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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 05.03.2001
Aktenzeichen: 9 UE 2329/95
Rechtsgebiete: Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchVO -


Vorschriften:

SportanlagenlärmschutzVO - 18. BImSchVO - § 5 Abs. 4
SportanlagenlärmschutzVO - 18. BImSchVO - Nr. 1.3.3
Die Sondervorschriften der Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchVO - für Sportanlagen, die vor In-Kraft-Treten der Verordnung baurechtlich genehmigt waren (§ 5 Abs. 4, Nr. 1.3.3 des Anhangs), setzen lediglich voraus, dass die Baugenehmigung für die Sportanlage vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung erteilt wurde, nicht aber, dass die Baugenehmigung bestandskräftig geworden ist.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

9 UE 2329/95

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Baurechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 9. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Teufel, Richter am Hess. VGH Igstadt, Richter am Hess. VGH Dr. Remmel, ehrenamtliche Richterin Piscopia, ehrenamtlicher Richter Ueberhorst

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. Januar 1995 - Az.: 2 E 1982/85 (4) - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen haben die Kläger nach gleichen Teilen zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger sind Miteigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks D., Im A. 24. An das Grundstück grenzen in westlicher Richtung Wohngrundstücke an, in östlicher Richtung grenzt das Grundstück Im A. 26 mit dem Bürgerhaus an.

Das Grundstück der Kläger ist - ebenso wie die westlich angrenzenden Grundstücke - im Bebauungsplan "W. - 1. Bauabschnitt - " (Wx 1) der ehemals selbständigen Gemeinde W. als reines Wohngebiet ausgewiesen. Der nach Osten angrenzende Bereich, auf dem das Bürgerhaus errichtet ist, ist in dem Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

Der von dem Planungsverband der Gemeinden des Landkreises Darmstadt vorgelegte Entwurf zum vorgenannten Bebauungsplan wurde durch Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde W. vom 28. März 1967 anerkannt und nach öffentlicher Auslegung durch die Verbandsversammlung des Planungsverbandes der Gemeinden des Landkreises Darmstadt am 12. Dezember 1967 als Satzung beschlossen. Ein Abdruck der Bekanntmachung über die Genehmigung des Bebauungsplans durch den Regierungspräsidenten in Darmstadt und die öffentliche Auslegung wurde am 6. Mai 1968 in den Tageszeitungen "Darmstädter Echo" und "Darmstädter Tagblatt" veröffentlicht.

Der von dem Kreistag des früheren Landkreises Darmstadt am 16. Mai 1950 beschlossene, von dem Regierungspräsidenten in Darmstadt teilweise beanstandete "Bauleitplan - W." stellte den Bereich, in dem sich das Grundstück der Kläger befindet, als Acker- und Wiesenfläche dar. In einem von dem Planungsverband der Gemeinden des Landkreises Darmstadt aufgestellten Entwurf eines Flächennutzungsplans W. vom 18. Juli 1966 wurde der entsprechende Bereich - ebenso wie in dem nach der Eingemeindung der ehemals selbständigen Gemeinde W. in die Stadt Darmstadt durch Einbeziehung der Gemarkung W. geänderten Flächennutzungsplan der Stadt Darmstadt - 55. Änderung zum Flächennutzungsplan 1960 vom 3. November 1977 - als Wohnbaufläche dargestellt.

Von dem Grundstück der Kläger aus ca. 50 m entfernt in nordöstlicher Richtung ist die Grundstücksparzelle Gemarkung W., Flur ..., Flurstück ... gelegen, auf der der Beigeladene eine Tennisanlage mit - derzeit - 5 Tennisplätzen, einem Clubheim und 20 Pkw-Stellplätzen errichtet hat.

Ein entsprechender, zunächst auf die Errichtung eines provisorischen Clubheims und einer Tennisübungswand beschränkter Bauantrag wurde von dem Beigeladenen bei der Bauaufsichtsbehörde der Beklagten am 8. Juni 1978 gestellt. Bei einer örtlichen Überprüfung im Dezember 1978 wurde festgestellt, dass der Beigeladene das provisorische Clubheim bereits ohne Baugenehmigung errichtet hatte. Im Hinblick hierauf erließ die Beklagte gegen den Beigeladenen am 18. Januar 1979 eine Verfügung, mit der die vorläufige Einstellung sämtlicher weiterer Bauarbeiten angeordnet wurde. Ungeachtet dessen nahm der Beigeladene in der Folgezeit eine Erweiterung der vorhandenen Vereinsräume durch Errichtung eines Freisitzes, einer Toilette mit Waschraum und von Umkleideräumen vor. Dies nahm die Bauaufsichtsbehörde der Beklagten zum Anlass, mit Verfügung vom 10. Februar 1981 gegen den Beigeladenen erneut die vorläufige Einstellung sämtlicher nicht genehmigter Bauarbeiten anzuordnen.

Am 15. April 1981 erteilte die Bauaufsichtsbehörde der Beklagten dem Beigeladenen auf seinen - zwischenzeitlich erweiterten - Bauantrag unter Bewilligung einer Ausnahme von § 7 Abs. 3 HBO die Baugenehmigung zur Errichtung eines provisorischen Clubheims mit 5 Tennisplätzen sowie 20 Stellplätzen für Pkws. Nach Aufforderung durch die Bauaufsichtsbehörde teilte der Beigeladene am 3. August 1982 den Beginn der Bauarbeiten für das genannte Vorhaben mit. Die Anlage war nach Überprüfung der Bauaufsichtsbehörde im Februar 1983 weitgehend fertiggestellt.

Mit Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 20. Juli 1984 wiesen die Kläger die Bauaufsichtsbehörde darauf hin, dass von der Tennisanlage erhebliche Lärmbeeinträchtigungen auf ihr Grundstück ausgingen, und forderten die Behörde auf, geeignete Lärmschutzmaßnahmen zu treffen oder den Spielbetrieb auf der gesamten Anlage zu untersagen. Mit Schreiben vom 6. August 1984 lehnte die Bauaufsichtsbehörde die Ergreifung bauaufsichtlicher Maßnahmen gegen den Beigeladenen mit Rücksicht auf die Unanfechtbarkeit der erteilten Baugenehmigung ab.

Daraufhin legten die Kläger am 22. August 1994 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Widerspruch ein. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, der Widerspruch sei nicht wegen verspäteter Einlegung unzulässig. Die nach der Rechtsprechung einzuhaltende Jahresfrist für die Erhebung des Widerspruchs nach dem Zeitpunkt, in dem sich ein Nachbar von der Erteilung der Baugenehmigung an den Bauherrn zuverlässige Kenntnis habe verschaffen können, gelte im vorliegenden Fall nicht. Ihnen - den Klägern - sei bekannt gewesen, dass mit der Errichtung der Tennisanlage ohne Baugenehmigung begonnen und die Bauarbeiten auch nach Erlass eines Baustopps fortgesetzt worden seien. Sie hätten nicht damit rechnen müssen, dass der rechtswidrige Zustand im Nachhinein durch Erteilung einer Baugenehmigung legalisiert werde. Der Beigeladene habe den Beginn der Bauarbeiten erst nach mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte mitgeteilt und habe bisher weder die Auflage zur Schaffung von 20 Einstellplätzen erfüllt noch die erforderlichen Anpflanzungen vorgenommen. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig und unter Verletzung von Nachbarrechten erteilt worden. Das Bauvorhaben liege in einem allgemeinen Wohngebiet. In einem solchen sei eine Tennisanlage wegen der zu schützenden Wohnruhe gemäß § 15 BauNVO unzulässig. Vor allem bei ruhigem Wetter und umfangreichem Spielbetrieb in den Abendstunden, an Wochenenden und an Feiertagen gingen von der Tennisanlage Lärmeinwirkungen aus, die die Zumutbarkeitsgrenze deutlich überstiegen. § 15 Abs. 1 BauNVO gelte im Falle von § 34 Abs. 3 Satz 1 BBauG unmittelbar. Selbst wenn man § 34 Abs. 3 Satz 1 BBauG für nicht anwendbar halten sollte, gelte § 15 Abs. 2 BauNVO als Richtlinie für die dann zum Zuge kommende Anwendung von § 34 Abs. 1 BBauG. Die Baugenehmigung verstoße somit gegen § 34 BBauG. Hieraus folge zugleich, dass sie - die Kläger - in ihren Nachbarschaftsrechten verletzt seien. Angegriffen werde ferner die mit der Baugenehmigung gewährte Ausnahme von § 7 Abs. 3 HBO.

Der Widerspruch der Kläger wurde durch den Regierungspräsidenten in Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 1986 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Widerspruch sei verspätet erhoben worden. Bei einem Verwaltungsakt mit Drittwirkung, der dem Nachbarn als Drittbetroffenem nicht amtlich bekannt gegeben werde und dessen Erteilung deshalb für den Nachbarn Rechtsbehelfsfristen nicht in Lauf setze, komme es auf den Zeitpunkt an, in dem der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis erlangt habe oder hätte erlangen müssen. Dieses sei im vorliegenden Fall der Zeitraum von Mitte 1981 an gewesen, als die Anlagen fertiggestellt worden seien. Die rege Bautätigkeit hätte den Klägern Veranlassung zur Nachfrage bei der Bauaufsichtsbehörde geben müssen, ob die Baugenehmigung nicht doch erteilt worden sei. Mit den erstmals mit Schreiben vom 20. Juli 1984 erhobenen Einwendungen sei die Jahresfrist nicht gewahrt worden. Auch hinsichtlich der Stellplatzauflage sei das Baugenehmigungsverfahren abgeschlossen.

Die Kläger erhoben gegen den Beigeladenen Klage vor dem Landgericht Darmstadt mit dem Ziel, diesen zu verurteilen, den Tennisbetrieb in der Zeit von montags bis freitags zwischen 12 und 14 Uhr und von 18 bis 8 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen in vollem Umfang zu unterlassen. Das Landgericht Darmstadt erhob Beweis über das Ausmaß der von der Tennisanlage des Beigeladenen ausgehenden Lärmbelästigungen für die Kläger und die Möglichkeit der Milderung dieser Belästigungen durch Schutzmaßnahmen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Inhalts des daraufhin erstatteten Gutachtens des Dipl.-Ing. W. vom 22. Juni 1987 wird auf Bl. 88 - 100 der Gerichtsakten verwiesen. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. März 1988 wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 1990 dahingehend abgeändert, dass der Beigeladene unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wurde, das Tennisspielen auf der Tennisanlage nach 22 Uhr zu unterlassen. Wegen des näheren Inhalts des vorgenannten Urteils wird auf Bl. 236 - 245 der Gerichtsakten verwiesen.

