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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 06.04.2006
Aktenzeichen: 9 TaBV 163/05
Rechtsgebiete: BetrVG
Vorschriften:
BetrVG § 77 V |
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. Juni 2005 - 3 BV 6/04 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Auswirkungen der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Betriebliche Altersversorgung.
Die Beteiligte zu 2) ist ein Unternehmen, das Premium-Weinbrandprodukte im oberen Preissegment herstellt. Im Herbst 1999 ging der früher selbstständige Betrieb der Z GmbH & Co. KG auf die Y über. Im Jahr 2000 hat diese 50 Prozent der Beteiligung der X überlassen, die im Jahr 2002 auch die restlichen Anteile an der Beteiligten zu 2) übernahm und seitdem deren alleinige Gesellschafterin ist. Im Betrieb der Beteiligten zu 2) werden in etwa 55 bis 60 Mitarbeiter beschäftigt.
Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) bestehende Betriebsrat. Am 10. Dez. 1984 wurde zwischen der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2) und dem damaligen Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung "Betriebliche Altersversorgung" (BI. 14 - 22 d. A) geschlossen, die die Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 23. Juni 2003 zum 31. Dez. 2003 gekündigt hat (BI. 23, 24 d.A.). In Ergänzung dieses Schreibens hat sie mit Schreiben vom 9. Sept. 2003 (BI. 25, 26 d. A.) mitgeteilt, dass im Hinblick auf die sechsmonatige Kündigungsfrist nicht nur die bis zum 30. Juni 2003 erworbenen Anwartschaften, sondern auch die zusätzlichen Anwartschaften aus der sechsmonatigen Kündigungsfrist bis zum 31. Dez. 2003 beachtet und berücksichtigt würden. Bei der Beteiligten zu 2) bestehen derzeit Pensionsverpflichtungen gegenüber etwa 400 Pensionären. Die Bruttoumsätze beliefen sich in den Geschäftsjahren 2001/2002 auf 28,40 Millionen, 2002/2003 auf 26,96 und 2003/2004 auf 25,65 Millionen EUR. Die Beteiligte zu 2) hatte im Geschäftsjahr 2001/2002 Marketingaufwendungen in Höhe von 6,31 Millionen EUR, 2002/2003 in Höhe von 5,51 Millionen und 2003/2004 in Höhe von 4,96 Millionen EUR. Seit 2002 wurden im Betrieb Restrukturierungsmaßnahmen durchgeführt. Die Beteiligte zu 2) hat ihren Mitarbeiterbestand nach Maßgabe eines Interessenausgleichs vom 22. Aug. 2001 (BI. 94 d. A.) und einer weiteren Betriebsvereinbarung vom 27. August 2003 von 68 Vollzeitkräften per 31. März 2002 über 54 Vollzeitkräfte per 31. März 2003 auf 49,5 Vollzeitkräfte per 1. April 2004 verkleinert. Nach dem Lagebericht der Geschäftsführung für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 wurden Absatz und Umsatz knapp behauptet. Im Jahr 2003 belief sich der Jahresüberschuss auf 1.748.000,00 EUR, wovon der Vorjahresverlust in Höhe von rund 985.000,00 EUR abgezogen wurde. In den Jahresabschluss 2002/2003 wurde eine Rückstellung für Prozesskosten gewinnmindernd in Höhe von rund 409.000,00 EUR eingestellt. Die Pensionsrückstellungen der Beteiligten zu 2) beliefen sich im Wirtschaftsjahr 2002/2003 auf 3.290.000,00 EUR gegenüber 3.303.000,00 EUR im Vorjahr. Ergänzend wird auf die Gewinn- und Verlustrechnung der Wirtschaftsprüfer W GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit Testat der Wirtschaftsprüfer vom 25. Juni 2004 Bezug genommen (Bl. 98, 99 d. A.).
Per 31. März 2003 betrugen die Verbindlichkeiten aus dem Unternehmenskauf EUR 13.051.000,00, davon bei der Gesellschafterin EUR 9.600.000,00 und bei der Beteiligten zu 2) EUR 3.451.000,00, per 31. Dez. 2003 EUR 10.868.000,00, davon EUR 7.800.000,00 bei der Gesellschafterin und EUR 3.068.000,00 bei der Beteiligten zu 2) und per 31. März 2004 noch insgesamt EUR 10.140.000,00 EUR (EUR 7.200.000,00 und 2.940.000,00 EUR).
