgestattet waren, ungehindert nach Äthiopien einreisen können (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. September 2000). Nach wie vor ist der Personenkreis, bei dem eine eritreische Abstammung festgestellt oder vermutet wird, willkürlicher Behandlung in Form von Pass- oder Einreiseverweigerung ausgesetzt (Schröder, Stellungnahmen vom 24. Januar 2001 an VG Kassel und vom 25. April 2001 an VG Gelsenkirchen, Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 15. Januar 2001 an VG Kassel, Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 7. Februar 2001 und vom 8. Februar 2001 an VG Kassel, vom 6. Dezember 2000 an VG Würzburg und Lagebericht vom 20. Februar 2002).

Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr angenommen werden, dass die Klägerin von den äthiopischen Behörden auch heute noch als äthiopische Staatsangehörige akzeptiert würde, denn sie wurde als Kind eritreischer Eltern auf dem Staatsgebiet des heutigen Eritrea geboren.

Der Klägerin droht bei einer Rückkehr nach Eritrea politische Verfolgung nicht mit der erforderlichen, nämlich beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung ist im Falle der Klägerin deshalb zu fordern, weil die Klägerin nicht wegen bereits erlittener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung aus-gereist ist und ihr deshalb der nur für Vorverfolgte geltende herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht zu Gute kommt.

Einer Betrachtung der für die Ausreise maßgeblichen Umstände ist der Senat nicht deshalb enthoben, weil sich die politischen Verhältnisse seither - insbesondere durch die Gründung des Staates Eritrea - grundlegend verändert haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Zuerkennung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs darauf an, ob dem Asylsuchenden eine Rückkehr wegen einer schon vor der Ausreise bestehenden Verfolgungssituation zugemutet werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen erlittener Verfolgung und der mit dem Asylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt besteht, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen ist oder das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung besteht (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - BVerwG 9 C.9.96 -, DVBl. 1997, 908). Ob ein solcher innerer Zusammenhang besteht, ist allein nach dem Fortbestehen objektiver Risikofaktoren zu beurteilen. Derartige Risikofaktoren können ungeachtet eines zwischenzeitlich erfolgten Machtwechsels und des Untergangs des zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Staates bzw. des mit einer Neugründung verbundenen Abfalls eines Teils dieses Staatswesens weiter bestehen, sofern zwischen den früheren verfolgungsauslösenden Umständen und der jetzt befürchteten Verfolgung eine übergreifende Verbindung zu erkennen ist (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - BVerwG 9 C 9.96 -, a.a.O.). An einer Vorverfolgung der Klägerin fehlt es indes aus tatsächlichen Gründen, weil sie vor ihrer Ausreise keine politische Verfolgung erlitten und eine solche auch nicht als unmittelbar bevorstehend zu befürchten hatte. Gegen ihre religiöse Überzeugung gerichteten Eingriffen, die ihrer Intensität nach als Verfolgung angesehen werden könnten, war die Klägerin vor ihrer Ausreise nicht ausgesetzt. Zwar hat sie angegeben, sie habe an ihrem Arbeitsplatz aus religiösen Gründen nicht an den monatlich stattfindenden Mitarbeiterkonferenzen teilgenommen, aus diesem Grunde sei ihr Gehalt gekürzt worden. Da sie sich auch geweigert habe, an den sonntäglichen Versammlungen ihrer Kebele teilzunehmen, habe sie keine Lebensmittelkarten erhalten. Sie habe gehört, dass andere Zeugen Jehovas ihre Arbeitsstelle verloren hätten, und gefürchtet, dass Kontrolleure der Regierung sie belästigen oder ihr etwas antun könnten. Allerdings habe sie durch ihren Vorgesetzten in ihrer Firma Rückendeckung erhalten und bis zu ihrer Ausreise in der Firma gearbeitet. Danach sind Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise in ihrer Religionsausübung oder aus religiösen Gründen in ihrer Berufsausübung in einem die Menschenwürde verletzendem Maße erheblich beschränkt gewesen sein könnte, nicht ersichtlich.

Die somit unverfolgt ausgereiste Klägerin kann nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats derzeit und auf absehbare Zukunft nach Eritrea zurückkehren, ohne dort wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas von politischer Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bedroht zu sein.

Bei der Beurteilung der Verfolgungsgefährdung der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea ist aufgrund der vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen und der auf dieser Grundlage vom Senat gewonnenen Erkenntnisse bezüglich der politischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Eritrea von folgenden Tatsachen auszugehen:

Eritrea wurde am 1. Januar 1890 italienische Kolonie und wurde in der Zeit der italienischen Besetzung zwischen 1936 und 1941 mit Äthiopien und der Kolonie "Italienisch Somaliland" zu der italienischen Kolonie "Ostafrika" vereint. 1941 mussten die Italiener Eritrea räumen, nachdem sie von den Briten in der Schlacht bei Keren geschlagen worden waren. Eritrea gelangte unter britische Verwaltung. Nach Ende des Zweiten Weltkrieges erfolgte aufgrund eines Beschlusses der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1950 im Jahre 1952 die offizielle Ausrufung der Föderation zwischen Äthiopien und Eritrea. Die für die Unabhängigkeit eintretenden Parteien wurden aufgelöst. Der Sonderstatus Eritreas wurde nach und nach aufgehoben. Im März 1958 fand ein Generalstreik statt, nachdem zuvor die eritreischen Gewerkschaften aufgelöst und die in der eritreischen Verfassung garantierte Pressefreiheit aufgehoben worden waren. Dies führte zur Gründung der Eritreischen Befreiungsbewegung "Eritrean Liberation Movement" (ELM) und der Eritreischen Befreiungsfront "Eritrean Liberation Front" (ELF). Uneinigkeit innerhalb der ELF führte 1970 zur Gründung der Volksbefreiungsstreitkräfte "People's Liberation Forces" (PLF), der Kern der späteren Eritreischen Volksbefreiungsfront "Eritrean People's Liberation Forces" (EPLF), und mündete in einen Bürgerkrieg, der sich bis in die 80er Jahre zog (Archiv der Gegenwart vom 24. Mai 1993). Aufgrund einer im Jahr 1973 eskalierenden Hungerkatastrophe im Norden Äthiopiens und wegen der aufgestauten Unzufriedenheit in der Bevölkerung über verbreitete Korruption, Repression und Rückständigkeit, die durch die unzureichenden Reformansätze des Kaiserreichs Äthiopien verschärft wurden, kam es im September 1974 zum Putsch gegen den Kaiser Haile Selassie. Ein von jungen Offizieren gebildeter "provisorischer Militärverwaltungsrat" (amharisch: DERG) übernahm die Macht. Nach blutigen Machtkämpfen setzte sich im Februar 1977 Oberstleutnant Mengistu Haile Mariam durch, der das Land in den folgenden Jahren mit "Rotem Terror" überzog. Zwischen 1977 und 1978 sollen den so genannten Säuberungsaktionen des Mengistu-Regimes bis zu 15.000 Menschen zum Opfer gefallen sein. Mengistu ging daran, Äthiopien als sozialistischen Staat marxistisch-leninistischer Prägung umzugestalten, was mit der Verstaatlichung von Banken, Versicherungen und größeren Unternehmen begann und schließlich in eine neue Arbeitsgesetzgebung sowie in eine Landreform, verbunden mit Vertreibungen und Zwangsumsiedlungen, mündete. Diese Sozialisierung war mit einer umfassenden staatlichen Überwachung nahezu aller Lebensbereiche, zunehmender Repression und Willkür verbunden.

Das Mengistu-Regime setzte den Kampf gegen die Freiheitsbewegungen, insbesondere in Eritrea, fort und lieferte sich einen blutigen Kampf vor allem mit der "Eritrean People's Liberation Front" (EPLF) und der 1975 gegründeten "Tigray People's Liberation Front" (TPLF), einer strikt marxistisch-leninistisch ausgerichteten Organisation. Im Jahre 1990 zeichnete sich allmählich die militärische Niederlage des Mengistu-Regimes ab; nachdem Verhandlungen mit den Widerstandsbewegungen gescheitert waren, siegten die von der EPLF und der TPLF angeführten Rebellenbewegungen schließlich im Mai 1991 über das DERG-Regime. Mengistu floh am 21. Mai 1991 nach Simbabwe, wo er sich seitdem aufhält.

Nach der Eroberung der eritreischen Hauptstadt Asmara durch die EPLF erfolgte im Mai 1991 die Gründung der Provisorischen Regierung Eritreas, an deren Spitze der EPLF-Generalsekretär Issayas Afewerki trat. Im April 1993 fand ein Referendum über die Unabhängigkeit Eritreas von Äthiopien statt, das fast einstimmige Zustimmung fand und den Weg für einen friedlichen Austritt aus dem äthiopischen Staatsverband ebnete (amnesty international, April 1995). Am 24. Mai 1993 wurde Eritrea nach 30-jährigem Unabhängigkeitskampf mit Äthiopien selbstständig. Im Juni 1993 wurde Issayas Afewerki von der Nationalversammlung zum Staatspräsidenten gewählt. Die Provisorische Regierung wurde allein von der "Eritrean People's Liberation Front" (EPLF) gestellt, andere politische Parteien wurden nicht zugelassen (amnesty international, April 1995). Präsident Afewerki rief alle Angehörigen der verschiedenen Fraktionen der "Eritrean Liberation Front" (ELF) auf, nach Eritrea zurückzukehren und beim Aufbau des Landes mitzuhelfen (amnesty international, Auskunft vom 23. Juli 1993 an VG Ansbach). Voraussetzung war jedoch, dass sie sich jeglicher oppositioneller Aktivitäten zu enthalten hatten. Viele ELF-Mitglieder folgten diesem Aufruf und erhielten wichtige politische Positionen, andere weigerten sich, unter der Bedingung der Aufgabe der eigenen politischen Identität nach Eritrea zurückzukehren (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. August 1994). In den Jahren 1991 bis 1994 verkündete Präsident Afewerki drei Amnestien, die jedoch nicht für ehemalige Dissidenten und Deserteure aus der ehemaligen EPLF und jetzigen PFDJ galten (amnesty international, Auskunft vom 16. Januar 1995 an VG Wiesbaden). Im Februar 1994 änderte die EPLF auf ihrem dritten Parteikongress ihren Namen in "People's Front for Democracy and Justice" (PFDJ).

