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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 16.01.2003
Aktenzeichen: 9 Sa 658/02
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO, KSchG
Vorschriften:
BGB § 626 Abs. 2 | |
ArbGG § 8 Abs. 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 | |
ZPO § 286 | |
ZPO § 511 | |
ZPO § 517 | |
ZPO § 519 | |
ZPO § 520 | |
KSchG § 1 Abs. 2 |
Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Urteil
Aktenzeichen: 9 Sa 658/02
hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 9 in Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am LAG Bram als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter Baltes und die ehrenamtliche Richterin Geil als Beisitzer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 2002 - 10 Ca 6777/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Die am 23. Jan. 1969 geborene Klägerin ist seit 1. Okt. 1991 bei der Beklagten als Teilzeitkraft im Bodendienst beschäftigt. Sie ist verheiratet, hat ein Kind und ist wegen Diabetes mellitus schwerbehindert. Der Grad der Behinderung beträgt 50 %. Ihr Monatsverdienst betrug DM 1.903,06 brutto. Die Klägerin wurde vom 13. bis zum 22. oder 23. Dez. 2000 im Krankenhaus B stationär behandelt. Die Beklagte wirft der Klägerin vor, die ihr übersandte Bescheinigung über den Krankenhausaufenthalt vom 27. Dez. 2000 (Anlage zum Protokoll) dahingehend abgeändert zu haben, dass das Entlassungsdatum auf den 28. Dezember statt auf den 23. Dezember 2000 läutet. Die Beklagte sprach der Klägerin gegenüber nach Anhörung des Betriebsrats, der sich nicht äußerte, und mit Zustimmung des Landeswohlfahrtsverbandes die fristlose und vorsorglich auch fristgemäße Kündigung zum 31. Dez. 2001 aus. Der Widerspruch gegen den Bescheid des Integrationsamtes wurde, wie die Klägerin in der Berufungsverhandlung mitteilte, rechtsbeständig zurückgewiesen.
Die Klägerin hat bestritten, die Bescheinigung abgeändert zu haben. Sie hat gemeint, dies könne nur durch den Mitarbeiter des Krankenhauses, den Zeugen S, geschehen sein. Sie hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21. Aug. 2001 aufgelöst worden ist und die Beklagte zu verurteilen, sie zu unveränderten Bedingungen als Fachkraft in der Fluggastabfertigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
die Beklagte hat behauptet, die Klägerin hätte die Entlassungsbescheinigung gefälscht. Dies ergebe sich aus der Bescheinigung selbst und den Äußerungen der Klägerin in den Anhörungen vor Ausspruch der Kündigung.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Kündigungsschutzklage hinsichtlich der fristlosen Kündigung durch Urteil vom 20. Febr. 2002 stattgegeben, da die Beklagte die Frist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt habe.
Die gegen die ordentliche Kündigung gerichtete Klage hat es nach Vernehmung des Zeugen S als unbegründet abgewiesen. Es hat angenommen, durch die Beweisaufnahme und die weiteren Indizien sei nachgewiesen, dass die Klägerin die Entlassungsbescheinigung gefälscht habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe verwiesen.
Gegen das ihr am 2. April 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 2. Mai 2002 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. Juli 2002 am 2. Juli 2002 begründet.
Die Klägerin greift unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts an und meint, dessen Beweisergebnis würde von der Aussage des Zeugen S nicht getragen. Dieser habe sich an den konkreten Vorfall nicht erinnern können, sondern lediglich Angaben dazu gemacht, wie er die Ausstellung solcher Bescheinigungen grundsätzlich vornehme. Der Zeuge habe nur Mutmaßungen ins Blaue hinein angestellt. Sie behauptet, der Zeuge habe sie am 27. Dezember 2000 gefragt, von wann bis wann er die Bescheinigung ausstellen solle. Sie habe geantwortet, vom 13. bis 23. Dez. bzw. nach ärztlicher Absprache bis 28. Dez Während des etwa 15minütigen Vorgangs sei der Zeuge zwei Mal angerufen worden und habe zwei Mal den Raum verlassen und dazwischen das Formular ausgefüllt. Am Tresen habe er schließlich gefragt, welches Datum wir heute hätten. Der Zeuge habe dann den 27. Dez. eingetragen. Sie habe das Formular genommen, ohne auf die Eintragungen zu sehen, habe es in ein vorbereitetes Kuvert gesteckt und den Umschlag bei der Post eingeworfen. Aufgrund ihrer langjährigen Erkrankung habe sie gewusst, dass sie aufgrund der bei der Entlassung vorhandenen Blutwerte nicht arbeitsfähig sein werde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Febr. 2002 - 10 Ca 6777/01 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21. Aug. 2001 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Arbeitsgerichts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 16. Jan. 2003 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO, und begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes keinen Bedenken, § 64 Abs. 2 ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs.1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO, und damit insgesamt zulässig.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die gegen die ordentliche Kündigung gerichtete Klage ist - wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat -nicht begründet. Die Kündigung ist aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt, § 1 Abs. 2 KSchG. Ändert eine Arbeitnehmerin eigenmächtig die Daten ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Weise, dass das Beendigungsdatum der Arbeitsunfähigkeit hinausgeschoben wird, so liegt in aller Regel ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor (ebenso LAG Bremen Urteil 15. Februar 1985 - 1 Sa 196/84 - BB 1985, 1129; ArbG Celle Urteil vom 30. April 1970-1 Ca 225/70 - ARST 1970, 99). Nichts anderes gilt für die dem Arbeitgeber übersandte Bescheinigung über die Dauer des Aufenthalts im Krankenhaus. Die Beweisaufnahme hat die Behauptung der Beklagten bestätigt, die Klägerin habe die Bescheinigung vom 27. Dez. 2000 hinsichtlich des Entlassungsdatums eigenmächtig abgeändert, um der Beklagten gegenüber einen längeren Krankenhausaufenthalt vorzutäuschen. Das Berufungsgericht schließt sich mich Überprüfung der überzeugenden Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts an, macht sich diese vollumfänglich zu eigen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Das Arbeitsgericht hat nach Augenscheinseinnahme eine Abänderung der ursprünglich geschriebenen Zahl "3" in eine "8" angenommen. Dem folgt das Berufungsgericht. Die mit einem Kugelschreiber in anderer Farbe vorgenommene Änderung ist mit bloßem Auge erkennbar. Das Berufungsgericht folgt dem Arbeitsgericht auch in dessen Würdigung, dass die Änderung nur von der Klägerin vorgenommen worden sein kann. Dies hat das Arbeitsgericht nach sorgfältiger und gründlicher Würdigung festgestellt. Der Zeuge ist nach dem vierseitigen Protokoll so eingehend nach dem Ablauf befragt worden, dass eine nochmalige Vernehmung nicht geboten ist, zumal das Berufungsgericht der schlüssigen Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts folgt.
