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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 05.06.2007
Aktenzeichen: 4/19 Sa 2030/06
Rechtsgebiete: BetrVG, AGG, Rl. 2000/78/EG
Vorschriften:
BetrVG § 75 | |
BetrVG § 112 | |
AGG § 33 | |
Rl. 2000/78/EG Art. 1 | |
Rl. 2000/78/EG Art. 2 | |
Rl. 2000/78/EG Art. 6 |
Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gemäß Art. 1, 2, 6 der Richtlinie 2000/78/EG gilt seit der Verabschiedung der Richtlinie am 27. November 2000 auch für die Gestaltung von Sozialplänen.
Die Betriebsparteien haben bei der Sozialplangestaltung im Rahmen ihrer Ermessensausübung auch wegen der Betriebsänderung drohende wirtschaftliche Nachteile unmittelbar vor dem Rentenalter und nach dessen Eintritt im Verhältnis zu den zu prognostizierenden Nachteilen anderer Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. August 2006 - 9 Ca 8175/05 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.
Die Beklagte betrieb Facility Management in den Einrichtungen der A auf dem Flughafen B. Sie beschäftigte mindestens 200 Arbeitnehmer. Vier von ihnen hatten am 31. Dezember 2005 ihr 62. Lebensjahr vollendet, darunter der am 19. Juli 1943 geborene Kläger. Der verheiratete und einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtete Kläger war für die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin seit 01. April 1995 als Leiter der Bauüberwachung zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 3.708,18 € tätig. Die Beklagte legte den Betrieb aufgrund des Abzugs der A zum 31. Dezember 2005 still. Aus diesem Anlass kamen am 03. Juni 2004 aufgrund eines Einigungsstellenspruchs ein Interessenausgleich und ein Sozialplan zustande. Gemäß Ziff. I 1 des Sozialplans (nachfolgend SP) galt dieser für alle in ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen stehenden Arbeitnehmer des Betriebes, die von der im Interessenausgleich beschriebenen Betriebsänderung betroffen sind. Zu den in Ziff. I 2 SP vorgesehenen Ausnahmen zählten Arbeitnehmer, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses übergangslos Altersruhegeld oder vergleichbare Leistungen der Altersversorgung beziehen konnten oder die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 65. Lebensjahr vollendet hatten. Unter II SP wurde zur Zahlung von Abfindungen unter anderem Folgendes geregelt:
"1. Anspruchsberechtigung
Mitarbeiter, denen aufgrund der im Interessenausgleich vom heutigen Tage beschriebenen Betriebsänderung aus betriebsbedingten Gründen arbeitgeberseitig gekündigt wird bzw. die aus dem gleichem Grund einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber abschließen, erhalten eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes nach diesem Sozialplan.
2. Abfindungsformel
Für Abfindungen werden insgesamt 4,5 Mio. € zur Verfügung gestellt. Weichen die tatsächlich erforderlichen Abfindungen nach a) und b) um mehr als 1 % von diesem Volumen ab, gilt Folgendes:
Ein Minderbetrag wird zur Hälfte in den Härtefonds eingestellt. Bei Überschreiten werden die Abfindungen gemäß a) und b) angepasst. Kommt eine Einigung zwischen den Betriebsparteien nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle entsprechend § 112 BetrVG. Die Aufwendungen für die Einigungsstelle werden wie Abfindungen behandelt.
a) Die Abfindung für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, berechnet sich nach folgender Formel:
Alter x Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsentgelt
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Berechnungsgrundlage für Lebensalter und Betriebszugehörigkeit der Mitarbeiter sind der Eintrittsmonat und der Monat der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Berechnung anteiliger Jahre erfolgt bis auf zwei Stellen hinter dem Komma.
Das für die Berechnung maßgebliche Bruttomonatsentgelt entspricht dem monatlichen Festlohn oder Gehalt ... zuzüglich einer außertariflichen Zulage sowie eines etwaigen Regionalzuschlags - soweit dieser nicht bereits im Lohn/Gehalt enthalten ist -, ohne pauschale oder anderweitige Zulagen und Zuschläge.
Der für die Errechnung der Abfindung maximal zu berücksichtigende Bruttobetrag liegt bei 3.500 €.
b) Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses das 62. Lebensjahr vollendet haben, erhalten als Abfindung 80 % der Summe der bei Fortbestehen des Anstellungsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu zahlenden Nettomonatsentgelte im Sinne von a) (ohne Kappung) abzüglich des von der Bundesagentur für Arbeit zu zahlenden Arbeitslosengeldes. Die Gesellschaft wird die Höhe des Arbeitslosengeldes nach bestem Wissen und Gewissen im voraus ermitteln und die Höhe der Abfindungszahlung berechnen. Auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge bleiben bei der Ermittlung des fiktiven Nettoeinkommens unberücksichtigt.
c) Die Abfindungszahlung wird frühestens fällig mit rechtswirksamer Beendigung des Arbeitsverhältnisses."
