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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 17.03.2009
Aktenzeichen: 13 Sa 1471/08
Rechtsgebiete: KSchG, SchutzTV


Vorschriften:

KSchG § 1a
TV vom 02. Juli 1997 über Rationalisierungs-; Kündigungs- und Einkommensschutz (SchutzTV) § 7 Ziff. 2
Die Zahlung einer Abfindung gemäß § 1 a KSchG schließt die Zahlung einer Abfindung gemäß § 7 Ziff. 2 des Tarifvertrages vom 2. Juli 1997 über Rationalisierung-, Kündigungs- und Einkommensschutz (SchutzTV) aus.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 18. Juni 2008 - 6 Ca 74/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer tarifvertraglichen Abfindung.

Der am XX.XX.19XX geborene Kläger war in der Zeit vom 01. November 1969 bis 31. Oktober 2007 bei den A als Zivilbeschäftigter tätig. Zuletzt war er als Kfz-Mechaniker bei der B mit einer durchschnittlichen monatlichen Bruttovergütung von € 2.239,65 tätig.

Mit Schreiben vom 28. März 2007 kündigte das B das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich wegen Schließung der Beschäftigungsdienststelle und Wegfalls des Arbeitsplatzes des Klägers aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Oktober 2007. Darüber hinaus wurde dem Kläger in dem Kündigungsschreiben für den Fall des Verzichts auf eine Kündigungsschutzklage gem. § 1 a KSchG eine Abfindung von mindestens 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses angeboten. Dazu heißt es u.a. in dem Kündigungsschreiben:

"Nach unserer obigen Berechnung ergibt sich daher bei Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage ein Abfindungsanspruch für Sie in Höhe von € 41.841,99. Zum Vergleich: Der tarifliche Anspruch auf Abfindung gemäß § 7 SchutzTV beträgt zwei Monatsverdienste.

Mit der Zahlung des Abfindungsbetrages in Höhe von € 41.841,99 sind sämtliche wechselseitigen finanziellen Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich des Anspruchs auf eine Abfindungszahlung gemäß § 7 SchutzTV, erledigt."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf Bl. 5 und 6 d.A. Bezug genommen.

Der Kläger ließ die gesetzliche Klagefrist verstreichen. Zwischenzeitlich wurde die zitierte Abfindung zuzüglich einer 1,7%igen Tariferhöhung an den Kläger gezahlt.

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit den A fanden u.a. der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II), der Tarifvertrag vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) und der Tarifvertrag vom 02. Juli 1997 über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz (SchutzTV) Anwendung.

Der SchutzTV enthält u.a. folgende Bestimmungen:

"§ 2

Sachlicher Geltungsbereich

1. Anspruch auf Leistungen nach §§ 4 - 7 dieses Tarifvertrages haben Arbeitnehmer, wenn sie infolge einer organisatorischen Maßnahme (Ziffer 2.) auf Veranlassung der Stationierungsstreitkräfte ihren bisherigen Arbeitsplatz verlieren (auch durch Verdrängung infolge von Sozialauswahl) oder wenn sich aus diesen Gründen die Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes mindert.

2. Organisatorische Maßnahmen im Sinne dieses Tarifvertrages sind

...

e) Maßnahmen, die die Voraussetzungen des § 2 Ziffer 1 des Tarifvertrages vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Soziale Sicherung) erfüllen.

...

§ 7

Abfindungszahlung

...

2. Wird das Beschäftigungsverhältnis aus den in § 2 Ziffer 1 TV Soziale Sicherung genannten Gründen (§ 2 Ziffer 2 e)) durch Kündigung seitens des Arbeitgebers oder durch schriftlichen Aufhebungsvertrag beendet, so erhalten Arbeitnehmer, die am Tage der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

- das 40. Lebensjahr vollendet haben,

- eine anrechenbare Beschäftigungszeit von mindestens 10 Jahren erreicht haben,

- seit mindestens einem Jahr vollbeschäftigt im Sinne des § 2 Ziffer 2 a TV Soziale Sicherung sind und denen

- keine anderweitige zumutbare Verwendung im Sinne des § 2 Ziffer 3 TV Soziale Sicherung angeboten worden ist,

abweichend von vorstehender Ziffer 1 eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Monatsbeträgen - Beschäftigte bei den US-Stationierungsstreitkräften in Höhe von zwei Monatsbeträgen - ihres letzten regelmäßigen Arbeitsverdienstes (§ 17 TV AL II/TV AL II (Frz)).