Bereits am 25. Oktober 1985 hatten die Kläger bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben. Zu deren Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, ihr Widerspruch gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und Ausnahme von § 7 Abs. 3 HBO sei nicht wegen Fristversäumung unzulässig. Da ihnen - den Klägern - die Baugenehmigung nicht bekanntgemacht worden sei, hätten sie diese auch noch zu einem Zeitpunkt angreifen können, in dem die Baugenehmigung durch den Beigeladenen bereits ins Werk gesetzt worden sei. Die in der Rechtsprechung entwickelte Einschränkung des Abwehrrechts für den Fall, dass der Nachbar von der Baugenehmigung sichere Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Beigeladene habe die Bauarbeiten ohne Baugenehmigung und unter Missachtung des erlassenen Baustopps fortgeführt und die Tennisplätze in Benutzung genommen. Dies sei ihnen - den Klägern - bei verschiedenen Rückfragen beim Bauamt der Beklagten bestätigt worden. Bei Erwerb ihres Grundstücks im Jahre 1966 sei in keiner Weise absehbar gewesen, welchem Nutzungszweck das Grundstück des Beigeladenen zugeführt werden würde. Sie hätten deshalb nicht damit rechnen müssen, dass der rechtswidrige Zustand im Nachhinein durch Erteilung einer Genehmigung legalisiert werde. Die Baugenehmigung sei im Übrigen rechtswidrig und unter Verletzung ihrer Nachbarrechte erteilt worden. Das beanstandete Bauvorhaben liege in einem allgemeinen Wohngebiet. Die genehmigte Tennisanlage sei bereits von ihrem Typ her in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 15 BauNVO generell unzulässig, da sie die Wohnruhe in dem Gebiet beeinträchtige. Eine Ausnahmeregelung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO komme deshalb nicht in Betracht. Von der nur 40 m von ihrem Wohnhaus entfernt gelegenen Tennisanlage gingen Lärmeinwirkungen aus, die das Zumutbare bei Weitem überschritten. Besonders störend und beeinträchtigend wirkten sich die durch das Schlagen und das Aufprallen der Bälle ausgelösten spezifischen Impulsgeräusche aus. Vor den Fenstern des Wohnhauses überschritten die Immissionen 70 dB(A) und lägen damit weit über den zulässigen Höchstgrenzen nach der TA-Lärm und der VDI - Richtlinie 2058. Bei Geräuschen der vorliegenden Art werde in Anlehnung an die entsprechende Bestimmung der TA-Lärm wegen ihres besonders belästigenden Impulscharakters ein Zuschlag von 5 dB(A) als sachgerecht erachtet. Bei Geräuscheinwirkungen in der Zeit von 6 bis 7 und 19 und 22 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen sei ein weiterer Zuschlag von 6db (A) zu den jeweiligen Mittelungspegeln zu beachten. Weitere Lärmimmissionen würden durch die Rufe der Spieler und Zuschauer sowie durch den An- und Abfahrtverkehr hervorgerufenen. Die Nutzung des Wohngrundstücks sei durch diesen Lärm, der durch keinerlei natürliche oder künstliche Dämmung vermindert werde, erheblich beeinträchtigt. § 15 Abs. 1 BauNVO gelte im Falle des § 34 Abs. 3 Satz 2 BBauG unmittelbar bzw. sei als Richtlinie im Rahmen von § 34 Abs. 1 BBauG zu beachten. Hieraus folge auch die bei ihnen - den Klägern - gegebene Rechtsverletzung. Rechtswidrig sei darüber hinaus auch die dem Beigeladenen gewährte Ausnahme von § 7 Abs. 3 HBO.

Die Kläger beantragten,

die dem Beigeladenen von der Beklagten am 15. April 1981 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Tennisanlage in Darmstadt-W., Gemarkung W., Flur 3, Nr. 31/1, sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17. Januar 1986 aufzuheben,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen das Tennisspielen auf der Tennisanlage des Vereins in der Zeit von montags bis freitags zwischen 12 und 14 Uhr und 18 bis 8 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen in vollem Umfang zu untersagen,

weiter hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, dem Beigeladenen aufzugeben, geeignete Lärmschutzmaßnahmen zur Abwehr der von der Anlage des Beigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen auf das Grundstück der Kläger zu treffen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Sie trug im Wesentlichen vor, entgegen der Annahme der Kläger liege das Grundstück des Beigeladenen, auf dem die Tennisanlage errichtet worden sei, nicht in einem allgemeinen Wohngebiet, sondern im Außenbereich. Bezüglich der Frage, welche Geräuscheinwirkungen von den Klägern hinzunehmen seien, komme den Regelwerken der TA Lärm und der VDI-Richtlinie 2058 nur die Bedeutung eines groben Anhalts zu. Bei Tennisanlagen sei eine rein messtechnische Überprüfung der Lärmemissionen kaum möglich. Nach den veröffentlichten Grundsätzen zur Messung von Geräuschemissionen bei Tennisanlagen sei bei Messungen in mehr als 20 m Abstand vom Spielfeldrand der ermittelte Beurteilungspegel dem energieäquivalenten Dauerschallpegel gegenüber gestellt worden. Die so ermittelten Werte von 45 bis 51,5 dB (A) lägen unter dem von dem Bundesverwaltungsgericht für tags als zumutbar angesehenen Wert von 55 dB (A) und unterhalb der Werte der 18. BlmSchV - Sportanlagenlärmschutzverordnung - vom 18. Juli 1991. Der von den Klägern errechnete höhere Wert sei nicht nachvollziehbar. In dem gegen den Beigeladenen geführten Zivilrechtsstreit seien die Kläger selbst von einem Mittelungspegel von 43 dB (A) ausgegangen. Im Übrigen sei die Regelung gemäß § 5 Abs. 4 der 18. BlmSchV zu beachten, wonach die zuständige Behörde bei vor dem Inkrafttreten der Verordnung baurechtlich genehmigten Sportanlagen von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen solle, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Immissionsrichtwerte an den in der Verordnung genannten Immissionsorten jeweils um weniger als 5 dB (A) überschritten würden.

Der Beigeladene beantragte,

die Klage abzuweisen.

Er trug vor, die erhobene Klage sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Kläger hätten nicht nur jahrelang den Spielbetrieb auf dem Tennisplatz hingenommen. Der Kläger zu 1. habe als Mitglied der CDU-Fraktion in der Gemeindevertretung der früheren Gemeinde W. erst die Voraussetzungen für die Errichtung der Tennisanlage geschaffen. Überdies hätten die Kläger ihr Grundstück im Jahre 1966 und damit zu einem Zeitpunkt erworben, als bereits bekannt gewesen sei, dass das Grundstück, auf dem sich nunmehr die Tennisanlage befinde, Freizeitzwecken zugeführt werden sollte. Bereits seit 1975 sei die Errichtung der Tennisplätze in die Planung einbezogen gewesen. Nach Inkrafttreten der Sportanlagenlärmschutzverordnung sei der darin enthaltene Abschlag für Altanlagen zu berücksichtigen.

Das Verwaltungsgericht erhob Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens einschließlich Schallimmissionsmessung zur Klärung der Frage, wie hoch die von dem Spielbetrieb auf der Tennisanlage des Beigeladenen auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Geräuschimmissionen sind. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens des Ingenieurbüros L. International GmbH in Frankfurt am Main vom Mai 1993 (B. 225 der Gerichtsakten) verwiesen.

Das Verwaltungsgericht Darmstadt verpflichtete die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Baugenehmigung vom 15. April 1981 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 17. Januar 1986, dem Beigeladenen das Tennisspielen auf der Anlage des Vereins an Sonn- und Feiertagen in der Zeit vor 8 Uhr sowie für eine Stunde in der Zeit zwischen 13 Uhr und 15 Uhr zu untersagen, und wies die weitergehende Klage ab.

Zur Begründung führte die Vorinstanz in ihrem Urteil aus, die Klage sei zulässig, aber nur teilweise begründet. Der Zulässigkeit der Klage stehe nicht entgegen, dass die Kläger gegen die dem Beigeladenen am 10. Februar 1981 erteilte Baugenehmigung erst am 22. August 1984 Widerspruch eingelegt hätten. Die Erteilung der Baugenehmigung sei den Klägern durch die Beklagte erst mit Schreiben vom 20. Juli 1984 mitgeteilt worden. Da dieses Schreiben nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei, habe die Widerspruchsfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO grundsätzlich ein Jahr betragen. Diese Frist hätten die Kläger eingehalten. Die Kläger hätten das Widerspruchsrecht auch nicht deshalb verwirkt, weil sie von der Baugenehmigung zuverlässig Kenntnis hätten haben müssen oder sich ihnen das Vorliegen einer Baugenehmigung habe aufdrängen müssen und es ihnen möglich und zumutbar gewesen sei, sich hierüber durch Nachfrage Gewissheit zu verschaffen. Zwar hätten die Kläger bis zur Einlegung des Widerspruchs einen ungewöhnlich langen Zeitraum verstreichen lassen. Eine Verwirkung setze aber über die Untätigkeit des Berechtigten hinaus das Hinzutreten besonderer Umstände voraus, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben erscheinen ließen. Derartige besondere Umstände lägen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann vor, wenn durch das Verhalten des Berechtigten für den Verpflichteten ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei, weil dieser habe darauf vertrauen können, dass von dem Recht nach so langer Zeit kein Gebrauch mehr gemacht werde, und er ferner tatsächlich auf die Nichtausübung des Rechts vertraut und sich in seinen Dispositionen so eingerichtet habe, dass ihm durch die verspätete Rechtsausübung ein unzumutbarer Nachteil entstehe. Im Falle des Nachbarschaftsverhältnisses zu einem Bauherrn sei diesem nach den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts bei lang andauernder Untätigkeit des Nachbarn nach Erteilung der Baugenehmigung nur dann kein Vertrauensschutz zuzubilligen, wenn er nicht durch die längere Untätigkeit des Nachbarn zu den Baumaßnahmen veranlasst worden sei, sondern unabhängig hiervon eine ihm erteilte Genehmigung von sich aus sofort in vollem Umfang ausgenutzt und weitgehende kostenintensive Maßnahmen getroffen habe. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze könne von einem Vertrauenstatbestand des Beigeladenen keine Rede sein. Der Beigeladene habe die in Streit stehende Anlage nicht nur ohne eine Vorstellung über das Verhalten seines Nachbarn, sondern im Wesentlichen auch ohne erforderliche Baugenehmigung und sogar den verhängten Einstellungsverfügungen zuwider errichtet.

