Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 26.04.2002
Aktenzeichen: 9 UE 915/98.A
Rechtsgebiete: GG, AsylVfG, AuslG


Vorschriften:

GG Art. 16 a Abs. 1
AsylVfG § 26 a
AsylVfG § 27 Abs. 1
AsylVfG § 28
AuslG § 51 Abs. 1
1. Alle Personen mit mindestens einem eritreisch-stämmigen Elternteil besitzen nach Art. 3 der Verfassung der seit 1993 unabhängigen Republik Eritrea die eritreische Staatsangehörigkeit. Diese Personen sind jedenfalls seit Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkrieges im Mai 1998 nicht mehr (zugleich) äthiopische Staatsangehörige.

2. Einfache, in der Bundesrepublik Deutschland lebende Mitglieder der ELF oder einer ihrer "Massenorganisationen" haben bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen ihrer Mitgliedschaft oder wegen gewöhnlicher Aktivitäten, wie z. B. dem Verteilen von Flugblättern, Wahrnehmung organisatorischer Aufgaben anlässlich von exilpolitischen Treffen der ELF oder der bloßen Teilnahme an solchen Veranstaltungen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen.

3. Fall eines Eritreers, der sich als Mitglied der in Eritrea nicht erlaubten eritreischen Oppositionspartei ELF-CL (Eritrean Liberation Front - Central Leadership) und Führungsmitglied in einer "Massenorganisation" der ELF-RC (hier: stellvertretender Vorsitzender der EDJU Frankfurt am Main) durch Leitung von öffentlichen Diskussionsveranstaltungen, Vortrag von Referaten auf solchen Veranstaltungen und ähnliche Aktivitäten von gleichem Gewicht exponiert hat, und dem bei Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung deshalb droht, weil die Regierungspartei PFDJ des Präsidenten Afewerki solche Personen wegen des Bündnisses der ELF-CL mit dem äthiopischen Kriegsgegner während des Grenzkriegs (1998 - 2000) als "Landesverräter" betrachtet.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

9 UE 915/98.A

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Asylrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 9. Senat - durch Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Teufel, Richter am Hess. VGH Igstadt, Richterin am VG Wiesbaden Domann-Hessenauer (abgeordnete Richterin), ehrenamtliche Richterin Leyser, ehrenamtlicher Richter Krüger auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. Dezember 1996 (Az.: 5 E 31637/94.A <3>) aufgehoben, soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 2/3, der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten zu 1/3 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 10. Oktober 1966 in Asmara (Eritrea) geborene Kläger ist christlich-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Er flog am 10. November 1991 von Khartum (Sudan) nach Rom (Italien) und reiste anschließend mit dem Zug nach Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland, wo er am 13. November 1991 seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragte. Zur Begründung gab er an, er habe Asmara verlassen, weil er als ELF-Mitglied mit der Politik der EPLF nach deren Machtübernahme nicht einverstanden gewesen sei. Anlässlich seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 9. August 1993 gab er an, er habe von 1972 bis 1982 die Schule besucht und danach eine Ausbildung zum Apotheker absolviert, die er jedoch vorzeitig abgebrochen habe. Im Anschluss daran habe er bis 1988 als Apothekerhelfer in einem Krankenhaus in Asmara gearbeitet. Danach habe er bis zu seiner Ausreise im Mai 1991 in einer Apotheke gearbeitet. Seine Ausreise sei von einem Schlepper organisiert worden, der auch einen Pass für ihn besorgt und ihn und seine mitreisende Familie (der Kläger wurde zwischenzeitlich von seiner Ehefrau geschieden) bis nach Rom begleitet habe. In Rom habe ihnen der Schlepper die Pässe abgenommen. Während seiner Zeit in Asmara habe er, der Kläger, für die ELF gearbeitet und Medikamente aus dem Krankenhaus entwendet und diese der ELF zugeführt. Er habe auch Schwierigkeiten mit dem Mengistu-Regime gehabt, er sei schikaniert worden, deshalb habe er seinen Ausbildungsplatz verloren. Die Schikanen hätten zum einen darin gelegen, dass man vermutet habe, er arbeite für die ELF, zum anderen seien sie in seiner eritreischen Volkszugehörigkeit begründet gewesen. Nach seiner Ausbildung habe er 1984 einen Monat im Gefängnis gesessen. Man habe in Erfahrung bringen wollen, ob er für die ELF arbeite. Dabei sei er auch gefoltert worden. Bereits zu dieser Zeit habe er als Untergrundkämpfer für die ELF arbeiten wollen. Er sei im Mai 1991 ausgereist, weil die EPLF in Eritrea die Regierungsmacht übernommen habe. Er sei geflohen, weil er gefürchtet habe, dass er erneut ins Gefängnis gesteckt werden würde.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihm die Abschiebung nach Eritrea oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht.

Gegen den ihm am 14. Oktober 1993 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 26. Oktober 1993 Klage und gab zur Begründung an, er sei 1983 Mitglied der eritreischen Befreiungsorganisation ELF geworden. Er habe im Krankenhaus, in dem er gearbeitet habe, Medikamente unterschlagen und diese an ELF-Mitglieder weitergegeben, da sie zur Behandlung verletzter ELF-Kämpfer benötigt worden seien. Dies sei ihm möglich gewesen, da auch der Leiter des Lagers der Apotheke, wie er selbst, Mitglied der ELF gewesen sei. In seiner Freizeit sei er, der Kläger, zu den Camps der ELF in Sama oder Kerkebet gefahren und habe dort bei der Behandlung verletzter ELF-Kämpfer geholfen. Aus diesem Grunde sei er 1984 festgenommen, inhaftiert und gefoltert worden. Nach einmonatigem Gefängnisaufenthalt sei er aufgrund Zahlung von Bestechungsgeldern durch seinen Onkel an den Leiter des Gefängnisses freigelassen worden. Im Mai 1990 habe er eine Warnung seitens der EPLF erhalten, in der er aufgefordert worden sei, seine Unterstützung der ELF zu beenden. Ende Mai 1991 sei es der EPLF gelungen, den etwa 30 km von Asmara gelegenen Ort Dekemhare einzunehmen. Alle Mitglieder der ELF seien inhaftiert und in Gefangenenlager in der Sahel-Zone gebracht worden. Dies habe er von Mitgliedern der ELF, denen die Flucht gelungen sei, in Erfahrung gebracht. Daraufhin habe er sich mit seiner Ehefrau in den Sudan abgesetzt. Die Flucht sei zum damaligen Zeitpunkt relativ problemlos gewesen, weil in der Zeit des Zusammenbruchs des Mengistu-Regimes auch die Überwachung und der Druck seitens der Sicherheitskräfte des Regimes geringer geworden sei. Im Sudan habe er Kontakt mit einem Fluchthelfer aufgenommen, der ihm einen Pass und ein Flugticket nach Rom verschafft habe. Am 10. November 1991 sei er dann mit seiner Familie nach Rom geflogen.

Der Kläger beantragte,

den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. Oktober 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigen anzuerkennen sowie festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Mit Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 1996 verpflichtete das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass für ihn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Auf den Wortlaut des Gerichtsbescheids wird im Übrigen Bezug genommen.

Gegen den ihm am 27. Januar 1997 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 5. Februar 1997 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss des 3. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. März 1998 - 3 UZ 942/97.A - ist die Berufung wegen nachträglicher Divergenz im Hinblick auf das Urteil des 3. Senats vom 18. Dezember 1997 - 3 UE 3402/97.A - zugelassen worden, weil - so eine der Rügen des Bundesbeauftragten - allein die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland nicht ausreiche, um bei einem äthiopischen Staatsangehörigen, der als möglicherweise oppositionell eingestellt oder tätig angesehen werde, das Vorliegen politischer Verfolgung festzustellen.

Zur Begründung seiner Berufung weist der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten auf die im Zulassungsbeschluss des 3. Senats vom 27. März 1998 dargestellte Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von der Rechtsprechung des 3. Senats im vorgenannten Urteil hin.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt,

den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. Dezember 1996 (Az.: 5 E 31637/94.A <3>) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und gibt darüber hinaus an, er sei nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland aktives Mitglied der Eritreischen Befreiungsfront - Revolutionärrat (ELF-RC). Zum Beweis legt er eine Bescheinigung des Vorstandsmitglieds Menghesteab Asmerom vom 16. Januar 1998 vor, wonach er bis 1991 heimlich für die ELF-RC in Asmara tätig gewesen sei und die Organisation über Jahre hinaus vor allem mit Medikamenten beliefert habe. In der Bundesrepublik Deutschland sei er Sekretär einer Lokalgruppe der Eritreischen Demokratischen Jugendunion e.V. ELF (Eritrean Democratic Youth Union - EDJU - e.V. ELF). Zu seinen Aufgaben gehörten u.a. folgende Pflichten: Freiwillige Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen, Teilnahme an regelmäßigen Sitzungen, politischen Diskussionen und Veranstaltungen, Ausführen von Weisungen der Organisation, Vertreten der Richtlinien der Organisation nach außen, Anwerben neuer Anhänger für die Organisation und Verteilen von Flugblättern. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. April 1998 trägt er darüber hinaus vor, er habe Anfang 1992 in der Bundesrepublik Deutschland Kontakt zu der ELF-RC-Gruppe in Frankfurt am Main aufgenommen. Die ELF sei eine Kaderorganisation, in der Interessenten nicht sogleich Mitglied werden könnten, vielmehr werde verlangt, dass sie sich zunächst in einer der ELF-RC nahestehenden "Massenorganisation" wie der EDJU "bewährten". Er sei jedoch ohne dieses Erfordernis als ELF-RC Mitglied akzeptiert worden, da er dem Vorstand der Organisation bereits aufgrund seiner Tätigkeit in Eritrea bekannt gewesen sei und sich eine weitergehende Überprüfung aufgrund seines Engagements für diese Organisation erübrigt habe. Seit Anfang 1992 arbeite er aktiv für seine Organisation und trete dabei auch viele Male öffentlich in Erscheinung. So habe er an einer Diskussionsveranstaltung an der Universität Frankfurt am Main zur beabsichtigten Verabschiedung der eritreischen Verfassung teilgenommen, die von über 1000 Personen besucht worden sei. Hierbei habe er sich unter Nennung seines Namens und seines Wohnortes kritisch zu dem Verfassungsentwurf geäußert. Er nehme auch regelmäßig an den von der ELF organisierten Veranstaltungen und Demonstrationen teil. Im November 1996 sei in Frankfurt am Main ein Club der ELF-RC mit Namen "1. September" gegründet worden. Er habe von Anfang an in diesem Club mitgearbeitet und sei den zahlreichen Besuchern durch seine Tätigkeit wohl bekannt. Dieser Club werde auch von Angehörigen der PFDJ, der früheren EPLF, besucht. Dies werde von den Mitgliedern der ELF-RC geduldet, da sie hofften, durch Diskussionen Mitglieder der PFDJ von ihrer politischen Position überzeugen und somit deren Kreise unterwandern zu können. Im Dezember 1997 sei er in den dreiköpfigen Vorstand der Ortsgruppe Frankfurt am Main der Eritreischen Demokratischen Jugendorganisation (EDJU) gewählt worden. Er habe dort die Funktion des Protokollführers inne und vertrete den Vorsitzenden der Organisation. Auch sei er für das Eritreafestival, das von der ELF-RC und der EDJU vom 30. Juli 1998 bis 2. August 1998 in Kassel veranstaltet wurde, Verantwortlicher für die Arbeitsorganisation und Leiter der Sicherheitsabteilung gewesen.

