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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2007
Aktenzeichen: 9 UZ 1643/06
Rechtsgebiete: WaffG


Vorschriften:

WaffG § 40 Abs. 4
Es ist nicht Aufgabe der zur Entscheidung nach § 40 Abs. 4 WaffG berufenen Behörde oder der mit dem nachfolgenden Rechtsstreit befassten Gerichte, eine Anhäufung von Waffen, die eine hinreichende, für den Begriff einer (kulturhistorisch bedeutsamen) Waffensammlung erforderliche Abgrenzung, Thematisierung und Systematisierung nicht erkennen lässt, daraufhin zu überprüfen, ob sich aus ihr evtl. eine oder mehrere Untergruppen herausfiltern lassen, die für sich gesehen als Waffensammlung(en) im Sinne des Gesetzes bewertet werden und ggf. den Hinzuerwerb weiterer, unter ihre Kategorie(n) fallenden Waffen rechtfertigen könnten. Das Sammlungsziel zu benennen und zu umreißen, ist vielmehr allein Sache des Antragstellers, der für sich in Anspruch nimmt, eine im Entstehen begriffene, vom Gesetz privilegierte Waffensammlung zu besitzen.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

9 UZ 1643/06

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Waffenrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 9. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Teufel, Richter am Hess. VGH Heuser, Richter am Hess. VGH Prof. Dr. Fischer,

am 8. Januar 2007

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. April 2006 - 6 E 1371/05 - wird abgelehnt.

Der Kläger hat auch die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000 € festgesetzt

Gründe:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete erstinstanzliche Urteil zuzulassen, ist nach § 124a Abs. 4 VwGO statthaft, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Strebt ein Verfahrensbeteiligter die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts an, so obliegt es ihm, die Gründe darzulegen, aus denen nach seiner Ansicht die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Beruft sich der Antragsteller - wie im vorliegenden Fall - auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache), so muss er zumindest ausführen, welche Rechtsfrage grundsätzlicher und über den Einzelfall hinaus reichender Art oder welche einer Verallgemeinerung zugängliche Tatsachenfrage er in dem angestrebten Berufungsverfahren einer grundsätzlichen Klärung zuführen möchte.

Bereits hieran mangelt es im vorliegenden Fall, denn der Kläger rügt, dass das Gericht erster Instanz die "rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit nicht erkannt" habe, ohne dass sich der Antragsschrift indes eine bestimmte Rechtsfrage oder eine über den Einzelfall hinausgehende Frage tatsächlicher Art entnehmen ließe, deren Klärung es im Interesse der Rechtsfortbildung oder Rechtsvereinheitlichung bedürfte. Der Kläger beschränkt sich vielmehr im Zusammenhang mit seinem Hinweis auf die angeblich rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit auf bestimmte, einzelfallbezogene Erwägungen, denen sich ein Klärungsbedürfnis im zuvor genannten Sinne nicht entnehmen lässt.

Auch soweit sich der Kläger auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beruft, bleibt sein Antrag erfolglos.

Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte, dass er mit seiner in diesem Zusammenhang erhobenen Kritik an den Bescheiden der Bundeskriminalamts (vgl. Seite 2 der Antragsbegründung) der Sache nach die Richtigkeit des erstinstanzlichen, weitgehend auf diese Bescheide Bezug nehmenden Urteils in Zweifel ziehen will, wären seine Ausführungen nicht geeignet, ernstliche Zweifel dieser Art zu wecken.

Es ist anhand der Ausführungen des Klägers in seiner Antragsbegründung schon nicht nachvollziehbar, dass die entscheidende Behörde - was immer der Kläger hierunter verstehen mag - nicht die "Gesamtsammelsituation und den Gesamtbestand" seiner Waffen berücksichtigt, sondern lediglich einen "Teilbereich ausgegliedert" habe, nämlich Langwaffen, die im Ersten und Zweiten Weltkrieg bei den Streitkräften der USA eingeführt waren. Ein Blick in den vom Kläger angegriffenen Bescheid des Bundeskriminalamts vom 21. Juni 2005 und den Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 19. September 2005, auf die das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils maßgeblich Bezug genommen hat, verdeutlicht, dass das Bundeskriminalamt in der Begründung seiner nach § 40 Abs. 4 WaffG getroffenen Entscheidung zunächst das vom Kläger benannte, den Gesamtbestand seiner 140 Schusswaffen umfassende Sammelthema als zu allgemein gehalten angesehen hat, da unter dieses Thema nahezu jede Schusswaffe subsumiert werden könne. Insoweit fehle es an der für eine kulturhistorisch bedeutsame Waffensammlung erforderlichen Systematik, so dass bereits aus diesem Grunde der Antrag hätte abgelehnt werden können. In einem zweiten Schritt der Begründung hat die Behörde sodann "zugunsten" des Klägers geprüft, ob sich im Hinblick auf die Vielzahl der beim Kläger vorhandenen Waffen ein abgrenzbares (Unter-) Sammelgebiet umschreiben lassen könnte, dessen Ergänzung der Erwerb der vorliegend umstrittenen Schusswaffe dienen könnte. Dies wurde sodann ebenfalls mit näheren Erwägungen, auf die vorliegend Bezug genommen werden kann, verneint.

