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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.03.2007
Aktenzeichen: 9 UE 2455/06
Rechtsgebiete: StGB, WaffG
Vorschriften:
StGB § 59 | |
WaffG § 5 Abs. 2 |
Die Rechtslage seit 1. April 2003 unterscheidet sich damit von dem bis dahin geltenden früheren Rechtszustand. § 5 Abs. 2 WaffG a.F. stellte seinerzeit allein darauf ab, ob ein Betroffener wegen bestimmter, im Einzelnen genannter strafrechtlich relevanter Rechtsgutverletzungen rechtskräftig verurteilt wurde. Hierunter fiel nach VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 28. Oktober 1996 - 1 S 822/96 -, DÖV 1997, 257 = NVwZ-RR 1997, 414) auch eine Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Waffenrechts
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 9. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Teufel, Richter am Hess. VGH Prof. Dr. Fischer, Richter am Hess. VGH Seggelke
am 21. März 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 1. September 2006 - 5 E 2554/04(3) - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger ist Inhaber von zwei Waffenbesitzkarten, in die fünf Schusswaffen eingetragen sind. Am 27. Januar 2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Aschaffenburg wie folgt:
Der Angeklagte .... ist schuldig des Betruges und wird deswegen zu einer Verwarnung verurteilt. Die Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Euro 30,-- bleibt vorbehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten der abgeurteilten Tat und der darauf bezogenen Ausführungen des Amtsgerichts sowie wegen weiterer gegen den Kläger betriebener Ermittlungsverfahren wird auf den Tatbestand des vorliegend angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts sowie das vorgenannte Strafurteil ergänzend Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 5. März 2004 widerrief der Beklagte die dem Kläger ausgestellten Waffenbesitzkarten. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger sei wegen Betrugs zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu 30 € verurteilt worden und gelte deswegen als in waffenrechtlicher Hinsicht unzuverlässig. Auf den weiteren Inhalt dieses Bescheids wird ergänzend Bezug genommen.
Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser geltend machte, er sei nicht zu 120 Tagessätzen verurteilt, sondern lediglich unter Vorbehalt einer Verurteilung zu einer Geldstrafe verwarnt worden, wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2004 zurück. Zur Begründung wird darin ausgeführt, nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Oktober 1996 - 1 S 822/96 - sei auch eine Verwarnung mit Strafvorbehalt als Verurteilung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG zu werten. Diese Entscheidung sei auch nach In-Kraft-Treten des neuen Waffengesetzes sinngemäß anzuwenden, da ihr die neue Gesetzeslage nicht entgegenstehe. Es seien auch keine atypischen Umstände erkennbar, die ausnahmsweise die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit entkräfteten. Diese Regelvermutung trete bei einer Erstverurteilung zu 60 Tagessätzen ein. Der Kläger sei zu der doppelten Zahl an Tagessätzen verurteilt worden, was schon zeige, dass der Unrechtsgehalt der Tat erheblich sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in der Vergangenheit in weiteren vier Fällen polizeilich aufgefallen sei. Auch wenn der Widerspruchsbehörde der Ausgang der Ermittlungsverfahren nicht im Einzelnen bekannt sei, werde doch deutlich, dass beim Kläger eine Neigung bestehe, mit der geltenden Rechtsordnung in Konflikt zu geraten. Insgesamt lasse das Persönlichkeitsbild des Klägers auf charakterliche Mängel schließen, die so schwerwiegend sein, dass ein weiterer Waffenbesitz nicht hingenommen werden könne.
Nachdem ihm dieser Widerspruchsbescheid am 20. August 2004 zugestellt worden war, erhob der Kläger am 20. September 2004 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit dem Ziel der Aufhebung der vorgenannten Bescheide. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Darmstadt. Der Kläger vertrat weiterhin die Auffassung, eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit liege in seiner Person nicht vor.
