Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: 9 TaBV 197/05
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 37 III 2
BetrVG § 40 I
Ein Betriebsratsmitglied mit reduzierter Arbeitszeit, das an Sitzungen des Betriebsausschusses innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit, aber außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit teilnimmt und deshalb anreisen muss, hat nach §§ 40 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG Anspruch auf Erstattung verauslagter Fahrtkosten und betrieblich geregelter Tagegelder.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2005 abgeändert.

Der Beteiligte zu 3) wird verpflichtet, an den Beteiligten zu 2) 1.411,22 EUR (i.W.: Eintausendvierhundertelf 22/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus 158,12 EUR (i.W.: Einhundertachtundfünfzig 12/100 Euro) seit dem 01. April 2004 aus 77,44 EUR (i.W.: Siebenundsiebzig 44/100 Euro) seit dem 01. Mai 2004, aus 148,88 EUR (i.W.: Einhundertachtundvierzig 88/100 Euro) seit dem 01. Juni 2004, aus 116,16 EUR (i.W.: Einhundertsechzehn 16/100 Euro) seit dem 01. Juli 2004, aus 160,22 EUR (i.W.: Einhundertsechzig 22/100 Euro) seit dem 01. August 2004, aus 148,88 EUR (i.W.: Einhundertachtundvierzig 88/100 Euro) seit dem 01. September 2004, aus 116,16 EUR (i.W.: Einhundertsechzehn 16/100 Euro) seit dem 01. Oktober 2004 aus 38,72 EUR (i.W.: Achtunddreißig 72/100 Euro) seit dem 01. November 2004, aus 106,16 EUR (i.W.: Einhundertsechs 16/100 Euro) seit dem 01. Dezember 2004, aus 116,16 EUR (i.W.: Einhundertsechzehn 16/100 Euro) seit dem 01. Januar 2005, aus 144,88 EUR (i.W.: Einhundertvierundvierzig 88/100 Euro) seit dem 01. Februar 2005 und aus 79,44 EUR (i.W.: Neunundsiebzig 44/100 Euro) seit dem 01. März 2005 zu zahlen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Reisekosten und Tagegelder.

Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der im Betrieb des Beteiligten zu 3) gewählte Betriebsrat. Der Beteiligte zu 2) hat als Betriebsratsmitglied in der Zeit von März 2004 bis Februar 2005 an Sitzungen des Betriebsausschusses teilgenommen, wofür er Reiskosten und Tagegelder für eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden geltend macht. Der Betriebsrat berief die Sitzungen des Betriebsausschusses für montags ein, nachdem sie lange Zeit donnerstags stattgefunden hatten. Mit Schreiben vom 3. Febr. 2003 teilte der Betriebsrat dem Arbeitgeber mit, ab 3. März 2003 werde der Betriebsausschuss montagnachmittags von 14 bis 16 Uhr tagen. Dem widersprach der Arbeitgeber, weil dieser Termin für einige Betriebsrats- bzw. Ersatzmitglieder außerhalb von deren persönlicher Arbeitszeit liege. Nach § 8 des Sozialplanes vom 2. Sept. 1987 (Bl. 26 ff. d. A.) wurde der Beteiligte zu 2) im Schichtdienst an drei Werktagen eingesetzt. Seit März 2005 arbeitet er in der Viertagewoche und die Ausschusssitzungen liegen innerhalb seiner Arbeitszeit. Die weit überwiegende Zahl der Arbeitnehmer/innen arbeitet von Montag früh bis Freitag spät. Darüber hinaus wird auch am Wochenende oder nachts gearbeitet.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben vorgetragen, der Beteiligte zu 2) habe über den Zeitpunkt der Ausschusssitzung nicht zu entscheiden. Er habe zu den Sitzungen zu erscheinen, die der Betriebsratsvorsitzende anberaume. Es habe sich gezeigt, dass das Bedürfnis der zur Betriebsratssitzung am Donnerstag anreisenden Betriebsratsmitglieder groß sei, nach den Betriebsratssitzungen noch in den Betriebsratsräumen zu verbleiben, um dort Unterlagen einzusehen oder Einzelgespräche zu führen. Es sei sinnvoller, die Betriebsratssitzungen am Montag vorzubereiten.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt,

den Beteiligten zu 3) zu verpflichten, an den Beteiligten zu 2) EUR 1.411,22 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 158,12 seit dem 1. April 2004, aus EUR 77,44 seit dem 1. Mai 2004, aus EUR 148,88 seit dem 1. Juni 2004, aus EUR 116,16 seit dem 1. Juli 2004, aus EUR 160,22 seit dem 1. Aug. 2004, aus EUR 148,88 seit dem 1. Sept. 2004, aus EUR 116,16 seit dem 1. Okt. 2004, aus EUR 38,72 seit dem 1. Nov. 2004, aus EUR 106,16 seit dem 1. Dez. 2004, aus EUR 116,16 seit dem 1. Jan. 2005, aus EUR 144,88 seit dem 1.Febr. 2005 und aus EUR 79,44 seit dem 1. März 2005 zu zahlen.