In der Sache sei die Klage aber nur teilweise begründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 35 BBauG. Als nicht privilegiertes Vorhaben beeinträchtige es mehrere der in § 35 Abs. 3 BBauG aufgezählten öffentlichen Belange. Es beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und rufe überdies schädliche Umwelteinwirkungen hervor. Was unter schädlichen Umwelteinwirkungen zu verstehen sei, bemesse sich nach der 18. BImSchV - Sportanlagenlärmschutzverordnung -. Dass diese Verordnung erst am 26. Oktober 1991 und damit erst nach der letzten Behördenentscheidung erlassen worden sei, stehe ihrer Anwendung nicht entgegen. Die 18. BImSchV stelle nämlich nur eine dem besonderen Charakter des Sportanlagenlärms Rechnung tragende Konkretisierung der bis dahin geltenden, wesentlich auf gewerbliche Anlagen und die von diesen ausgehenden konstanten Lärmemissionen ausgehenden Regelwerke dar. Überdies sei zu berücksichtigen, dass der Beigeladene nunmehr einen Anspruch auf Prüfung der Zulässigkeit der von seiner Anlage ausgehenden Lärmemissionen auf der Grundlage der 18. BImSchV habe. Die rechtliche Beurteilung der nach den gutachterlichen Feststellungen auf das Grundstück der Kläger von der Tennisanlage einwirkenden Lärmimmissionen zwischen 49 und 53 dB (A) richte sich gemäß § 2 Abs. 2 und 6 der 18. BImSchV zunächst nach dem Gebietscharakter des Immissionsortes und seiner Umgebung. Der Gebietscharakter des klägerischen Grundstücks und seiner Umgebung entspreche dem eines allgemeinen Wohngebietes. Die gegenteilige Festsetzung im Bebauungsplan Wx 1 der Beklagten habe keine Gültigkeit, da dieser Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG nichtig sei. Nach den Feststellungen des Gutachters sei eine Überschreitung der nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte von 55 dB (A) tags außerhalb der Ruhezeiten von 13 bis 15 Uhr, von 50 dB (A) tags innerhalb der Ruhezeiten und 40 dB (A) nachts nur an Sonn- und Feiertagen in der Ruhezeit von 13 bis 15 Uhr zu erwarten, soweit über beide Stunden gespielt werde. In diesem Umfang lasse die Tennisanlage die notwendige Rücksichtnahme gegenüber der Umgebung und damit auch gegenüber den Klägern vermissen. Es bestehe auch keine Veranlassung, wegen besonderer Umstände von den Wertungen des Gesetzgebers abzuweichen. Gegenüber der vorgegebenen Lärmbelastung des Grundstücks der Kläger trete die zusätzliche Belastung durch den Sportlärm der Tennisanlage nicht etwa in den Hintergrund. Vielmehr werde die verkehrsbedingte Lärmvorbelastung durch die Lärmemissionen der Tennisanlage noch merklich intensiviert. Auch die Lage des Grundstücks der Kläger am Rande des faktischen allgemeinen Wohngebiets im Außenbereich rechtfertige es nicht, von einer geringeren Schutzwürdigkeit der Kläger auszugehen. Schließlich komme eine Anwendung von § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV nicht in Betracht, wonach die zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebszeiten bei Sportanlagen absehen solle, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung baurechtlich genehmigt waren, sofern die Immissionsrichtwerte an den in § 2 Abs. 2 der Verordnung genannten Immissionsorten jeweils um weniger als 5 dB (A) überschritten werden. Diese Vorschrift gelte nur für bestandskräftig genehmigte Anlagen. Nach alledem seien die Kläger durch die rechtswidrig erteilte Baugenehmigung nur insoweit in ihren Rechten verletzt, als sie den Betrieb der Tennisanlage während der mittäglichen Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen betreffe.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 7. Juni 1995 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Beigeladene am 7. Juli 1995 Berufung eingelegt.

Zur Begründung wird ergänzend zum Vorbringen erster Instanz im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe nicht zureichend berücksichtigt, dass der Sachverständige die Schallimmissionsmessung bei größtmöglicher Ausnutzung der Tennisanlage vorgenommen und hierbei eine Überschreitung der Richtwerte nur bei einer Spieldauer von zwei Stunden bei Turnierspielen angenommen habe. An normalen Spieltagen mit Freizeitspielen und einer nicht vollständigen Auslastung der Plätze trete danach keine Überschreitung der Richtwerte ein. Damit würden die Vorgaben der Sportanlagenlärmschutzverordnung verkannt, die gewisse Ausnahmen für besondere Ereignisse und Veranstaltungen eröffneten, da nur auf diesem Wege überhaupt Sportveranstaltungen durchgeführt werden könnten. Darüber hinaus habe die Vorinstanz zu Unrecht die Anwendung von § 5 Abs. 4 der Verordnung verneint. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Ausnahmereglung betreffe nur bestandskräftige Baugenehmigungen, sei nicht nachvollziehbar. Der Text der Verordnung verlange keine Bestandskraft der Baugenehmigung. Auf diese abzustellen, verbiete sich auch deshalb, weil die Baugenehmigungen für Altanlagen in der Regel den Nachbarn, die dagegen vorgehen könnten, nicht bekannt gegeben würden. Der Schutzzweck des § 5 Abs. 4 der Verordnung könne somit überhaupt nicht erreicht werden, wenn die Behörde und der Betreiber noch mehrere Jahre später nicht von der Rechtswirksamkeit der Genehmigung ausgehen könnten. Darüber hinaus gehe es gerade darum, auch Altanlagen den Anforderungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung zu unterwerfen, wobei ihnen, da die verschärften Anforderungen bei Errichtung noch nicht bekannt gewesen seien, gewisse Vorteile eingeräumt werden müssten. Schließlich sei nach Nr. 1.3.3 des Anhangs der Verordnung bei Altanlagen ein Abschlag von 3 dB (A) vorzunehmen, der aus dem eingeholten Gutachten nicht hervor gehe. Da der Sachverständige seine Messungen zu Recht nach dem Taktmaximalverfahren mit einer Taktzeit von 5 s vorgenommen habe, habe er nach Nr. 1.6 des Anhangs zur Verordnung zum Vergleich mit den Immissionsrichtwerten zwingend den um 3 dB (A) verminderten Beurteilungspegel nach Nr. 1.3.5 heranziehen müssen. Dies sei nicht geschehen. Das Verwaltungsgericht habe auch die Regelung in § 5 Abs. 5 der Verordnung übersehen. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung auf die sonn- und feiertägliche Ruhezeit zwischen 13 und 15 Uhr lägen vor. Da der Immissionsrichtwert während dieser Zeit nur um 2 bis 3 Dezibel überschritten werde, sei nicht ersichtlich, weshalb von dieser Vorschrift, die gerade die Durchführung von Großveranstaltungen und Turnierwettkämpfen ermöglichen solle, kein Gebrauch gemacht werden könne. Auf der Anlage hätten 1998 nur an 13 Tagen, 1999 nur an 12 Tagen und im Jahre 2000 sogar nur noch an 8 Tagen im Jahr Wettkampfspiele stattgefunden. Dies entspreche dem allgemeinen Trend, Tennis weniger Interesse entgegen zu bringen. Die Vorinstanz habe darüber hinaus die Bedeutung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in dem Zivilrechtsstreit zwischen ihm - dem Beigeladenen - und den Klägern verkannt. Da das Oberlandesgericht ihm - dem Beigeladenen - das Tennisspielen nur während der Nachtzeit untersagt, im Übrigen aber festgestellt habe, dass die Kläger während der übrigen Zeiten das Tennisspielen hinzunehmen hätten, weil es sich nur um unwesentliche Immissionen handele, könnten sich die Kläger im vorliegenden Verfahren nicht auf das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen in diesen Zeiten berufen. Nach übereinstimmender Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts bestehe zwischen den wesentlichen Geräuschimmissionen im Sinne von § 906 BGB und den schädlichen Umwelteinwirkungen nach §§ 3 Abs. 1 und 22 Abs. 2 BImSchG Identität. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass es ihm - dem Beigeladenen - nach den Regelungen der Wettspielordnung des Hessischen Tennisverbandes nicht möglich sei, die Medenspiele an Sonn- und Feiertagen während der Mittagszeit um eine Stunde zu unterbrechen. Eine Unterbrechung wegen Einhaltung einer vertraglich vereinbarten oder hoheitlich angeordneten Mittagspause sei dort nicht als berechtigte Unterbrechung vorgesehen.

Der Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. Januar 1995 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweisen auf die nach ihrer Meinung zutreffende Entscheidung erster Instanz und tragen ergänzend vor, es ergebe sich schon aus dem systematischen Zusammenhang, dass § 5 Abs. 4 der Sportanlagenlärmschutzverordnung nur für bestandskräftig genehmigte Anlagen gelten könne. Damit scheide auch die Anwendung von § 5 Abs. 5 der Verordnung bezüglich der "seltenen Ereignisse" aus, da hier nur genehmigte Anlagen gemeint sein könnten. Überdies könne bei dem laufenden Tennisspielbetrieb nicht von "seltenen Ereignissen" gesprochen werden, da die Veranstaltungen auch in der Woche und an Samstagen und zudem auch während des Frühlings und des Herbstes stattfänden.

Die Beklagte trägt vor, die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Ausnahmebestimmung gemäß § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV eine bestandskräftig genehmigte Anlage voraussetze, sei nicht nachzuvollziehen. Überdies sei wegen des verspäteten Widerspruchs gegen die Baugenehmigung Bestandskraft eingetreten. Die erstinstanzliche Entscheidung gehe darüber hinaus auch nicht auf die sogenannten seltenen Ereignisse ein, obwohl als Spieltage an Sonn- und Feiertagen in der Saison nur die regenfreien Tage in den Sommermonaten in Betracht kämen. Schließlich könnten die Pausen an Sonn- und Feiertagen nicht pauschal für alle fünf Spielfelder der Tennisanlage gelten.

