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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 05.07.2007
Aktenzeichen: 11/19 Sa 69/07
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 242 | |
BGB § 623 |
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Limburg vom 12. Oktober 2006 - 2 Ca 70/06 - wird als unzulässig verworfen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, ihr Abmahnungsschreiben an den Kläger vom 27. Januar 2006 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
Im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Limburg vom 12. Oktober 2006 - 2 Ca 70/06 - teilweise abgeändert.
Die Klage wird, soweit es die Feststellung betrifft, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Kündigung der Beklagten vom 27. Januar 2006 nicht beendet worden ist, abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, über die Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung des Klägers, über die Wirksamkeit einer Abmahnung sowie über Vergütungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte.
Anstelle des Tatbestandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils mit den nachfolgenden Ergänzungen Bezug genommen. Die Beklagte ist ein Unternehmen im Bereich vorbeugender Brandschutz, Entrauchungssysteme, Lüftungssysteme (inklusive Reinraumtechnik) und beschäftigt bundesweit rund 120 Arbeitnehmer. Der am 19. April 1943 geborene, verheiratete Kläger ist noch einem kranken Sohn zum Unterhalt verpflichtet. Nach Ausspruch seiner mündlichen Eigenkündigung am 27. Januar 2006 arbeitete der Kläger zunächst weiter und ging anschießend - noch vor dem 31. März 2006 - in den Urlaub. Im Urlaub verunfallte der Kläger, wodurch er bis Mitte Mai 2006 arbeitsunfähig erkrankt war. Bei der Beklagten erhalten die Arbeitnehmer an zusätzlicher Vergütung € 3.000,00 brutto im Jahr. Dieser Betrag wird in zwei Teilbeträgen in Höhe von jeweils € 1.500,00 brutto als Urlaubsgeld im Juni und als Weihnachtsgeld im November eines jeden Jahres gezahlt.
Das Arbeitsgericht Limburg hat mit einem am 12. Oktober 2006 verkündeten, der Beklagten am 29. Dezember 2006 zugestellten Urteil - 2 Ca 70/06 (Bl. 53 - 56 d. A.) - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch Eigenkündigung des Klägers vom 27. Januar 2006 noch durch Kündigung der Beklagten vom 27. Januar 2006 aufgelöst worden sei. Weiter hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Angestellter bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Bestandsstreitigkeit weiterzubeschäftigen sowie das Abmahnungsschreiben an den Kläger vom 27. Januar 2006 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen und an Vergütung für die Zeit vom 15. Mai 2006 bis zum 31. Mai 2006 sowie an Urlaubsgeld für das Jahr 2006 insgesamt € 3.009,84 brutto nebst Zinsen zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 12. Januar 2007 Berufung eingelegt und diese am 22. Februar 2007 begründet.
Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere ist sie der Ansicht, aufgrund der unterschriebenen Erklärung des Klägers ("erhalten und bestätigt 27.01.06") auf dem Schreiben der Beklagten vom 27. Januar 2006 sei die Berufung des Klägers auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Kündigung treuwidrig. Jedenfalls sei das Arbeitsverhältnis der Parteien hierdurch aufgrund übereinstimmender Erklärungen zum 31. März 2006 beendet worden. Schließlich sei diese Erklärung des Klägers zumindest als ein Klageverzicht auszulegen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Limburg vom 12. Oktober 2006 - 2 Ca 70/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er behauptet, er habe seine Arbeitsleistung nach Ende seiner Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten tatsächlich angeboten. Hierzu habe er zeitlich noch vor der Güteverhandlung bei dem Arbeitsgericht Limburg mit der Sekretärin des Geschäftsführers der Beklagten, Frau A, telefonisch einen Termin vereinbart und sei anschließend persönlich bei dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn B, gewesen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Limburg vom 12. Oktober 2006 - 2 Ca 70/06 - ist nur zum Teil zulässig.
Das Rechtsmittel ist als in einem Rechtsstreit über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bzw. den Bestand eines Solchen eingelegt ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes und im Übrigen nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b und c ArbGG.
