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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 09.03.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 1203/04
Rechtsgebiete: TV Übergangsversorgung A Lotsen


Vorschriften:

TV Übergangsversorgung A Lotsen
Übergangsgeld nach dem TV Übergangsversorgung für die bei der A beschäftigten Fluglotsen ist keine betriebliche Altersversorgung.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Offenbach vom 11. Juni 2004 - 5 Ca 56/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten Übergangsgeld verlangen kann.

Der am 11. November 1952 geborene Kläger war vom 01. Januar 1973 bis Ende 1993 zunächst als beamteter Fluglotse tätig und wechselte zum 01. Januar 1994 unter Berücksichtigung der geleisteten Dienstzeit in ein Angestelltenverhältnis zur Beklagten. Zwischen den Parteien ist vereinbart, die bei der Beklagten geltenden Haustarifverträge anzuwenden. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete zum 30. Juni 1998 gemäß gerichtlichen Vergleichs aufgrund betriebsbedingter Kündigung. Der Kläger erhielt von der Beklagten eine Abfindung von DM 150.000,00.

Bei der Beklagten gilt ein "Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der A beschäftigten Fluglotsen (Ü-VersTV-Lotsen)". Danach zahlt die Beklagte Fluglotsen unter bestimmten Voraussetzungen ab Vollendung des 52. Lebensjahres Übergangsgeld.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er erfülle ab Dezember 2004 die Voraussetzungen für die Zahlung von Übergangsgeld. Bei der Übergangsversorgung handele es sich um Altersversorgung, so dass er auf sie eine unverfallbare Anwartschaft erworben habe. Wenn er durch den vor Gericht geschlossenen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Anspruch verloren habe, sei der Vergleich sittenwidrig.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Übergangsgeld nach dem "Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der A beschäftigten Fluglotsen vom 07.07.1993" in der Fassung vom 31.10.1996 ab dem 01. Dezember 2004 bis zum 11. November 2017 zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Übergangsversorgung, da sein Arbeitsverhältnis vor Beginn der Übergangsversorgung endete. Es handele sich dabei auch nicht um betriebliche Altersversorgung.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 11. Juni 2004, auf das Bezug genommen wird.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Wegen der für die Berufung erheblichen Daten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09. März 2005 verwiesen.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Im Hinblick auf die lange Beschäftigungszeit des Klägers müsse ihm Übergangsgeld zustehen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei er schon in einem "rentennahen" Alter gewesen. Er habe nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten keinerlei Aussicht auf Erlangung eines Arbeitsplatzes mit angemessener Bezahlung und Tätigkeit gehabt, was der Beklagten auch bekannt gewesen sei. Aufgrund des vom Kläger nicht verschuldeten Ausspruchs der Kündigung durch die Beklagte und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Zeitpunkt, in dem der Kläger bereits ein "rentennahes" Lebensalter erreicht hätte, seien die Bestimmungen des Übergangsversorgungstarifvertrags dahin auszulegen, dass dies der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 52. Lebensjahres gleichsteht. Dem Kläger müssten mindestens die bis zum 31. Oktober 1993 erworbenen Pensionsansprüche als Beamter erhalten bleiben.

Der Kläger beantragt,

auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 11.06.2004 - Az.: 5 Ca 56/04 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Übergangsgeld nach dem "Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der A beschäftigten Fluglotsen vom 07.07.1993" in der Fassung vom 31.10.1996 ab dem 01.12.2004 bis 11.11.2017 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld nach dem Ü-VersTV-Lotsen. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Das Berufungsgericht folgt den Gründen des Arbeitsgerichts. Auf die Berufung ist festzuhalten:

Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 c) i.V.m. § 1 Ü-VersTV-Lotsen. Diese lauten:

§ 1

Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für alle Fluglotsen - einschließlich der Fluglotsen, die aus den operativen Diensten in andere Tätigkeiten gewechselt sind -, die in einem Arbeitsverhältnis mit der A stehen und unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung fallen.

§ 2

Allgemeine Voraussetzungen

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der A erhalten vorbehaltlich der Regelung in Abs. 2 Übergangsgeld, wenn

a) sie das 52. Lebensjahr vollendet haben und

b) sie mindestens 15 Jahre eine Tätigkeit als Fluglotsen in der Flugverkehrskontrolle wahrgenommen haben,

c) sie ihre Erwerbstätigkeit bei der A beendet haben und

d) bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres kein Anspruch auf Versorgungsleistungen besteht.

(2) Die Gewährung von Übergangsgeld ist ausgeschlossen, wenn die A bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grunde fristlose zu kündigen.

Aus § 2 Abs. 1 c) ergibt sich, dass Übergangsgeld nur beansprucht werden kann, wenn der Mitarbeiter bis zur Beanspruchung von Übergangsgeld in einem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten gestanden hat und dieses dann endet. Dies wird unterstrichen durch die Vorschriften des § 1, die den Ü-VersTV-Lotsen nur gelten lässt für Fluglotsen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten stehen.

Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass die Zahlung von Übergangsgeld nach dem Ü-VersTV-Lotsen keine betriebliche Altersversorgung ist. Es handelt sich dabei gerade um eine Leistung, mit der die Zeit zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Beginn der Altersversorgung überbrückt werden soll. Die Arbeitnehmer sollen dadurch sozial abgesichert werden, weil sie grundsätzlich vor Beginn der gesetzlichen Rente aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden müssen und dies ab Vollendung des 52. Lebensjahres auch können (vgl. BAG vom 14. Oktober 2003, zu A. II. 5. d.Gr.).

Der Kläger hat deshalb keine unverfallbare Anwartschaft auf einen Teil des Übergangsgeldes erworben.

Dem Kläger stehen auch unter keinen sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten Ansprüche auf Übergangsgeld zu. Selbst wenn der Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses schon der Rente nahe gewesen wäre - was bei einem Alter von 46 Jahren sicherlich nicht der Fall war -, könnte dies nicht zu Ansprüchen irgendeiner Art führen. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, dass er mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Beginn der Übergangsversorgung Ansprüche darauf verlieren würde. Der Kläger hat in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vergleich eingewilligt und er war dabei anwaltlich vertreten. Der Kläger war damals 45 Jahre alt und damit der Zeitpunkt einer Übergangsversorgung noch fern. Es war Sache des Klägers, sich Gedanken über seine weitere Zukunft zu machen und die Frage, ob ihm bereits ab dem 52. Lebensjahr Leistungen zustehen würden, zu klären.

Aus der Tatsache, dass der Kläger zunächst 20 Jahre Beamter war, bevor er in ein Angestelltenverhältnis bei der Beklagten wechselte, ergibt sich nichts hinsichtlich eines Anspruchs auf Übergangsgeld. Wäre der Kläger statt aus einem Angestelltenverhältnis im Jahre 1998 aus einem Beamtenverhältnis ausgeschieden, stünde er hinsichtlich Übergangsversorgung nicht viel anders dar.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund.

Ende der Entscheidung

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