Der Beteiligte zu 3) hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 3) ist der Auffassung gewesen, es habe an betriebsbedingten Gründen für die Abhaltung der Ausschusssitzungen jeweils am Montag gemangelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag durch Beschluss vom 20. Sept. 2005 zurückgewiesen, da diesem aufgrund der unsubstantiierten Ausführungen der Beteiligten zu 1) und 2 ) zur Erforderlichkeit der Kosten nicht habe entsprochen werden können. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben gegen den ihnen am 4. Nov. 2005 zugestellten Beschluss am 25. Nov. 2005 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 6. Febr. 2006 an diesem Tag per Telefax begründet.

Die Beteiligten zu 1) und 2) wiederholen ihre erstinstanzlichen Argumente und meinen, ihr erstinstanzliches Vorbringen sei hinreichend konkret gewesen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Sept. 2005 abzuändern und den Beteiligten zu 3) zu verpflichten, an den Beteiligten zu 2) EUR 1.411,22 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 158,12 seit dem 1. April 2004 aus EUR 77,44 seit dem 1. Mai 2004 aus EUR 148,88 seit dem 1. Juni 2004 aus EUR 116,16 seit dem 1. Juli 2004 aus EUR 160,22 seit dem 1. Aug. 2004 aus EUR 148,88 seit dem 1. Sept. 2004 aus EUR 116,16 seit dem 1. Okt. 2004 aus EUR 38,72 seit dem 1. Nov. 2004 aus EUR 106,16 seit dem 1. Dez. 2004 aus EUR 116,16 seit dem 1. Jan. 2005 aus EUR 144,88 seit dem 1.Febr. 2005 aus EUR 79,44 seit dem 1. März 2005 zu zahlen.

Der Beteiligte zu 3) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 3) ist weiterhin der Auffassung, die Entscheidung über den Sitzungszeitpunkt sei der Sphäre des Betriebsrats zuzuordnen. Ein fehlerhafter Beschluss ginge nicht zu Lasten des Arbeitgebers.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 29. Juni 2006 verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der Beteiligte zu 2) hat nach §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG einen Anspruch auf Zahlung von Fahrtkosten und Tagegeldern für die Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsausschusses nach § 27 BetrVG. Der Beteiligte zu 2) begehrt die Erstattung von verauslagten Fahrtkosten sowie Tagegelder nach der betriebsinternen Reisekostenordnung ("Regelung Dienstreisen/Dienstgänge" und "Änderungen der Reisekostenabrechnungen nach dem Hessischen Reisekostengesetz (HRKG) aufgrund der Euro-Umstellung"). Die auf dieser Grundlage berechnete Forderung ist der Höhe nach nicht streitig. Gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu zählen auch die Aufwendungen seiner Mitglieder, wenn diese für eine sachgerechte Interessenwahrnehmung erforderlich waren (BAG Beschluss vom 18. Jan. 1989 - 7 ABR 89/87 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 60). Die Teilnahme an den Ausschusssitzungen war erforderliche Betriebsratstätigkeit. Der Maßstab der Erforderlichkeit ergibt sich aus § 40 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit § 37 Abs. 3 BetrVG. § 37 Abs. 3 BetrVG regelt zwar, wann ein Betriebsratsmitglied für Betriebsratstätigkeiten außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit Arbeitsbefreiung verlangen kann, enthält jedoch für diesen Sachverhalt einen generellen Maßstab der Erforderlichkeit. Der Maßstab der Erforderlichkeit des § 40 Abs. 1 BetrVG kann kein anderer sein als der des § 37 Abs. 2 Satz 3 BetrVG.

