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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.08.2005
Aktenzeichen: 9 UZ 1170/05
Rechtsgebiete: BauGB 1987


Vorschriften:

BauGB 1987 § 34 Abs. 1
1. Die in § 34 Abs. 1 BauGB 1987 normierten Zulassungsvoraussetzungen beziehen sich in örtlicher Hinsicht auf das Gebiet der Standortgemeinde und sind daher einer Anreicherung durch nachbargemeindliche Belange, an die ein Drittschutz der Nachbargemeinde anknüpfen könnte, nicht zugänglich.

2. § 34 Abs. 1 BauGB 1987 eröffnet der Bauaufsichtsbehörde nicht die Möglichkeit, eine die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit betreffende Bauvoranfrage mit dem Argument negativ zu bescheiden, das Vorhaben löse einen Abstimmungsbedarf zwischen Standort- und Nachbargemeinde aus und könne ohne einen den Anforderungen des § 2 Abs. 2 BauGB genügenden Bebauungsplan nicht verwirklicht werden.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

9 UZ 1170/05

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Baurechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 9. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Teufel, Richter am Hess. VGH Prof. Dr. Fischer, Richter am Hess. VGH Schönstädt

am 18. August 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 1. März 2005 - 9 E 1055/98 (1) - wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 30.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

Der gemäß § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die in der Antragsschrift vom 18. April 2005 geltend gemachten Gründe rechtfertigen die begehrte Zulassung der Berufung nicht.

1. Der Beklagte erließ im Einvernehmen mit der Stadt Weiterstadt - im Folgenden: Standortgemeinde - den das Vorhaben der Beigeladenen betreffenden Bauvorbescheid vom 29. April 1997. Nach der im Vorbescheid aufgeführten Nr. 10 beurteilt der Vorbescheid nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit. Weiter heißt es im Vorbescheid, dass sich die Beurteilung nach § 34 BauGB richte, da für das Gebiet, in dem sich das Grundstück befinde, kein rechtskräftiger Bebauungplan bestehe.

Die Beigeladene strebt auf einem ca. 64.000 qm großen Grundstück innerhalb der unbeplanten Ortslage der Standortgemeinde die Errichtung eines Gewerbezentrums mit Garage an. Das beabsichtigte Vorhaben weist eine Ausdehnung von mindestens 300 m Länge und 150 m Breite bei bis zu drei Vollgeschossen zuzüglich Unter- und Technikgeschossen mit Grundstückszu- und -abfahrten einschließlich der Gebäudeandienung und einer integrierten Hochgarage für mindestens 2.750 Stellplätze für Personenkraftwagen und mindestens 541 Stellplätze für Fahrräder auf. Die überbaute Fläche soll rund 49.000 qm, die Grundflächenzahl rund 0,8 und die Baumassenzahl rund 9,2 betragen. Die geplante Brutto-Geschossfläche soll genutzt werden für "Einzelhandel, Läden, Verbrauchermärkte der Bereiche: Lebensmittel, Werkzeuge, Baubedarf, Möbel, Lampen, Kleider, Schuhe, weiße Ware, Maler- und Bastelbedarf, Radio und sämtliches Zubehör, Elektronik, Telefon plus Zubehör, Computer plus Zubehör, Cafe usw.", ferner - bis etwa 20 % der Flächen für - "Büro und Verwaltungen, Notare, Rechtsanwälte, ÖBVI, Architekten, Ingenieure, Versicherungen und Makler, Verwalter- und Hausmeisterwohnung".

Die Klägerin - Nachbargemeinde der Standortgemeinde - erhob gegen den Bauvorbescheid Widerspruch, den das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 1998 zurückwies. Im Widerspruchsbescheid wird ausgeführt, dass sich bauplanungsrechtlich die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nach § 34 BauGB beurteile. Entscheidend sei damit ausschließlich, ob sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB in seine nähere Umgebung einfüge. Deswegen komme es auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage der fehlenden interkommunalen Abstimmung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB nicht an.

