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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 01.12.2005
Aktenzeichen: 9 TaBV 70/05
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG, ZPO
Vorschriften:
BetrVG § 19 | |
BetrVG § 1 II | |
BetrVG § 26 | |
BetrVG § 25 | |
ArbGG § 10 | |
ZPO § 241 | |
ZPO § 246 |
Tenor:
Das Verfahren wird gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 246, 241 ZPO auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) ausgesetzt, bis der/die neue Betriebsratsvorsitzende oder die Betriebsratsmitglieder dem Gericht von seiner/ihrer Bestellung bzw. Vertretung Anzeige macht/machen oder die Anzeige des Gegners, das Verfahren fortsetzen zu wollen, diesem/diesen zugestellt worden ist.
Gründe:
Das Verfahren ist gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 246, 241 ZPO auszusetzen, weil der Betriebsrat als Beteiligter zu 2) derzeit ohne gesetzlichen Vertreter ist, § 241 Abs. 1 ZPO. Die Betriebsratsmitglieder A, B und C haben ihr Betriebsratsamt niedergelegt, womit es gemäß § 24 Nr. 2 BetrVG erloschen ist. Das Gremium Betriebsrat hat mithin derzeit keinen Vorsitzenden. Dieser vertritt, auch wenn er nicht Vertretungsorgan im gesellschafts- oder vereinsrechtlichen Sinne ist, den Betriebsrat im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Im Rahmen seiner Befugnisse aus §§ 26, 29 BetrVG ist er "gesetzlicher Vertreter" (ebenso GK-BetrVG/Oetker, 8. Aufl., § 26 Rz. 31 ) im Sinne der §§ 241, 246 ZPO. Fällt er weg, ist das Betriebsratsgremium zwar noch beteiligtenfähig im Sinne des § 10 ArbGG, da das Gremium Betriebsrat formal noch besteht (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 5. Aufl., § 10 Rz. 39), das Verfahren ist jedoch gemäß § 246 ZPO auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats wie geschehen auszusetzen.
Die Ersatzmitglieder können derzeit weder einen Betriebsratsvorsitzenden wählen noch gemeinschaftlich handeln. Von den Ersatzmitgliedern nach § 25 Abs. 2 BetrVG sind die Mitarbeiter/innen D, E, F und G seit einigen Monaten ausgeschieden. Nach § 24 Nr. 3 BetrVG endete damit ebenfalls ihre Ersatzmitgliedschaft.
Die noch vorhandenen Ersatzmitglieder H, I und J, die an sich nach § 25 Abs. 1 BetrVG automatisch nachrückten, konnten ihr Amt nicht übernehmen, weil sie dazu rechtlich nicht in der Lage sind. Sie scheiden zum 31. Dez 2005 aufgrund von Aufhebungsverträgen aus und sind bis dahin unwiderruflich freigestellt. Sie werden ihr Betriebsratsamt nicht mehr aufnehmen, weil sie nicht mehr in den Betrieb zurückkehren werden. Ähnlich wie bei der Freistellungsphase im Altersteilzeitarbeitsverhältnis handelt es sich nach dem Willen der Vertragsparteien nicht mehr um eine vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit (vgl. BAG Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 7 ABR 18/00 - EzA § 76 BetrVG Nr 16). Vielmehr ist die unwiderrufliche Freistellung dadurch gekennzeichnet, dass die Arbeitnehmer mit Beginn der Freistellung ihre Tätigkeit im Betrieb beenden und nicht mehr zurückkehren werden. Sie haben weder ein Zutrittsrecht zum Betrieb zur Ausübung des Betriebsratsamtes noch können sie einen Betriebsratsvorsitzenden wählen. Ob diese Ersatzmitglieder auf ihr Amt verzichtet haben, indem sie - wie es der Prozessbevollmächtigte des Betriebsrats vom früheren Betriebsratsvorsitzenden A erfahren habe - es abgelehnt hätten, als Ersatzmitglieder in den Betriebsrat einzutreten und mit dem Nachrücken von Herrn K einverstanden waren, kann nach alledem dahinstehen.
Das verbleibende Ersatzmitglied K ist während des Kündigungsschutzprozesses ebenfalls "vorübergehend" im Sinne des 25 Abs. 1 BetrVG, wenn auch auf nicht absehbare Zeit, verhindert. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage führt grundsätzlich nicht dazu, dass das Betriebsratsamt über den Kündigungszeitpunkt hinaus weiter besteht, da während des Kündigungsrechtsstreits noch nicht feststeht, ob Betriebszugehörigkeit und Betriebsratsamt fortbestehen (ebenso BAG Beschluss vom 10. Nov. 2004 - 7 ABR 12/04 - EzA § 8 BetrVG 2001 Nr. 1; LAG Hamm Beschluss vom 24. September 2004 - 10 TaBV 95/04 - Juris; LAG Hamm Beschluss vom 25. Juni 2004 - 10 TaBV 61/04 - Juris; LAG Köln Beschluss vom 12. Dez. 2001 - 8 TaBV 72/01 - NZA-RR 2002, 425; LAG Düsseldorf Beschluss vom 13. Sept. 1974 - 4 TaBV 19/74 - DB 1974, 2164; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 2. Sept. 1976 - 4 TaBV 11/76 - DB 1976, 1974). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die ausgesprochene Kündigung offensichtlich unwirksam ist, wozu sich hier keine Feststellungen treffen lassen, oder wenn das Betriebsratsmitglied einen Weiterbeschäftigungsanspruch durchgesetzt hat (vgl. LAG Köln a.a.O.; DKK-Buschmann, BetrVG, 9. Aufl., § 24 Rz. 15; ErfK-Eisemann 5. Aufl., § 24 BetrVG Rz. 4; Fitting BetrVG 22. Aufl., § 24 Rz. 16; GK-BetrVG-Oetker, 7. Aufl., § 24 Rz. 27). Auch diese Fallgestaltung ist hier nicht gegeben.
Auf die Rechtsfrage, ob die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters (§ 26 BetrVG) die organisatorischen Grundlagen der Betriebsratstätigkeit erst schaffen kann und die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats herstellt (so BAG Beschluss vom 15. Januar 1992 - 7 ABR 24/91 - EzA § 19 BetrVG 1972 Nr. 37; anders wohl der Siebte Senat im Urteil vom 28. September 1983 - 7 AZR 266/82 - EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 56), kommt es nicht an, da der Betriebsrat in keiner Hinsicht mehr funktionsfähig ist. Von den verbleibenden vier Ersatzmitgliedern kehren drei nicht mehr in den Betrieb zurück und ist eines auf nicht absehbare Zeit an der Amtsausübung verhindert
Die Dauer der Aussetzung richtet sich nach §§ 246 Abs. 3, 241 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtsfrage, ob bei Wegfall des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters und Verhinderung der Ersatzmitglieder das Verfahren auf Antrag nach §§ 241, 246 ZPO auszusetzen ist, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.
Ende der Entscheidung
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