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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 15.12.2003
Aktenzeichen: 16 Sa 579/03
Rechtsgebiete: AEntG, SGB III, TVG, BAnz


Vorschriften:

AEntG § 1
SGB III § 211 Abs. 1
TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie
TVG § 5
BAnz Nr. 20 v. 29.01.2000
1. Ein Betrieb, von dem in industrieller Arbeitsweise arbeitszeitlich überwiegend Fassadenelemente und Wandplatten aus Metall montiert werden, fällt unter den fachlichen Geltungsbereich der in der Einschränkung zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Bautarifverträge (BAnz Nr. 20 vom 29.01.2000) bezeichneten Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie.

2. Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der durch nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer arbeitzeitlich überwiegend derartige Arbeiten durchführt, ist nicht verpflichtet, für die entsandten Arbeitnehmer Urlaubskassenbeiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes zu zahlen.


Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes ! Urteil

Aktenzeichen: 16 Sa 579/03

Verkündet laut Protokoll am 15. Dezember 2003

In dem Berufungsverfahren

hat das Hessische Landesarbeitsgericht Kammer 16 in Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hattesen als Vorsitzenden den ehrenamtlichen Richter Dr. Jantur und den ehrenamtlichen Richter Ziesing als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 5. März 2003 - 7 Ca 2025/01 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin gegenüber dem Beklagten verpflichtet ist, für die Kalenderjahre 2001 und 2002 bezüglich ihrer in Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer Auskünfte zu erteilen und Urlaubskassenbeiträge zu leisten.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft polnischen Rechts mit Sitz in (Polen). Mit Hilfe polnischer Arbeitnehmer, die zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen waren, führte sie in den Jahren 2001 und 2002 in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von Werkverträgen als Subunternehmerin Montageleistungen aus. 2001 wurden von der Klägerin in Deutschland insgesamt 55.091,50 Arbeitsstunden erbracht, von denen 35.152 Arbeitsstunden auf das Bauprojekt Posttower in Bonn entfielen. Dort wurden von den Arbeitnehmern der Beklagten Alu-Aussenfassaden, Alu-Elementfassaden für den Innenbereich und Stahl-Rahmen-Brandschutzfassaden sowie Edelstahl-Blechverkleidungen montiert. Weitere 5.764 Arbeitsstunden machte die Montage von Sandstein- bzw. Tonziegelfassaden an Baustellen in Bochum, Hamburg und Leipzig aus, die restlichen Arbeitsstunden befassten sich die Arbeitnehmer der Klägerin mit der Herstellung von Fassadenteilen aus Sandstein und Blech. In Polen wurden von Arbeitnehmern der Klägerin in diesem Kalenderjahr 76.244 Arbeitsstunden geleistet. Im Kalenderjahr 2002 fielen in Deutschland 44.904 Arbeitsstunden von Arbeitnehmern der Klägerin an. Davon entfielen 44.904 Arbeitsstunden auf die vorbeschriebenen Arbeiten am Posttower in Bonn und weitere 1.599 Arbeitsstunden auf die Montage einer Pfostenriegelfassade in Ismaning. In Polen erbrachten Arbeitnehmer der Klägerin in diesem Kalenderjahr 108.973 Arbeitsstunden.

Die Klägerin unterhielt im Klagezeitraum, und unterhält auch derzeit noch, in Mühlheim a. d. Ruhr ein Büro. Dort werden eine Sachbearbeiterin, zuständig für die Abwicklung der Formalitäten mit deutschen Behörden und tätig als Kontaktperson für die in Polen geführte Buchhaltung sowie die deutsche Steuerberaterin und außerdem ein Montageleiter beschäftigt. Dieser gibt Anweisungen an die in Deutschland unterhaltenen Baustellen. Für die Korrespondenz mit deutschen Stellen verwendet die Klägerin einen Briefbogen mit der Mülheimer Anschrift. Sie zahlt an die IHK Essen Beiträge.

Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes insbesondere die Aufgabe, Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern. Nach § 8 Ziff. 15.1 des für allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV/Bau) haben die baugewerblichen Arbeitgeber, die dazu erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Auf diese Beiträge hat der Beklagte einen unmittelbaren Anspruch. Die Höhe der Beiträge, der Beitragseinzug sowie die Leistungen des Beklagten sind in einem ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärten Verfahrenstarifvertrag, ab 01.01.2000 vom 20.12.1999, 01.12.2000, 15.05.2001, 14.12.2001, 22.02.2002 und 04.07.2002 geregelt.