Der Beteiligte zu 1) hat die Auffassung vertreten, die Betriebsvereinbarung über die Betriebliche Alterversorgung entfalte für die am 31. Dez. 2003 beschäftigten Arbeitnehmer Nachwirkungen, so dass diese noch unverfallbare Versorgungsanwartschaften und Zusatzraten erwerben könnten. Die Beteiligte zu 2) habe keine sachlich proportionalen Gründe für die Kündigung dargelegt. Sie habe nur einen marginalen Umsatzrückgang zu verzeichnen, der konjunkturell begründet sei. Auch im Geschäftsjahr 2003/2004 seien noch Gewinne erwirtschaftet worden. Soweit sie sich darauf berufe, dies habe nur durch eine Kürzung des Marketingbudgets erreicht werden können, sei darauf hinzuweisen, dass die Einstellung des Marketingbudgets auf einer Entscheidung der Muttergesellschaft beruhe und dass mit 18,4 % Aufwand für Marketingmaßnahmen eine überdurchschnittliche Aufwendung vorliege. Der Verlust im Wirtschaftsjahr 2001/2002 sei damit zu erklären, dass bei der Beteiligten zu 2) außerordentliche Aufwendungen in einer Größenordnung von rund 2.025.000,00 EUR als Restrukturierungskosten angefallen seien. Hierbei handele es sich um einmalige Aufwendungen. Der Gewinneinbruch im Wirtschaftsjahr 2003/2004 im Vergleich zum Vorjahr sei auf außerhalb des marginalen Umsatzrückganges zurückzuführende Sonder- und Gesellschaftereinflüsse zurückzuführen. Die Beteiligte zu 2) könne sich auch nicht auf die Verbindlichkeiten der Gesellschafter berufen. Es komme alleine auf die Verbindlichkeiten der Beteiligten zu 2) selber an. Im Übrigen sei als Maßstab die Eigenkapitalquote zu berücksichtigen.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt
festzustellen, dass durch die ordentliche Kündigung der Beteiligten zu 2) vom 23. Juni 2003 die Betriebsvereinbarung "Betriebliche Altersversorgung vom 10. Dez. 1984" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 für diejenigen Arbeitnehmer Nachwirkungen entfaltet, die am 31. Dez. 2003 als Arbeitnehmer bei der Beteiligten zu 2) beschäftigt gewesen sind, insbesondere Steigerungsbeträge gemäß § 5 Abs. 2 i. V. m. § 3 der Betriebsvereinbarung "Betriebliche Altersversorgung vom 10. Dez. 1984" ab dem 1. Januar 2004 erwerben werden können.
Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2) hat die Auffassung vertreten, sie habe mit der Vereinbarung des Rechtes der Kündigung der Betriebsvereinbarung ein freies, außer einer Willkürprüfung keinen Einschränkungen unterliegendes Recht wahrgenommen. Es sei systematisch nicht haltbar, dass bezogen auf den in der Betriebsrente anerkanntermaßen liegenden Teillohn Regelungen gelten sollen, die für das Hauptarbeitsentgelt, nämlich das kontinuierlich als Gegenleistung zur Arbeit ausgezahlte Entgelt nicht gälten. Im letzteren Fall sei es möglich, dass der Arbeitgeber bis zu 25 % der Gesamtvergütung ohne jede Prüfung eines betrieblichen Kündigungsgrundes, eines sonstigen Kündigungsgrundes oder einer sachlich proportionalen Begründung widerruflich gestalten könne, solange er keine betriebliche Übung entstehen lasse. Abgesehen davon stünden ihr sachlich proportionale Gründe zur Seite, die ein Einfrieren der Betriebsrenten rechtfertigten. Zum Zeitpunkt der Kündigung sei eine Entwicklung absehbar gewesen sei, die zu größten unternehmerischen Zukunftssorgen Anlass gegeben hätte. Der Absatzmarkt entwickele sich kritisch, ebenso wie das Konsumverhalten. Andererseits sei mit einer steigenden Lebenserwartung der Mitarbeiter zu rechnen, so dass für die Zukunft eine kritische Belastung durch die Altersversorgung entstehe. Insofern sehe sie es als erforderlich an, nicht auf die kurzfristig relative gute Ertragssituation zu blicken, sondern bereits jetzt Vorsorge zu treffen. Diesbezüglich habe man schon geringere Marketingaufwendungen vorgenommen. Ohne diese Reduzierung sei der Betrieb bereits in der Verlustzone. Gleichzeitig habe eine Personalreduktion stattgefunden. Das Unternehmen benötige jedoch höhere Gewinne, um die kostenaufwändige Marketingoffensive zu starten und den Ergebnisverfall zu stoppen. Im Einzelnen würden die Gewinne benötigt zur Tilgung der Darlehen, sowohl die Gesellschafterin als auch die Gesellschaft selber betreffend, für Marketinginvestitionen und für sonstige Investitionen. Insoweit seien auch die Verbindlichkeiten der Gesellschafterin zu berücksichtigen. Insbesondere würden die Gewinne benötigt, um die Bankverbindlichkeiten zu tilgen, die aus dem Unternehmenskauf resultierten. Durch das Einfrieren der Betriebsrenten entstehe ein Einsparpotential von 200.000,- EUR. Die Personalkosten seien gleichzeitig seit 2002 schon gedrosselt worden. Nach April 2004 seien 5 weitere Mitarbeiter ausgeschieden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat dem Antrag durch Beschluss vom 29. Juni 2005 - 3 BV 6/04 - stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein sachlich proportionaler Grund dafür, dass die bereits beschäftigten Arbeitnehmer nach der Betriebsvereinbarung über die "Betriebliche Altersversorgung vom 10. Dez. 1984" keine unverfallbare Anwartschaft mehr erdienen und auch Zuwachsraten nicht mehr erworben werden könnten, sei nicht gegeben. Unter Zugrundelegung der von der Beteiligten zu 2) vorgelegten Zahlen sei indessen ersichtlich, dass diese auch im Geschäftsjahr 2003/2004 einen Jahresüberschuss erwirtschaftet habe. Dieser fiele zwar geringer aus als im Vorjahr, es sei jedoch zu berücksichtigen, dass außerordentliche Aufwendungen getätigt worden seien und in besonders hohem Maße eine Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen eingestellt worden sei. Die außerordentlichen Aufwendungen beträfen hauptsächlich Einstellungen für Prozessrisiken, die nur einmalig angefallen seien. Hier seien 409.000,- EUR betroffen Dennoch sei ein Jahresüberschuss erwirtschaftet worden. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der Umsatzerlös tatsächlich in nicht so hohem Maße zurückgegangen sei. Die von der Beteiligten zu 2) vorgetragenen Verbindlichkeiten, die sie selbst aufbringen müsse, seien in den Gewinn- und Verlustrechnungen für das Geschäftsjahr bereits enthalten. Es komme hier auch nicht auf die Verbindlichkeiten der Gesellschafter an, denn die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage sei bezogen auf den Betrieb, in dem das betriebliche Versorgungswerk stattfinde. Ansonsten könnte ein an sich gesunder Betrieb durch Verbindlichkeiten der Gesellschafter sich leichter von einer betrieblichen Alterversorgung lösen, so dass ein Missbrauch nicht ausgeschlossen werden könne. Gemessen an dem Einsparpotential, das sich durch die Kündigung der betrieblichen Altersversorgung nach Vortrag der Beteiligten zu 2) in Höhe von 200.000,- EUR ergebe, sei angesichts eines immer noch bestehenden Jahresüberschusses von 456.936,26 EUR ein Eingriff in die erdienten Besitzstände unverhältnismäßig. Die Beteiligte zu 2) könne sich auch nicht auf die Prognose berufen, dass der Alkoholkonsum weiter zurückgehen würde und auch der Umsatzmarkt schwächer werde. Diese Tendenz habe sich zum einen in den Umsatzerlösen nicht ergeben, zum anderen sei der Rückgang des Alkoholkonsums bisher noch eine vage Vermutung, ebenso wie die Einschränkungen, die die Beteiligte zu 2) durch die Bundesregierung und die EU befürchte. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) sei das Vertrauen der Arbeitnehmer bei einer betrieblichen Altersversorgung schutzwürdiger als bei der Zusage einer sonstigen freiwilligen Leistung des Gehaltes. Denn die Arbeitnehmer richteten sich bei ihrer Vorsorge für das Alter darauf ein, dass sie die einmal zugesagten Anwartschaften und Besitzstände inklusiv Zuwachsraten auch noch erdienen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtliche Beschlussgründe verwiesen.
Gegen diesen ihr am 8. Sept. 2005 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 2) am 10. Okt. 2005, einem Montag, per Telefax Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 22. Nov. 2005 an diesem Tag per Telefax begründet.
Die Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe ihr einen sachlich proportionalen Grund zu Unrecht abgesprochen und hat gegen alle im einzelnen ausführlich vorgetragenen Gründe für den Eingriff die Maßnahme im Ergebnis als willkürlich und ungerechtfertigt eingestuft, obwohl sie detailliert vorgetragen hätte, dass sie zwar als Gesellschaft Gewinne erwirtschafte, diese Gewinne jedoch vollständig für den Kapitaldienst im Zusammenhang mit dem abzutragenden Kaufpreis für das Unternehmen und die insoweit eingegangenen Finanzierungen benötigt hätte und weiter benötige, ferner, dass die insoweit belastete Gesellschafterin zusätzliches Fremdkapital hätte aufnehmen müssen, eine durchaus für Kundige kritische Situation, und dass die ausgewiesenen und in voller Höhe jeweils dringend für den Kapitaldienst benötigten Gewinne überhaupt nur noch hätten erzielt werden können, weil man entgegen den unternehmerischen Notwendigkeiten, im schwierigen Konsumklima mit eher erhöhter Werbung und Marketing gegenzuhalten, die Marketing- und Werbungskosten nachhaltig reduziert hätte. Bei der Beurteilung der Leistungskraft und Zukunftssicherung des Unternehmens sei zu berücksichtigen gewesen und nachhaltig zu berücksichtigen, dass die Beteiligte zu 2) als aktienrechtlich abhängiges Unternehmen, deren Muttergesellschaft ein sehr niedriges Eigenkapital habe, ihre Gewinne für die unabweisbar erforderliche Tilgung von Krediten der Muttergesellschaft benötige, die damit nicht einmal voll abgedeckt seien. Das Arbeitsgericht habe zudem ihren Vortrag über den sehr deutlichen kontinuierlichen Rückgang des Alkoholverbrauchs unzureichend als vage Vermutung gewürdigt. Angesichts klarer eindeutiger statistischer Rückläufigkeit des Alkoholkonsums in der gesamten Nachkriegszeit, eines allgemeinen Trends zu bewussterer Ernährung und kontrollierterem Konsum von Genussmitteln, der angezielten Senkung des Durchschnittsalkoholkonsums durch den Drogenbeauftragten der Bundesregierung und der Europäischen Kommission, könne ihr Vortrag so nicht abgetan werden. Was die Entwicklung des Weinbrandabsatzes in der Bundesrepublik angehe, habe es keine Trendwende gegeben: Die Quote des Weinbrandes sei im Kalenderjahr 2004 auf 14,4% im Vergleich zu 16,4% des Jahres 2003 weiter rückläufig, wenngleich Ihre Umsätze hätten stabilisiert werden können und wegen einer angekündigten Preiserhöhung sogar (nur) kurzfristig gestiegen seien.
