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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 26.02.2007
Aktenzeichen: 16 Sa 1360/06
Rechtsgebiete: GG, BetrVG
Vorschriften:
GG Art. 3 | |
GG Art. 12 | |
GG Art. 14 | |
BetrVG § 1b | |
BetrVG § 30 f |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. Juni 2006 - 2 Ca 1989/05 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger Ansprüche auf Rentenbeihilfe nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Vorschriften des Baugewerbes zustehen.
Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, der u.a. nach Maßgabe seiner Satzung und tarifvertraglichen, für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen, Beihilfen an ehemalige Arbeitnehmer des Baugewerbes zahlt. Die entsprechenden Beträge werden von den baugewerblichen Arbeitgebern durch monatliche Beitragszahlungen aufgebracht. Bis zum 31. Dezember 2002 fanden sich die tarifvertraglichen Regelungen über die Altersbeihilfe in dem Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) vom 28. Dezember 1979, zuletzt in der Fassung vom 14. Dezember 2001, der den Tarifvertrag über die zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe vom 12. November 1960 (zuletzt in der Fassung vom 30. Oktober 1975) abgelöst hatte, und dem Tarifvertrag über eine Ergänzungsbeihilfe für langjährige Zugehörigkeit zum Baugewerbe (TVE), zuletzt vom 30. September 1998 in der Fassung vom 14. Dezember 2001. Seit 01. Januar 2003 gilt der Tarifvertrag über Rentenbeihilfe im Baugewerbe (TVR).
Der am 11. Mai 1941 geborene Kläger war von 1958 bis 31. Dezember 1989 als Arbeitnehmer in verschiedenen Betrieben des Baugewerbes beschäftigt. Danach war er Geschäftsführer eines Restaurants und anschließend in den USA tätig. Eine zusammenhängende Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber über einen Zeitraum von 10 Jahren erzielte er nicht. Hinsichtlich der einzelnen Beschäftigungszeiten wird auf die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 29. Mai 2006 eingereichte Aufstellung (Bl. 44 - 48 d.A.) Bezug genommen. Mittlerweile bezieht der Kläger Altersrente nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Mit seiner beim Sozialgericht Wiesbaden erhobenen und von dort an das Arbeitsgericht Wiesbaden verwiesenen Klage vertritt der Kläger die Ansicht, er habe aufgrund seiner fast 30-jährigen Tätigkeit im Baugewerbe eine unverfallbare Anwartschaft auf Rentenbeihilfe erworben.
Der Kläger hat vorgetragen, soweit die tarifvertraglichen Regelungen eine 10-jährige Betriebszugehörigkeit zu ein und demselben Betrieb vorsähen, läge darin eine ungerechtfertigte Benachteiligung von Arbeitnehmern wie ihm, der bei verschiedenen Betrieben des Baugewerbes tätig gewesen sei und, wie es im Baugewerbe auch üblich sei, eine langjährige Betriebszugehörigkeit zu ein und demselben Arbeitgeber nicht habe erreichen können.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, Rentenbeihilfe in Höhe der unverfallbaren Teilleistungen zu leisten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat gemeint, dem Kläger stehe eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der zusätzlichen Altersbeihilfe nicht zu, da die tarifvertraglichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Eine 10-jährige ununterbrochene Betriebszugehörigkeit bei einem Arbeitgeber des Baugewerbes habe er nicht erreicht.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27. Juni 2006 die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 52 - 60 d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 26. Februar 2007 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
Er meint, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts könne es nicht darauf ankommen, dass er keine 10-jährige Betriebszugehörigkeit zu ein und demselben Betrieb des Baugewerbes aufgewiesen habe. Diese tarifvertragliche Voraussetzung für den Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil insoweit praktisch Unmögliches verlangt werde. Im Baugewerbe bestehe in der Lebenswirklichkeit kaum die Möglichkeit, 10 Jahre in ein und demselben Betrieb fortlaufend beschäftigt zu sein. Auch entspreche es der ständigen Übung der Baubetriebe, ihre Arbeitnehmer, z.B. während der Wintermonate oder während Schlechtwetterperioden, zu entlassen, mit der Folge, dass diese arbeitslos gemeldet seien. Im Übrigen sei die Altersversorgung, die im Baugewerbe tarifvertraglich erfolge, nicht nur auf den jeweiligen Einzelbetrieb, sondern auf das gesamte Baugewerbe abgestellt. Halte man sich das vor Augen, gäbe es keinen sachlichen Grund für eine Unterscheidung zwischen denjenigen, für die 10 Jahre aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Baubetrieb Beiträge gezahlt worden seien und denjenigen, die innerhalb der 10 entscheidenden Jahre über unterschiedliche Arbeitgeber desselben Gewerbezweiges die gleichen Beiträge gezahlt hätten.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage zu entsprechen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, die tarifvertraglichen Regelungen über Anwartschaften seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 26. Februar 2007 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) keinerlei Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist zulässig. Das notwendige Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist gegeben. Der Kläger hat nämlich ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung, ob ihm gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Rentenbeihilfe zusteht. Insoweit war der Kläger auch nicht gehalten, einen bezifferten Leistungsantrag zu stellen. Vielmehr konnte er sich mit einer Feststellungsklage begnügen (vgl. BAG 11. Oktober 1988, AP Nr. 1 zu § 5 VRG). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Beklagte auch ein Feststellungsurteil befolgen wird. Bei ihm handelt es sich nämlich um eine unter staatlicher Aufsicht stehende Versicherungsgesellschaft, die notfalls durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben angehalten werden kann (vgl. Kammerurteil vom 05. März 1990 - 16/14 Sa 735/89).
Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil der Kläger von dem Beklagten keine Zahlung von Rentenbeihilfe verlangen kann.
Aus den Bestimmungen des TVR ergibt sich ein derartiger Anspruch nicht. Nach den tarifvertraglichen Regelungen behält ein Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht des Beklagten deshalb nicht erfüllt, weil er mehr als 12 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls aus einem Baubetrieb ausgeschieden ist, eine unverfallbare Anwartschaft nur dann, wenn er entweder wegen Bau- bzw. Fachuntauglichkeit aus dem Betrieb des Baugewerbes ausscheidet (§ 4 Abs. 4 TVR) oder wenn er eine unverfallbare Anwartschaft deshalb erworben hat, weil er bei seinem Ausscheiden das 30. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 5 Jahre in einem Arbeitsverhältnis zu ein und demselben Arbeitgeber gestanden hat (§ 7 Abs. 1 TVR). Beide Bestimmungen sind für den Kläger nicht einschlägig. Tatsachen, aus denen sich herleiten ließe, dass er wegen Bau- bzw. Fachuntauglichkeit aus dem Baugewerbe ausgeschieden ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. Eine unverfallbare Anwartschaft nach § 7 Abs. 1 TVR hat der Kläger nicht erworben, weil der TVR erst zum 01. Januar 2003 in Kraft getreten ist und § 18 Satz 2 TVR bestimmt, dass § 7 Abs. 1 TVR nur für Versicherte gilt, die nach dem 31. Dezember 2002 aus einem Baubetrieb ausgeschieden sind. Das trifft für den Kläger nicht zu, weil dieser ab 1990 nicht mehr in einem Betrieb des Baugewebes tätig war.
Anderes folgt auch nicht aus § 1 b BetrAVG.
Richtig ist, dass es sich bei der Zusatzversorgung im Baugewerbe um eine - wenn auch besondere Form - der betrieblichen Altersversorgung handelt, auf die die Vorschriften des BetrAVG Anwendung finden. Denn die Beiträge zur Zusatzversorgung werden von den Arbeitgebern aufgebracht. Damit greift auch § 17 Abs. 3 BetrAVG ein, wonach von bestimmten Vorschriften des Gesetzes, u.a. § 1 b, auch durch Tarifverträge nicht abgewichen werden kann. § 1 b BetrAVG ist im vorliegenden Fall jedoch deshalb nicht einschlägig, weil nach der Übergangsregelung des § 30 f BetrAVG die Bestimmung des § 1 b mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 10 Jahre oder bei mindestens 12-jähriger Betriebszugehörigkeit mindestens 3 Jahre bestanden hat. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat nicht. Maßgebend für den Lauf der Unverfallbarkeitsfrist ist der Zeitpunkt, zu dem die Zusage erteilt worden ist. Als frühester Termin kommt der Beginn der Betriebszugehörigkeit in Betracht, weil das Versorgungsversprechen "aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses" gegeben worden sein muss (vgl. HWK/Schipp, 2. Aufl. 2007, § 1 b BetrAVG Rz 6). Eine Betriebszugehörigkeit bei ein und demselben Arbeitgeber von mindestens 10 Jahren weist der Kläger unstreitig nicht auf.
Die gesetzliche Regelung der §§ 30 f, 1 b BetrAVG, die im Ergebnis derjenigen des mit dem 31. Dezember 2002 außer Kraft getretenen TVA (§ 6 Abs. 1 TVA) entspricht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (15. Juli 1998, BVerfGE 98, 365) hat der Gesetzgeber mit dem BetrAVG den aus Art. 12 GG geforderten Mindestschutz vor Beeinträchtigungen der freien Arbeitsplatzwahl gewährleistet.
Die gesetzliche Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 14 GG. Die Eigentumsgarantie schützt nämlich in keinem Fall mehr als die im Laufe des bisherigen Berufslebens erdiente Vermögensposition. Eine Anwartschaft des Klägers auf Rentenbeihilfe stand von vornherein unter der Bedingung der §§ 30 f, 1 b BetrAVG.
