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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.05.2001
Aktenzeichen: UZ 918/01
Rechtsgebiete: VwGO, Hess. G. z. Ausführung d. VwGO


Vorschriften:

VwGO § 68
Hess. G. z. Ausführung d. VwGO § 7
Hess. G. z. Ausführung d. VwGO § 8
Hess. G. z. Ausführung d. VwGO § 9
Hess. G. z. Ausführung d. VwGO § 10
Hess. G. z. Ausführung d. VwGO § 11
Hess. G. z. Ausführung d. VwGO § 12
Das Anhörungsverfahren nach den §§ 7 - 12 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung ist nicht Teil eines bundesrechtlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahrens als Bestandteil des Vorverfahrens. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 7 - 12 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung führt daher nicht zur Fehlerhaftigkeit des Vorverfahrens.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

4 UZ 918/01

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Baurechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 4. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Koch, Richter am Hess. VGH Dr. Dittmann

am 17. Mai 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 13. Februar 2001 - 1 E 1537/00 - wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 16.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichnete Urteil der Vorinstanz ist gemäß § 124 Abs. 2 VwGO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Denn die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO sind nicht gegeben.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Teile des Streitgegenstandes jeweils auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt. Es hat die Klage, soweit sich der Kläger gegen die Begrenzung der Größe der streitgegenständlichen Gauben wendet, als unzulässig abgewiesen, weil die Größenbegrenzung exakt den vom Kläger im Bauantrag zur Genehmigung gestellten Maßen entspricht. Außerdem hat das Verwaltungsgericht die Klage (auch) hinsichtlich der Größenbegrenzung der Gauben für unbegründet gehalten. In einem solchen Fall ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn hinsichtlich jeder der beiden Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt, denn jede einzelne Begründung kann hinweggedacht werden, ohne dass sich etwas an dem Ergebnis der Entscheidung ändern würde. Da der Kläger sich mit der Problematik der Unzulässigkeit seiner Klage bezüglich der Größenbegrenzung der Gauben nicht auseinandergesetzt und dementsprechend insoweit gar keinen Zulassungsgrund geltend gemacht hat, ist sein Zulassungsantrag hinsichtlich der Größenbegrenzung der Gauben schon aus diesem Grund abzulehnen. Bezüglich der Verglasung der Gaubenwangen hat das Verwaltungsgericht die Klage ebenfalls sowohl für unzulässig als auch für unbegründet gehalten. Insoweit hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht. Diese bestehen unter Berücksichtigung der Darlegungen des Klägers in seinem Zulassungsantrag jedoch nicht. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ist erforderlich, dass ein Antragsteller sich mit den Entscheidungsgründen auseinandersetzt, und im Einzelnen anführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält, aus welchen Gründen sich die Unrichtigkeit ergeben soll und warum dies im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Bei der Prüfung der Frage, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, ist das Gericht allein auf die von dem jeweiligen Antragsteller dargelegten Gründe beschränkt und darf nicht, wie in dem angestrebten Berufungsverfahren, eine eigene umfassende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung vornehmen. Aus den von dem Kläger dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung. Zum Vorliegen dieses Zulassungsgrundes macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe die Klage als unzulässig abgewiesen, da es unzutreffenderweise angenommen habe, bei der Nebenbestimmung "die Gauben mit Naturschiefer zu verkleiden", handele es sich um eine modifizierende Auflage, die einer isolierten Anfechtung nicht zugänglich sei. In Wirklichkeit handele es sich aber um eine selbständige, neben die Genehmigung der Dachgauben tretende besondere Leistungsverpflichtung. Die Wirksamkeit der Baugenehmigung hänge nicht von der Erfüllung der Auflage ab. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die untere Denkmalschutzbehörde ihr notwendiges Einvernehmen daran geknüpft hat, dass die Gaubenwangen nicht verglast, sondern verschiefert werden. Ohne die Auflage wäre das Einvernehmen nicht erteilt worden, so dass die Baugenehmigung nicht hätte ergehen können. Ergänzend weist der Senat auf die Grüneintragungen in den genehmigten Bauvorlagen hin. Aus diesen wird deutlich, dass die Verschieferung nicht eine zusätzliche, zu der Baugenehmigung hinzutretende Auflage ist; vielmehr sind dem Kläger die streitgegenständlichen Gaubenwangen nur unmittelbar in verschieferter Ausführung genehmigt und die beantragten Verglasungen ausdrücklich versagt worden. Ohne die Gaubenwangen wäre das Bauvorhaben ein nicht genehmigungsfähiger Torso. Ein zulässiges prozessuales Vorgehen des Klägers hätte also in einer Verpflichtungsklage für die Erteilung einer Baugenehmigung zum Einbau verglaster Gaubenwangen bestanden.

Soweit das Verwaltungsgericht die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen hat, bestehen danach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Da die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Zulässigkeit dem Tenor der Entscheidung bereits im vollen Umfang tragen, kann der Zulassungsantrag insgesamt keinen Erfolg haben, ohne dass es auf das weitere Vorbringen des Klägers, das sich mit anderen Gesichtspunkten als der Zulässigkeit seiner Klage befasst, noch ankommt.

Unabhängig hiervon weist der Senat jedoch darauf hin, dass der bezüglich der Begründetheit der Klage geltend gemachte Verfahrensverstoß (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vorliegt. Zu der vom Kläger für erforderlich gehaltenen Amtsermittlung durch Beiziehung der Bauakten bezüglich des geltend gemachten Vergleichsfalls (In der Burg 26) bestand kein Anlass. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es keinen Anspruch auf Gleichhandlung im Unrecht gibt. Dies gilt auch und gerade dann, wenn die beiden streitigen Objekte miteinander vergleichbar sind. Der vom Kläger gewünschten Klärung der Vergleichbarkeit der Objekte bedurfte es daher nicht.

Soweit der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Verwaltungsbehörde durch Unterlassung des mündlichen Vorverfahrens vor dem Anhörungsausschuss des Landrates des Wetteraukreises rügt, ordnet er dieses Vorbringen keinem der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zu. Falls der Kläger meinen sollte, er könne wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs im Vorverfahren den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen, ist dies unzutreffend, denn es handelt sich insoweit nicht um einen Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts. Im Übrigen ist das Anhörungsverfahren nach den §§ 7 bis 12 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung nicht Teil eines bundesrechtlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahrens als Bestandteil des Vorverfahrens. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 7 bis 12 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung führt daher nicht zur Fehlerhaftigkeit des Vorverfahrens (Hess. VGH, Urteil vom 09.12.1980 - II OE 88/78 -).

Im Hinblick darauf, dass der vorliegende Antrag einstimmig abgelehnt wird, sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab (§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Die Festsetzung des Streitwertes richtet sich nach der Bedeutung der Sache für den Kläger gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung.

Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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