Gemäß Ziff. II 3 SP erhöhte sich die Abfindung für jedes unterhaltberechtigte Kind um 1.000 €. Gemäß Ziff. VII SP oblag die Entscheidung über die Verwendung der im Härtefonds vorhandenen Mittel einer Entscheidungskommission. Wegen des vollständigen Inhalts des SP und des Interessenausgleichs wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 5 - 11 bzw. Bl. 12 - 14 d. A.) Bezug genommen. Wegen des Protokolls der Einigungsstellensitzung vom 03. Juni 2004 und der Begründung des Spruchs der Einigungsstelle wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 12. Oktober 2005 (Bl. 42 bzw. 21 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger schied aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten zum 31. Dezember 2005 aus. Er erhielt eine Abfindung gemäß Ziff. II 2 b SP in Höhe von 4.023,41 € und gemäß Ziff. II 3 SP einen weiteren Betrag von 1.000 €.
Die Entscheidungskommission hatte über die Verteilung von in den Härtefonds geflossenen Mitteln in Höhe von ca. 350.000 € zu entscheiden. Sie legte bestimmte Leistungszwecke fest, nämlich Leistungen an Mitarbeiter, die keinen Anspruch auf eine Regelabfindung gemäß II 2 a SP hatten (Härtefonds Punkt 1 und 2), Leistungen an Mitarbeiter mit Kindern (Härtefonds Punkt 3), Leistungen an schwer vermittelbare Mitarbeiter (Härtefonds Punkt 4) und Zuschüsse zur Existenzgründung (Härtefonds Punkt 8) und wegen besonderer Aufgaben einzelner Mitarbeiter (Härtefonds Punkt 11). Der Kläger erhielt nach Härtefonds Punkt 2 13.496,60 € und weitere 500 € gemäß Härtefonds Punkt 3. Die Leistung gemäß Punkt 2 berechnete sich aus einem Drittel der Differenz zwischen der fiktiven Abfindung gemäß Ziff. II 2 a SP und der gemäß Ziff. II 2 b SP gezahlten. Damit erhielt der Kläger mit Ausnahme des am 28. Mai 1943 geborenen und fast 18 Jahre beschäftigten Arbeitnehmers C die höchsten Leistungen aus dem Härtefonds. Wegen der Einzelheiten der Sozialdaten der betroffenen Arbeitnehmer und der Leistungen aus dem SP und aus dem Härtefonds zugunsten der Arbeitnehmer wird auf die Anlage BE 4 zum Schriftsatz vom 20. März 2007 (Bl. 190 - 195 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger war ebenso wie die drei anderen mehr als 62 Jahre alten Arbeitnehmer nach Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld zum Bezug der regulären gesetzlichen Altersrente berechtigt. Nach der Prognose bei Abschluss des SP hätte er bis zum Erreichen der Regelaltersrente Arbeitslosengeld in Höhe von 56.234 € netto erhalten. Hätte das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt fortbestanden, hätte er eine Nettovergütung von 75.361 € verdient.
Der Kläger ist der Ansicht, er werde durch die Regelung von Ziff. II 2 b SP wegen seines Alters diskriminiert und habe daher Anspruch auf eine nach Ziff. II 2 a SP zu berechnende Abfindung in Höhe von 43.199,07 € zuzüglich 1.500 € für sein Kind. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten gezahlten 19.019,81 € macht er mit der vorliegenden Klage eine Differenz von 25.679,26 € geltend. Wegen der Einzelheiten der Berechnung dieser Forderung wird auf den Schriftsatz vom 07. Juli 2006 (Bl. 54, 55 d. A.) Bezug genommen.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 62 - 67 d. A.) Bezug genommen (§ 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Regelung von Ziff. II 2 b SP verstoße nicht gegen § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG in Verbindung mit Art. 3 GG und der Richtlinie 2000/78/EG. Die Differenzierung wegen des Alters sei durch die bei rentennahen Arbeitnehmern bestehende bessere Prognostizierbarkeit der zu erwartenden wirtschaftlichen Nachteile aufgrund der Betriebsänderung und durch die typischerweise größeren wirtschaftlichen Nachteile jüngerer Arbeitnehmer gerechtfertigt. Die Begrenzung der Regelung auf maximal drei Jahre vor dem Eintritt der Regelaltersrente stehende Arbeitnehmer sei sachgerecht. Ungerechtigkeiten im Einzelfall seien hinzunehmen. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 67 - 73 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen das am 01. November 2006 zugestellte Urteil am 27. November 2006 Berufung eingelegt und diese am 07. Dezember 2006 begründet. Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Regelung von Ziff. II 2 b SP zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Alters führe und dass dies durch Anwendung von Ziff. II 2 a SP korrigiert werden müsse. Die bisherige deutsche Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Differenzierung wegen des Alters bei Sozialplanleistungen sei dogmatisch unbekümmert und unklar. Mit dem Inkrafttreten des AGG seien dessen Regelungen auf die vorliegende Rechtsfrage anzuwenden. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG sei jedoch europarechtskonform auszulegen. Sozialplanabfindungen unterfielen dem europarechtlichen Entgeltbegriff und müssten aufgrund der synallagmatischen Funktion des Entgelts die Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses honorieren. Gegen diesen Grundsatz verstoße Ziff. II 2 b SP. Angesichts der wesentlich schlechteren Arbeitsmarktchancen des Klägers sei zu prüfen, ob es gerechtfertigt sei, ihn schneller aus dem Arbeitsmarkt zu drängen als jüngere Arbeitsnehmer.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 01. Dezember 2006 und 13. April 2007 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. August 2006 - 9 Ca 8174/05 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 25.679,26 € brutto sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11. Oktober 2005 zu zahlen.
