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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 05.08.2008
Aktenzeichen: 15 Sa 1929/07
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, SGB VII


Vorschriften:

BRAO § 43 a Abs. 4
ZPO § 256 Abs. 1
SGB VII § 8 Abs. 1
SGB VII § 8 Abs. 2 S. 1
SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1
SGB VII § 105 Abs. 1 S. 1
1. Ein Verstoß gegen § 43 a Abs. 4 BRAO führt nicht zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages.

2. Ein Unfall auf einem Betriebsweg stellt einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII dar, mit der Konsequenz, dass die §§ 104 Abs. 1 Satz 1 und 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII eingreifen.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 07. November 2007 - 3 Ca 570/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Zahlung von Schadensersatz.

Der Kläger ist als Arbeitnehmer für die Beklagte zu 2., ein europaweit tätiges Spezialstraßenbauunternehmen, tätig. Der Beklagte zu 1. ist ein Arbeitskollege des Klägers. Die Beklagte zu 3. ist der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer eines von der Beklagten zu 2. eingesetzten Fahrzeugs, das im Folgeabsatz angesprochen ist.

Am 12. Juni 2003 befand sich der Kläger zusammen mit allen anderen Arbeitskollegen einer Arbeitskolonne der Beklagten zu 2. als Mitfahrer in einem Firmenfahrzeug der Beklagten zu 2., einem Pkw VW T4 Tdi Caravelle mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX. Die Fahrt bildete die wöchentliche Heimreise von einer im Ausland befindlichen Baustelle in Frankreich. Auf der französischen Autobahn A 26/A 4 in Höhe von D. kam das Fahrzeug von der Fahrbahn ab und überschlug sich. Der Kläger zog sich hierbei - wie auch andere Fahrzeuginsassen - ganz erhebliche Verletzungen zu, die unter anderem die Amputation des linken Fußes am Chopard'schen Gelenk zur Folge hatten. Der Kläger wurde noch am Unfalltag mit einem Hubschrauber in die BG-Klinik in E. gebracht.

Untersuchungen des Unfallhergangs und insbesondere der Tachoscheibe ergaben, dass als Unfallursache ein Sekundenschlaf infolge Übermüdung des Fahrers - ebenfalls eines Arbeitnehmers der Beklagten zu 2. - in Betracht kam. Der Fahrer hatte am Unfalltag vor Abfahrt in Frankreich bereits sechs bis sieben Stunden gearbeitet.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, der Beklagte zu 1. habe den Verkehrsunfall vorsätzlich verursacht, er trage die alleinige Schuld an dem Verkehrsunfall. Der Beklagte - so die erstinstanzliche Behauptung des Klägers - zu 1. habe völlig übermüdet ein Fahrzeug geführt, obwohl er infolge geistiger oder körperlicher Mängel hierzu nicht mehr in der Lage gewesen sei. Er habe dadurch Leib und Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet (§ 315 c Nr. 1 b StGB). Der Beklagte zu 1. sei sich auch bewusst gewesen, dass dieser Mangel seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtige. Er müsse die Umstände gekannt haben, aus denen sich die konkrete Gefahr ergeben habe. Dies ergebe sich daraus, dass er nachweislich bereits vor dem Unfall mehrfach in einen Sekundenschlaf gefallen sei. Es sei bekannt, dass man nach dem Erwachen aus dem Sekundenschlaf am Steuer erheblich erschrecke. Dies habe dem Beklagten zu 1. die Gefährlichkeit deutlich machen müssen. Dennoch habe dieser die Fahrt fortgesetzt, obwohl er auch einen der anderen acht Mitfahrer mit der Weiterfahrt hätte betrauen können. Dies gelte umso mehr, als eine von jedem Fahrer unterzeichnete Anweisung des Arbeitgebers existiere, welche gerade die Übermüdung verhindern solle und deshalb das Führen von Kraftfahrzeugen bei Übermüdung untersage.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht weiter gemeint, den Beklagten komme auch keine Haftungsprivilegierung zugute. Denn einerseits sei der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden, andererseits liege der Schwerpunkt in der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr, so dass die der wörtlichen Auslegung der §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1, 8 Absatz 2 Nr. 1 SGB VII entgegenstehende Rechtsprechung zum Haftungsprivileg keine Anwendung finde. Von einer Betriebsfahrt könne bei einer Wochenendheimfahrt über nahezu 1.000 Kilometer nicht mehr die Rede sein, so dass das Haftungsprivileg nicht greife. Zudem sei die Heimfahrt aus Frankreich nicht mehr vergütet worden. Bezahlt worden seien nur die tatsächlich auf der Baustelle abgeleisteten Stunden. Arbeitsende sei nicht die Ankunft in F., sondern die Einstellung der Arbeit auf der auswärtigen Baustelle gewesen.