Das Verwaltungsgericht Darmstadt wies mit Urteil vom 1. März 2005 - 9 E 1055/98 (1) - die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Bauvorbescheid ab. Die zulässige Klage sei unbegründet, da die Klägerin jedenfalls nicht in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten verletzt sei. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen beurteile sich nach der im Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheids geltenden Sach- und Rechtslage, wobei in rechtlicher Hinsicht § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches vom 8. Dezember 1986 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) - BauGB 1987 - maßgeblich sei. Objektiv-rechtlich bestünden allerdings nicht unerhebliche Bedenken, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen seiner Art nach im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB 1987 in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Es handele sich um ein Einkaufszentrum im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1757, 1763) - BauNVO 1977 -, das den durch die Umgebungsbebauung hinsichtlich der Nutzungsart vorgegebenen Rahmen überschreite und das möglicherweise bodenrechtlich beachtliche Spannungen in der näheren Umgebung in Gestalt zusätzlicher Verkehrsbelastungen auslöse.

Indes begründe selbst ein objektiv-rechtlicher Verstoß gegen das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB 1987 infolge dem Vorhaben der Beigeladenen zurechenbarer Verkehrsbelastungen keine Rechtsverletzung der Klägerin. Da der Gesetzgeber das Erfordernis des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB 1987 auf den im Vergleich zum Ortsteil einer Gemeinde engeren Begriff der näheren Umgebung bezogen habe, scheide eine Verletzung subjektiver Rechte einer notwendig außerhalb dieses räumlichen Bereichs gelegenen Nachbargemeinde durch ein Nichteinfügen von vornherein aus.

Die von der Klägerin als Nachbargemeinde geltend gemachten Fernwirkungen des Vorhabens der Beigeladenen, insbesondere ein die Verwirklichung ihres Einzelhandelskonzepts beeinträchtigender Kaufkraftabfluss sowie raumordnerische Belange, seien bereits objektiv-rechtlich unerheblich. Abgesehen davon - so das Verwaltungsgericht -, dass der Beklagte insoweit zu Recht darauf hinweise, dass die Klägerin mit der zwischenzeitlichen Genehmigung des Real-Marktes am Rande ihres Stadtgebietes zur Standortgemeinde ihrerseits erkennbar vom eigenen Einzelhandelskonzept abgewichen sei, seien etwaige negative städtebauliche Fernwirkungen im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB 1987 ebenso wenig berücksichtigungsfähig wie etwaige Zielvorgaben der Raumordnung.

Gegenüber dem für das Vorhaben der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid könne sich die Klägerin im Ergebnis auch auf eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes des § 2 Abs. 2 BauGB 1987 nicht mit Erfolg berufen. Diese Vorschrift entfalte ihre Wirkung primär als Abwägungsdirektive in der Bauleitplanung, nicht als Abwehrrecht gegen Einzelgenehmigungen. Gegenüber der Genehmigung für ein Außenbereichsvorhaben könne sich eine Nachbargemeinde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings auf ein in ihrem Interesse bestehendes Erfordernis einer förmlichen Planung als öffentlichen Belang im Sinne des § 35 BauGB 1987 berufen, wenn eine Standortgemeinde ein durch einen qualifizierten Abstimmungsbedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB 1987 begründetes Planungserfordernis missachtet habe. Die Geltendmachung einer Verletzung der interkommunalen Abstimmungspflicht gegenüber einer Genehmigung für ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich sei dagegen rechtlich problematisch. Anders als § 35 BauGB 1987 enthalte § 34 Abs. 1 BauGB 1987 keine Zulassungsschranke in Gestalt "öffentlicher Belange", die durch einen qualifizierten interkommunalen Abstimmungsbedarf (subjektiv-rechtlich) angereichert werden und der betroffenen Nachbargemeinde im Einzelfall ein vorhabenbezogenes Abwehrrecht verleihen könnte. Füge sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB 1987 in die Eigenart der näheren Umgebung ein, so könne der Genehmigung ein aus § 2 Abs. 2 BauGB abgeleitetes Planungsbedürfnis demgemäß nicht mit Erfolg entgegengesetzt werden. Ein einzelvorhabenbezogenes Abwehrrecht der Nachbargemeinde aus § 2 Abs. 2 BauGB 1987 ziehe das Bundesverwaltungsgericht nur in Betracht, wenn die Standortgemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB 1987 einen Zulassungsanspruch verschafft habe, was voraussetze, dass sie durch einen nicht abgestimmten Bauleitplan oder im Falle des Fehlens eines solchen Plans auf andere Weise die Weichen in Richtung Zulassungsentscheidung gestellt habe. Unabhängig von der rechtskonstruktiven Begründung dieses ausnahmsweise bestehenden Abwehrrechts scheide es - so das Verwaltungsgericht - hier jedenfalls deshalb aus, weil vom Vorhaben der Beigeladenen keine unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf die Rechtsposition der Klägerin ausgingen, die einen qualifizierten Abstimmungsbedarf begründeten. Insbesondere ergebe sich ein solcher Abstimmungsbedarf nicht aus der von der Klägerin vorgetragenen negativen Beeinflussung der Verkehrssituation in ihrem Stadtgebiet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird im Übrigen auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.