Die Beklagte verteidigt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags die Würdigung des Arbeitsgerichts wie in den Schriftsätzen vom 13. Februar 2007 und 20. März 2007 ersichtlich.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Da sich aus dem SP für den Kläger kein die Leistung nach Ziff. II 2 b SP übersteigender Anspruch ergibt, könnte die Klage nur Erfolg haben, wenn der Kläger einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen, Ziff. II 2 b SP nicht unterfallenden Arbeitnehmern hätte. Dies ist nicht der Fall.
1. Entgegen der Ansicht des Klägers sind die erst zum 18. August 2006 in Kraft getretenen Regelungen des AGG für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits nicht einschlägig. Allerdings ist die Übergangsregelung von § 33 AGG unter anderem hinsichtlich des Differenzierungskriteriums "Alter" wenig deutlich gefasst. Da dieses Kriterium von den §§ 611 a, 611 b, 612 Abs. 3 BGB a. F. und vom Beschäftigtenschutzgesetz a. F. nicht erfasst wurde, gilt die allgemeine, Sachverhalte vor dem 18. August 2006 aus dem Geltungsbereich des AGG ausschließende Regelung von § 33 Abs. 1 AGG ihrem Wortlaut nach für dieses Kriterium nicht eindeutig. Aus § 33 Abs. 3 AGG könnte abgeleitet werden, dass das Diskriminierungsverbot wegen des Alters nur hinsichtlich der zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote der §§ 19 - 21 AGG nicht rückwirkend für Sachverhalte vor dem Inkrafttreten des AGG gelten sollte. Eine solche Auslegung würde jedoch dem erkennbaren Normzweck nicht gerecht. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Dr. 16/1780 S. 53) sollte für zeitlich vor dem Inkrafttreten des AGG liegende Benachteiligungen die alte Rechtslage weiter anzuwenden sein. Da daraus deutlich wird, dass mit dem AGG eine Rückwirkung nicht bezweckt wurde, wird allgemein zu Recht angenommen, dass die Kollisionsnorm von § 33 Abs. 1 AGG alle in § 1 AGG aufgeführten Differenzierungsmerkmale einschließlich des des Alters betrifft (HaKo-AGG-Däubler § 33 Rn. 2; Suckow in Schleusener/Suckow/Voigt AGG § 33 Rn. 3; KR-Pfeiffer 8. Auflage AGG Rn. 192; Bauer/Göpfert/Krieger AGG § 33 Rn. 8 ff; Diller in Dörner/Luczak/Wildschütz Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht C Rn. 3842).
2. Da die vom Kläger geltendgemachte Forderung im Falle ihres Bestehens vor dem Inkrafttreten des AGG entstanden und fällig geworden wäre, ist die Wirksamkeit der Klausel von Ziff. II 2 b SP nach der bis 17. August 2006 geltenden alten Fassung von § 75 Abs. 1 BetrVG zu beurteilen. Maßgeblich ist daher, ob die Klausel den Grundsätzen von Recht und Billigkeit entspricht (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG a. F.) und Arbeitnehmer nicht wegen des Überschreitens bestimmter Altersstufen benachteiligt (§ 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG a. F.).
a) Gemäß der bisherigen, vom Kläger kritisierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben die Betriebsparteien bei der Vereinbarung von Sozialplanleistungen einen weiten Ermessungsspielraum. Bei der Entscheidung, welche wirtschaftlichen Nachteile der von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer durch welche Sozialplanleistungen gemäß der gesetzlichen Vorgabe von § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ausgeglichen oder gemildert werden sollen, haben sie allerdings den Gleichbehandlungsgrundsatz als einen der Grundsätze von Recht und Billigkeit gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu beachten. Aus diesem Grund sind die Regelungen eines Sozialplans am Zweck der Sozialplanleistungen auszurichten, der darin besteht, mit einem begrenzten Volumen möglichst allen von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmern eine verteilungsgerechte Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes oder bis zum Bezug von Altersrente zu ermöglichen. Mangels Vorhersehbarkeit der später tatsächlich eintretenden Nachteile ist dabei eine Pauschalierung möglich (BAG 23. August 1988 - 1 AZR 284/87 - BAGE 59/255, zu III 3 a; 24. November 1993 - 10 AZR 311/93 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 72, zu II 2 b; 19. Oktober 1999 - 1 AZR 838/98 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 135, I 1; 05. Oktober 2000 - 1 AZR 48/00 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 141, zu II 2 c).