Der Kläger hat daher die Auffassung vertreten, er habe Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nicht unter 40.000 Euro. Für die zugehörige klägerische Darstellung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird auf die Seiten 6-10 der Klageschrift verwiesen (Blatt 22 bis 26 d. A.). Ebenso habe er Anspruch auf den Ersatz von Heilungskosten in Form von Trinkgeldern, die an das Personal der BG-Klinik sowie an Arzthelferinnen gegeben worden seien (dazu Seite 10 der Klageschrift = Blatt 26 d. A.). Weiter habe er Anspruch auf den Ersatz von Mehrbedarfsschäden (diesbezüglich wird verwiesen auf die Seiten 11 bis 13 der Klageschrift = Blatt 27 bis 29 d. A.). Außerdem sei ihm der Sachschaden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen. Hierzu hat der Kläger behauptet, dass bei dem Verkehrsunfall seine Kleidung, seine Schuhe und eine Lederjacke beschädigt worden seien. Dieser Schaden belaufe sich pauschal auf 500 Euro. Schließlich sei die Feststellung der Schadensersatzpflicht für künftig eintretende immaterielle und materielle Schäden geboten.

Für den weiteren Vortrag des Klägers zu den einzelnen Schäden sowie zur Begründung des Feststellungsinteresses wird auf die Klageschrift nebst Anlagen verwiesen (Blatt 17 bis 97 d. A.).

Im Übrigen hat der Kläger die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des für die Beklagten zu 1. bis 3. auftretenden Rechtsanwalts gerügt. Ein Interessenkonflikt zwischen den drei Beklagten sei insbesondere im Hinblick auf die Lohnfortzahlungsklage im Parallelverfahren 3 Ca 359/06 offensichtlich. Deshalb sei die Prozessvollmacht der Kollegen G. und Kollegen gemäß § 134 BGB i. V. m. § 43 a Abs. 4 BRAO nichtig. Zum weiteren Vorbringen hierzu wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 11. Juni 2007 (Blatt 126 bis 129 d. A.) verwiesen.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, jedoch 40.000,-- Euro nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 7. August 2004 zu bezahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den zukünftigen immateriellen Schaden sowie den zukünftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfallereignis vom 12. Juni 2003 auf der A 26/A 4 (Höhe H., Frankreich) entsteht, soweit Ansprüche nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 18.888,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 8. August 2004 zu bezahlen.

Die Beklagten haben jeweils beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben erstinstanzlich die Ansicht vertreten, eine Haftung komme nicht in Betracht. Der Kläger habe Verletzungen aus einem Arbeitsunfall erlitten, aus dem er unstreitig auch Leistungen der Berufsgenossenschaft bezogen habe. Selbstverständlich würden für die Beklagten die Haftungsprivilegien des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gelten. Die Behauptung, der Beklagte zu 1. habe den Unfall vorsätzlich verursacht, sei geradezu absurd. Auch liege kein Fall des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII vor. Der Unfall habe sich bei einer betrieblichen Veranlassung ereignet. Der Beklagte zu 1. und der Kläger seien auf Anordnung der Beklagten zu 2. im Firmen-Pkw gefahren bzw. mitgefahren. Die Rechtsprechung hierzu sei eindeutig.

Der Vorwurf einer Interessenkollision zwischen den Mandanten sei im Übrigen abwegig. Es sei nicht ersichtlich, weshalb Regressansprüche der Beklagten zu 2. gegenüber der Beklagten zu 3. bestehen könnten. Zum weiteren Vorbringen hierzu wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28. Juni 2007 (Blatt 146/147 d. A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 07. November 2007 (Blatt 166 bis 171 d. A.) die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 150,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07. August 2007 zu zahlen. Es hat die Klage im Übrigen abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 103.888,33 Euro festgesetzt.

