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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 07.09.2000
Aktenzeichen: F 2955/94
Rechtsgebiete: BauGB, FlurbG, HVwVfG, WertV


Vorschriften:

BauGB § 188 Abs. 2 S. 1
FlurbG § 60
FlurbG § 64
FlurbG § 134 Abs. 2
FlurbG § 134 Abs. 3
HVwVfG § 54 Abs. 2
HVwVfG § 60
WertV § 4 Abs. 1 Nr. 2
WertV § 4 Abs. 2
1. Über Ansprüche und Verpflichtungen der Verfahrensbeteiligten können in einem Flurbereinigungsverfahren Planvereinbarungen getroffen werden. Für die Planvereinbarung ist § 54 Satz 2 HVwVfG maßgebend.

2. Die Geschäftsgrundlage einer Planvereinbarung ist nicht weggefallen, wenn ein Teilnehmer für eingebrachte Grundstücke, die nach den Planvorstellungen der Gemeinde im Flächennutzungsplan als gewerbliche Bauflächen dargestellt werden sollten und von der Flurbereinigungsbehörde in sog. WG-Klassen (Sondergebiet) eingestuft worden sind, Grundstücke innerhalb des Sondergebiets erhält, die Planvorstellungen der Gemeinde jedoch nach der vorläufigen Besitzeinweisung der Teilnehmer hinsichtlich der gewerblichen Bauflächen nur teilweise verwirklicht werden.


Tatbestand:

Gegenstand der Klage sind der Flurbereinigungsplan Kelkheim-Ost und die damit verbundene Abfindung der Kläger, soweit ihre Grundstücke in dem von dem Beklagten als "Sondergebiet Weiße Erde" eingestuften Gebiet liegen und in der Bauleitplanung nicht als Gewerbeflächen dargestellt sind.

Die Klägerin ist unter der Ord.Nr. 100.02 als Alleineigentümerin Teilnehmerin des am 22.12.1972 nach §§ 1, 37 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens von Kelkheim-Ost. Darüber hinaus nimmt sie gemeinsam mit ihren Söhnen H. und R. C. als Erbengemeinschaft unter der Ord.Nr. 100.14 an dieser Flurbereinigung teil. Unter dem 05.12.1983 stellte die Flurbereinigungsbehörde, die Ergebnisse der Wertermittlung gemäß § 32 FlurbG fest. Dabei stufte sie einen größeren, südlich des Ortsteils Münster gelegenen Bereich nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche, sondern in so genannte WG-Klassen (Sondergebiet) mit einem höheren Wert als landwirtschaftliche Nutzfläche ein. Die Klägerin brachte zusammen mit ihrem verstorbenen Ehemann als gemeinsames Eigentum der in dem Sondergebiet gelegenen Grundstücke die Grundstücke Gemarkung Münster, Flur 8 Nr. 34 und 162 und der verstorbene Ehemann der Klägerin als Alleineigentümer die Grundstücke Gemarkung Münster, Flur 4 Nr. 226/18, Nr. 227/19, Nr. 231/21, Nr. 235/23, Nr. 75/3, Flur 5 Nr. 14/1, Flur 8 Nrn. 32, 33, 64/1, 87/1, 142, 144 und 151 ein. Der Einstufung des Sondergebiets ging voraus, dass die Stadt Kelkheim dieses Gebiet im Entwurf eines Flächennutzungsplans vom Juni 1978 als gewerbliche Bauflächen (G) dargestellt hat. Gemäß § 3 Nr. 1 des Gesetzes über den Umlandverband Frankfurt vom 11.09.1974 (GVBl. I S. 427) war die Zuständigkeit zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen von der Stadt Kelkheim mit Wirkung vom 01.01.1975 auf den Umlandverband Frankfurt übergegangen.

Mit Beschluss vom 14.08.1985, öffentlich bekannt gemacht am 24.08.1985, wies die Flurbereinigungsbehörde die Teilnehmer gemäß § 65 FlurbG in den Besitz der für sie vorgesehenen Abfindungsgrundstücke ein. In den Überleitungsbestimmungen zu der vorläufigen Besitzeinweisung waren die tatsächlichen Besitzübergänge unterschiedlich im Herbst 1985 festgelegt worden. Eine erneute vorläufige Besitzeinweisung wurde unter dem 04.11.1988 verfügt.

