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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 28.08.2007
Aktenzeichen: 1 Sa 1872/06
Rechtsgebiete: TVöD-AT, TVöD-BT-K, TzBfG


Vorschriften:

TVöD-AT § 7 Abs. 1
TVöD-AT § 8 Abs. 5
TVöD-AT § 24 Abs. 2
TVöD-BT-K § 48 Abs. 2
TzBfG § 4 Abs. 1
In Teilzeit beschäftigte Angestellte, auf deren Arbeitsverhältnis der TVöD anzuwenden ist, erhalten die Wechselschichtzulage nur im Verhältnis ihres Beschäftigungsumfangs zu dem der in Vollzeit beschäftigten (wie LAG Hamm Urteil vom 10.09.2007 - 17 Sa 1890/06 - Revision zugelassen [6 AZR 504/07]; entgegen LAG Schleswig-Holstein Urt. v. 30.05.2007 - 5 Sa 59/07).
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Kassel vom 28.September 2006 - 3 Ca 191/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird in Höhe von € 110,46 (in Worten: Hundertzehn und 46/100 Euro) für die Monate Oktober bis Dezember 2005 zugelassen, im Übrigen nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch um einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen der ihr nur nach ihrem Beschäftigungsumfang anteilig gezahlten tariflichen Wechselschichtzulage und einer solchen in ungekürzter Höhe für die Monate Oktober 2005 bis Januar 2006, jeweils einschließlich.

Die am 16. Dezember 1967 geborene Klägerin ist seit dem 01. Oktober 1985 in dem von dem Beklagten unterhaltenen Zentrum für soziale A (XXXXXXX) tätig, aufgrund des Arbeitsvertrages (AV) vom 29. März 1989 seit dem 01. April 1989 als Krankenschwester, zunächst in Vollzeit. § 2 AV lautet, soweit hier von Bedeutung, wie folgt:

"§ 2

(1) Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) ...

(2) Änderungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bestimmungen, an ihre Stelle tretende oder zusätzlich vereinbarte Vorschriften gelten in ihrer jeweiligen Fassung vom Tage des Inkrafttretens an auch für das vorliegende Arbeitsverhältnis."

(Bl. 5 u. 6 d. A.)

Durch den Änderungsvertrag vom 01. August 1996 vereinbarten die Parteien einen Beschäftigungsumfang von 25 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit (Bl. 7 u. 8 d. A.). Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di, der Beklagte des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Hessen e.V., der seinerseits Mitglied in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) ist. Bis zum 31. Januar 2006 war die Klägerin ständig in Wechselschicht eingesetzt und erhielt bis zum 30. September 2005 eine Wechselschichtzulage gem. § 33 a Abs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in Höhe von zuletzt € 102,26 monatlich (Abrechnungen für die Monate August, Oktober und November 2005 Bl. 110 - 112 d. A.). Im Februar und März 2006 war sie nur noch im Schichtdienst eingesetzt. Die Gewerkschaft und die VkA schlossen am 13. September 2005 den "Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)", der am 01. Oktober 2005 in Kraft trat. Dieser Tarifvertrag lautet in seinem allgemeinen Teil (TVöD-AT) in seinen hier maßgeblichen Bestimmungen wie folgt:

"§ 6

Regelmäßige Arbeitszeit

(1) die Regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für ...

b) die beschäftigten Mitglieder eines Mitgliedsverbandes der VKA im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich ...

§ 7

Sonderformen der Arbeit

(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtsicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen unterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens 2 Stunden Nachtarbeit umfassen ...

§ 8

Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

...

(5) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,00 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.

...

§ 24

Berechnung und Auszahlung des Entgelts

...

(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.

...

§ 37

Ausschlussfrist

(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan."

§ 48 Abs. 2 TVöD - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - hat folgenden Wortlaut:

"§ 48

Wechselschichtarbeit

...

(2) Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 ist Wechselschichtarbeit die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird."

Demgegenüber bestimmte § 15 Abs. 8 BAT:

"... Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Angestellte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird ..."

und § 33 a Abs. 1 BAT:

"Der Angestellte, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht, und der dabei in je 5 Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich ..."