Nachdem der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 26. September 2000 aufgefordert hatte, am Urlaubskassenverfahren teilzunehmen und die danach geschuldeten Auskünfte zu erteilen und Beiträge zu zahlen, der Beklagte die Klägerin dann für das Kalenderjahr 1999 von der Beitragspflicht "befreit" und ergebnislos die Vorlage von Unterlagen zur Überprüfung der Beitragspflicht für die Jahre 2001 und 2002 verlangt hatte, begehrt die Klägerin, mit ihrer Klage die Feststellung, dass sie zu Auskünften und Beitragszahlungen an den Beklagten für diese Jahre nicht verpflichtet sei.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie müsse den in den tarifvertraglichen Vorschriften des Baugewerbes genannten Verpflichtungen zur Auskunftserteilung und zur Beitragszahlung nicht nachkommen, da sie in beiden Kalenderjahren arbeitszeitlich überwiegend keine baulichen Leistungen durchgeführt habe. Das gelte sowohl, wenn man nur auf die Arbeitsleistungen in Deutschland abstelle als auch dann, wenn man von den insgesamt, also unter Einschluss der in Polen erbrachten, Leistungen ausgehe. Bei ihren Tätigkeiten in Deutschland handele es sich um Metallverarbeitung und zudem, soweit es um die Montage von Innenfassaden gehe, um witterungsunabhängige Arbeiten. In Polen bestehe ihre Tätigkeit ausschließlich darin, Stahlkonstruktionen herzustellen, die sie an Auftraggeber liefere und die von den Auftraggebern eingebaut würden. Stelle man auf den Gesamtbetrieb ab, hätten die in Polen erbrachten Arbeiten arbeitszeitlich überwogen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten für die Jahre 2001 und 2002 keine Auskunfts- und Beitragsverpflichtungen bezüglich der von ihr in Deutschland beschäftigen Arbeitnehmer, die im Rahmen von Werkverträgen auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden, treffen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, der Klägerin sei zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren, mithin auch zur Auskunftserteilung und Beitragszahlung nach den entsprechenden Bestimmungen verpflichtet. Die von der Klägerin in den streitbefangenen Jahren in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer hätten überwiegend bauliche Tätigkeiten, nämlich Fassadenbauarbeiten sowie Trocken- und Montagebauarbeiten ausgeführt. Entsprechende Arbeiten seien von Arbeitnehmern der Klägerin auch in Polen erbracht worden. Das ergebe sich schon daraus, dass die Klägerin in einem Schreiben an ihn vom 21. August 2002 (Bl. 197 d.A.) selbst ausgeführt habe, dass sich ihre Tätigkeit in Deutschland von der in Polen nicht unterscheide. Jedenfalls unterhalte die Klägerin in Deutschland eine Niederlassung, von der aus der Einsatz in Deutschland koordiniert werde. Damit bestehe in jeden Fall eine selbständige baulich Betriebsabteilung, für deren Arbeitnehmer, nämlich die nach Deutschland entsandten, die Klägerin am Urlaubskassenverfahren teilzunehmen habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit seinem am 05 März 2003 verkündeten Urteil stattgegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 248 bis 257 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 15. Dezember 2003 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Er vertritt weiter die Ansicht, die Klägerin sei zur Auskunftserteilung und Beitragszahlung verpflichtet und trägt vor, entgegen dem Arbeitsgericht handele es sich bei der Niederlassung der Klägerin in Mühlheim a.d.Ruhr um eine selbständige Betriebsabteilung. Diese Niederlassung verfüge über eine eigene Leitung, von der aus die Einsätze in Deutschland koordiniert würden. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin verfolge diese in Deutschland auch arbeitstechnische Zwecke, die von denen in Polen deutlich unterschieden seien. Daraus folge gleichzeitig, dass ein Arbeitnehmeraustausch zwischen der polnischen Betriebsstätte und den Einsatzorten in Deutschland nicht, stattfinde. Bestätigt werde die Unterhaltung einer baulichen Betriebsabteilung durch das äußere Auftreten der Klägerin in Deutschland. Zudem habe die Klägerin ihre Niederlassung in Deutschland selbst gegenüber der Bau-BG als unabhängige Vertretung ("independent representation") gekennzeichnet.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, bei ihrer Niederlassung in Deutschland handelte es sich keinesfalls um eine selbständige Betriebsabteilung. Ihr alleinige Geschäftsführer habe zwar seinen Hauptwohnsitz in Polen, habe jedoch in Deutschland eine Wohnung für seine Aufenthalte hier angemietet. Er allein leite die Geschäfte. Auch die Buchhaltung werde allein in Polen geführt. Ebenso werde die gesamte Planung und Durchführung der Arbeitsprojekte in Deutschland von Polen aus vorgenommen und nicht etwa von dem Büro in Deutschland.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze, sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 15.Dezember 2003 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) keinerlei Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, für die Kalenderjahre 2001 und 2002 am bautariflichen Urlaubskassenverfahren teilzunehmen.

Die Feststellungsklage ist zulässig.

Der von der Klägerin verfolgte Feststellungsantrag genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, weil er hinreichend bestimmte Angaben des Gegenstandes und des Grundes enthält. Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist gegeben, weil zwischen den Parteien in der Höhe unbestimmte Beitragsforderungen und darauf bezogenen Auskunftsansprüche im Streit stehen. Die Klägerin hat eine Interesse daran, mit einer negativen Feststellungsklage die Rechtslage zu ihren Gunsten zu klären (vgl. BAG 25.06.2002 - 9 AZR 106/01).

Die Feststellungsklage ist auch begründet. Denn die Klägerin ist für die Kalenderjahre 2001 und 2002 nicht zu Auskunftserteilungen und Betragszahlungen an den Beklagten verpflichtet.

Aus § 1 Abs. 3 AEntG folgt eine derartige Verpflichtung der Klägerin nicht. § 1 Abs. 3 S. 1 AEntG regelt nichts anderes als eine Erstreckung von tariflichen Normen, die aufgrund Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) - und damit kraft Tarifrechts - für inländische Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten, auf einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seine im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer. Diese Erstreckung erfolgt nicht etwa durch den entsprechenden Tarifvertrag, sondern unmittelbar durch das Gesetz selbst und begegnet - jedenfalls soweit es um Arbeitgeber aus dem Nicht-EG-Bereich und damit auch aus Polen geht - keinen rechtlichen Bedenken (vgl. vgl. BAG 25.06.2002 - 9 AZR 405/00 - AP Nr. 12 zu § 1 AEntG; BAG 25.06.2002 - 322/01 - NZA 2003,519; BAG 25.06.2002 - 9 AZR 439/01 - AP Nr. 15 zu § 1 AEntG; BAG 25.06.2002 - 9 AZR 406/00 DB 2003, 2287; BAG 9 AZR 106/01; 9 AZR 264/01; 9 AZR 440/01).