Die Erforderlichkeit der Ausschusssitzungen ergibt sich nicht aus § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, da betriebsbedingte Gründe im Sinne dieser Vorschrift mangels Einflussnahme des Arbeitgebers auf die Termine ausscheiden (vgl. BAG Beschluss vom 10.Nov. 2004 - 7 AZR 131/04 - EzA § 37 BetrVG 2001 Nr. 3 zu II 1 d. Gr.; BAG Beschluss vom 16. April 2003 - 7 AZR 423/01 - EzA § 37 BetrVG 2001 Nr. 1; BAG Beschluss vom 26. Jan. 1994 - 7 AZR 593/92 - EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 118).

Fahrtkostenerstattung und Tagesgelder für die montäglichen Ausschusssitzungen können jedoch nach § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG beansprucht werden. Wortlaut und systematischer Zusammenhang dieser Vorschrift sind eindeutig. Nach § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG liegen betriebsbedingte Gründe für die Ausschusssitzungen und damit die Erforderlichkeit von Fahrtkosten und Tagegeldern vor, wenn die Betriebsratsarbeit wegen der unterschiedlichen Länge der individuellen Arbeitszeiten von Betriebsratsmitgliedern außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des betroffenen Arbeitnehmers liegt. Die Vorschrift des § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt für alle Fälle der individuellen persönlichen Arbeitszeiten und soll verhindern, dass sich die unterschiedlichen Formen flexibler Arbeitszeitgestaltungen negativ auf die Betriebsratsarbeit auswirken (DKK-Wedde, BetrVG 10. Aufl., § 37 Rz. 58 b; ErfK-Eisemann 6. Aufl., § 37 Rz. 10; Fitting BetrVG 23. Aufl., § 37 Rz. 81,82; Richardi/Thüsing, BetrVG, 10. Aufl., § 37 Rz. 48). Dies bestätigt die Entstehungsgeschichte. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/5741, S. 40) wird die jeweilige Form der betrieblichen Arbeitzeitgestaltung als Teil der betrieblichen Organisation angesehen. Durch den neuen § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG soll vor dem Hintergrund, dass die Arbeitszeiten der Beschäftigten in zunehmendem Maße flexibel gestaltet werden, klargestellt werden, dass erforderliche Betriebsratsarbeit, die wegen unterschiedlicher Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds durchgeführt werden kann, Ausgleichsansprüche auslöst. Entgegen der Auffassung in GK-BetrVG/Weber (§ 37 Rz. 83) wird in § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG keine kausale Beziehung zwischen der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds und der fehlenden Möglichkeit, Betriebsratsarbeit innerhalb der persönlichen Arbeitszeit zu verrichten, verlangt. Voraussetzung ist allein, dass die Betriebsratsarbeit innerhalb der betriebsüblichen, aber außerhalb der persönlichen Arbeitszeit liegt, was an den Montagen für den Beteiligten zu 2) der Fall war. Während die überwiegende Zahl der Beschäftigten von Montag bis Freitag arbeitet, lag die Teilnahme an den Monatssitzungen für den Beteiligten zu 2) außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit. Er hatte nach § 8 des Sozialplanes vom 2. Sept. 1987 ( Bl. 26 ff. d. A.) eine reduzierte Arbeitszeit und insoweit eine Dreitagewoche jeweils mittwochs, donnerstags und freitags. Eine generelle Verpflichtung des Betriebsrats, die Ausschusssitzungen den unterschiedlichen Arbeitszeiten der teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieder anzupassen, besteht nicht. Eine derartige Verpflichtung würde den auf die Normalarbeitszeit abgestellten Handlungs- und Gestaltungsspielraum des Betriebsrats unzulässig einengen (ebenso Fitting a.a.O., Rz. 86).

Im Rahmen des betriebsverfassungsrechtlichen Erstattungsanspruchs kann der Beteiligte zu 2) auch die Verzinsung seiner Forderung gemäß § 286 Abs. 3 Nr. 1 BGB verlangen (BAG Beschluss vom 18.Jan. 1989 - 7 ABR 89/87 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 60). Weder die innerbetrieblichen Regelungen (Bl. 37 ff. d. A.) noch das in Bezug genommene Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter im Lande Hessen (Hessisches Reisekostengesetz - HRKG -) vom 19. November 1965 (GVBl. I S. 297) in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390) enthalten eine Fälligkeitsregelung, so dass die Erstattungsleistungen bei rechtzeitigem Erstattungsantrag gemäß § 614 BGB jeweils am Monatsende fällig sind.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 2 Abs. 2 GKG.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen veranlasst, da die Auslegung des § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.

Ende der Entscheidung

Zurück