Sie habe sachlich angemessen gehandelt, als sie zur Sicherung der Zukunft des Unternehmens und zur Sicherung von Arbeitsplätzen die betriebliche Altersversorgung nicht nur für neueintretende Arbeitnehmer geschlossen habe, sondern, abgesehen vom beizubehaltenden Zuwachs aus Dynamisierung, das Anwachsen der Versorgungslasten durch zusätzliche Betriebszugehörigkeitsjahre beendet hätte. Insgesamt bestehe unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes auf den Zuwachs eine Ausgangslage, die es rechtfertige, das von der Beteiligten zu 2) mit dem seinerzeitigen Betriebsrat vereinbarte Kündigungsrecht nicht zu beschränken. In fast allen bisher vom 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts entschiedenen Fällen sei die Ausgangssituation für die Beurteilung der Legitimität des Eingriffs in den Versorgungszuwachs eine konkrete aktuelle Verlustsituation des Arbeitsgebers gewesen. Mit der Problematik eines nur um den Preis von Marketing-Verzichten noch Gewinn erwirtschaftenden Unternehmens, das im Hinblick auf die einerseits auch für seine Belegschaft und seine Pensionäre zu beachtende demografische Entwicklung, andererseits die klar rückläufige Marktentwicklung eine Betriebsvereinbarung gekündigt und den Versorgungszuwachs beendet hätte, sei das Bundesarbeitsgericht bisher nicht befasst gewesen. Wenn die Beteiligte zu 2) für sich in Anspruch nehme, erkennbaren Veränderungen frühzeitig Rechnung zu tragen, handele es sich um verantwortungsvolle betriebswirtschaftliche Behandlung eines ganz eindeutig betriebswirtschaftlich auf die Beteiligte zu 2) zukommenden Problems. Zur Abklärung der vorstehenden Rechtsfrage erscheine die Zulassung der Rechtsbeschwerde sinnvoll.
Die Beteiligte zu 2) erklärte im Anhörungstermin vom 6. April 2006, Versorgungsanwartschaften für betriebsangehörige Mitarbeiter, die zum 31. Dez. 2003 eine zehnjährige Betriebszugehörigkeit noch nicht erreicht hätten, diese aber nach dem 31. Dez. 2003 noch erfüllten, blieben im zum 31. Dez. 2003 bestehenden Umfang erhalten einschließlich Dynamisierung aus dem Zuwachs der Vergütung. Maßgebend für die Rentenberechnung seien die letzten drei anrechnungsfähigen Dienstjahre gemäß §§ 3 und 4 der Betriebsvereinbarung vor dem Ausscheiden.
Die Beteiligte zu 2) beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. Juni 2005 abzuändern und die Anträge des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Betriebsrat trägt vor, bei Pensionsrückstellungen im Sinne von § 6 b EStG in den Wirtschaftsjahren 2001 bis 2003 in Höhe von jeweils etwa 3.300.000,- EUR bewege sich der zusätzliche Rückstellungsbedarf für Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) in den kommenden Jahren auf einen Betrag von deutlich unter 150.000,- EUR pro Kalenderjahr, weil etliche Mitarbeiter inzwischen die Altersgrenze erreicht hätten. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Wiesbaden seien Pensionsverpflichtungen nicht in jedem Fall ausgabenwirksam, da beispielsweise durch den frühzeitigen Tod eines Pensionsanwartschaftsberechtigten oder dessen Ausscheiden vor Unverfallbarkeit sog. außerordentliche Erträge entstünden und insoweit den rückgestellten Pensionsverpflichtungen keine Ausgaben gegenüberstünden. Die von der Beteiligten zu 2) mitgeteilten Pensionsverpflichtungen dienten der sog. Innenfinanzierung und seien durch steuerfreie Zuführung aus den operativen Erträgen gebildet worden.
Allein für einen auf Gesellschafterebene geführten Prozess habe die Beteiligte zu 2) in den Jahresabschluss 2002/2003 eine Rückstellung für Prozesskosten im Wert von rd. 409.000,- EUR vornehmen müssen, die zwischenzeitlich wegen eingetretener Erledigung größtenteils gewinnerhöhend habe aufgelöst werden können. Im Jahr 2003 habe sich der handelsrechtliche Gewinn der Beteiligten zu 2) auf 1.748.000,-- EUR belaufen. Der Verlustvortrag in Höhe von 985.000,- EUR aus dem Vorjahr beinhaltet "Außergewöhnliche Kosten (Reorganisation)" in Höhe von ca. 2.000.000,-- EUR. Auch die Angriffe der Beteiligten zu 2) in der Beschwerdeinstanz würden deren Darlegungslast zur Begründung der sachlich proportionalen Gründe, die nach ihrem Vortrag die Kündigung der BV zum 31. Dez. 2003 tragen sollen, verkennen. Ohne konkret greifbar auf mathematisch quantitativer Basis nachvollziehbare anerkennenswerte Eingriffsgründe vorzutragen, stelle die Beteiligte zu 2) auch in der Beschwerdeinstanz volkswirtschaftlich möglicherweise beachtenswerte Tendenzen dar, die im vorliegenden Fall jedoch ohne Belang seien. Auf betriebswirtschaftlicher - betrieblicher - Ebene vermenge sie Bilanz- und Ertragsdaten ihrer selbst und ihrer Mutter- bzw. anderer Beteiligungsgesellschaften. Bei der Frage, ob ihr sachlich