2. Die Klägerin sieht durch die Abweisung ihrer gegen den Bauvorbescheid gerichteten Anfechtungsklage die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten sowie der grundsätzlichen rechtlichen Bedeutung der Rechtssache als gegeben an.

a. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils leitet die Klägerin zunächst daraus her, dass das Verwaltungsgericht die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen an dem im Zeitpunkt des Erlasses des Bauvorbescheides geltenden § 34 BauGB 1987 gemessen hat. Für einen Bauvorbescheid müsse - so die Klägerin - auf die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage, also auf § 34 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) - BauGB 2004 - abgestellt werden. § 34 Abs. 3 BauGB 2004, nach dem von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein dürfen, aber stehe der Erteilung eines positiven Bauvorbescheids an die Beigeladene entgegen. Darüber hinaus seien die Auslegung und die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB 1987 durch das Verwaltungsgericht fehlerhaft. Die verwaltungsgerichtliche Interpretation, wonach nicht nur Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauNVO, sondern jedwede nachbargemeindliche Interessen im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB 1987 unbeachtlich seien, sei rechtlich nicht haltbar. Bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB 1987 habe das Verwaltungsgericht - auch unabhängig von der unterbliebenen Berücksichtigung nachbargemeindlicher Belange - die nähere Umgebung unzutreffend bestimmt und überdies verkannt, dass das Vorhaben der Beigeladenen unter dem Blickwinkel einer negativen Vorbildwirkung bodenrechtliche Spannungen erzeuge. Die verwaltungsgerichtliche Verneinung eines aus dem Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB 1987 herzuleitenden Abwehrrechts sei rechtlich gleichfalls nicht tragfähig. Insofern leide die Würdigung des Verwaltungsgerichts zunächst daran, dass es in tatsächlicher Hinsicht auf den Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Vorbescheidserteilung abgestellt habe und neueren, gutachterlich belegten Entwicklungen bzw. Prognosen zur Verkehrszunahme sowie zur Beeinträchtigung der Nahversorgung in ihrem - der Klägerin - Stadtgebiet nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Schließlich habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass die Standortgemeinde bewusst planerisch untätig geblieben sei und damit der Beigeladenen unter Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB 1987 einen Zulassungsanspruch verschafft habe, was für sie - die Klägerin - ein Abwehrrecht gegen das Vorhaben begründe.

b. Die Rechtsfragen, zu denen sich der Zulassungsantrag im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils verhält, bewertet die Klägerin als rechtlich besonders schwierig und beruft sich demgemäß auch auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

c. Eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache macht die Klägerin schließlich im Hinblick auf vier, auf Seite 16 der Antragsschrift aufgeführte Rechtsfragen geltend.

Wegen der Einzelheiten des Zulassungsvorbringens der Klägerin wird auf die Antragsschrift vom 18. April 2005 verwiesen.