Die gesetzliche Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, gleiche Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln. Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung liegt vor, wenn sich für die vorgenommene Differenzierung ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund nicht finden lässt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtung die Regelung als willkürlich anzusehen ist (vgl. BVerfGE 33, 367, 384 und 71, 39, 58).
Nach diesen Maßstäben ist die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden.
Alle Arbeitnehmer werden gleich behandelt, weil für alle Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft identisch sind. Dafür, dass der Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig ist, gibt es, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, sachlich einleuchtende Gründe. Da eine betriebliche Altersversorgung auch Entgelt für geleistete Betriebstreue ist, ist es sachlich einleuchtend, wenn der Gesetzgeber für den Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit differenziert. Welche Dauer er insoweit verlangt, liegt im Rahmen seines, lediglich durch die gebotene Beachtung von Art. 12 GG eingeschränkten Ermessens. Im Übrigen wird ergänzend auf die entsprechenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen, die sich die Berufungskammer zu Eigen macht und auf die sie, zur Vermeidung bloßer Wiederholungen, verweist (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
Es ist, entgegen der Ansicht des Klägers, verfassungsrechtlich auch unbedenklich, dass die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in ihrem Tarifwerk zur Rentenbeihilfe den Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft von den Voraussetzungen abhängig machen, die auch der Gesetzgeber im Rahmen der Regelung des BetrAVG aufgestellt hat. Denn insoweit haben die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
Den Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft von der Dauer der Betriebstreue abhängig zu machen, ist, wie bereits ausgeführt, nicht gleichheitswidrig. Dann ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien die gesetzliche Regelung übernommen haben.
Richtig ist, dass nach den tarifvertraglichen Regelungen die Arbeitnehmer, die ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben und mindestens 10 Jahre bei ein und demselben Arbeitgeber des Baugewerbes tätig waren anders behandelt werden als die Arbeitnehmer, die das gleiche Lebensalter vollendet haben und 10 Jahre lang in verschiedenen Betrieben (Unternehmen) des Baugewerbes in Arbeitsverhältnissen gestanden haben. Denn nur die erste Gruppe von Arbeitnehmern kann eine unverfallbare Anwartschaft auf Rentenbeihilfe erwerben. Diese Gruppenbildung ist, entgegen dem Kläger jedoch nicht gleichheitswidrig.
Die Tarifvertragsparteien haben ein Zusatzversorgungssystem geschaffen, das über das gesetzliche Regelungsmodell des BetrAVG hinausgeht. Während nach den gesetzlichen Regelungen Versorgungsanwartschaften nur bei langjähriger Betriebszugehörigkeit unverfallbar werden, haben die Tarifvertragsparteien - ersichtlich in der Erkenntnis, dass langjährige Betriebszugehörigkeit wegen der im Baugewerbe typischerweise herrschenden starken Fluktuation selten ist - ein branchenbezogenes Zusatzversorgungswerk geschaffen, durch das ein Arbeitnehmer, der langjährig in verschiedenen Betrieben des Baugewerbes tätig ist, einen Rentenanspruch erwerben kann. Verlangt wird insoweit lediglich, aber auch, eine bestimmte Branchentreue, die, soweit die tarifvertraglichen Wartezeiten eingehalten sind, allerdings bis zum Zeitpunkt von 12 Monaten vor dem Eintritt des Versicherungsfalls gezeigt worden sein muss. Dieses System ist in sich stimmig und trägt dem Umstand Rechnung, dass sämtliche, vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfassten Inhaber von Baubetrieben das Zusatzversorgungssystem finanzieren. Wenn die Tarifvertragsparteien dann davon abgesehen haben, eine branchenbezogene Unverfallbarkeitsfrist einzuführen und sich lediglich an den gesetzlichen Vorgaben orientieren, mag man dies als einen Systembruch ansehen. Systemwidrigkeit allein begründet jedoch keinen Gleichheitsverstoß, sondern kann allenfalls einen solchen indizieren (vgl. BVerfG 23. Januar 1990, BVerfGE 81, 156, 207). Wenn aber, wie hier, plausible Gründe für die getroffene Regelung sprechen - nämlich die über die gesetzliche Regelung hinausgehende Prämierung von Branchenzugehörigkeit -, scheitert ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in jedem Fall aus. Ob es wünschenswerter wäre, eine branchenbezogene Unverfallbarkeitsregelung zu schaffen, müssen die Tarifvertragsparteien entscheiden. Hierfür Sorge zu tragen ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen (vgl. BAG 24. April 2001 AP Nr. 243 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision war nicht ersichtlich).
Ende der Entscheidung
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