proportionale Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung ihrer Mitarbeiter zustünden, komme es allein auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beteiligten zu 2) an. Warum die betriebliche Altersversorgung der Mitarbeiter aus sachlich proportionalen Gründen für "Finanzraten" eingesetzt werden müsse, bleibe im Dunkeln. Nach der Rechtsprechung des 3. Senates des BAG sei bezüglich der Frage, ob ein sachlich proportionaler Grund für einen betriebsrentenrechtlichen Eingriff vorliege oder nicht, allein auf die Beteiligte zu 2) und auch bei Bestehen eines Unternehmensvertrages mit Ergebnisabführung bzw. Beherrschung ausschließlich auf die rechtsverpflichtete Gesellschaft, die Beteiligte zu 2), abzustellen. Wenn die Beteiligte zu 2) vortrage, dass sie als aktienrechtlich abhängiges Unternehmen, deren Muttergesellschaft ein sehr niedriges Eigenkapital habe, ihre Gewinne für die unabweisbar erforderliche Tilgung von Krediten der Muttergesellschaft benötige, die damit nicht einmal voll abgedeckt würden, verkenne sie die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes. Wären diese von der Beteiligten zu 2) vorgetragenen Argumente richtig, könnte sich im Falle einer Konzernstruktur die Konzernmutter bzw. die operativ das Geschäft führende Holding jederzeit aus Betriebsrentenverpflichtungen ihrer Beteiligungsgesellschaften dadurch verabschieden, dass sie ihr Beteiligungsportfolio durch Aufnahme von Fremdfinanzierungen erweitere und diesen Kapitaldienst durch erhöhte Gewinnabführungen, sprich Kostenabbau bei den beteiligten der Holding oder Konzernmutter unterstehenden Gesellschaften insbesondere durch Betriebsrentenabbau finanziere.
Entgegenzutreten sei auch dem Vortrag der Beteiligten zu 2), deren Absatz habe im vergangenen Wirtschaftsjahr stagniert. Richtig sei, dass die Beteiligte zu 2) im laufenden Wirtschaftsjahr - schon zum jetzigen Zeitpunkt - ihren Umsatz und damit den Flaschenabsatz habe steigern können, was den Gewinn wohl positiv beeinflussen werde. Der Betriebsrat verweist auf eine Pressemitteilung der Lebensmittelzeitung Nr. 45 vom 11. Nov. 2005 , in der der BSI-Präsident V - auch Vorstandsmitglied von X - darauf hinweise, dass das Segment Weinbrand / Cognac in Deutschland sich umsatzmäßig auf dem Rückzug befinde, die Beteiligte zu 2) hierbei jedoch eine rühmliche Ausnahme mache. Diese Umsatzsteigerung bei der Beteiligten zu 2) habe dazu geführt, dass zwischen der 49. und 51. KW 2005 sowohl für X als auch für Z Werbespots im Fernsehen zu sehen gewesen seien. Trotz dieser zusätzlichen Ausgaben für Marketingmaßnahmen sei zu erwarten, dass die Beteiligte zu 2) im laufenden Wirtschaftsjahr per 31. März 2006 einen noch höheren Gewinn als im Vorjahr ausweisen werde.
Der handelsrechtliche Jahresabschluss der Beteiligten zu 2) zum 31. März 2005 weise im Vergleich zum Jahresabschluss des Vorjahres deutliche Verbesserungen auf. Der Jahresabschluss zum 31. März 2005 dokumentiere einen Jahresüberschuss von 1.493 TEURO. Die Vergleichszahl des Vorjahres lautet 457 TEURO. Die Beteiligte zu 2) habe ihren Jahresüberschuss im Wirtschaftsjahr 2004/2005 im Vergleich zum Vorjahr um 326,70 % (!) erhöhen können. Bei einem gezeichneten Kapital (Stammkapital) von 1.500 TEURO belaufe sich unter Berücksichtigung des Jahresüberschusses von 1.493 TEURO die Eigenkapitalrendite auf 99,53 % unter Einbeziehung der Kapitalrücklage in Höhe von 8.704 TEURO auf 14,63 %. Der erzielte Jahresüberschuss von 1.493 TEURO sei an die X AG U als 100 %iger Gesellschafterin der Beteiligten zu 2) ausgeschüttet worden. Die Verbindlichkeiten, die im Wirtschaftsjahr 2003/2004 noch 4.271 TEURO betrugen, hätten auf 3.086 TEURO reduziert werden können. Die vorstehenden Bilanzdaten seien ausweislich der G + V möglich durch eine wesentliche Verbesserung des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beteiligten zu 2). Habe sie im Wirtschaftsjahr 2003/2004 noch ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von 862 TEURO erzielt, habe sie dieses Ergebnis im Wirtschaftsjahr 2004/2005 auf 2.644 TEURO verbessern können. Die entsprechende prozentuale Ergebnisverbesserung laute 306,7 % (!). Die Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung seien im Wirtschaftsjahr 2004/2005 von 749 TEURO gegenüber dem Vorjahr auf 623 TEURO zurückgegangen. Diese Zahl widerlege die Darstellung der Beteiligten zu 2), dass sie in Zukunft nicht mit höheren, sondern sinkenden ausgabenwirksamen Aufwendungen zu rechnen habe. Wie sich aus dem Anhang zur Bilanz 2005 ergebe, sei bei Berechnung der Pensionsrückstellungen durch Berücksichtigung des neuen Zinssatzes von 6 % bereits die höhere Lebenserwartung der zukünftigen "Betriebsrentnergeneration" berücksichtigt.