Die Berufung der Beklagten ist jedoch gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie auf die Verurteilung der Beklagten zur Entfernung ihres Abmahnungsschreibens an den Kläger vom 27. Januar 2006 aus dessen Personalakte gerichtet ist. Insofern liegt keine den Berufungsantrag deckende Berufungsbegründung vor, § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Betrifft das angefochtene Urteil mehrere verschiedene Ansprüche, muss eine hiergegen gerichtete Berufung grundsätzlich auf jeden Streitgegenstand eingehen. Anderenfalls ist sie nur hinsichtlich der Streitgegenstände zulässig, auf die sie sich bezogen hat, sofern nicht das Bestehen der übrigen Streitgegenstände auf diesen beruht (BAG, Urteil vom 20. Juli 1989 - 2 AZR 114/87, AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969 Sicherheitsbedenken = EzA § 2 KSchG Nr. 11; vom 2. April 1987 - 2 AZR 418/86, AP Nr. 96 zu § 626 BGB = EzA § 626 n. F. BGB Nr. 108). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Beklagten nicht in Bezug auf alle Streitgegenstände, obwohl sie in zulässiger Weise unbeschränkt eingelegt worden ist. Die Berufungsbegründung enthält keinerlei Ausführungen dazu, soweit die angegriffene Entscheidung den Anspruch des Klägers auf Entfernung der mit Schreiben der Beklagten vom 27. Januar 2006 erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte betrifft. Sie ist daher im Hinblick auf diesen Teil des Berufungsantrags unzulässig, denn dieser hängt nicht von den übrigen Klageansprüchen ab.
Soweit die Beklagte die Berufung ausreichend begründet hat, ist sie auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.
II.
In der Sache hat die Berufung, soweit zulässig, nur zum Teil Erfolg. Begründet ist die Berufung der Beklagten, soweit sie sich gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts richtet, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei nicht durch Kündigung der Beklagten vom 27. Januar 2006 aufgelöst worden. Die Beklagte hat weder eine Kündigung vom 27. Januar 2006 ausgesprochen noch hat der Kläger oder die Beklagte eine solche behauptet. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde im Zusammenhang mit der mündlichen Kündigung des Klägers vom 27. Januar 2006 nicht beendet. Damit steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu. Gleichfalls kann der Kläger von der Beklagten an Vergütung für die Zeit vom 15. Mai 2006 bis 31. Mai 2006 Zahlung der geltend gemachten € 1.509,84 brutto nebst Zinsen sowie an Urlaubsgeld für das Jahr 2006 Zahlung der geltend gemachten € 1.500,00 brutto nebst Zinsen verlangen.
1.
Die Feststellungsklage ist, soweit sie sich auf eine Kündigung der Beklagten vom 27. Januar 2006 bezieht, unzulässig. Es fehlt insoweit das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Zwar liegt für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage aus Anlass einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ein Feststellungsinteresse im allgemeinen vor, weil die Erhebung der Klage notwendig ist, um das Wirksamwerden der Kündigung nach §§ 4, 7 KSchG zu verhindern (BAG, Urteil vom 16. August 1990 - 2 AZR 113/90, AP Nr. 10 zu § 611 BGB Treuepflicht = EzA § 4 n. F. KSchG Nr. 38). Dieses Feststellungsinteresse fehlt regelmäßig jedoch dann, wenn gar keine Kündigung des Arbeitgebers vorliegt. Im Streitfall hat die Beklagte keine Kündigung mit Datum 27. Januar 2006 ausgesprochen und eine solche hat weder der Kläger selbst noch die Beklagte überhaupt behauptet.
2.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die (mündliche) Eigenkündigung des Klägers vom 27. Januar 2006 nicht beendet wurde.
a) Die mündliche Kündigung des Klägers vom 27. Januar 2006 ist nach § 125 Satz 1 BGB nichtig, da die nach § 623 BGB für Kündigungserklärungen vorgeschriebene Schriftform nicht gewahrt wurde. Wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat, ist in dem vom Kläger unterschriebenen Zusatz "erhalten und bestätigt 27.01.06" auf dem Schreiben der Beklagten vom 27. Januar 2006 mangels Erklärungswillens auch keine formwirksame Wiederholung seiner mündlichen Kündigung zu sehen.
b) Die Berufung des Klägers auf die Formnichtigkeit verstößt nicht gegen Treu und Glauben, § 242 BGB.
Zwar kann die Berufung auf einen Formmangel ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen (BAG, Urteil vom 16. September 2004 - 2 AZR 659/03, AP Nr. 1 zu § 623 BGB = EzA § 623 BGB 2002 Nr. 1 m.w.N.). Grundsätzlich ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form jedoch zu beachten. Wenn die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts nicht ausgehöhlt werden sollen, kann ein Formmangel nur ausnahmsweise nach § 242 BGB als unbeachtlich angesehen werden (BAG, Urteil vom 16. September 2004, a.a.O., ebd.). Dies beispielsweise dann, wenn der Arbeitnehmer seiner Beendigungsabsicht mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach Ausdruck verliehen und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (So BAG, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 2 AZR 799/96, AP Nr. 141 zu § 626 BGB = EzA § 242 BGB Rechtsmissbrauch Nr. 3).