Der Sachverständige hat auf Anfrage des Senats sein Gutachten vom Mai 1993 erläutert. Wegen des Inhalts der Stellungnahme vom 15. August 2000 wird auf Bl. 484 der Gerichtsakten Bezug genommen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 5. März 2001 (Bl. 507 bis 510 der Gerichtsakten) sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenvorgänge und Planunterlagen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beigeladenen ist begründet und führt unter Abänderung des Urteils erster Instanz zur Abweisung der Klage in vollem Umfang.

Die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage gegen die dem Beigeladenen am 15. April 1981 erteilte Baugenehmigung ist - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - zulässig.

Entgegen der Ansicht des Beklagten und des Beigeladenen steht der Zulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt einer nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens im Sinne von § 68 Abs.1 Satz 1 VwGO nicht entgegen, dass die Kläger erst am 22. August 1984 und damit erst über drei Jahre nach Erteilung der Baugenehmigung am 15. April 1981 Widerspruch eingelegt haben. Eine Zustellung oder eine in anderer Weise bewirkte Bekanntmachung der Baugenehmigung an die Kläger ist nicht erfolgt, so dass für sie die gesetzlichen Rechtsbehelfsfristen gemäß §§ 70 Abs. 1 bzw. 58 Abs. 2 VwGO nicht in Lauf gesetzt wurden. Diese Fristen gelten in dem hier vorliegenden Fall der fehlenden amtlichen Bekanntmachung bei nachträglicher Kenntnisnahme von der Baugenehmigung auch nicht entsprechend (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294).

Die Kläger haben ihr Recht auf Anfechtung der Baugenehmigung auch nicht verwirkt.

Allerdings kann ein Dritter, der - wie im vorliegenden Fall die Kläger - gegen einen Verwaltungsakt vorgeht, der für ihn selbst eine Belastung, für den Adressaten dagegen eine Begünstigung enthält (sog. Verwaltungsakt mit Drittwirkung) trotz fehlender Bekanntmachung nicht zeitlich unbegrenzt Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Sowohl die verfahrensrechtliche Befugnis zur Anfechtung des Verwaltungsakts als auch das dahinter stehende materielle Abwehrrecht unterliegen der Verwirkung, die dann eingreift, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände vorliegen, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG IV C 2.72 -, a.a.O., S. 343; Urteil vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 4.89 -, Buchholz 404.19 Nachbarschutz Nr. 102 = BauR 1991, 597 [599]).

In dem hier vorliegenden Fall einer dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung gelten für die verfahrensrechtliche Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs die Fristbestimmungen gemäß §§ 70 Abs. 1 und 58 Abs. 2 VwGO - obwohl weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar - als Richtschnur für die Inanspruchnahme von Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung jedenfalls dann, wenn derjenige, dessen Grundstück unmittelbar an das Grundstück des Bauherrn angrenzt, von der ihm amtlich nicht bekannt gegebenen Baugenehmigung auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt. Dieser Grenznachbar muss sich in aller Regel nach Treu und Glauben bezüglich der Widerspruchseinlegung so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntnisnahme amtlich bekannt gemacht worden. Mit Rücksicht auf das besondere Gemeinschaftsverhältnis einander unmittelbar benachbarter Personen muss die zuverlässige Kenntnisnahme der Baugenehmigung den Nachbarn in gleicher Weise wie eine amtliche Bekanntmachung zur Geltendmachung seiner Einwendungen innerhalb angemessener, an den Bestimmungen der §§ 70 Abs. 1 bzw. 58 Abs. 2 VwGO orientierter Frist veranlassen. Im Falle der anderweitigen zuverlässigen Kenntniserlangung von der Erteilung der Baugenehmigung muss er deshalb seinen Widerspruch regelmäßig innerhalb der Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO einlegen; ein später eingelegter Widerspruch ist unzulässig.

Gleiches gilt nach Treu und Glauben regelmäßig für den Fall, dass der unmittelbare Grenznachbar von der Baugenehmigung zuverlässig Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber, etwa durch Nachfrage bei dem Bauherrn oder der Bauaufsichtsbehörde, Gewissheit zu verschaffen. Dann läuft für ihn die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO für die Einlegung des Widerspruchs von dem Zeitpunkt an, in dem er zuverlässige Kenntnis von der Genehmigung hätte erlangen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG IV C 2.72 -, a.a.O., S. 300).

Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze haben die Kläger ihre Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht durch Verwirkung eingebüßt.

Es ist bereits fraglich, ob die im vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze über die Verwirkung des Widerspruchsrechts gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung im vorliegenden Fall überhaupt zur Anwendung gelangen, denn sie beruhen wesentlich auf der Annahme einer gerade dem unmittelbaren Grundstücksnachbarn unter Berücksichtigung des engen nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses obliegenden besonderen Verpflichtung, gegen eine ihm zur Kenntnis gelangte oder sich ihm aufdrängende Baugenehmigung in bestimmter Frist vorzugehen. Unmittelbare Grenznachbarn sind die Kläger in Bezug auf das Tennisgelände des Beigeladenen aber gerade nicht, denn ihr Grundstück ist von dem Grundstück, auf dem die Tennisanlage errichtet ist, durch Gräben und Wegeparzellen sowie durch das Grundstück Gemarkung W., Flur 3, Flurstück 28/2 getrennt.

Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass die von dem Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Verwirkungsgrundsätze angesichts der räumlichen Nähe des Grundstücks der Kläger zu der Tennisanlage des Beigeladenen gleichwohl anzuwenden sind - das Bundesverwaltungsgericht hat in dem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 25. Januar 1974 die Geltung der Grundsätze auf Nachbarschaftsverhältnisse, die der Grenznachbarschaft wesentlich ähnlich sind, offengelassen - würde dies nicht zur Feststellung führen, dass die Kläger ihr Recht zur Einlegung des Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verwirkt haben. Nach den vorliegenden Umständen ist nämlich davon auszugehen, dass sie die Baugenehmigung innerhalb der Frist angefochten haben, die auch im Falle eines unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnisses zu Grunde zu legen gewesen wäre.

Kenntnis von der Erteilung der Baugenehmigung haben die Kläger nach eigener Aussage allerdings erst durch das Schreiben der Bauaufsichtsbehörde der Beklagten vom 6. August 1984 erhalten, in dem die Forderung der Kläger in ihrem an die Behörde gerichteten Schreiben vom 20. Juli 1984, geeignete Lärmschutzmaßnahmen zu ergreifen oder den Spielbetrieb auf der gesamten Anlage zu untersagen, unter Hinweis auf die Baugenehmigung vom 15. April 1981 abgelehnt wurde. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist von der Richtigkeit dieser Behauptung der Kläger auszugehen, auch wenn gewisse Zweifel verbleiben, ob sie nicht schon früher zuverlässig von der Erteilung der Baugenehmigung erfahren haben. Da die Kläger mit am 22. August 1984 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 21. August 1984 Widerspruch eingelegt haben, ist die in Anlehnung an § 58 Abs. 2 VwGO einzuhaltende Jahresfrist ab zuverlässiger Kenntnisnahme von der Erteilung der Baugenehmigung gewahrt.

Den Klägern kann - ausgehend von der Richtigkeit ihrer Erklärung, erst durch das Schreiben der Bauaufsichtsbehörde vom 6. August 1984 Kenntnis von der erteilten Baugenehmigung erlangt zu haben - auch nicht vorgehalten werden, sie hätten sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt Gewissheit über das Vorliegen einer Baugenehmigung für die Tennisanlage der Beigeladenen verschaffen müssen. Entgegen der Ansicht der Beklagten scheidet insbesondere die Aufnahme bzw. die Beendigung der Bauarbeiten zur Errichtung der Tennisanlage als Anknüpfungspunkt für die Notwendigkeit von Erkundigungen über die Erteilung einer Baugenehmigung aus. Zwar wird der Beginn von Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück, insbesondere aber die Fertigstellung der dort errichteten baulichen Anlagen grundsätzlich Veranlassung geben müssen, bei der Bauaufsichtsbehörde oder bei dem Bauherrn nachzufragen, ob eine Baugenehmigung erteilt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 4.89 -, Buchholz 404.19 Nachbarschutz Nr. 102 = BauR 1991, 597 [600]). Ein Abstellen auf die von dem Beigeladenen entfaltete Bautätigkeit wird indessen den Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht gerecht. Diese Besonderheiten sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beigeladene auf dem Grundstück Gemarkung W., Flur 3, Flurstück 31/1, ohne die Erteilung der von ihm am 8. Juni 1978 beantragten Baugenehmigung abzuwarten, Bauarbeiten zur Errichtung einer Tennisanlage einleitete und trotz Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zur Einstellung dieser Bauarbeiten fortsetzte. Im Hinblick hierauf wiesen der Beginn und die Fortführung der Bautätigkeit durch den Beigeladenen gerade nicht auf die - vorherige - Erteilung einer Baugenehmigung hin. Nachdem die Bauaufsichtsbehörde der Beklagten noch am 10. Februar 1981 eine erneute Einstellungsverfügung gegen den Beigeladenen erlassen hatte, mussten die Kläger ohne entsprechende Benachrichtigung durch die Behörde oder den Beigeladenen nicht damit rechnen, dass dem Beigeladenen schon kurze Zeit später eine Baugenehmigung erteilt werden würde. Ohne einen auf die Erteilung der Baugenehmigung hindeutenden Hinweis waren die Kläger somit nicht gehalten, in der Folgezeit Nachforschungen über das Vorliegen einer Baugenehmigung anzustellen.

Ob eine Verwirkung des Widerspruchsrechts der Kläger unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben etwa dann angenommen werden könnte, wenn diese die baulichen Anlagen auf dem Nachbargrundstück nach Abschluss der Bauarbeiten noch über einen erheblich längeren Zeitraum hinweg widerspruchslos hingenommen hätten, kann dahin stehen. Da die Kläger die Bauaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 20. Juli 1984 zum Einschreiten gegen die aus ihrer Sicht noch ungenehmigten Anlagen aufgefordert haben, kann von einer längerfristigen widerspruchsfreien Duldung der Baulichkeiten keine Rede sein.

