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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.03.2004
Aktenzeichen: 9 UZ 925/00.A
Rechtsgebiete: AsylVfG, VwGO


Vorschriften:

AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3
VwGO § 138 Nr. 3
Eine tragfähige Stütze im Prozessrecht, die eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausschließt, findet die Ablehnung eines Beweisantrags auch dann, wenn zwar nicht die in der Begründung des Gerichts genannten, aber andere Gründe des Verfahrensrechts die beantragte Beweiserhebung ausschließen oder es bereits an einem ordnungsgemäßen Beweisantrag fehlt.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

9 UZ 925/00.A

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Asylrecht

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 9. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Teufel, Richter am Hess. VGH Dr. Fischer, Richter am Hess. VGH Schönstädt

am 22. März 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 1999 (Az.: 3 E 40399/94) wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Der gemäß § 78 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main bleibt ohne Erfolg. Die in der Antragsschrift vom 29. Februar 2000 geltend gemachten Gründe rechtfertigen die begehrte Zulassung der Berufung nicht.

1. Das Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat im angegriffenen Urteil Ansprüche des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - und der Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sowie auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. Oktober 1993 abgelehnt. Im Rahmen der Prüfung einer dem Kläger drohenden politischen Verfolgung hat das Verwaltungsgericht eine Vorverfolgung des Klägers verneint. Sodann hat es festgestellt, dass eine - mangels Vorverfolgung erforderliche - beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung bei Rückkehr nach Äthiopien nicht bestehe. Selbst bei unterstellter Vorverfolgung - so das Verwaltungsgericht - sei ein Zugriff des äthiopischen Staates auf den Kläger im Zusammenhang mit der politischen Betätigung dessen im Jahr 1993/1994 verstorbenen Onkels auszuschließen. Die exilpolitische Betätigung des Klägers begründe keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit. Eine solche ergebe sich im Zusammenhang exilpolitischer Betätigung nur für besonders aktive Politfunktionäre, zu denen der Kläger nicht zähle. Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen exilpolitischer Aktivitäten scheide für den Kläger überdies aus, da die äthiopischen Behörden von ihnen mangels umfassender Beobachtung der Exilopposition keine Kenntnis hätten. Demgemäß bestehe für den Kläger auch nicht die Gefahr durch Einziehung zum Kriegsdienst und den Einsatz im eritreisch-äthiopischen Grenzkonflikt als missliebiger Oppositioneller ausgeschaltet zu werden. Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit ergebe sich schließlich auch nicht aus einer Gesamtbetrachtung der in der Person und Biografie des Klägers zusammentreffenden Umstände.

2. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Abs. 3 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem gerügt wird, das Urteil sei auf eine mündliche Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien, betrifft sämtliche Streitgegenstände, über die im angegriffenen Urteil entschieden wurde, liegt indes nicht vor.

Der Kläger sieht eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens darin, dass der Einzelrichter die mündliche Verhandlung von 15.30 Uhr bis 16.00 Uhr unterbrochen und nach Schluss der mündlichen Verhandlung und Sitzung um 17.08 Uhr wie alle anderen Beteiligten den Sitzungssaal verlassen und erklärt habe, dass Ergebnis könne man morgen auf der Geschäftsstelle oder bei ihm telefonisch abrufen. Der Aushang am Sitzungssaal habe im Hinblick auf die Sache des Klägers nur den Beginn der mündlichen Verhandlung (11.00 Uhr) angezeigt. Nach dem Protokoll sei das angegriffene Urteil nach Beratung und Wiederherstellung der Öffentlichkeit gegen 17.30 Uhr verkündet worden. Wo dies geschehen sei, sei dem Protokoll nicht zu entnehmen. Ein Zuschauer, der während der Sitzungsunterbrechung erschienen wäre, hätte - so der Kläger - davon ausgehen müssen, dass die Sache bereits abgeschlossen sei. Auch die Öffentlichkeit der Verkündung des angegriffenen Urteils sei nicht gewährleistet gewesen. Ein interessierter Zuschauer hätte davon ausgehen müssen, die Sitzung sei geschlossen, da niemand mehr da gewesen sei.

Der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 5 VwGO ist mit diesem Vorbringen nicht dargelegt. Nach § 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG -, der gemäß § 55 VwGO auch für das Verwaltungsstreitverfahren gilt, ist die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung von Urteilen und Beschlüssen öffentlich. Die Öffentlichkeit ist gewahrt, wenn die Verhandlung in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind. Das Merkmal der Öffentlichkeit setzt dabei keine an jedermann gerichtete Bekanntgabe voraus, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet. Es reicht aus, wenn der Interessierte sich ohne besondere Schwierigkeiten - beispielsweise durch Nachfrage - Kenntnis davon verschaffen kann (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2003 - 9 UZ 1115/00 -; BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1998 - BVerwG 7 B 120.98 -, DVBl. 1999, 95 m. w. N.).

Der Kläger beanstandet nicht, dass der Sitzungssaal während der Dauer der mündlichen Verhandlung nicht grundsätzlich für jedermann zugänglich gewesen sei. Die von ihm vielmehr gerügte Unterbrechung der mündlichen Verhandlung verdeutlichte jedem bereits anwesendem Zuhörer, dass die Angelegenheit damit noch nicht zum Abschluss gekommen war, sondern in dem selben Sitzungssaal fortgeführt werden würde. Ein neu hinzukommender, interessierter Zuhörer hätte sich zumindest durch Nachfrage bei der Gerichtsverwaltung darüber informieren können, ob die mündliche Verhandlung bereits beendet ist oder noch fortgeführt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Januar 2003 a. a. O.).