Nach dieser Rechtsprechung ist der Überbrückungszweck von Sozialplanleistungen längstens beschränkt auf den frühestmöglichen Zeitpunkt, in dem für die betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeit des Bezuges von Altersrente besteht (BAG 19. Oktober 1999 a. a. O., zu I 1; 30. Oktober 2001 - 1 AZR 65/01 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 145, zu I 2 b). Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht den vollständigen Ausschluss von Arbeitnehmern, die sofort nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis oder mit dem Ende ihres Arbeitslosengeldanspruchs zum - gegebenenfalls vorzeitigen - Bezug gesetzlicher Altersrente berechtigt sind, vom Anspruch auf Sozialplanleistungen trotz des dadurch bedingten Eintritts nicht unerheblicher Versorgungsnachteile im Ruhestand aufgrund der Interessen anderer von Dauerarbeitslosigkeit bedrohter, nicht rentenberechtigter Arbeitnehmer als gerechtfertigt erachtet (BAG 26. Juli 1988 - 1 AZR 156/87 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 45; 31. Juli 1996 - 10 AZR 45/96 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 103, zu II 2). Da der Kläger jedenfalls die Abfindung gemäß § II 2 b SP sowie Leistungen aus dem Härtefonds erhalten hat, erlangte er aufgrund des SP mehr, als es gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Zweck eines Sozialplans geboten hätte.
b) Es ist allerdings aus mehreren Gründen zweifelhaft, ob an dieser Rechtsprechung uneingeschränkt festgehalten werden kann. Bereits nach den Vorgaben des deutschen Rechts erscheint es wenig einleuchtend, Versorgungsnachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der früheren Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Betriebsänderung sowie durch den Bezug von Arbeitslosengeld vor Inanspruchnahme der Altersrente aus dem Kreis der mit einem Sozialplan zu mildernden wirtschaftlichen Nachteile generell auszuschließen. Die bisherige Rechtsprechung reflektiert eine Zeit, in der Arbeitnehmer typischerweise ihr Berufsleben bei einem Arbeitgeber verbrachten und in der sie im Ruhestand durch die gesetzliche Altersrente und gegebenenfalls durch Betriebsrente so abgesichert waren, dass sie gegenüber der Zeit ihrer aktiven Erwerbstätigkeit keine erheblichen wirtschaftlichen Einschränkungen hinnehmen mussten. Inzwischen sind jedoch Erwerbsbiographien verbreitet, die durch den Wechsel zwischen Arbeitgebern und zwischen aktiver Tätigkeit und Zeiten gekennzeichnet sind, in denen Arbeitnehmer freiwillig oder aufgrund der Umstände keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Gleichzeitig werden Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld und die gesetzliche Altersrente zunehmend eingeschränkt.
Diese Einflüsse bewirken, dass der Zwang zur Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente erhebliche Einschränkungen der wirtschaftlichen Absicherung im Alter bewirken kann, die von betroffenen älteren Arbeitnehmern regelmäßig auch nicht mehr durch anderweitige Tätigkeit ausgeglichen werden können und von diesen daher bis zu ihrem Lebensende hingenommen werden müssen. Derartige Nachteile unterscheiden sich strukturell nicht von denen jüngerer Arbeitnehmer, die gezwungen sind, aufgrund einer durch eine Betriebsänderung ausgelösten Beschäftigungslosigkeit andere Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld und Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen und dadurch wirtschaftliche Nachteile aufgrund der Betriebsänderung erleiden. Daher spricht bereits § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dafür, dass die Betriebsparteien bei der Sozialplangestaltung im Rahmen ihrer Ermessensausübung auch wegen der Betriebsänderung drohende Nachteile unmittelbar vor dem Rentenalter und nach dessen Eintritt im Verhältnis zu den zu prognostizierenden wirtschaftlichen Nachteilen anderer Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen haben (in diesem Sinne die Umstände des Einzelfalls abwägend bereits BAG 31. Juli 1996 a. a. O., zu II 2 c).
Weiter ist zu berücksichtigen, dass mit § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG a. F. das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters nach Art. 1, 2, 6 der Richtlinie 2000/78/EG für die Differenzierung wegen des aufsteigenden Alters bereits teilweise umgesetzt war (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZN 1043/06 - n. v., zu 1 c aa; GK-BetrVG-Kreutz 8. Auflage § 75 Rn. 60). Die Norm war daher auch vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG im Sinne dieser Richtlinie europarechtskonform auszulegen. Hinzu kommt, dass auch der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz als mit einer Rechtsnorm vergleichbares richterrechtliches Grundprinzip des deutschen Arbeitsrechts bereits vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie europarechtskonform auszulegen war. Daher kann der Gleichbehandlungsgrundsatz einschließlich seiner in § 75 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BetrVG enthaltenen Ausprägungen bereits seit der Verabschiedung der Richtlinie 2000/78/EG am 27. November 2000 nicht mehr so ausgelegt werden, dass eine Ungleichbehandlung verschiedener Arbeitnehmer als gerechtfertigt anzusehen ist, wenn es sich um eine Diskriminierung wegen des Alters im Sinne der Richtlinie handelt (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 528/05 - NZA 2006/1217, zu B II 1; zur richtlinienkonformen Auslegung von Generalklauseln des nationalen Rechts vor Ablauf der Umsetzungsfrist einer Richtlinie vgl. BGH 05. Februar 1998 - 1 ZR 211/95 - NJW 1998/2208, B II 2; 12. Juni 2001 - X ZR 150/99 - BB 2001/1549, zu 2 d). Das in der Richtlinie konkretisierte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters hatte daher über den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz im Ergebnis bereits vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie unmittelbare Drittwirkung im Arbeitsrecht (BAG 11. April 2006 a. a. O., zu B Il 1 c). Daher ist der Maßstab der Richtlinie hier für die Auslegung von § 75 Abs. 1 BetrVG maßgeblich.