Im Frühjahr 1994 nahm eine Verfassungskommission die Arbeit auf; Eritrea sollte ein demokratischer und pluralistischer Staat werden, Gewaltenteilung, Achtung der Menschenrechte, Säkularismus sowie ein Mehrparteiensystem sollten in der Verfassung verankert werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. August 1995). Ein im Jahre 1995 der Nationalversammlung vorgelegter Entwurf einer Verfassung wurde zur weiteren Beratung einzelner Punkte mit der Öffentlichkeit zurückgegeben (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 14. August 1996). Das Parteienverbot gilt weiterhin. In der Verfassung ist das Mehrparteiensystem nicht verankert; Grundlage für die Parteienbildung sollte ein noch zu verabschiedendes Parteiengesetz sein (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. Dezember 1997). Zwar wurde die Verfassung am 24. Mai 1997 von der Nationalversammlung verabschiedet, ist allerdings bislang nicht in Kraft getreten. Die regierende PFDJ hat ein weitverzweigtes Netz von parteieigenen Firmen aufgebaut, das in erster Linie der Versorgung alter Kämpfer diente, gleichzeitig aber auch eine einseitige Stärkung der PFDJ zur Folge hatte (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 14. August 1996).

Seither bemühte sich die politische Führung, das Land politisch, wirtschaftlich und sozial zu stabilisieren. Beim Aufbau des Landes waren erste Erfolge zu spüren, diese betrafen insbesondere die Stärkung des privaten Sektors bei gleichzeitiger Zurücknahme staatlichen Einflusses sowie die Förderung privater Investitionen und damit insgesamt eine marktwirtschaftliche Orientierung sowie Aussicht auf eine innenpolitische Öffnung in Richtung zu mehr Demokratie. Diese Erfolge wurden seit dem Ausbruch des Konflikts mit Äthiopien über streitige Gebiete entlang der Grenze zwischen beiden Staaten im Mai 1998, der seitdem das politische und wirtschaftliche Leben in Eritrea bestimmte, nicht mehr weiter verfolgt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Dezember 1998).

Im Zuge dieses Konfliktes hat die äthiopische Regierung Personen, die sie als Eritreer ansah, inhaftiert, in Bussen zur eritreischen Grenze transportiert und sie gezwungen, diese in Richtung Eritrea zu passieren. Bis Dezember 1998 sollen es 38.000 Personen gewesen sein, die bei ihrer Ankunft in Eritrea von dem dort seit Juni 1998 vertretenen IKRK betreut wurden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Dezember 1998). In der Folgezeit wurden bis Oktober 1999 mehrere Tausend Äthiopier, unter ihnen auch solche, die nicht am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen hatten und sich trotz eritreischer Volkszugehörigkeit als äthiopische Staatsgehörige betrachteten, nach Eritrea deportiert (amnesty international, Auskunft vom 10. November 1999 an VG Wiesbaden). Im Frühsommer 2000 begann die eritreische Regierung, äthiopische Staatsangehörige, insbesondere Männer im Alter zwischen 18 und 45 Jahren, in Lagern zu internieren und sie nach Äthiopien auszuweisen. Zum Teil fanden die Umsiedlungen unter Mithilfe des IKRK statt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. November 2000).

Nachdem am 18. Juni 2000 ein Waffenstillstand in Kraft getreten war, haben die Konfliktparteien am 12. Dezember 2000 einen Friedensvertrag geschlossen, der nach Angaben des Auswärtigen Amtes angesichts tiefsitzenden gegenseitigen Misstrauens nicht in allen Teilen implementiert wurde, hinsichtlich seiner Hauptbestimmung, der Einsetzung einer Grenzdemarkationskommission, jedoch gute Fortschritte macht (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 14. Oktober 2001). Aufgrund einer Friedensmission der Vereinten Nationen wurde eine Pufferzone zwischen den Staaten eingerichtet, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat.

Auch nach dem Friedensschluss mit Äthiopien ist die Verfassung bis heute nicht in Kraft getreten und nur politische Programmatik geblieben. Die einzig zugelassene Partei ist nach wie vor die Regierungspartei "People's Front for Democracy and Justice" (PFDJ ) des Präsidenten Issayas Afewerki. Die Veröffentlichung zweier Gesetzentwürfe über die Abhaltung von Wahlen und die Gründung von Parteien sowie ein im Mai 2001 veröffentlichter Brief von 15 Mitgliedern der PFDJ an den Präsidenten, der insbesondere den Ruf nach demokratischen Reformen enthält, haben die innenpolitische Diskussion in Bewegung gebracht. Allerdings hat die politische Führung lediglich mit einer Verhärtung ihrer Haltung reagiert und die Unterzeichner des Briefes zunächst aus ihren Staatsämtern entfernt und im September 2001 diejenigen, die nicht bereits das Land verlassen hatten, verhaftet. Die durch offiziöse Medien verbreiteten Vorwürfe lassen mit Verfahren wegen Hoch- und Landesverrates rechnen. Anzeichen für eine politische Einflussnahme auf die formell unabhängige Justiz ergeben sich daraus, dass der mit kritischen Äußerungen an die Öffentlichkeit getretene Präsident des Obersten Gerichtshofs ohne Angabe von Gründen seines Amtes enthoben worden ist. Kritische Stimmen werden durch die politische Führung zunehmend unter Druck gesetzt und durch auch persönliche Diffamierung zum Schweigen gebracht. Die unabhängigen Medien wurden zeitgleich mit den Verhaftungen "suspendiert". Die zuvor in Aussicht gestellten freien Wahlen Ende des Jahres 2001 haben nicht stattgefunden. Insgesamt hat sich die von Präsident Issayas Afewerki geführte Regierung 2001 anstelle der erhofften Öffnung weiter in Richtung einer autoritären Einparteiendiktatur entwickelt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Eritrea vom 14. Oktober 2001).

Organisierte politische Opposition gegenüber Regierung und der Staatspartei PFDJ ist in der Öffentlichkeit nicht möglich. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind dementsprechend eingeschränkt. Studenten in Asmara, die sich im August 2001 dem gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsdienst während der Semesterferien entziehen wollten, wurden in großer Zahl umgehend im Fußballstadion zusammengetrieben und unter Militärbewachung in Arbeitslager verbracht (Human Rights Watch vom 21. September 2001).

Eritrea hat 1991 im wesentlichen das äthiopische Straf- und Strafprozessrecht von 1957 übernommen, dabei jedoch die Prügelstrafe abgeschafft, die Gleichberechtigung der Frauen und den Grundsatz "in dubio pro reo" eingeführt. Bei verschiedenen Verbrechen kann die Todesstrafe ausgesprochen werden. Seit der Machtübernahme durch die EPLF (PFDJ) im Mai 1991 ist allerdings kein Fall einer vollzogenen Todesstrafe mehr bekannt geworden. Folter ist durch das eritreische Strafgesetzbuch verboten. Allerdings gibt es Berichte zahlreicher Beobachter, wonach die Polizei aber mindestens gelegentlich, u.a. bei Verhören, Schläge und andere physische Misshandlungen anwendet; u.a. sollen Militärdienstverweigerer langandauernden Handfesselungen und ungeschützten Aufenthalten in der Sonne bei großer Hitze ausgesetzt worden sein.

Zu extralegalen Tötungen, Fällen von "Verschwinden lassen" und unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen gibt es keine gesicherten Erkenntnisse. Angesichts des gegenüber Äthiopien aufgestauten Hasses ist es sehr wahrscheinlich, dass insbesondere während der eskalierenden Kriegsphase Übergriffe gegen einzelne Äthiopier oder ganze Gruppen stattgefunden haben, die in Körperverletzungen oder Tötungen endeten. Dass es sich hierbei um eine gezielte, verordnete Politik gehandelt hat, ist nicht erkennbar. Über derartige, aktuelle Vorfälle liegen keine Berichte mehr vor. Die Haftbedingungen sind für alle Inhaftierten gleich und entsprechend der wirtschaftlichen Situation sehr spartanisch. (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 14. Oktober 2001).

Bei Delikten wie Korruption, Weitergabe von vertraulichen Informationen, offene Opposition gegen die Regierung u. a., die nach Meinung der Regierung das Staatswesen gefährden, reagiert der Sicherheitsapparat außerordentlich empfindlich und brutal. Viele Personen wurden ohne Aussicht auf baldigen Prozeßbeginn inhaftiert, wovon insbesondere ELF-Anhänger und ehemalige Kollaborateure betroffen waren. Zum Teil wurden sie auch ohne jede Rechtsgrundlage inhaftiert und abgeurteilt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. Dezember 1997).