Der Kläger gibt weiter an, Angehörige der PFDJ, durch die eritreische Botschaft mit Namens- und Adresslisten der in Deutschland lebenden Eritreer versehen, hätten anlässlich der kriegerischen Auseinandersetzungen mit Äthiopien Hausbesuche durchgeführt und die hier lebenden Eritreer aufgefordert, das eritreische Regime durch patriotische Spenden zu unterstützen. Am 4. Juli 1998 habe bei ihm ein derartiger Hausbesuch stattgefunden. Er habe eine Spende abgelehnt und den "Besuchern" mitgeteilt, wenn er etwas für seine Heimat tue, dann tue er es nicht für die gegenwärtige Regierung, sondern für seine Organisation, die ELF-RC. Daraufhin sei ihm entgegnet worden, man werde melden, wie er sich geäußert habe. Bei diesem Besuch sei sein Freund, Johannes Berhane Kuflu, anwesend gewesen.

Mittlerweile sei er, der Kläger, stellvertretender Vorsitzender und Kassierer der Ortsgruppe Frankfurt am Main der EDJU. Die Ortsgruppe umfasse ca. 300 Mitglieder und treffe sich einmal im Monat zu einer öffentlichen Versammlung, an der etwa 100 Personen teilnähmen. Diese Versammlungen würden von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter auch der Kläger, geleitet. An den Veranstaltungen nähmen wiederholt auch Personen teil, die als Parteigänger der PFDJ bekannt seien. Er sei weiterhin für die ELF-RC in verantwortlicher Position tätig und nehme an Seminaren, Diskussionsveranstaltungen, Demonstrationen, Festivals etc., die von seiner Organisation veranstaltet würden, teil. Beispielsweise habe er am 9. Dezember 1999 an einem Demonstrationszug zur Frankfurter Festhalle teilgenommen, wo Issayas Afewerki zu den Anhängern der PFDJ gesprochen habe. An der Demonstration hätten etwa 5000 Personen teilgenommen. Er sei seitens seiner Organisation mit der Vorbereitung und Durchführung der Demonstration betraut gewesen und habe im Vorfeld Flugblätter verteilt. Auch habe er die die Demonstration regelnden Ordner geleitet und in ihre Aufgaben eingewiesen. Im August 2000 habe er anlässlich des von der ELF-RC alljährlich veranstalteten eritreischen Festivals in Kassel an einem Seminar für Führungskader der Organisation, das von 120 Spitzenkadern aus der ganzen Welt besucht worden sei, teilgenommen. Bei dem Festival selbst habe er, wie auch im Jahr 2001, als Sicherheitsbeauftragter fungiert. Anfang Oktober 2001 habe er während einer Großveranstaltung seiner Organisation in Reutlingen über die Lage der eritreischen Flüchtlinge im Sudan referiert.

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Der Senat hat über die Asylgründe des Klägers Beweis erhoben durch dessen Vernehmung als Beteiligter. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Inhalt der Verhandlungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Beklagten vorgelegten Behördenakten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (1 Hefter, 41 Blatt) sowie der Erkenntnisse "Eritrea: ELF, ELF-RC und EDJU", die den Beteiligten mit der Ladung bekannt gegeben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zugelassene Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 VwGO noch genügenden Weise begründet worden. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses vom 5. März 1998 am 13. März 1998 mit Schriftsatz vom 7. April 1998, eingegangen am gleichen Tage, einen bestimmten Berufungsantrag gestellt und zur Begründung auf die Ausführungen im Zulassungsbeschluss Bezug genommen. Darin liegt eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung. Sie genügt den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO, da der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit der zulässigen Bezugnahme auf den Zulassungsbeschluss hinreichend deutlich dargelegt hat, warum der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts aus seiner Sicht keinen Bestand haben kann (vgl. zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 -, BVerwGE 107,117 = NVwZ 1998, 1311).

Die Berufung ist begründet, soweit das Verwaltungsgericht der auf die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG gerichteten Klage stattgegeben hat; insoweit ist der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen (I.). Soweit die Berufung sich auch gegen die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG richtet, ist sie unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn er hat in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung Anspruch darauf, dass die Beklagte feststellt, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (II.). Von der Feststellung, ob Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vorliegen, kann abgesehen werden (III.). Danach erweist sich auch die Abschiebungsandrohung als rechtswidrig (IV.). Daraus ergeben sich die zu treffenden Nebenentscheidungen (V.).

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG.

Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 -, BVerfGE 54, 341). Wer unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen hat, ist gemäß § 28 AsylVfG nur dann als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn ihm aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht (BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51).

Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 Genfer Konvention - GK - als politisch im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 -, BVerfGE 76, 143; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck, nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315). Werden nicht Leib, Leben oder die physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 -, a. a. O.).

Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 22.85 -, NVwZ 1986, 760). Die Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise, die neben der Eintrittswahrscheinlichkeit auch die zeitliche Nähe des befürchteten Eingriffs berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - BVerwG 9 C 45.92 -, EZAR 200 Nr. 30).

Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 -, a. a. O.). Allerdings kann die Asylanerkennung wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes, insbesondere nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat, ausgeschlossen sein (Art. 16 a Abs. 2 GG; §§ 26 a, 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, BVerfGE 94, 49).

Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht ist der Asylbewerber gehalten, von sich aus umfassend die in seine Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25). Insbesondere muss das Vorbringen den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen deutlich hervortreten lassen (BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben.

Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79).

Der Kläger kann nicht als Asylberechtigter anerkannt werden.

Allerdings ist die Drittstaatenregelung in § 26 a AsylVfG auf den Kläger nicht anwendbar, da er vor dem 1. Juli 1993 einen Asylantrag gestellt hat (§ 87 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG; BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 1993 - 2 BvR 668/93 -, NVwZ - Beil. 2/1993, 12).

Der Kläger hat aber deshalb keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG, weil er bereits anderweitige Sicherheit vor Verfolgung gefunden hatte, die er freiwillig wieder aufgegeben hat. Er ist deshalb nach § 27 AsylVfG von der Anerkennung als Asylberechtigter ausgeschlossen.

Dies folgt allerdings nicht schon aus seinem lediglich zwei Tage andauernden Aufenthalt in Italien (§ 27 Abs. 1 AsylVfG), da er sich dort nur aufgehalten hat, bis seine Weiterreise in die Bundesrepublik Deutschland erfolgen konnte. Daher kann von einer Beendigung seiner Flucht in diesem Land nicht ausgegangen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1989 - BVerwG 9 C 44.88 -, NVwZ 1990, 81, und vom 16. März 1990 - BVerwG 9 C 97.89 -, InfAuslR 1990, 206).

Seiner Anerkennung als Asylberechtigter steht aber entgegen, dass er sich nach seiner Flucht mehr als drei Monate im Sudan aufgehalten hat. Der Kläger hat sich nämlich vom 22. Mai bis zum 10. November 1991, mithin nahezu sechs Monate, im Sudan aufgehalten. Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise nach Deutschland länger als drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war (§ 27 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG). Dass dem Kläger auch im Sudan politische Verfolgung gedroht hätte, ist weder von ihm substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen noch sonst auf Grund irgendwelcher Anhaltspunkte ersichtlich. Die Vermutung der Sicherheit vor Verfolgung im Sudan gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG hat der Kläger nicht zu entkräften vermocht.

Weder hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung aus dem Sudan nach Eritrea, wo ihm politische Verfolgung hätte drohen können, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 332; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1992 - 2 BvR 633/91 -, NVwZ 1992, 659), noch hat er sich zur Widerlegung der Vermutung, dass seine Flucht im Sudan beendet war, auf die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer früheren Entscheidung zur Weiterreise oder einer Reisemöglichkeit berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - BVerwG 9 C 55.89 -, BVerwGE 84, 115).

Hierzu hat er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nichts angegeben, schriftsätzlich hat er zu seinem Aufenthalt im Sudan lediglich vorgetragen, er habe dort Kontakt mit einem Fluchthelfer aufgenommen, der Pass und Flugtickets besorgt habe. Sein diesbezügliches Vorbringen bei seiner Vernehmung als Beteiligter wertet der Senat als im wesentlichen gesteigert, denn es war erkennbar davon geprägt, die Antworten den jeweiligen Fragen stimmig anzupassen. So hat er zunächst angegeben, er habe sich im Sudan versteckt halten müssen; weil er die arabische Sprache nicht beherrscht habe, wäre er sofort als Ausländer aufgefallen. Angesprochen auf die Vielzahl der Flüchtlinge aus Eritrea und Äthiopien im Sudan zum damaligen Zeitpunkt und auf Befragen, ob denn alle diese Flüchtlinge sich hätten versteckt halten müssen, hat er dies auf die Mitglieder seiner Organisation beschränkt. Grund hierfür sei die Zusammenarbeit zwischen der sudanesischen und der EPLF-Regierung gewesen. Auf Befragen, ob es unter diesen Umständen denn nicht gefährlich für ihn gewesen sei, dass seine damalige Ehefrau im Krankenhaus von Khartum entbunden habe, hat er sich dahin eingelassen, wenn eine Frau zur Entbindung ins Krankenhaus eingeliefert würde, frage niemand nach ihrer Nationalität. Er habe auch keine Formalitäten erledigen müssen, Freunde von ihm hätten im Krankenhaus gearbeitet und die Entbindung ermöglicht. Mit diesen Einlassungen hat der Kläger nicht im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG glaubhaft gemacht, dass eine Abschiebung nach Eritrea oder in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung drohte, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen gewesen sei, so dass der Senat davon ausgeht, dass der Kläger im Sudan Schutz gefunden hatte, den er freiwillig wieder aufgegeben hat.

Eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG ist gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG auch dann ausgeschlossen, wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass er aus dem von ihm geschilderten konkreten Lebenssachverhalt vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland mit politischer Verfolgung bedroht war und ihm ein beachtlicher subjektiver Nachfluchtgrund zur Seite steht, denn der freiwillige Verzicht auf die in einem anderen Staat gegebene Sicherheit vor Verfolgung ist dabei ebenso zu behandeln wie der Fortbestand dieser Sicherheit, wobei dies auch für solche Nachfluchtgründe gilt, die mit den geltend gemachten Vorfluchtgründen so eng verknüpft sind, dass von einem einheitlichen Verfolgungsgrund auszugehen ist (BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 -, BVerwGE 77, 150). Dies gilt auch für den von dem Kläger geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgrund der exilpolitischen Betätigung für die ELF-RC. Dieser ist nämlich mit der dargelegten politischen Betätigung für die ELF vor der Flucht aus dessen Heimatland so eng verknüpft, dass beide, ungeachtet der Frage, ob der Kläger die Gefahr politischer Verfolgung glaubhaft gemacht hat, einen einheitlichen Verfolgungsgrund im Sinne dieser Rechtsprechung darstellen. Danach ist die Gewährung von Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG im Hinblick auf den im Sudan gefundenen Schutz vor Verfolgung ausgeschlossen.

II.

Der Kläger kann sich aber auf den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG berufen. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sind. Der Schutzbereich der Vorschrift erfasst gerade auch die Fälle, in denen Art. 16 a Abs. 1 GG bei subjektiven, selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen keinen Schutz vor Verfolgung bietet (BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 65 ff.).

Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche oder dem Staat zurechenbare Verfolgung. Deshalb bedarf es zunächst der Feststellung, welchem Staat der Asylsuchende angehört oder - sofern er staatenlos ist - in welchem Land er vor seiner Flucht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Der Kläger ist (allein) eritreischer Staatsangehöriger.

Der Heimatstaat des Klägers ist nach dem jeweiligen Staatsangehörigkeitsrecht der in Frage kommenden Staaten zu bestimmen, da Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit grundsätzlich durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt werden. In Frage kommen hier Äthiopien und Eritrea deshalb, weil der Kläger im Jahre 1966 in Asmara, der Hauptstadt des heutigen Eritrea, das zum damaligen Zeitpunkt im Staatsgebiet Äthiopiens lag, geboren wurde, wo er auch bis zu seiner Ausreise gelebt und gearbeitet hat.

Mit seiner Geburt in Asmara und damit zum damaligen Zeitpunkt in äthiopischem Staatsgebiet hatte er zunächst die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben und, da er sich bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise auf äthiopischem Staatsgebiet aufgehalten hat, auch behalten. Sein Geburtsort ist die Hauptstadt des heutigen Staates Eritrea. Da nach Art. 1 des Äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1930, das auch bis zum heutigen Zeitpunkt in Äthiopien noch gilt (vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 6. Aufl. Berlin 2002, "Äthiopien" S. 1 ff.), "äthiopischer Untertan" und damit äthiopischer Staatsangehöriger ist, "wer als Kind eines äthiopischen Mannes oder einer äthiopischen Frau in Äthiopien oder außerhalb geboren ist", hat der Kläger mit seiner Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben. Dafür, dass seine Eltern nicht äthiopische Staatsangehörige waren, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

Der Kläger hat aufgrund der Entstehung des neuen, selbstständigen Staates Eritrea auf dem Gebiet seines Geburtsortes sowie seines letzten Aufenthalts im heutigen Eritrea mit der Proklamation der Republik Eritrea vom 24. Mai 1993 zunächst zu seiner äthiopischen Staatsangehörigkeit zusätzlich die eritreische Staatsangehörigkeit erhalten. Er erfüllt die Voraussetzungen der für den Staat Eritrea geltenden Verordnung Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 6. April 1992 (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30. August 1994 an VG Berlin, Anlage). Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung ist eritreischer Staatsangehöriger durch Geburt, wer in Eritrea oder im Ausland als Kind eines Vaters oder einer Mutter eritreischer Abstammung geboren ist. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist "eritreischer Abstammung", wer 1933 seinen Aufenthalt in Eritrea hatte. Wer durch Geburt oder Abstammung Eritreer ist, erhält auf Antrag eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung vom Ministerium des Innern (Art. 2 Abs. 4).

Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger vor, denn er wurde in Asmara, der Hauptstadt des heutigen Eritrea geboren und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch als Kind von Eltern eritreischer Abstammung.

Allerdings könnte die Vorschrift des Art. 2 Abs. 5 der Staatsangehörigkeitsverordnung darauf hindeuten, dass der Kläger einen Antrag auf Erwerb oder Anerkennung seiner eritreischen Staatsangehörigkeit stellen müsste und eine Bescheinigung über deren Bestehen konstitutiv ist, denn nach Art. 2 Abs. 5 der Vorordnung hat, wer durch Geburt Eritreer ist, seinen Aufenthalt im Ausland hat und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, einen Antrag an das Ministerium des Innern zu richten, "wenn er förmlich auf seine ausländische Staatsangehörigkeit verzichten und die eritreische Staatsangehörigkeit zu erwerben wünscht oder wenn er wünscht, dass nach Vorliegen ausreichender Gründe seine eritreische Staatsangehörigkeit anerkannt wird, während er eine fremde Staatsangehörigkeit beibehält". Aus dem Zusammenhang mit den zuvor genannten Regelungen des Artikels 2 der Verordnung kann jedoch der Schluss gezogen werden, dass der Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit nur deklaratorische Wirkung zukommt, weil sie eine schon bestehende Staatsangehörigkeit lediglich feststellt oder bestätigt. Art. 2 Abs. 5 der Verordnung betrifft offenbar nur die Lösung des Konflikts bei Bestehen mehrerer Staatsangehörigkeiten, insbesondere die Beibehaltung der äthiopischen neben der eritreischen Staatsangehörigkeit.

Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist nach Auffassung des Senats die Verbalnote der eritreischen Regierung vom 30. September 1993 (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30. August 1994 an VG Berlin), da es sich hierbei um eine authentische Auslegung der eritreischen Regierung handelt. In der Verbalnote hat die eritreische Regierung erläutert, dass alle eritreischen Volkszugehörigen, die die Bedingungen der Artikel 2 bis 6 der eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung erfüllen, eritreische Staatsangehörige seien. Jeder Eritreer habe das Recht, auf seine eritreische Staatsangehörigkeit zu verzichten und eine andere, z. B. die äthiopische, anzunehmen. Für die Möglichkeit der doppelten Staatsangehörigkeit gebe es noch keine Vereinbarungen zwischen den Regierungen von Eritrea und Äthiopien, dies sei aber für die Zukunft nicht auszuschließen. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es eines weiteren behördlichen Aktes zum Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit nicht bedarf, eine Bescheinigung über das Bestehen der Staatsangehörigkeit lediglich deklaratorisch ist.

Die Verbalnote der eritreischen Regierung vom 30. September 1993 ist auch heute noch gültig (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20. Februar 2001 an VG Gießen). Somit finden die Regelungen der eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung vom 6. April 1992 auch auf solche eritreisch-stämmigen Personen Anwendung, die vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in Äthiopien gelebt haben und nicht über eine ID-Karte Eritreas verfügen (vgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. November 2001 an VG Stuttgart).

Nichts anderes ergibt sich aus den dem Senat darüber hinaus vorliegenden Erkenntnissen. In seiner Stellungnahme zu Staatsangehörigkeits- und Statusfragen im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen Äthiopien und Eritrea weist der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen darauf hin, dass nach Art. 3 der eritreischen Verfassung Kinder mit Geburt die eritreische Staatsangehörigkeit erwerben, wenn ein Elternteil die eritreische Staatsbürgerschaft besitze (UNHCR, Stellungnahme zu Staatsangehörigkeits- und Statusfragen im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen Äthiopien und Eritrea vom 1. August 1999). Jeder, der einen eritreischen Vater oder eine eritreische Mutter habe, erwerbe automatisch die eritreische Staatsangehörigkeit. Allerdings komme es nicht allein auf die Volkszugehörigkeit, sondern auch auf bestehende Bande zum Staatsgebiet an. Dies führt UNHCR auch in späteren Auskünften aus, die zu der Frage der Staatsangehörigkeit von eritreischen Volkszugehörigen, die im Zuge des äthiopisch-eritreischen Krieges von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden sind, Stellung nehmen (UNHCR, Auskünfte vom 6. Februar 2001 und vom 12. März 2001 an VG Gießen). Auch nach Auffassung des Instituts für Afrika-Kunde steht jeder Person mit einem eritreischen Elternteil das Recht auf die eritreische Staatsangehörigkeit zu (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 15. November 1999 an VG Gießen). Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei bei einer Person, die in Asmara geboren sei und deren Eltern eritreischer Abstammung seien, davon auszugehen, dass diese durch den eritreischen Staat als Staatsbürgerin anerkannt werde (Institut für Afrika-Kunde, Auskünfte vom 18. November 1999 an VG Darmstadt und vom 12. Juli 2000 an OVG Magdeburg). Soweit das Institut in einer Auskunft vom 17. April 2001 an Verwaltungsgericht Kassel ausführt, möglicherweise würden einer in Eritrea geborenen Person keine eritreischen Reisedokumente ausgestellt, da sie nicht am Referendum teilgenommen habe und somit nicht als eritreische Staatsbürgerin registriert worden sei, lässt dies nicht den Schluss auf den alleinigen Erwerb der Staatsangehörigkeit durch förmlichen Antrag zu, denn das Institut hatte bereits zuvor darauf hingewiesen, dass die eritreische Botschaft unabhängig von der Teilnahme am Referendum an alle Personen eritreischer Volkszugehörigkeit Pässe ausstelle (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 8. Dezember 2000 an VG Kassel). Auch amnesty international geht davon aus, dass eine in Asmara geborene, von eritreischen Eltern abstammende Person unabhängig von ihrer Teilnahme am Referendum vom eritreischen Staat aufgenommen werden würde (amnesty international, Auskunft vom 11. August 1999 an VG Darmstadt). In späteren Auskünften nimmt amnesty international allerdings zur Staatsangehörigkeit nicht mehr explizit Stellung, sondern weist auf die oben bereits angeführte Stellungnahme von UNHCR vom 1. August 1999 hin. Schließlich hat das für Staatsangehörigkeitsfragen zuständige eritreische "Department for Immigration and Nationality" dem Auswärtigen Amt mitgeteilt, im Ausland lebende Eritreer, die eine fremde Staatsangehörigkeit besäßen, müssten keinen förmlichen Antrag i.S. von Art. 2 Abs. 5 der Staatsangehörigkeitsverordnung stellen, um als eritreische Staatsangehörige anerkannt zu werden. Faktisch würde jeder im Ausland lebende Eritreer als eritreischer Staatsangehöriger anerkannt, wenn er seine Abstammung nachweisen oder ggf. Zeugen für seine Abstammung benennen könne (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. November 2001 an VGH Bad.-Württ.). Daraus folgt, dass es für die Frage des Innehabens der eritreischen Staatsangehörigkeit nicht darauf ankommt, ob jemand den Nachweis durch Urkunden oder Zeugen tatsächlich erbringen kann; sofern er diesen allerdings nicht führt, kann er die Ausstellung von Personenstandsurkunden nicht verlangen. Ist eine Person, die nach alledem die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt, nicht bereit, den entsprechenden Nachweis gegenüber den eritreischen Behörden zu führen, so handelt es sich ggf. um ein Abschiebungshindernis, dessen Beseitigung im Übrigen zumutbar gefordert werden kann (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 3 Bf 239/99 -, InfAuslR 2001, 167).

Der Kläger ist danach eritreischer Staatsanghöriger. Dass er auf seine eritreische Staatsangehörigkeit verzichtet haben könnte, ist nicht ersichtlich und von ihm im Übrigen auch nicht vorgetragen.

Ob dem Kläger auch in Äthiopien Verfolgung droht, kann dahinstehen, da er nicht mehr äthiopischer Staatsangehöriger ist.

Nach Art. 11 a des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1930 verliert ein äthiopischer Staatsangehöriger diese Staatsangehörigkeit, wenn er eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt. Fraglich ist bereits, ob der Erwerb der eritreischen Staatsbürgerschaft durch Sezession einen Erwerbstatbestand im Sinne der genannten Vorschrift darstellt, denn es ist nicht erkennbar, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein solcher Fall überhaupt in Erwägung gezogen worden ist. Die Regelung der Frage, welche Staatsangehörigkeit im Falle der Sezession die hiervon betroffenen Personen erhalten oder behalten, ist nach Völkerrecht allein den die Personalhoheit ausübenden Staaten vorbehalten, sodass maßgeblich auf deren Erklärungen abzustellen ist. Da die beiden Staaten Eritrea und Äthiopien diese Frage als von Anfang an für regelungsbedürftig gehalten haben, und Äthiopien nicht mehr gewillt war, eine doppelte Staatsangehörigkeit zuzulassen, wurde eine Kommission über staatsangehörigkeitsrechtliche Fragen eingesetzt (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30. August 1994 an VG Berlin, amnesty international vom 1. April 1995). Zunächst wurde eritreischen Volkszugehörigen, die einen äthiopischen Pass besaßen, ein Wahlrecht eingeräumt und sie konnten ihre Pässe bei den äthiopischen Behörden verlängern oder neu ausstellen lassen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. Juni 1995 an VG Ansbach).

Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 24. Oktober 1996 - 3 UE 2697/91 - noch davon ausgegangen ist, eritreische Volkszugehörige, die vor der Unabhängigkeit Eritreas ihr früheres Heimatland Äthiopien verlassen haben, seien sowohl Staatangehörige Eritreas wie auch Äthiopiens, kann hieran angesichts der neueren Entwicklung nach Ausbruch des Grenzkriegs zwischen Äthiopien und Eritrea nicht mehr festgehalten werden. Die äthiopische Regierung betrachtet nämlich alle diejenigen Personen, die am Referendum zur Unabhängigkeit Eritreas teilgenommen haben, nicht mehr als äthiopische Staatsangehörige, da die Teilnahme am Referendum die eritreische Staatsangehörigkeit vorausgesetzt habe (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16. Februar 1999 an VG Gießen). Daher hat sie von ihnen, auch soweit sie im Ausland leben, die Pässe eingefordert und erkennt sie nicht mehr als äthiopische Staatsangehörige an (Institut für Afrika-Kunde, Auskünfte vom 18. November 1999 und 8. Dezember 1999 an VG Gießen). Die Deportationen äthiopischer Staatsangehöriger eritreischer Volkszugehörigkeit aus Äthiopien nach Eritrea, unabhängig von der Teilnahme an dem Unabhängigkeitsreferendum, lassen auf eine Aberkennung der äthiopischen Staatsangehörigkeit schließen (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 12. Juli 2000 an OVG Magdeburg). Nunmehr führen die äthiopischen Behörden bei Personen, die über keine gültigen Papiere verfügen, vor der Rückkehr nach Äthiopien eine Volks- und Staatsangehörigkeitsüberprüfung durch, bei der die Grundsätze des äthiopischen Staatsangehörigkeitsrechts in der nach wie vor gültigen Fassung von 1930 mit voluntativen Elementen verbunden werden (Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 8. September 2000 an VG München und vom 8. Februar 2001 an VG Kassel). Damit soll vermieden werden, dass eritreische Volkszugehörige, die vor Konfliktausbruch vielfach mit äthiopischen Reisepapieren ausgestattet waren, ungehindert nach Äthiopien einreisen können (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. September 2000). Nach wie vor ist der Personenkreis, bei dem eine eritreische Abstammung festgestellt oder vermutet wird, willkürlicher Behandlung in Form von Pass- oder Einreiseverweigerung ausgesetzt (Schröder, Stellungnahmen vom 24. Januar 2001 an VG Kassel und vom 25. April 2001 an VG Gelsenkirchen, Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 15. Januar 2001 an VG Kassel, Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 7. Februar 2001 und vom 8. Februar 2001 an VG Kassel, vom 6. Dezember 2000 an VG Würzburg und Lagebericht vom 20. Februar 2002).

Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr angenommen werden, dass der Kläger von den äthiopischen Behörden auch heute noch als äthiopischer Staatsangehöriger akzeptiert würde, denn er wurde als Kind eritreischer Eltern auf dem Staatsgebiet des heutigen Eritrea geboren.

Der Kläger kann sich auf das in § 51 Abs. 1 AuslG normierte Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter in einen Staat, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, berufen. Ihm droht wegen seiner Mitgliedschaft in der ELF-RC und der in diesem Zusammenhang entfalteten Aktivitäten im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG.

Da für die Feststellung dieses Anspruchs wegen der weitgehenden Identität mit Art. 16 a Abs. 1 GG auf die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Feststellung einer asylrelevanten Gefährdungssituation zurückgegriffen werden kann, gilt der gleiche Prognosemaßstab wie für Art. 16 a Abs. 1 GG (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 1.94 -, Buchholz 402.25 AsylVfG § 1 Nr. 173).

Offenbleiben kann, ob dem Kläger der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugute kommt, denn ihm droht auch bei Anlegung des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea wegen seiner politischen Betätigung Verfolgung i. S. v. § 51 Abs. 1 AuslG.

Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ist dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen haben (BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143). Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände können dabei auch dann das größere Gewicht haben, wenn sie zwar eine mathematische Wahrscheinlichkeit von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung ergeben, der befürchtete Eingriff aber besonders schwer, insbesondere lebensbedrohend ist und deshalb die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162).

Bei der Beurteilung der Verfolgungsgefährdung des Klägers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea ist aufgrund der vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen und der auf dieser Grundlage vom Senat gewonnenen Erkenntnisse bezüglich der politischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Eritrea von folgenden Tatsachen auszugehen:

Eritrea wurde am 1. Januar 1890 italienische Kolonie und wurde in der Zeit der italienischen Besetzung zwischen 1936 und 1941 mit Äthiopien und der Kolonie "Italienisch Somaliland" zu der italienischen Kolonie "Ostafrika" vereint. 1941 mussten die Italiener Eritrea räumen, nachdem sie von den Briten in der Schlacht bei Keren geschlagen worden waren. Eritrea gelangte unter britische Verwaltung. Nach Ende des Zweiten Weltkrieges erfolgte aufgrund eines Beschlusses der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1950 im Jahre 1952 die offizielle Ausrufung der Föderation zwischen Äthiopien und Eritrea. Die für die Unabhängigkeit eintretenden Parteien wurden aufgelöst. Der Sonderstatus Eritreas wurde nach und nach aufgehoben. Im März 1958 fand ein Generalstreik statt, nachdem zuvor die eritreischen Gewerkschaften aufgelöst und die in der eritreischen Verfassung garantierte Pressefreiheit aufgehoben worden waren. Dies führte zur Gründung der Eritreischen Befreiungsbewegung "Eritrean Liberation Movement" (ELM) und der Eritreischen Befreiungsfront "Eritrean Liberation Front" (ELF). Uneinigkeit innerhalb der ELF führte 1970 zur Gründung der Volksbefreiungsstreitkräfte "People's Liberation Forces" (PLF), der Kern der späteren Eritreischen Volksbefreiungsfront "Eritrean People's Liberation Forces" (EPLF), und mündete in einen Bürgerkrieg, der sich bis in die 80er Jahre zog (Archiv der Gegenwart vom 24. Mai 1993). Aufgrund einer im Jahr 1973 eskalierenden Hungerkatastrophe im Norden Äthiopiens und wegen der aufgestauten Unzufriedenheit in der Bevölkerung über verbreitete Korruption, Repression und Rückständigkeit, die durch die unzureichenden Reformansätze des Kaiserreichs Äthiopien verschärft wurden, kam es im September 1974 zum Putsch gegen den Kaiser Haile Selassie. Ein von jungen Offizieren gebildeter "provisorischer Militärverwaltungsrat" (amharisch: DERG) übernahm die Macht. Nach blutigen Machtkämpfen setzte sich im Februar 1977 Oberstleutnant Mengistu Haile Mariam durch, der das Land in den folgenden Jahren mit "Rotem Terror" überzog. Zwischen 1977 und 1978 sollen den so genannten Säuberungsaktionen des Mengistu-Regimes bis zu 15.000 Menschen zum Opfer gefallen sein. Mengistu ging daran, Äthiopien als sozialistischen Staat marxistisch-leninistischer Prägung umzugestalten, was mit der Verstaatlichung von Banken, Versicherungen und größeren Unternehmen begann und schließlich in eine neue Arbeitsgesetzgebung sowie in eine Landreform, verbunden mit Vertreibungen und Zwangsumsiedlungen, mündete. Diese Sozialisierung war mit einer umfassenden staatlichen Überwachung nahezu aller Lebensbereiche, zunehmender Repression und Willkür verbunden.

Das Mengistu-Regime setzte den Kampf gegen die Freiheitsbewegungen, insbesondere in Eritrea, fort und lieferte sich einen blutigen Kampf vor allem mit der "Eritrean People's Liberation Front" (EPLF) und der 1975 gegründeten "Tigray People's Liberation Front" (TPLF), einer strikt marxistisch-leninistisch ausgerichteten Organisation. Im Jahre 1990 zeichnete sich allmählich die militärische Niederlage des Mengistu-Regimes ab; nachdem Verhandlungen mit den Widerstandsbewegungen gescheitert waren, siegten die von der EPLF und der TPLF angeführten Rebellenbewegungen schließlich im Mai 1991 über das DERG-Regime. Mengistu floh am 21. Mai 1991 nach Simbabwe, wo er sich seitdem aufhält.

Nach der Eroberung der eritreischen Hauptstadt Asmara durch die EPLF erfolgte im Mai 1991 die Gründung der Provisorischen Regierung Eritreas, an deren Spitze der EPLF-Generalsekretär Issayas Afewerki trat. Im April 1993 fand ein Referendum über die Unabhängigkeit Eritreas von Äthiopien statt, das fast einstimmige Zustimmung fand und den Weg für einen friedlichen Austritt aus dem äthiopischen Staatsverband ebnete (amnesty international, April 1995). Am 24. Mai 1993 wurde Eritrea nach 30-jährigem Unabhängigkeitskampf mit Äthiopien selbständig. Im Juni 1993 wurde Issayas Afewerki von der Nationalversammlung zum Staatspräsidenten gewählt. Die Provisorische Regierung wurde allein von der "Eritrean People's Liberation Front" (EPLF) gestellt, andere politische Parteien wurden nicht zugelassen (amnesty international, April 1995). Präsident Afewerki rief alle Angehörigen der verschiedenen Fraktionen der "Eritrean Liberation Front" (ELF) auf, nach Eritrea zurückzukehren und beim Aufbau des Landes mitzuhelfen (amnesty international, Auskunft vom 23. Juli 1993 an VG Ansbach). Voraussetzung war jedoch, dass sie sich jeglicher oppositioneller Aktivitäten zu enthalten hatten. Viele ELF-Mitglieder folgten diesem Aufruf und erhielten wichtige politische Positionen, andere weigerten sich, unter der Bedingung der Aufgabe der eigenen politischen Identität nach Eritrea zurückzukehren (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. August 1994). In den Jahren 1991 bis 1994 verkündete Präsident Afewerki drei Amnestien, die jedoch nicht für ehemalige Dissidenten und Deserteure aus der ehemaligen EPLF und jetzigen PFDJ galten (amnesty international, Auskunft vom 16. Januar 1995 an VG Wiesbaden). Im Februar 1994 änderte die EPLF auf ihrem dritten Parteikongress ihren Namen in "People's Front for Democracy and Justice" (PFDJ).