Dabei ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten zu 1. bis 3. ordnungsgemäß und wirksam einheitlich vertreten werden könnten. Der Kläger habe allein Anspruch auf Ersatz des durch das Unfallereignis unmittelbar erlittenen Sachschadens in Höhe von 150,00 Euro. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Es habe sich um einen Unfall auf einem Betriebsweg gehandelt, so dass die Beklagten zu 1. und 2. und in der Konsequenz auch die Beklagte zu 3. nicht zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet seien - der Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. hätten den Unfall auch nicht vorsätzlich herbeigeführt. Entsprechendes gelte für die Vermögensschäden, die aus dem Personenschaden erwachsen seien. Für die Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf die Seiten 5 bis 9 des arbeitsgerichtlichen Urteils (Blatt 168 Rückseite bis 170 Rückseite d. A.) Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 28. November 2007 zugestellt worden. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist am 20. Dezember 2007 per Fax beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Am 28. Januar 2008 ist per Fax der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat eingegangen. Darauf ist die Begründungsfrist bis zum 28. Februar 2008 einschließlich verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist dann per Fax am 28. Februar 2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Der Kläger hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts, soweit die Klage abgewiesen worden ist, für unzutreffend. Er ist nach wie vor der Ansicht, es liege ein offenkundiger Interessenkonflikt zwischen den Beklagten zu 1., 2. und 3. vor. Ebenso hält er an seiner Auffassung fest, das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII greife nicht ein. Das Verhalten des Beklagten zu 1. sei möglicherweise sogar als bedingt vorsätzlich zu werten. Für den zweitinstanzlichen Klägervortrag im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 28. Februar 2008 (Blatt 194 bis 198 d. A.).

Der Kläger beantragt daher, wie folgt zu erkennen:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau, Aktenzeichen: 3 Ca 570/06 vom 07. November 2007, zugestellt am 28. November 2007, wird abgeändert.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld - dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird - jedoch 40.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07. August 2004 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den zukünftigen immateriellen Schaden sowie den zukünftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Unfallereignis vom 12. Juni 2003 auf der A 26/A 4 (Höhe I., Frankreich) entsteht, soweit Ansprüche nicht auf einen öffentlichen Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

4. Die Beklagten werden weiter verurteilt, an den Kläger 18.738,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08. August 2004 zu bezahlen.

Demgegenüber beantragen die Beklagten,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat, unter Auseinandersetzung mit dem zweitinstanzlichen klägerischen Vortrag (vgl. dazu den Schriftsatz vom 02. April 2008 = Blatt 201/202 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

Dabei kann zunächst die Frage eines möglichen Interessenkonfliktes zwischen den Beklagten zu 1., 2. und 3. dahinstehen (vgl. zum Problem etwa Henssler, Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, NJW 2001, 1521 ff.; BAG, Beschluss vom 25. August 2004 - 7 ABR 60/03 - NZA 2005, 168). Denn ein etwaiger Verstoß gegen § 43 a Abs. 4 BRAO mag zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages führen (vgl. dazu Brandenburgisches OLG, Urteil vom 28. Januar 2003 - 2 U 14/02 - MDR 2003, 1024; LG Hildesheim, Urteil vom 26. März 2004 - 7 S 364/03 - juris) und standesrechtliche Folgen haben sowie gegebenenfalls Schadensersatzansprüche auslösen, doch wird die den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. bis 3. erteilte Prozessvollmacht in ihrer Wirksamkeit dadurch nicht beeinträchtigt (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 28. Januar 2003, a. a. O.; a. A. AG Coburg, Urteil vom 21. Dezember 2006 - 12 C 979/06 - juris; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage 2008, § 134 BGB Rz. 20, beide indes ohne nähere Begründung).

Mit der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum ist davon auszugehen, dass ein Verstoß gegen Tätigkeitsverbote des Rechtsanwalts nicht zur Unwirksamkeit der Prozessvollmacht führt. Dementsprechend berührt ein Verstoß gegen § 43 a Abs. 4 BRAO zwar die Wirksamkeit des Anwaltsvertrages, schlägt aber nicht durch auf die Prozessvollmacht. Der Schutzzweck des § 43 a Abs. 4 BRAO gebietet es nicht, Auswirkungen auf die Prozessvollmacht anzunehmen. Vielmehr ist das Interesse der Rechtsordnung an der Rechtsbeständigkeit von Prozesshandlungen als vorrangig zu bewerten. Das Verfahrensrecht ist dringend darauf angewiesen, dass die im Laufe eines Rechtsstreits von den Parteien und ihren Vertretern abgegebenen Erklärungen und die von ihnen vorgenommenen Prozesshandlungen grundsätzlich ihre Wirksamkeit behalten (vgl. weiter dazu Brandenburgisches OLG, Urteil vom 28. Januar 2003, a. a. O., mit weiteren Nachweisen).