Diese gesetzliche Erstreckung von tarifvertraglichen Normen, die aufgrund AVE für inländische Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten, auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer erfasst freilich nach ihrem klaren Wortlaut nur solche Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, deren Betrieb ihrerseits von einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag des Baugewerbes erfasst wird. Das ist hier nicht der Fall. Die betriebliche Tätigkeit der Beklagten unterfällt nämlich nicht dem für allgemeinverbindlich erklärten Geltungsbereich von BRTV/Bau und VTV, weil es sich bei den von ihr in der Bundesrepublik Deutschland überwiegend durchgeführten Tätigkeiten um solche handelt, die nach der Einschränkung der AVE von der Allgemeinverbindlichkeit ausgenommmen sind.

Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich nach I Ziff. 1 der Einschränkung der AVE nämlich u.a. nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern im Ausland, die unter die im Anhang abgedruckten Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie fallen. Ein solcher Betrieb ist der von der Klägerin im Klagezeitraum in Deutschland unterhaltene.

Freilich unterhielt die Klägerin, entgegen dem Arbeitsgericht, im Klagezeitraum einen Betrieb, von dem, wie es § 1 Abs. 1 AEntG verlangt, überwiegend Bauleistungen i. S. des § 211 Abs. 1 SGB III erbracht wurden.

Nach § 211 Abs. 1 S. 2 SGB III sind Bauleistungen alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Dazu gehören, mit Ausnahme der reinen Herstellungsarbeiten, alle in Deutschland erbrachten, im Tatbestand wiedergegebenen Arbeiten, weil diese sämtlich darauf gerichtet sind, ein Gebäude oder sonstiges Bauwerk zu erstellen. Ob die am Posttower in Bonn erbrachten Leistungen unter § 2 Nr. 13 der Baubetriebe-VO fallen und damit von der Förderung ausgeschlossen sind, spielt keine Rolle. § 1 Abs. 1 AEntG bezieht das gesamte Bauhaupt- und Baunebengewerbe iSd §§ 1 und 2 der Baubetriebe-VO und damit auch die nicht geförderten Betriebe nach § 2 Baubetriebe-VO ein (vgl. Däubler/Lakies, Kommentar zum TVG 1. Aufl. 2003 § 5 Anhang 2 Rz 76).

Die Klägerin unterhielt im Klagezeitraum auch einen Betrieb, von dem überwiegend Bauleistungen durchgeführt wurden. Insoweit gilt für § 211 Abs. 1 SGB III nichts anderes als für die Frage der Unterworfenheit unter den Geltungsbereich der Bautarifverträge (vgl. BSG 09.12.1997, AP Nr. 205 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Es kommt darauf an, ob die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf bauliche Tätigkeiten entfällt (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BAG 24.08.1994, AP Nr. 181 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Das war im Klagezeitraum in Bezug auf die Klägerin der Fall. Denn auf die nichtbaulichen Herstellungsarbeiten entfiel in beiden Kalenderjahren des Klagezeitraums eine deutlich geringere Arbeitszeit als auf die baulichen Arbeiten.

Aus § 1 Abs. 4 AEntG folgt dies freilich nicht. Nach dieser Bestimmung gelten für die Zuordnung zum betrieblichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach den Abs. 1, 2, 3 und 3a die vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland im Inland eingesetzten Arbeitnehmer in ihrer Gesamtheit als Betrieb. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut bezieht sich diese Fiktion ausschließlich auf die tarifliche Zuordnung, nicht aber auf den Betriebsbegriff des § 1 Abs. 1 AEntG. Die Systematik der gesetzlichen Regelung bestätigt das. Der mit "wenn" eingeleitete Nebensatz des § 1 Abs. 1 AEntG ("wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 SGB III erbringt") beschreibt die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland überhaupt kraft Gesetzes an die Rechtsnormen eines derartigen Tarifvertrages gebunden sein kann. Erst wenn dies der Fall ist, wird über § 1 Abs. 4 AEntG fingiert, dass die entsandten Arbeitnehmer von den üblicherweise auf "Betriebe" einer bestimmten Branche abstellenden Geltungsbereichsnormen von Tarifverträge erfasst werden (vgl. Kammerurteile v. 14.07.2003 - 16 Sa 19565/02 u. 16 Sa 512/00).

Im vorliegenden Fall kann unterstellt werden, dass die Klägerin im Klagezeitraum einen einheitlichen Gesamtbetrieb unterhielt, von dem arbeitszeitlich überwiegend andere als bauliche Leistungen durchgeführt worden sind. Denn darauf kommt es streitentscheidend nicht an. Gleichwohl unterhielt sie nämlich einen "Betrieb" iSv § 211 Abs. 1 SGB, weil die in Deutschland durchgeführten baulichen Tätigkeiten von einer (baulichen) Betriebsabteilung der Klägerin ausgeführt wurden.