Im Frühjahr 1994 nahm eine Verfassungskommission die Arbeit auf; Eritrea sollte ein demokratischer und pluralistischer Staat werden, Gewaltenteilung, Achtung der Menschenrechte, Säkularismus sowie ein Mehrparteiensystem sollten in der Verfassung verankert werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. August 1995). Ein im Jahre 1995 der Nationalversammlung vorgelegter Entwurf einer Verfassung wurde zur weiteren Beratung einzelner Punkte mit der Öffentlichkeit zurückgegeben (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 14. August 1996). Das Parteienverbot gilt weiterhin. In der Verfassung ist das Mehrparteiensystem nicht verankert; Grundlage für die Parteienbildung sollte ein noch zu verabschiedendes Parteiengesetz sein (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. Dezember 1997). Zwar wurde die Verfassung am 24. Mai 1997 von der Nationalversammlung verabschiedet, ist allerdings bislang nicht in Kraft getreten. Die regierende PFDJ hat ein weitverzweigtes Netz von parteieigenen Firmen aufgebaut, das in erster Linie der Versorgung alter Kämpfer diente, gleichzeitig aber auch eine einseitige Stärkung der PFDJ zur Folge hatte (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 14. August 1996).

Seither bemühte sich die politische Führung, das Land politisch, wirtschaftlich und sozial zu stabilisieren. Beim Aufbau des Landes waren erste Erfolge zu spüren, diese betrafen insbesondere die Stärkung des privaten Sektors bei gleichzeitiger Zurücknahme staatlichen Einflusses sowie die Förderung privater Investitionen und damit insgesamt eine marktwirtschaftliche Orientierung sowie Aussicht auf eine innenpolitische Öffnung in Richtung zu mehr Demokratie. Diese Erfolge wurden seit dem Ausbruch des Konflikts mit Äthiopien über streitige Gebiete entlang der Grenze zwischen beiden Staaten im Mai 1998, der seitdem das politische und wirtschaftliche Leben in Eritrea bestimmte, nicht mehr weiter verfolgt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Dezember 1998).

Im Zuge dieses Konfliktes hat die äthiopische Regierung Personen, die sie als Eritreer ansah, inhaftiert, in Bussen zur eritreischen Grenze transportiert und sie gezwungen, diese in Richtung Eritrea zu passieren. Bis Dezember 1998 sollen es 38.000 Personen gewesen sein, die bei ihrer Ankunft in Eritrea von dem dort seit Juni 1998 vertretenen IKRK betreut wurden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Dezember 1998). In der Folgezeit wurden bis Oktober 1999 mehrere Tausend Äthiopier, unter ihnen auch solche, die nicht am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen hatten und sich trotz eritreischer Volkszugehörigkeit als äthiopische Staatsangehörige betrachteten, nach Eritrea deportiert (amnesty international, Auskunft vom 10. November 1999 an VG Wiesbaden). Im Frühsommer 2000 begann die eritreische Regierung, äthiopische Staatsangehörige, insbesondere Männer im Alter zwischen 18 und 45 Jahren, in Lagern zu internieren und sie nach Äthiopien auszuweisen. Zum Teil fanden die Umsiedlungen unter Mithilfe des IKRK statt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. November 2000).

Nachdem am 18. Juni 2000 ein Waffenstillstand in Kraft getreten war, haben die Konfliktparteien am 12. Dezember 2000 einen Friedensvertrag geschlossen, der nach Angaben des Auswärtigen Amtes angesichts tiefsitzenden gegenseitigen Misstrauens nicht in allen Teilen implementiert wurde, hinsichtlich seiner Hauptbestimmung, der Einsetzung einer Grenzdemarkationskommission, jedoch gute Fortschritte macht (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 14. Oktober 2001). Aufgrund einer Friedensmission der Vereinten Nationen wurde eine Pufferzone zwischen den Staaten eingerichtet, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat.

Auch nach dem Friedensschluss mit Äthiopien ist die Verfassung bis heute nicht in Kraft getreten und nur politische Programmatik geblieben. Die einzig zugelassene Partei ist nach wie vor die Regierungspartei "People's Front for Democracy and Justice" (PFDJ ) des Präsidenten Issayas Afewerki. Die Veröffentlichung zweier Gesetzentwürfe über die Abhaltung von Wahlen und die Gründung von Parteien sowie ein im Mai 2001 veröffentlichter Brief von 15 Mitgliedern der PFDJ an den Präsidenten, der insbesondere den Ruf nach demokratischen Reformen enthält, haben die innenpolitische Diskussion in Bewegung gebracht. Allerdings hat die politische Führung lediglich mit einer Verhärtung ihrer Haltung reagiert und die Unterzeichner des Briefes zunächst aus ihren Staatsämtern entfernt und im September 2001 diejenigen, die nicht bereits das Land verlassen hatten, verhaftet. Die durch offiziöse Medien verbreiteten Vorwürfe lassen mit Verfahren wegen Hoch- und Landesverrates rechnen. Anzeichen für eine politische Einflussnahme auf die formell unabhängige Justiz ergeben sich daraus, dass der mit kritischen Äußerungen an die Öffentlichkeit getretene Präsident des Obersten Gerichtshofs ohne Angabe von Gründen seines Amtes enthoben worden ist. Kritische Stimmen werden durch die politische Führung zunehmend unter Druck gesetzt und durch auch persönliche Diffamierung zum Schweigen gebracht. Die unabhängigen Medien wurden zeitgleich mit den Verhaftungen "suspendiert". Die zuvor in Aussicht gestellten freien Wahlen Ende des Jahres 2001 haben nicht stattgefunden. Insgesamt hat sich die von Präsident Issayas Afewerki geführte Regierung 2001 anstelle der erhofften Öffnung weiter in Richtung einer autoritären Einparteiendiktatur entwickelt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Eritrea vom 14. Oktober 2001).

Organisierte politische Opposition gegenüber Regierung und der Staatspartei PFDJ ist in der Öffentlichkeit nicht möglich. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind dementsprechend eingeschränkt. Studenten in Asmara, die sich im August 2001 dem gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsdienst während der Semesterferien entziehen wollten, wurden in großer Zahl umgehend im Fußballstadion zusammengetrieben und unter Militärbewachung in Arbeitslager verbracht (Human Rights Watch vom 21. September 2001).

Eritrea hat 1991 im wesentlichen das äthiopische Straf- und Strafprozessrecht von 1957 übernommen, dabei jedoch die Prügelstrafe abgeschafft, die Gleichberechtigung der Frauen und den Grundsatz "in dubio pro reo" eingeführt. Bei verschiedenen Verbrechen kann die Todesstrafe ausgesprochen werden. Seit der Machtübernahme durch die EPLF (PFDJ) im Mai 1991 ist allerdings kein Fall einer vollzogenen Todesstrafe mehr bekannt geworden. Folter ist durch das eritreische Strafgesetzbuch verboten. Allerdings gibt es Berichte zahlreicher Beobachter, wonach die Polizei aber mindestens gelegentlich, u.a. bei Verhören, Schläge und andere physische Misshandlungen anwendet; u.a. sollen Militärdienstverweigerer langandauernden Handfesselungen und ungeschützten Aufenthalten in der Sonne bei großer Hitze ausgesetzt worden sein.

Zu extralegalen Tötungen, Fällen von "Verschwinden lassen" und unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen gibt es keine gesicherten Erkenntnisse. Angesichts des gegenüber Äthiopien aufgestauten Hasses ist es sehr wahrscheinlich, dass insbesondere während der eskalierenden Kriegsphase Übergriffe gegen einzelne Äthiopier oder ganze Gruppen stattgefunden haben, die in Körperverletzungen oder Tötungen endeten. Dass es sich hierbei um eine gezielte, verordnete Politik gehandelt hat, ist nicht erkennbar. Über derartige, aktuelle Vorfälle liegen keine Berichte mehr vor. Die Haftbedingungen sind für alle Inhaftierten gleich und entsprechend der wirtschaftlichen Situation sehr spartanisch. (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 14. Oktober 2001).

Bei Delikten wie Korruption, Weitergabe von vertraulichen Informationen, offene Opposition gegen die Regierung u. a., die nach Meinung der Regierung das Staatswesen gefährden, reagiert der Sicherheitsapparat außerordentlich empfindlich und brutal. Viele Personen wurden ohne Aussicht auf baldigen Prozeßbeginn inhaftiert, wovon insbesondere ELF-Anhänger und ehemalige Kollaborateure betroffen waren. Zum Teil wurden sie auch ohne jede Rechtsgrundlage inhaftiert und abgeurteilt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. Dezember 1997).

Eine zentrale Säule des eritreischen Staatsverständnisses ist der Säkularismus. Partei und Regierung weisen immer wieder auf die strikte Neutralität allen staatlichen Handelns in Religionsfragen hin. Die beiden dominierenden Religionen, Islam und Christentum, bestehen in Harmonie nebeneinander (Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande, Lagebericht Eritrea vom 20. Oktober 2000). Religion ist Privatsache, jedoch darf ihre Ausübung nicht dazu führen, dass unter Berufung auf religiöse Grundüberzeugungen staatspolitische Pflichten infrage gestellt werden. Bei der Heranziehung zum Militärdienst werden alle gesellschaftlichen Gruppen gleich behandelt, auch hier findet eine Unterscheidung nach Rasse, Religion bzw. Nationalität nicht statt. Kriegsdienstverweigerer und Fahnenflüchtige müssen mit Gefängnisstrafen rechnen. Einen Ersatzdienst gibt es nicht; von diesen Pflichten kann man sich auch nicht freikaufen. Zeugen Jehovas, die aufgrund ihrer religiösen Überzeugung den Wehrdienst und auch den paramilitärischen Dienst im obligatorischen "National Service" (Nationaler Dienst) verweigern, werden verfolgt und bestraft. Partei und Regierung zeigen gegenüber der moslemischen Bevölkerung, die ca. die Hälfte der Einwohner Eritreas ausmacht, in diesen Fragen eine deutliche Sensibilität; mit gleichem Verständnis und Toleranz können kleinere Religionsgemeinschaften, insbesondere die Zeugen Jehovas, nicht rechnen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. November 2000).

Gesicherte Erkenntnisse, dass Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität (Ausnahme Äthiopier), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen, Misshandlungen, Verhaftungen oder sonstigen willkürlichen Handlungen der Staatsorgane ausgesetzt sind, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 14. Oktober 2001).

Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung gibt es nicht. Eritrea ist ein multi-ethnischer Staat; es gibt neun ethnische oder Sprachgruppen im Land, die größten Gruppen bilden die Tigrinya sprechenden (vor allem Christen) und die Tigre sprechenden (mehrheitlich Moslems) Ethnien. Daneben gibt es die Kunama, die Baira (oder Nara), die Beja, die Bilen, die Saho, die Afer (oder Danakli), die alle ihre eigene Sprache sprechen, sowie die Gruppe der Rashayda, arabisch sprechende islamische Nomaden. Die einzelnen Volksgruppen leben weitgehend einvernehmlich zusammen. Dies entspricht der formulierten Politik der Führung, ethnische Parteibildungen und Spaltungen zu verhindern, was auch in dem Entwurf zum Parteiengesetz zum Ausdruck kommt (Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande, Lagebericht vom 20. Oktober 2000).

Frauen ausdrücklich oder tatsächlich diskriminierende Gesetze gibt es nicht. Allerdings sind Frauen in der patriarchalisch strukturierten und in ländlichen Gegenden archaisch verfassten Gesellschaft nach wie vor benachteiligt. Die Regierung ist jedoch bemüht, im Rahmen ihrer Politik, vor allem Schulpolitik, Abhilfe zu schaffen. Die Strafgesetze verbieten sexuelle Gewalt wie Vergewaltigung (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 14. Oktober 2001). Die nach Einschätzung von UN-Organisationen noch immer weit verbreitete Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen ist nicht verboten; ein gesetzliches Verbot wäre auch kaum durchsetzbar. Doch ist es erklärtes politisches Ziel der Regierung, diese Praxis in erster Linie durch Aufklärungs- und Überzeugungsarbeit zu reduzieren (Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande, Lagebericht Eritrea vom 20. Oktober 2000).

