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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 02.05.2007
Aktenzeichen: 8 Sa 1119/06
Rechtsgebiete: BetrAVG
Vorschriften:
BetrAVG § 1 |
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Offenbach vom 20.04.2006 - 2 Ca 34/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Bemessungsgrundlage der Witwenpension, die die Beklagte an die Klägerin als die Witwe eines bei ihr beschäftigten Angestellten nach ihrem Pensionsplan zu zahlen hat.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass für die Bemessung der Witwenpension nicht nur das Grundgehalt, das ihr verstorbener Ehemann bei der Beklagten erzielte zu berücksichtigen sei, sondern weitere von der Beklagten regelmäßig erbrachten Leistungen, nämlich: die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs, der Jahresbeitrag für einen deutschen Golfclub und der Zuschuss zu einem Luxusappartement in einer Golfclubanlage am amerikanischen Firmensitz der Muttergesellschaft der Beklagten.
Ihr stehe deshalb eine Witwenpension auf Basis eines Durchschnittsgehalts von € 22.394,19 brutto in Höhe von € 7.675,31 zu statt der von der Beklagten gezahlten € 6.573,56 brutto monatlich. Die Differenz macht die Klägerin nebst Zinsen geltend. Erstinstanzlich hat ihre Tochter eine entsprechende Halbwaisenrente als Klägerin zu 2. geltend gemacht.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an die Klägerin zu 1. € 30.635,00 brutto nebst € 5.567,18 Zinsen zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01. Januar 2006 eine Betriebspension in Höhe von monatlich € 7.675,31 an die Klägerin zu 1. zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, es sei nur ein Grundgehalt von durchschnittlich € 20.149,72 für die Bemessung der Pension zu berücksichtigen. Die Sachbezüge und sonstigen Zuwendungen hätten keinen Einfluss auf die Betriebspension.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 20. April 2006, auf das insbesondere wegen der Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen wird.
Die Klägerin vertritt weiter die Auffassung, der Pensionsordnung liege ein weiter Einkommensbegriff zugrunde und die regelmäßig geleisteten Zahlungen und die Nutzung des Dienstwagens gehörte zum 12 mal jährlich gezahlten Grundgehalt.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 20.04.2006 (Az.: 2 Ca 34/06) wird abgeändert;
2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin und Berufungsklägerin € 30.635,00 brutto nebst € 5.567,18 Zinsen zu zahlen;
3. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01. Januar 2006 eine Betriebspension in Höhe von monatlich € 7.675,31 an die Klägerin und Berufungsklägerin zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Das Berufungsgericht folgt den Gründen des Arbeitsgerichts in der Auslegung der Pensionsordnung.
Auf die Berufung ist festzuhalten:
Nach dem Pensionsplan der Beklagten vom 07. Mai 2002, einer Gesamtbetriebsvereinbarung, gehören die private Nutzung eines Dienstwagens, der Beitrag für einen Golfclub und die Erstattung von Mietkosten für ein Appartement nicht zum pensionsfähigen Einkommen, nach dem die Pension bemessen wird. Die maßgebliche Vorschrift lautet, soweit hier von Interesse:
"4. Pensionsfähiges Einkommen:
Der monatliche Durchschnitt des Bruttoeinkommens der letzten 36 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder vor Erreichen der Altersgrenze, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
...
Zum Bruttoeinkommen im Sinne von Satz 1 zählt nur das 12 mal jährlich gezahlte Grundgehalt. Andere Vergütungselemente wie z.B. Weihnachtsgeld, zusätzliches Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Überstunden- und Mehrarbeitsvergütung bleiben außer Betracht."
Die Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs, Leistungen eines Golfclubbeitrags und Mietzuschuss gehören nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht zum Grundgehalt. Dies gilt schon für den weiteren Begriff "Gehalt" (vgl. Hess. LAG vom 08. September 2004 - 8 Sa 2110/03 sowie für Privatnutzung von Kraftfahrzeugen BAG vom 14.08.1990 - 3 AZR 321/89 - AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Berechnung, zu 5. a) d.Gr.). In Verbindung mit dem Wort "Grund" wird der Begriff des Gehalts nochmals eingeschränkt, nämlich auf den Teil des Gehalts, der den Grundbestandteil der Vergütung darstellt. Damit werden alle weiteren Vergütungsbestandteile ausgeschlossen. Im Pensionsplan wird dies nochmals dadurch verdeutlicht, dass es ausdrücklich heißt, dass "andere Vergütungselemente" außer Betracht bleiben. Solche zusätzlichen Leistungen sollen gerade ausgeschlossen werden, wie die Beispiele Weihnachtsgeld, zusätzliches Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Überstunden und Mehrarbeitsvergütung zeigen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund.
Ende der Entscheidung
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