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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 18.11.2005
Aktenzeichen: 3 Sa 2276/04
Rechtsgebiete: BGB, Hess.SchulG, HKO


Vorschriften:

BGB § 164 I
BGB § 179 analog
Hess.SchulG § 127 a II 2
HKO § 45 II
1. Schließt der stellvertretende Leiter einer Schule im Namen der Schule mit Reinigungspersonal einen Arbeitsvertrag ab, ist Vertragspartner der Arbeitnehmer nicht der Kreis als Rechtsträger der Schule. Vielmehr ist § 179 BGB analog anzuwenden. 2. Zum Vorliegen einer Ermächtigung nach § 127 a Abs. 2 Satz 2 Hessisches Schulgesetz.

3. Die Vertretungsregel des § 45 Abs. 2 HKO steht der Begründung einer Anscheinsvollmacht zu Lasten des Landkreises entgegen.


Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. 09.2004 - 10 Ca 3/04 - abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht und der Klägerin Vergütung nach dem Tarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter in hessischen Gemeinden zu zahlen und sie bei der Zusatzversorgungskasse anzumelden ist.

Aufgrund eines Arbeitsvertrages mit dem "A" wurde die Klägerin in der Zeit vom 01. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2002 als teilzeitbeschäftigte Reinigungskraft in der B eingesetzt. Schulträger ist der Beklagte. Die Beschäftigung der Klägerin bei dem A beruhte darauf, dass aufgrund eines Antrags der C im Kreistag des Landkreises D vom 28. Mai 1999 (Bl. 97 d.A.) dieser am 28. Juni 1999 beschlossen hatte, in den budgetierten Schulhaushalt ab dem Haushaltsjahr 2000 auch Reinigungskosten für die Schulen aufzunehmen, die dies ausdrücklich wollen (Bl. 98 d.A.). Hieran zeigte sich die B interessiert. Daraufhin teilte der Beklagte der Schulleitung der B mit Schreiben vom 17. Februar 2000 Folgendes mit (Bl. 79, 80 d. A.):

"Ihrer Idee der Einstellung von ausgewählten Reinigungskräften durch den Eigenbetrieb des A könnten wir unter folgenden Voraussetzungen näher treten:

1. sozialversicherungspflichtig angemeldete Reinigungskräfte (auch Vertretungskräfte bei Krankheiten, Urlaub)

2. Arbeitgeber Eigenbetrieb Schulförderverein

3. sämtliche Abwicklungen der Vertrags- und Personalangelegenheiten durch die Schulleitung

4. Zahlung von Arbeitgeberanteilen zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung

5. Einhaltung der Mindestanforderungen des gültigen Leistungsverzeichnisses für die Unterhaltsreinigung der Schulen im Landkreis D (2-tägliche Reinigung der Unterrichts- und Fachräume)

6. Mit dem derzeitigen Reinigungspreis von monatlich DM 13.450,00 für die Unterhaltsreinigung der Schule einschließlich der alten Großsporthalle werden alle Leistungen inklusive der Gestellung von Arbeitsmaterialien, Reinigungsmitteln, Reinigungsgeräten und Reinigungsmaschinen abgegolten.

Wir bitten um nochmalige Prüfung der o.g. Punkte und kurzfristige Mitteilung bis spätestens 30. März 2000, ob Sie unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen die Unterhaltsreinigung der Schulen in eigener Verantwortung übernehmen wollen."

In einem Telefonat vom 30. März 2000 teilte der Schulleiter der B, E, der Beklagten mit, dass die Schule ab 01. Oktober 2000 die Unterhaltsreinigung übernimmt.

Am 01. Januar 2003 schloss die Klägerin folgenden Arbeitsvertrag, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wer Vertragspartner der Klägerin wurde:

"Arbeitsvertrag

Zwischen der B

vertreten durch den stv. Schulleiter F

und

der Klägerin

wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

§ 1

Die Klägerin wird ab 01.10.2000 als teilzeitbeschäftigte Arbeiterin mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 4 Stunden täglich an 5 Tagen pro Woche auf Dauer beschäftigt.

Eine Pause von 15.00 - 15.15 Uhr ist in der Arbeitszeit enthalten.

§ 2

Der Bruttoarbeitslohn beträgt € 8,00 pro Arbeitsstunde. Tarifvertragliche Lohnerhöhungen werden weitergegeben, wenn der Landkreis die Mittel zur Verfügung stellt.

(...)"