Am 06.11.1986 unterzeichneten die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann eine Planvereinbarung, wonach sie für die eingebrachten und innerhalb des eingestuften Sondergebiets gelegenen Grundstücke folgende Grundstücke erhalten sollten: Herr J. C. in Alleineigentum die zusammen 1.139 ha großen Grundstücke Gemarkung Münster, Flur 21 Nrn. 138/1 und 267 mit Teilflächen in den WG-Klassen II bis VI sowie gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Klägerin, das 0,9483 ha große Grundstück Gemarkung Münster, Flur 21 Nr. 138/2 mit Teilflächen in den WG-Klassen II bis VI. Die Flurbereinigungsbehörde gab den Flurbereinigungsplan am 04.04.1990 bekannt. Die Zuteilung an die Klägerin und ihren Ehemann entsprach der Planvereinbarung. Der Ehemann der Klägerin verstarb am 29.04.1990 und wurde von der Klägerin und den Söhnen Helmut und Reinhold beerbt. Die Flurbereinigungsbehörde berücksichtigte die ihr zugegangenen Grundbuchberichtigungen mit den Nachträgen I und II, die am 18.12.1991 und 18.05.1994 bekannt gegeben wurden.

Anlässlich der Bekanntmachung des Nachtrags I am 18.12.1991 nahmen die Kläger von dem Aushang des Entwurfs des Flächennutzungsplans des Umlandverbandes Frankfurt für die Stadt Kelkheim Kenntnis, in dem das dargestellte Gewerbegebiet in der Gemarkung Münster nicht mit dem Sondergebiet des Flurbereinigungsgebiets deckungsgleich, sondern im Umfang verkleinert war. Der Entwurf wurde mit hier nicht beachtlichen Abweichungen am 12.10.1994 beschlossen und zwischenzeitlich vom Hessischen Ministerium des Innern genehmigt.

Mit am 02.01.1992 bei der Flurbereinigungsbehörde eingegangenem Schreiben erhoben die Kläger Widerspruch. Sie machten im Wesentlichen geltend, ihr als Widerspruch bezeichneter Rechtsbehelf sei bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass er sich gegen alle Entscheidungen richte, die nach der ihnen bekannt gewordenen neuen Situation geboten sei. Geschäftsgrundlage der Planvereinbarung sei gewesen, dass die im Sondergebiet gelegenen Grundstücke auch dort verbleiben sollten. Im Vertrauen auf diese Geschäftsgrundlage sei auch gegen den bekannt gegebenen Flurbereinigungsplan kein Widerspruch erhoben worden. Nachdem sie von der Änderung der Flächennutzungsplanung gehört hätten, hätten sie Widerspruch eingelegt. Die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplans sei beim derzeitigen Stand des Flurbereinigungsverfahrens unzulässig. Dem Flurbereinigungsplan dürfe nicht nachträglich durch die Bauleitplanung die Grundlage entzogen werden. Es stelle sich daher auch die Frage der Teilnichtigkeit des Flurbereinigungsplans. Darüber hinaus würde eine derartige Änderung zu einer Abfindung führen, die nicht mehr wertgleich sei, weil sie, die Kläger, dann Grundstücke eingebracht hätten, die in einem Gewerbegebiet lägen, während sie Grundstücke zugeteilt bekommen hätten, die teilweise außerhalb des Gewerbegebiets liegen würden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.1994 wies das Hessische Landesamt für Regionalentwicklung und Landentwicklung - Spruchstelle für Flurbereinigung - die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte es aus, die Widersprüche seien unzulässig. Die von der Klägerin und ihrem Ehemann abgeschlossene Planvereinbarung könne im Hinblick auf erkennbare Umstände nicht mehr angefochten werden. Im vorliegenden Fall sei hinsichtlich der vergleichenden Gegenüberstellung zwischen Vorbesitz und Abfindung auf die erkennbaren Umstände abzustellen, die zu dem nach § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG maßgebenden Zeitpunkt vorgelegen hätten. Dies sei hier der Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG. Die nach dem Herbst 1985 eingetretenen Umstände seien daher für die Bewertung der Einlagegrundstücke ohne Bedeutung. Wenn die im Sondergebiet gelegenen Vorbesitzgrundstücke der Kläger als Bauerwartungsland angesehen werden müssten, dann gelte dies gleichermaßen für die dort gelegenen Abfindungsgrundstücke. Unter Berücksichtigung eines Flächenabzugs von 8 % hätten die Kläger aufgrund der im Sondergebiet eingebrachten Fläche von 1,7709 ha einen Abfindungsanspruch von 1,6292 ha, der ihnen gewährt worden sei. Die Planvereinbarung sei nicht wegen nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam geworden. Ihr hätte die erst zukünftige Planvorstellung der Stadt Kelkheim zugrunde gelegen. Diese Verfahrensweise sei eingeschlagen worden, um sogenannte Spekulationen zu vermeiden. Die Planvereinbarung enthalte keine Zusage, dass die vereinbarte Zuteilung verbindlich erst dann festgesetzt werden könnte, wenn etwa die gewerbliche Bebaubarkeit der Fläche des genannten Sondergebiets zumindest in den Flächennutzungsplan aufgenommen worden sei. Es sei auch keine Vereinbarung darüber getroffen worden, was geschehen solle, wenn die erwartete spätere Bauleitplanung ganz oder teilweise ausbleibe. Das Risiko, ob die künftige, ohnehin erst nach dem für die flurbereinigungsrechtliche Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt erwartete Bauleitplanung ganz oder auch nur teilweise erfolge, sei gerade ohne ausdrückliche Hervorhebung mitvereinbart worden. Die Eheleute C. hätten beim Abschluss der Planvereinbarung wissen können und müssen, dass die einvernehmliche Zugrundelegung des Sondergebiets und seiner Abgrenzung mit den über die landwirtschaftlichen Werte hinausgehenden (Bauerwartungsland-) Werten abweichend von den bestehenden Bauleitplanfestsetzungen und den bestehenden Planungen erfolgt sei. Dies folge daraus, dass der Entwurf des Regionalen Raumordnungsplans Südhessen vom Februar 1984, der keine Erweiterung des vorhandenen Gewerbegebiets enthalten habe, in der Zeit vom 03.06. bis 02.07.1985 öffentlich ausgelegt gewesen sei.