Der Beklagte zahlte an die Klägerin für die Monate Oktober 2005 bis Januar 2006 am letzten Tag des übernächsten Monats mit der Vergütung für diesen die Wechselschichtzulage nur noch im Verhältnis ihres Beschäftigungsumfangs zu einer Vollzeitbeschäftigung, also im Umfang von 25/38,5 der Wechselschichtzulage gem. §§ 6 Abs. 1 lit. b, 7 Abs. 1, 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-AT von € 105,00,00, d. h. in Höhe von € 68,18 brutto (Abrechnungen für die Monate Dezember 2005 und Januar bis März 2006, Bl. 113 - 116 d. A.). Die Teilzeitbeschäftigten im Zentrum für soziale Psychiatrie B (XXXXXXX) werden im Verhältnis zu vollzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen an weniger Tagen im Früh-, Mittel- oder Spätdienst eingesetzt. Zwischen ihren Arbeitseinsätzen liegen im Vergleich zu den Vollzeitkräften längere Arbeitsunterbrechungen und damit längere Regenerationszeiten. Die volle Wechselschichtzulage von € 105,00 brutto monatlich hat sie für die Zeit ab 01. Oktober 2005 mit Schreiben vom 16. März 2006 dem Beklagten gegenüber geltend gemacht (Bl. 19 d. A.). Nachdem der Beklagte das Begehren der Klägerin mit Schreiben vom 16. Mai 2006 (Bl. 18 d. A.) abgelehnt hat, verfolgt die Klägerin den Unterschiedsbetrag von € 36,82 brutto monatlich, zuletzt im Berufungsverfahren für die Monate Oktober 2005 bis Januar 2006, jeweils einschließlich, in Höhe von insgesamt € 147,28 brutto nebst Zinsen mit der Klage weiter.

Die Klägerin hat in der nur anteiligen Gewährung der Wechselschichtzulage ab dem 01. Oktober 2005 eine sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung gegenüber in Vollzeit beschäftigten Angestellten wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung gesehen. Sie hat mit der dem Beklagten am 23. Mai 2006 zugestellten und später um den Klageantrag zu 2. erweiterten Klage beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie € 220,92 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 36,82 seit dem 01. Dezember 2005, 01. Januar, 01. Februar, 01. März und 01. April 2006 zu zahlen;

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an sie eine monatliche Wechselschichtzulage in der in § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD genannten Höhe zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, weil für die Wechselschichtzulage nicht gem. § 24 Abs. 2 TVöD-AT ausdrücklich bestimmt sei, dass sie an Teilzeitbeschäftigte in vollem Umfang zu zahlen sei.

Das Arbeitsgericht Kassel hat mit einem am 28. September 2006 verkündeten, der Klägerin am 09. Oktober 2006 zugestellten Urteil - 3 Ca 191/06 (Bl. 44 - 49 d. A.) - die Klage abgewiesen und in der Urteilsformel die Berufung ausdrücklich zugelassen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 03. November 2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Januar 2007 an diesem Tag begründet.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, die Tarifvertragsparteien hätten nur danach differenziert, ob ständig oder nicht ständig in Wechselschicht gearbeitet werde, nicht aber nach dem Umfang der Beschäftigung. Sie behauptet, der ständige regelmäßige Wechsel der täglichen Arbeitszeit belaste sie trotz ihrer Teilzeitarbeit psychisch und physisch genauso sehr wie wenn sie diese Tätigkeit in Vollzeit ausüben würde (Bl. 67 - 72 u. 106 - 109 d. A.). Nachdem sie zunächst beantragt hat,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 28. September 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie € 220,92 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 36,82 seit dem 01. Dezember 2005, 01. Januar, 01. Februar, 01. März und 01. April 2006 zu zahlen;

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an sie eine monatliche Wechselschichtzulage in der in § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD genannten Höhe zu zahlen,

hat sie nach Erörterung im Verhandlungstermin vom 03. Juli 2007 zuletzt beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 28. September 2006 - 3 Ca 191/06 - teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie € 147,28 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 36,82 seit dem 01. Januar, 01. Februar, 01. März und 01. April 2006 zu zahlen,

und im Übrigen die Berufung zurückgenommen.

Der Beklagte bittet darum, die Berufung zurückzuweisen, indem er das angefochtene Urteil, im Ergebnis, insbesondere unter Hinweis auf § 24 Abs. 2 Satz 1 TVöD und auf die von § 33 a Abs. 1 BAT abweichende Regelung in § 8 Abs. 5 TVöD verteidigt (Bl. 76 - 83 d. A.).

Zum Inhalt des angefochtenen Urteils und der genannten Schriftstücke im Übrigen und im Einzelnen wird auf die angegebenen Blätter der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 28. September 2006 - 3 Ca 191/06 - ist gem. §§ 8 Abs. 1, 64 Abs. 2 lit. a ArbGG statthaft, da das Arbeitsgericht sie in dem verkündeten Tenor seines Urteils zugelassen hat, und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 2, 3 und 5 ZPO.

II.