Als Absender auf den Überweisungsträgern der Vergütung der Klägerin war der Beklagte genannt. Die Überweisungen erfolgten von einem Unterkonto, für das der stellvertretende Schulleiter allein verfügungsbefugt war.

Die tarifgebundene Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag sei zwischen ihr und dem ebenfalls tarifgebundenen Beklagten zustande gekommen. Dies ergebe sich daraus, dass die Schule eine nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt sei, mit der keine Verträge geschlossen werden könnten. Der Arbeitsvertrag sei daher mit dem Rechtsträger der Schule, dem Beklagten, zustande gekommen. Aufgrund des Kreistagsbeschlusses sei die Schule ermächtigt gewesen, mit Wirkung für den Beklagten Reinigungskräfte einzustellen. Liege damit ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten vor, sei ihr die Differenz zwischen der tatsächlich erhaltenen Vergütung und der nach Vergütungsgruppe HLT 2, Stufe 2 nach dem Tarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter in hessischen Gemeinden für die Zeit ab 01. Januar 2003 zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht;

2. den beklagten Landkreis zu verurteilen, an die Klägerin € 3.836,80 brutto nebst 5% Zinsen über dem Basissatz der EZB aus jeweils € 228,92 beginnend mit dem 01. Februar 2003, aus jeweils € 281,92 beginnend mit dem 01. Mai 2003, aus € 172,48 seit dem 01. August 2003 sowie aus € 722,20 seit 01. Dezember 2003 zu zahlen;

3. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin rückwirkend ab 01. Oktober 2000 bei der ZVK anzumelden;

4. den Beklagten zu verurteilen, weitere € 2.707,76 brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basissatz der EZB aus jeweils € 281,92 beginnend mit dem 01. Februar 2004, aus € 454,40 seit 01. Juli 2004 und aus jeweils € 281,92 ab 01. August 2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, zwischen ihm und der Klägerin sei kein Arbeitsvertrag geschlossen worden. Aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01. Januar 2003 ergebe sich, dass Vertragspartner der Klägerin die Schule sei. Der stellvertretende Schulleiter sei auch nicht zur Vertretung des Beklagten berechtigt gewesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.

