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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 30.08.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 332/05
Rechtsgebiete: ArbGG, GVG
Vorschriften:
ArbGG § 2 | |
ArbGG § 48 | |
GVG § 17 a |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juni 2005 - 11 Ca 1099/05 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit des Rechtsweges in einem Verfahren um Ansprüche des Klägers gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag.
Der Kläger arbeitete bis zum 31. Dezember 1996 bei der XXX AG XXX. Die Arbeitsvertragsparteien vereinbarten im Mai 1977, dass die XXX AG mit der Beklagte für den Kläger im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung einer Direktversicherung abschließt und der Kläger monatlich aufgrund Gehaltsumwandlung einen Betrag auf diese Versicherung einzahlt. Dementsprechend schloss die XXX AG mit der Beklagten für den Kläger eine Altersversorgung in Form einer Direktversicherung (Kapitalversicherung) ab. Der Kläger erhielt mit Schreiben vom 28. Juli 1977 eine Versicherungsbescheinigung der Beklagten übersandt, welcher neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch die Satzung beigefügt war, wegen deren Wortlauts auf Bl. 13 f. d. A. Bezug genommen wird. Der Kläger erhielt weiterhin von seinem Arbeitgeber eine Mitteilung vom 2. September 1977 übersandt (Bl. 7-9 d.A.). Die hierzu gehörende Versicherungsbescheinigung der Beklagten datiert unter dem 29. August 1977 (Bl. 10 d.A.). Nach seinem Ausscheiden bei der XXX AG setzte der Kläger den bei der Beklagten bestehenden Versicherungsvertrag ab Januar 1997 freiwillig fort. Mit Schreiben der XXX GmbH vom 4. November 2002 wurde dem Kläger im Hinblick auf seine am 1. Januar 2003 fällig werdende Firmendirektversicherung mitgeteilt, dass der Auszahlungsbetrag sich auf € 119.420,80 beläuft.
Der Kläger hat mit einem am 16. November 2004 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz Zahlungsklage gegen die Beklagte erhoben, weil er meinte, der Auszahlungsbetrag sei zu gering. Das Arbeitsgericht Köln hat durch Beschluss vom 25. Januar 2005 die Klage an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen hat (Bl. 59 f. d.A.).
Wegen des Vorbringens der Parteien vor dem Arbeitsgericht wird auf den angegriffenen Beschluss und ihren schriftlichen Vortrag vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat, nachdem zuvor den Parteien rechtliches Gehör gewährt worden ist, durch Beschluss vom 9. Juni 2005 den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschlussgründe (Bl. 78-81 d.A.) Bezug genommen.
Gegen diesen, ihm am 24. Juni 2005 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 1 Juli 2005 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 21. Juli 2005 nicht abgeholfen hat. Er vertritt weiterhin die Ansicht, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ergäbe sich aus dem Umstand, dass der Beschluss, durch den das Arbeitsgericht Köln den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen habe, bindend sei. Außerdem sei die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben, weil es sich um Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung nach dem BetrAVG handele. Auch liege ein Gesamtschuldverhältnis vor, so dass ein Wahlrecht bestehe, welcher Schuldner in Anspruch genommen werde.
Die Beklagte bittet unter Verteidigung des angefochtenen Beschlusses um Zurückweisung der Beschwerde.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist zulässig.
Der Beschluss, der angegriffen wird, ist genau bezeichnet. Gegen den angegriffenen Beschluss ist auch der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde gegeben (§ 17 a Abs. 4 S. 3 GVG i.V.m. § 48 ArbGG, § 577 ZPO). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO). Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde kann durch die Vorsitzende allein ergehen (§§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 S. 3 GVG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Beschwerdegericht folgt den zutreffenden Gründen des Arbeitsgerichts, zwischen den Parteien liegt keine Rechtsstreitigkeit vor, die nach § 2 ArbGG in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fällt. Der Rechtsstreit ist daher an das zuständige Landgericht zu verweisen.