Die Klage in dem mit der Berufung weiterverfolgten Umfang ist insgesamt zulässig, insbesondere ist für den Berufungsantrag zu 3. das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 256 Abs. 1 ZPO) zu bejahen, da es sich um schwere Unfallverletzungen handelt, wobei die nicht nur entfernt liegende Möglichkeit weiterer künftiger Leiden und Schäden besteht (BAG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 8 AZR 292/03 - AP Nr. 3 zu § 104 SGB VII, zu II. 2. a) der Gründe).

Die Klage in dem dargestellten Umfang ist jedoch unbegründet.

Die Beklagten zu 1. und 2. haben gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 und § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht für immaterielle Schäden und aus dem Personenschaden erwachsene finanzielle Schäden im Zusammenhang mit dem Unfall am 12. Juni 2003 zu haften, womit in der Konsequenz auch eine Haftung der Beklagten zu 3. ausscheidet.

Bei dem Verkehrsunfall vom 12. Juni 2003 handelt es sich nicht um einen Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, sondern um einen Unfall auf einem Betriebsweg und somit um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII, und weder der Beklagte zu 1. noch die Beklagte zu 2. haben den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt.

Sinn und Zweck des gesetzlich angeordneten Haftungsausschusses der §§ 104 ff. SGB VII ist es zum einen, den Arbeitgeber von einer Einstandspflicht nach privatrechtlichen Maßstäben zu befreien, und zum anderen, den Betriebsfrieden zu sichern. Die Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) obliegt dem Arbeitgeber als einziger Zweig der Sozialversicherung allein. Die gesetzliche Unfallversicherung erfüllt für die sie finanzierenden Unternehmer zugleich die Funktion einer Haftpflichtversicherung; an die Stelle der privatrechtlichen Haftpflicht des Unternehmers wurde die Gesamthaftung der in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Unternehmer gesetzt (Prinzip der Haftungsersetzung) (vgl. BAG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 -; AP SGB VII § 104 Nr. 2 = EzA SGB VII§ 105 Nr. 3). Die Regelung des § 104 Abs. 1 SGB VII schließt mithin die privatrechtliche Haftung des Unternehmers für Personenschäden aus, die durch Versicherungsfälle verursacht worden sind, wenn der Unfall weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt worden ist. Die Norm bezieht sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts einschließlich der Gefährdungshaftung z. B. nach den Vorschriften des StVG (BAG, Urteil vom 30. Oktober 2003, a. a. O., mit weiteren Nachweisen). Entsprechendes gilt für § 105 Abs. 1 SGB VII. Durch den gesetzlichen Haftungsausschluss nach §§ 104 ff. SGB VII sollte daher das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und die Anlässe zu Konflikten im Betrieb zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Arbeitnehmern untereinander eingeschränkt werden (BAG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 8 AZR 292/03 - AP Nr. 3 zu § 104 SGB VII mit weiteren Nachweisen). Die Kollision von Zivil- und Sozialrecht wird in verfassungskonformer Weise mittels des Wegfalls zivilrechtlicher Ansprüche gelöst (BVerfG vom 08. Februar 1995 - 1 BvR 753/94 - AP RVO § 636 Nr. 21 = EzA RVO § 636 Nr. 13).

Der Haftungsausschluss der §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII entfällt nicht bereits deshalb, weil der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden wäre. Für eine vorsätzliche Herbeiführung des Verkehrsunfalls und der Verletzungen des Klägers durch die Beklagte zu 2. ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Es kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1. den Verkehrsunfall und die Verletzungen des Klägers vorsätzlich herbeigeführt hätte.

Auch nach dem klägerischen Vortrag kann nicht angenommen werden, der Kläger habe sowohl den Verkehrsunfall als auch die Verletzungen des Klägers billigend in Kauf genommen, also mit bedingtem Vorsatz - dieser würde ausreichen - gehandelt. Denn dann müsste man annehmen, der Kläger habe auch eigene Verletzungen billigend in Kauf genommen, was abseits liegt. Dass der Vorsatz im Sinne der §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII auch die Unfallfolgen (= Verletzungserfolge) umfasst, entspricht der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt etwa BAG, Urteil vom 19. August 2004 - 8 AZR 349/03 - AP Nr. 4 zu § 104 SGB VII, zu B. II. 1. d) aa) und bb) der Gründe mit ausführlicher Begründung und mit weiteren Nachweisen), und die Berufungskammer folgt dem.

Der Unfall ereignete sich auch auf einem Betriebsweg.