"Betrieb" iSv § 211 Abs. 1 SGB III ist auch eine Betriebsabteilung. Das bestimmt ausdrücklich § 211 Abs. 1 S. 4 SGB IM. Weil § 1 Abs. 1 S. 1 AEntG den gesamten Abs. 1 des § 211 SGB II in Bezug nimmt, kann das nur bedeuten, dass von § 1 Abs. 1 S. 1 AEntG auch solche Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im räumlichen Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifvertrages Anwendung finden, wenn eine Betriebsabteilung dieser Arbeitgeber überwiegend Bauleistungen erbringt (vgl. BAG 25.06.2002 - 9 AZR 322/01 NZA 2003, 519; Kammerurteile v. 14.07.2003 - 16 Sa 582/00 - und 16 Sa 1956/02; OLG Stuttgart 05.09.2002 Justiz 2003, 175; LAG Düsseldorf 14.10.2003 - 16 Sa 1589/02)). Bekräftigt wird dies dadurch, dass § 1 Abs. 1 S. 1 AEntG auch auf §§ 1, 2 der Baubetriebe VO verweist. Denn § 1 Baubetriebe VO erfasst ausdrücklich Betriebe und Betriebsabteilungen, die gewerblich überwiegend Bauleistungen erbringen. Auch der Sinn und Zweck der Inbezugnahme des § 211 Abs. 1 SGB III bestätigt dies. Die Verweisung in § 1 Abs. 1 S. 1 AEntG auf § 211 Abs. 1 SGB III verfolgt den Zweck, die Organisationseinheiten von Arbeitgebern zu beschreiben, auf die sich für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge erstrecken sollen. Maßgebliche Organisationseinheit soll das sein, was es auch in § 211 Abs. 1 SGB III ist. Dort sind es der Betrieb und die Betriebsabteilung.

Die Klägerin wird durch dieses Auslegungsergebnis auch nicht verfassungswidrig gegenüber inländischen Unternehmen diskriminiert.

Denn für inländische Mischbetriebe, also solche, die sowohl bauliche wie nichtbauliche Leistungen erbringen, gilt, selbst wenn die nichtbaulichen Leistungen überwiegen, nichts anderes. Wird von einem solchen Betrieb eine bauliche Betriebsabteilung unterhalten, findet § 211 Abs. 1 SGB III Anwendung.

Die von der Beklagten im Klagezeitraum in Deutschland eingesetzten und mit baulichen Tätigkeiten beschäftigten Arbeitnehmer gehören zu einer von der Klägerin unterhaltenen (baulichen) Betriebsabteilung.

Unter "Betriebsabteilung" im Sinne von § 211 Abs. 1 S. 4 SGB III wird das verstanden, was man allgemein im arbeitsrechtlichen Sinne darunter versteht (vgl. BSG 20.01.1982 SozR 4100 § 75 Nr. 9); nämlich einen vom Gesamtbetrieb organisatorisch abgegrenzten Betriebsteil, der eine personelle Einheit aufweist und mit eigenen technischen Arbeitsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch ein Hilfszweck sein kann (vgl. z.B. BAG 08.10.1975 und 11.09.1991 AP Nr. 25 und 145 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Dabei ist freilich ein eigener Betriebszweck nicht zwingend erforderlich, da es möglich ist, dass ein Betrieb aus mehreren organisatorisch abgegrenzten Betriebsteilen besteht, die den gleich arbeitstechnischen Zweck verfolgen (vgl. Niesel SGB III 2. Aufl. 2002 § 171 Rz 7).

Diese Merkmale sind im Hinblick auf die von der Klägerin in Deutschland im Klagezeitraum durchgeführten baulichen Tätigkeiten erfüllt. Sie wurden von einer (baulichen) Betriebsabteilung der Klägerin erbracht.

Die Tätigkeiten der Klägerin in Deutschland waren räumlich von derjenigen in Polen deutlich abgegrenzt. Diese Tätigkeiten wurden auch von einer eigenen Personaleinheit, nämlich eigenem, speziell der Tätigkeit in Deutschland zuzuordnendem Personal durchgeführt, weil ein steter Arbeitnehmeraustausch bezüglich der in Polen und der in Deutschland durchgeführten Arbeiten aufgrund der räumlichen Entfernung ausgeschlossen ist. Ob die Arbeitnehmer nach ihrer Rückkehr nach Polen (wieder) dort beschäftigt werden, ist insoweit ohne Belang. Merkmal einer Betriebsabteilung ist nicht der ausschließliche Einsatz bestimmter Arbeitnehmer in dieser Einheit, sondern lediglich die Möglichkeit einer Zuordnung von Arbeitnehmern zu dieser Einheit. Eine solche Zuordnung ist unproblematisch möglich, wenn diese Arbeitnehmer, wie hier, für bestimmte Zeit, von den übrigen räumlich getrennt, bestimmte, in der Arbeitseinheit anfallende Tätigkeiten ausüben. Dass schließlich eigene technische Arbeitsmittel Verwendung finden, ist selbstverständlich, weil schon die räumliche Entfernung der Arbeitnehmer vom Verwaltungssitz in Polen den Einsatz von Arbeitsmitteln, die im gleichen Zeitraum auch in Polen zur Verwendung kommen, ausschließt.

Es handelt sich auch um einen organisatorisch abgegrenzten Betriebsteil.

Da "Organisation" nichts anderes ist als ein "Teil eines gegliederten Ganzen" (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Jubiläumsausgabe 1990 S. 134), bzw., betriebswirtschaftlich, eine "ordnende Gestaltung" (vgl. Schneck, Lexikon der Betriebswirtschaft, 3. Aufl. 1998 S. 541), ist zur Annahme einer Betriebsabteilung ein abgrenzbarer (personeller) Apparat erforderlich, der gerade die in der Teileinheit anstehenden arbeitstechnisch erforderlichen Maßnahmen plant, d.h. gedanklich vorwegnimmt, und damit den arbeitstechnischen Ablauf im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis festlegt und steuert.