Darüber hinaus seien die Widersprüche der Kläger verspätet erhoben worden und auch unbegründet. Gegen den am 04.04.1990 bekannt gegebenen Flurbereinigungsplan sei nach Ablauf der damaligen zweiwöchigen Widerspruchsfrist erst am 02.01.1992 Widerspruch erhoben worden. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Versäumung der Widerspruchsfrist schuldhaft oder schuldlos erfolgt sei. Bei schuldloser Versäumnis seien die Widersprüche zwar zuzulassen, sie seien jedoch unbegründet. Die von dem Sondergebiet abweichende Änderung der Bauleitplanung sei nach dem gemäß § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG maßgebenden Zeitpunkt erfolgt. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG komme nicht in Betracht, da sich die für den Flurbereinigungsplan maßgeblichen Umstände nicht geändert hätten.

Hiergegen haben die Kläger mit am 31.10.1994 eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, dass sowohl der Beklagte als auch die Stadt Kelkheim und der Umlandverband Frankfurt ihre aus § 188 BauGB folgenden Verpflichtungen verletzt hätten. Der Umlandverband und die Stadt Kelkheim hätten es versäumt, rechtzeitig Bauleitpläne aufzustellen und sie hätten es ebenso wie der Beklagte versäumt, ihre das Gemeindegebiet betreffenden Planungsabsichten möglichst frühzeitig aufeinander abzustimmen.