Soweit der Kläger beanstandet, dass die Öffentlichkeit bei der Urteilsverkündung nicht gewahrt gewesen sei, wird ein in § 138 Nr. 5 VwGO aufgeführter Verfahrensfehler gleichfalls nicht dargelegt. Zwar sieht § 169 Abs. 1 GVG die Öffentlichkeit der Verhandlung "einschließlich der Verkündung der Urteile" vor, § 138 Nr. 5 VwGO betrifft indes ausdrücklich allein den Verfahrensmangel, dass "das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind", also die mündliche Verhandlung selbst unter Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz stattgefunden hat. § 138 Nr. 5 VwGO erfasst damit nur die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung selbst, nicht dagegen die der Urteilsverkündung (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Januar 2003 a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 24.97 -, DVBl. 1999, 989).

3. Die für die Versagung der Asylberechtigung und des Abschiebungsverbots des § 51 Abs. 1 AuslG im angegriffenen Urteil maßgebliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, dem Kläger drohe keine politische Verfolgung, wird - ohne dass insofern einer der von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe durchgreifen würde - von den Feststellungen getragen, der Kläger sei von keiner Vorverfolgung betroffen gewesen (a), von seiner exilpolitischen Betätigung hätten die äthiopischen Behörden keine Kenntnis (b), und auch eine Gesamtbetrachtung der in seiner Person und Biografie zusammentreffenden Umstände lasse nicht die Prognose beachtlicher Verfolgungswahrscheinlichkeit zu (c).

(a) Gegenüber der Feststellung des Verwaltungsgerichts, er sei nicht vorverfolgt ausgereist, macht der Kläger geltend, sie beruhe in mehrfacher Hinsicht auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dieses verlange, einen Kläger auf Ungereimtheiten oder Widersprüche in dessen Vorbringen hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn sich eine solche Wertung des Vortrags nicht aufdränge. Der Wertung des Gerichts, die zweite und dritte Hausdurchsuchung seien nicht glaubhaft, liege der nicht zu erwarten gewesene allgemeine Erfahrungssatz zu Grunde, wonach Hausdurchsuchungen in der Regel nur einmal, dann aber gründlich durchgeführt würden. Auch die weiteren vom Gericht aufgestellten Erfahrungssätze, Waffen würden stets bei der ersten Hausdurchsuchung gefunden, und nach der ersten Durchsuchung würde ein im Haus lebender Verwandter stets alle verdächtigen Unterlagen entfernen, seien überraschend. Schließlich habe die Sichtweise des Gerichts, die Behörden hätten keine Veranlassung gehabt, den Kläger nach dem Verbleib der Familie zu fragen, aus gehörsrechtlicher Perspektive eines vorherigen gerichtlichen Hinweises bedurft.

Der hiermit geltend gemachte Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO - Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber einem Beteiligten - liegt nicht vor.

Das durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zum Gegenstand des Verfahrens in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht, seiner Entscheidung nur solche Gesichtspunkte zu Grunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, und die erfolgten Äußerungen der Beteiligten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Verfassungsunmittelbare Hinweis- oder Belehrungspflichten begründet Art. 103 Abs. 1 GG dagegen im Grundsatz für das Gericht nicht. Namentlich ist das Gericht nicht verpflichtet, bereits in der mündlichen Verhandlung ein mögliches oder voraussichtliches Ergebnis der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung zu offenbaren (BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1984 - 1 BvR 967/83 -, BVerfGE, 67, 90, 95 f.). Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind prinzipiell der materiell-rechtlichen Rechtsfindung zuzuordnen und kein Verfahrensvorgang, an dem die Prozessbeteiligten zu beteiligen wären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. November 1996 - 13 A 5126/96 -, InfAuslR 1997, 270; GK-AsylVfG, Stand: April 1998, § 78 Rdnr. 72 bis 74, 261 f., 281). Einen gerichtlichen Hinweis fordert Art. 103 Abs. 1 GG nur im Ausnahmefall zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung, etwa wenn ein Gericht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abzustellen beabsichtigt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, 144) oder ein Gericht entsprechend unvorhersehbare Anforderungen an den Sachvortrag stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188, 190).

Nach diesem Maßstab beruht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei nicht vorverfolgt ausgereist, nicht auf einer Gehörsverletzung. Diese Feststellung ist vielmehr Ergebnis einer richterlichen Überzeugungsbildung, die - wie in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ausgeführt ist - darauf gründet, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers insgesamt für nicht nachvollziehbar und keiner lebensnahen Betrachtung entsprechend erachtet und in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck gewonnen hat, der Kläger spreche von etwas tatsächlich Erlebtem. Auf diese Einschätzung der Person und des Vorbringens des Klägers vorab bzw. nach einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hinzuweisen, bestand für das Verwaltungsgericht auch unter dem Blickwinkel des Gehörsrechts kein Anlass. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht bei seiner Überzeugungsbildung keinen der vom Kläger behaupteten allgemeinen Erfahrungssätze zu Grunde gelegt oder aufgestellt, sondern unter Beschränkung auf die Umstände des konkreten Falles und die Person des Klägers dessen Schilderung der Geschehnisse in Äthiopien vor seiner Ausreise bewertet. Ein in keiner Weise vorhersehbarer Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze ist dem Verwaltungsgericht hierbei nicht unterlaufen, so dass auf sich beruhen kann, ob auch bei einem derartigen Verstoß lediglich ein materieller Fehler der Entscheidung vorliegen würde oder daneben auch ein Verfahrensfehler, der möglicherweise mit einem Gehörsverstoß einhergeht (vgl. zu Letzterem BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 a. a. O.; GK-AsylVfG, Stand: April 1998, § 78 Rdnr. 72 ff.).

Soweit der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) die Argumentation des Verwaltungsgerichts angreift, die Übergriffe äthiopischer Sicherheitsbehörden bei der ersten Hausdurchsuchung überschritten die asylerhebliche Eingriffsschwelle nicht, scheitert der Erfolg dieser Rüge bereits daran, dass die Feststellung fehlender Vorverfolgung und damit das angegriffene Urteil nicht auf einem dieser Argumentation zu Grunde liegenden Rechtssatz beruht. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Annahme fehlender Vorverfolgung tragend auch darauf gestützt, dass die erste Hausdurchsuchung für die weit über ein Jahr später erfolgte Ausreise des Klägers nicht ursächlich war.