Es spricht bereits eine tatsächlicher Vermutung für einen von der Klägerin bezüglich der von ihr in Deutschland durchgeführten baulichen Leistungen unterhaltenen, vom übrigen Betrieb abgegrenzten verselbständigten arbeitstechnischen Leistungsapparat. Denn die arbeitstechnische Abwicklung und Koordinierung von Werkverträge in Deutschland ist, nicht nur wegen der Vielzahl der zu beachtenden rechtlichen Vorgaben, sondern auch wegen der Notwendigkeit eines den jeweiligen Gegebenheiten an den Baustellen Rechnung tragenden Personaleinsatzes, ohne speziell darauf ausgerichtete übergeordnete, das heißt alle in Deutschland anfallenden Bauvorhaben erfassende planerische Tätigkeit, praktisch nicht möglich. Ganz in diesem Sinne hat die Klägerin selbst denn auch in der Klageschrift vorgetragen, bei dem in Deutschland unterhaltenen Büro handele es sich um eine Aussenstelle, "über die sie für deutsche Unternehmen Montageleistungen verschiedener Art erbringt". Dieser Vortrag läßt erkennen, dass die Klägerin selbst von einer arbeitstechnischen Steuerung der Bauleistungen von dieser Aussenstelle aus ausgeht.

Das gilt um so mehr, als die Tätigkeit der Klägerin in Polen nach dem eigenen Vortrag der Klägerin von der arbeitstechnischen Zielsetzung her gesehen eine gänzlich andere ist als die in Deutschland ausgeführte. Während in Deutschland überwiegend bauliche Leistungen auf Baustellen erbracht werden, produziert die Klägerin in Polen Metallteile. Derartig unterschiedliche, zudem räumlich deutlich geschiedene arbeitstechnische Zwecke können regelmäßig nur sachgerecht verfolgt werden, wenn dezentrale, relativ verselbständigte Leitungseinheiten vorhanden sind.

Dass die erforderliche Steuerung der in Deutschland von der Klägerin verfolgten arbeitstechnisehen Zwecke, nämlich die Durchführung baulicher Leistungen, nicht zentral von Polen aus geschieht, belegt zudem der Umstand, dass die Klägerin in ihrer Aussenstelle in Mühlheim a.d.Ruhr einen Montageleiter für die verschiedenen Baustellen in Deutschland einsetzt, dessen Aufgabe darin besteht, Anweisungen für die Baustellen zu geben, also den Arbeitseinsatz der in Deutschland tätigen Arbeitnehmer der Klägerin zu organisieren. Das belegt, dass arbeitstechnischen Leitungsaufgaben im Hinblick auf die Tätigkeiten der Klägerin in Deutschland nicht zentral wahrgenommen wurden, sondern an Personal vor Ort delegiert waren. Damit war auch eine verkörperte Leitungsebene in Bezug auf die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke für die Tätigkeit in Deutschland vorhanden. Dass der Geschäftsführer der Klägerin sich insoweit Entscheidungen vorbehalten haben mag, ändert nichts. Zu den Merkmalen einer Betriebsabteilung gehört es nicht, dass die personelle Spitze der Abteilung uneingeschränkte Befugnisse besitzt. Ausreichend ist vielmehr die tatsächliche Wahrnehmung organisatorischer Leitungsaufgaben. Hinzukommt, dass auch verwaltungsmäßige Arbeiten für den in Deutschland eingesetzten Personalapparat von der Aussenstelle aus vorgenommen wurden, nämlich der notwendige Kontakt mit öffentlichen und privaten Stellen, und die Klägerin auch mit ihrem äußeren Auftreten, nämlich durch den Hinweis auf die deutsche Niederlassung, deren Selbständigkeit vom Hauptbetrieb in Polen nach außen dokumentiert.

Das alles läßt nur den Schluss zu, dass eine relativ verselbständigte arbeitstechnische Organisationseinheit, die zugleich als Ansprechpartner gerade für die Durchführung der baulichen Tätigkeiten in Deutschland fungiert, in Mülheim a.d.Ruhr vorhanden war (und ist) und damit die Voraussetzungen einer Betriebsabteilung gegeben sind. Soweit die Klägerin demgegenüber darauf verweist, alle planerischen Entscheidungen würden von Polen aus getroffen, ändert das nichts. Planung und Durchführung können ohne weiteres betrieblich eigenständig organisiert sein.

Daraus, dass die Klägerin im Klagezeitraum einen Betrieb iSv § 211 Abs. 1 SGB unterhielt, folgt im vorliegenden Fall allerdings nicht ihre Verpflichtung zu Leistungen gegenüber dem Kläger. Zwar lassen sich die von der Klägerin arbeitszeitlich überwiegend durchgeführten Arbeiten am Posttower in Bonn ohne weiters unter die von den Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in § 1 Abs. 2 Absch. V Nr. 12 BRTV/Bau und VTV genannten Fassadenbauarbeiten und, soweit keine Fassadenelemente montiert wurden, als Montagebauarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV und BRTV/Bau begreifen. Durch § 1 Abs. 4 AEntG wird auch die Gesamtheit der in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer als Betrieb iSv § 1 BRTV/Bau und VTV fingiert. Die Klägerin unterhielt im Klagezeitraum jedoch keinen Betrieb, der unter den für allgemeinverbindlich erklärten betrieblichen Geltungsbereich des BRTV/Bau bzw. VTV fiel.

Die AVE erstreckt sich nach I Ziff. 1 der seit der Bekanntmachung vom 17.01.2000 (BAnz Nr. 20 vom 29.01.2000) geltenden Einschränkung der AVE nämlich u.a. nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, die unter den fachlichen Geltungsbereich eines der im Anhang zur AVE abgedruckten Tarifverträge fallen. Zu diesen Tarifverträgen gehören u.a. die der Metall- und Elektroindustrie. Diese Einschränkung der AVE kommt zugunsten der Klägerin zum Zuge.