Der Beklagte ist der Ansicht, eine Vertretung könne nur dann angenommen werden, wenn der stellvertretende Schulleiter eine Erklärung im Namen des Beklagten abgegeben hätte. Dies sei nach dem eindeutigen Wortlaut des Arbeitsvertrages vom 01. Januar 2003 jedoch nicht der Fall. Auch eine Anscheinsvollmacht liege nicht vor. Dies setze voraus, dass der Beklagte einen entsprechenden Rechtsschein in zurechenbarer Weise veranlasst habe. Dies sei der Fall, wenn der Hintermann das Auftreten des angeblichen Stellvertreters hätte in Betracht ziehen und es schuldhaft nicht verhindert habe. Dies sei hier nicht gegeben. Der Beklagte habe den Schulen ausdrücklich aufgegeben, unter welchen Voraussetzungen eine Reinigung der Schulgebäude in eigener Regie möglich sein kann. Dabei sei die deutliche Anweisung erteilt worden, dass als Arbeitgeber ein A oder eine ähnliche Einrichtung zwischengeschaltet sein muss, um die Reinigung in eigener Regie zu übernehmen. Hieraus ergebe sich, dass eine Trägerschaft des Beklagten als Arbeitgeber gerade nicht gewollt gewesen sei. An diese Vorgaben habe sich die B auch gehalten, indem der Arbeitsvertrag der Klägerin mit dem "A" geschlossen worden sei. Ein Abrücken von diesem vorgabenkonformen Verhalten sei für den Beklagten weder vorhersehbar noch auf andere Weise erkennbar gewesen. Indem der stellvertretende Schulleiter im Namen der Schule den Arbeitsvertrag mit der Klägerin geschlossen habe, habe er in Vertretung einer nicht rechtsfähigen (juristischen) Person gehandelt. Dieser Fall sei nach § 179 BGB analog zu behandeln und nicht nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht. Vielmehr bestehe zwischen § 179 BGB (analog) und der Haftung nach den Gründen einer Anscheinsvollmacht ein Ausschlussverhältnis. Auch aus der Stellung des handelnden stellvertretenden Schulleiters als Landesbeamter folge nicht eine Zurechnung seiner Erklärung mit Wirkung für den Beklagten. Insoweit läge es näher, das Arbeitsverhältnis als mit dem Land zustande gekommen anzusehen. Die Nennung des Beklagten auf dem Überweisungsträger sei diesem schon deshalb nicht zurechenbar, weil die Zahlungen von einem Unterkonto, das allein der B zur Verfügung stand, erfolgten. Im Übrigen komme es hinsichtlich der Haftung unter Rechtsscheingesichtspunkten auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts an.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. September 2004 - 10 Ca 3/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts als zutreffend. Als die Klägerin den Vertrag vom 01. Januar 2003 unterzeichnet habe, sei sie davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis mit diesem neuen Vertragspartner auf eine gesicherte Grundlage gestellt und Vertragspartner damit die "öffentliche Hand" sein sollte. Da der Beklagte Träger der Schule sei, sei er ihr Vertragspartner geworden. Das Handeln des stellvertretenden Schulleiters sei auch von der generellen Ermächtigung, die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel zweckentsprechend einzusetzen, gedeckt gewesen. Der Beschluss des Kreistags vom 28. Juni 1999 enthalte insoweit keine Einschränkungen. Hieraus folge, dass der Beklagte den Abschluss von Arbeitsverträgen mit Reinigungsverträgen nicht ausgeschlossen hatte. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben des Beklagten vom 17. Februar 2000. Es beziehe sich ausschließlich auf den Modellversuch mit dem A. Zum anderen fordere es unter Ziffer 3., dass die Schulleitung sämtliche Vertrags- und Personalleitungen abwickeln, also Arbeitgeberfunktionen übernehmen soll. Hieraus folge, dass der stellvertretende Schulleiter im Rahmen der der Schule zur Organisation der Reinigungsarbeiten zustehenden allgemeinen Vertretungsmacht mit Wirkung für den Beklagten abgeschlossen habe. Jedenfalls sei der Beklagte nach den Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht Vertragspartner der Klägerin geworden. Der Beklagte habe nicht hinreichend deutlich gemacht, dass Arbeitsverträge mit Wirkung für ihn nicht geschlossen werden dürften. Das Verhalten des stellvertretenden Schulleiters sei dem Beklagten zuzurechnen, weil dieser bei pflichtgemäßer Sorgfalt dessen Handeln hätte erkennen und verhindern können. Offensichtlich sei auch keine Kontrolle erfolgt, was mit den halbjährlich zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln geschehen sei, so dass der Vertragswechsel vom 01.01.2003 dem Beklagten erst aufgefallen sei, als die Klägerin mit Schreiben vom 26. Juli 2003 Vergütungsansprüche nach dem HLT und die Nachversicherung bei der ZVK geltend gemacht habe. Die Klägerin habe nach Lage der Dinge auch darauf vertrauen dürfen, dass der stellvertretende Schulleiter namens des Beklagten gehandelt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).

B.

Die Berufung ist begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Mit dem Antrag zu 1. begehrt die Klägerin die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und dem Beklagten, der als Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig ist. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass der Beklagte in Abrede stellt, Vertragspartner der Klägerin zu sein.

II.

Die Klage ist nicht begründet. Zwischen den Parteien besteht weder ein Arbeitsverhältnis noch ist der Beklagte zur Zahlung von Restvergütungsansprüchen sowie zur Anmeldung der Klägerin bei der ZVK verpflichtet. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis.

1.

Der stellvertretende Schulleiter hat bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 01. Januar 2003 mit der Klägerin nicht als Vertreter des Beklagten gehandelt. Voraussetzung für eine wirksame Vertretung nach § 164 Abs. 1 BGB ist, dass die Willenserklärung erkennbar im Namen des Vertretenen abgegeben wurde. Insoweit ist nach den allgemein geltenden Auslegungsregeln gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, ob bzw. für wen der stellvertretende Schulleiter gehandelt hat.

a) Abzustellen ist auf den objektiven Bedeutungsgehalt der Erklärung. Maßgebend ist insoweit der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs. In die Auslegung einzubeziehen sind auch die Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt derselben zulassen (BAG 27. August 1970 - 2 AZR 519/69 - BAGE 22, 424, zu 1. a) d.Gr.). Ferner ermöglicht die tatsächliche Handhabung des Arbeitsverhältnisses Rückschlüsse auf dessen Inhalt (BAG 25. Oktober 2000 - 4 AZR 506/99 - BAGE 96, 177, zu II. 2. d) d.Gr.). Schließlich ist der von den Arbeitsvertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die Interessenlage der Beteiligten einzubeziehen (BAG 15. September 2004 - 4 AZR 9/04 - AP BGB § 157 Nr. 29, zu I. 1. b) bb) (2) d.Gr.).