Die Aufwendungen für Löhne und Gehälter seien im Vergleich zum Vorjahr im Wirtschaftsjahr 2004/2005 von 2.472 TEURO auf 1.923 TEURO zurückgegangen. Unter Berücksichtigung der stabilen Umsatzerlöse der Beteiligten zu 2) von 26.068 TEURO im Wirtschaftsjahr 2004/2005 beliefen sich somit die Aufwendungen für Löhne und Gehälter auf 7,38 % und unter Einbeziehung der Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung von weiteren 624 TEURO auf 9,77 %. Die Beteiligte zu 2) wendet somit nicht einmal 10 % ihrer Gesamtkosten für Löhne, Gehälter und Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung auf. Dies sei für einen Produktionsbetrieb ein ganz hervorragendes Ergebnis.
Die Argumentation der Beteiligten zu 2), langfristig beschäftigte Arbeitnehmer/ innen der rentennahen Jahrgänge profitierten ja weiter durch die "dynamisierte Klausel" der letzten drei anrechnungsfähigen Dienstjahre, stimme nur zum Teil. Die Beteiligte zu 2) habe in den letzten 3 Jahren die jährliche tarifliche Lohnerhöhung auf die freiwilligen Zulagen angerechnet. Dies führe dazu, dass ein Teil der Arbeitnehmer/innen mit einem stagnierenden Einkommen auskommen müsse. Hier finde keine Dynamisierung statt. Es sei damit zu rechnen, dass diese Praxis auch in Zukunft fortgeführt werde. Sog. rentennahe Jahrgänge genössen besonderen Bestandsschutz auch bezüglich ihrer Versorgungsanwartschaften und der zukünftigen Zuwächse. Betriebliche Altersversorgung sei nach der ständigen Rechtsprechung des 3. Senates des BAG Teil der Gesamtvergütung, so dass ohne Vorliegen von sachlich proportionalen Gründen ein Eingriff in zukünftige Rentenzuwächse bei betriebstreuen - insbesondere bei den sog. rentennahen Jahrgängen - nicht möglich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 6. April 2006 verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Antrag des Betriebsrats ist begründet. Es ist festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung "Betriebliche Altersversorgung" vom 10. Dez. 1984 für die am 31. Dez. 2003 bei der Beteiligten zu 2) beschäftigten Arbeitnehmer Nachwirkungen entfaltet, sie insbesondere ab dem 1. Dez. 2004 Steigerungsbeträge gemäß § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 erwerben können. Diese Feststellung hat das Arbeitsgericht, auf dessen Beschlussgründe ergänzend verwiesen wird, zu Recht getroffen. Dabei meint Nachwirkung nicht eine solche im Sinne des § 77 Abs. 6 BetrVG, sondern betrifft die Frage, inwieweit die Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung trotz wirksamer Kündigung hinsichtlich bestimmter Besitzstände weiter anzuwenden ist (vgl. BAG Beschluss vom 21. August 2001 - 3 ABR 44/00 - EzA § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung Nr. 4 zu III d. Gr.; BAG Beschluss vom 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - EzA § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung Nr. 2). Der Betriebsrat ist befugt, im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren feststellen zu lassen, welche Wirkungen die Kündigung hat und in welchem Umfang die Betriebsvereinbarung noch fortgilt (BAG a.a.O.).
Die Angriffe der Beschwerde rechtfertigen keine andere Beurteilung. Dass für betriebsangehörige Mitarbeiter, die zum 31. Dez. 2003 eine zehnjährige Betriebszugehörigkeit noch nicht erreicht hatten, Versorgungsanwartschaften aber nach dem 31. Dez. 2003 noch erfüllen, die Anwartschaften im zum 31. Dez. 2003 bestehenden Umfang einschließlich Dynamisierung aus dem Zuwachs der Vergütung erhalten bleiben und für die Rentenberechnung die letzten drei anrechnungsfähigen Dienstjahre gemäß §§ 3 und 4 der Betriebsvereinbarung vor dem Ausscheiden maßgebend sind, hat die Beteiligten zu 2) den betroffenen Arbeitnehmern im Anhörungstermin vom 6. April 2004 zugestanden.
Die über den 31. Dez. 2003 hinaus bei der Beteiligten zu 2) beschäftigten Arbeitnehmer können aber auch von Rechts wegen beanspruchen, dass sie nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung "Betriebliche Altersversorgung" vom 10. Dez. 1984 noch Anwartschaften und Steigerungsbeträge erwerben können. Der Anspruchserwerb setzt zwar voraus, dass dessen Voraussetzungen unter der Geltung einer Versorgungszusage erworben werden. Wenn die Zusage aufgehoben ist, können deren Bedingungen nicht mehr erfüllt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, an der dieses mit Urteil vom 25. Mai 2004 (- 3 AZR 145/03 - EzA § 2 BetrAVG Nr. 21; zuvor etwa BAG Urteil vom 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 34; BAG Urteil vom 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - ; BAG Urteil vom 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 31; BAG Urteil vom 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 1) ausdrücklich festgehalten hat und der sich auch die Beschwerdekammer anschließt, ist die Kündigungswirkung jedoch im Wege der Rechtskontrolle nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu beschränken. Der Arbeitgeber kann allein durch die Kündigung einer Betriebsvereinbarung nicht weiter in Besitzstände und Erwerbschancen eingreifen, als dies die Betriebsparteien übereinstimmend durch eine verschlechternde Betriebsvereinbarung könnten. Es gilt deshalb die vom Bundesarbeitsgericht angewandte dreigestufte Eingriffskontrolle nach erdientem Besitzstand, in den nur aus zwingenden Gründen eingegriffen werden kann, erdienter Dynamik, die mit triftigen Gründen beeinträchtigt werden kann, und künftigen, durch weitere Betriebstreue noch zu erdienenden Steigerungen, in die bereits aus sachlich-proportionalen Gründen eingegriffen werden kann (BAG a.a.O.). Eingriffe in Versorgungszusagen durch die Regelungsgeber bedürfen mithin umso gewichtigerer Rechtfertigungsgründe, je schützenswerter das Vertrauen des begünstigten Arbeitnehmers in die bisher erreichte Rechtsposition ist.