Die betriebliche Tätigkeit der Klägerin in Deutschland im Klagezeitraum fiel unter den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie.

Der fachliche Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie ist im Anhang wie folgt umschrieben:

Für alle Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie; darunter fallen - ohne Rücksicht auf die verarbeiteten Grundstoffe - folgende Fachzweige:

1. Eisen- und Stahlerzeugung (einschließlich Halbwerkzeuge), NE-Metallerzeugung (einschließlich -halbwerkzeuge), Eisen-, Stahl- und Tempergießerei, Ziehereien und Kaltwalzwerke, Stahlverformung, Oberflächenveredlung und Härtung, Schlosserei, Schweißerei, Schleiferei und Schmiederei, Stahl- und Leichtmetallbau; Maschinenbau, Straßenfahrzeugbau, Schiffbau, Luftfahrzeugbau, Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik, Herstellung und Reparatur von Uhren, Herstellung von Eisen-, Blech - und Metallwaren; nur soweit sie aus Metall gefertigt sind: Herstellung von Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spiel- und Schmuckware;

2. Metall-Filterbau, Elektronik, Steuerungs-, Regel- und Messtechnik, Verfahrenstechnik, Atomphysik, Kerntechnik und Strahlentechnik;

3. Verwaltungen, Niederlassungen, Forschungs- und Entwicklungsbetriebe, Konstruktionsbüros, Montagestellen sowie alle Hilfs- und Nebenbetriebe vorgenannter Fachzweige und Betriebe, die über keine eigene Produktionsstätte verfügen, jedoch Montagen ausführen, die dem fachlichen Geltungsbereich entsprechen.

Für alle ausserbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit Ausnahme des Zentralheizungs- und Lüftungsbaues sowie der Arbeitsstellen auf Schiffen auf Fahrt.

Die Einschränkung der AVE kann sich nur auf die in Deutschland durchgeführten Arbeiten beziehen (vgl. Kammerurteil, v. 11. August 2003 - 16 Sa 1964/02). Wegen § 1 Abs. 4 AEntG bilden die in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer einen Betrieb im Sinne der Geltungsbereichsbestimmungen der Bautarifverträge. Entsprechend können Adressat der Einschränkung der AVE auch nur die von der AVE sonst (also ohne Einschränkung) erfassten Arbeitgeber und Arbeitnehmer (das sind lediglich die entsandten Arbeitnehmer) sein. Wenn daher die Einschränkung der AVE und die in der Einschränkung in Bezug genommenen Tarifverträge von "Betrieben" sprechen, kann das nur bedeuten, dass sich die Einschränkung auf diejenige Gesamtheit von Arbeitnehmern bezieht, die über § 1 Abs. 4 AEntG als Betrieb im Sinne tariflicher Geltungsbereichsnormen fingiert wird. Das ist die Gesamtheit der nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer. Dann kann es auch für die Antwort auf die Frage, ob die AVE-Einschränkung greift oder nicht, nur auf die Tätigkeiten dieser Arbeitnehmer ankommen, weil eben sie den für die Einschränkungsklausel relevanten "Betrieb" bilden.

Bei der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Klägerin in Deutschland handelte es sich im Klagezeitraum um eine solche eines Betriebes der Metall- und Elektroindustrie, der über keine eigene Produktionsstätte verfügt, jedoch Montagen ausführt, die dem fachlichen Geltungsbereich entsprechen. Damit fällt die Tätigkeit unter den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie.

Die der kraft Fiktion des § 1 Abs. 4 AEntG als "Betrieb" einzuordnenden Tätigkeit der Klägerin in Deutschland im Klagezeitraum war eine solche eines Industriebetriebes.

Wenn die der im Anhang zur AVE-Einschränkung bezeichneten Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie den fachlichen Geltungsbereich im Einleitungssatz mit "Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie" beschreiben, geben sie damit, mangels abweichender Anhaltspunkte, zu verstehen, dass sie den Begriff »Industrie« in seiner allgemeinen Bedeutung als Komplementärbegriff zum Handwerk verstanden wissen wollen (vgl. BAG 22.07.1998 AP Nr. 213 zu § 1 TVG/TVe: Bau). Allgemein wird der Begriff Industrie gegenüber dem des Handwerks durch den Unterschied bei der Betriebsgröße, der Anzahl der Beschäftigten, sowie dem größeren Kapitalbedarf infolge der Anlagenintensität abgrenzend bestimmt. Die Industrie ist durch Produktionsanlagen und Stufen- sowie Absatzstrukturen gekennzeichnet, während beim Handwerksbetrieb die Arbeiten überwiegend mit der Hand nach Methoden des einschlägigen Handwerks ausgeführt werden, diese Arbeiten für einen bestimmten Kundenkreis (Einzelfertigung) und nicht auf Vorrat getätigt werden und es sich um einen kleineren, weniger technisierten Betrieb handelt (vgl. BAG 21.01.1981, 18.01.1984 und 22.07.1998 AP Nr. 33, 59 und 213 zu § 1 TVG/TVe: Bau). Da es vorliegend nicht um eine gewerberechtliche Differenzierung geht, sondern um eine Tarifauslegung, ist allerdings vorrangig danach zu entscheiden, ob die überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer im Klagezeitraum eine handwerkliche oder nichthandwerkliche ist (vgl. BAG 11.03.1981 AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Steinmetzgewerbe; BAG 02.11.1960 AP Nr. 8 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; BAG 21.03.1973 AP Nr. 12 zu § 4 TVG Geltungsbereich).

Hier spricht nichts für eine überwiegend handwerkliche Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beklagten im Klagezeitraum.