Der Flurbereinigungsplan Kelkheim-Ost sei in seinem das Sondergebiet "Weiße Erde" ausmachenden Teilbereich rechtswidrig oder sogar nichtig, weil die bei der Festlegung dieses Sondergebiets von allen Beteiligten als Geschäftsgrundlage angesehenen Voraussetzungen weggefallen seien. Nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage als einer Ausprägung des Prinzips von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB sei nunmehr eine Anpassung vorzunehmen. Dabei müsse das Flurbereinigungsverfahren für das Sondergebiet neu durchgeführt und Einlage und Abfindung unter Berücksichtigung des jetzt geltenden Flächennutzungsplans erfolgen. Die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage müsse zumindest auch dann unmittelbar gelten, wenn ein Träger hoheitlicher Gewalt dauerhaft über einen längeren Zeitraum hinweg in Beziehung zu einem Bürger stehe, die durch ein besonderes Treueverhältnis gekennzeichnet sei. Eine solche Beziehung bestehe zwischen den Beteiligten eines Flurbereinigungsverfahrens. Bezüglich des Sondergebiets "Weiße Erde" sei gemeinsame Geschäftsgrundlage von Flurbereinigungsbehörde, Teilnehmergemeinschaft und Stadt Kelkheim gewesen, dass sich die Planungsvorstellungen der Stadt Kelkheim realisieren würden, so dass die Lage der Grundstücke im Sondergebiet, mit denen die Teilnehmer abgefunden werden sollten, keine Rolle spielen würde. Spätestens seit dem Wertermittlungsschlusstermin am 01.12.1981 habe gegenüber allen Beteiligten festgestanden, dass ausschließlich aufgrund der Planungsvorstellungen der Stadt Kelkheim die Flurbereinigung im Sondergebiet dergestalt vollzogen werden sollte, dass die in das Sondergebiet eingebrachten Grundstücke mit im Sondergebiet gelegenen Grundstücken abgefunden werden sollten. Dabei habe man unterstellt, dass das gesamte Sondergebiet als Gewerbegebiet beplant werden solle. Spätestens durch das Schreiben des Umlandverbandes Frankfurt vom 19.03.1984, also noch vor der Unterzeichnung der Planvereinbarung, habe der Beklagte erfahren, dass in Münster-Süd kein Gewerbegebiet eingerichtet werden sollte. Dies hätte den Beklagten veranlassen müssen, die Grenzen des Sondergebiets zu überdenken. Stattdessen habe der Beklagte die Planvereinbarung abgeschlossen, als ob kein Zweifel darüber bestanden habe, dass sich die inzwischen sechs Jahre alten Planvorstellungen der Stadt Kelkheim realisieren würden. Daraus folge, dass der Beklagte auch jenseits der Fallgruppen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufgrund eines Verstoßes gegen seine Aufklärungs-, Hinweis- und Informationspflicht verpflichtet sei, die Flurbereinigung im Sondergebiet "Weiße Erde" neu durchzuführen. Der Hinweis des Beklagten, sie, die Kläger, hätten sich anhand der Offenlegung des Entwurfs des Regionalen Raumordnungsplans vom Februar 1984 über die Bebauung von Münster-Süd informieren können, gehe fehl. Die Kompetenzen der einzelnen Planungsträger seien dem Bürger unbekannt. Für die Kläger als Eigentümer von Grundstücken in Kelkheim sei die Stadt Kelkheim Ansprechpartner, welche zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht habe, dass die Grenzen des Sondergebiets "Weiße Erde" zu korrigieren seien. Der Beklagte habe erkennen müssen, dass das festgelegte Sondergebiet "Weiße Erde" von Anfang an keine Grundlage gehabt habe. Bezüglich der Planvereinbarung vom 06.11.1986 fänden die Regelungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage direkt Anwendung, da es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handele. Darüber hinaus hätten sie mit ihrem Widerspruch vom 30.12.1991 konkludent die Anfechtung der Planvereinbarung gemäß den §§ 123, 119 BGB erklärt, so dass die Planvereinbarung in jedem Falle unwirksam sei. Die an den Grenzen des Sondergebiets ausgerichtete Abfindung sei auch unter Berücksichtigung des maßgeblichen Zeitpunktes der vorläufigen Besitzeinweisung vom 14.08.1985 nicht wertgleich. Anhand der im Herbst/Winter absehbaren Planung habe bereits festgestanden, dass es ein Gewerbegebiet Münster-Süd geben werde, so dass die im jetzt ausgewiesenen Gewerbegebiet belegenen Grundstücke gemäß § 4 Abs. 2 WertV als Bauerwartungsland hätten bewertet werden müssen.