Warum der Kläger angesichts dieses Begründungszusammenhangs den Vorwurf erhebt, das Bundeskriminalamt habe nicht "die Gesamtsammelsituation und den Gesamtbestand an Waffen" berücksichtigt, sondern "lediglich einen Teilbereich ausgegliedert", ist für den Senat nicht nachvollziehbar.

Fehl geht auch der Vorwurf des Klägers, das Bundeskriminalamt habe sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, da es nur darauf abgestellt habe, dass das öffentliche Interesse bei vollautomatischen Schusswaffen "so gut wie immer überwiege", weil es sich hierbei um besonders gefährliche Gegenstände handeln solle. Außer Acht gelassen habe die Behörde, dass er, der Kläger, bereits über vier solcher "besonders gefährlicher Gegenstände" verfüge. Die ordnungsgemäße Ausübung des Ermessensspielraums bei gerechter und billiger Abwägung des öffentlichen Interesses und des Sammelinteresses hätte zum gegenteiligen Ergebnis führen müssen.

Mit den insoweit vom Kläger angestellten Überlegungen wird indes die Ermessensfehlerhaftigkeit der gegenüber ihm ergangenen Ablehnungsbescheide nicht zur Überzeugung des Senats dargetan. Der Kläger bringt vielmehr lediglich zum Ausdruck, dass er die vom Bundeskriminalamt getroffenen Entscheidungen für nicht überzeugend hält und der Auffassung ist, dass eine andere, ihm günstige Entscheidung hätte ergehen müssen. Den Darlegungen in der Antragsschrift lässt sich indes nicht entnehmen, dass das Bundeskriminalamt etwa von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre, sachwidrige Erwägungen angestellt oder sich sonstwie nicht im Rahmen der ihr vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung gehalten hätte. Überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass angesichts der Besonderheit des konkreten Falles das Ermessen der Behörde nur noch durch eine dem Antrag des Klägers stattgebende Entscheidung fehlerfrei hätte ausgeübt werden können (sog. Ermessensreduzierung auf Null), lassen sich den Darlegungen in der Antragsschrift gleichfalls nicht entnehmen. Ausführungen der vom Kläger in seiner Antragsbegründung zitierten Art, wonach das öffentliche Interesse bei vollautomatischen Schusswaffen "so gut wie immer überwiege", kann der Senat den angefochtenen Bescheiden nicht entnehmen. Woraus der Kläger seine Folgerung ableitet, die Behörde habe "außer Acht gelassen", dass er bereits über vier vollautomatische Schusswaffen verfüge, erschließt sich dem Senat nicht.