(b) Gegenüber den Feststellungen, die der verwaltungsgerichtlichen Bewertung zu Grunde liegen, dem Kläger drohe auf Grund seiner exilpolitischen Aktivitäten politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, da die äthiopischen Behörden hiervon keine Kenntnis hätten, beruft sich der Kläger auf sämtliche Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylVfG.

Gehörsrügen - Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO - erhebt der Kläger gegen die Ablehnung des Beweisantrags 3 mit dessen erster Beweisbehauptung.

Der vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag 3 lautet insoweit:

"Es wird beantragt,

Beweis zu erheben über die Behauptung des Klägers, die äthiopischen Behörden beobachten und registrieren die Mitglieder, Sympathisanten und Unterstützer der EPRP und der mit ihr verbundenen Gruppen genau. Das gleiche gilt für regelmäßige Teilnehmer an den Demonstrationen der Exilopposition in Deutschland.

....

Durch:

...

Stellungnahme von amnesty international;

Stellungnahme des deutschen Afrika-Instituts;

Stellungnahme des EHRCO (Ethiopian Human Rights Council,

Addis Abeba, Post Box: 2432; Fax: 00251-1-51 45 39;

Stellungnahme des UNHCR;

Zeugnis des Herrn T. A. , .........str. ......., 1033 TT Amsterdam, Niederlande;

Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz;

Auskunft des Bundesnachrichtendienstes;

Auskunft des Auswärtigen Amtes."

Das Gericht wies diesen Teil des Beweisantrags 3 in der mündlichen Verhandlung mit der Begründung ab, zur Kenntnis der äthiopischen Behörden über die Unterstützung der EPRP/EUF liege eine Vielzahl von - auch aktuellen - Auskünften vor, u. a. von amnesty international (zuletzt vom 17. August 1999 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof), dem Institut für Afrika-Kunde, dem Auswärtigen Amt (zuletzt vom 30. Juni 1999 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof) sowie dem UNHCR (vom 23. Februar 1996 an OVG Koblenz). Ferner lägen eine Auskunft des Bundesnachrichtendienstes vom 27. November 1997 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sowie zwei Auskünfte des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 12. November 1997 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sowie vom 19. Mai 1999 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vor. Zu einzelnen Beweismitteln sei folgendes zu ergänzen: Die Beweisaufnahme über die Vernehmung des Herrn A. vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden sei beigezogen. Über die aktuelle Situation in Äthiopien könne er aus eigener Anschauung nicht mehr berichten, denn er sei bereits seit Jahren (1996) nicht mehr dort gewesen. Flüchtlingsschicksale seien dem Gericht nicht nur aus eigener Anschauung - Schilderung in der Verhandlung - sondern aus anderen genannten Quellen (z. B. amnesty international) in großer Vielzahl bekannt. Die äthiopische Menschenrechtsorganisation sei nicht erreichbar (§ 242 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Verwaltungsgerichtshof habe in einem Asylverfahren mehrfach versucht, Kontakt aufzunehmen. Da dies gescheitert sei, habe er den entsprechenden Beweisbeschluss u. a. mit dieser Begründung aufgehoben. Eine Abschrift sei dem erkennenden Gericht übersandt worden.

Der Kläger hält die Ablehnung des Beweisantrags 3 zum Beweisthema der Beobachtung und Registrierung exilpolitischer Aktivitäten durch äthiopische Behörden für grob prozessrechtswidrig und damit gehörsverletzend. Soweit die Einholung von Sachverständigengutachten und Auskünften beantragt worden sei, gehe das Verwaltungsgericht - abweichend vom Bundesverfassungsgericht - unausgesprochen davon aus, eine entsprechende Beweiserhebung stehe auch dann in seinem Ermessen, wenn es im jeweiligen Rechtsstreits - wie hier - noch kein Sachverständigengutachten eingeholt habe. Ein derartiges Ermessen bestehe schon gar nicht, wenn das Gericht - wie das Verwaltungsgericht - es versäume, Gutachten bzw. Stellungnahmen offen zu legen und hieraus seine eigene Sachkunde nachvollziehbar zu begründen. Hätte sich das Gericht prozessordnungsgemäß verhalten und die beantragten Sachverständigengutachten bzw. Auskünfte eingeholt, so hätten diese die Beweisbehauptung bestätigt.

Die Weigerung, eine sachverständige Stellungnahme des Ethiopian Human Rights Councils (EHRCO) einzuholen, verletze das Gehörsrecht des Klägers zudem, weil sich das Gericht bei der Ablehnung des Beweisantrags nicht mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt habe, diese Stelle verfüge über überlegene Erkenntnismittel. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, die EHRCO sei nicht erreichbar, trage die Ablehnung des Beweisantrages nicht, da das Gericht selbst keine Bemühungen unternommen habe, Kontakte mit dieser Organisation aufzunehmen, und die fehlende Erreichbarkeit auch nicht offenkundig gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht hätte auf der Grundlage des Prozessrechts auch hinsichtlich der beantragten Auskünfte des Bundesnachrichtendienst und des Bundesamtes für Verfassungsschutz keine abschlägige Entscheidung im Ermessenswege fällen können, da diese Behörden auf Grund ihrer Zielsetzung und des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel über überlegene Erkenntnismöglichkeiten verfügten.

