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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 22.10.2008
Aktenzeichen: 12 Ta 325/08
Rechtsgebiete: ZPO, GewO
Vorschriften:
ZPO § 887 | |
ZPO § 888 | |
GewO § 108 |
2. Der in einem Vergleich titulierte Anspruch auf Erteilung eines "wohlwollenden, qualifizierten Arbeitszeugnisses" ist erfüllt, wenn das Zeugnis bestimmten, jedem Zeugnisanspruch innewohnenden formellen Anforderungen genügt und es Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit sowie eine Beurteilung von Leistung und Verhalten enthält. Wird darüber hinaus ein konkreter Inhalt gewünscht, ist das entweder im Vergleich im Wortlaut zu vereinbaren oder erneut auf dem Klagewege durchzusetzen.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 25.06.2008 - 3 Ca 248/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Gläubiger wendet sich mit seiner am 4.07.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihm am 30.06.2008 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 25.06.2008 (Az. 3 Ca 248/07), mit dem das Gericht ihm die Verhängung von Zwangsmitteln gegen die Schuldnerin wegen der Nichterfüllung der im gerichtlichen Vergleich vom 23.01.2008 eingegangenen Verpflichtungen, ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis sowie eine Lohnabrechnung für den Monat Mai 2007 zu erteilen und den errechneten Nettobetrag auszuzahlen, versagt hat.
Die Schuldnerin erteilte dem Gläubiger nach Abschluss des Vergleichs und bevor die zu bescheidenden Zwangsmittelanträge anhängig gemacht waren, sowohl ein qualifiziertes Arbeitszeugnis als auch eine Gehaltsabrechnung für den Monat Mai 2007.
Der Gläubiger ist der Ansicht, dass durch die Handlungen der Schuldnerin keine Erfüllung der im gerichtlichen Vergleich von ihr eingegangenen Verpflichtungen eingetreten sei. Zudem sei ein Zwangsgeld auch zur Erzwingung der Auszahlung des dem Gläubiger für Mai 2007 zustehenden Nettogehalts zu verhängen.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Gläubigers nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO an sich statthaft und wurde innerhalb der in § 569 ZPO normierten Zweiwochenfrist eingelegt.
In der Sache selbst hat die Beschwerde keinen Erfolg. Wie das Arbeitsgericht in seinem Beschluss zutreffend ausgeführt hat, hat die Schuldnerin sowohl ihre Verpflichtung auf Erteilung einer Abrechnung für den Monat Mai 2007 als auch zur Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses erfüllt (§ 362 BGB). Es bedarf deshalb keiner weiteren Vollstreckungshandlungen mehr. Der Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Auszahlung des abgerechneten Nettobetrages war dagegen von vornherein unzulässig, weil die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen gemäß §§ 803 ff ZPO erfolgt. Die Beschwerdekammer folgt in vollem Umfang der Begründung des angefochtenen Beschlusses und macht sich diese zu Eigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Ziff. II der Gründe des Beschlusses verwiesen.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens ist lediglich Folgendes ergänzend auszuführen:
1. Gemäß § 108 Gewo dient der Anspruch auf Abrechnung dazu, die Berechnung und Zahlung der Vergütung für den Arbeitnehmer transparent zu machen (ErfK/Preis § 108 GewO Rz. 1). Zu diesem Zweck ist die Abrechnung in Textform zu erteilen und hat Angaben zum Abrechnungszeitraum und zur Zusammensetzung des Arbeitsentgelts zu enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe von Zuschlägen, Zulagen, sonstige Vergütungen und Art und Höhe der Abzüge erforderlich. All diese Punkte sind in den von der Schuldnerin für den Monat Mai 2007 vorgelegten Abrechnungen in nachvollziehbarer Form enthalten. Bestandteil des Anspruchs auf Abrechnung ist jedoch nicht, dass am Ende der Nettobetrag erscheint, den der Arbeitnehmer für sich erwartet. Der Anspruch ist vielmehr dann erfüllt, wenn nachvollziehbar wird, wie der Arbeitgeber den Auszahlungsbetrag errechnet hat. Ein Streit über die materielle Richtigkeit der einzelnen ausgewiesenen Beträge und Abzüge - außer über die im Vergleich vereinbarten Brutto-Ausgangswerte - ist im Klagewege und nicht im Vollstreckungsverfahren zu klären.
2. Der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses erstreckt sich gemäß § 109 Abs. 1 S. 3 GewO darauf, dass es nicht nur Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthält, sondern sich die Angaben auch auf die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers erstrecken. Durch den Zusatz "wohlwollend" wird allgemein ausgedrückt, dass das Zeugnis hinreichend Rücksicht auf das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nehmen soll. Schon daraus wird deutlich, dass ein entsprechender Titel keinen vollstreckbaren Inhalt mehr hat, soweit daraus auch Ansprüche auf einen konkreten Zeugnisinhalt, insbesondere eine bestimmte Wortwahl und eine bestimmte Beurteilung von Leistung und Verhalten abgeleitet werden. Der Anspruch ist vielmehr erfüllt, soweit das Zeugnis bestimmten, jedem Zeugnisanspruch innewohnenden formellen Anforderungen genügt - die das Arbeitsgericht bereits ausgeführt hat - und es Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit sowie eine Beurteilung von Leistung und Verhalten enthält. Wird darüber hinaus ein konkreter Inhalt des Zeugnisses gewünscht, ist das entweder im Vergleich im Wortlaut zu vereinbaren oder erneut auf dem Klagewege durchzusetzen.
3. Geldforderungen sind allein nach § 803 ff ZPO und nicht mittels der Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Diese zwingenden gesetzlichen Bestimmungen werden durch den Inhalt eines gerichtlichen Vergleichs nicht aufgehoben. Der Vergleich hat hier im Übrigen keinerlei vollstreckbaren Inhalt, weil sich aus ihm die zu vollstreckende (Netto-)Summe nicht ergibt.
4. Dem Gläubiger waren auch die Kosten für das Verfahren aufzuerlegen; denn der Antrag des Gläubigers zur Erzwingung der Abrechnung für den Monat Mai 2007 ist erst nach Erteilung der Abrechnung vom 23.5.2008, mit Schriftsatz vom 10.06.2008, anhängig gemacht worden und war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr veranlasst.
Der Gläubiger hat gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde waren nicht erkennbar.
Ende der Entscheidung
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