Wenn der Kläger schließlich darauf verweist, die Waffe, deren Erwerb er beabsichtigt, würde sich in eine "amerikanische Abteilung" seiner Waffensammlung mit der Begrenzung auf die von der US-Armee "speziell im Zweiten Weltkrieg" eingesetzten Waffen einordnen, so kann er auch hieraus nicht zur Überzeugung des Senats die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils herleiten. Er muss sich nämlich insoweit entgegenhalten lassen, dass er selbst als Thema seiner vermeintlich kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung Schusswaffen des Ersten und Zweiten Weltkriegs benannt hat. Es kann daher auch nicht Aufgabe der zur Entscheidung nach § 40 Abs. 4 WaffG berufenen Behörde oder des angerufenen Gerichts sein, bei Prüfung der Frage, ob überhaupt die tatbestandlichen Voraussetzungen der danach zu treffenden Ermessensentscheidung vorliegen, in Überlegungen darüber einzutreten, ob die zu erwerbende Waffe zwar nicht dem vom Sammler selbst benannten, zu weit gefassten Sammlungsthema, wohl aber evtl. einer enger definierten "Untergruppe" des vorhandenen umfangreichen Waffenbestandes zugeordnet werden könnte. Überlegungen dieser Art hat das Bundeskriminalamt in den vorliegend angegriffenen Bescheiden zwar insoweit angestellt, als es geprüft - und letztlich verneint - hat, ob die Waffe, deren Erwerb der Kläger anstrebt, möglicherweise einer im Entstehen begriffenen Waffensammlung ("amerikanischen Abteilung") mit von der US-Armee im Ersten und Zweiten Weltkrieg eingesetzten Kurz- und Langwaffen - einschließlich Beutewaffen - zugeordnet werden könnte. Diese vom Bundeskriminalamt erwogene Beschränkung des Sammlungsthema rechtfertigt es indes nicht, der zuständigen Behörde bzw. dem Gericht - wie vom Kläger vorliegend befürwortet - die weitere Verpflichtung aufzuerlegen, das vorgenannte, auf eine "amerikanische Abteilung" mit Schusswaffen aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg reduzierte Sammlungsthema noch weiter einzugrenzen, so dass es nur noch Schusswaffen umfassen würde, die seitens der US-Armee - so der Kläger - "speziell" im Zweiten Weltkrieg zum Einsatz kamen, obgleich der Kläger nach eigenem Bekunden sein eigentliches Sammlungsziel ausdrücklich auf Waffen des Ersten und Zweiten Weltkrieges erstreckt hatte. Grundsätzlich bestimmen nicht das Bundeskriminalamt oder das Verwaltungsgericht, sondern der Waffensammler die Systematik, das Thema und damit die Abgrenzung einer vorhandenen und nach dem Wunsch des Sammlers zu erweiternden Waffensammlung. Die dem gesetzlichen Sammlungsbegriff innewohnende Thematisierung und Systematisierung sowie die Motivation und das Ziel des Sammelns ist ausschließlich der Sphäre des Waffensammlers zuzurechnen. Eine Rechtspflicht der Behörde (oder des Gerichts) zur Präzisierung eines vom Antragsteller nur unbestimmt oder zu weit formulierten Sammelziels stünde daher mit der gesetzlichen Regelung in Widerspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1987 - BVerwG 18.84 -, GewArch. 87, 274, zu § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG 1976; Meyer, Die neuere waffenrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, GewArch. 98, 89 [96]). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht auch in einem weiteren um die frühere Regelung des § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG 1976 geführten Rechtsstreit entschieden, in welchem es ein von einem Munitionssammler umrissenes, breit gefächertes Sammlungsziel als zu unbestimmt bezeichnet hat, um das vom Sammler für sich in Anspruch genommene Erwerbsbedürfnis zu rechtfertigen. Das Gericht hat insoweit, ohne eine Konkretisierung von Sammlungszweck und -ziel gleichsam von Amts wegen auch nur in Erwägung zu ziehen, darauf verwiesen, dass eine derart globale Umschreibung der Sammlerabsichten das mit dem Gesetz unvereinbare bloße Anhäufen von Munition nicht verhindern könnte und demgemäß nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge (Urteil vom 6. September 1988 - BVerwG 1 C 28.86 -, NVwZ-RR 89, 76). Eine solche unerwünschte, weil letztlich planlos erfolgende Anhäufung von Waffen würde auch mit Blick auf § 40 Abs. 4 WaffG begünstigt, wenn man - wie vom Kläger verlangt - der zur Entscheidung berufenen Behörde oder dem Verwaltungsgericht - unabhängig davon, ob und ggf. wie der Kläger selbst sein Sammelziel umrissen hat - die Verpflichtung auferlegen würde, aus einem breit gefächerten, bereits vorhandenen Waffenbestand eine oder gar mehrere Untergruppen gleichsam herauszudestillieren, die - für sich betrachtet - als förderungswürdige (Teil-) Waffensammlung(en) in Betracht kommen und den Hinzuerwerb von jeweils unter ihre Kategorien fallenden weiteren Waffen rechtfertigen könnten.

Bleibt der Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung durchgreifender Zulassungsgründe somit erfolglos, so hat der Kläger nach § 154 Abs. 2 VwGO auch die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Antragsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Gerichts erster Instanz.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124 Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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