c) Die Klausel von Ziff. II 2 b SP bewirkt eine unmittelbare Differenzierung wegen des Alters im Sinne von Art. 1, 2 Abs. 1, Abs. 2 a der Richtlinie. Arbeitnehmer, die bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses das 62. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine nach Ziff. II 2 b SP berechnete Abfindung, während jüngere Arbeitnehmer bei gleicher Beschäftigungszeit und gleicher Vergütungshöhe die regelmäßig höhere Abfindung nach Ziff. II 2 a SP erhalten. Zudem bewirkt die Formel von Ziff. II 2 b SP, dass Arbeitnehmer eine umso geringere Leistung erhalten, je näher sie bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses vor der Vollendung ihres 65. Lebensjahres standen. Daher knüpft auch die mit dieser Formel bewirkte Dynamik der Leistungsberechnung anspruchsbeschränkend unmittelbar an das aufsteigende Alter an. Diese Differenzierung wird vom Geltungsbereich der Richtlinie erfasst, da Regelungen über einen Anspruch auf Sozialplanabfindung Beschäftigungsbedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 c der Richtlinie sind (vgl. Leuchten NZA 2002/1254,1260; Schweibert FS ARGE Arbeitsrecht S. 1001 ff; HaKo-AGG-Brors § 10 Rn. 129 ff).
Bei einer rein wortlautbezogenen Auslegung könnte die durch die Klausel von Ziff. II 2 b SP bewirkte Differenzierung wegen des Alters nicht als gerechtfertigt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG angesehen werden. Nach dieser Regelung ist eine Ungleichbehandlung wegen des Alters keine unzulässige Diskriminierung, sofern sie objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt ist und wenn das Mittel zum Erreichen dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. Als die Klausel von Ziff. II 2 b SP rechtfertigender Differenzierungsgrund kommt nach dem Vortrag der Beklagten lediglich das Ziel in Betracht, die wirtschaftliche Absicherung der Arbeitnehmer rentennaher Jahrgänge zu berücksichtigen, so dass in größerem Umfang Mittel für weniger gut abgesicherte und damit bedürftigere jüngere Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Mit dem Gebrauch des Differenzierungskriteriums der Vollendung des 62. Lebensjahres wird jedoch nicht berücksichtigt, dass mindestens 62 Jahre alte Arbeitnehmer nicht zwingend über existenzsichernde Ansprüche auf Altersrente und auf Arbeitslosengeld bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters verfügen. Bei atypischen Erwerbsbiographien können die einschlägigen sozialrechtlichen Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt sein.
Das in Ziff. II 2 b SP verwandte Differenzierungskriterium korrespondiert daher bei abstrakter Betrachtung nicht vollständig mit dem Differenzierungszweck. Das europarechtliche Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt jedoch, dass bei altersbedingten Ausnahmeregelungen die Erfordernisse des Gleichbehandlungsgrundsatzes so weit wie möglich mit denen des angestrebten Ziels in Einklang gebracht werden müssen. Nur dann kann eine Differenzierung gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt sein (EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - EzA TzBfG § 14 Nr. 21 - Mangold ./. Helm, Tz. 64, 65). Bei abstrakter Betrachtung ist daher der Gebrauch des Differenzierungskriteriums "Vollendung des 62. Lebensjahres" in Ziff. II 2 b SP ebenso unverhältnismäßig wie das vom Europäischen Gerichtshof (22. November 2005 a. a. O.) beanstandete Differenzierungskriterium "Vollendung des 52. Lebensjahres" in § 14 Abs. 3 TzBfG a.F. (ähnlich HaKo-AGG-Brors § 10 Rn. 130; Voigt in Schleusener/Suckow/Voigt § 10 Rn. 45).