Die danach zulässige Klage ist indes unbegründet und muss in vollem Umfang abgewiesen werden.

Die von den Klägern mit ihrem Hauptantrag begehrte Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 15. April 1981 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 17. Januar 1986 kommt auch in dem von der Vorinstanz angenommenen Umfang nicht in Betracht, denn diese Verwaltungsakte greifen nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Rechte der Kläger ein. Ebenso wenig kann dem hilfsweisen Begehren der Kläger entsprochen werden, die Beklagte zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen das Tennisspielen auf der Tennisanlage zu bestimmten Zeiten zu untersagen, oder dem Beigeladenen aufzugeben, geeignete Lärmschutzmaßnahmen zur Abwehr der von der Anlage des Beigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen auf das Grundstück der Kläger zu treffen.

Keine Grundlage besteht zunächst für die von dem Verwaltungsgericht ausgesprochene teilweise Aufhebung der von den Klägern angefochtenen Baugenehmigung.

Eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung kann ein Dritter nur dann mit Erfolg anfechten, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist, also gegen das öffentliche Recht verstößt, ohne die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder eine Befreiung zu erfüllen, wenn die verletzten Vorschriften zumindest auch zum Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und wenn durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt (ständige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, vgl. etwa Urteil vom 25. November 1999 - 4 UE 2222/92 -, HessVGRspr. 2000, 73 = BauR 2000, 873.

Maßgeblich für die Beurteilung des Erfolgs der Baunachbarklage ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung, allerdings mit der Maßgabe, dass spätere Änderungen zugunsten des Nachbarn unberücksichtigt bleiben und umgekehrt nachfolgende Änderungen zugunsten des Bauherrn beachtlich sind (vgl. etwa Hess.VGH, Beschlüsse vom 24. August 1989 - 4 TG 569/89 -, HessVGRspr. 1990, 23, und vom 9. November 1987 - 4 TG 1113/87 -, HessVGRspr. 1988, 33 = BRS 47 Nr. 156).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze muss der Anfechtungsklage der Kläger der Erfolg versagt bleiben, denn ihre Rechte werden durch die Baugenehmigung vom 15. April 1981 nicht verletzt. Die Baugenehmigung steht, soweit nachbarlich geschützte Interessen der Kläger betroffen sind, mit dem öffentlichen Recht, insbesondere mit den maßgeblichen bauplanungsrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen in Einklang.

Hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der mit Genehmigung der Beklagten errichteten Tennisanlage sind die Regelungen gemäß §§ 29 Abs. 1, 35 BBauG in der bei Erteilung der Baugenehmigung geltenden Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) - im Folgenden BBauG 1979 - (vgl. nunmehr §§ 29 Abs. 1, 35 BauGB) zu Grunde zu legen, da das betreffende Grundstück im Außenbereich der Gemarkung W. liegt.

Das Vorhaben des Beigeladenen gehört nicht zu den sog. privilegierten Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BBauG 1979. Tennisanlagen zählen insbesondere nicht zu den Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG 1979, die wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Hieran hat sich nach Erteilung der Baugenehmigung nichts geändert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1990 - BVerwG 4 B 144.90 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 266 = BauR 1991, 178, zur geltenden Regelung in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB).

Als sonstiges Vorhaben im Außenbereich kann das Vorhaben des Beigeladenen gemäß § 35 Abs. 2 BBauG 1979 (vgl. nunmehr § 35 Abs. 2 BauGB) nur dann zugelassen werden, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.

Eine auch in die subjektiven Rechte der Kläger eingreifende Beeinträchtigung öffentlicher Belange kommt nur insoweit in Betracht, als von der Tennisanlage schädliche, die Kläger in nicht hinzunehmender Weise belastende Umwelteinwirkungen gemäß § 35 Abs. 3, 2. Spiegelstrich BBauG 1979 (vgl. nunmehr die inhaltsgleiche Vorschrift gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) in Form von Lärmemissionen ausgehen könnten. Insoweit kann das Vorhaben Rechte der Kläger durch Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme verletzen.

Dem (objektivrechtlichen) Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 [131]).

Die Regelung des § 35 Abs. 3, 2. Spiegelstrich BBauG 1979 (ebenso nunmehr § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) bezweckt neben dem Schutz der hierin ausdrücklich genannten öffentlichen Belange auch den Schutz der von den schädlichen Umwelteinwirkungen betroffenen privaten Interessen der Nachbarn (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 22.75 -, a.a.O., S. 126, 127). Zwar ist das Gebot, auf schutzwürdige individuelle Interessen Rücksicht zu nehmen, in der oben genannten Regelung nicht ausdrücklich genannt. Das Rücksichtnahmegebot hat hierin indessen insofern seinen Niederschlag gefunden, als an das Außenbereichsvorhaben die Forderung gestellt wird, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden. Hierbei handelt es sich um nichts anderes als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebotes. Hierdurch sollen, bezogen auf Immissionen und andere Umwelteinwirkungen, unterschiedliche Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervor zu rufen, einander so zugeordnet werden, dass Konflikte möglichst vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 [318]). Maßgebend für die Reichweite des durch das Rücksichtnahmegebot gewährleisteten Schutzes ist die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und das, was im konkreten Fall beiden Seiten zumutbar bzw. unzumutbar ist.

Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen ist, soweit diese Einwirkungen - wie im vorliegenden Fall - in Form von Immissionen erfolgen, in Anlehnung an die entsprechende Begriffe und ausgestaltenden Regelungen des Immissionsschutzrechts zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 [126], und vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 [319]). Insoweit regelt das Bundesimmissionsschutzgesetz die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme im Umfang seines Regelungsbereiches auch für das Baurecht (BVerwG, Urteile vom 30. September 1983 - BVerwG 4 C 74.78 - , BVerwGE 68, 58 [60], und vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 -, a.a.O.).

Gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG in der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltenden Fassung vom 15. März 1974, BGBl. I, S. 721 - im Folgenden BImSchG 1974 - (vgl. die derzeit geltende, inhaltsgleiche Vorschrift gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. Mai 1990, BGBl. I, S. 880 - im Folgenden BImSchG 1990 -) sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbei zu führen. Zu den Immissionen zählen nach §§ 3 Abs. 2 BImSchG 1974, 3 Abs. 2 BImSchG 1990 auch auf Menschen, Tiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie auf Kultur- und sonstige Schutzgüter einwirkende Geräusche. Bei der Tennisanlage des Beigeladenen handelt es sich um eine Anlage, die nach dem Immissionsschutzrecht nicht genehmigungsbedürftig ist (§§ 4 Abs. 1 BImSchG 1974, 4 Abs. 1 BImSchG 1990). Solche nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (§§ 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG 1974, 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG 1990).

Diesen Anforderungen wird die Tennisanlage des Beigeladenen gerecht, denn von ihr gehen keine nach dem Stand der Technik vermeidbaren und von den Klägern nicht hinzunehmenden Lärmemissionen aus.

Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung am 15. April 1981 war - worauf in dem Urteil der Vorinstanz zutreffend hingewiesen wird - mangels spezieller rechtlicher Bestimmungen über die Anforderungen an Lärm emittierende Sportstätten bezüglich des hierfür anzulegenden technischen Standards allein auf die Bestimmungen der von der Bundesregierung als allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in der damals geltenden Fassung vom 16. Juli 1968 (Bundesanz. Nr. 137 - Beilage) sowie auf die Vorgaben der VDI-Richtlinie 2058 zur Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft zurück zu greifen. Hierbei handelt es sich um technische Regelwerke, die zwar nicht wie Rechtssätze schematisch auf jeden Einzelfall anzuwenden sind, die aber als Orientierungshilfe Anhaltspunkte dafür liefern, wann Geräuschbeeinträchtigungen aus Sicht des Bauplanungsrechts als unzumutbar einzustufen sind (BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999 - BVerwG 4 BN 25.99 -, NVwZ-RR 2000, 146, mit weiteren Nachweisen).

Die TA Lärm sieht in Nr. 2.321 Immissionsrichtwerte für Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, von tags (6.00 - 22.00 Uhr) 55 dB(A) und nachts (22.00 - 6.00 Uhr) 40 dB(A) und für Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind, von tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) vor (ebenso Nr. 6.1 der TA Lärm in der jetzt geltenden Fassung vom 26. August 1998, GMBl. S. 503). Die VDI-Richtlinie 2058 gibt als Mittelungspegel für Schlafräume nachts in allgemeinen und reinen Wohngebieten, Krankenhaus- und Kurgebieten 25 bis 30 dB(A) und für in den vorgenannten Gebieten gelegene Wohnräume tags 30 bis 35 dB(A) an.

Ob die durch die TA Lärm bzw. die VDI-Richtlinie 2058 gezogenen Grenzen der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen durch die auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Geräusche der Tennisanlage des Beigeladenen überschritten sind, lässt sich auf der Grundlage des im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens der Firma L. International GmbH vom Mai 1993, das auf Grund von Schallpegelmessungen am 9. Mai 1993 Beurteilungspegel von 49 dB(A) bis 53 dB(A) ergab, nicht eindeutig beantworten. Zwar werden in dem Gutachten unter Nr. 2 als Grundlagen für die messtechnische Erfassung der Immissionspegel und der hierauf beruhenden Beurteilung der Lärmimmissionen u.a. auch die TA Lärm und die VDI-Richtlinie 2058 genannt. Das von dem Sachverständigen angewandte Messverfahren beruht indessen, wie sich aus dem ausdrücklichen Hinweis unter Nr. 3.2.5 ergibt, ausschließlich auf den in der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I, S. 1588) hierfür aufgestellten Regeln. Auch die Beurteilung der Messergebnisse wurde laut Aussage des Sachverständigen (Nr. 5.1 des Gutachtens) ausschließlich auf der Grundlage der 18. BImSchV vorgenommen. Der Frage, ob die in der TA-Lärm bzw. in der VDI-Richtlinie 2058 enthaltenen Richtwerte für die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen von der Tennisanlage des Beigeladenen eingehalten werden, muss allerdings nicht weiter nachgegangen werden.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts überschreiten nämlich die von der Tennisanlage des Beigeladenen auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Lärmimmissionen die im vorliegenden Fall maßgeblichen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV nicht. Da die Anlage in vollem Umfang den Vorschriften der 18. BImSchV und damit jedenfalls den derzeit geltenden rechtlichen Anforderungen entspricht, steht den Klägern ein Abwehranspruch gegen die Baugenehmigung vom 15. April 1981 nicht zu.