Die Kläger beantragen,

1. den am 4. April 1990 bekanntgemachten Flurbereinigungsplan über das Gebiet Kelkheim-Ost in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1994 aufzuheben, soweit er die Abfindungsgrundstücke der Kläger betrifft und soweit dies zur Durchführung einer neuen Abfindung der Kläger erforderlich ist,

2. den Klägern neue Abfindungsgrundstücke innerhalb des nach der gegenwärtigen Bauplanung vorgesehenen oder beabsichtigten Gewerbegebiets innerhalb des Gebiets der in dem Flurbereinigungsplan Kelkheim-Ost umgelegten Grundstücke in dem Umfang zuzuweisen, der dem Anteil der eingebrachten Grundstücke der Kläger an den nach der ehemaligen Beplanung vorgesehenen und zur Grundlage des Flurbereinigungsplan gemachten Gewerbegebiet entspricht.

3. die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Kläger hätten die Gründe des Widerspruchsbescheides nicht erschüttert. Ergänzend trägt er vor, es treffe zu, dass die Festlegung des Sondergebiets im Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung nicht in Übereinstimmung mit der Flächennutzungsplanung gestanden habe. Diese Erkennbarkeit habe jedoch sowohl für die Klägerin und ihren Ehemann als auch für die Behörde bestanden. Es sei jedoch nicht erkennbar gewesen, dass sich die bauleitplanerische Wunschvorstellung der Stadt Kelkheim nicht werde verwirklichen lassen. Die wegen der Divergenz zwischen damaliger Raumordnungsplanung und Flächennutzungsplanung einerseits und der Sondergebietsausweisung im Flurbereinigungsgebiet entsprechend den Wunschvorstellungen der Stadt Kelkheim für eine Flächennutzungsplanänderung andererseits gegebene Ungewissheit habe für beide Vertragspartner bestanden.

Die die Kläger betreffenden Widerspruchsakten Sp. 2/92 - WF 438 - Kelkheim (1 Hefter) sowie die Gerichtsakten F 1326/92 des erledigten Eilverfahrens wegen der vorzeitigen Ausführungsanordnung vom 16.06.1992 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, denn die Widerspruchsbehörde hat den Widerspruch der Kläger zu Recht zurückgewiesen.

Der Widerspruch ist allerdings nicht wegen Versäumung der Widerspruchsfrist gegen den im Anhörungstermin nach § 59 FlurbG am 04.04.1990 bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan Kelkheim-Ost unzulässig. Zwar haben die Kläger erst mit am 02.01.1992 bei der Behörde eingegangenem Schreiben Widerspruch "gegen das Flurbereinigungsverfahren Kelkheim-Ost Nachtrag I" erhoben und damit die nach § 59 Abs. 5 FlurbG i. V. m. § 4 HessAG FlurbG vorgesehene Widerspruchsfrist von zwei Wochen versäumt, die Widerspruchsbehörde hat den Klägern jedoch trotz ihrer Ausführungen im Widerspruchsbescheid, dass die Widersprüche zu spät erhoben seien, wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist gemäß § 134 Abs. 3, Abs. 2 FlurbG Nachsicht gewährt. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der im Widerspruchsbescheid enthaltenen Formulierung "Auch bei Anwendung der für die Widerspruchsführer günstigeren Alternative der schuldlosen Versäumung der Widerspruchsfrist, sind die Widersprüche zwar zulässig, aber gleichwohl ohne Erfolg." Hat die Behörde einem Teilnehmer Nachsicht gewährt und - wie hier - den Widerspruch sachlich beschieden, dann ist für diesen der Klageweg selbst dann wieder eröffnet, wenn die Nachsichtgewährung zu Unrecht erfolgt ist (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl. § 70 RN 13).