Die Zurückweisung der beantragten Zeugenvernehmung durch das Verwaltungsgericht beruhe - so der Kläger - auf dessen im Widerspruch zu Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs stehender unzutreffender Rechtsauffassung, ein Antrag auf Zeugenbeweis könne bei bereits vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen nach Ermessen beschieden werden. So das Gericht meine, Herr A. sei ungeeignet, da er bereits geraume Zeit in Holland lebe, stelle dies eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar. Die Beweisbehauptung beziehe sich auf Vorgänge in Deutschland bzw. im Exil, also nicht solche in Äthiopien. Dass der Zeuge sich nicht mehr in Äthiopien befinde, sei demnach Grundlage seiner relevanten Wahrnehmungen. Die Betroffenheit des Zeugen als Journalisten im Exil von der Beobachtung und Bespitzelung durch äthiopische Stellen, seine Kenntnis von solchen Vorgängen in seinem Umkreis und damit auch seine Wahrnehmungsmöglichkeiten seien im Schriftsatz vom 8. Oktober 1999 dargelegt (S. 4). Hier einen Unterschied zwischen Holland und Deutschland zu konstruieren, sei willkürlich. Das liege weder nahe noch lasse es sich ohne Kenntnis der Aussage des Zeugen beurteilen. Das Protokoll einer Zeugenaussage in einem anderen Verfahren, auch noch mit einem anderen Beweisthema, könne eine Zeugenvernehmung nicht ersetzen.

Diese vom Kläger im Hinblick auf die Ablehnung des Beweisantrags 3 zum Beweisthema der Beobachtung und Registrierung exilpolitischer Aktivitäten durch äthiopische Behörden erhobenen Gehörsrügen begründen nicht den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO. Danach ist die Berufung in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz zuzulassen, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war. Der - durch Art. 103 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich verbürgte - Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schließt das Recht der Prozessbeteiligten ein, die für sie günstigen Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs räumt allerdings kein Recht auf bestimmte Beweismittel oder ein bestimmtes Beweisverfahren ein. Die Ausgestaltung der Gehörsgarantie ist vielmehr Sache des Gesetzgebers und erfolgt in den einfachgesetzlichen Prozessordnungen. Trifft indes das einfache Recht Regelungen über Beweisanträge und deren Ablehnung, so verletzt die Nichtberücksichtigung eines nach der jeweiligen Prozessordnung erheblichen Beweisantrags des Gehörsrecht, wenn sie im jeweiligen Prozessrecht keine tragfähige Stütze findet (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2002 - 9 UZ 1249/98 -; Dahm, ZAR 2002, 227, 228 m. w. N.). Eine tragfähige Stütze im Prozessrecht findet die Ablehnung eines Beweisantrags zunächst dann, wenn die Gründe, die das Verwaltungsgericht im Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO nennt, nach einfachem Verfahrensrecht die Zurückweisung des Beweisgesuchs zulassen. Eine Gehörsverletzungen ausschließende prozessrechtlich tragfähige Stütze ist darüber hinaus gegeben, wenn zwar nicht die in der Begründung des Gerichts genannten, aber andere Gründe des Verfahrensrechts die beantragte Beweiserhebung ausschließen oder es bereits an einem ordnungsgemäß gestellten Beweisantrag fehlt. Ist eine begehrte Beweiserhebung nach einfachem Recht untersagt - so z. B. beim Angebot eines unzulässigen Beweismittels - so besteht kein gehörsrechtlich abgesicherter Beweiserhebungsanspruch des Antragstellers, der durch eine - wie auch immer begründete - Ablehnung seines Beweisgesuchs verletzt werden könnte. An einer gehörsrechtlichen Rechtsposition des Verfahrensbeteiligten, die durch die Ablehnung eines von ihm unterbreiteten Beweisangebots verletzt werden könnte, fehlt es auch dann, wenn nach den Vorgaben des jeweiligen Verfahrensrechts kein ordnungsgemäßer Beweisantrag gestellt wurde. Denn die Beweiserhebungspflicht des Gerichts auf Initiative eines Verfahrensbeteiligten und dessen korrespondierender Beweiserhebungsanspruch, den Art. 103 Abs. 1 GG gegen eine prozessual unvertretbare Ablehnung abschirmt, können nur durch einen ordnungsgemäßen Beweisantrag ausgelöst werden. Ungeachtet der für sie gegebenen Begründung greift die gerichtliche Ablehnung eines nicht ordnungsgemäßen Beweisantrags mithin nicht in einen gehörsrechtlich abgesicherten Beweiserhebungsanspruch des Verfahrensbeteiligten ein. Das Gehörsrecht schützt den Verfahrensbeteiligten insofern nicht vor Begründungsfehlern, sondern davor, dass ihm durch eine rechtlich untragbare Ablehnung seines Beweisangebots die Möglichkeit abgeschnitten wird, auf die Tatsachenfeststellung des Gerichts einzuwirken (vgl. zu Vorstehendem: Dahm, ZAR 2002, 227, 228; GK-AsylVfG, Stand: April 1998, § 78 Rdnr. 277, 278, 378; Berücksichtigung anderer Gesichtspunkte als der vom Instanzgericht zur Ablehnung des Beweisantrags angeführten auch durch BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1999 - BVerwG 9 B 139.99 -, NVwZ-Beil. 2000, S. 17; Beschluss vom 24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308, S. 15, 17; Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518/99 -, NVwZ-Beil. 2000, S. 99, 102; Hess. VGH, Beschluss vom 15. Oktober 2002 - 12 UZ 439/01 -).

Nach diesem Maßstab stellt zunächst die Ablehnung der Einholung weiterer Sachverständigengutachten und Auskünfte zum Beweisthema der Beobachtung und Registrierung exilpolitisch tätiger Gruppen und Aktivitäten keine Versagung rechtlichen Gehörs dar.