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Regelung von Ziff. 2 II b SP gemäß §§ 77 Abs. 4 Satz 1, 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG zwar die Rechtsnatur einer Rechtsnorm hat, gleichwohl aber nicht wie typischerweise Gesetze für eine unbestimmte Zahl von Fällen getroffen wurde, sondern für eine bei Abschluss des SP feststehende Zahl individualisierbarer Arbeitnehmer. Die Betriebsparteien konnten daher konkret prüfen, ob die mit dem Kriterium "Vollendung des 62. Lebensjahres bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses" erfassten Arbeitnehmer entsprechend des Differenzierungszwecks tatsächlich durch Rentenansprüche wirtschaftlich abgesichert waren. Dies war auch der Fall. Der Kläger hat die Darstellung der Beklagten nicht bestritten, dass alle vier von Ziff. II 2 b SP betroffenen Arbeitnehmer nach dem Bezug von Arbeitslosengeld übergangslos Altersrente in Anspruch nehmen konnten.
Das Ziel, eine wirtschaftliche Absicherung rentennaher Jahrgänge bei der Abfindungsbemessung anspruchsbeschränkend zugunsten weniger gut abgesicherter jüngerer Arbeitnehmer zu berücksichtigen, ist legitim im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben für die Gestaltung von Sozialplänen in § 112 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 BetrVG sowie der zwischenzeitlich in § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers und ist ganz überwiegende Ansicht (etwa HaKo-AGG-Brors § 10 Rn. 135; Bauer/Göpfert/Krieger a. a. O. § 10 Rn. 54; MüKo-BGB-Thüsing 5. Auflage § 10 AGG Rn. 40; Thüsing Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz Rn. 450, 932; Leuchten NZA 2002/1254, 1260; Schweibert FS ARGE Arbeitsrecht S. 1001, 1011; Bertelsmann ZESAR 2005/242, 252 f; Besgen BB 2007/213, 218; Annuß BB 2006/325, 327; BB 2006/1629, 1634; kritisch dagegen ErfK-Schlachter § 10 AGG Rn. 10).
Dagegen lässt sich nicht mit der Argumentation des Klägers einwenden, dass Sozialplanabfindungen vom europarechtlichen Entgeltbegriff erfasst würden und dass aus diesem Grund das arbeitsvertragliche Austauschverhältnis mit der Konsequenz zu berücksichtigen sei, dass die Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zwingend ein Kriterium für die Berechnung des Sozialplananspruchs zu sein habe. Ersteres kann unterstellt werden. Auch wenn Sozialplanabfindungen im Sinne des Gemeinschaftsrechts als Entgelt zu behandeln sein sollten, gebietet der europarechtliche Diskriminierungsschutz nicht die vom Kläger geforderte Zwecksetzung. Entgelt muss nicht notwendigerweise die Funktion der Belohnung geleisteter Arbeit und bewiesener Betriebstreue haben. Zur Rechtfertigung von Differenzierungen bei der Entgeltleistung erforderlich ist lediglich irgendein legitimes Ziel der Sozialpolitik des Mitgliedstaates (vgl. etwa EuGH 14. Dezember 1995 - C-317/93 - AP EWG-Richtlinie 79/7 Nr. 1, Tz. 28; 06. Februar 1996 - C-457/93 - AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 72, Tz. 36; 03. Oktober 2006 - C-17/05 - EzA EWG-Vertrag 1999 Art. 141 Nr. 20, Tz. 32). Um welches Ziel es sich handelt, ergibt sich aus dem jeweiligen nationalen Recht.
Der Zweck von Sozialplanleistungen ist im deutschen Betriebsverfassungsrecht klar definiert. Gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dienen sie dem Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den betroffenen Arbeitnehmern in Folge einer Betriebsänderung entstehen. Der Umfang dieser Nachteile steht in keinem zwingenden Zusammenhang mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Sozialplanleistungen haben eine künftige wirtschaftliche Nachteile betreffende Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion und dienen nicht der Entschädigung für den Verlust eines sozialen Besitzstandes oder einer nachträglichen Vergütung für in der Vergangenheit geleistete Arbeit und gezeigte Betriebstreue. Die Berücksichtigung der Unternehmenszugehörigkeit bei der Berechnung von Sozialplanabfindungen ist typisierend nur insoweit gerechtfertigt, wie mit einer ansteigenden Beschäftigungsdauer eine Verengung der Qualifikation und eine Minderung der Chancen der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt verbunden ist (BAG 14. August 2001 - 1 AZR 760/00 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 142, zu II 1 a; 12. November 2002 - 1 AZR 58/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 159, zu III 2 a). Damit steht die Dauer der Beschäftigung mit dem Umfang der wirtschaftlichen Nachteile aufgrund einer Betriebsänderung nicht generell in Zusammenhang.
Dementsprechend dient es einer sinnvollen Sozialplangestaltung, eine mit dem aufsteigenden Alter verbundene bessere wirtschaftliche Absicherung anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Verfügen bestimmte Arbeitnehmer über eine derartige Absicherung, benötigen sie Ausgleichsleistungen lediglich in geringerem Umfang als andere Arbeitnehmer. Diesen unterschiedlichen Bedürfnissen differenzierend Rechnung zu tragen, ist ein legitimes Ziel, da dadurch die regelmäßig begrenzten Sozialplanmittel nach der jeweiligen Erforderlichkeit des Ausgleichs wirtschaftlicher Nachteile zweckgerecht verteilt werden können.