Das Anbringen von Fassadenelementen und Wandplatten ist keine typisch als handwerklich einzuordnende Tätigkeit. Zwar wird insoweit mit der Hand und unterstützenden Hilfsmitteln (Schweißgeräten, Schraubenziehern etc.) gearbeitet. Allein dies macht die Tätigkeit jedoch nicht zu einer handwerklichen. Das zeigt bereits der Umstand, dass die Vornahme derartiger Arbeiten ausdrücklich in der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 15.01.1987 (BGBl 1987 S. 274 ff) genannt ist. § 7 Abs. 2 Nr. 1 lit. f dieser Verordnung nennt nämlich als Gegenstand des Ausbildungsberufsbildes des Konstruktionsmechanikers ausdrücklich das Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und großdimensionierten Metallkonstruktionen, § 7 Abs. 2 Nr. 3 lit. A das Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Feinblechkonstruktionen. Das erweist, dass das Berufsrecht davon ausgeht, dass derartige Arbeiten keine besondere handwerkliche Arbeitstechnik oder spezifisch einem Handwerk zugeordnete Arbeitsmethoden und besonderes durch Erlernen erworbenes handwerkliches Können erfordern. Notwendig ist vielmehr ein Erlernen durch Übung, verbunden mit manuell-technischem Geschick. Auch die Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektroindustrie gehen ganz selbstverständlich davon aus, dass Montagetätigkeiten ohne weiteres industriellen Charakter haben können, weil sie ausdrücklich in Ziff. 3 "Montagen" erwähnen.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die von der Klägerin in Deutschland im Klagezeitraum durchgeführten Arbeiten von der Struktur ihrer Durchführung her handwerklichen Charakter hatten. Dass die Arbeiten für bestimmte Auftraggeber und nicht für den allgemeinen Markt erfolgten, ist heute weitgehend als Abgrenzungskriterium zwischen Handwerk und Industrie ohne Wert. Auch in klassischen Industriebetrieben wird immer mehr für bestimmte Auftraggeber "just in time" produziert. Der Personalbestand der Klägerin in Deutschland spricht nicht für handwerkliche Tätigkeit. Mit ca. 40 Arbeitnehmer ist ein Personalbestand vorhanden, bei der nicht mehr von einem "Kleinbetrieb" gesprochen werden kann.

Die Tätigkeit der Klägerin in Deutschland im Klagezeitraum war auch iSv Ziff. 3 der Geltungsberichsbestimmungen der Metall- und Elektroindustrie die eines Betriebes, der über keine eigene Produktionsstätte verfügt, jedoch Montagen ausführt, die dem fachlichen Geltungsbereich entsprechen.

Derartige Betriebe werden von Ziff. 3 des fachlichen Geltungsbereichs der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie neben den übrigen bezeichneten Betrieben erfasst. Denn eben so gekennzeichnete Betriebe sind in Ziff. 3 neben den übrigen dort genannten Organisationseinheiten (Verwaltungen, Niederlassungen, Forschungs- und Entwicklungsbetrieben, Konstruktionsbüros, Montagestellen, Hilfs- und Nebenbetriebe vorgenannter Fachzweige) ausdrücklich erwähnt und durch das Wort "und" aufzählend mit den übrigen Organisationseinheiten verbunden. Das kann nichts anderes bedeuten, als dass der fachliche Geltungsbereich jede der in Ziff. 3 bezeichneten Organisationseinheiten erfassen soll.

Von den Arbeitnehmern der Klägerin wurden im Klagezeitraum Montagen durchgeführt, die dem fachlichen Geltungsbereich entsprechen.

Dass es sich bei den Tätigkeiten der Arbeitnehmer der Klägerin um Montagen handelte, ist zweifelsfrei. Darunter verstehen die Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektroindustrie nämlich mangels eigener Begriffsbestimmung erkennbar das, was in der Sprache der Technik hierunter verstanden wird, nämlich den "Aufbau, Zusammenbau" von Teilen (vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch Bd.4 1982 S. 723). Nichts anderes geschieht, wenn, wie im Falle des Posttowers Bonn, Fassadenelemente oder sonstige Elemente aus Metall an Außen- oder Innenwänden und/oder Decken angebracht wurden.

Die Vornahme derartiger Montagen entspricht auch dem fachlichen Geltungsbereich. Durch den Verweis in Ziff. 3 auf den "fachlichen Geltungsbereich" nehmen die Tarifvertragsparteien Bezug auf die vorhergehenden Ziffern, in denen Tätigkeitsbereiche der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie genannt sind. Durch diese Bezugnahme soll erkennbar verdeutlicht werden, dass nicht alle Betriebe, die über keine eigene Produktionsstätte verfügen und Montagen durchführen, erfasst werden sollen. Erfasst werden sollen vielmehr nur, aber auch, solche Betriebe, die zwar nicht selbst herstellend tätig sind, wohl aber die von den genannten produzierenden Betrieben erstellten Teile zusammenfügen.

Genau dies geschieht durch die Klägerin. Die Herstellung von Elementen für Fassaden aus Metall und die Herstellung von Stahlrahmen für Brandschutzfassaden ist eine typische Tätigkeit des in Ziff. 1 genannten Stahl- und Leichtmetallbaus. Dieser ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass Material aus Metall hergestellt wird, das an Gebäuden und sonstigen Bauwerken Verwendung findet (vgl. BAG 17.03.1976 AP Nr. 28 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Zudem gehört die Herstellung von Kalt- und Warmfassaden sowie von Wänden und Decken aus Stahl und sonstigem Metall auch zum typischen Tätigkeitsfeld der von den Tärifvertragsparteien in Ziff. 1 ebenfalls genannten Schlosserei (vgl. BAG 17.03.1976 aaO; BAG 14.06.1989 AP Nr. 16 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; Kammerurteile v. 24.09.1990 - 16 Sa 664/90 u. v. 12.08.1991 - 16 Sa 365/91). Das Zusammenfügen derartige Teile, also ihre Montage, geschah im Klagezeitraum durch die Klägerin an den jeweiligen Baustellen.