Nach § 2 Abs. 1 18. BImSchV sind Sportanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Immissionsrichtwerte unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen nicht überschritten werden. Nach § 2 Abs. 2 18. BImSchV ist der zu Grunde zu legende Immissionsrichtwert von dem Charakter des Gebietes abhängig, in dem der Immissionsort, d.h. der Ort, auf den die Geräuschimmissionen einwirken, liegt. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung beträgt der Immissionsrichtwert in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A) und nachts 40 dB(A). Für reine Wohngebiete sieht § 2 Abs. 2 Nr. 4 18. BImSchV einen Immissionsrichtwert von 50 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten, von 45 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten und von 35 dB(A) nachts vor. Tags bedeutet dabei an Werktagen die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen die Zeit von 7.00 bis 22.00 Uhr (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 18. BImSchV), nachts umgekehrt an Werktagen die Zeit von 0.00 bis 6.00 Uhr und von 22.00 bis 24.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 0.00 bis 7.00 Uhr und von 22.00 bis 24.00 Uhr (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 18. BImSchV). Als Ruhezeit legt die Verordnung in § 2 Abs. 5 Nr. 3 an Werktagen die Zeit von 6.00 bis 8.00 und 20.00 bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen die Zeit von 7.00 bis 9.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr fest.

Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 18. BImSchV ergibt sich die Art der in § 2 Abs. 2 der Verordnung genannten Gebiete aus den Festsetzungen im Bebauungsplan. Fehlt es an solchen Festsetzungen, sind die betreffenden Gebiete nach § 2 Abs. 2 entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen (§ 2 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung).

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil angenommen, dass es für das Grundstück der Kläger als Immissionsort an einer wirksamen Festsetzung der Gebietsart nach §§ 1 Abs. 2 und 3 BauNVO in einem Bebauungsplan fehlt. Die in dem Bebauungsplan "W. - 1. Bauabschnitt -" ( Wx 1) der früheren Gemeinde W. vom 28. März 1967 enthaltene Festsetzung für das Grundstück als reines Wohngebiet (WR) ist nicht wirksam. Die Unwirksamkeit des vorgenannten Bebauungsplans folgt daraus, dass er entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung vom 23. Juni 1960, BGBl. I S. 341 - im Folgenden BBauG 1960 - (vgl. die inhaltsgleiche Vorschrift in § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) nicht aus einem Flächennutzungsplan entwickelt wurde.

Als Flächennutzungsplan, aus dem der Bebauungsplan Wx 1 vom 28. März 1967 hätte entwickelt sein können, kommt nur der von dem Kreistag des früheren Landkreises Darmstadt am 16. Mai 1950 beschlossene Bauleitplan W. in Betracht. Im Übrigen liegen lediglich - nicht realisierte - Entwürfe für Flächennutzungspläne des Planungsverbands der Gemeinden des Landkreises Darmstadt vom 18. Juli 1966 für das Gebiet der ehemals selbständigen Gemeinde W. sowie - nach der Eingemeindung betreffend die Gemarkung W. - der Stadt Darmstadt vom 3. November 1977 vor.

Der Rechtscharakter des vorgenannten Bauleitplans als Flächennutzungsplan ergibt sich daraus, dass der unter Geltung des Gesetzes über den Aufbau der Städte und Dörfer des Landes Hessen - Hessisches Aufbaugesetz - vom 25. Oktober 1948 (GVBl. I S. 139) - im Folgenden: HAG - erlasse Plan die flächenmäßige Gliederung und Nutzung des Gemeindegebietes darstellt und deshalb Flächennutzungsplan im Sinne der §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 HAG ist. Grundlage für die Entwicklung des Bebauungsplans Wx 1 vom 28. März 1967 im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG 1960 hätte dieser nach den Bestimmungen des HAG erlassene Flächennutzungsplan aber nur dann sein können, wenn er nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (vgl. § 189 Abs. 1 BBauG 1960) wirksam übergeleitet worden wäre. Eine den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG 1960 entsprechende Entwicklung des Bebauungsplans kann nämlich nur aus einem - weiterhin - gültigen Flächennutzungsplan erfolgen.

Maßgebliche Vorschrift für die Überleitung des Bauleitplans W. vom 16. Mai 1950 ist § 173 Abs. 2 BBauG 1960. Nach dieser Vorschrift konnten die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass sonstige aufgrund bisher geltender Vorschriften aufgestellte vorbereitende städtebauliche Pläne unverändert oder mit besonderen Maßgaben weitergelten, wenn sie den an einen Flächennutzungsplan gestellten Anforderungen inhaltlich und verfahrensrechtlich im Wesentlichen entsprachen. Von dieser Ermächtigung hatte der hessische Landesgesetzgeber Gebrauch gemacht und in § 2 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes vom 20. Juni 1961 (GVBI. l S. 86), geändert durch Verordnung vom 18. März 1965 (GVBI. l S. 63) - II. VO - BBauG - bestimmt, dass die auf Grund des § 8 HAG aufgestellten rechtswirksamen Bauleitpläne nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 (Flächennutzungsplan) und Nr. 2 (Generalbebauungsplan) HAG als Flächennutzungsplan im Sinne des § 5 BBauG 1960 fortgelten. Die Überleitung nach § 173 Abs. 2 BBauG 1960 setzt die Gültigkeit des Bauleitplans voraus, d.h. der Plan muss nach den bei seiner Aufstellung geltenden Bestimmungen des Hessischen Aufbaugesetzes wirksam erlassen worden und danach bis zum Zeitpunkt der Überleitung wirksam geblieben sein (vgl. HessVGH, Beschluss vom 25. Februar 1992 - 4 N 1280/85 -, mit weiteren Nachweisen). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Ob der Bauleitplan W. nach den zum maßgeblichen Zeitpunkt des Kreistagsbeschlusses am 16. Mai 1950 geltenden Bestimmungen des Hessischen Aufbaugesetzes wirksam zustande gekommen ist, ist fraglich, kann aber dahin gestellt bleiben. Zweifel an dem wirksamen Zustandekommen des Plans nach den Vorschriften dieses Gesetzes sind deshalb angebracht, weil er nach einem hierauf angebrachten Vermerk von dem Regierungspräsidenten in Darmstadt am 30. Juni 1950 teilweise beanstandet wurde und nicht erkennbar ist, ob diesen Beanstandungen Rechnung getragen worden ist. Ohne eine die Beanstandungen des Regierungspräsidenten in Darmstadt ausräumende Änderung des Flächennutzungsplans konnte dieser - und zwar in vollem Umfang - nicht rechtswirksam werden (vgl. HessVGH, Beschluss vom 25. Februar 1992 - 4 N 1280/85 -).

Im Falle der Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans hätte der Umstand, dass der Bebauungsplan Wx 1 aus einem verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommenen Plan entwickelt wurde, auch nicht gemäß §§ 244 Abs. 1, 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB unbeachtet bleiben können. Zwar sind die vorgenannten Bestimmungen gemäß §§ 244 Abs. 1, 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB nicht nur auf die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches bzw. des Bundesbaugesetzes einschließlich § 6 BauGB bzw. BBauG anwendbar, sondern erstrecken sich über ihren Wortlaut hinaus auch auf die Verletzung von landesrechtlichen Vorschriften. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die verletzte landesrechtiche Bestimmung im Wesentlichen den in § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB genannten bundesrechtlichen Vorschriften entspricht. Dies ist bei der hier in Frage stehenden Bestimmung des § 8 Abs. 4 Satz 2 HAG, wonach Bauleitpläne gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HAG rechtswirksam werden, wenn nicht binnen zwei Monaten nach Vorlegung eine Beanstandung erfolgt, nicht der Fall (vgl. mit umfassender Begründung HessVGH, Beschluss vom 25. Februar 1992 - 4 N 1280/85 -).

Selbst wenn man von diesen Bedenken absehen und annehmen wollte, dass der Bauleitplan W. vom 16. Mai 1950 entsprechend den damals geltenden Regelungen des Hessischen Aufbaugesetzes zustande gekommen ist, wäre er auf Grund eines - nicht heilbaren - Verkündungsfehlers gleichwohl als ungültig zu betrachten. Es fehlt nämlich jeglicher Hinweis darauf, dass der Bauleitplan durch öffentliche Bekanntmachung veröffentlicht oder durch öffentliche Auslegung offengelegt worden ist. Dass eine solche öffentliche Bekanntmachung oder öffentliche Auslegung des Bauleitplans erfolgt ist, ist auch unwahrscheinlich, denn eine öffentliche Bekanntmachung war nach § 8 Abs. 5 Satz 1 HAG nur für den Fluchtlinienplan (Bauleitplan nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 HAG) vorgesehen.

Ohne eine Verkündung des Plans in einer der oben beschriebenen Formen konnte er aber keine Gültigkeit erlangen, denn es entspricht allgemeiner Rechtsauffassung, dass eine Norm des geschriebenen Rechts zu ihrer Rechtswirksamkeit der Verkündung bedarf, die entweder in der Form der öffentlichen Bekanntmachung (= Veröffentlichung) oder in der Form der öffentlichen Auslegung (= Offenlegung) erfolgen kann. Soweit § 9 Abs. 1 HAG bestimmt, dass Bauleitpläne ungeachtet ihrer Verkündung rechtswirksame Teile des Ortsbaurechts werden, ist diese Norm wegen Verstoßes gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit selbst unwirksam (vgl. zum Vorstehenden: HessVGH, Urteil vom 10. Juli 1964 - OS IV 30/62 -, HessVGRspr. 1965, 2 [3]).