Er beantragte,
den Bescheid des Landrates des Kreises Offenbach vom 5. März 2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18. August 2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Er bezog sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend verwies er darauf, dass dem Amtsgericht Aschaffenburg offenbar nicht bekannt gewesen sei, dass ein anderes Verfahren gegen den Kläger wegen Betrugs nach § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO eingestellt worden sei. Ein weiteres Verfahren nach seiner Verurteilung wegen Insolvenz- und Bilanzverschleppung sei nach § 153 a Abs. 1 StPO eingestellt worden.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt gab der Klage mit Urteil vom 1. September 2006 statt und hob die vorgenannten Bescheide auf.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG in der vorliegend zur Anwendung kommenden Fassung besäßen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden seien oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden sei, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien. Im Unterschied zu dem bis 1. April 2003 geltenden Recht habe der Gesetzgeber den Bereich der Delikte, die eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit indizierten, auf sämtliche Vorsatztaten ausgedehnt. Gleichzeitig habe er jedoch bestimmt, dass Erstverurteilungen zu Strafen von weniger als 60 Tagessätzen außer Betracht zu bleiben hätten. Darin unterscheide sich die Rechtslage in wesentlicher Weise vom früheren Recht: Nach altem Recht habe eine Verurteilung wegen einer begangenen Straftat genügt, wobei es auf das Strafmaß nicht angekommen sei. Jede Verurteilung, ganz gleich, ob zu Freiheitsstrafe oder zu irgendeiner Geldstrafe, habe die waffenrechtliche Zuverlässigkeit entfallen lassen. Aus diesem Grunde habe das Gericht in der Vergangenheit in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof einen bloßen Schuldspruch mit Strafvorbehalt einer Verurteilung gleichgesetzt. Diese Beurteilung lasse sich unter Geltung der am 1. April 2003 in Kraft getretenen Neufassung des Waffengesetzes nicht aufrechterhalten. Denn nunmehr stelle das Gesetz bei Ersttätern auf die Verhängung einer Strafe von mindestens 60 Tagessätzen ab, um in waffenrechtliche Sicht die Unzuverlässigkeit zu indizieren. Hiernach ziehe nicht mehr jede Verurteilung automatisch die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach sich. Gefordert sei ein Strafmaß von 60 Tagessätzen. Im Falle des Klägers liege diese Voraussetzung nicht vor. Der Kläger sei nicht zu dieser Strafe oder zu einer höheren Strafe verurteilt worden. Das Amtsgericht Aschaffenburg habe vielmehr eine Verwarnung des Klägers für schuldangemessen gehalten. Der zugleich ausgesprochene Vorbehalt einer Geldstrafe sei nach Ablauf der dreijährigen Bewährungszeit hinfällig geworden, und es habe mit der Verwarnung sein Bewenden gehabt (§ 59 b Abs. 2 StGB). Die Eintragung über die Verwarnung mit Strafvorbehalt, die der Erfüllung der Hinweispflichten des Bundeszentralregisters diene, werde aus dem Strafregister entfernt (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BZRG). Die fünfjährige Tilgungsfrist für unbedingt verhängte Geldstrafe, die im Falle des Klägers erst 2008 abgelaufen wäre, gelte hier nicht. In dem aktuellen vom Gericht angeforderten Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 18. Juli 2006 sei die entsprechende Eintragung daher bereits gelöscht gewesen. Die Verwarnung mit Strafvorbehalt sei auch nicht etwa mit einer Freiheitsstrafe gleichzusetzen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werde. Bei Letzterer sei die Strafe bereits verhängt; lediglich die Vollstreckung der verhängten Strafe werde ausgesetzt. Bei einer Verwarnung mit Strafvorbehalt beschränke sich der unmittelbare Strafausspruch nur auf eine Verwarnung. Zugleich werde die Strafe zwar bestimmt. Die Verurteilung zu dieser Strafe bleibe aber ausdrücklich vorbehalten (§ 59 Abs. 1 Satz 1 StGB), ergehe also gerade noch nicht, sondern erfolge erst nach Widerruf der Bewährung (§ 59 b Abs. 1 in Verbindung mit § 56 f StGB) im Wege eines Beschlusses nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des Verwarnten. Frühestens mit Rechtskraft dieses Beschlusses liege eine Verurteilung vor. Die gegenteilige Auffassung von Lehmann / Frieß / Lehle, Aktuelles Waffenrecht, A 1.01 zu § 5 Anm. 43, das Waffengesetz verlange "keine bestimmte Art der Verurteilung; es erfordere nach seinem Wortlaut nur eine Verurteilung zu einer bestimmten Art von Strafe", berücksichtige nicht ausreichend die Forderung des Gesetzgebers nach einer förmlichen rechtskräftigen Verurteilung. Würde man der Auffassung folgen, wonach schon eine bestimmte Art von Strafe ausreiche, müssten auch Einstellungen nach § 153 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO (Verhängung einer Geldauflage) als Verurteilungen angesehen werden, denn auch eine Geldauflage drücke einen erheblichen Unrechtsgehalt einer Tat aus. Für die von ihm, dem Verwaltungsgericht, vertretene Auffassung spreche auch, dass eine Verwarnung mit Strafvorbehalt vom Strafmaß einfach "weniger" sei als eine unbedingt verhängte Geldstrafe. Dem Willen des Gesetzgebers, nicht jeden Schuldspruch und jede Verurteilung als waffenrechtliche relevant zu erachten, sondern nur solche mit einem Strafmaß von mindestens 60 Tagessätzen, liefe eine Erstreckung auf Verwarnungen zuwider. Das Strafgericht habe es gerade für angemessen gehalten, von der Verhängung einer Strafe abzusehen, weil eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände ergeben hätten, nach denen es angezeigt gewesen sei, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen (§ 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB). In diesem Falle könne der Kläger nicht gleichwohl wie jemand behandelt werden, der bestraft worden sei. Letztlich könne auch nicht völlig ausgeschlossen werden, dass vorbehaltene Strafen wegen des mit ihnen verfolgten erzieherischen Effektes tendenziell eher im oberen Bereich des Strafrahmens angesetzt würden als unbedingt verhängte Geldstrafe. Demgemäß erscheine es möglich, dass das Strafgericht im Falle einer Verurteilung zu Geldstrafe anstelle einer Verwarnung mit Strafvorbehalt eine Tagessatzhöhe als tat- und schuldangemessen angesehen hätte, die das waffenrechtliche relevante Mindestmaß von 60 Tagessätzen nicht erreicht hätte. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes lasse ebenfalls nichts erkennen, was auf eine andere Auffassung des Gesetzgebers schließen ließe. Die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf zu § 5 WaffG n.F. (BT-Drs. 14/7758, S. 54) behandle die Problematik der Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht. Ausdrücklich gesehen worden sei lediglich der Fall des bloßen Schuldspruchs ohne Verhängung von Jugendstrafe nach § 27 JGG. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bei bloßem Schuldspruch ohne Verhängung von Jugendstrafe die waffenrechtliche Zuverlässigkeit unangetastet zu lassen, lege es tendenziell allerdings eher nahe, auch im Übrigen bei bloßen Schuldsprüchen ohne Strafverhängung nicht von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen. Gleichwohl könne das Gericht eine anderweitige Motivation des Gesetzgebers nicht ausschließen. Es falle aber nicht in seine Zuständigkeit, Rechtspolitik zu betreiben und Lückenschlüsse vorzunehmen, bei denen unklar sei, ob es für sie im Gesetzgebungsverfahren eine Mehrheit gegeben hätte. Schon die Festlegung der 60-Tagessatz-Grenze beruhe ausweislich der amtlichen Begründung auf einem Kompromiss zwischen Bund und Ländern (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 54). Es sei daher grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen er die waffenrechtliche Zuverlässigkeit als entfallen ansehe. Gegebenenfalls müsse er Unklarheiten durch eine Gesetzesänderung beseitigen.
Lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG somit nach alledem nicht vor, erübrige sich - so das Verwaltungsgericht - die Klärung der Frage, ob die abgeurteilte Tat atypische Umstände erkennen lasse, die die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ausnahmsweise nicht infrage stellten. Auch andere Umstände, die die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers entfallen ließen, insbesondere Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden würde - § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG -, er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehe oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahre - § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG - oder er Waffen oder Munition Personen überlasse, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt seien - § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG -, seien nicht ersichtlich. Aus der erheblichen Schuldenlast des Klägers, die laut seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung noch immer bei über einer Million Euro liege und wohl durch die anstehende Verwertung seiner Häuser reduziert werde, folge ebenso kein hinreichender Verdacht auf charakterliche oder körperliche Eignungsmängel (§§ 5 , 6 WaffG). Die ergangenen Einstellungen nach § 153 StPO wegen geringer Schuld oder - in einem Fall - nach § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1000 € indizierten keinen Sachverhalt, der unter eine der gesetzlichen Regelungen fiele.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen sein dem Beklagten am 13. September 2006 zugestelltes Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Zur Begründung der von ihm am 11. Oktober 2006 eingelegten Berufung führt der Beklagte mit am 13. November 2006 eingegangenem Schriftsatz im Wesentlichen aus, nach der bis zum 31. März 2003 geltenden Gesetzeslage habe jegliche strafgerichtliche Verurteilung wegen einer (bestimmten) Straftat zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit geführt. Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sei hierunter auch eine Verwarnung mit Strafvorbehalt zu verstehen gewesen. Denn die Verwarnung mit Strafvorbehalt sei in strafprozessualer und zentralregisterlicher Hinsicht eine strafgerichtliche Verurteilung und damit eine Verurteilung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG a.F. Im Wissen um diese Interpretation habe der Gesetzgeber in der seit dem 1. April 2003 geltenden Neufassung des Waffengesetzes bestimmt, dass für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nunmehr die strafgerichtliche Verurteilung wegen jeder Vorsatz trat ausreiche, ausgenommen hiervon seien lediglich Erstverurteilungen zu Strafen von weniger als 60 Tagessätzen. Hätte der Gesetzgeber - in Abkehr von der bisherigen Rechtslage - hiervon auch noch sämtliche Fälle einer Verwarnung mit Strafvorbehalt oberhalb von 60 Tagessätzen ausschließen wollen, so hätte er dies im Gesetzeswortlaut, mindestens aber in der Begründung des Gesetzes, klar zum Ausdruck gebracht. Weder der Wortlaut noch die amtliche Begründung der Neufassung behandelten aber die Problematik der Verwarnung mit Strafvorbehalt. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den "status quo" habe beibehalten wollen. Diese Ansicht mache auch aus systematischen Gesichtspunkten Sinn. Denn im Ergebnis sei eine Verwarnung mit Strafvorbehalt nichts anderes als eine "Geldstrafe auf Bewährung". Das Urteil des Verwaltungsgerichts stehe im Übrigen auch im Widerspruch zu der - vom Verwaltungsgericht zitierten - Kommentierung der vorliegenden Problematik bei Lehmann / Frieß / Lehle, Aktuelles Waffenrecht.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 1. September 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen
Der Kläger beantragt mit näherer Begründung,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil sowie auf den Inhalt der dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete erstinstanzliche Urteil bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der vom Kläger angefochtene Bescheid in der Fassung des diesen bestätigenden Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, kann die vorliegende Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ergehen (§ 130 a VwGO).