Ohne Belang ist es, dass die Tätigkeit der von der Klägerin im Klagezeitraum nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer nicht nur in der Durchführung von Arbeiten am Posttower in Bonn bestand, sondern auch andere Arbeitsleistungen erbracht wurden, bei denen der Werkstoff Metall nicht zur Verwendung kam. Ob ein Betrieb unter den betrieblichen oder fachlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages fällt, bemißt sich nämlich danach, ob arbeitszeitlich überwiegend Arbeiten durch geführt werden, die von dem in Rede stehenden Tarifvertrag erfasst werden. Das gilt nicht, soweit es um den betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge geht, sondern auch dann, wenn es darauf ankommt, ob der fachliche Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrages zur Anwendung kommt (vgl. BAG 25.11.1987 AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel). Hier entfiel die weit überwiegende Arbeitszeit der von der Klägerin in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer in jedem der Kalenderjahre des Klagezeitraums auf die am Posttower in Bonn verrichteten Arbeiten.

Die Geltung von Ziff. 3 für die von der Klägerin in Deutschland im Klagezeitraum eingesetzten Arbeitnehmer scheidet auch nicht deshalb aus, weil die von der Klägerin durchgeführten Arbeiten nicht in eigener Betriebsstätte, sondern an Baustellen vorgenommen werden. Ziff. 3 spricht lediglich davon, dass keine eigene Produktionsstätte vorhanden ist, verlangt jedoch nicht, dass es sich um Montagen an bestimmten Orten, etwa stationär an eigener Betriebsstätte, handelt.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Gesamtsystematik der tariflichen Regelung. Richtig ist, dass der letzte Satz der fachlichen Geltungsbereichsbestimmung der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie ausdrücklich außerbetriebliche Arbeitsstellen anspricht. Hieraus läßt sich jedoch nicht ablesen, dass die Tarifvertragsparteien für Ziff. 3 Montagearbeiten an eigener Betriebsstätte voraussetzen.

Mit der Einbeziehung der im letzten Satz der Geltungsbereichsbestimmung genannten außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie in den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie wird nicht mehr ausgesagt, als dass auch die von produzierenden Betrieben äußerhalb der Betriebstätte durchgeführten Montagearbeiten vom Tarifvertrag erfasst werden sollen.

Die Verwendung des Begriffs "außerbetriebliche Arbeitsstelle" machte sonst keinen Sinn. Hierunter kann nur der konkrete Ort der Arbeitsleistung verstanden werden, der außerhalb der, freilich vorhandenen, Betriebsstätte liegt. Vorausgesetzt wird damit allerdings auch, dass nicht nur eine Betriebsstätte, sondern auch eine Produktionsstätte vorhanden sein muss. Das zeigt der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien von Arbeitsstellen der "Eisen-, Metall- und Elektroindustrie sprechen". Damit nehmen sie erkennbar Bezug auf die in Ziff. 1 und 2 der Geltungsbereichsbestimmungen genannten, Metallerzeugnisse herstellenden Fachzweige, nicht aber auf die in Ziff. 3 genannten Organisationseinheiten. Denn Ziff. 3 erfasst erkennbar nur solche Einheiten, die kraft Zusammenhangs mit herstellenden Tätigkeiten in den Geltungsbereich der Tarifverträge einbezogen sein sollen.

Dieses Verständnis entspricht auch dem Zweck der tariflichen Geltungsbereichsnorm. Erkennbarer Sinn von fachlichen oder betrieblichen Geltungsbereichsnormen ist es, die arbeitstechnischen Einheiten festzulegen, für die der Tarifvertrag gelten soll. Diesem Zweck wird das vorbeschriebene Verständnis des letzten Satzes der Norm gerecht. Hierdurch wird sichergestellt, dass ein produzierender Betrieb auch dann, wenn arbeitszeitlich überwiegend außerhalb der Betriebsstätte montiert wird, von dem fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie erfasst bleibt. Fehlte diese Bestimmung, würden derartige Betriebe, soweit die Montageleistungen arbeitszeitlich überwiegen und es sich um bauliche Montagen handelt, u.U. nur von den Tarifverträgen des Baugewerbe und nicht (mehr) von denen der Metall- und Elektroindustrie erfasst. Denn Ziff. 3 ist insoweit nicht einschlägig, weil, entgegen dieser Bestimmung, bei Betrieben, die sowohl produzieren, wie montieren, eine Produktionsstätte vorhanden ist. Gleichzeitig bedeutet dies, dass der letzte Satz der Geltungsbereichsnorm nichts für die Annahme hergibt, die in Ziff. 3 genannten, Montagen ausführenden Betriebe ohne eigene Produktionsstätte könnten nur solche sein, die Montagearbeiten in eigener Betriebsstätte durchführen. Dann kann solches mangels Anhaltspunktes für einen dahingehenden Willen der Tarifvertragsparteien auch nicht in Ziff. 3 hineingelesen werden.

Weil die Klägerin danach im Klagezeitraum keinen Betrieb unterhielt, der von dem für allgemeinverbindlich erklärten Geltungsbereich der Bautarifverträge erfasst wurde, ist sie auch nicht zu Auskünften und Beitragszahlungen an den Beklagten verpflichtet.

Die Klägerin hat die Kosten des ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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