Ohne die Entwicklung aus einem wirksamen Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG 1960 könnte der Bebauungsplan Wx 1 nur als vorzeitiger Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 BBauG 1960 (vgl. nunmehr § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB) Rechtswirksamkeit erlangt haben. Nach der vorgenannten Bestimmung des hier maßgeblichen alten Rechts kann ein Bebauungsplan aufgestellt werden, bevor ein Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn zwingende Gründe es erfordern (vorzeitiger Bebauungsplan). Ein wirksamer vorzeitiger Bebauungsplan kann dabei auch dann gegeben sein, wenn - wie im vorliegenden Fall - zwar ein Flächennutzungsplan existiert, dieser aber unwirksam ist, und zwar auch dann, wenn die Gemeinde den Flächennutzungsplan als wirksam angesehen hat. Insoweit ist allein bedeutsam, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen vorzeitigen Bebauungsplan objektiv vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1991 - BVerwG 4 N 2.89 -, Buchholz 406.11 § 8 BauGB Nr. 11).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen vorzeitigen Bebauungsplan sind im vorliegenden Fall indessen nicht erfüllt, denn es sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, die es gerechtfertigt hätten, den Bebauungsplan Wx 1 unabhängig von der Existenz eines (wirksamen) Flächennutzungsplans aufzustellen. Zwingende Gründe im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 BBauG 1960 liegen dann vor, wenn eine Teilplanung vordringlich und unaufschiebbar ist und die Aufstellung des Flächennutzungsplans aus Gründen, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat, nicht abgewartet werden kann, ohne dass der Gemeinde ein unvertretbarer Schaden entsteht, bzw. ein Zuwarten eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets befürchten lässt (BVerwG, Beschluss vom 6. November 1968 - BVerwG IV B 47.68 -, Buchholz 406.11 § 8 BBauG Nr. 1). Ob zwingende Gründe für die Aufstellung des Bebauungsplans vor Aufstellung des Flächennutzungsplans gegeben sind, ist wiederum allein nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Ein Beurteilungsspielraum steht der Gemeinde insoweit nicht zu (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1991 - BVerwG 4 N 2.89 -, a.a.O.).

Nach der vorliegenden Begründung zum Bebauungsplan Wx 1 war Anlass zu seiner Aufstellung die Möglichkeit, bei relativ geringen Erschließungskosten und ohne die Notwendigkeit von Umlegungsmaßnahmen "Bauplätze für private wie auch für gemeindliche Zwecke relativ günstig" bereit stellen zu können. Die Gelegenheit, unter günstigen rechtlichen und finanziellen Bedingungen Bauland schaffen und zur Verfügung stellen zu können, reicht zur Annahme zwingender Gründe im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG 1960 allein nicht aus. Hinzutreten muss das Bedürfnis und die Notwendigkeit, mit der Zurverfügungstellung von Bauland einen konkreten und sofort bzw. alsbald zu befriedigenden Bedarf decken zu müssen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Lfg. 64, Rdn. 22 zu § 8 BauGB). Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die vorzeitige Aufstellung des Bebauungsplans zur Vermeidung einer ungeordneten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets notwendig war.

Die danach fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans erweisen sich nicht nach § 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB als unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift, die nach der Überleitungsreglung gemäß § 233 Abs. 2 BauGB auch für das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Wx 1 unter Geltung des Bundesbaugesetzes Anwendung findet (BVerwG, Urteil vom 18. August 1982 - BVerwG 4 N 1.81 -, BVerwGE 66, 116 [120, 121], ist für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan u.a. dann unbeachtlich, wenn die Anforderungen an die in § 8 Abs. 4 BauGB bezeichneten dringenden Gründe (im vorliegenden Fall entsprechend die Anforderungen an die in § 8 Abs. 2 Satz 3 BBauG 1960 bezeichneten zwingenden Gründe) für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind. Diese Heilungsvorschrift erfasst lediglich den in der fehlenden Befassung mit den Anforderungen an die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans bzw. den in der fehlerhaften Beurteilung dieser Anforderungen begründeten Verfahrensverstoß und setzt im Übrigen voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen vorzeitigen Bebauungsplan tatsächlich erfüllt sind (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Lfg. 46, Rdn. 18 zu § 214 BauGB, mit weiteren Nachweisen). Ist dies, wie bei dem hier in Frage stehenden Bebauungsplan Wx 1, nicht der Fall, stellt sich der Verstoß gegen § 8 Abs. 4 BauGB bzw. § 8 Abs. 2 Satz 3 BBauG 1960 als beachtlich dar.

Im Übrigen wäre selbst dann, wenn man von der Rechtsgültigkeit des Flächennutzungsplans vom 16. Mai 1950 ausgehen wollte, dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG 1960 nicht genügt. Dies folgt daraus, dass der Bebauungsplan Wx 1 den Darstellungen des Flächennutzungsplans insoweit nicht entspricht, als er den Bereich nördlich der L.-straße, in dem auch das Grundstück der Kläger liegt, als reines bzw. allgemeines Wohngebiet festsetzt. Dieses Gebiet ist in dem Flächennutzungsplan als Acker- und Wiesenfläche dargestellt.

Allerdings bedeutet der Begriff "Entwickeln" nicht, daß der Bebauungsplan als bloßer Vollzug oder als Ergänzung des Flächennutzungsplanes zu werten wäre. Er lässt es vielmehr zu, die Darstellungen des Flächennutzungsplanes mit genaueren Festsetzungen auszufüllen, und gewährleistet darüber hinaus die gestalterische Freiheit, über ein Ausfüllen des Vorgeplanten hinaus in dessen Rahmen eigenständig zu planen. Er gestattet sogar, in einem gewissen Maß von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abzuweichen, und zwar von den gegenständlichen Darstellungen des Flächennutzungsplans, etwa bezüglich der Art oder des Maßes der baulichen Nutzung wie auch von den im Flächennutzungsplan dargestellten räumlichen Grenzen. Andererseits bedeutet "Entwickeln" nach seinem Wortlaut und vor allem nach seinem Sinn für die Bauleitplanung, dass sich der Bebauungsplan innerhalb der wesentlichen Grundentscheidungen des Flächennutzungsplans, d.h. seiner "Grundzüge" halten muss, also nicht von diesen Grundentscheidungen abweichen darf (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - BVerwG IV C 74.72, BVerwGE 48, 70 [73, 74].

Die Festsetzung des oben genannten Gebietes in der Gemarkung W. als reines bzw. allgemeines Wohngebiet im Bebauungsplan Wx 1 kann weder als Konkretisierung der im Flächennutzungsplan vom 16. Mai 1950 enthaltenen Grundkonzeption noch als gestalterische Fortentwicklung im Rahmen dieser planerischen Konzeption aufgefasst werden. Vielmehr steht diese Festsetzung durch die hierdurch bewirkte grundlegende Änderung der Art der Bodennutzung in einem offenkundigen und unvereinbaren Widerspruch zu der im Flächennutzungsplan getroffenen Grundentscheidung, die Fläche als Acker- und Wiesenfläche zu erhalten.

Auch dieser Mangel wäre nicht - nach §§ 214 Abs. 2 Nr. 1, 233 Abs. 2 BauGB - unbeachtlich. Nach § 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan, die auf einer fehlenden Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB (im vorliegenden Fall entsprechend nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG 1960) beruht, dann unbeachtlich, wenn die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen trotz Verletzung der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans durch den Bebauungsplan keine Beeinträchtigung der sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden geordneten städtebaulichen Entwicklung zu befürchten ist, ist darauf abzustellen, ob der über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehende Raum und die übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt sind. Maßgeblich ist hierbei vor allem, welches städtebauliche Gewicht der Fläche beizumessen ist, die durch den von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichenden Bebauungsplan erfasst wird, und ob der Flächennutzungsplan dadurch möglicherweise einen Teil seiner Bedeutung für das Gemeindegebiet verliert (HessVGH, Beschluss vom 24. Januar 1989 - IV N 8/82 -, NVwZ-RR 1989, 609, 610).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze tritt - die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans vom 16. Mai 1950 unterstellt - mit der Verletzung der Grundkonzeption dieses Plans durch den Bebauungsplan Wx 1 auch eine Beeinträchtigung der sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden geordneten städtebaulichen Entwicklung ein. Durch die Ausweisung von Bauflächen in dem im Bebauungsplan als "I. Bauabschnitt" gekennzeichneten Bereich nördlich der L.-straße, verbunden mit der Festlegung des Standorts für eine Mehrzweckhalle - dem heutigen Bürgerhaus -, sowie durch die Festsetzung eines reinen Wohngebiets westlich der Wegscheide im "II. Bauabschnitt" wurde eine für das gesamte Gemeindegebiet wesentliche Entscheidung für die bauliche Entwicklung bislang unbebauter Flächen am Ortsrand der Gemeinde getroffen. Hierdurch büßte der Flächennutzungsplan, nach dessen Darstellungen die betreffenden Flächen gerade von Bebauung frei zu halten sind, einen Großteil seiner Bedeutung für die Entwicklung des Gemeindegebietes ein.

Kann nach alledem zur Beurteilung des Charakters des Gebiets, in dem das Grundstück der Kläger liegt, nicht im Sinne des § 2 Abs. 2 und 6 Satz 1 18. BImSchV auf einen Bebauungsplan zurückgegriffen werden, ist das Grundstück der Kläger gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 18. BImSchV entsprechend seiner Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Entspricht die nähere Umgebung des Immissionsortes einem der in § 2 Abs. 2 18. BImSchV genannten Gebiete, ist für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit grundsätzlich auf die in der vorgenannten Regelung bestimmten Immissionsrichtwerte für dieses Gebiet abzustellen (BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 [320]).

Wie das Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass für die Beurteilung der auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Lärmimmissionen durch die Tennisanlage des Beigeladenen die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV zu Grunde zu legen sind. Die nähere Umgebung des Grundstücks entspricht einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO. Die Annahme eines reinen Wohngebietes verbietet sich schon wegen des dem Grundstück der Kläger unmittelbar benachbarten, die Umgebung deutlich prägendenden Bürgerhauses. Hierbei handelt es sich um eine Anlage für kulturelle, soziale und sportliche Zwecke, die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet generell, im reinen Wohngebiet dagegen nur ausnahmsweise zulässig ist (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).

Anhaltspunkte für eine abweichende erhöhte immissionsschutzrechtliche Schutzbedürftigkeit des Grundstücks im Sinne von § 2 Abs. 6 Satz 2 18. BImSchV sind von den Beteiligten nicht vorgetragen worden und auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts überschreiten die durch die Tennisanlage auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Lärmimmissionen die für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte nicht.