b) Bereits der Wortlaut des schriftlichen Arbeitsvertrages spricht dafür, dass Vertragspartner der Klägerin nicht der Beklagte werden sollte. Danach wurde der Arbeitsvertrag "zwischen der B, vertreten durch den stellvertretenden Schulleiter F und der Klägerin" geschlossen. Dies belegt, dass die Schule und nicht der Beklagte Arbeitgeber der Klägerin sein sollte. Hierfür spricht auch § 2 Satz 2 Arbeitsvertrag, wonach tarifvertragliche Lohnerhöhungen weitergegeben werden, wenn der Landkreis die Mittel zur Verfügung stellt. Wenn der Landkreis, also der Beklagte, selbst Vertragspartner wäre, ergäbe diese Regelung keinen Sinn. Die insoweit darlegungspflichtige Klägerin hat auch keine Umstände aufgezeigt, die darauf schließen ließen, dass der stellvertretende Schulleiter entgegen des Wortlauts des Arbeitsvertrags nicht im Namen der Schule, sondern in dem des Beklagten gehandelt hat. Dies ergibt sich auch nicht aus der tatsächlichen Handhabung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere der Art und Weise der Vergütungszahlung. Allenfalls dann, wenn direkt seitens des Beklagten an die Klägerin Zahlungen erfolgt wären, ließe dies den Schluss zu, der Beklagte sei ihr Arbeitgeber. Dies war jedoch nicht der Fall. Auch der verfolgte Regelungszweck spricht dafür, dass Vertragspartner der Klägerin nicht der Beklagte, sondern die Schule werden sollte. Die Beschäftigung der Klägerin diente dazu, die in der Schule anfallenden Reinigungsarbeiten gemäß dem Beschluss des Kreistages vom 28. Juni 1999 in eigener Regie durchzuführen. Damit war gemeint, dass die Schule die Möglichkeit erhält, sich selbst um die Vergabe der Reinigungsarbeiten zu kümmern und hierbei eingespartes Geld an anderer Stelle für die Schule in sinnvoller Weise zu verwenden. Diesem Regelungszweck liefe es zuwider, wenn aus den insoweit geschlossenen Verträgen der Beklagte hätte verpflichtet werden sollen. Allein der Umstand, dass es sich bei der Schule um eine nicht rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts handelt, führt nicht dazu, dass der stellvertretende Schulleiter nicht in deren Namen, sondern in dem des Beklagten gehandelt hat. Das Handeln für eine nicht rechtsfähige (juristische) Person führt nicht dazu, dass deren Rechtsträger Vertragspartner wird, sondern zur analogen Anwendung des § 179 BGB (Soergel-Leptin, BGB, 13. Aufl., § 179 Rz 9; Staudinger-Schilken, BGB, 13. Aufl., § 179 Rz 21).

2.

Der stellvertretende Schulleiter war auch nicht bevollmächtigt, im Namen des Beklagten einen Arbeitsvertrag mit der Klägerin abzuschließen. Zwar lässt § 127 a Abs. 2 Satz 2 Hessisches Schulgesetz eine Ermächtigung zu, wonach die Schule mit Wirkung für den ermächtigenden Rechtsträger Rechtsgeschäfte abschließt und für diesen Verpflichtungen eingeht. Eine derartige Ermächtigung hat der Beklagte der Schule jedoch nicht in Bezug auf die Begründung von Arbeitsverhältnissen zwischen Reinigungskräften und dem Beklagten erteilt. Aus dem Schreiben des Beklagten an die Schule vom 17. Februar 2000 (Bl. 79 d.A.) ergibt sich vielmehr ausdrücklich, dass Arbeitgeber der Reinigungskräfte der Schulförderverein sein soll. Aus dem Beschluss des Kreistags vom 28. Juni 1999 (Bl. 98 d.A.) ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Schulen Arbeitsverträge im Namen des Beklagten begründen dürfen. Wenn es in der Beschlussvorlage heißt, dass Schulen die Reinigung "in eigener Regie" organisieren dürfen, ist damit gerade nicht die Begründung von Arbeitsverhältnissen mit dem Beklagten gemeint, denn in diesem Fall erfolgte die Reinigung gerade nicht "in eigener Regie", sondern durch Beschäftigte des Kreises.

3.