Seit Januar 1992 müssen alle eritreischen Staatsangehörigen eine Steuer entrichten, die vor allem der Unterstützung Kriegsversehrter und Hinterbliebener von während des Unabhängigkeitskampfes getöteter Kämpfer dient. Seit 1994 beträgt der Steuersatz für im Ausland lebende Eritreer 2 Prozent des Nettoeinkommens, über deren Entrichtung die eritreische Botschaft eine Bescheinigung ausstellt. Die Vorlage dieser Bescheinigung ist für die Inanspruchnahme konsularischer oder anderer staatlicher Dienste erforderlich (amnesty international, Auskunft vom 28. Februar 2000 an VG Köln).

Viele Eritreer leben dauerhaft im Ausland (sog. Diaspora), vor allem in USA, Saudi-Arabien, Deutschland und in den skandinavischen Ländern. Sie finden in Eritrea wenig Beachtung und sind relativ einflusslos. Ihre Finanzkraft wird geschätzt. Sofern sie sich kritisch über die Situation in Eritrea äußern, findet dies in der breiten Öffentlichkeit in Eritrea nur wenig Widerhall. Oppositionelles Verhalten im Ausland wird in der eritreischen Öffentlichkeit kaum registriert. Eine Person, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, hatte bisher in der Regel nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Vielmehr machen die eritreischen Behörden kaum einen Hehl daraus, dass Auswanderung wegen der damit verbundenen finanziellen Unterstützung des Landes erwünscht ist; ein Asylantrag gilt als legitimes Mittel, Aufenthalt im Ausland zu erlangen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 14. Oktober 2001).

Zu einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war das Land seither nicht in der Lage, die Versorgung wurde durch internationale Hilfsprogramme sichergestellt (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. März 1993 an VG Gießen). Drohende Hungerkatastrophen konnten immer wieder durch Nahrungsmittelhilfe und staatlichen Ankauf von Getreide verhindert werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Dezember 1998). Die ohnehin angespannte wirtschaftliche Situation hat sich während der kriegerischen Auseinandersetzung mit Äthiopien weiter verschärft, während der die äthiopische Armee einen nicht unerheblichen Teil Eritreas besetzte. Infolge dessen begaben sich etwa 1 Mio. Eritreer (etwa 1/3 der Bevölkerung) auf die Flucht ins Landesinnere. Die Folgen des Konflikts überschatten das politisch-gesellschaftliche Leben des Landes. Die Kosten des Konflikts haben die Wirtschaft zum Erliegen kommen lassen. Die Nahrungsmittelproduktion, die auch zu normalen Zeiten für die Versorgung der Bevölkerung kaum ausreichend war, ist durch eine Dürreperiode im Jahr 2000 fast völlig ausgefallen; ca. 60 % der Bevölkerung werden von der internationalen Gebergemeinschaft etwa als bezugsberechtigt für Nahrungsmittelhilfe identifiziert und entsprechend versorgt. Bereits im Jahr 1999 war es zu einer Dürreperiode gekommen, wodurch ca. 20 % der Bevölkerung auf Überlebenshilfe von außen angewiesen waren (amnesty international, Auskunft vom 28. Februar 2000 an VG Köln). Die eritreischen Behörden waren nicht in der Lage, die große Zahl von Binnenflüchtlingen und der aus Äthiopien Vertriebenen mit Nahrungsmitteln zu versorgen, so dass die Hauptlast der Grundversorgung aus dem Ausland erfolgen musste (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 3. April 2000 und vom 10. November 2000). Zwischenzeitlich konnten die Binnenflüchtlinge im Wesentlichen wieder in ihre Siedlungsräume zurückkehren, allerdings treffen sie dort häufig auf weiträumig verminte Gebiete, deren Säuberung Jahre in Anspruch nehmen wird (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 14. Oktober 2001).

Unter Berücksichtigung der beschriebenen Situation ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung in seiner Heimat ausgesetzt wäre, denn er war bereits vor seiner Ausreise aus seinem damaligen Heimatland Äthiopien Mitglied der ELF-RC. Dies hat er bei seiner Vernehmung durch den Senat glaubhaft geschildert und ergibt sich im Übrigen auch aus der von ihm vorgelegten Bescheinigung der ELF-RC vom 16. Januar 1998. Für diese Organisation ist er auch seit Beginn seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland aktiv. Er ist mittlerweile stellvertretender Vorsitzender der EDJU der Sektion Frankfurt am Main und Umgebung, einer offiziellen "Massenorganisation" der ELF-RC, und tritt für seine Organisation kontinuierlich öffentlich in Erscheinung. Er leitet Versammlungen und Diskussionsveranstaltungen, leistet dort Redebeiträge und gehört, wie sich insbesondere aus seiner Teilnahme an einem Seminar im August 2000 ergibt, zu dem Kreis der Führungskader der ELF-RC.

Für die Beurteilung der Verfolgungsrelevanz von exilpolitischer Betätigung für die ELF ist auf das Verhalten des eritreischen Staates gegenüber der ELF einzugehen:

Die ELF (Eritrean Liberation Front) begann 1961 im westlichen Tiefland Eritreas (Regionen Gosh, Setit und Barka) den bewaffneten Kampf gegen die damalige äthiopische Herrschaft in Eritrea. Anfang der siebziger Jahre spaltete sich die später siegreiche und bis heute staatstragende EPLF (Eritrean Peoples Liberation Front, heute PFDJ) von der ELF ab. In zwei blutigen Bürgerkriegen wurde die ELF von der EPLF militärisch zerschlagen und spielte seither im Kampf gegen die äthiopische Regierung keine nennenswerte Rolle mehr. Viele Anhänger der ELF blieben bei ihrer ablehnenden Haltung gegenüber der EPLF und halten sich bis auf den heutigen Tag weitestgehend im Ausland auf (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 14. August 1996). Nach ihrer Vertreibung aus Eritrea und der Abdrängung in den benachbarten Sudan durch die EPLF im Jahre 1981 spaltete sich die ELF in eine Vielzahl von Nachfolgeorganisationen (Splittergruppen), die dem Namen in aller Regel einen besonderen sie kennzeichnenden Zusatz beifügten (National Council - NC -, United Organisation - UO -, Revolutionary Council - RC -). Einzig die von Abdallah Idris geführte Gruppierung benutzt in der Regel die Bezeichnung ELF ohne weiteren Zusatz (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 11. August 1994 an OVG Schleswig). Sie wird von der eritreischen Regierung verdächtigt, in der Zeit des DERG mit dem Mengistu-Regime kollaboriert zu haben (amnesty international vom 1. Mai 1994). Die ELF-RC, deren Leiter Ibrahim Mohamed Ali sich ebenfalls im Ausland aufhält, ist die im Exil zahlenmäßig am stärksten vertretene, multi-ethnische und bikonfessionell zusammengesetzte Gruppierung. Sie ist durch ihre Veröffentlichungen von allen Oppositionsgruppen am ehesten in Erscheinung getreten und beschuldigt die derzeitige eritreische Regierung, Angehörige der politischen Opposition zu verfolgen, die anderen Parteien als der PFDJ abgehörten (amnesty international vom 1. Mai 1994).

Die ELF und ihre zahlreichen Splitterfraktionen sind in Eritrea nicht als politische Parteien zugelassen. Auch nach der Änderung der eritreischen Verfassung im Jahre 1997, die zwar grundsätzlich die Gründung politischer Parteien erlaubt, wurde von keiner der ELF-Fraktionen der Versuch unternommen, dort offiziell als Partei registriert zu werden. Allerdings handelt es sich bei der am 23. Mai 1997 verabschiedeten Verfassung allenfalls um eine theoretische Demokratisierung, da die Verfassung bis heute noch nicht in Kraft getreten ist (vgl. zur Verfassungswirklichkeit Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 14. Oktober 2001). Die ELF agiert vom Ausland aus; dass sie innerhalb Eritreas überhaupt über Mitglieder verfügt, ist nicht bekannt (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 29. November 1999 an VG Köln), keinesfalls finden in Eritrea organisierte Aktivitäten der ELF-RC oder anderer Oppositionsgruppen statt (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. Februar 2000 an VG Ansbach).

Für die Beurteilung der Rückkehrgefährdung von im Exil lebenden Mitgliedern der ELF-RC ist zu berücksichtigen, dass der im Mai 1998 ausgebrochene äthiopisch-eritreische Grenzkrieg im Mai 2000 an allen Fronten mit aller Härte ausgebrochen ist. Zwar haben die beiden Staaten im Dezember 2000 einen Friedensvertrag abgeschlossen; angesichts eines tiefsitzenden gegenseitigen Misstrauens ist jedoch eine Aussöhnung beider Staaten nicht zu erwarten (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 14. Oktober 2001). Hinzu kommt, dass sich eine Zuspitzung der Situation dadurch ergeben hat, dass die eritreische Opposition allein die regierende PFDJ für die kriegerischen Auseinandersetzungen mit Äthiopien verantwortlich macht. Am 5. März 1999 trafen sich in der sudanesischen Hauptstadt Khartum elf eritreische Oppositionsgruppen und schlossen sich zu einer gemeinsamen Front (Union of Eritrean National Forces Alliance - ENFA) zusammen mit dem Ziel, die herrschende Regierungspartei PFDJ zu stürzen. Die ENFA soll enge Beziehungen zur äthiopischen Regierung und zur äthiopischen Staatspartei EPRDF unterhalten. Wenige Tage nach Gründung des Bündnisses sollen bewaffnete Kräfte der Opposition schwere Angriffe im Norden Eritreas gegen Regierungstruppen geführt haben (amnesty international, Auskunft vom 7. Juni 1999 an VG Gießen).

Unklar ist, ob die ELF-RC dem Bündnis ENFA beigetreten ist. Während das Auswärtige Amt hierzu mitteilt, die ELF-RC habe sich einem Beitritt wegen der deutlich islamischen Orientierung der ENFA verweigert (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. November 2000 und Auskunft vom 8. Juni 2001 an VG Kassel), soll sie anderen Berichten zufolge diesen Zusammenschluss der oppositionellen Gruppen mittragen (amnesty international, Auskunft vom 28. Februar 2000 an VG Köln und Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 8. Dezember 2000 an VG Kassel). Ob die ELF-RC der ENFA beigetreten ist, kann indes dahingestellt bleiben, weil sie nach übereinstimmenden Angaben sämtlicher auskunftgebender Stellen im Verlaufe des äthiopisch-eritreischen Konflikts Unterstützung durch die äthiopische Regierung gefunden hat. Infolge einer politischen Annäherung zwischen Eritrea und dem Sudan, von dessen Gebiet aus die ELF und ihre Splitterfraktionen bislang operiert hatten, verlegten diese im Jahr 2000 ihren Stützpunkt nach Äthiopien und bildeten während des Krieges mit Eritrea eine strategische Allianz mit Äthiopien (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 12. Juli 2000 an OVG Magdeburg). Dementsprechend hat die äthiopische Regierung während und auch noch nach diesem Krieg versucht, die eritreische Opposition für einen Sturz der eritreischen Regierung zu instrumentalisieren (Bundesnachrichtendienst, Stellungnahme vom 11. Oktober 2000 an VG München). Die Existenz dieses Zweckbündnisses wird nicht nur dadurch manifestiert, dass die ELF-RC in Äthiopien als eritreische Exiloppositionspartei anerkannt ist und zwischen ihr und der äthiopischen Regierung eine Vereinbarung zum gemeinsamen Kampf gegen die gegenwärtig in Eritrea amtierende Regierung besteht, sondern auch, dass sie in Addis Abeba ein offizielles Büro betreibt (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. Dezember 1999 an VG Köln). Demzufolge werden schon seit Sommer 1998 Mitglieder der ELF-RC in Äthiopien nicht länger verfolgt und ihre Mitglieder konnten aus laufenden Deportationen nach Eritrea herausgeholt werden. Im Februar 1999 wurden Erklärungen der ELF-RC zum äthiopisch-eritreischen Konflikt durch die äthiopische Regierungspresse prominent veröffentlicht (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 6. August 1999 an VG Gießen).