Eine zentrale Säule des eritreischen Staatsverständnisses ist der Säkularismus. Partei und Regierung weisen immer wieder auf die strikte Neutralität allen staatlichen Handelns in Religionsfragen hin. Die beiden dominierenden Religionen, Islam und Christentum, bestehen in Harmonie nebeneinander (Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande, Lagebericht Eritrea vom 20. Oktober 2000). Religion ist Privatsache, jedoch darf ihre Ausübung nicht dazu führen, dass unter Berufung auf religiöse Grundüberzeugungen staatspolitische Pflichten infrage gestellt werden. Bei der Heranziehung zum Militärdienst werden alle gesellschaftlichen Gruppen gleich behandelt, auch hier findet eine Unterscheidung nach Rasse, Religion bzw. Nationalität nicht statt. Kriegsdienstverweigerer und Fahnenflüchtige müssen mit Gefängnisstrafen rechnen. Einen Ersatzdienst gibt es nicht; von diesen Pflichten kann man sich auch nicht freikaufen. Zeugen Jehovas, die aufgrund ihrer religiösen Überzeugung den Wehrdienst und auch den paramilitärischen Dienst im obligatorischen "National Service" (Nationaler Dienst) verweigern, werden verfolgt und bestraft. Partei und Regierung zeigen gegenüber der moslemischen Bevölkerung, die ca. die Hälfte der Einwohner Eritreas ausmacht, in diesen Fragen eine deutliche Sensibilität; mit gleichem Verständnis und Toleranz können kleinere Religionsgemeinschaften, insbesondere die Zeugen Jehovas, nicht rechnen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. November 2000).

Gesicherte Erkenntnisse, dass Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität (Ausnahme Äthiopier), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen, Misshandlungen, Verhaftungen oder sonstigen willkürlichen Handlungen der Staatsorgane ausgesetzt sind, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 14. Oktober 2001).

Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung gibt es nicht. Eritrea ist ein multi-ethnischer Staat; es gibt neun ethnische oder Sprachgruppen im Land, die größten Gruppen bilden die Tigrinya sprechenden (vor allem Christen) und die Tigre sprechenden (mehrheitlich Moslems) Ethnien. Daneben gibt es die Kunama, die Baira (oder Nara), die Beja, die Bilen, die Saho, die Afer (oder Danakli), die alle ihre eigene Sprache sprechen, sowie die Gruppe der Rashayda, arabisch sprechende islamische Nomaden. Die einzelnen Volksgruppen leben weitgehend einvernehmlich zusammen. Dies entspricht der formulierten Politik der Führung, ethnische Parteibildungen und Spaltungen zu verhindern, was auch in dem Entwurf zum Parteiengesetz zum Ausdruck kommt (Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande, Lagebericht vom 20. Oktober 2000).

Frauen ausdrücklich oder tatsächlich diskriminierende Gesetze gibt es nicht. Allerdings sind Frauen in der patriarchalisch strukturierten und in ländlichen Gegenden archaisch verfassten Gesellschaft nach wie vor benachteiligt. Die Regierung ist jedoch bemüht, im Rahmen ihrer Politik, vor allem Schulpolitik, Abhilfe zu schaffen. Die Strafgesetze verbieten sexuelle Gewalt wie Vergewaltigung (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 14. Oktober 2001). Die nach Einschätzung von UN-Organisationen noch immer weit verbreitete Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen ist nicht verboten; ein gesetzliches Verbot wäre auch kaum durchsetzbar. Doch ist es erklärtes politisches Ziel der Regierung, diese Praxis in erster Linie durch Aufklärungs- und Überzeugungsarbeit zu reduzieren (Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande, Lagebericht Eritrea vom 20. Oktober 2000).

Seit Januar 1992 müssen alle eritreischen Staatsangehörigen eine Steuer entrichten, die vor allem der Unterstützung Kriegsversehrter und Hinterbliebener von während des Unabhängigkeitskampfes getöteter Kämpfer dient. Seit 1994 beträgt der Steuersatz für im Ausland lebende Eritreer 2 Prozent des Nettoeinkommens, über deren Entrichtung die eritreische Botschaft eine Bescheinigung ausstellt. Die Vorlage dieser Bescheinigung ist für die Inanspruchnahme konsularischer oder anderer staatlicher Dienste erforderlich (amnesty international, Auskunft vom 28. Februar 2000 an VG Köln).

Viele Eritreer leben dauerhaft im Ausland (sog. Diaspora), vor allem in USA, Saudi-Arabien, Deutschland und in den skandinavischen Ländern. Sie finden in Eritrea wenig Beachtung und sind relativ einflusslos. Ihre Finanzkraft wird geschätzt. Sofern sie sich kritisch über die Situation in Eritrea äußern, findet dies in der breiten Öffentlichkeit in Eritrea nur wenig Widerhall. Oppositionelles Verhalten im Ausland wird in der eritreischen Öffentlichkeit kaum registriert. Eine Person, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, hatte bisher in der Regel nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Vielmehr machen die eritreischen Behörden kaum einen Hehl daraus, dass Auswanderung wegen der damit verbundenen finanziellen Unterstützung des Landes erwünscht ist; ein Asylantrag gilt als legitimes Mittel, Aufenthalt im Ausland zu erlangen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 14. Oktober 2001).

Zu einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war das Land seither nicht in der Lage, die Versorgung wurde durch internationale Hilfsprogramme sichergestellt (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. März 1993 an VG Gießen). Drohende Hungerkatastrophen konnten immer wieder durch Nahrungsmittelhilfe und staatlichen Ankauf von Getreide verhindert werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Dezember 1998). Die ohnehin angespannte wirtschaftliche Situation hat sich während der kriegerischen Auseinandersetzung mit Äthiopien weiter verschärft, während der die äthiopische Armee einen nicht unerheblichen Teil Eritreas besetzte. Infolge dessen begaben sich etwa 1 Mio. Eritreer (etwa 1/3 der Bevölkerung) auf die Flucht ins Landesinnere. Die Folgen des Konflikts überschatten das politisch-gesellschaftliche Leben des Landes. Die Kosten des Konflikts haben die Wirtschaft zum Erliegen kommen lassen. Die Nahrungsmittelproduktion, die auch zu normalen Zeiten für die Versorgung der Bevölkerung kaum ausreichend war, ist durch eine Dürreperiode im Jahr 2000 fast völlig ausgefallen; ca. 60 % der Bevölkerung werden von der internationalen Gebergemeinschaft etwa als bezugsberechtigt für Nahrungsmittelhilfe identifiziert und entsprechend versorgt. Bereits im Jahr 1999 war es zu einer Dürreperiode gekommen, wodurch ca. 20 % der Bevölkerung auf Überlebenshilfe von außen angewiesen waren (amnesty international, Auskunft vom 28. Februar 2000 an VG Köln). Die eritreischen Behörden waren nicht in der Lage, die große Zahl von Binnenflüchtlingen und der aus Äthiopien Vertriebenen mit Nahrungsmitteln zu versorgen, so dass die Hauptlast der Grundversorgung aus dem Ausland erfolgen musste (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 3. April 2000 und vom 10. November 2000). Zwischenzeitlich konnten die Binnenflüchtlinge im Wesentlichen wieder in ihre Siedlungsräume zurückkehren, allerdings treffen sie dort häufig auf weiträumig verminte Gebiete, deren Säuberung Jahre in Anspruch nehmen wird (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 14. Oktober 2001).

Die Klägerin kann sich als Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas nicht auf eine Gruppenverfolgung aller Angehörigen dieser Glaubensgemeinschaft in Eritrea berufen.

Asylrelevante politische Verfolgung kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von Menschen richten mit der Folge, dass dann jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O., BVerwG, Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt die Regelvermutung eigener Verfolgung grundsätzlich allen Gruppenangehörigen ohne Rücksicht darauf zugute, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen in ihrer Person konkret verwirklicht haben, wenn jedes im Verfolgungsgebiet im Verfolgungszeitraum lebende Gruppenmitglied nicht nur möglicherweise, latent oder potentiell, sondern wegen der Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet ist, weil den Gruppenangehörigen insgesamt politische Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt, sondern dass die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, weil auch keine verfolgungsfreien oder deutlich weniger gefährdeten Zonen oder Bereiche vorhanden sind (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139).

In Anwendung dieser Grundsätze kann eine asylrelevante Gruppenverfolgung aller Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Eritrea nicht festgestellt werden. Die den Zeugen Jehovas auferlegten Beschränkungen betreffen weder Leib noch Leben oder die persönliche Freiheit dieser Bevölkerungsgruppe.