Sinn und Zweck des Wegfalls des Haftungsausschlusses der §§ 104, 105 SGB VII bei einem Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ist es, dem Verletzten die Ansprüche gegen den Arbeitgeber und die Kollegen zu belassen, wenn er außerhalb betrieblicher Gegebenheiten unter solchen Umständen geschädigt wird, die ihn auch als normalen Verkehrsteilnehmer hätten treffen können. Durch die Neuregelung gemäß § 104 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII wollte der Gesetzgeber die Haftungsfreistellung nicht einschränken. Der nach § 8 Abs. 1 SGB VII als Arbeitsunfall versicherte Betriebsweg ist daher von den nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII gesondert versicherten Wegeunfällen abzugrenzen. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Die Sperrwirkung des § 104 Abs. 1 SGB VII greift ein, sobald sich der Versicherte in die betriebliche Sphäre begibt, also einen Bereich, der der Organisation des Unternehmers und dessen Ordnungsgewalt unterliegt, und der Weg betrieblich veranlasst ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherte im betrieblichen Interesse innerhalb oder außerhalb der Betriebsstätte unterwegs ist, er mithin den Weg in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurücklegt, dieser Teil der versicherten Tätigkeit ist und damit der Arbeit im Betrieb gleichsteht und ihr nicht lediglich vorausgeht (vgl. insgesamt BAG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 8 AZR 292/03 - AP Nr. 3 zu § 104 SGB VII).

Der Kläger hat nach Maßgabe dieser Voraussetzungen den Verkehrsunfall bei einer versicherten Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII erlitten. Bei einem Unfall auf einer Fahrt von dem Betriebssitz des Arbeitgebers zu einer auswärtigen Baustelle oder auf der Rückfahrt von einer auswärtigen Baustelle - organisiert als Sammeltransport vom Arbeitgeber und mit einem betriebseigenen Fahrzeug und einem betriebsangehörigen Fahrer durchgeführt - handelt es sich nicht gerade um einen Wegeunfall, sondern vielmehr um einen Unfall auf einem Betriebsweg. Die Fahrt am 12. Juni 2003 erfolgte ausschließlich auf betriebliche Veranlassung in Ausübung der versicherten Tätigkeit und war mithin Teil der versicherten Tätigkeit, sie erfüllte alle vorstehend angesprochenen Voraussetzungen (vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - AP Nr. 2 zu § 104 SGB VII mit zust. Anm. Waltermann; BAG, Urteil vom 19. August 2004 - 8 AZR 349/03 - AP Nr. 4 zu § 104 SGB VII; BGH, Urteil vom 09. März 2004 - VI ZR 439/02 - AP Nr. 5 zu § 104 SGB VII). Mit dem Unfall vom 12. Juni 2003 verwirklichte sich damit aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft kein privates, sondern ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko (BGH, Urteil vom 09. März 2004, a. a. O.). Die Argumente der Berufung und die vom Kläger angezogenen Urteile sind nicht geeignet, ein anderes Ergebnis herbeizuführen.

Auf die Länge der Rückfahrt kommt es dabei nicht entscheidend an, ebenso nicht auf die Frage der Vergütung der Fahrzeit (BGH, Urteil vom 9. März 2004, a. a. O.; BAG Urteil vom 24. Juni 2004, a. a. O.), sowie auf die Frage, wo die Rückfahrt konkret enden sollte.

Der festgestellte Haftungsausschluss betrifft nicht nur (immaterielle) Personenschäden, sondern auch Vermögensschäden, die aus dem Personenschaden erwachsen (vgl. BAG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 8 AZR 103/02 - AP SGB VII § 104 Nr. 1; BAG, Urteil vom 24. Mai 1989 - 8 AZR 240/87 - AP RVO § 636 Nr. 16). Da der Haftungsausschluss bezweckt, den Arbeitgeber und den Arbeitskollegen von der Haftung wegen Personenschäden insgesamt freizustellen, fallen unter die Personenschäden nicht nur immaterielle Schäden (Schmerzensgeld), sondern auch Vermögensschäden wegen der Verletzung des Versicherten. Diese Kosten werden durch die Unfallversicherung abstrakt abgedeckt. Der Umstand, dass Personenschäden damit nicht zum vollen Ersatz des Schadens führen, beruht auf dem das Unfallversicherungsrecht beherrschenden Haftungsersetzungsprinzip (BAG, Urteil vom 24. Mai 1989, a. a. O.).

Da eine Haftung der Beklagten zu 1. und 2. (als Halter und Fahrer des Unfallfahrzeuges) nicht besteht, hat der Kläger auch gegen die Beklagte zu 3. als Haftpflichtversicherin keinen Ersatzanspruch (vgl. BAG, Urteil vom 19. August 2004, a. a. O.).

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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