Die von dem im Verfahren erster Instanz bestellten Gutachter am 9. Mai 1993 durchgeführten Schallpegelmessungen, gegen deren ordnungsgemäßen technischen Ablauf entsprechend den hierfür bestimmten Regeln nach dem Anhang zur 18. BImSchV (Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren) während des gerichtlichen Verfahrens keine durchgreifenden Bedenken erhoben wurden oder ansonsten erkennbar geworden sind, hat nur für die Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen zwischen 13.00 und 15.00 Uhr eine Überschreitung des Richtwertes von 50 dB(A) um 2 bis 3 dB(A) ergeben. Diese Überschreitung sei - so der Gutachter - nur dann zu erwarten, wenn über beide Stunden Turnierspiele stattfänden. Bei einem normalen Spieltag mit Freizeitspielen und einer nicht vollständigen Auslastung aller Plätze werde der Immissionsrichtwert von 50 dB(A) nicht überschritten. Gleiches gelte, wenn bei Turnierspielen eine Mittagspause von einer Stunde eingehalten werde (Seite 12 des Gutachtens).

Die von dem Gutachter messtechnisch ermittelte zeitweilige Überschreitung des Immisionsrichtwertes für die Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen zwischen 13.00 und 15.00 Uhr ist indessen bei der nach der 18. BImSchV vorzunehmenden Beurteilung nicht zu berücksichtigen.

Nach Nr. 1.3.3, letzter Satz des Anhangs zur 18. BImSchV ist bei Anlagen, die Geräuschimmissionen mit Impulsen und/oder auffälligen Pegeländerungen in der Teilzeit Ti (Teilzeiten sind nach Nr. 1.3.2.3 des Anhangs zur 18. BImSchV zu bilden, wenn während der Beurteilungszeit unterschiedlich intensive Emissionen auftreten) mehr als einmal pro Minute hervor rufen - dies ist bei Tennisanlagen typischer Weise der Fall - für die betreffende Teilzeit ein Abschlag von 3 dB(A) zu berücksichtigen, wenn die Anlage vor Inkrafttreten der Verordnung baurechtlich genehmigt oder - wenn eine Baugenehmigung nicht erforderlich war - zu diesem Zeitpunkt bereits errichtet war. Ein solcher Abzug würde - wie der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme gegenüber dem Senat vom 15. August 2000 bestätigt hat - für den im vorliegenden Fall in Streit stehenden Zeitraum an Sonn- und Feiertagen zwischen 13.00 und 15.00 Uhr zu einem Beurteilungspegel von 49 bis 50 dB(A) führen und damit zu einem Wert, der den anzuwendenden Immissionsrichtwert einhielte oder unterschritte. Nach Aussage des Gutachters in der erwähnten Stellungnahme ist der Abzug von 3 dB(A) von ihm nur deshalb nicht vorgenommen worden, weil er einer Klärung der Rechtsfrage, ob für die Anwendung der entsprechenden Bestimmung in der Anlage zur 18. BImSchV eine bestandskräftige Baugenehmigung erforderlich sei, nicht habe vorgreifen wollen.

Diese Frage ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dahin gehend zu beantworten, dass der in Nr. 1.3.3 vorgesehene Abzug von 3 dB(A) für baurechtlich genehmigte Altanlagen unabhängig davon vorzunehmen ist, ob die für die Anlage erteilte Baugenehmigung bestandskräftig ist. Für eine solche Auslegung der Bestimmung sprechen nicht nur der Wortlaut, der keinen Anhaltspunkt für die Notwendigkeit der Bestandskraft der Baugenehmigung liefert, sondern auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift sowie rechtssystematische Gesichtspunkte.

Die Materialien über die Entstehungsgeschichte der 18. BImSchV (BR-Drucks. 17/1/91) verdeutlichen , dass mit den Sonderregelungen, die sich mit den bei Inkrafttreten der Verordnung bereits bestehenden, baurechtlich genehmigten Sportanlagen befassen (neben Nr. 1.3.3 des Anhangs auch die Regelung in § 5 Abs. 4 18. BImSchV, wonach die zuständige Behörde bei solchen Altanlagen von der Festsetzung von Betriebszeiten absehen soll, wenn die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 jeweils um weniger als 5 dB(A) überschritten werden), Erleichterungen nur von dem Bestehen einer Baugenehmigung abhängig gemacht werden sollten. Diese bestehenden, mit einer Baugenehmigung ausgestatteten Sportanlagen sollten "aus Gründen der Verhältnismäßigkeit günstiger behandelt werden als etwa geplante Sportanlagen". Hinweise auf weitergehende Anforderungen an diese Sportstätten, wie etwa die Bestandskraft der hierfür erteilten Baugenehmigung, sind den Materialien nicht zu entnehmen.

Der Vornahme des Abzugs von 3 dB(A) mit der Folge einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte auch in der Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen durch die Tennisanlage des Beigeladenen steht auch die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 [321], dass die Privilegierung von Altanlagen in § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV keine generelle Erhöhung der Richtwerte bei der Beurteilung von Altanlagen rechtfertige, nicht entgegen. Der im vorliegenden Fall in Frage stehende Abzug nach Nr. 1.3.3 des Anhangs zur 18. BImSchV beinhaltet keine Erhöhung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 18. BImSchV, sondern betrifft die nach der Verordnung vorgeschriebene Ermittlung und Beurteilung der Lärmimmissionen durch die Sportstätte im Einzelfall. Dieses durch die 18. BImSchV vorgeschriebene Verfahren ist ebenso abschließend und verbindlich wie die in der Verordnung festgelegten Immissionsrichtwerte und die hierin festgelegten Grenzwerte für kurzzeitige Geräuschspitzen und lässt eine Abweichung nach den konkreten Verhältnissen des jeweils zu entscheidenden Falles nicht zu (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - BVerwG 7 B 73.94 -, NVwZ 1995, 993).

Nur ergänzend sei erwähnt, dass selbst im Falle einer nach den Bestimmungen der 18. BImSchV zu berücksichtigenden Überschreitung des Immissionsrichtwertes in der Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen die Baugenehmigung vom 15. April 1981 nicht als teilweise rechtswidrig betrachtet werden könnte.

Die Vorinstanz hat nämlich unberücksichtigt gelassen, dass sich der Beigeladene auf die Regelung des § 5 Abs. 5 18. BImSchV berufen kann, wonach die zuständige Behörde von der Festsetzung von - einschränkenden - Betriebszeiten absehen soll, wenn in Folge des Betriebs der Sportanlage bei seltenen Ereignissen nach Nr. 1.5 des Anhangs Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 um nicht mehr als 10 dB(A) zu verzeichnen sind, keinesfalls aber - soweit es Immissionen tags außerhalb der Ruhezeiten anbelangt -, einen Höchstwert von 65 dB(A) überschritten wird. Gemäß der Regelung nach Nr. 1.5 des Anhangs gelten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Veranstaltungen und Ereignisse als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten.

Die Sonderregelung des § 5 Abs. 5 18. BImSchV soll im Interesse der Betreiber von Sportanlagen die Durchführung von Großveranstaltungen und Turnierwettkämpfen ermöglichen, die anderenfalls wegen ihrer gegenüber normalen Veranstaltungen wesentlich höheren Geräuschemissionen nicht zulässig wären ( vgl. die Begründung zur 18. BImSchV, BR-Drucks. 17/1/91).

Diese Sonderbestimmung ist zu Gunsten des Beigeladenen deshalb zu berücksichtigen, weil, wie bereits erwähnt, in dem Gutachten vom Mai 1993 eine Überschreitung des Richtwertes an Sonn- und Feiertagen während der Ruhezeit zwischen 13.00 und 15.00 Uhr nur unter der Voraussetzung für wahrscheinlich betrachtet wird, dass über beide Stunden hinweg Turnierspiele durchgeführt werden. Bei bloßen Freizeitspielen ist nach Angaben des Gutachters dagegen keine Überschreitung des Richtwertes zu erwarten.

Bei den auf der Anlage des Beigeladenen stattfindenden Turnierwettkämpfen handelt es sich um seltene Ereignissen im Sinne von § 5 Abs. 5 18. BImSchV und Nr. 1.5 des Anhangs, denn diese Wettkämpfe finden an weniger als 18 Kalendertagen im Jahr statt. Wie von dem Beigeladenen auf Anfrage des Senats mitgeteilt wurde, haben im Jahre 1998 auf der Tennisanlage an 13 Tagen, im Jahre 1999 an 12 Tagen und im Jahre 2000 nur noch an 8 Tagen Turnierwettkämpfe auf der Anlage stattgefunden.

Besteht unter Berücksichtigung dieser zugunsten des Beigeladenen zu berücksichtigenden aktuellen Sachlage schon für eine teilweise Einschränkung der Spielzeit als Nebenbestimmung zur Genehmigung der Tennisanlage (vgl. § 2 Abs. 2 18. BImSchV) keine Grundlage, ist erst Recht für die von der Vorinstanz angenommene teilweise Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung kein Raum.

Entgegen der Ansicht der Kläger bestehen keine weitergehenden, die Bestimmungen der 18. BImSchV gemäß § 4 der Verordnung verdrängenden landesrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Sonn- und Feiertags- bzw. Nachtruhe. Die von den Klägern in diesem Zusammenhang angeführte Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm vom 16. Juni 1993 (GVBl. I, S. 257) findet gemäß § 1 der Verordnung auf Lärmquellen, die - wie die durch Sportstätten verursachten Lärmimmissionen durch die 18. BImSchV bzw. durch gerade hierauf bezogene weitergehende Regelungen - von anderen Rechtsvorschriften abschließend erfasst werden, keine Anwendung.

Aus den dargelegten Gründen konnte auch den von den Klägern gestellten Hilfsanträgen kein Erfolg beschieden sein.

Die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen haben die Kläger als Unterlegene zu tragen (§ 154 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben ist.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Gründe: Der Streitwert für das Berufungsverfahren bestimmt sich gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Der stattgebende Teil des erstinstanzlichen Urteils, gegen den sich das Rechtsmittel des Beigeladenen richtet, ist nach Ansicht des Senats mit einem Sechstel des gesamten Streitgegenstandes zu bemessen. Ausgehend von dem auch von dem Senat zu Grunde gelegten dreifachen Auffangstreitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, der in Folge der Erhöhung dieses Wertes vor Einlegung der Berufung durch Art. 7 a Nr. 1 des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) zum 1. Juli 1994 auf 8.000,00 DM gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG auf insgesamt 24.000,00 DM festzulegen ist , ergibt sich ein Streitwert für das Berufungsverfahren in Höhe von 4.000,00 DM.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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