Eine Gruppenverfolgung könnte sich allenfalls aus einer Umsetzung der Direktive des eritreischen Staatspräsidenten vom 25. Oktober 1994 ergeben. Bei dieser Direktive handelt es sich um ein offizielles Schreiben des Präsidenten Eritreas an den damaligen Innenminister Ali Said Abdalla (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 19. Januar 2001 an VG Kassel; Wachtturm Bibel- und Traktat-Gesellschaft vom 19. November 1996 an Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge), die durch eine Stellungnahme des eritreischen Innenministeriums vom 25. Oktober 1995 (UNHCR vom 25. Juni 1996 an Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge), bestätigt worden ist. Danach unterliegen Zeugen Jehovas einer erheblichen Einschränkung ihrer staatsbürgerlichen Rechte und Freiheiten, weil sie sich aus religiösen Gründen geweigert haben, am bewaffneten Kampf und am Referendum für die Unabhängigkeit Eritreas im Jahre 1993 teilzunehmen, und die gesetzliche Pflicht zur Ableistung des 18-monatigen "Nationalen Dienstes" ablehnen (UNHCR, Auskunft vom 25. Juni 1996 an Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge). Staatspräsident Afewerki ordnete an, dass Zeugen Jehovas eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst ("governamental office") nicht mehr erlaubt sein sollte, soweit sie dort bereits beschäftigt waren, sollten sie entlassen werden. Sie sind nicht mehr berechtigt, in Häusern oder Wohnungen zu wohnen, die im staatlichen Besitz oder unter staatlicher Verwaltung stehen, und müssen diese räumen, wenn ihre Religionszugehörigkeit bekannt wird. Zeugen Jehovas, die über eine Gewerbe- oder Geschäftslizenz ("trading license") verfügten, wurde diese entzogen. Betriebe bzw. Geschäfte oder Büros wurden geschlossen, offenbar auch dann, wenn ein Teilhaber eine andere Religionszugehörigkeit hatte, oder sie wurden an Personen vergeben, die sich nicht zu der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas bekennen. Die Ausstellung von Personenstandsurkunden wurde ebenso erschwert wie andere staatliche Serviceleistungen wie z. B. die Registrierung für die Landzuteilung (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. Dezember 1997). Die Ausstellung eines eritreischen Reisepasses wurde generell versagt (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 8. März 2001 an VG Kassel). Von diesen Maßnahmen waren nicht nur diejenigen im dienstpflichtigen Alter, sondern alle Zeugen Jehovas, unabhängig von Alter, Familienstand und sozialer Lage, betroffen (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 8. Februar 1996 an VG Würzburg).

Es ist allerdings schon fraglich, ob die genannte Direktive zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch Anwendung findet, denn es gibt keine konkreten Auskünfte darüber, dass sie auch heute noch umgesetzt wird. Zwar ist amnesty international der Auffassung, die Direktive sei nach wie vor gültig (amnesty international, Auskunft vom 20. August 2001 an VG Kassel), ohne dies indes durch Referenzfälle zu belegen. Dies gilt gleichermaßen für das Institut für Afrika-Kunde, dem keine Informationen darüber vorliegen, dass die Direktive widerrufen worden sein könnte, und das deshalb davon ausgeht, sie besitze weiterhin Gültigkeit, wenn auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass die darin enthaltenen Handlungsanweisungen zwischenzeitlich durch neuere regierungsinterne Schreiben modifiziert wurden (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 19. Januar 2001 an VG Kassel). Dagegen ist das Auswärtiges Amt der Auffassung, die Direktive werde nicht mehr angewandt, wenn sie auch nicht förmlich außer Kraft gesetzt worden sein soll (Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 3. März 2001 an VG Kassel und vom 21. November 2001 an VG Darmstadt).

Es mag indessen dahin stehen, ob und ggf. in welchem Umfang die oben genannte Direktive auch heute noch umgesetzt wird. Selbst wenn diese Anweisung heute noch Anwendung finden sollte, erfüllen die mit ihr verordneten Beschränkungen der staatsbürgerlichen Rechte und Freiheiten der Zeugen Jehovas nach Intensität und Dichte nicht die Voraussetzungen für eine asylrechtsrelevante Gruppenverfolgung der Zeugen Jehovas in Eritrea. Zwar sind diese Beschränkungen - wie sich insbesondere aus der Stellungnahme des eritreischen Innenministeriums vom 25. Oktober 1995 ergibt - ausschließlich gegen Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas gerichtet und knüpfen somit an ein asylrechtlich bedeutsames persönliches Merkmal, nämlich die Religionszugehörigkeit, an; gleichwohl liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diesen Maßnahmen der Charakter politischer Verfolgung anhaftet. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass Zeugen Jehovas hierdurch aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Gemeinschaft ausgegrenzt und damit in eine ausweglose Lage versetzt würden.

Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses oder der Religionsausübung wird nicht angetastet. Politische Verfolgung liegt in diesem Bereich vor, wenn das religiöse Existenzminimum, der unverzichtbare Kern der Religionsfreiheit, nämlich die Religionsausübung im häuslich - privaten Bereich sowie das Gebet und der Gottesdienst abseits von der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen entsprechend den tragenden Glaubensinhalten, nicht mehr gewährleistet ist (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 765, 143; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 -, BVerwGE 87,52). Ein solcher Eingriff in das religiöse Existenzminimum ist nicht festzustellen. Die eritreische Regierung gewährleistet die Freiheit der Religionsausübung jedenfalls in ihrem unverzichtbaren Kernbereich. Nach dem Inhalt der Proklamation Nr. 73/1995 der Regierung von Eritrea vom 15. Juli 1995 (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 14. August 1996 an VG Wiesbaden), die erlassen wurde, "um die Aktivitäten der Religionen und der religiösen Einrichtungen klar zu definieren und gesetzlich zu regeln", erkennt der eritreische Staat an, dass Staat und Religion zwei getrennte Wesen sind (Präambel), der Staat sich nicht in Angelegenheiten der Religionen und der religiösen Einrichtungen einmischt ( Artikel 2) und Religionen und religiöse Einrichtungen das Recht haben, ihre religiösen Aktivitäten durchzuführen und zu predigen, sofern sie sich nicht in politische Einrichtungen einmischen und ihre Veröffentlichungen nicht dem Pressegesetz unterliegen (Artikel 3). Danach können Zeugen Jehovas ihren Glauben frei praktizieren. Die nach der Direktive auferlegten Beschränkungen knüpfen nicht an die Tatsache, ob eine Person als Zeuge Jehovas getauft ist, ausschlaggebend ist vielmehr, ob der oder die Betreffende aufgrund der religiösen Überzeugung die nach Art. 25 der eritreischen Verfassung verbindliche Pflicht jeden Bürgers und jeder Bürgerin, das Land zu verteidigen (Abs. 2) und den Nationalen Dienst zu absolvieren (Abs. 3), verweigert oder andere als staatsbürgerliche Pflichten betrachtete Handlungen wie z. B. die Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum im Jahre 1993 unterlässt (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 19. Januar 2001 an VG Kassel). Dies stellt indes noch keinen Eingriff in den Kern der religiösen Betätigungsfreiheit dar, insbesondere ist auch eine Verletzung der Menschenwürde des einzelnen Zeugen Jehovas durch die präsidiale Direktive nicht ersichtlich.

Auch die Beschränkungen der beruflichen und erwerbswirtschaftlichen Betätigungsfreiheit der Zeugen Jehovas sind nicht asylrechtlich erheblich. Benachteiligungen im Berufs- und Arbeitsleben sind nur dann asylerheblich, wenn sie sich nach Intensität und Schwere als Eingriff in die Menschenwürde darstellen, wenn also die wirtschaftliche Existenz der Zeugen Jehovas bedroht und damit jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht (BVerwG, Beschluss vom 5. April 1983 - BVerwG 9 CB 12.80 -, Buchholz 402.24 § 28 Nr. 45). Die von den Zeugen Jehovas zu erduldenden Maßnahmen berühren nicht ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage. Zwar wurden Zeugen Jehovas aus dem Staatsdienst ausgeschlossen bzw. entlassen und mussten die ihnen vom Staat zur Verfügung gestellten Wohnungen räumen. Indessen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie auch außerhalb des staatlichen Bereichs keine ausreichende Erwerbsgrundlage und keinen menschenwürdigen Wohnraum finden können.

Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass Zeugen Jehovas durch den Entzug bzw. durch die Versagung der hierfür erforderlichen Lizenzen ohne zureichende Begründung faktisch die Betätigung als selbständige Unternehmer verboten wurde. Der Kreis der von diesen Maßnahmen betroffen Personen ist sehr gering; das Auswärtige Amt geht aufgrund von Angaben aus der Religionsgemeinschaft insgesamt von lediglich ca. 1.500 bis 2.000 Zeugen Jehovas in Eritrea aus (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 2. Dezember 1997 und vom 18. Dezember 1998). Eigenen Angaben der Zeugen Jehovas zufolge waren von der Entlassung aus dem Staatsdienst oder dem Entzug der Geschäftslizenz insgesamt ca. 130 Personen betroffen (Wachtturm Bibel- und Traktat-Gesellschaft vom 11. Juni 1997 an VG Stuttgart), so dass die in der Beschränkung als selbständige Unternehmer Betroffenen innerhalb der Gruppe der Zeugen Jehovas eine besonders kleine Gruppe darstellen. Bereits die geringe Zahl der betroffenen Zeugen Jehovas spricht dafür, dass es sich allenfalls um Fälle individueller Verfolgung ohne Bezug zur Gruppenzugehörigkeit handelt. Diese Frage bedarf aber keiner abschließenden Beantwortung, denn für die von der Teilnahme am Wirtschaftsleben als selbständige Unternehmer ausgeschlossenen Zeugen Jehovas besteht die Möglichkeit der Existenzsicherung durch eine Beschäftigung in der Privatwirtschaft oder auch der Landwirtschaft (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 19. Januar 2001 an VG Kassel, amnesty international, Auskunft vom 20. August 2001 an VG Kassel). Hiervon haben sie auch Gebrauch gemacht. Nach Auskunft der Zeugen Jehovas gehen Angehörige ihrer Glaubensgemeinschaft zum Teil nur gering bezahlter Arbeit nach oder haben bei Privatunternehmern Beschäftigung gefunden; andere sind auch auf die Unterstützung durch Familienangehörige angewiesen (Wachtturm Bibel- und Traktat-Gesellschaft vom 11. Juni 1997 an VG Stuttgart). Allerdings soll im Jahre 1997 von staatlichen Stellen eine Fragebogenaktion an private Arbeitgeber im Raum Asmara veranlasst worden sein, in der nach Beschäftigungsverhältnissen mit Zeugen Jehovas gefragt worden sein soll. Ob es daraufhin im Einzelfall tatsächlich zu Entlassungen gekommen ist, ist nicht bekannt (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 19. Januar 2001 an VG Kassel) . Auch liegen über vergleichbare Vorkommnisse in jüngerer Zeit keine Erkenntnisse vor. Auch soweit nach der Direktive des Präsidenten Zeugen Jehovas keine Personenstandspapiere, insbesondere eritreische Reisepässe nicht ausgestellt worden sind, liegen Anhaltspunkte für einen nach Intensität und Schwere die Menschenwürde der Betroffenen verletzenden Eingriff in die Freizügigkeit dieses Personenkreises nicht vor.