Vor diesem Hintergrund wird die Frage der Rückkehrgefährdung einzelner Mitglieder der ELF bzw. ihrer Splitterfraktionen von den auskunftgebenden Stellen unterschiedlich eingeschätzt.

Das Auswärtige Amt geht in seinen Auskünften und Lageberichten davon aus, dass Verfolgungsmaßnahmen aufgrund exilpolitischer Aktivitäten lediglich dann zu befürchten seien, wenn ein Mitglied der ELF-RC der eritreischen Regierung als gefährlicher bzw. besonders hartnäckiger Oppositioneller erscheine, beispielsweise, wenn er zur oppositionellen Spitze bzw. oppositionspolitischen Führungsgruppe der ELF-RC gehört (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. Februar 2001 an VG Kassel). Diese Auffassung hat das Auswärtige Amt auch schon in früheren Auskünften vertreten. Lange Zeit vor Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkrieges hat es ausgeführt, lediglich hohe Funktionäre der ELF-RC, denen schwere Menschenrechtsverletzungen während des innereritreischen Bürgerkrieges vorgeworfen würden, hätten mit Gerichtsverfahren zu rechnen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 5. September 1995 an Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge). An dieser Einschätzung hat es auch in späteren, während und nach Beendigung des eritreisch-äthiopischen Grenzkrieges erteilten Auskünften festgehalten. Nur hochrangige Kader von im Ausland aktiven eritreischen Oppositionsgruppen, deren Tätigkeit die Sicherheitsinteressen Eritreas nachhaltig beeinträchtigten, müssten evtl. nach Rückkehr mit Maßnahmen der eritreischen Behörden rechnen. Soweit sich die Aktivitäten lediglich auf das Verteilen von Zeitschriften oder das Werben von Mitgliedern für die ELF erstrecke, führe dies zu keinen für die Betroffenen negativen Maßnahmen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 14. September 1999 an VG Gießen). Staatliche Maßnahmen seien gegen bloße Unterstützer oder Aktivisten von Oppositionsgruppen, die auf mittlerer und unterer Ebene tätig seien, bislang nicht bekannt geworden; mit derartigen Maßnahmen müssten allerdings ausgewiesene Führungspersönlichkeiten der Opposition aufgrund politischer Aktivitäten in herausgehobener Stellung rechnen (Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 10. Februar 2000 und vom 8. Juni 2001 an VG Kassel sowie Lagebericht vom 10. November 2000). Im zuletzt hier bekannt gewordenen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14. Oktober 2001 finden sich keine entsprechenden Ausführungen mehr; vielmehr wird über ein repressives innenpolitisches Klima in einer autoritären Einparteiendiktatur berichtet. Die politische Führung versuche zunehmend, kritische Stimmen durch politischen Druck, auch persönliche Diffamierung, zum Schweigen zu bringen. Auch die Justiz sei politischer Einflussnahme und massiven Eingriffen ausgesetzt. Zwar muss nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes nicht davon ausgegangen werden, dass Personen in einer vergleichbaren Funktion wie ein Leiter des Ressorts Öffentlichkeitsarbeit für den Bereich Nordhessen innerhalb der ELF-RC/EDJU regelmäßig politischer Verfolgung unterliegen; die Frage einer möglichen politischen Verfolgung ist nach Einschätzung des Amtes vielmehr danach zu beurteilen, ob sich eine Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea weiterer oppositionspolitischer Aktivitäten enthalten wird. Gleichzeitig weist das Amt auch darauf hin, dass ihm Fälle einer Rückkehr auch solcher Personen nicht bekannt seien (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. Februar 2001 an VG Kassel).

Für die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit für ein Mitglied des Exekutivkomitees der ELF hat der Bundesnachrichtendienst die Vermutung geäußert, dass dessen Verbindung zur ELF bekannt werde und er als Feind des Regimes gelte, dem man unterstelle, mit Addis Abeba zusammenzuarbeiten. Bei der derzeitigen Stimmung in Eritrea hätte dies seine sofortige Verhaftung zur Folge (Bundesnachrichtendienst, Auskunft vom 11. Oktober 2000 an VG München).

Auch dem Institut für Afrika-Kunde sind keine Fälle von auf Dauer nach Eritrea zurückgekehrten Mitgliedern der ELF bekannt geworden, es ging in der Vergangenheit aber davon aus, dass einfachen Mitgliedern der ELF in der Regel keine Verfolgungsgefahr drohe (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 11. August 1994 an OVG Schleswig). Im Zuge der äthiopisch-eritreischen kriegerischen Auseinandersetzungen vermochte das Institut zunächst eine Einschätzung, ob und ggf. mit welcher Wahrscheinlichkeit für einfache Mitglieder oder Unterstützer von Fraktionen der ELF eine Verfolgungsgefahr - auch sofern sie sich parteipolitischer Aktivitäten enthielten - besteht, wegen des Fehlens von Präzedenzfällen nicht zu geben (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 26. Februar 1998 an VG Darmstadt). Es sei aber jedenfalls davon auszugehen, dass die eritreische Regierung die Aktivitäten oppositioneller Exilorganisationen beobachte und aktive Mitglieder dieser Organisationen in der Regel bekannt seien (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 17. Dezember 1998 an VG Neustadt). Präzedenzfälle sind auch in der Folgezeit nicht bekannt geworden, allerdings schließt das Institut nunmehr nicht aus, dass aufgrund der politischen Annäherung von ELF-RC und der äthiopischen EPRDF-Regierung vor allem prominente ELF-Mitglieder als Landesverräter betrachtet werden könnten (Institut für Afrika-Kunde, Auskünfte vom 29. November 1999 an VG Köln und 3. Juni 2000 an VG München). Ob ein solches Verfahren gegen rückkehrende ELF-RC-Anhänger stattgefunden hat, ist dem Institut nicht bekannt, es sieht aber eine erhöhte Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen der Verbindung der ELF-RC mit dem äthiopischen Kriegsgegner als gegeben an (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 8. Dezember 2000 an VG Kassel).

Auch amnesty international kann - wie die anderen auskunftgebenden Stellen - für die zu beurteilende Frage keine Referenzfälle benennen und weist darauf hin, dass es insgesamt sehr schwierig sei, zuverlässige Informationen über die Situation in Eritrea zu erhalten. Die aus dem jahrelangen Befreiungskrieg resultierende Mentalität der Eritreer, sich nur auf die eigene Kraft zu verlassen und gegenüber Außenstehenden zu verschließen, habe sich angesichts der jüngsten Entwicklung noch weiter verschärft (amnesty international, Auskunft vom 13. Juli 1998 an VG Darmstadt). Eritrea sei für Beobachter der Menschenrechtslage ein nahezu geschlossenes Land; Bemühungen, Auskunft über berichtete Verhaftungen und über das weitere Schicksal von Häftlingen zu erhalten, blieben unbeantwortet. Erst nach dem Ausbruch des Krieges mit Äthiopien würden in beschränktem Maße ausländische Beobachter ins Land gelassen (amnesty international, Auskunft vom 7. Juni 1999 an VG Gießen). Hinsichtlich des zuvor schon erwähnten Falles des Leiters des Ressorts Öffentlichkeitsarbeit für den Bereich Nordhessen innerhalb der ELF-RC/EDJU weist auch amnesty international darauf hin, dass keine Fälle von nach Eritrea abgeschobenen Personen mit vergleichbarem Sachverhalt vorlägen, es hält aber nicht für unwahrscheinlich, dass die eritreischen Behörden von den entsprechenden Aktivitäten Kenntnis erhielten. Exilpolitische Aktivitäten blieben aufgrund des engen Zusammenhalts der eritreischen Gemeinde in Deutschland nicht verborgen und dürften von regierungstreuen Eritreern an die dafür zuständigen Stellen wie z. B. die Botschaft weitergeleitet werden. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei den genannten exilpolitischen Aktivitäten um Tätigkeiten im journalistischen Bereich handele, führt amnesty aus, in Eritrea gäbe es keine freie Presse und Journalisten würden massiv unter Druck gesetzt werden. Die Regierung benutze Verleumdungsklagen, um unabhängige Journalisten zu schikanieren und unter Druck zu setzen. Sie würden häufig kurzzeitig inhaftiert, angeblich, um zu überprüfen, ob sie ihrer Einberufung zum Militärdienst genüge getan hätten (amnesty international, Auskunft vom 22. Mai 2001 an VG Kassel). In einem anderen Fall hat amnesty international zur Frage der Verfolgungsgefährdung ausgeführt, die unverhohlen scharfe Kritik, die eine eritreische Künstlerin in der Öffentlichkeit, noch dazu im Rahmen von Veranstaltungen der Eritrean Liberation Front (ELF-RC), an der Regierung der herrschenden PFDJ geübt habe, würde als Zusammenarbeit mit dem Feind, also mit Äthiopien, verstanden und bei ihrer Rückkehr nach Eritrea mit jahrelanger Haft bestraft werden. So liege nach Art. 264 Abs. C des (neuen) provisorischen eritreischen Strafgesetzes Kooperation mit dem Feind bereits bei Unterstützung der feindlichen Interessen durch Verbreiten von gedrucktem Kriegsmaterial und Unterstützung in den Medien vor. Dafür sei eine Gefängnisstrafe von 20 Jahren und in besonders schweren Fällen die Todesstrafe vorgesehen. Politische Gegner erhielten in Eritrea kein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren, sondern würden oft incommunicado, auf unbestimmte Zeit und ohne Anklageerhebung an geheimen Orten, in Haft gehalten (amnesty international, Auskunft vom 28. Februar 2000 an VG Köln). Entsprechende Fälle hat amnesty international dokumentiert (amnesty international, Auskunft vom 1. März 1996 an VG Ansbach). Ebenso wie das Auswärtige Amt (Lagebericht des vom 14. Oktober 2001) gibt auch amnesty unter Hinweis darauf, dass die gegenwärtige Regierungspartei von Staatspräsident Afewerki, die PFDJ, die einzige in Eritrea zugelassene politische Partei ist, an, die eritreische Regierung dulde keinesfalls die Zugehörigkeit zu oder Unterstützung von oppositionellen Gruppierungen. Des weiteren wird auf Presseberichte aus Äthiopien hingewiesen, wonach bereits am 26. März 1999 bewaffnete Kräfte der Opposition schwere Angriffe im Norden Eritreas gegen Regierungstruppen geführt hätten. Ob bereits die Flugblattverteilung, Betreuung von Büchertischen oder die Übernahme von (organisatorischen) Arbeiten anlässlich von exilpolitischen Treffen der ELF oder die bloße Teilnahme daran bei einer Rückkehr zu staatlichen Zwangsmaßnahme führen könne, kann von amnesty nicht eingeschätzt werden, allerdings werde die Gefahr, dass die eritreischen Behörden Kenntnis von exilpolitischen Aktivitäten von eritreischen Oppositionellen erhielten, desto größer, je umfangreicher sich diese gestalteten (amnesty international, Auskunft vom 28. Februar 2000 an VG Köln).