...

7. Auf die Abfindungszahlung besteht kein Anspruch, wenn dem Arbeitnehmer durch Urteil oder Vergleich eine Abfindung wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zugesprochen worden ist."

§ 2 Ziffer 1 des zitierten Tarifvertrages Soziale Sicherung lautet:

"Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag haben Arbeitnehmer, die

1. wegen Personaleinschränkung

a) infolge einer Verringerung der Truppenstärke

b) infolge einer aus militärischen Gründen von der obersten Dienstbehörde angeordneten Auflösung von Dienststellen oder Einheiten oder deren Verlegung außerhalb des Einzugsbereichs des bisherigen ständigen Beschäftigungsortes entlassen werden, ..."

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 31. Januar 2008 an das C in u verlangte der Kläger erfolglos die Zahlung einer weiteren Abfindung in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern gem. § 7 Ziffer 2 SchutzTV über die ihm bereits gezahlte Abfindung gem. § 1 a KSchG hinaus.

Mit am 03. März 2008 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung dieser weiteren Abfindung gem. § 7 SchutzTV in Höhe von zwei Monatsgehältern verlangt. Bei der Abgeltungsklausel in dem Kündigungsschreiben vom 28. März 2007 handele es sich, so hat der Kläger gemeint, um eine unverbindliche einseitige Erklärung. Das Angebot gem. § 1 a KSchG sei außerdem letztlich auf Druck der Betriebsvertretungen zustande gekommen. Damit ersetze die gezahlte Abfindung eine Sozialplanabfindung und auf diese dürfe der Ausschlusstatbestand des § 7 Ziffer 7 SchutzTV keine Anwendung finden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine weitere Abfindung gemäß § 7 Schutz TV in Höhe von € 4.479,30 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Oktober 2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der klägerische Anspruch schon wegen § 7 Ziffer 7 SchutzTV ausgeschlossen sei. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei eindeutig, dass nur derjenige Arbeitnehmer eine Abfindung aus dem Tarifvertrag erhalten solle, der nicht bereits eine Abfindung aufgrund anderweitiger Regelung oder Rechtsgrundlage erhalte.

Durch Urteil vom 18. Juni 2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, § 7 Ziffer 7 SchutzTV schließe nach Wortlaut und Sinn die Zahlung einer tariflichen Abfindung nach Zahlung einer Abfindung gem. § 1 a KSchG aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 86 - 93 d.A.).

Gegen dieses dem Kläger am 01. September 2008 zugestellte Urteil hat dieser mit einem beim erkennenden Gericht am 22. September 2008 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 03. Dezember 2008 mit einem am selben Tag beim erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er vertritt nach wie vor die Ansicht, § 7 Ziffer 7 SchutzTV sei schon seinem Wortlaut nach nicht einschlägig. Ihm sei nicht, wie dort beschrieben, eine Abfindung "durch Urteil oder Vergleich" "zugesprochen" worden. Die Abgeltungsklausel aus dem Kündigungsschreiben vom 28. März 2007 verstoße gegen die Schriftformpflicht des § 623 BGB und sei als überraschende und mehrdeutige Klausel gem. § 305 c BGB unwirksam.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 18. Juni 2008 - 6 Ca 74/08 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine weitere Abfindung gem. § 7 SchutzTV in Höhe von € 4.479,30 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Oktober 2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie ist der Ansicht, sowohl Wortlaut wie auch Sinn und Zweck des § 7 SchutzTV schlössen die Zahlung einer tariflichen Abfindung aus, wenn der Arbeitnehmer bereits eine - höhere - Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gem. § 1 a KSchG erhalten habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 17. März 2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG; 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache ist die Berufung erfolglos.

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Beklagte ist zwar als gesetzliche Prozessstandschafterin der A passivlegitimiert. Nach § 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum D vom 03. August 1959 (ZA-NTS) unterliegen Streitigkeiten aus einem eingegangenen Arbeitsverhältnis zwischen dem der D zugehörigen Entsendestaat und der von ihm eingestellten zivilen Arbeitskraft der deutschen Gerichtsbarkeit. Klagen der zivilen Arbeitskräfte sind gegen die E zu richten, die für den Entsendestaat in Prozessstandschaft auftritt (BAG vom 29. Januar 1986, BAGE 51, 104; BAG vom 21. Januar 1993, AP Nr. 53 zu § 615 BGB; BAG vom 10. Mai 2005, NZA 2006, 155). An dieser Rechtslage hat sich durch die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands nichts geändert (Verordnung vom 28. September 1990 zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 und zu dem Zusatzabkommen zu diesem Abkommen vom 03. August 1959 nebst zugehörigen Übereinkünften sowie dem befristeten Verbleib von Streitkräften der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands und der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin, BGBl. II 1990, S. 1250).