Nach alledem kann eine Gruppenverfolgung der Zeugen Jehovas in Eritrea nicht festgestellt werden.

Die Klägerin kann eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung auch nicht aus Verfolgungseingriffen gegen Angehörige der Zeugen Jehovas in Eritrea unterhalb der Schwelle der Gruppenverfolgung herleiten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 - BVerfGE 83, 216, 231) kann sich die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutsbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist. In solcher Lage kann die Gefahr eigener politischer Verfolgung auch aus fremdem Schicksal abgeleitet werden. Gewichtige Indizien für die Gefahr politischer Verfolgung in diesem Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung sind neben Referenzfällen politischer Verfolgung ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung. Diese können in einem Asylbewerber begründete Verfolgungsfurcht entstehen lassen, so dass es ihm nicht mehr zumutbar ist, in seinem Heimatland zu bleiben bzw. nach dort zurückzukehren. Wann eine solche Verfolgungsfurcht begründet und asylrechtlich beachtlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung; die für eine Verfolgung sprechenden Unstände müssen jedoch nach Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Asylsuchenden die begründete Furcht ableiten lässt, selbst Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367).

Auch insoweit liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte nicht vor. Die Klägerin kann - wie alle Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas - ihre Religion in Eritrea ungehindert ausüben. Für eine die Menschenwürde der Klägerin antastende Beeinträchtigung der Freiheit der Erwerbstätigkeit liegen keine Anhaltspunkte vor. Weder war sie vor ihrer Ausreise aus dem damaligen Äthiopien als selbständige Gewerbetreibende tätig noch war sie im Staatsdienst beschäftigt. Sie hat vielmehr in einer privaten Firma die Tätigkeit einer Sekretärin ausgeübt. Anhaltspunkte dafür, dass sie gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas eine vergleichbare Beschäftigung im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea nicht würde finden können, liegen nicht vor. Beschränkungen der Freiheit der Religionsausübung oder Berufsausübung liegen somit für die Klägerin nicht vor. Schließlich berücksichtigt der Senat, dass sich nach Angaben des Auswärtigen Amtes das gesellschaftliche Klima in Eritrea nicht gegen Zeugen Jehovas richtet, der Bevölkerung sei die Problematik bekannt, eine Antipathie sei nicht spürbar. Teilweise werde sogar die Zuverlässigkeit und die Fähigkeiten der Zeugen Jehovas, insbesondere von privaten Unternehmern, ausdrücklich geschätzt (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. November 1997 an VG Stuttgart).

Politische Verfolgung droht der Klägerin weiterhin auch nicht wegen der Gefahr, im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea möglicherweise zu dem dort gesetzlich vorgeschriebenen "Nationalen Dienst" einberufen zu werden.

Der "Nationale Dienst" wurde durch Gesetz Nr. 11/1991, das am 6. November 1991 in Kraft getreten ist, eingeführt. Dienstpflichtig sind alle männlichen und weiblichen Staatsbürger ab dem vollendeten 18. bis zum vollendeten 40. Lebensjahr. Eine erste Gruppe von Dienstpflichtigen wurde im Jahr 1992 rekrutiert; diese wurden im Wesentlichen als Hilfskräfte bei der Registrierung der Einwohner des Landes, der Ausstellung von Personalausweisen und bei der Durchführung des Referendums über die Unabhängigkeit im Jahre 1993 eingesetzt. Mit der systematischen Einziehung zum Nationalen Dienst wurde im Sommer 1994 begonnen. Die Ableistung der Dienstpflicht erfolgt in der Armee, der Polizei oder anderen staatlichen Stellen (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 9. Januar 2001 VG Regensburg). Die Durchführungsbestimmungen werden vom Verteidigungsministerium erlassen, das auch die Einteilung der Dienstpflichtigen vornimmt und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über die Dauer des Dienstes entscheidet. Dieser kann zwischen 12 bis 18 Monaten dauern. In der Praxis hat der Nationale Dienst eine Gesamtdauer von 18 Monaten; an eine militärische Grundausbildung von 6 Monaten schließt sich eine weitere Dienstzeit von 12 Monaten an, die entweder in der Armee oder in zivilen Einrichtungen als eine Art Arbeitsdienst abgeleistet wird. Nach Ableistung des Nationalen Dienstes erfolgt die Zuweisung zu einer Armeeeinheit, bei der sich die Betreffenden für Reserveübungen oder im Falle der Mobilmachung im Kriegsfall zu melden haben. Das Gesetz sieht das Recht, den Nationalen Dient zu verweigern, nicht vor; allerdings gibt es die Möglichkeit der Befreiung von der Dienstpflicht, die bei der zuständigen Erfassungsstelle vor der Einberufung zu beantragen ist. Eine Dienstbefreiung aus religiösen oder Gewissensgründen ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen. Dienstbefreiung können nur diejenigen beantragen, die bereits vor Erlass des Gesetzes gedient haben, also diejenigen, die am bewaffneten Unabhängigkeitskampf teilgenommen haben (Kämpferinnen und Kämpfer der Eritreischen Volksbefreiungsfront EPLF) und diejenigen, die in einer der Einrichtungen tätig sind, in denen der Nationale Dienst abgeleistet wird, soweit sie an ihrem Arbeitsplatz nicht ersetzt werden können. Auch aus gesundheitlichen Gründen ist eine Dienstbefreiung möglich, wenn ein Ausschuss die fehlende Tauglichkeit bescheinigt. Für Verstöße gegen das Gesetz über den Nationalen Dienst sind Haftstrafen von bis zu zwei Jahren und/oder Geldstrafen vorgesehen. Je nach Sachlage kann auch das Strafgesetzbuch von 1991, mit dem das äthiopische Strafrecht mit geringfügigen Änderungen übernommen worden ist (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. Februar 2001 an VG Regensburg), zur Anwendung kommen. Ausdrücklich als Straftatbestände im Sinne dieses Gesetzes aufgeführt sind der Versuch, sich der Dienstpflicht zu entziehen, die Mithilfe bei einem solchen Versuch sowie die Mitwisserschaft. Nach Ableistung der Strafe ist der Nationale Dienst zu absolvieren (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 8. Februar 1996 an VG Würzburg, UNHCR vom 25. Juni 1996 an Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge).

Ob die im Oktober 1950 geborene Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea überhaupt noch mit einer Einberufung zum Nationalen Dienst rechnen muss, ist fraglich, da sie die gesetzliche Höchstgrenze mit Vollendung des 40. Lebensjahres bereits überschritten hat. Allerdings weist das Auswärtige Amt im Jahre 2000 darauf hin, dass - aufgrund des zum damaligen Zeitpunkt herrschenden Konflikts mit Äthiopien - dem Vernehmen nach auch eritreische Staatsangehörige bis zum 55. Lebensjahr einberufen worden sein sollen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. Februar 2000 an VG Ansbach). Die Frage, ob die Klägerin tatsächlich noch zum Nationalen Dienst einberufen werden würde und im Falle der Wehrdienstverweigerung eine Bestrafung nach den einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs zu befürchten hätte, kann indessen offen bleiben, denn eine derartige Bestrafung stellt sich nicht als Maßnahme politischer Verfolgung dar.

Die Einberufung zum Wehrdienst und die Bestrafung wegen der Verweigerung der Erfüllung der Wehrpflicht stellen grundsätzlich keine Maßnahmen politischer Verfolgung dar. Das Grundrecht auf Asyl schließt nämlich nicht auch das Grundrecht auf Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen mit ein (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Dezember 1985 - 2 BvR 361/83 und 2 BvR 449/83 -, BVerfGE 71, 276). Auch einer generellen Maßnahme oder Regelung wie gerade der Verpflichtung zum Waffendienst kann allerdings eine - nicht offen zutage liegende - politische Verfolgungstendenz innewohnen, etwa dann, wenn zugleich eine politische Disziplinierung und Einschüchterung von politischen Gegnern in den eigenen Reihen, eine Umerziehung von Andersdenkenden oder eine Zwangsassimilation von Minderheiten bezweckt wird. Anhaltspunkte für derartige Intentionen können sich aus der besonderen Ausformung der die Wehrpflicht begründenden Regelungen, aus ihrer praktischen Handhabung, aber auch aus ihrer Funktion im allgemeinen politischen System der Organisation ergeben. Dabei sind der totalitäre Charakter einer Organisation oder einer Staatsform, die Radikalität ihrer Ziele, der Rang, den sie dem Einzelnen und seinen Belangen einräumen, sowie das Maß an geforderter und durchgesetzter Unterwerfung wichtige Gradmesser für Verfolgungstendenzen in Regelungen, denen eine gezielte Diskriminierung nicht ohne weiteres anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 -, BVerwGE 62, 123).