Unter Würdigung der Auskunftslage lässt sich nach Überzeugung des Senats jedenfalls nicht feststellen, dass die bloße Mitgliedschaft in der ELF-RC oder einer ihrer "Massenorganisationen" asylrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen seitens der Sicherheitsorgane in Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Folge hat. Übereinstimmend weisen die auskunftgebenden Stellen darauf hin, dass die Auswirkungen exilpolitischer Tätigkeit auf die Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea differenziert betrachtet werden müssen. Gegen bloße Unterstützer oder Aktivisten von Oppositionsparteien, die sich auf unterer oder mittlerer Ebene, wie z. B. durch Verteilen von Flugblättern, Betreuung von Büchertischen oder Übernahme sonstiger organisatorischer Aufgaben anlässlich von exilpolitischen Treffen der ELF oder die bloße Teilnahme daran, betätigen, sind staatliche Maßnahmen bislang nicht bekannt geworden (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 8. Juni 2001 an VG Kassel; amnesty international, Auskunft vom 18. Juli 2001 an VG Regensburg; Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 24. Januar 2002 an VG Darmstadt). Indes steigt die Verfolgungsgefahr, je umfangreicher und exponierter sich die exilpolitischen Aktivitäten gestalten. Amnesty international hat bereits vor Jahren Fälle dokumentiert, in denen politische Gegner des Regimes des Präsidenten Afewerki kein rechtsstaatliches Verfahren erhalten haben, sondern incommunicado, ohne Anklageerhebung und auf unbestimmte Zeit an geheimen Orten gefangen gehalten worden sind (amnesty international, Auskunft vom 1. März 1996 an VG Ansbach). Verfolgungsmaßnahmen sind jedenfalls dann zu befürchten, wenn ein Mitglied der ELF für die eritreische Regierung als gefährlicher bzw. besonders hartnäckiger Oppositioneller oder Kritiker erscheint (Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 2. Februar 2001 an VG Regensburg und vom 7. Februar 2001 an VG Kassel; amnesty international, Auskunft vom 18. Juli 2001 an VG Regensburg). Die vorliegenden Auskünfte gehen im Übrigen auch übereinstimmend davon aus, dass angesichts der relativ kleinen, überschaubaren Gruppe der Eritreer in der Bundesrepublik Deutschland dem eritreischen Staat bekannt ist, welcher Eritreer sich in welcher Form exilpolitisch engagiert. Bei der hier zu treffenden Prognose der Verfolgungsgefahr ist nach Auffassung des Senats entscheidend, dass sich die Aufmerksamkeit der Regierung in Eritrea insbesondere auf diejenigen richtet, die während des äthiopisch-eritreischen Krieges eine Allianz mit dem Kriegsgegner eingegangen sind. Diese gelten bei der derzeitigen Stimmung in Eritrea, die durch den hohen Verlust an Menschen und dem wirtschaftlichen Niedergang geprägt ist, als Landesverräter und ihnen wird Zusammenarbeit mit dem Feind unterstellt. Als gesichert kann nämlich allen Auskünften entnommen werden, dass sich das innenpolitische Klima in Eritrea nach Beendigung des äthiopisch-eritreischen Grenzkrieges verschärft hat. Kritiker aus dem Regierungslager, die sich kritisch gegenüber dem Staatspräsidenten geäußert und ihm vorgeworfen haben, er übe seine Macht nicht verfassungsgemäß, sondern illegal aus, wurden ihres Postens enthoben, elf von ihnen wurden inhaftiert und befinden sich seitdem ohne Gerichtsverfahren in Haft. Auch der Präsident des Obersten Gerichtshofs wurde wegen kritischer Äußerungen seines Postens enthoben (amnesty international, Auskunft vom 19. September 2001 an BayVGH). Insgesamt geht die eritreische Regierung verschärft gegen kritische Stimmen vor, was auch das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 14. Oktober 2001 darstellt, in dem es darauf hinweist, dass die eritreische Regierung in ihrem Bestreben um Machterhalt und Festigung ihrer Alleinherrschaft keinerlei Opposition dulde, Eritrea sich vielmehr anstelle der erhofften gesellschaftlichen und politischen Öffnung weiter in Richtung einer autoritären Einparteiendiktatur entwickle.

Aus alledem folgt, dass nach Überzeugung des Senats im Ausland lebende einfache Mitglieder der ELF oder ihrer "Massenorganisationen" bei einer Rückkehr nach Eritrea asylrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen seitens der dortigen Sicherheitsorgane nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten haben, das Verfolgungsrisiko aber für diejenigen exponierten Oppositionellen steigt, die von der eritreischen Regierung als gefährliche bzw. hartnäckige Kritiker angesehen werden (so auch SaarlOVG, Urteil vom 7. Juni 2001 - 1 R 2/01 -, OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. April 2002 - A 2 S 203/98 -).

Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der Kläger angesichts seiner oben dargestellten exilpolitischen Aktivitäten zu diesem gefährdeten Personenkreis gehört, denn er ist in der Bundesrepublik Deutschland seit 1992 Mitglied der ELF-RC. Er gehört dem Vorstand der Ortsgruppe Frankfurt am Main der EDJU, die sich als eine "Massenorganisation" der ELF-RC ansieht, zunächst als Schriftführer, seit 1998 als Kassierer, an. Er hat u. a. die Aufgabe, regelmäßig an den Sitzungen, politischen Diskussionen und Veranstaltungen - wie das Eritrea-Festival in Kassel - , die von der ELF-RC veranstaltet werden, teilzunehmen, Weisungen seiner Organisation auszuführen, deren Richtlinien nach außen zu vertreten und zu verteidigen, neue Anhänger zu werben und Flugblätter zu verteilen. Er hat der ELF-RC, wie sich aus einer von ihm vorgelegten Bescheinigung des Vorstandsmitglieds Asmerom vom 16. Januar 1998 ergibt, bereits in Eritrea bis zu seiner Ausreise angehört. Aus diesem Grunde konnte er auch in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar Mitglied der ELF-RC werden, ohne sich zuvor in einer der ELF-RC zugehörigen "Massenorganisation" bewähren zu müssen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung sein stetiges Engagement für seine Organisation glaubhaft dargelegt. Aufgrund seiner Einlassungen ist der Senat davon überzeugt, dass es sich bei dem Kläger nicht lediglich um einen bloßen Mitläufer der ELF-RC handelt, sondern um eine Persönlichkeit, die sich die politischen Ideen der ELF-RC zu eigen gemacht hat und auf die er durch seine vielfältigen Aktivitäten aufmerksam machen will. Dies wird nicht nur durch seine Funktion als Vorstandsmitglied der EDJU in Frankfurt am Main sondern darüber hinaus durch seine regelmäßige Teilnahme an Demonstrationen belegt, bei denen er Flugblätter verteilt, Transparente trägt und Parolen skandiert. Er ist auch in die Arbeit des im Jahre 1996 durch die ELF-RC in Frankfurt am Main gegründeten Clubs "1. September" eingebunden, der auch von Mitgliedern und Anhängern der eritreischen Regierungspartei PFDJ besucht wird. Dies wird von dem Kläger und seinen politischen Freunden geduldet, da sie glauben, auf diese Weise PFDJ-Anhänger für ihre politische Überzeugung gewinnen oder jedenfalls die lokalen PFDJ-Kreise unterwandern zu können. Von den im Club wöchentlich stattfindenden Diskussionsrunden zu aktuellen politischen Themen hat der Kläger zwei Veranstaltungen verantwortlich geleitet. Er ist seit 1992 regelmäßig bei der Ausrichtung des jährlichen Eritrea-Festivals in Kassel aktiv, das von der ELF-RC veranstaltet wird. Hierbei wird er auch als verantwortlicher Leiter der "Security-Abteilung" eingesetzt. 1998 leitete er eine von der ca. 250 Mitglieder umfassenden Ortsgruppe Frankfurt am Main, der größten der EDJU in der Bundesrepublik Deutschland, organisierten Gedenkveranstaltung für die "Märtyrer" der ELF. Die Ortsgruppe Frankfurt am Main umfasst nach Angaben des Klägers mittlerweile ca. 300 Mitglieder; an den monatlichen Treffen, die von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter auch dem Kläger, geleitet werden, nehmen regelmäßig ca. 100 Personen teil. Unter diesen befinden sich auch Parteigänger der PFDJ befinden. Am 11. Februar 2001 hat der Kläger eine öffentliche Veranstaltung in Frankfurt am Main geleitet, auf der über die Situation in Eritrea informiert wurde; auf einer ähnlichen Veranstaltung im Oktober 2001 hat er über die Lage von eritreischen Flüchtlingen im Sudan referiert. Die herausgehobene Funktion des Klägers innerhalb seiner Organisation zeigt sich auch darin, dass er im August 2000 an einem Seminar für Führungskader teilgenommen hat, das von ca. 120 Spitzenkadern aus der ganzen Welt besucht worden ist. Als er am 4. Juli 1998 von durch die eritreische Botschaft mit Namens- und Adresslisten ausgestatteten Landsleuten zu Hause aufgesucht und um Spenden für den Krieg mit Äthiopien gebeten worden ist, hat er dies unter Hinweis auf sein Engagement für die ELF abgelehnt. Ein weiteres Mal wurde der Kläger Anfang 2000 von Parteigängern der PFDJ beschimpft und für den Fall der Rückkehr nach Eritrea mit dem Tode bedroht.

An der Richtigkeit des Vorbringens des Klägers bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Der Kläger hat bei seiner Vernehmung durch den Senat sein Engagement für die ELF-RC in der Bundesrepublik Deutschland überzeugend dargelegt. Seine Darlegungen entsprechen seinem schriftsätzlichen Vortrag. Der Kläger hat seine regimekritischen Aktivitäten ohne Übertreibungen geschildert und zu erkennen gegeben, dass sein Engagement Ausfluss seiner politischen Grundüberzeugung ist. Da sich die ELF-RC - wie oben dargestellt - während des äthiopisch-eritreischen Grenzkrieges mit Äthiopien verbündet hat und ihre Anhänger von der PFDJ-Regierung in Eritrea als Landesverräter angesehen werden, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verhaftung mit der Gefahr des Verschwindens auf unbestimmte Zeit droht.

III.

Von der Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG kann abgesehen werden, da der Kläger Anspruch auf die Feststellung hat, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (§ 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG).

IV.

Nach alledem kann die Abschiebungsandrohung der Beklagten keinen Bestand haben, weil sie den Anforderungen des § 51 Abs. 4 AuslG nicht mehr genügt. Mangels Bezeichnung eines Staates, in den der Kläger abgeschoben werden könnte, wird das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bei Erlass des die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG treffenden Bescheids zu prüfen haben, ob eine Abschiebung des Klägers in einen Drittstaat, in dem ihm keine Überstellung an den Verfolgerstaat droht, in Betracht kommt. Gibt es keinen solchen Staat, unterbleibt die Abschiebungsandrohung (BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 9 C 31.99 -, InfAuslR 2000, 99).

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

Zurück