Entgegen der Ansicht des Klägers geht es bei der Bemessung einer Sozialplanabfindung auch nicht um die Förderung der Chancen der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt und bei der anspruchsbegrenzenden Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Absicherung nicht darum, ältere Arbeitnehmer "schneller aus dem Arbeitsmarkt herauszudrängen". Abfindungszahlungen können die Chancen von Arbeitnehmern auf dem Arbeitsmarkt nicht verbessern. Sie dienen in erster Linie der Milderung der wirtschaftlichen Folgen einer durch die Betriebsänderung ausgelösten Beschäftigungslosigkeit und sind dementsprechend an dem zu erwartenden Ausmaß dieser Nachteile zu orientieren.
Die Klausel von II 2 b SP ist auch im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG zur Erreichung ihres Zweckes angemessen und erforderlich. Dies gilt insbesondere für das Differenzierungskriterium der Vollendung des. 62. Lebensjahres. Stichtagsregelungen und die mit ihnen verbundenen Pauschalisierungen sind in Sozialplänen unvermeidlich und zulässig, soweit die Wahl des Stichtages am gegebenen Sachverhalt orientiert ist (BAG 24. Januar 1996 - 10 AZR 155/95 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 98, zu 2 c; 05. Oktober 2000 a. a. O., zu II 2 c). Nach der bei Abschluss des SP geltenden Fassung von § 217 SGB III hatten Arbeitnehmer, die mindestens sechs Jahre versicherungspflichtig beschäftigt waren und das 57. Lebensjahr vollendet hatten, einen Arbeitslosengeldanspruch von bis zum 32 Monaten. Ziffer II 2 b SP gewährleistete daher, dass mindestens 62 Jahre alte Arbeitnehmer die Zeit bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters von § 35 SGB VI mit der Vollendung ihres 65. Lebensjahres durch den Bezug von Arbeitslosengeld überbrücken konnten und nicht gezwungen waren, mit der Folge von Rentenkürzungen nach § 77 SGB VI vorzeitig Altersrente in Anspruch zu nehmen. Selbst im ungünstigsten Fall hätten sie nur noch vier Monate ohne wirtschaftliche Absicherung zu überbrücken gehabt. Nach den Geburtsdaten der betroffenen Arbeitnehmer Konradt (30. Mai 1942), Freeman (20. September 1943) und C (26. Mai 1943) sowie dem des Klägers (19. Juli 1943) kam es jedoch in keinem Fall zu einer Unterbrechung zwischen Arbeitslosengeldbezug und dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters. Die Altersgrenze von Ziff. II 2 b SP unterschreitende Arbeitnehmer waren demgegenüber nicht entsprechend abgesichert. Sie hätten entweder vorzeitig Altersrente mit der Folge von gegebenenfalls deutlichen Rentenkürzungen gemäß § 77 Abs. 2 SGB VI in Anspruch nehmen müssen oder wären zur Überbrückung der Zeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Verwertung von Ersparnissen oder auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen gewesen. In der Altersgruppe unter 62 drohten daher erheblich größere wirtschaftliche Nachteile als für die Arbeitnehmer ab Vollendung des 62. Lebensjahres. Das als Stichtag herangezogene Datum war daher sachgerecht.
Zutreffend ist allerdings, dass dieses Datum die Gefahr einer besonderen Bevorzugung der Jahrgänge knapp vor der Vollendung des 62. Lebensjahres auslöste, da diese durch das Kriterium des Alters in der Formel von Ziff. II 2 a SP unmittelbar und durch die Kriterien "Betriebszugehörigkeit" und - unter Umständen - "Bruttomonatsentgelt" mittelbar begünstigt wurden. Gleichwohl ist die Regelung bei Berücksichtigung der notwendigen Pauschalisierung verhältnismäßig. Der Kläger dürfte zu den Arbeitnehmern mit den geringsten wirtschaftlichen Nachteilen aufgrund der Betriebsstilllegung zählen. Nach dem von ihm nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten war bei Abschluss des SP für ihn aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Einkommensverlust von 75.361 € netto zu erwarten. Dem standen zu erwartende Arbeitslosengeldbezüge des Klägers von 56.234 € netto sowie die Gesamtleistung nach dem SP einschließlich der Härtefondsleistungen in Höhe von 19.019,81 € brutto gegenüber. Unter Berücksichtigung des Zinsvorteils aufgrund der Fälligkeit der Sozialplanabfindung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß Ziff. II 2 c SP wurden die wirtschaftlichen Nachteile aufgrund der Betriebsänderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers damit zumindest annähernd vollständig ausgeglichen. Dass der Kläger nach diesem Zeitpunkt weitere Nachteile hinnehmen muss, ist nicht ersichtlich. Da er wegen der Dauer der Leistungen gemäß Ziff II 2 b SP bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht zu einer vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente gezwungen war, sind nennenswerte rentenrechtliche Nachteile nicht feststellbar. Erhebliche nicht ausgeglichene wirtschaftliche Nachteile hat der Kläger auch nach der Auflage der Berufungskammer vom 15. Februar 2007 und der Darlegung der Beklagten im Schriftsatz vom 20. März 2007, dass er solche Nachteile nicht erlitten habe, nicht behauptet.
