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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 17.06.2008
Aktenzeichen: 1/6 Ta 226/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1 | |
ArbGG § 48 Abs. 1a | |
ArbGG § 78 S. 1 | |
ZPO § 253 Abs. 1 | |
ZPO § 261 Abs. 1 | |
ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2 | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 |
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgericht Offenbach am Main vom 9. April 2008 - 5 Ca 73/08 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Klägerin ist oder war auf Grund eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 15./23. Januar 2007 seit dem 1. März 2007 als Vertriebsbeauftragte im Servicebetrieb für die Beklagte mit Dienstsitz in A tätig (Bl. 6 - 10 d. A.). Die monatliche Garantievorauszahlung auf die variable Vergütung betrug 5.000,00 € brutto. Ob die Beklagte in ihrem maßgeblichen Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28. Februar 2008, dessen Zugangsdatum von der Klägerin ebenfalls nicht dargelegt worden ist, ordentlich zum 31. März 2008 (Bl. 11 d. A.).
Mit der am 18. März 2008 bei dem Arbeitsgericht Offenbach a. M. als dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes eingereichten und der Beklagten am 20. März 2008 zugestellten Kündigungsschutzklage kündigt die Klägerin die Anträge an, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien
1. durch die Kündigung der Beklagten von 28. Februar 2008 nicht beendet wird, und
2. zu unveränderten vertraglichen Arbeitsbedingungen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz unverändert weiter fortbesteht;
hilfsweise für den fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1 und /oder 2
3. die Beklagte zu verurteilen, sie als Vertriebsbeauftragte im Servicevertrieb mit Dienstsitz in A zu unveränderte vertraglichen Arbeitsbedingungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte kündigt den Antrag an, die Klage abzuweisen.
Auf den Hinweis des Arbeitsgerichts Offenbach a. M., dass die Klägerin als Sitz der Beklagten Ulm angegeben habe und bei Außendienstmitarbeitern ein Gerichtsstand des Erfüllungsortes nicht angenommen werden könne (Bl. 14 d. A.), hat die Klägerin innerhalb der ihr bis zum 4. April 2008 eingeräumten Frist ihre Ansicht wiederholt und vertieft, dass das Arbeitsgericht Offenbach a. M. für ihren Dienstsitz A Gerichtsstand des Erfüllungsortes sei (Bl. 19 d. A.). Das Arbeitsgericht Offenbach a. M. hat den Rechtsstreit mit einem Beschluss vom 9. April 2008 an das Arbeitsgericht Ulm verwiesen (Bl. 20 - 22 d. A.). Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 17. April 2008 Gegenvorstellung erhoben und darin erstmals näher zu den Umständen ihrer Arbeit in A vorgetragen (Bl. 38 - 41 d. A.) und nach Hinweis des Arbeitsgerichts Offenbach a. M. auf die erfolgte Abgabe der Akte an das Arbeitsgericht Ulm und die Unanfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses am 23. April 2008 bei dem Arbeitsgericht Offenbach a. M. "gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 9. April 2008 über den Rechtweg an das Arbeitsgericht Ulm" Beschwerde eingelegt. Zu Begründung hat sie auf die Gegenvorstellung verwiesen und den Verweisungsbeschluss unter Hinweis auf den ab dem 1. April 2008 geltenden § 48 Abs. 1a ArbGG für offensichtlich gesetzeswidrig gehalten (Bl. 46 und 47 d. A.). Die Beklagte hält die Beschwerde für unzulässig (Bl. 57 und 58 d. A.). Das Arbeitsgericht Offenbach a. M. hat der Beschwerde mit Beschluss vom 8. Mai 2008 nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Klägerin wiederholt in ihrer Stellungnahme ihre Ansicht zur Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1a ArbGG (Bl 66 und 67 d. A.).
II. Die nur als mutwillig zu bezeichnende Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 9. April 2008 - 5 Ca 73/08 -, mit dem diese den Rechtsstreit an das seiner Ansicht nach örtlich - "nicht in oder über den Rechtweg" - zuständige Arbeitsgericht Ulm verwiesen hat, ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft. Weder ist die Statthaftigkeit gem. §§ 78 S. 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Gesetz ausdrücklich bestimmt noch hat das Arbeitsgericht ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen, §§ 78 S. 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG. Im Gegenteil bestimmt § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG ausdrücklich, dass Beschlüsse über die örtliche Zuständigkeit unanfechtbar sind.
Entgegen der Ansicht der Klägerin wäre das auch nicht anders, wenn der angefochtene Beschluss offensichtlich gesetzeswidrig wäre. Abgesehen davon, dass das nicht der Fall ist, weil der für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Zeitpunkt der der Rechtshängigkeit ist, also der Zustellung der Klageschrift an die beklagte Partei, §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, hier der 20 März 2008, so dass das Inkrafttreten des § 48 Abs. 1a ArbGG, gerade weil die Vorschrift nicht mit einer abweichenden Übergangsregelung versehen ist, am 1. April 2008 gem. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO auf den Gerichtsstand keinen Einfluss mehr haben konnte, gib es die Zulässigkeit der außerordentlichen Beschwerde bei greifbarer Rechtswidrigkeit seit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Änderung der Zivilprozessordnung nicht mehr. Der Gesetzgeber hat das Rechtsmittel der Beschwerde im Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 2187) abschließend geregelt; für die Annahme einer - rechtsstaatlich ohnehin fragwürdigen (BVerfG Beschl. v. 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 - NJW 2003, 1924 ff.) - außerordentlichen Beschwerdemöglichkeit ist danach kein Raum mehr (BGH Beschl. v. 07.03.2003 - IX ZB 11/02 - NJW 2002, 1577; BAG Beschl. v. 08.08.2005 - 5 AZB 31/05 - MDR 2006, 225 f.; KG Beschl. v. 29.05.2002 - 26 W 114/02 - MDR 2002, 1086; zust. Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., vor § 567 Rn 7).
Soweit die Klägerin demgegenüber Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zitiert (BAG NJW 1993, 1878; 1886, 413), sind diese durch die Gesetzesänderung oder (BAG MDR 2003, 1010) geänderte Rechtsprechung überholt. Zudem handelt es sich bei letzterer Angabe und dem weiteren Zitat Zöller/Gummer (25. Aufl., GVG, § 17a Rn 13) um Fehlzitate, weil sie sich mit der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses für das Adressatgericht bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit befassen, nicht mit der Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, da die Beschwerde der Klägerin erfolglos bleibt. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gibt es keinen Anlass.
Ende der Entscheidung
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