3. Der Beklagte und die Beigeladene begehren die Ablehnung des von der Klägerin gestellten Zulassungsantrags. Sie halten keinen der geltend gemachten Zulassungsgründe für einschlägig.

4. Die von der Klägerin erhobenen Rügen führen nicht zur Zulassung der Berufung.

a. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 - 9 UZ 1445/04 -, vom 23. November 2004 - 9 UZ 733/02 -, vom 28. Januar 2005 - 9 UZ 1657/04 -, vom 10. Februar 2005 - 9 UZ 1750/04 - sowie vom 22. April 2005 - 9 UZ 1794/04 -).

Die von der Klägerin dargelegten Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils lösen keine nachhaltigen Bedenken des Senats gegen die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Verneinung einer Rechtsverletzung der Klägerin durch den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid aus.

Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Verwaltungsgericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und dadurch der Kläger in seinen Rechten verletzt ist. Erhebt - wie hier - ein Dritter Anfechtungsklage gegen einen den Adressaten begünstigenden Verwaltungsakt, setzt der Erfolg der Klage demgemäß einen Verstoß gegen bei Erlass des Verwaltungsaktes zu beachtende Vorschriften voraus, die auch im Interesse des Klägers bestehen. Denn nur dann bewirkt die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes eine Rechtsverletzung des Dritten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2004 - 9 TG 2671/03 -).

Ein Verstoß gegen im Interesse der Klägerin bestehende Rechtsvorschriften, die bei der Erteilung des Bauvorbescheides vom 29. April 1997 an die Beigeladene zu beachten waren, ist nach dem Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag nicht feststellbar.

Ein Bauvorbescheid ist ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung, der verbindlich feststellt, dass ein Vorhaben im Hinblick auf einzelne bestimmte Fragen den im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Rechtsmäßigkeitsanforderungen entspricht (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 11. Dezember 1991 - 4 UE 3721/89 -, NuR 1992, 283; Urteil vom 17. August 2000 - 4 UE 2643/95 -, BRS 63 Nr. 84).

Regelungsgehalt des Bauvorbescheides vom 29. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 1998 ist die Feststellung der städtebaulichen ("bauplanungsrechtlichen") Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 BauGB 1987.

Die Rüge der Klägerin, ein sie in ihren Rechten verletzender Rechtsverstoß ergebe sich (bereits) daraus, dass das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des Bauvorbescheides an § 34 Abs. 1 BauGB 1987 - nicht an § 34 BauGB 2004, dessen Abs. 3 nunmehr ausdrücklich den Schutz von Nachbargemeinden vor schädlichen Auswirkungen von Vorhaben auf zentrale Versorgungsbereiche vorsieht - gemessen habe, geht fehl. Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer den Adressaten begünstigenden bauaufsichtlichen Zulassungsentscheidung ist der ihrer Erteilung. Veränderungen zum Nachteil des Adressaten, die nach Erteilung eingetreten sind, dürfen - anders als solche zu seinem Vorteil - nicht berücksichtigt werden, da die dem Adressaten mit positiver Zulassungsentscheidung nach Art. 14 GG zustehende Rechtsposition ohne besondere Rechtsgrundlage nicht mehr entzogen werden darf. Dies gilt auch und gerade für den Bauvorbescheid, der einen vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung darstellt und dessen Funktion namentlich darin besteht, im Rahmen seiner Bindungswirkung den Bauherrn vor ihm nachteiligen nachträglichen Änderungen der Sach- und Rechtslage zu schützen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschluss vom 26. März 2004 - 9 TG 2671/03 -; speziell zum Bauvorbescheid: Hess. VGH, Urteil vom 26. April 1996 - 4 UE 1920/93 -, RdL 1997, 63; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2002 - 3 S 882/02 -, BRS 65, 193; Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht II, 5. Aufl. 2005, S. 334 i. V. m. S. 331).