Wie dargelegt, war demgegenüber für Arbeitnehmer vor Vollendung ihres 62. Lebensjahres zu prognostizieren, dass sie durch die Betriebsänderung erheblich größere wirtschaftliche Nachteile erleiden würden. Dies rechtfertigt die diesen zum Teil gewährten höheren Leistungen. Gerade bei den Arbeitnehmern mit den höchsten Sozialplabansprüchen musste aufgrund ihres Alters und der damit verbundenen hohen Wahrscheinlichkeit einer durchgehenden Erwerbslosigkeit damit gerechnet werden, dass sie mehrere Jahre lang auf die Verwertung ihrer Ersparnisse oder auf Sozialhilfe angewiesen sein würden, falls sie sich nicht zur Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente unter Inkaufnahme gegebenenfalls beträchtlicher Rentennachteile entschließen würden. Dies gilt etwa für den mit Sozialplanleistungen von insgesamt knapp 116.000 € brutto am meisten begünstigten Arbeitnehmer T. Er wurde im April 1947 geboren und kann die reguläre gesetzliche Altersrente erst ab dem Jahr 2012 beziehen, während der Kläger dies bereits seit 2008 konnte. Entsprechendes gilt für die Arbeitnehmer mit den nächsthöchsten Sozialplanansprüchen, nämlich Herrn G (Sozialplanleistungen ca. 66.300 € brutto, geboren im Februar 1947, daher reguläre Altersrente ebenfalls erst ab dem Jahr 2012), Herrn Schmidt (Sozialplanleistungen gut 49.000 € brutto, geboren im August 1946, daher reguläre Altersrente erst ab dem Jahr 2011) und Herrn S (Sozialplanleistungen gut 42.000 € brutto, geboren im Januar 1946, daher reguläre Altersrente ebenfalls erst ab dem Jahr 2011). Gegenüber den übrigen Arbeitnehmern ist die Differenzierung zuungunsten des Klägers noch geringer, da diese niedrigere Sozialplanleistungen erhielten als die vorstehend aufgeführten Arbeitnehmer. Gleichzeitig sind sie zum Großteil wesentlich jünger als der Kläger und mussten im Fall einer längerfristigen Arbeitslosigkeit mit ungleich umfangreicheren wirtschaftlichen Nachteilen rechnen als der Kläger, der - wie dargelegt - durch die Betriebsänderung allenfalls geringe wirtschaftliche Nachteile erlitt. Die Differenzierung in Ziff II 2 b SP verfolgt daher nicht nur ein legitimes Ziel, sondern bewirkt auch keine unangemessene Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters.
Schließlich braucht nicht entschieden zu werden, ob die mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG den Mitgliedsstaaten eingeräumte Ausnahmeregelung vom Verbot der Altersdiskriminierung eine Entscheidung des nationalen Gesetzgebers verlangt oder ob auch autonome Entscheidungen der betrieblichen Sozialpartner als Rechtsgrundlage ausreichen können (hierzu Schweibert FS ARGE Arbeitsrecht S. 2001, 2007, m. w. N.). Für die Sozialplangestaltung enthält das deutsche Recht mit den Regelungen von § 112 BetrVG, insbesondere mit § 112 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 BetrVG hinreichende Vorgaben des Gesetzgebers. Die konkrete Ausgestaltung dieser Vorgaben im Einzelfall durch die Betriebspartner verbietet EG-Recht nicht (HaKo-AGG-Brors § 10 Rn. 131).
3. Seine erstinstanzliche Rüge der Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes hat der Kläger zweitinstanzlich nicht aufgegriffen. Gemäß der zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter Ziff. III des angefochtenen Urteils (Bl. 73 d. A.) ist nach wie vor nicht erkennbar, durch welche Leistungen an welche Arbeitnehmer der Kläger benachteiligt worden sein soll. Daher ist zu vermuten, dass er bei seiner erstinstanzlichen Rüge schlicht die von der Entscheidungskomission festgelegten unterschiedlichen Leistungszwecke der Zahlungen aus dem Härtefonds nicht berücksichtigt hat. Durch diese kann er nicht benachteiligt worden sein, da er - mit der einzigen Ausnahme von Herrn C - nach der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 20. März 2007 vorgelegten Aufstellung unstreitig die mit Abstand höchsten Leistungen aus dem Härtefonds erhielt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zugelassen, da die Auswirkungen des EG-rechtlich gebotenen Verbotes der Altersdiskriminierung und die der einschlägigen Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes auf die Zulässigkeit von leistungsbeschränkenden Differenzierungen wegen des Alters in Sozialplanklauseln wie der von Ziff. II 2 b SP große Bedeutung für die Praxis haben und höchstrichterlich bisher nicht geklärt sind.
Ende der Entscheidung
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