Die Beklagte schuldet dem Kläger die begehrte Zahlung aber nicht, insbesondere nicht nach Maßgabe des hierfür alleine in Frage kommenden § 7 Ziffer 2 SchutzTV.

Dies ergibt jenseits der Erwägungen des Arbeitsgerichts bereits die Auslegung des § 7 SchutzTV.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt diese zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, ggf. auch eine praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (grundlegend BAG vom 19. September 1984, AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; BAG vom 25. Oktober 1995, AP Nr. 57 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; vgl. auch Wiedemann/Wank, TVG, 7. Aufl. 2007, § 1 Rn 985 ff.).

Die erkennende Kammer folgt diesen Auslegungsgrundsätzen und stellt dabei fest, dass § 7 SchutzTV Arbeitnehmern eine Abfindung zubilligen will, deren Arbeitsverhältnis bei den Streitkräften wegen der in § 2 Ziffer 1 TV SozSich erwähnten Voraussetzungen endet. § 2 Ziffer 1 TV SozSich beschreibt die Entlassung von Arbeitnehmern u.a. wegen Auflösung der Dienststelle. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger gegeben. Dann hat er Anspruch auf die tarifliche Abfindung, wenn er zusätzlich die Voraussetzungen des § 7 Ziffer 2 SchutzTV erfüllt. Auch diese sind unstreitig beim Kläger gegeben.

Schon daraus wird deutlich, dass die tarifliche Abfindung, unabhängig von der ausgewiesenen Höhe (zwei Monatsgehälter) gezahlt wird für den Verlust des Arbeitsplatzes. Eine andere Zweckrichtung ist nicht erkennbar. Sie steht insbesondere nicht einer Sozialplanabfindung gleich, deren Voraussetzung und Zweckrichtung gänzlich unterschiedlich sind (vgl. dazu BAG vom 31. Mai 2005, NZA 2005, 997).

Bekräftigt wird dieses Auslegungsergebnis bei Kenntnisnahme von § 7 Ziffer 7 SchutzTV. Unabhängig von den sprachlichen Unzulänglichkeiten dieser Ziffer und den sich daraus ergebenden rechtlichen Implikationen, mit denen sich das Arbeitsgericht beschäftigt hat, wird aus ihr bei Berücksichtigung der oben angeführten Auslegungsregeln doch deutlich, dass der tarifliche Abfindungsanspruch jedenfalls nicht zusätzlich zu einer aus anderen Gründen gezahlten Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden soll. Auch wenn dort die Abfindung aus § 1 a KSchG nicht erwähnt ist - offenbar weil der Tarifvertrag den weit später in Kraft gesetzten § 1 a KSchG noch nicht kannte - zeigt die Vorschrift ihrem Sinn nach doch, dass die Tarifvertragsparteien nicht die Absicht hatten, Arbeitnehmern für den Verlust des Arbeitsplatzes mehr als eine Abfindung zukommen zu lassen. Dies ergibt die Zusammenschau aller Regelungen des § 7 SchutzTV unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck. Eine andere Auslegung wäre weder sachgerecht noch zweckorientiert sondern eher spitzfindig und damit lebensfremd.

Hier hat der Kläger bereits eine (deutlich höhere) Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes aus § 1 a KSchG erhalten. Eine zweite Abfindung aus § 7 Ziffer 2 SchutzTV steht ihm deshalb nicht zu. Die tarifliche Abfindung ist auf die gem. § 1 a KSchG gezahlte anzurechnen (ähnlich BAG vom 20. Juni 1985, NZA 1986, 258; KR-Spilger, 8. Aufl. 2008, § 10 KSchG Rz 80; von Hoyningen-Huene/Linck, KSchG, 14. Aufl. 2007, § 10 Rn 39).

Bei diesem Ergebnis kommt es auf die zwischen den Parteien noch umstrittene Frage der Wirksamkeit der Abgeltungsklausel in dem Kündigungsschreiben der A vom 28. März 2007 nicht mehr an.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.



Ende der Entscheidung

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