Die im Bauvorbescheid des Beklagten sonach getroffene verbindliche Feststellung der Vereinbarkeit des Vorhabens der Beigeladenen mit den Rechtmäßigkeitsanforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB 1987 kann Rechtspositionen der Klägerin nicht verletzen.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB 1987 ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderung an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Die in § 34 Abs. 1 BauGB 1987 normierten Zulassungsvoraussetzungen beziehen sich in örtlicher Hinsicht sämtlich auf das Gebiet der Standortgemeinde und sind daher einer Anreicherung durch nachbargemeindliche Belange, an die allein ein Drittschutz der Nachbargemeinde anknüpfen könnte, nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - BVerwG 4 C 14.01 -, NVwZ 2004, 220 [223]). Infolgedessen eröffnet § 34 Abs. 1 BauGB 1987 der Bauaufsichtsbehörde nicht die Möglichkeit, eine die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit betreffende Bauvoranfrage mit dem Argument negativ zu bescheiden, das Vorhaben löse einen Abstimmungsbedarf zwischen Standort- und Nachbargemeinde aus und könne ohne einen den Anforderungen des § 2 Abs. 2 BauGB genügenden Bebauungsplan nicht verwirklicht werden.

Dass in § 34 Abs. 1 BauGB 1987 die Berücksichtigung nachbargemeindlicher Belange vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist, ist verfassungsrechtlich auch im Hinblick auf die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nicht zu beanstanden. Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Zum Schutz der von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG umfassten gemeindlichen Bebauungsplanung (vgl. hierzu: Hoppe/Bönker/Grotefels, Öffentliches Baurecht, 3. Aufl. 2004, § 2 Rdnr. 26 ff. [S. 20 ff.]) vor mittelbaren (faktischen) Beeinträchtigungen durch die Bauleitplanung benachbarter Gemeinden hat der Gesetzgeber einfachrechtlich das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB geschaffen. Ein zusätzlicher Schutz der gemeindlichen Bauleitplanung vor mittelbaren Beeinträchtigungen durch die Zulassung von Vorhaben im nicht qualifiziert beplanten Innenbereich einer Nachbargemeinde - wie ihn nunmehr die Zulassungsschranke des § 34 Abs. 3 BauGB 2004 bietet - ist von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nicht gefordert. Denn es ist dem Bundesgesetzgeber verfassungsrechtlich unbenommen, davon auszugehen, dass die Gemeinden beim Vorliegen eines Abstimmungsbedarfs im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB ihrer Planungspflicht nach § 1 Abs. 3 BauGB grundsätzlich nachkommen werden und dass Rechtsverstößen durch die Möglichkeiten der Kommunalaufsicht hinreichend begegnet werden kann.

Die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C 15.92 -, DVBl. 1993, 658 [661] - noch angestellte Erwägung, wonach das interkommunale Abstimmungsgebot für eine Nachbargemeinde ein einzelvorhabenbezogenes Abwehrrecht allenfalls dann begründen könne, wenn die Standortgemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB einen Zulassungsanspruch verschafft habe, was bei Fehlen eines Bebauungsplanes voraussetze, dass die Standortgemeinde die Weichen in Richtung Zulassungsentscheidung gestellt habe, hat das Gericht im Urteil vom 17. September 2003 - BVerwG 4 C 14.01 -, NVwZ 2004, 220, nicht mehr aufgegriffen. Ein derartiges Abwehrrecht lässt sich - wie dargelegt - in § 34 Abs. 1 BauGB 1987 nicht verorten, wobei hinzutritt, dass ohne gesetzliche Grundlage dem die Zulassung seines Bauvorhabens von der Bauaufsicht begehrenden Bürger ein planerisches Fehlverhalten der Standortgemeinde schwerlich entgegengesetzt werden kann. Ungeachtet dessen hat die Klägerin im Zulassungsantrag vom 18. April 2005 zwar die Behauptung aufgestellt, die Stadt Weiterstadt als Standortgemeinde habe die Weichenstellung in Richtung Zulassungsentscheidung vorgenommen, indem sie trotz Planungsbedürftigkeit bewusst untätig geblieben sei, um letztlich auch einem Einkaufszentrum der hier vorliegenden Dimension eine Genehmigungsmöglichkeit über § 34 Abs. 1 BauGB zu eröffnen, hat diesen Vorwurf der missbräuchlichen Umgehung des § 2 Abs. 2 BauGB indes nicht durch Angabe von Indiztatsachen zu substantiieren vermocht.

b. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt gleichfalls nicht vor.

Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn die Klärung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in qualitativer Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen stellt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 15. Juli 1997 - 13 TZ 1947/97 -, AuAS 1998, 6; Beschluss vom 9. Juli 1998 - 13 UZ 2357/98 -, DVBl. 1999, 119 [LS]; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. April 2001 - 5 L 556/00 -, NVwZ-RR 2002, 94; Beschluss vom 1. Juli 2003 - 5 LA 58/02 -, NVwZ-RR 2004, 125). Dies ist zumindest nicht der Fall, wenn aufgeworfene Rechtsfragen ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind oder in der Rechtsprechung geklärt sind (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 124 Rdnr. 72 m. w. N.).

Nach diesem Maßstab fehlt es an besonderen rechtlichen Schwierigkeiten dieser Rechtssache. Die sich entscheidungserheblich stellenden Rechtsfragen des für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bauvorbescheides maßgeblichen Zeitpunkts der Sach- und Rechtslage sowie der Auslegung des § 34 Abs. 1 BauGB 1987 im Hinblick auf nachgemeindliche Belange einschließlich des interkommunalen Abstimmungsgebots sind - wie dargelegt - obergerichtlich bzw. höchstrichterlich geklärt.

c. Schließlich rechtfertigt auch der von der Klägerin vorgebrachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Zulassung der Berufung nicht.

Für in einem Berufungsverfahren grundsätzlich klärungsbedürftig hält die Klägerin die Fragen:

"1. Sind Rechtsänderungen nach Erteilung eines Bauvorbescheids zu Ungunsten des Bauherrn auch dann unbeachtlich, wenn die Drittanfechtung durch eine Kommune erfolgte?

2. Führt das Fehlen von Übergangsvorschriften hier zur Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB 2004 und damit - ab dem Inkrafttreten des EAGBau - zum Wegfall der Genehmigungsfähigkeit von Vorhaben, von denen schädliche Auswirkungen auf Versorgungsbereiche ausgehen?

3. Kann die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung der für den Bauherrn günstigsten Sach- und Rechtslage auch auf gutachterliche Prognosen angewendet werden, obwohl - auch vom Verwaltungsgericht anerkannt - sich diese als nachweislich "schön gerechnet" herausgestellt haben?

4. Sind "Fernwirkungen" i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauNVO stets identisch mit "Auswirkungen" eines großflächigen Einhandelszentrums, die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots beachtenswert sind? Sind deshalb auch diese Auswirkungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Frage des "Einfügens" stets unerheblich?"

Sämtliche von der Klägerin aufgeworfenen Fragen können eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht belegen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn sie eine (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. November 2004 - 9 UZ 733/02 - sowie vom 13. Juni 2005 - 9 UZ 1682/04 -). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO muss sich die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache zu allen genannten Voraussetzungen verhalten.

Der Zulassungsantrag der Klägerin wird den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht, da sich die Antragsschrift vom 18. April 2005 zur Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der in ihr bezeichneten Rechtsfragen nicht verhält. So ist die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage in Auseinandersetzung mit zu ihr ergangener ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung darzutun (vgl. Senatsbeschluss vom 24. September 2004 - 9 UZ 1060/01.A -). Soweit es um die Auslegung ausgelaufenen Rechts - hier des § 34 Abs. 1 BauGB 1987 - geht, ist zu begründen, aus welchen Gesichtspunkten heraus noch ein Klärungsbedarf besteht. Denn im Hinblick darauf, dass § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in erster Linie der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sowie der Fortentwicklung des Rechts dient, ist für Fragen zu ausgelaufenem Recht regelmäßig ein Klärungsbedarf und damit eine grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben (vgl. Senatsbeschluss vom 23. November 2004 - 9 UZ 733/02 -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Antragsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die hiernach maßgebliche Bedeutung der Sache für die Klägerin bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327) mit 30.000,-- €-.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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