Grundsätzlich steht es im Ermessen des Gerichts, wie es sich die für seine Entscheidung erforderliche Sachkunde verschafft. Auch den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann das Gericht demgemäß mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde, die zur tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts erforderlich ist, ablehnen. Normativen Ausdruck hat dieser allgemeine Rechtsgedanke in § 244 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung und - für die Bestellung eines weiteren Gutachtens, wenn im konkreten Verfahren bereits ein Gutachten eingeholt wurde - in § 412 der Zivilprozessordnung - ZPO - gefunden, die im Verwaltungsprozess entsprechend bzw. kraft Verweisung in § 98 VwGO gelten. Will das Gericht - unter Berufung auf sein Wissen aus ihm vorliegenden amtlichen Auskünften und sonstigen, im Wege des Urkundenbeweises beigezogenen Stellungnahmen - einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens prozessordnungsgemäß ablehnen, muss es allerdings im Ablehnungsbeschluss oder jedenfalls in der Sachentscheidung nachvollziehbar darlegen, woraus es seine Sachkunde bezieht. Umfang und inhaltliche Dichte der vom Gericht insofern geforderten Darlegung hängen dabei auch davon ab, in welchem Ausmaß der Beweisantragsteller die vorliegenden Erkenntnismittel in Frage gestellt und weiteren Sachaufklärungsbedarf aufgezeigt hat (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1999 - BVerwG 9 B 381.98 -, DVBl. 1999, 1206; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - A 13 S 2638/94 -, InfAuslR 1995, 84; Dahm, ZAR 2002, 348, 353 f., m. w. N.).

Die Ablehnung der Einholung von Sachverständigengutachten und Auskünften zum ersten Beweisthema des Beweisantrags 3 ist hiernach prozessordnungsgemäß erfolgt und damit gehörsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat seinen ablehnenden Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 1999 mit dem Hinweis auf eine Vielzahl ihm zur Beweisfrage vorliegender Erkenntnisquellen begründet und diese auch benannt. In den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils hat das Verwaltungsgericht - im Rahmen seiner Beweiswürdigung (S. 17 bis 21) - den Inhalt der Auskünfte, aus denen es seine Erkennungskapazität schöpft, im einzelnen offen gelegt. Weitere Darlegungen des Verwaltungsgericht zum Beleg seiner bestehenden Sachkunde auf Grund vorliegender Erkenntnismittel waren verfahrensrechtlich nicht geboten, zumal in der Antragsschrift vom 29. Februar 2000 nicht hinreichend substantiiert wird, dass der Kläger beim Stellen des Beweisantrags 3 zu erkennen gegeben hat, aus welchen Erwägungen heraus er die ihm mitgeteilten Erkenntnisquellen für unzureichend erachtete. Dies gilt auch im Hinblick auf die Stellungnahme des EHRCO. Entgegen den Ausführungen des Klägers im Zulassungsantrag verfügt eine in Äthiopien tätige Organisation nicht zwangsläufig und offenkundig über überlegene Kenntnisse im Hinblick auf die Beobachtung exilpolitischer Aktivitäten durch äthiopische Stellen. Nach dem Zulassungsantrag musste sich die Einholung einer Stellungnahme des EHRCO dem Verwaltungsgericht auch nicht auf Grund des Schriftsatzes "vom 8. Oktober 1999, S. 2" aufdrängen, so dass - wie der Kläger meint - die prozessordnungsgemäße Ablehnung des entsprechenden Beweisantrags einer näheren Auseinandersetzung bedurft hätte. Die insofern erhobene Gehörsrüge hat der Kläger schon nicht in der von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG geforderten Weise dargelegt. Der Schriftsatz vom 8. Oktober 1999 enthält auf Seite 2 keine Ausführungen zum EHRCO, die eine bedeutsame Sachkunde dieser Organisation im Zusammenhang mit dem ersten Beweisthema des Beweisantrags 3 nahe legen. Auf den vom Verwaltungsgericht ergänzend angeführten Gesichtspunkte der Unerreichbarkeit des EHRCO kommt es für eine vom Verfahrensrecht getragene Ablehnung des entsprechenden Beweisantrags sonach nicht mehr an. Die vom Kläger auf Seite 9 der Antragsschrift geäußerte Kritik, die Begründung der Ablehnung sei nicht nachvollziehbar, befasst sich mit der inhaltlichen Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts im Urteil, die Beobachtung der Exilopposition beschränke sich auf absolute Führungspersönlichkeiten. Eine verfahrensrechtlich defizitäre Ablehnung des Beweisantrags 3 wird hiermit nicht dargetan. Denn die Tatsachenfeststellung als Ergebnis der Sachverhalts- und Beweiswürdigung betrifft die Anwendung materiellen Rechts, nicht hingegen verfahrensrechtliche Anforderungen an die Ablehnung von Beweisanträgen.

Die Ablehnung der Beweiserhebung durch Vernehmung des Herrn T. A. als Zeugen erfüllt nach der Begründung des Zulassungsantrags gleichfalls nicht den Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs.