Unterstellt, der stellvertretende Schulleiter habe bei Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Klägerin zwar im Namen des Beklagten gehandelt, ohne jedoch hierzu entsprechend bevollmächtigt gewesen zu sein, gilt Folgendes: Ein Arbeitsverhältnis ist nicht nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zwischen den Parteien zustande gekommen.

a) Die Grundsätze der Anscheinsvollmacht finden auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts Anwendung, dürfen aber nicht dazu dienen, den im öffentlichen Interesse bestehenden Vertretungsregeln im Einzelfall jede Wirkung zu nehmen (BAG 20. Juli 1994 - 5 AZR 628/93 - Juris, zu IV. 2. c) d.Gr.; 15. Juli 1992 - 7 AZR 337/01 - Juris, zu III. 3. c) d.Gr.; BGH 13. Oktober 1983 - III ZR 158/82 - NJW 1984, 606, zu 5. d.Gr.). Wenn die Vertretungsmacht an die Beachtung von Förmlichkeiten gebunden ist, können nicht die Regeln der Anscheinsvollmacht einer Verpflichtungserklärung, bei der diese Förmlichkeiten erkennbar missachtet wurden, trotzdem bindende Wirkung zulegen. Nach § 46 Abs. 1 HKO stellt der Kreisausschuss die Kreisbediensteten an. Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Landrat oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Kreisausschusses unterzeichnet sind, § 45 Abs. 2 HKO. Diese im öffentlichen Interessen bestehenden Vertretungsregeln stehen der Begründung einer Anscheinsvollmacht zu Lasten eines Landkreises von vornherein entgegen. Abgesehen davon liegen die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht hier nicht vor. Dies ist der Fall, wenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln seines Vertreters (BAG 20. Juli 1994, a.a.O.).

b) Das Arbeitsgericht hat gemeint, eine Anscheinsvollmacht liege deshalb vor, weil der Beklagte bei sorgfältigem Handeln voraussehen und hätte erkennen können, dass die Anweisung, Reinigungsarbeiten in eigener Regie zu vergeben, zum Abschluss von Arbeitsverträgen führen könne. In dem Kreistagsbeschluss vom 28. Juni 1999 seien den Schulen keine Vorgaben gemacht worden, in welcher Weise die Reinigungsarbeiten an den Schulen durchzuführen seien. Die Einstellung von Reinigungskräften als Arbeitnehmer sei eine dieser Möglichkeiten, die nicht ausgeschlossen worden sei. Die Beklagte hätte sich bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht auf eine solche grobe Ermächtigung beschränken dürfen, sondern hätte klarstellen müssen, dass die Reinigung nicht durch eigene Arbeitskräfte, sondern durch z.B. Vergabe von Aufträgen durchgeführt werden solle.

c) Dieser Auffassung folgt die Berufungskammer nicht. Aufgrund des Kreistagsbeschlusses vom 28. Juni 1999 trat der Beklagte zunächst an die Schulen heran und informierte diese entsprechend. Nachdem die B Interesse an dem Modellversuch zeigte, teilte der Beklagte dieser im Einzelnen mit, unter welchen Voraussetzungen die Einstellung von Reinigungskräften möglich ist (Schreiben vom 17. Februar 2000, Bl. 79 d.A.). Hieraus folgt, dass Arbeitgeber der Reinigungskräfte der Schulförderverein sein muss. Von einer "groben Ermächtigung" kann daher keine Rede sein. An die Vorgaben des Beklagten vom 17. Februar 2000 hat sich der stellvertretende Schulleiter auch zunächst gehalten. Arbeitgeber der Klägerin war ab 01. Oktober 2000 der "A". Dass der stellvertretende Schulleiter von dieser - ausdrücklich mit den Vorgaben des Beklagten in Einklang stehenden - Handlungsweise Abstand nahm und ab 01. Januar 2003 den hier streitgegenständlichen Arbeitsvertrag mit der Klägerin schloss, war für den Beklagten weder erkennbar, noch bestand im Hinblick auf das zunächst vorgabenkonforme Verhalten des stellvertretenden Schulleiters Anlass zur Kontrolle. Ein dem Beklagten zurechenbarer Rechtsschein entstand auch nicht durch die Absenderangabe des Beklagten auf den Überweisungsträgern. Die Zahlungen erfolgten nämlich von einem Unterkonto, das allein der B zur Verfügung stand und waren daher nicht von dem Beklagten veranlasst. Im Übrigen weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Rechtsscheins derjenige der Vornahme des Rechtsgeschäfts, hier also der Abschluss des Arbeitsvertrags ist, so dass die später erfolgten Überweisungen keinen auf den Beklagten hinweisenden Rechtsschein erzeugen konnten.

C.

Als unterlegene Partei hat die Klägerin gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe für die Zulassung sind nicht gegeben, insbesondere betrifft der Rechtsstreit keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, § 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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