Die Beteiligte zu 2) will mit ihrer Kündigung den Wegfall künftiger Steigerungen, also einen Eingriff auf der dritten Stufe herbeiführen. Auf der dritten Eingriffsstufe, bei Eingriffen in noch nicht erdiente Zuwachsraten durch betriebliche Neuregelungen, reichen sachlich-proportionale Gründe. Solche Eingriffe dürfen lediglich nicht willkürlich sein. Sie müssen nachvollziehbar erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlass gegeben haben. Das schützenswerte Vertrauen kann hier geringer sein, weil der begünstigte Arbeitnehmer einerseits mit einer Abänderung der Zusage rechnen muss und er andererseits insoweit noch keine Gegenleistung für die Zusage erbracht hat. Der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten reicht allerdings nicht aus. Diese sind im Einzelnen darzulegen. Auf die Ursachen für die aktuell bestehenden Schwierigkeiten kommt es nicht an. Die Gründe können auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen (BAG Urteil vom 11. Mai 1989 a.a.O.). In Betracht kommen beispielsweise an die Grenze der Überschuldung reichende wirtschaftliche Schwierigkeiten, Existenzgefährdungen oder ein ausgewogener Sanierungsplan (BAG Urteil vom 18. September 2001 a.a.O.). Es ist nicht erforderlich, dass ohne den Eingriff eine angemessene Eigenkapitalverzinsung dauerhaft gefährdet ist. Bei andauernder Verschlechterung der Ertragskraft kann auch das betriebliche Versorgungswerk herangezogen werden, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichend sind.
Ausreichende Gründe auf der dritten Stufe liegen nicht vor. Fehlentwicklungen der betrieblichen Altersversorgung sind angesichts eines sinkenden Rückstellungsbedarfs, der sich aus der Schließung der Altersversorgung für Neueintretende und des Ausscheidens der Mitarbeiter mit einem hohen Altersdurchschnitt ergibt, nicht belegt. Dass der Rückstellungsbedarf falsch prognostiziert worden sei, ist zahlenmäßig ebenfalls nicht anhand von Rentenberechnungen im Verhältnis zu den Rückstellungen belegt, insbesondere kann nicht festgestellt werden, ob und falls ja ab wann und in welcher Höhe voraussichtlich Zuzahlungen der Beteiligten zu 2) notwendig seien. Das Arbeitsgericht hat durch die Auflage vom 16. Febr. 2005 ausreichend Gelegenheit zum Vortrag gegeben.
Die Beteiligte beruft sich in erster Linie auch auf eine ungünstige wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere auf eine nicht zufrieden stellende Gewinnsituation. Die Beteiligte zu 2) macht indessen Gewinne und ihre Lebensfähigkeit steht nicht in Frage. Der Bruttoumsatz der Beteiligten zu 2) ist zwar vom Geschäftsjahr 2001/2002 auf das Geschäftsjahr 2002/2003 um rund 5 % gesunken und auf das Geschäftsjahr 2003/2004 um weitere ca. 5 %. Im Kündigungsjahr 2003 indessen wurde ein Jahresüberschuss in Höhe von 1.748.000,00 EUR (abzüglich Vorjahresverlust in Höhe von rund 985.000,- EUR und Einstellung einer Rückstellung für Prozesskosten in Höhe von EUR 409.000,-) erzielt. Der Vorjahresverlust für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 ist maßgeblich begründet durch Restrukturierungskosten vornehmlich aus dem Interessenausgleich und Sozialplan in Höhe von 2.025.000,00 EUR. Dies waren einmalige außerordentliche Aufwendungen, die zum Kündigungszeitpunkt abgearbeitet waren, und ihre Früchte in Gestalt verringerter Personalkosten zu tragen begannen.