Anhaltspunkte dafür, dass der eritreische Staat mit der Bestrafung von Zeugen Jehovas wegen Verweigerung der Ableistung des Nationalen Dienstes Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft gerade wegen ihres Bekenntnisses noch zusätzlich - über die Ahndung zivilen Ungehorsams gegenüber der allgemeinen Dienstpflicht hinaus - bestrafen wolle, sind nach allen dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnissen nicht ersichtlich. Zum einen können nämlich Zeugen Jehovas in Eritrea in dem oben dargestellten Rahmen der Proklamation Nr. 73/1995 ihren Glauben frei praktizieren, zum anderen werden nach den vorliegenden Erkenntnissen auch andere Personen, die den Dienst - auch aus religiösen Gründen - verweigern, insbesondere moslemische Frauen, bestraft.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ausgestaltung des Nationalen Dienstes als solche in Eritrea ausnahmsweise politischen Charakter hätte, indem ihr neben der allgemeinen Zweckbestimmung auch eine asylrelevante Verfolgungstendenz anhaftet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 -, a.a.O.). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Verweigerer oder Deserteure, die der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehören, übermäßig hart bestraft, insbesondere zu besonders gefährlichen Einsätzen kommandiert oder sonst allgemein geächtet würden, oder sie aber im Falle einer Verurteilung wegen Verweigerung des Nationalen Dienstes hinsichtlich des Strafmaßes oder der Haftbedingungen härter behandelt würden, als andere Straftäter, ihrer Verurteilung somit eine auf die Zugehörigkeit zu ihrer Glaubensgemeinschaft asylerhebliche "überschießende" Zielrichtung (sog. Politmalus) zukäme.

Zwar berichtet das US-Departement of State in seinem Jahresbericht 1999 und wiederholt dies in seinem Jahresbericht 2000, im Jahre 1998 seien mehrere Mitglieder der Zeugen Jehovas festgenommen worden, weil sie mit dem Gesetz über den Nationalen Dienst in Konflikt geraten seien, einige von ihnen seien auch vor Gericht gestellt worden. Allerdings habe man keine verlässlichen Informationen über den Inhalt der Anklageschriften oder Verurteilungen. Amnesty international zufolge sollen in der südöstlichen Region Danakli sehr wahrscheinlich auch Wehrdienstverweigerer in Haft genommen worden sein, ob sich darunter allerdings auch Zeugen Jehovas befunden haben, ist nicht bekannt. Unter Berufung auf den zuvor genannten Bericht des US-Departement of State 1999 wird weiter ausgeführt, Zeugen Jehovas würden zweifellos anders behandelt als andere Wehrdienstverweigerer, 1994 und 1995 hätten auch viele muslimische Frauen den Dienst verweigert, was aber nicht zu ähnlichen Strafmaßnahmen gegenüber Muslimen geführt habe (amnesty international, Auskunft vom 27. Juni 1996 an VG Würzburg). In einer späteren Auskunft hält amnesty international an dieser Auffassung offenbar nicht mehr fest, denn es wird berichtet, die Verweigerung des Nationalen Dienstes werde auch bei anderen Personen, z. B. bei Moslems, die den Dienst für Frauen ablehnten, sanktioniert. Einzelheiten über gegen Dienstverweigerer verhängte Urteile lägen nicht vor (amnesty international, Auskunft vom 20. August 2001 an VG Kassel). Unter dem 11. Juni 1997 führt die Wachtturm Bibel- und Traktat-Gesellschaft aus, es scheine, als ob die Regierung sich gegenüber anderen Personen, die den Nationalen Dienst verweigerten und keine Zeugen Jehovas seien, blind stelle, dies treffe auf moslemische Mädchen zu. Diese Behauptung wird jedoch durch keinen Fall belegt. Weiter heißt es, Zeugen Jehovas könnten in einem solchen Fall kaum auf eine Anstellung hoffen. Auch gebe es eine Vielzahl von Zeugen Jehovas, die den Zivilen Nationalen Dienst leisteten, ohne dass ihnen irgendeine Erleichterung erwiesen würde (Wachtturm Bibel- und Traktat-Gesellschaft, Auskunft vom 11. Juni 1997 an VG Stuttgart). Auch das Institut für Afrika-Kunde kann keine Angaben darüber machen, ob Zeugen Jehovas anders als andere Dienstverweigerer behandelt werden, weil Fälle von offener Verweigerung nicht bekannt seien. Es geht aber davon aus, dass sie nach einer zwangsweisen Einziehung größeren Härten ausgesetzt wären als andere Personen. Im Falle einer Verurteilung befänden sich Wehrdienstverweigerer nicht im regulären Strafvollzug, sondern würden in und bei den Ausbildungslagern für die Grundausbildung inhaftiert. Die Haftbedingungen dürften darauf ausgerichtet sein, die Inhaftierten von ihrer Verweigerung abzubringen. Die Haftbedingungen im Regelstrafvollzug entsprächen den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten des Landes; Folter werde, soweit bekannt, nicht angewendet, könne aber auch nicht ausgeschlossen werden (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 8. Februar 1996 an VG Würzburg). Dies wird auch durch das Auswärtige Amt bestätigt, das im Übrigen darauf hinweist, die Verpflegung von Inhaftierten sei von Verwandten bzw. Bekannten sicherzustellen. Auch könnten Häftlinge zu Arbeitsdiensten, wie z. B. Arbeiten auf Baumwollfeldern, herangezogen werden. Der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Eritrea sei neben den Zeugen Jehovas keine andere Gruppe bekannt, die sich in ähnlicher Weise dem Militärdienst zu entziehen versuche; eine Andersbehandlung sei zwar nicht gänzlich auszuschließen, jedoch kaum anzunehmen (Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 27. März 1996 an VG Würzburg und vom 21. November 1997 an VG Stuttgart). Dies wird später durch das Auswärtige Amt bekräftigt, indem es darauf hinweist, hinsichtlich der Folgen der Verweigerung des Nationalen Dienstes bestünden nach seinen Informationen keine Unterschiede zu anderen Gruppen (Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 8. März 2001 an VG Kassel und vom 21. November 2001 an VG Darmstadt). Auch nach Angaben des niederländischen Außenministeriums sind keine Urteile bezüglich Wehrdienstverweigerern und Deserteuren bekannt geworden, es wird davon ausgegangen, dass (potentielle) Wehrdienstverweigerer einfach gezwungen würden zu dienen (Niederlande, Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Lagebericht Eritrea von Oktober 2000). Im Januar 2001 teilt das Institut für Afrika-Kunde mit, hinsichtlich der Bestrafung wegen Verweigerung des Nationalen Dienstes komme es nicht darauf an, ob jemand als Zeugen Jehovas getauft sei, ausschlaggebend sei vielmehr, ob die Person aufgrund der religiösen Überzeugung den Dienst verweigere (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 19. Januar 2001 an VG Kassel).

Es bestehen somit keine Anhaltspunkte für die Annahme, Zeugen Jehovas würden im Vergleich zu anderen Gruppen von Dienstverweigerern, insbesondere der Gruppe von moslemischen Frauen, möglicherweise härter bestraft, da den auskunftgebenden Stellen keine Urteile gegen Dienstverweigerer bekannt sind und somit keine zuverlässigen Vergleiche gezogen werden können. Dabei berücksichtigt der Senat zudem, dass auch die Wachtturm Bibel- und Traktat-Gesellschaft über eine entsprechende bloße Vermutung hinaus keine konkreten Fälle benannt hat. Auch hinsichtlich der Haftbedingungen ist eine über die offensichtlich bezweckte Beugewirkung hinaus Zeugen Jehovas wegen ihres Bekenntnisses treffende Schlechterstellung nicht erkennbar. Soweit im Übrigen im Jahresbericht 1999 des US-Departement of State unter Berufung auf Mitteilungen aus Kreisen der Zeugen Jehovas von März 1999 berichtet wird, drei Mitglieder der Zeugen Jehovas seien wegen Verweigerung des Nationalen Dienstes ohne Gerichtsverfahren mehr als vier Jahre festgehalten worden, ist dieser Sachverhalt durch keine der bekannten auskunftgebenden Stellen bestätigt worden. Selbst wenn man indes diesen Vorgang als wahr unterstellt, kann daraus angesichts der oben dargestellten Auskunftslage nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass ein derart ungesetzliches Verhalten des eritreischen Staates gegenüber Verweigerern des Nationalen Dienstes die Regel sei.

Nach alledem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin - ihre künftige Einberufung zum Nationalen Dienst und ihre Weigerung, diesen abzuleisten unterstellt - zwar damit rechnen müsste, nach den für Dienstverweigerer geltenden gesetzlichen Bestimmungen bestraft und anschließend zwangsweise dem Nationalen Dienst zur Ableistung zugeführt zu werden, sie aber wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer schärferen Behandlung ausgesetzt wäre als andere Dienstverweigerer (wie hier: BayVGH, Urteil vom 24. März 2000 - 9 B 96.35177).

Entgegen der Annahme der Klägerin beinhaltet auch die Forderung, für die Einreise nach Eritrea eine Genehmigung einzuholen, keine politische Verfolgung.

Allerdings kann die Verweigerung der Einreise in das Heimatland eine Maßnahme politischer Verfolgung darstellen. "Aussperrungen" und "Ausgrenzungen" in Gestalt von Rückkehrverweigerungen stellen jedenfalls dann politische Verfolgung dar, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 75.95 -, InfAuslR 1996, 225). Dies ist hier nicht der Fall.