Zum einen ist eine - gehörsrechtlich allein relevante - Ablehnung dieses Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze findet, hiernach nicht feststellbar. Im Hinblick auf den angebotenen Zeugenbeweis durch Herrn T. A. fehlte es nach der Darstellung im Zulassungsschriftsatz bereits an einer ordnungsgemäßen Antragstellung. Voraussetzung eines beachtlichen Beweisantrags ist die bestimmte Angabe des Beweisthemas und des Beweismittels. Die bestimmte Angabe des Beweismittels erfordert nicht nur dessen konkrete Bezeichnung, sondern auch die Darlegung, welchen Bezug es zur Beweistatsache hat. Insbesondere beim Zeugenbeweis ist diese Darlegung grundsätzlich unabdingbar, da das Gericht nur auf ihrer Grundlage beurteilen kann, ob die Vernehmung des angebotenen Zeugen zur Erkundung der Beweistatsache überhaupt tauglich ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 16. September 1996 - 12 UE 3033/95 -, Nachweis bei Juris; Dahm, ZAR 2002, 227, 232 m. w. N.). Der Kläger hat im Zulassungsschriftsatz nicht in der von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG geforderten Weise dargelegt, dass er den Beweisantrag hinsichtlich des Zeugen A. in dieser Weise konkretisiert hat. Seite 12 des Zulassungsantrags verweist insofern auf den "Schriftsatz vom 8. Oktober 1999 ... (S. 4)", Seite 15 des Zulassungsschriftsatzes auf den Schriftsatz "vom 8. Oktober 1999 ... (S. 2 oben zitiert)". Diese Bezugnahmen genügen dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht. Der Schriftsatz vom 8. Oktober 1999 enthält auf Seite 4 keine Ausführungen zum Bezug des Zeugen A. zum Beweisthema der Beobachtung und Registrierung exilpolitischer Aktivitäten durch äthiopische Behörden. Auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 8. Oktober 1999 wird lediglich ausgeführt, dass Herr A. selbst der ständigen Beobachtung äthiopischer Spitzel unterliege und dies auch in seinem Umkreis sehr genau beobachten könne. Sodann verweist der Schriftsatz vom 8. Oktober 1999 hinsichtlich der Geeignetheit des Zeugnisses des Herrn A. auf das Protokoll über dessen Angaben bei der Vernehmung als Zeuge durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden am 31. Oktober 1996 im Verfahren 3/3 E 40416/95. Den Inhalt dieses Protokolls hat der Kläger im Zulassungsschriftsatz weder zusammenfassend mitgeteilt noch hat er das Protokoll dem Zulassungsschriftsatz beigefügt. Eine bloße Bezugnahme im Zulassungsschriftsatz auf eine Passage in einem im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schriftsatz, der seinerseits pauschal auf Angaben des Zeugen in einem anderen erstinstanzlichen Verfahren verweist, genügt § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht. Die Antragsschrift muss grundsätzlich aus sich selbst heraus verständlich sein, so dass Bezugnahmen eine strukturierende Aufbereitung der Zulassungsgründe in der Antragsschrift selbst nicht ersetzen können.

Unabhängig hiervon hat der Kläger im Zulassungsantrag nicht im Ansatz dargetan, welche konkreten Bekundungen über welche konkreten Wahrnehmungen des Zeugen A. zum Beweisthema zu erwarten gewesen wären. Solche Ausführungen sind erforderlich, um dem Gericht die für die Bejahung des Zulassungsgrundes der Versagung rechtlichen Gehörs notwendige Feststellung zu ermöglichen ob bzw. in welchem Umfang die angegriffene Entscheidung auf dem geltend gemachten Gehörsverstoß beruhen kann.

Gegenüber der Feststellung, die Beobachtung der Exilopposition beschränke sich auf absolute Führungspersönlichkeiten, die die Annahme des Verwaltungsgerichts trägt, für den Kläger bestehe keine Verfolgungswahrscheinlichkeit auf Grund seiner exilpolitischen Aktivitäten, da äthiopische Behörden von diesen keine Kenntnis hätten, beruft sich der Kläger auf den Zulassungsgrund der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG. Die genannte grundsätzliche Feststellung des Verwaltungsgerichts stehe im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Dieser habe nämlich in Entscheidungen vom 31. März 1999 - 3 UE 1325/98 - und vom 26. Oktober 1999 - 3 UE 2697/97 - den Grundsatz aufgestellt, es sei nicht auszuschließen, dass bereits Personen, deren Aktivitäten auch nur über die bloße Mitläuferschaft bei der unstreitig nicht bewaffnet agierenden AAPO hinaus gingen, beobachtet und verfolgt würden. Hätte das Verwaltungsgericht diesen Grundsatz zu Grunde gelegt, so wäre es angesichts des Engagements des Klägers für die EPRP möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gekommen. Namentlich wäre es nicht davon ausgegangen, dass die äthiopischen Behörden Aktivitäten von Personen, die - wie der Kläger - über bloße Mitläufer hinaus ragten, gar nicht registrierten.

Dieses Vorbringen des Klägers führt nicht zur Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

Eine - hier vom Kläger allein gerügte - rechtserhebliche Abweichung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des (übergeordneten) Oberverwaltungsgerichts im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt vor, wenn die erstinstanzliche Entscheidung erkennbar auf Rechtssätzen beruht, die mit entsprechenden, in der Rechtsprechung des (übergeordneten) Oberverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssätzen unvereinbar sind, oder die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung asylrechtlich bedeutsamer Tatsachen zu entsprechenden grundsätzlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Widerspruch steht (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2003 - 9 UZ 1011/00 -). In zeitlicher Hinsicht ist für das Vorliegen einer Divergenz maßgeblich der Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung, d. h. die obergerichtliche Entscheidung, hinsichtlich derer die Abweichung gerügt wird, darf in diesem Zeitpunkt nicht überholt oder aufgegeben sein (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2003 - 9 UZ 1011/00 -).

Die Annahme einer Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG im Hinblick auf die in der Zulassungsschrift zitierte Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs scheidet danach bereits deshalb aus, weil der Senat zu der Frage der Beobachtung exilpolitischer Aktivitäten durch die äthiopischen Sicherheitsdienste und die hieraus abzuleitenden Schlussfolgerungen hinsichtlich der Rückkehrgefährdung in Deutschland lebender aktiver Mitglieder der AAPO mit Urteil vom 29. Oktober 2001 - 9 UE 1702/98 - erneut grundsätzlich Stellung genommen hat. Dabei ist der Senat zu der Auffassung gelangt, Mitgliedern dieser Organisation drohe wegen ihrer Mitgliedschaft oder wegen niederer Funktionstätigkeit für die AAPO ohne das Hinzutreten weiterer gefahrerhöhender Umstände nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Maßgeblich für diese Einschätzung war nicht zuletzt auch, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen über Art und Umfang der Auslandsüberwachung durch äthiopische Stellen (nur) das Bekannt werden öffentlichkeitswirksamer, hervorgehobener exilpolitischer Tätigkeiten überwiegend wahrscheinlich erscheint (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2001 - 9 UE 1702/98 -). Die zur Begründung der Divergenzrüge herangezogene Rechtsprechung ist mithin überholt.