Die Prognose der Beteiligten zu 2) im Hinblick auf verringerte Absatzmengen sieht diese im Zusammenhang mit einer nicht ausreichenden Gewinnsituation. Der Beteiligten trägt vor, die Gesellschafterin müsse in der gegebenen Gesamtsituation die Möglichkeit haben, die noch bei etwa 9 Millionen EUR liegenden Bankverbindlichkeiten abzutragen, was "ihr" derzeit über massive Einschnitte in das Marketingbudget gelinge, wobei die Marketingaufwendungen in diesem Zeitraum in diesem Zeitraum um rund 21 % von 6,31 auf 4,96 Mio. EUR sanken. Per 31. März 2003 betrugen die Verbindlichkeiten aus dem Kauf der Beteiligten zu 2) 13.051.000,00 EUR, und zwar bei der Gesellschafterin 9.600.000,00 EUR und bei der Beteiligten zu 2) selbst 3.451.000,00 EUR. Per 31. Dez. 2003 betrugen die Verbindlichkeiten 10.868.000,00 EUR, davon 7.800.000,00 EUR bei der Gesellschafterin und 3.068.000,00 EUR bei der Z GmbH. Per 31. März 2004 betrugen die Verbindlichkeiten insgesamt 10.140.000,00 EUR, davon 7.200.000,00 EUR bei der Gesellschafterin und 2.940.000,00 EUR bei der Z GmbH. Die Beteiligte zu 2) begründet die Kündigung vor allem damit, sie benötige dringend ausreichend Gewinne, um Zinsen und Tilgung für das Darlehen leisten zu können. Die Tilgungsraten bei der Beteiligten zu 2) beliefen sich auf EUR 511.000 p. a. und bei der Gesellschafterin EUR 2,4 Millionen EUR.
Diese Zahlen machen deutlich, dass die Beteiligte zu 2) durchaus in der Lage ist, ihre Darlehensverbindlichkeiten, die aus der teilweisen Finanzierung des von der Gesellschafterin aufzubringenden Kaufpreises resultieren, zu tilgen. Die Kündigung der Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung soll letztendlich dazu dienen, der Gesellschafterin die Darlehenstilgung für den Unternehmenskauf in Höhe von jährlich EUR 2, 4 Millionen zu erleichtern bzw. ermöglichen. Für die Beurteilung der Wirkungen der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Betriebliche Altersversorgung kommt es - wie es auch für den Widerruf einer Versorgungszusage anerkannt ist (BAG Beschluss vom 25. Januar 2000 - 3 AZR 851/98 - Juris) grundsätzlich auf die Situation beim Versorgungsschuldner an. Entsprechend ist auch bei einer Kündigung durch ein Tochterunternehmen dessen wirtschaftliche Lage maßgeblich. Die wirtschaftliche Lage des Mutterunternehmens kann zwar aufgrund von Rechtspflichten oder tatsächlichen Abhängigkeiten des Tochterunternehmens auf dieses durchschlagen. Eine wirtschaftliche Notlage des Mutterunternehmens kann dann zu einer wirtschaftlichen Notlage der Tochter führen, wenn die Versorgungsschuldnerin aufgrund einer durch Arbeitsteilung begründeten Abhängigkeit vom Mutterunternehmen bei dessen Liquidation ebenfalls in eine Krise geriete, z. B. wenn das Tochterunternehmen bei sehr enger wirtschaftlicher Verflechtung der beiden Unternehmen im wesentlichen durch das Mutterunternehmen finanziert wird und bei Wegfall dieser Finanzierungsmöglichkeit ggf. verbunden mit der Pflicht zur Rückführung erhaltener Darlehen an das Mutterunternehmen mit hoher Wahrscheinlichkeit Insolvenz auch beim Tochterunternehmen eintreten würde (BAG a.a.O.). In beiden Fällen kann das Tochterunternehmen seine Ertragssituation und damit seine Möglichkeit, Gewinne an das notleidende Mutterunternehmen abzuführen, verbessern, indem es Versorgungsanwartschaften widerruft, die hierfür gebildeten Rückstellungen auflöst und durch Abführung an das Mutterunternehmen zu dessen Sanierung und seiner eigenen Überlebensfähigkeit beiträgt (BAG a.a.O.).
Hier ist die Situation indessen umgekehrt. Mit den Gewinnen der Beteiligten zu 2) wird der Kauf der Gesellschaftsanteile durch die X finanziert. Das ist ein legitimes Finanzierungsmodell, macht aber gleichzeitig auch deutlich, dass die Beteiligte zu 2) im Kern ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen ist, das mit seinen Gewinnen in der Lage ist, den Kauf des eigenen Unternehmens zu finanzieren. Die Beteiligte zu 2) trägt ja vor, die Gesellschafterin benötige dringend ausreichend Gewinne der Beteiligten zu 2), um Zinsen und Tilgung für das Darlehen leisten zu können. Der Verkauf der Gesellschaftsanteile an X erfolgte 1999 und 2002 zu je 50 %. X kannte mithin die wirtschaftliche Situation und die Pensionsverpflichtungen der Beteiligten zu 2) und seine eigene Kapitalausstattung. Die zum 31. März 2003 noch bestehenden Verbindlichkeiten aus dem Unternehmenskauf in Höhe 13.051.000,- EUR werden mit jährlichen Gesamttilgungsleistungen von EUR 2,91 Millionen zurückgeführt. Bei Ersparnissen aus der Kündigung der Betriebsvereinbarung über die Betriebliche Altersversorgung erhöhten sich die Erträge der Beteiligten zu 2) anfangs um EUR 200.000,- jährlich mit fallender Tendenz. Letztendlich würde die Loslösung von einem Teil der Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung eines Unternehmens, das sich nicht in der Krise befindet, Finanzierungsinstrument für den Unternehmenskäufer mit zu geringer Kapitalausstattung und die Einsparungen Finanzierungsmasse hierfür. In diesem Sinne können jedoch die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) verlangten sachlich-proportionalen Gründe nicht verstanden werden.
Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich entschieden sind, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG.
Ende der Entscheidung
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