Der Widerspruch der Kläger ist jedoch unzulässig, da ihm die rechtswirksame Planvereinbarung der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes, als dessen Erben die Kläger gemäß § 15 Satz 1 FlurbG mit allen Rechten und Pflichten als neue Teilnehmer in das Flurbereinigungsverfahren eingetreten sind, vom 06.11.1986 entgegensteht. Die Planvereinbarung ist weder nichtig noch innerhalb der Fristen des § 121 Abs. 1, 124 Abs. 1 BGB angefochten worden. Der Beklagte ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend davon ausgegangen, dass eine Planvereinbarung im Hinblick auf erkennbare Umstände auch nicht mehr angefochten werden kann (Urteile des Senats vom 24.02.1969 - 11 III 255/65 -, RdL 1969, 217 und vom 31.03.1971 - III F 140/68 - RZF § 44 I S. 123). Zwar handelt es sich bei der Planvereinbarung nicht um eine im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Vereinbarung, wie dies § 99 FlurbG im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren vorsieht, dennoch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Flurbereinigungsverfahren über Ansprüche und Verpflichtungen der Verfahrensbeteiligten Vereinbarungen getroffen werden können (BVerwG, Urteil vom 04.11.1988 - 5 B 159.55 - [401] -, AgrarR 1990, 28 [29]; Urteil des Senats vom 07.09.1999 - 23 F 2386/98 -, Seehusen-Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 7. Aufl., Vorb. § 44 Rn 4). Es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 HVwVfG, wonach die Behörde anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen kann, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. Durch eine Planvereinbarung nimmt der Teilnehmer Lage, Beschaffenheit, Entfernung und Oberflächengestaltung des Abfindungsgrundstücks in Kauf und ist daher insoweit mit seinem Rügerecht ausgeschlossen. Zu den erkennbaren Umständen, die die Kläger hinsichtlich der Abfindungsgrundstücke Gemarkung Münster, Flur 21 Nrn. 138/1, 138/2 und 260 nicht mehr mit Erfolg angreifen können, gehört auch die Lage in dem von der Flurbereinigungsbehörde bestimmten Bereich des Sondergebiets "Weiße Erde". Die Festlegung des Sondergebietsbereichs beruhte auf der nicht zu beanstandenden Einschätzung der Flurbereinigungsbehörde, dass es sich hierbei nicht um als reines Agrarland einzustufende Flächen handelte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Einstufung des Sondergebiets als Bauerwartungsland im Sinne des § 4 Abs. 2 WertV oder lediglich als sogenanntes begünstigtes Agrarland im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 WertV erfolgte. Gegen eine Einstufung als Bauerwartungsland spricht, dass eine Darstellung der Flächen als gewerbliche Bauflächen in einem Flächennutzungsplan fehlte, obgleich die Stadt Kelkheim die für die Flächennutzungsplanung nicht mehr zuständig war, im Entwurf eines Flächennutzungsplans vom Juni 1978 eine derartige Nutzung dargestellt hat. Bei dem Abschluss der Planvereinbarung konnten die Klägerin und ihr Ehemann nur davon ausgehen, dass die im Sondergebiet belegenen Grundstücke höher als als reines Agrarland einzustufen waren und dass die Absicht der Stadt Kelkheim bestand, auf eine Darstellung dieser Flächen als gewerbliche Bauflächen im Flächennutzungsplan hinzuwirken. Durch ihr Einverständnis mit der Lage ihrer Abfindungsgrundstücke im Bereich des Sondergebiets sind die Kläger daher insoweit mit Einwendungen ausgeschlossen.

Der Senat braucht die von den Klägern aufgeworfene Frage, welche Rechtsvorschriften oder Rechtsgrundsätze Anwendung finden, wenn die Geschäftsgrundlage einer flurbereinigungsrechtlichen Planvereinbarung weggefallen ist, nicht zu beantworten, denn ein Wegfall der Geschäftsgrundlage der Planvereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann einerseits und dem Beklagten andererseits liegt nicht vor. Aufgrund der Sonderregelung des § 60 HVwVfG ist eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des Zivilrechts über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei öffentlich-rechtlichen Verträgen ausgeschlossen (vgl. Kopp-Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 60 Rn 3). Darüber hinaus spricht viel dafür, dass durch die in den §§ 60 und 64 FlurbG getroffenen Regelungen, wonach die Flurbereinigungsbehörde auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplans, die sie für erforderlich hält, vornehmen kann (§ 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) oder den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63 FlurbG) ändern oder ergänzen kann, wenn u. a. wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erfordern, § 60 HVwVfG verdrängt wird. § 64 FlurbG wird zum Teil als öffentlich-rechtliche Entsprechung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage angesehen (vgl. Seehusen-Schwede, a. a. O., § 64 RN 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt die Regelung der §§ 60 Abs. 1, 64 FlurbG einen Rückgriff auf allgemeine Verwaltungsgrundsätze aus, soweit es um die Befugnis der Flurbereinigungsbehörde zur Änderung des Flurbereinigungsplans geht (BVerwG, Beschluss vom 12.06.1986 - 5 CB 140.63 - RzF 60 I S. 37).

Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut (BGH, Urteil vom 31.05.1990 - I ZR 233/88 -, NJW 1991, 147). Sie entfällt nicht schon dann, wenn eine Vertragspartei nach ihrer heutigen Interessenlage vernünftigerweise nicht mehr in den Vertragsschluss einwilligen würde, erforderlich ist vielmehr, dass die Vertragspartner bestimmte, später weggefallene Umstände als gemeinsame Grundlage des Vertrages angenommen und vorausgesetzt haben und diese sich nachträglich wesentlich verändert haben. Im vorliegenden Fall sind die Vertragsparteien übereinstimmend davon ausgegangen, dass die in dem Sondergebiet liegenden Grundstücke nach den Vorstellungen der Stadt Kelkheim in einem frühen Stadium des Bauleitplanverfahrens als gewerbliche Bauflächen im Flächennutzungsplan dargestellt werden sollten und daher nicht als Flächen der Landwirtschaft angesehen wurden, die nur landwirtschaftlichen Zwecken dienen werden. Die Planvereinbarung stand zu diesem Zeitpunkt unter dem erkennbaren gesetzlichen Risiko, dass auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen kein Anspruch besteht und ein Anspruch auch nicht durch Vertrag begründet werden kann (§ 2 Abs. 3 BauGB). Dieses gesetzliche Risiko haben die Beteiligten bewusst in Kauf genommen. Der Wegfall von Umständen, die in den Risikobereich einer Vertragspartei fallen, führt nicht zu einer wesentlichen Änderung der bei Vertragsschluss gegebenen Verhältnisse.

Die Kläger haben die Planvereinbarung auch nicht wirksam angefochten. Entgegen der von ihnen vertretenen Auffassung enthält der Widerspruch vom 30.12.1991 weder ausdrücklich noch sinngemäß eine Anfechtungserklärung.

Die Klage ist darüber hinaus auch unbegründet, denn die Kläger sind wertgleich abgefunden. Der Senat nimmt dazu Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 14.10.1994. Ergänzend gilt Folgendes: Die Kläger haben in das Sondergebiet Grundstücke mit einer Fläche von 1,7709 ha eingebracht und unter Abzug des Landbeitrags nach § 47 FlurbG von 8 % die ihrem Abfindungsanspruch entsprechende Fläche von 1,692 ha erhalten. Einwendungen gegen die gesondert anfechtbare Wertfeststellung der Ergebnisse der Wertermittlung (§§ 32, 141 Abs. 1 FlurbG), auf denen der Flurbereinigungsplan aufbaut, können die Kläger nicht mehr mit Erfolg erheben. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sich nach der Bekanntmachung der Ergebnisse der Wertermittlung vor dem Zeitpunkt des Eintritts der rechtlichen Wirkungen der Flurbereinigung die für ihre Feststellung maßgeblich gewesenen Umstände geändert hätten. Derartige Veränderungen sind bei der Prüfung der Wertgleichheit der Abfindung zu berücksichtigen und liegen etwa dann vor, wenn ein als landwirtschaftlich genutzt bewertetes Grundstück im laufenden Verfahren Baulandqualität erlangt oder im Grundstücksverkehr als Bauerwartungsland angesehen wird (BVerwG, Urteil vom 15.10.1974 - V C 56.73 -, RdL 1975, 128 [129]). Derartige ins Gewicht fallende Veränderungen waren in dem hier nach § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG maßgeblichen Zeitpunkt vom Herbst 1985 jedoch nicht gegeben, denn zu diesem Zeitpunkt hatte sich an der Bewertung der Grundstücke nichts geändert und sie war auch von der Klägerin und ihrem Ehemann in der danach getroffenen Planvereinbarung vom 06.11.1986 zugrunde gelegt worden. Auch bis zur Wirksamkeit der erneuten vorläufigen Besitzeinweisung vom November 1988 hatte sich an den planerisch bedingten Grundlagen der Grundstücksbewertung nichts durchschlagend geändert. Die Wertermittlung ist bei alledem die rechnerische Grundlage für die wertgleiche Abfindung. Abfindung und Wertermittlung stehen daher in einem nicht voneinander zu lösenden Zusammenhang. Unanfechtbar gewordene flurbereinigungsbehördliche Festsetzungen, die in einem vorangegangenen eigenen Verfahrensabschnitt getroffen worden und nicht nichtig sind, sind in dem nachfolgenden Verfahrensabschnitt als rechtswirksam zugrundezulegen. Dies hat zur Folge, dass Einwendungen gegen unanfechtbar gewordene Ergebnisse der Wertermittlung nur im Wege der Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG Berücksichtigung finden können, in den Fällen unverschuldeter Versäumung und unverzüglicher Nachholung späterer Erklärungen nach Behebung des Hindernisses nach § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG sogar berücksichtigt werden müssen. Können spätere Erklärungen über die Qualitätsänderung an den Einlagegrundstücken nicht mehr berücksichtigt werden, dann sind die unanfechtbar gewordenen Feststellungen der Ergebnisse der Wertermittlung der Bemessung der Abfindung zugrundezulegen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG).