In der Sache kann die Berufung der Klägerin, soweit über sie nach der teilweisen Rücknahme noch zu entscheiden ist, keinen Erfolg haben. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage insoweit als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen der ihr von dem Beklagten gewährten Wechselschichtzulage in Höhe von € 68,18 brutto monatlich für die Monate Oktober bis Januar 2006, jeweils einschließlich, zur vollen Wechselschichtzulage in Höhe von € 105,00 brutto monatlich in Höhe von € 38,82 brutto, zusammen von € 147,28 brutto. Mit dem Hauptanspruch entfällt auch ein Anspruch auf die begehrten Zinsen.

1.

Die Klägerin verlangt zu Unrecht die Zahlung eines weiteren Teilbetrags der Wechselschichtzulage für den Monat Januar 2006 in Höhe von € 36,82 brutto. Dabei kann dahinstehen, ob ihr ein solcher Anspruch überhaupt zugestanden hat. Auch dann ist er nämlich verfallen, weil die Klägerin ihn nicht gem. §§ 24 Abs. 1 Satz 3, 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD-AT rechtzeitig schriftlich geltend gemacht hat.

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unabhängig von der Regelung in § 2 AV kraft Tarifbindung Anwendung. Die Parteien sind jeweils Mitglied einer der Parteien, die den Tarifvertrag geschlossen haben, § 3 Abs. 1 TVG, und ihr Arbeitsverhältnis fällt unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst, §§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, 1 TVöD-AT, § 40 TVöD-BT-K. Zwar hat die Klägerin mit dem Schreiben vom 16. März 2006, dessen alsbaldiger Zugang noch vor dem 31. März 2006 bei dem Beklagten zwischen den Parteien nicht streitig ist, die volle Wechselschichtzulage von € 105,00 brutto "rückwirkend zum 01. Oktober 2005 und für zukünftig zu leistende Wechselschichten geltend" gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Wechselschichtzulage für den Monat Januar 2006 noch nicht fällig, sondern gem. § 24 Abs. 1 TVöD-AT erst am 31. März 2006. Eine wirksame Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Arbeitsverhältnis, abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen von Leistungen aus demselben Anspruch und aus einem Sozialplan, § 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 TVöD-AT, ist erst nach Fälligkeit gem. § 27 Abs. 1 TVöD-AT möglich (BAG, Urteil vom 20.09.1989 - 6 AZR 774/87 - ZTR 1990, 155, 156 - zu § 70 BAT -; vom 10.07.2003 - 6 AZR 283/02 - ZTR 2003, 625, 626 - zu § 63 Unterabs. 1 BMT-G II -: nach Entstehen, bezüglich der Fälligkeit offen gelassen). Allerdings handelte es sich bei der Wechselschichtzulage gem. § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-AT um einen in einem Monatsbetrag festgelegten Entgeltbestandteil, doch steht gem. §§ 7 Abs. 1 TVöD-AT, 48 Abs. 2 TVöD-BT-K erst im übernächsten Monat fest, ob im vorvorigen Monat ein Anspruch auf eine Wechselschichtzulage entstanden ist.

Eine spätere schriftliche Geltendmachung ist nicht wirksam erfolgt. Die Klägerin hat zwar mit der dem Beklagten am 23. Mai 2006 zugestellten Klageschrift Ansprüche auf Wechselschichtzulage verfolgt. Angesichts der Unklarheit, Wechselschichtzulage für welche Monate die Klage betreffen sollte (nach der Klageforderung ein Differenzbetrag für 6 Monate, nach der Begründung für 5 Monate), zumal die Klägerin in den Monaten Februar und März 2006 keine Wechselschicht geleistet hat, war für den Beklagten nicht erkennbar, dass mit der Geltendmachung auch der Differenzbetrag der Wechselschichtzulage für den Monat Januar 2006 beansprucht werden sollte.

2.

Die Unterschiedsbeträge für die Monate Oktober bis Dezember 2005 von 3 x € 36,82 brutto, zusammen € 110,46 brutto, hat die Klägerin zwar tarifgerecht gem. § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD-AT gegenüber dem Beklagten angemeldet. Jedoch steht der Klägerin ein Anspruch auf weitere 13,5/38,5 der Wechselschichtzulage für diese 3 Monate nicht zu, obwohl sie in dieser Zeit unstreitig die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wechselschichtzulage für ständige Arbeit in Wechselschicht gem. §§ 7 Abs. 1 TVöD-AT, 48 Abs. 2 TVöD-BT-K erfüllt hat. Gemäß § 24 Abs. 2 TVöD-AT, der die allgemeine Vorschrift für die Berechnung der Vergütung von Teilzeitbeschäftigten enthält, nach der Teilzeitbeschäftigte auch sonstige Entgeltbestandteile neben dem Tabellenentgelt nur "pro rata temporis" erhalten, betrifft auch die Wechselschichtzulage, weil für diese, anders als z. B. bei dem Jubiläumsgeld gem. § 23 Abs. 2 TVöD-AT - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 22.05.1996 - 10 AZR 618/95 - AP Nr. 1 zu § 39 BAT, unter II.) -, nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt haben.