Unter Beachtung dieser Grundsätze verhält sich der Kläger nicht treuwidrig. Der Kläger hat seinen mündlich geäußerten Beendigungswillen anschließend nicht mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit wiederholt. Der Kläger hat lediglich auf dem Schreiben der Beklagten vom 27. Januar 2006, mit dem diese die mündliche Kündigung des Klägers zum 31. März 2006 bestätigt hat, den Zusatz "erhalten und bestätigt 27.01.06" unterschrieben. Zum einen hat er damit den Erhalt des Schreibens quittiert und zum anderen den Ausspruch seiner mündlichen Eigenkündigung vom gleichen Tage bestätigt. Diese Bestätigung seiner zuvor ausgesprochenen Eigenkündigung stellt hingegen, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Wiederholung des zuvor geäußerten Beendigungswillens dar. Jedenfalls ist dieser Umstand alleine nicht geeignet, ein anzuerkennendes Vertrauen auf Seiten der Beklagten in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der mündlichen - nichtigen - Eigenkündigung des Klägers vom 27. Januar 2006 zum 31. März 2006 zu begründen. Andere Umstände in dieser Hinsicht sind hingegen für das Berufungsgericht nicht ersichtlich und entsprechende Tatsachen hat die Beklagte auch nicht vorgetragen.
c) Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete auch nicht aus anderen Gründen zum 31. März 2006. Dies gilt zunächst für die Annahme, bei dem Schreiben der Beklagten vom 27. Januar 2006 könnte es sich unter Berücksichtigung des vom Kläger unterschriebenen Zusatzes "erhalten und bestätigt 27.01.06" um einen die Schriftform des § 623 BGB wahrenden Auflösungsvertrag der Parteien zum 31. März 2006 handeln. Wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat, fehlt es hierfür unter Beachtung von §§ 133, 157 BGB angesichts der zu stellenden strengen Anforderungen jedenfalls an einem entsprechenden Erklärungswillen des Klägers. Gleiches gilt für den schlussendlich von der Beklagten hierin gesehenen Klageverzicht. Auch der Verzicht ist ein materiellrechtlicher Vertrag, auf den die Vorschriften über Auslegung und Mängel von Willenserklärungen Anwendung finden (BAG, Urteil vom 6. April 1977 - 4 AZR 721/75, AP Nr. 4 zu § 4 KSchG 1969 = EzA § 4 KSchG n. F. Nr. 12 ).
3.
Da das Arbeitsgericht damit zu Recht die Unwirksamkeit der Eigenkündigung des Klägers vom 27. Januar 2006 festgestellt hat und eine Beendigung zum 31. März 2006 auch aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt, hat das Arbeitsgericht, da überwiegende entgegenstehende Arbeitgeberinteressen nicht dargelegt sind, dem Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers zu Recht entsprochen (BAG Großer Senat, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht = EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 9).
4.
Die Klage ist weiterhin begründet, soweit der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges seine Vergütung für die Zeit vom 15. Mai 2006 bis 31. Mai 2006 in Höhe von € 1.509,84 brutto beansprucht, §§ 611 Abs. 1, 615 Satz 1 BGB. Nach den unwidersprochen gebliebenen Behauptungen des Klägers in der Berufungsverhandlung (§ 138 Abs. 3 ZPO), hat er nach Ende seiner Arbeitsunfähigkeit und noch vor der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Limburg am 23. Mai 2006 gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten seine Arbeitsleistung tatsächlich angeboten. Damit hat der Kläger die Beklagte mit der Annahme seiner Arbeitsleistung in Verzug gesetzt, §§ 293, 294 BGB. Die Höhe der vom Kläger für die Zeit vom 15. Mai 2006 bis zum 31. Mai 2006 geltend gemachten Vergütung steht zwischen den Parteien außer Streit. Der ausgeurteilte Zinsanspruch ist begründet nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch wenn die Zustellung des klageerweiternden Schriftsatzes des Klägers vom 2. August 2006 ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 46 d. A.) bereits am 7. August 2006 erfolgte, ist eine Abänderung zum Nachteil der Beklagten als Berufungsführerin prozessual nicht zulässig, § 528 ZPO.
5.
Schließlich ist die Klage auch begründet, soweit der Kläger für das Jahr 2006 an Urlaubsgeld Zahlung eines Betrages in Höhe von € 1.500,00 brutto verlangt, § 611 Abs. 1 BGB. Die Parteien haben im Kammertermin vor dem Berufungsgericht auf Befragen übereinstimmend erklärt, dass die Beklagte ihren Arbeitnehmern im Juni eines jeden Jahres an Urlaubsgeld € 1.500,00 brutto zahle. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers, wie ausgeführt, zum 31. März 2006 nicht beendet wurde, steht ihm das geltend gemachte Urlaubsgeld in Höhe von € 1.500,00 brutto für das Jahr 2006 zu. Der ausgeurteilte Zinsanspruch ist begründet nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Maß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Für die Zulassung der Revision ist kein gesetzlicher Grund ersichtlich, § 72 Abs. 2 ArbGG.
Ende der Entscheidung
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