Dass die Klägerin wegen ihres Wohnsitzes im Ausland einer Einreisegenehmigung in ihr Heimatland Eritrea bedarf, hat keinerlei politische Hintergründe. Es handelt sich um eine rein ordnungsrechtliche Maßnahme, da bei der Erteilung bzw. Verweigerung der Einreisegenehmigung erkennbar an keine asylrechtlich bedeutsamen persönlichen Merkmale angeknüpft wird.

Nach übereinstimmenden Berichten der auskunftgebenden Stellen verlangt die eritreische Regierung von im Ausland lebenden Eritreern zwei Prozent vom jeweiligen Bruttoeinkommen als sog. "Aufbausteuer" für den Wiederaufbau des Landes. Die Verweigerung der Abgabe hat rechtliche und soziale Konsequenzen, der Erwerb von Grundeigentum und Immobilien in Eritrea ist ausgeschlossen, Eigentumsansprüche können nicht angemeldet werden und Geschäftsgründungen sind nicht möglich (Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 12. Oktober 1999 an VG Köln und vom 3. Februar 2000 an VG Gießen, Institut für Afrika-Kunde, Auskünfte vom 15. November 1999 an VG Gießen und vom 29. November 1999 an VG Köln, amnesty international, Auskunft vom 28. Februar 2000 an VG Köln). Soweit amnesty international noch im Jahre 1995 angegeben hat, die Aufbausteuer werde nicht von jedem eritreischen Staatsbürger verlangt (amnesty international vom April 1995), wiederholt amnesty international diese Behauptung in späteren Auskünften nicht mehr. Vielmehr wird in der Auskunft vom 28. Februar 2002 an VG Köln darauf hingewiesen, dass die Aufbausteuer auch für Sozialhilfeempfänger obligatorisch sei.

Zwar bestehen nach amnesty international Zweifel, ob einem politisch oppositionell eingestellten eritreischen Staatsangehörigen überhaupt die notwendigen Dokumente für eine Rückkehr in den Heimatstaat ausgestellt werden würden (amnesty international, Auskunft vom 1. März 1996 an VG Ansbach); daraus lässt sich jedoch für die Annahme einer Einreiseverweigerung wegen der Religionszugehörigkeit der Klägerin nichts herleiten.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Einreise aus asylrechtlich beachtlichen Gründen verweigert wird; insbesondere liegen für eine derartige Praxis der eritreischen Behörden keine Referenzfälle vor. Amnesty international hat diesbezügliche Behauptungen durch keinen Fall belegt, und auch sonst sind keine Einzelfälle von Einreiseverweigerung bekannt geworden. Es ist lediglich festzustellen, dass insbesondere Oppositionelle entweder freiwillig und unter Aufgabe ihrer oppositionellen Haltung oder nur für Besuchsaufenthalte zurückgekehrt sind. Auch eine unterstellte willkürliche Praxis der Erhebung der "Aufbausteuer" an sich ohne erkennbare Anknüpfung an asylrelevante Merkmale lässt nicht zwingend auf eine asylrelevante Behinderung der Einreise schließen. Die Beobachtung von Oppositionellen im Ausland und der Ausschluss jeglicher Opposition in Eritrea legen zwar die Vermutung nahe, dass durch die Rücknahme nur von freiwilligen Rückkehrern unerwünschte Opposition im Ausland belassen werden soll; mit Tatsachen belegt ist diese Vermutung bisher jedoch nicht. Im Übrigen ist die Klägerin selbst nicht individuell in dieser Weise betroffen worden, da sie bisher keinen entsprechenden Antrag bei den eritreischen Behörden gestellt hat (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 3 UE 2697/91 -).

Schließlich sind Fälle einer förmlichen Aberkennung der eritreischen Staatsangehörigkeit aufgrund der präsidialen Direktive vom 26. Oktober 1994 nicht bekannt geworden. Zwar weisen die auskunftgebenden Stellen - wie oben dargestellt - auf die Entziehung staatsbürgerlicher Rechte hin; ein Fall von Ausbürgerung eines Zeugen Jehovas wird aber weder von amnesty international, dem Institut für Afrika-Kunde oder der Wachtturm Bibel- und Traktat-Gesellschaft berichtet. UNHCR und das Auswärtige Amt heben vielmehr hervor, dass ein derartiger Fall nicht bekannt geworden sei (UNHCR Zirndorf, Auskunft vom 25. Juni 1996 an Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. November 2001 an VG Wiesbaden).

Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf Anerkennung als politisch Verfolgte nach Art. 16 a Abs. 1 GG.

II.

Der Klägerin kann auch nicht der ausländerrechtliche Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt werden. Für die Feststellung dieses Anspruchs gilt der gleiche Prognosemaßstab wie für Art. 16 a Abs. 1 GG (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 1.94 -, Buchholz 402.25 AsylVfG § 1 Nr. 173). Der Klägerin droht - wie oben dargestellt - bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas.

III.

Die hilfsweise begehrte Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen ist nur zum Teil begründet, denn die Klägerin hat im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - vom 4. November 1950 (BGBl. II 1952 S. 686), es liegt aber ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Eritrea vor.

Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats droht der Klägerin keine im Sinne der Vorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m Art. 3 EMRK hinreichend wahrscheinliche Gefahr, dass die Behörden in Eritrea sie mittels schwerer Eingriffe in elementare Rechtsgüter unmenschlich oder erniedrigend behandeln werden.

Nach § 53 Abs. 4 AuslG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung von Art. 3 EMRK, die der deutsche Gesetzgeber bereits mit Zustimmungsgesetz vom 7. August 1952 (BGBl. II, 685) in innerstaatliches deutsches Recht transformiert hat und die seitdem in der Bundesrepublik Deutschland im Range eines einfachen Bundesgesetzes gilt, ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend: Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, 476; bestätigt durch Urteile vom 4. Juni 1996 - BVerwG 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289, vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 -, NVwZ 1997, 685, vom 8. April 1997 - BVerwG 1 C 12.94 -, NVwZ 1997, 1112, vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 -, DVBl. 1998, 282 und vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 -, DVBl. 1998, 284) geht auch der erkennende Senat davon aus, dass Art. 3 EMRK ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten schützt, sondern dass eine Verantwortlichkeit des Vertragsstaates grundsätzlich nur für die Folgen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung besteht. Dabei setzt der Begriff der Behandlung ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus. Diese Begrenzung des Schutzbereichs des Art. 3 EMRK ergibt sich, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Oktober 1995 (- BVerwG 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, 476) ausführlich dargelegt hat, aus der Entstehungsgeschichte sowie aus Sinn und Zweck der Europäischen Menschenrechtskonvention. In Fällen der Abschiebung ist ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK mithin nur dann in Betracht zu ziehen, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Abgeschobene im aufnehmenden Land einer von Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung unterworfen wird, was bei allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen, nachteiligen Auswirkungen eines unterentwickelten Gesundheitssystems und anderen bewaffneten Konflikten offensichtlich nicht zutrifft, sondern vielmehr grundsätzlich nur eine vom Staat ausgehende oder zumindest von ihm zu verantwortende Misshandlung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK sein kann (so ebenfalls: Hess. VGH, Urteile vom 29. Juli 1996 - 13 UE 2378/96.A -, vom 18. Dezember 1997 - 3 UE 3402/97.A - und vom 28. Mai 1998 - 3 UE 755/98.A -).

Auch im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - vom 17. Dezember 1996 (Nr. 71/1995-577-663 - Ahmed gegen Österreich - InfAuslR 1997, 279) ist mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 -, NVwZ 1997, 1127 - und vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 187) an dieser Auslegung von § 53 Abs. 4 AuslG festzuhalten. Danach ist auch weiterhin davon auszugehen, dass Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung nur gewährt werden kann, wenn die Klägerin im Zielland der Abschiebung (hier Eritrea) Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation unterworfen zu werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt hat, ergibt sich die Begrenzung des Schutzbereichs von Art. 3 EMRK aus den nach Art. 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention (BGBl. 1985 II, S. 926) vorrangigen Gesichtspunkten der gewöhnlichen Bedeutung der Vertragsbestimmungen in ihrem Zusammenhang sowie aus deren Sinn und Zweck unter Berücksichtigung auch der Entstehungsgeschichte, wobei den Erkenntnissen der Konventionsorgane, vornehmlich des EGMR, besonderes Gewicht zukommt. Nach alledem ist bei der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK auch weiterhin von den oben genannten Voraussetzungen auszugehen.

Für die Feststellung dieses Anspruchs gilt der gleiche Prognosemaßstab wie für Art. 16 a Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 1.94 -, Buchholz 402.25 AsylVfG § 1 Nr. 173 Seite 17), hier also der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dies gilt unbeschadet dessen, ob im Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin aus ihrem damaligen Heimatland Äthiopien eine Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gegeben war oder unmittelbar bevorstand oder eine unterstellte Verfolgung ihrem jetzigen Heimatland Eritrea zuzurechnen wäre. Der im Asylrecht für die Fälle politischer Verfolgung geltende so genannte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist bei der Anwendung des § 53 Abs. 4 AuslG nämlich auch dann nicht anwendbar, wenn der Schutzsuchende schon einmal Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - BVerwG 9 C 134.95 - InfAuslR 1996, 289). Das auch in § 53 Abs. 4 AuslG enthaltene Element der Konkretheit der Gefahr für diesen Ausländer kennzeichnet jedoch das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. Des Weiteren gilt, dass der Umstand, dass sich eine Vielzahl von Personen in derselben Situation befindet, die Anwendung von § 53 Abs. 4 AuslG nicht ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - BVerwG 9 C 134.95 -, a.a.O.).

Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, ergibt sich, dass der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas keine im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK beachtlich wahrscheinliche Gefahr droht, in Eritrea durch staatliche Eingriffe oder durch Dritte, für die der Staat verantwortlich ist, mittels schwerer Eingriffe in elementare Rechtsgüter unmenschlich behandelt zu werden. Zur Begründung kann insoweit auf die Ausführungen oben zu Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG Bezug genommen werden.

Allerdings kann sich die Klägerin auf Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Eritrea berufen.

Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift setzt grundsätzlich das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer lediglich auf allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, die - wie beispielsweise die typischen Bürgerkriegsgefahren - nicht nur ihm persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, wird Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG gewährt. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfasst allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG grundsätzlich auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, 476; Urteil vom 4. Juni 1996 - BVerwG 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289).

Allerdings ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform dahin auszulegen und anzuwenden, dass von der Abschiebung eines unter diese Bestimmung fallenden Ausländers nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abzusehen ist, wenn das Verfassungsrecht dies gebietet (BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 9 C 77.95 -, InfAuslR 1996, 289, Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531). Ein solcher Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung nach § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht hat, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen. Zu diesen extremen Gefahren für Leib und Leben gehören auch Gefahren, die infolge völliger Unterversorgung der Bevölkerung mit dem elementaren Bedarf des täglichen Lebens entstehen, denn auch ein solcher extremer Mangel kann die Existenz der davon Betroffenen in lebensbedrohlicher Weise gefährden (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 1996 - A 16 S 2211/ 95 -, VBlBW 1997, Teil 1 B6). Liegen die genannten Voraussetzungen vor, gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG Abschiebungsschutz zu gewähren. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird.

Von einer individuellen, d. h. der Klägerin als Einzelperson drohenden Gefahr - wie dies in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Regelfall verlangt wird - kann nicht ausgegangen werden. Die Klägerin träfe im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland auf fraglos beschwerliche Lebensumstände, denen aber in gleichem Maße die Bevölkerung in Eritrea allgemein ausgesetzt ist. Es sind im Falle der Klägerin auch keine Anhaltspunkte vorgetragen oder erkennbar, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass sie auf Grund von persönlichen - etwa gesundheitlichen - Umständen stärker gefährdet wäre als die Vielzahl ihrer in Eritrea lebenden Landsleute.

Die Klägerin hat indes Anspruch auf Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in verfassungskonformer Auslegung wegen allgemeiner Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Der Senat geht unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse davon aus, dass die Klägerin auf Grund der allgemeinen Lage in Eritrea bei einer Rückkehr akut an Leib und Leben gefährdet wäre.

Eritrea ist eines der ärmsten Länder der Welt, in der internationalen Rangliste für Soziale Entwicklung nimmt Eritrea Platz 167 von 174 Staaten ein (Niederlande, Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Lagebericht vom 20. Oktober 2000). Das Land hat unter den hohen Kosten des Krieges mit Äthiopien erheblich gelitten. Die heftigen Kämpfe mit Äthiopien und die Besetzung großer Teile Westeritreas durch äthiopische Truppen hatten eine Verschärfung der Versorgungssituation, insbesondere der ca. 3,5 Millionen Flüchtlinge, zur Folge. Zur weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage trug der Ausfall des Hafens Assab sowie der kriegsbedingte Wegfall des Handels mit Eritreas bedeutendstem Handelspartner Äthiopien bei (amnesty international, Auskunft vom 28. Februar 2000 an VG Köln). Hinzu kamen Dürreperioden in den Jahren 1999 und 2000, die das Land zusätzlich geschwächt haben. Aus diesem Grunde hat das Auswärtige Amt bereits unter dem 3. April 2000 darauf hingewiesen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln nicht gewährleistet sei. Nach damaligen Schätzungen der Vereinten Nationen waren ca. 600.000 Eritreer auf internationale Hilfsleistungen angewiesen sein, nach Schätzungen der eritreischen Regierung sollen es sogar 900.000 Personen gewesen sein (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. April 2000). Diese Situation hat sich im Jahre 2000 noch weiter verschärft. Das Auswärtige Amt spricht in seinem ad hoc-Bericht vom 18. Mai 2000 von einer aktuellen Hungerkatastrophe. Soweit das Auswärtige Amt wenig später mitteilt, die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln sei gesichert, in den Städten bestehe die Möglichkeit, Lebensmittel - wenn auch zu gestiegenen Preisen - zu kaufen, während die Versorgung der Bevölkerung in den ländlichen Gebieten durch Hilfsorganisationen sichergestellt sei (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. Juli 2000 an VG München), vermag der Senat dem nicht zu folgen, denn die Auskunft steht im Widerspruch zu dem nachfolgenden Lagebericht. Hier wird nämlich wiederum ausgeführt, die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln sei nicht gewährleistet. Die eritreischen Behörden seien angesichts der wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen mit der Aufgabe der Versorgung der Bevölkerung völlig überfordert, die daher aus dem Ausland erfolgen müsse (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. November 2000). Auch den nachfolgenden Berichten der auskunftgebenden Stellen lässt sich keine grundlegende Verbesserung der Versorgungssituation der Menschen in Eritrea entnehmen. So gibt das Institut für Afrika-Kunde an, die eritreische Regierung verteile Nahrungsmittel an Flüchtlinge und sonstige Bedürftige, weist aber zugleich darauf hin, eine Rückkehrerin aus Deutschland würde wohl nicht den notleidenden Gruppen zugerechnet (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 9. Januar 2001). Dem entsprechen letztlich auch die weiteren Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes, wonach die Versorgung der Bevölkerung wegen der Dürreperioden in den Jahren 1999 und 2000 mit Nahrungsmitteln nur durch prompte und effiziente Hilfe von Hilfsorganisationen sichergestellt und eine Krisensituation habe verhindert werden können (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Februar 2001 an VG Ansbach und Lagebericht vom 14. Oktober 2001). Nach alledem geht der Senat davon aus, dass die Lebensmittelversorgung der Menschen in Eritrea lediglich aufgrund des Einsatzes von Hilfsorganisationen möglich ist. Zwar können in Asmara oder anderen Städten des Landes Lebensmittel auch auf dem freien Markt erworben werden; da hierfür jedoch ein monatlicher Aufwand von (umgerechnet) ca. 120 DM zu erbringen ist, dürfte dies allerdings nur denjenigen möglich sein, die über entsprechende finanzielle Reserven verfügen. Hinzu kommt, dass im Bedarfsfalle Angehörige durch ein weitverzweigtes Netz von Großfamilien unterstützt werden (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. November 2001 an VG Darmstadt).

Zwar hat die Klägerin das Abitur erworben und bis zu ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland als Sekretärin in der Privatwirtschaft gearbeitet. Sie ist jedoch während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland, wie sich aus dem Inhalt der vom Senat beigezogenen, die Klägerin betreffenden Ausländerakte ergibt, keiner Berufstätigkeit nachgegangen. Diese Umstände haben es der Klägerin nicht ermöglicht, einen nennenswerten Geldbetrag anzusparen, der sie in die Lage versetzten könnte, in Eritrea, selbst bei einer Wohnsitznahme in der Hauptstadt Asmara, die Grundlagen für ihr Überleben zu legen, geschweige denn, sich mit wenn auch nur geringen Erfolgsaussichten eine eigene Existenz aufzubauen. Die Klägerin kann auch nicht auf die Hilfe von Familienangehörigen zurückgreifen. Ihr Ehemann ist schon lange vor ihrer Ausreise verstorben, ihre beiden Söhne leben in der Bundesrepublik Deutschland. Darüber hinaus erscheint dem Senat die Realisierung einer möglicherweise gegebenen Chance einer Berufsausübung angesichts des Gesundheitszustandes der Klägerin kaum aussichtsreich. Dies ergibt sich aus dem Inhalt des ärztlichen Attests der Orthopädischen Universitäts- und Poliklinik Friedrichsheim Frankfurt am Main vom 6. August 2001. Danach leidet die Klägerin seit neun Jahren unter Brust- und Lendenwirbelsäulenschmerzen, die u. a. durch Osteoporose hervorgerufen werden. Hinzu kommt eine Hypertonie. Die Klägerin bedarf deshalb der ständigen medikamentösen und krankengymnastischen Therapie. Angesichts dieses Krankheitsbildes bestehen kaum Chancen auf eine Berufstätigkeit. Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass es in Eritrea keine gesetzliche Krankenversicherung gibt, die Klägerin also für die notwendigen Medikamente selbst aufkommen müsste (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 19. März 2001 an VG Ansbach). Hierfür fehlen ihr jedoch - wie zuvor dargelegt - die finanziellen Mittel. Nach alledem ist nach Auffassung des Senats für die heute 52 Jahre alte Klägerin die Schwelle einer konkreten Existenzgefährdung erreicht.

IV.

Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind hinsichtlich Eritrea rechtmäßig (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG). Das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses i. S. v. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berührt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hinsichtlich Eritrea nicht (§ 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG). Die Ausreisefrist von einem Monat entspricht der gesetzlichen Regelung gemäß § 37 Abs. 1 AsylVfG.

Allerdings ist die Berufung nicht begründet, soweit das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil auch die Abschiebungsandrohung hinsichtlich Äthiopien aufgehoben hat.

Gemäß § 50 Abs. 2 AuslG soll in der Abschiebungsandrohung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Da zur Überzeugung des Senats - wie oben dargestellt - feststeht, dass die Klägerin allein eritreische Staatsangehörige ist, erweist sich eine beabsichtigte Abschiebung nach Äthiopien als rechtswidrig.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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