In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gerichts erster Instanz ist auch der Senat der Auffassung, dass die Verurteilung des Klägers zu einer Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG in der ab 1. April 2003 geltenden und damit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide maßgeblichen Fassung erfüllt. Der Kläger ist durch Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 27. Januar 2003 nicht zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden. Ihm gegenüber erfolgte lediglich ein Schuldspruch sowie eine Verwarnung. Die Verurteilung zur Geldstrafe von 120 Tagessätzen wurde lediglich vorbehalten. Wesentliches Merkmal einer Verurteilung dieser Art ist der Umstand, dass die Verurteilung zu der Geldstrafe erst erfolgt, wenn sich der Täter innerhalb der vom Gericht bestimmten Bewährungszeit nicht bewährt hat. Im Falle einer Bewährung hat das Gericht dagegen festzustellen, dass es bei der Verwarnung sein Bewenden habe (§ 59 b Abs. 2 StGB). Damit unterbleibt ausdrücklich die Verurteilung zu der Geldstrafe, sie entfällt also, der Täter ist nicht vorbestraft, die Eintragung der ausgesprochenen Verwarnung wird aus dem Bundeszentralregister entfernt (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BZRG), nach § 51 Abs. 1 BZRG entsteht ein Verwertungsverbot. Damit unterscheidet sich die Verurteilung unter Strafvorbehalt maßgeblich von der Verhängung einer Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB). Bei Letzterer ist die Verurteilung zur Freiheitsstrafe erfolgt, auch wenn sich der Straftäter innerhalb der festgesetzten Frist bewähren sollte. Bei einer Verurteilung unter Strafvorbehalt erfolgt die Verurteilung zu der festgesetzten Strafe dagegen erst, wenn sich der Betreffende innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht bewährt hat. Mit der Konzeption dieser strafgerichtlichen Sanktion wäre es unvereinbar, die an eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen anknüpfende Zuverlässigkeitsregelung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG schon in den Fällen eingreifen zu lassen, in denen der Betreffende zwar unter Strafvorbehalt verwarnt wurde, in denen die festgesetzte Geldstrafe indes nach positivem Verlauf der Bewährungszeit hinfällig geworden ist. Die Rechtslage unter Geltung des neuen Waffengesetzes hat sich somit maßgeblich gegenüber der bis zum 30. April 2003 geltenden Rechtslage verändert. Das frühere Recht stellte allein - unter Benennung bestimmter Straftatbestände bzw. der durch sie geschützten Rechtsgüter - auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung ab. Dies nahm etwa der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 28. Oktober 1996 - 1 S 822/96 -, DÖV 1997, 257 = NVwZ-RR 1997, 414) zum Anlass, auch eine mit einem Schuldspruch einhergehende Verurteilung zu einer Verwarnung unter Vorbehalt einer Geldstrafe nach §§ 59 ff. StGB dem Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG in der damaligen Fassung unterfallen zu lassen. Die nunmehr veränderte Rechtslage schließt es aus, sich - wie der Beklagte dies getan hat - weiterhin mit Erfolg auf diese zum früheren Recht ergangene Rechtsprechung zu stützen.
Ergänzend nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf die von ihm für zutreffend gehaltenen Ausführungen des Gerichts erster Instanz Bezug, denen er nichts Entscheidungserhebliches hinzuzufügen hat.
Der Zulassung der Revision gegen diesen Beschluss bedarf es nicht, da keiner der gesetzlichen Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO (i.V.m. §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO) vorliegt. Insbesondere kommt der Rechtssache nach Einschätzung des Senats keine grundsätzliche Bedeutung zu, die eine Klärung im Revisionsverfahren erforderlich machen würde. Die allein zur Beurteilung anstehende Rechtsfrage, ob eine Verwarnung mit Strafvorbehalt der vorliegend in Rede stehenden Art den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG erfüllt, lässt sich unmittelbar unter Heranziehung der insoweit maßgeblichen, nach Auffassung des Senats eindeutigen Rechtsnormen beantworten. Einer grundsätzlichen Klärung der Problematik durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf es in Fällen dieser Art nach ständiger Rechtsprechung nicht (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - BVerwG 1 B 136.85 -, NJW 1986, 2205; Kopp / Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 132 Rdnr. 10 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Ende der Entscheidung
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