Die Klägerin beanstandet, das Arbeitsgericht habe nicht zu ihren Gunsten gewürdigt, dass der Zeuge S sich nicht mehr konkret an den Vorgang erinnern konnte. Dies spricht jedoch nicht gegen die Ergiebigkeit und Glaubhaftigkeit der weiteren Aussage, Es macht den Zeugen vielmehr glaubwürdig, dass er nicht vorgibt, diesen Routinevorgang, mit dem er nach etwa einem halben Jahr wieder konfrontiert wurde, konkret in Erinnerung zu haben. Er hat jedenfalls nach seiner Aussage, als er die Bescheinigung gesehen habe, sofort erkannt, dass dies nicht "seine 8" gewesen sei, er erkenne "seine 3", und dies sei nicht sein Ansatz für eine Drei gewesen. Außerdem war das Handeln des Zeugen durch die Vorschrift geleitet, dass er Bescheinigungen nicht auf ein künftiges Entlassungsdatum ausstellen dürfe, weil er dem Arzt nicht vorgreifen dürfe. Dies hat er bei seiner Aussage immer wieder betont. Er hat diese Regelung nach seiner Aussage so verinnerlicht, dass ihm abgenommen werden kann, dass er sie auch bei Ausstellung der Bescheinigung vom 27. Dez. 2000 beachtet hat. Dem entspricht, dass die Bescheinigung sprachlich in der Vergangenheit ausgestellt ist. Sie lautet, dass die Klägerin im Krankenhaus "war" und sich in stationärer Behandlung "befand". Dias Arbeitsgericht hat sich auf Seite 12 und 13 des Urteils auch gründlich mit den Umständen des Ausfüllens der Bescheinigung und der Glaubwürdigkeit des Zeugen befasst, der ja durchaus eingeräumt hat, dass es ein stressiger Tag gewesen sei. Seine Aussage, er könne definitiv bestätigen, dass er die Bescheinigung mit einem Kugelschreiber oder durchgehend ausgefüllt habe, soll entgegen der Auffassung der Klägerin nicht suggerieren, dass er sich plötzlich doch konkret erinnern könne. Er leitet dies nach den Gesamtumständen seiner Aussage vielmehr aus dem Bild der Bescheinigung selbst ab.
Das Arbeitsgericht hat seine Würdigung auch nicht nur auf die Aussage des Zeugen gestützt, sondern im Einklang mit § 286 ZPO alle Umstände des Einzelfalles und weiteren Indizien sowie die Interessenlage berücksichtigt. Zu Recht hat das Arbeitsgericht entscheidendes Gewicht auf die Äußerungen der Klägerin bei ihren Anhörungen gelegt. Am 18. Juli 2001 hat sie nach Unterbrechung der Anhörung angegeben, sie sei während der Weihnachtsfeiertage tagsüber beurlaubt und nachts im Krankenhaus gewesen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht herausgestellt, dass zum Einen der Umstand, die Weihnachtsfeiertage im Krankenhaus verbringen zu müssen, ein derart hinausragendes Ereignis ist, dass es die Klägerin auch nach einem halben Jahr nicht vergessen haben dürfte, es jedenfalls aber nach Unterbrechung der Anhörung wieder in Erinnerung gekommen sein müsste. Die Klägerin hat aber auch nach zweiwöchiger Bedenkzeit in den erneuten Anhörungen vom 31, Juli und 2. Aug. 2001 darauf bestanden, im Krankenhaus übernachtet zu haben. Ihre Einlassung, sie sei aus Angst, man könne ihr nicht glauben, bei ihrer falschen Darstellung geblieben, ist nicht plausibel, da es nahe lag, dass ihre falsche Darstellung widerlegt würde. Diesem wenig rationalen Vorgehen entspricht es auch, die Bescheinigung in einer anderen Kugelschreiberfarbe abgeändert zu haben.
Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat die Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung, da die angesprochenen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind, § 72 Abs. 2 ArbGG.
Ende der Entscheidung
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