Selbst wenn die von den Klägern erhobenen Widersprüche vom 30.11.1991 aufgrund ihres Vorbringens in der Widerspruchsbegründung vom 08.05.1992, dass sie alle Widersprüche hätten einlegen wollen, die nach der bekannt gewordenen neuen Situation geboten seien, auch als gegen die Wertfestsetzung gerichtet angesehen würden, käme eine Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG nicht in Betracht. Einer Nachsichtgewährung nach dieser Vorschrift steht bereits entgegen, dass seit der Unanfechtbarkeit der Wertermittlungsfeststellung vom 15.12.1983 über 7 Jahre verstrichen sind. Diese Zeit liegt jenseits der Grenze, in der Nachsicht nach der vorgenannten Bestimmung gewährt werden kann. Ist die Einlage der Kläger richtig bewertet worden, wie dies hier der Fall ist, besteht kein Anlass, hinsichtlich der Versäumung der Widerspruchsfrist nach § 32 Satz 3 FlurbG Nachsicht gemäß § 134 Abs. 3 FlurbG i.V.m. Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift zu gewähren und die Frage abschließend zu beantworten, ob die Kläger aufgrund ihres Vorbringens in der Widerspruchsbegründung vom 08.05.1992 auch Widerspruch gegen die Feststellung der Wertermittlung erhoben haben. Denn eine Nachsichtgewährung kommt nur in Betracht, wenn Gründe vorgebracht worden sind, die die unanfechtbar gewordene Wertfeststellung als unrichtig erscheinen lassen können. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Soweit die Kläger geltend machen, die Flurbereinigungsbehörde haben gegen die ihnen nach § 188 Abs. 2 Satz 1 BauGB obliegende Pflicht verstoßen, ihre Planabsichten mit den Planungen des Umlandverbandes Frankfurt abzustimmen, kann dahingestellt bleiben, ob dies zutrifft, denn diese Vorschrift bindet lediglich die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde bzw. den Träger der Bauleitplanung. Kommen diese der Unterrichtungs- und Abstimmungspflicht nicht oder nur unvollständig nach, ist es Aufgabe der jeweiligen Aufsichtsbehörde, sie zu gesetzestreuem Verhalten anzuhalten. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24.07.1992 - F 1326/92 - betreffend die Aussetzung der Vollziehung der vorzeitigen Ausführungen des Flurbereinigungsplans ausgeführt hat, hat die unterlassene Bauleitplanung keine Auswirkungen auf den Ablauf des Flurbereinigungsverfahrens oder die Wirksamkeit des Flurbereinigungsplans. Erst eine rechtswirksame Bauleitplanung kann, wenn z. B. bisherige landwirtschaftliche Nutzflächen zu Bauflächen werden und damit zu Flächen mit höherem Verkehrswert vor der vorläufigen Besitzeinweisung beplant werden, zu einer Änderung des Abfindungsanspruchs im Flurbereinigungsverfahren führen, was hier jedoch nicht der Fall ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 138 FlurbG, 100 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die Gebührenpflicht beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG. Eine Auslagenpauschale wird nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167, 190 Abs. 1 Nr. 4 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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