Die Ablehnung der Einholung von Sachverständigengutachten und Auskünften zum Beweisthema der Beobachtung exilpolitischer Aktivitäten im Beweisantrag 3 mit dem Hinweis auf eine Vielzahl beigezogener Erkenntnisquellen und einer auf ihnen gründenden eigenen Sachkunde des Verwaltungsgerichts rügt der Kläger als von den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. November 1993 - 2 BvR 594/93 -, BayVBl. 1994, S. 143, und vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 1245/84 -, InfAuslR 1992, S. 63, abweichend. In diesen Entscheidungen habe das Bundesverfassungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, dass dem Tatsachengericht kein Ermessen hinsichtlich der Einholung von Sachverständigengutachten zustehe, sofern in der Sache noch keine Sachverständigengutachten eingeholt, sondern lediglich vorliegende Gutachten bzw. Stellungnahmen herangezogen seien.

Eine Zulassung der Berufung wegen einer Abweichung des angegriffenen Urteils von diesen Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei ihnen nicht um Senatsentscheidungen, sondern um Beschlüsse der Ersten Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts handelt. Eine Abweichung von in Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtsgrundsätzen kann sich grundsätzlich aber nur auf Rechtssätze beziehen, die von den dazu befugten Senaten aufgestellt worden sind und die wiederum Grundlage für die Feststellungen bei der Überprüfung durch die Kammern des Bundesverfassungsgerichts sind. Eine Divergenz kommt sonach nur in Betracht, soweit das Verwaltungsgericht von in Kammerentscheidungen erwähnten Grundsätzen abgewichen ist, die auf in Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Rechtsgrundsätzen beruhen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2003 - 9 UZ 1011/00 -). Dies ist jedoch im Hinblick auf den vom Kläger zitierten Rechtssatz aus den Entscheidungen der Ersten Kammer des Zweiten Senats vom 30. November 1993 und vom 8. Mai 1991 nicht der Fall (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - A 13 S 2638/94 -, InfAuslR 1995, S. 84). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in Kenntnis der Entscheidung der Ersten Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. November 1993 davon aus, dass ein Tatsachengericht, wenn zum Beweisthema bereits zahlreiche Auskünfte, Gutachten und Stellungnahmen vorliegen, grundsätzlich nach seinem richterlichen Ermessen entscheiden darf, ob es zusätzliche Auskünfte und Sachverständigengutachten einholt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 -, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308).

Die Ablehnung des Beweisantrags 3, soweit dieser auf Vernehmung des Herrn A. als Zeuge zum Beweisthema der Beobachtung exilpolitischer Aktivitäten durch äthiopische Behörden gerichtet war, rügt der Kläger als Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgericht und des Hessischen Verwaltungsgerichthofs. Das Verwaltungsgericht - so der Kläger - gehe von dem Grundsatz aus, ein Antrag auf Zeugenbeweis könne im Hinblick auf eigene, sich aus bereits vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen ergebende Sachkunde zum Beweisthema abgelehnt werden. Das Gericht formuliert diesen Grundsatz zwar nicht ausdrücklich, lege ihn jedoch - wie aus der Begründung des abweisenden Beschlusses hervorgehe - seine Entscheidung zu Grunde. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stehe die Entscheidung über einen Antrag auf Zeugenbeweis aber nicht im Ermessen des Gerichts. Ein Antrag auf Zeugenbeweis könne nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, das Gericht besitze auf Grund der ihm vorliegenden Unterlagen ausreichende Sachkunde.

Der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt auch insofern nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat einen Rechtssatz des Inhalts, dass die Entscheidung über einen Antrag auf Zeugenbeweis mit der Begründung abgelehnt werden könne, das Gericht besitze auf Grund der ihm vorliegenden Unterlagen hinreichend eigene Sachkunde, im die Zeugenvernehmung ablehnenden Beweisbeschluss weder ausdrücklich noch stillschweigend aufgestellt. Ob die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die Beweisaufnahme die Vernehmung des Herrn A. vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden sei beigezogen und über die aktuelle Situation in Äthiopien könne dieser aus eigener Anschauung nicht mehr berichten, die Ablehnung rechtfertigen, ist für die erhobene Divergenzrüge unbeachtlich.

Die im Zusammenhang mit der fehlenden Kenntnis äthiopischer Behörden von exilpolitischen Aktivitäten des Klägers auf Seite 5 der Antragsschrift genannte "Grundsatzrüge" führt nicht zur Zulassung der Berufung, da der Kläger insofern eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechsprechung einer Klärung bedarf, nicht im Ansatz bezeichnet und damit die Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG verfehlt hat.

(c) Im Hinblick auf die Erkenntnis des Gerichts, eine politische Verfolgung drohe dem Kläger auch bei einer Gesamtschau der in seiner Person und seiner Biografie zusammentreffenden Umstände nicht mit beachtliche Wahrscheinlichkeit, macht der Kläger den Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs geltend.

Das Verwaltungsgericht führt im angegriffenen Urteil aus, weder die für das Gericht ersichtlichen noch die vom Kläger in Beweisantrag 4 genannten Umstände rechtfertigten die Prognose beachtlicher Verfolgungswahrscheinlichkeit bei Rückkehr des Klägers nach Äthiopien. Im Beweisantrag 4 - den der Kläger nach der Ablehnung durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung als Hilfsantrag wiederholte, dem das Verwaltungsgericht aus den auf Seite 26 und 27 des Urteils genannten Gründen nicht nachgegangen ist - behauptete der Kläger,

"Personen,

- die als Angehörige im Hause des früheren Vizesicherheitsministers gelebt haben,

- die sich laufenden Ermittlungen, in denen sie als mögliche Mitwisser des Vorgenannten fungierten, durch Flucht ins Ausland entzogen haben,

- deren Flucht auf Grund spektakulärer Umstände (Flucht im Frachtraum) bekannt geworden ist,

- die bereits in Äthiopien eine regimekritische Haltung durch die Beteiligung an Demonstrationen an den Tag gelegt haben,

- die in Deutschland ein Asylverfahren betreiben,

- die in Deutschland für die EPRP und damit auch für die EUF tätig sind, müssen bereits wenn zwei oder gar mehrere der genannten Merkmale auf sei zutreffen aus diesem Grunde in Äthiopien mindestens mit Haft auf unbestimmte Zeit rechnen.