Das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Rechtsverhältnis fällt zweifelsfrei in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Das zwischen den Parteien bestehende Versicherungsverhältnis ist bürgerlich-rechtlicher Natur. Für Rechtsstreitigkeit zwischen dem versicherten Arbeitnehmer und der Versicherungsgesellschaft, bei der die Direktversicherung abgeschlossen worden ist, sind nicht die Arbeitsgerichte zuständig (vgl. Hess. LAG vom 12. Juni 2003 - 14 Ta 344/03, nicht veröffentlicht; LAG Bremen vom 5. Juli 2002 - 3 Ta 19/02, AP Nr. 2 zu § 261 ZPO). Bei einer Direktversicherung besteht kein einheitlich zu betrachtendes Rechtsverhältnis, sondern eine Dreiecksbeziehung, die sich aus mehreren Rechtsverhältnissen zusammensetzt. Die Versorgungszusage begründet zwischen dem Unternehmer und dem Beschäftigten ein arbeits- bzw. dienstvertragliches Versorgungsverhältnis. Mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages entstehen versicherungsrechtliche Rechtsbeziehungen. Der Unternehmer ist zunächst Versicherungsnehmer, der Beschäftigte ist Versicherter (vgl. BAG vom 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98, AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung). Mit dem Ausscheiden und der Übertragung der Direktversicherung auf den Arbeitnehmer ist dieser nunmehr sowohl Versicherter als auch Versicherungsnehmer des Versicherungsvertrags.
Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist auch nicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbGG abzuleiten. Diese Vorschrift begründet nur eine Zuständigkeit für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts. Sozialeinrichtungen sind vom Arbeitgeber oder mehreren Arbeitgebern errichtete Einrichtungen (vgl. Germelmann, ArbGG, 5. Aufl., § 2 Rn 91). Daran fehlt es bei Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, weil es sich bei ihnen nicht mehr auf den Betrieb oder das Unternehmen bezogenen Einrichtungen handelt (vgl. Germelmann a.a.O. R. 95).
Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die Klage folgt auch nicht aus § 2 Abs. 3 ArbGG. Danach wird die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Rechtsstreitigkeiten erweitert, die nicht unter den Zuständigkeitskatalog von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG fallen, mit diesen aber in einem rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Der letztgenannte Fall ist gegeben, wenn die arbeitsrechtliche Streitigkeit und die Streitigkeit aus der Zusammenhangsklage dem gleichen einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen. Der rechtliche Zusammenhang liegt, in Anlehnung an § 33 ZPO vor, wenn die Haupt- und die Zusammenhangsklage auf dem selben Rechtsverhältnis beruhen oder sich aufgrund desselben Rechtsverhältnisses gegenseitig bedingen.
Bezogen auf die betriebliche Altersversorgung gilt, dass der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch hat, dass ihm eine Versorgung verschafft wird. Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber aus einer nicht gehörigen Erfüllung sind solche aus dem Arbeitsverhältnis und können vor den Arbeitsgerichten geltend gemacht werden. Hiervon zu unterscheiden ist der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Träger der Versorgungsleistung. Aufgrund der Bezugsberechtigung kann der Arbeitnehmer die satzungsmäßigen Leistungen beanspruchen und muss sie auf dem Zivilrechtsweg durchsetzen (vgl. BVerfG vom 3. Dezember 1998 - 1 BvR 484/96, NZA 1999, 328).
Der nach § 2 Abs. 3 ArbGG erforderliche rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhang wird auch nicht dadurch hergestellt, dass der Versicherungsträger und der Arbeitgeber als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Aufgrund der vorstehend geschilderten unterschiedlichen Rechtsverhältnisses besteht bereits kein Gesamtschuldverhältnis.
Das Arbeitsgericht war auch entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Arbeitsgerichts Köln nicht gehindert, den Rechtsstreit mangels Zuständigkeit der Arbeitsgerichte an das Landgericht zu verweisen.
Zwar entfaltet der Verweisungsbeschluss in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit Bindungswirkung (§§ 48 Abs.1, 17 a Abs. 2 S. 3 GVG). Diese betrifft aber ausschließlich die Frage der örtlichen Zuständigkeit, da eine Vorabentscheidung über die Rechtswegsfrage nicht getroffen worden ist. Deswegen erstreckt sich die Bindungswirkung der ausschließlich mit der örtlichen Unzuständigkeit begründeten Verweisung nicht auf die Rechtswegeszuständigkeit (vgl. LAG Nürnberg vom 21. Mai 2001 - 7 Ta 95/01, LAGE § 48 ArbGG 1979 Nr. 14; Schwab/Weth/Walker, ArbGG, § 48 Rn 105).
Der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25. Januar 2005 befasst sich ausschließlich mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts Köln und enthält keine Aussagen zur Rechtswegszuständigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 17 a Abs. 4 S. 4 ZPO, 48 Abs. 1, 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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