....."

Das Verwaltungsgericht begründete auf Seiten 21 und 22 des angegriffenen Urteils, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, warum die behaupteten Umstände auch zusammen betrachtet keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für den Kläger begründeten. Zur Flucht des Klägers im Frachtraum führte das Verwaltungsgericht aus, dass diese auf Grund spektakulärer Umstände bekannt geworden sein sollte, sei bislang weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich, und im Übrigen gebe es eine Vielzahl von Asylsuchenden, die auch ungewöhnliche Fluchtmittel und Fluchtwege nutzten. Das Gericht habe bereits mehrere Asylsuchende angehört, die sich im Frachtraum eines Flugzeuges versteckt haben wollten. Warum der Fluchtweg oder das Fluchtmittel gar verfolgungserhöhend wirken sollten, bleibe zudem das Geheimnis des Klägers. Eine Kenntnis des äthiopischen Staates lege auch dieser Fluchtweg nicht nahe.

Diese Feststellung ist nach Auffassung des Klägers gehörsverletzend, da sie auf einer gegen die Garantie rechtlichen Gehörs verstoßenden Ablehnung des Beweisantrags 4 beruhe. In diesem Beweisantrag sei auch unter Beweis gestellt worden, dass sich die Modalitäten der Flucht des Klägers in entscheidungserheblichem Maße risikoerhöhend auswirken würden. Das Verwaltungsgericht habe den Beweisantrag 4 mit der Begründung abgelehnt, es lägen hinreichende Erkenntnismittel vor. Es sei indes auch nicht andeutungsweise ersichtlich, woher das Gericht Kenntnisse über die nicht gefahrerhöhende Wirkung einer spektakulären Flucht beziehe.

Den Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung eines Beweisantrags, die im Prozessrecht keine Stütze findet, hat der Kläger damit nicht dargetan. Denn im Hinblick auf die im Beweisantrag 4 enthaltene Behauptung, die Flucht des Klägers sei auf Grund spektakulärer Umstände (Flucht im Frachtraum) bekannt geworden, war das Beweisthema nicht bestimmt genug umschrieben. Ein derartiger Beweisantrag ist bereits nicht ordnungsgemäß gestellt und löst weder eine vom Antragsteller herbeigeführte Beweiserhebungspflicht des Gerichts noch einen korrespondierenden Beweiserhebungsanspruch des Antragstellers aus. Die Nichtberücksichtigung eines derartigen Beweisangebots vermag eine Gehörsverletzung nicht zu begründen.

Schon aus diesem Grund stellt auch die Ablehnung des als Hilfsantrag wiederholten Beweisantrags 4 zur Bedeutung der Flucht im Frachtraum auf Seite 26 des Urteils keine Verletzung der Garantie rechtlichen Gehörs dar.

Soweit der Kläger hinsichtlich der Ablehnung des seine Flucht im Frachtraum betreffenden Teils des Beweisantrags 4 durch Hinweis auf "die unter Ziff. 2 (b) angeführten Rügen" die Zulassungsgründe der Divergenz und der Gehörsverletzung in gleicher Weise wie gegenüber der Ablehnung des Beweisantrags 3 (Beweisthema: Beobachtung und Registrierung exilpolitischer Aktivitäten durch äthiopische Behörden) zu beanstanden sucht, scheitert ein Erfolg dieser Rügen jedenfalls aus den Gründen, die der Senat im Zusammenhang mit der vom Kläger gerügten Ablehnung des Beweisantrags 3 mitgeteilt hat.

Mit der bloßen Erwägung, die verwaltungsgerichtliche Ablehnung einer Verfolgungsgefahr für den Kläger auf Grund einer Gesamtbetrachtung beruhe auf der Feststellung, aktive Mitglieder der EPRP, die zudem auch noch durch kritische Artikel und die Unterstützung der EUF in Erscheinung getreten sein, unterlägen keiner Verfolgung, hat der Kläger keinen Zulassungsgrund in der von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG geforderten Weise dargelegt.

4. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, die sich auf die Feststellungen im angegriffenen Urteil beziehen, nur aktiven Politfunktionären drohe wegen exilpolitischer Aktivitäten Verfolgung, eine Verfolgung des Klägers sei selbst dann auszuschließen, wenn sein Vorbringen zur Vorverfolgung zutreffen würde, und es drohe dem Kläger auch nicht die Gefahr, als missliebiger Oppositioneller im Kriegsdienst ausgeschaltet zu werden, rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Die gegen diese Feststellungen erhobenen Rügen der Divergenz und der Versagung rechtlichen Gehörs betreffen die gerichtliche Abweisung des Asylbegehrens im Sinne des § 13 Abs. 2 AsylVfG und richten sich gegen die Verneinung einer dem Kläger drohenden politischen Verfolgung. Eine Zulassung der Berufung gegen das angegriffene Urteil, soweit darin über dieses Asylbegehren entschieden wurde, scheitert daran, dass die Verneinung der politischen Verfolgung von den unter 3. darlegten Erwägungen des Verwaltungsgerichts selbstständig und ohne dass ein Zulassungsgrund vorläge, getragen wird. Den unter 4. genannten, rügebehafteten Feststellungen des Verwaltungsgerichts fehlt es sonach an der für die Zulassung erforderlichen Entscheidungserheblichkeit.

5. Gegenüber den Entscheidungen im angegriffenen Urteil zu den Abschiebungshindernissen des § 53 AuslG sowie zur Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG hat der Kläger separate Zulassungsgründe nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG, § 152 VwGO).

Ende der Entscheidung

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