Diese Regelung ist nicht unwirksam, weil durch sie die Klägerin entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG als Teilzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund gegenüber vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern schlechter behandelt würde (LAG Hamm, Urteil vom 10.05.2007 - 17 Sa 1890/06 - n. v., Revision unter 6 AZR 504/07 BAG eingelegt; vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck, TVöD, § 8 Rn 53; Sponer/Steinherr, TVöD, § 8 Rn 124; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TVöD, § 8 Rn 71).

Der abweichenden Meinung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein kann nicht gefolgt werden. Auf die umfangreichen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein, ob sich aus der Auslegung des § 8 Abs. 5 TVöD-AT ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung ergäbe (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Mai 2007 - 5 Sa 59/07 - n. v., Revision zugelassen), kommt es nicht an. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein lässt bei seinen Erwägungen völlig außer Acht, dass es bereits zu § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 und 1996 ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war, dass Geldleistungen des Arbeitgebers, die eine unmittelbare Vergütung für die von dem Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellten, im Verhältnis des bei einem Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis zu einem Vollzeitbeschäftigten geringeren Arbeitsumfangs, also "pro rata temporis", gekürzt werden durften (BAG, Urteil vom 10.11.1994 - 6 AZR 486/94 - AP Nr. 11 zu § 63 BAT - Übergangsgeld -; vom 17.04.1996 - 10 AZR 617/95 - AP Nr. 18 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen - Funktionszulage für Textverarbeitung -; vom 11.06.1997 - 10 AZR 784/96 - AP Nr. 2 zu § 24 BMT-G II - Schichtlohnzuschlag -; vom 10.02.1999 - 10 AZR 11/97 - AP Nr. 5 zu § 34 BAT - Pflegezulage -; vom 15.04.2003 - 9 AZR 548/01 - AP Nr. 1 zu § 4 TVG Tarifverträge: Urlaubsgeld - Urlaubsgeld -). Das Bundesarbeitsgericht hat lediglich den vollständigen Ausschluss Teilzeitbeschäftigter von bestimmten Leistungen als - im konkreten Fall sachlich nicht gerechtfertigte - Ungleichbehandlung angesehen (BAG, Urteil vom 27.07.1994 - 10 AZR 538/93 - AP Nr. 37 zu § 2 BeschFG 1985 - Ausschluss Teilzeitbeschäftigter von der Einräumung von Sonderkonditionen bei der Gewährung von Darlehen für Immobilienerwerb -), ferner, wenn die gewährte Leistung nicht an den Arbeitsumfang anknüpfte (BAG, Urteil vom 22.05.1996, a. a. O., Jubiläumsgeld) oder eine sich aus dem minderen Arbeitsumfang ergebende geringere Belastung nicht in der Tarifnorm selbst zum Ausdruck kam (BAG, Urteil vom 23.06.1993 - 10 AZR 127/92 - AP Nr. 1 zu § 34 BAT, unter 4. - Wechselschichtzulage -).

Zwar gilt § 4 Abs. 1 TzBfG auch für Tarifverträge, wie aus § 22 Abs. 1 TzBfG folgt. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG konkretisiert das Diskriminierungsverbot für Teilzeitbeschäftigte, in dem diesen bestimmte Vergütungsbestandteile nicht ohne sachlichen Grund versagt werden dürfen (BAG, Urteil vom m05.11.2003 - 5 AZR 8/03 - NZA 2005, 222, 223). Darüber hinaus lässt das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein aber völlig außer Acht, dass der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG bei Arbeitsentgelt oder anderen teilbaren geldwerten Leistungen ausdrücklich eine zeitratierliche Vergütung von Teilzeitkräften zugelassen hat. Darin liegt keine Ungleichbehandlung (vgl. ErfK/Preis, 7. Aufl., § 4 Rn 32), sondern im Gegenteil eine proportionale Gleichbehandlung (vgl. Annuß/ Thüsing, TzBfG, 2. Aufl., § 4 Rn 31), die insbesondere auch bei der Gewährung von Zuschlägen und Zulagen gilt (Annuß/Thüsing, a. a. O., Rn 35). Das Bundesarbeitsgericht sieht die Gewährung von geldwerten Leistungen an Teilzeitbeschäftigte "pro rata temporis" gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG als selbstverständlichen Normalfall der ratierlichen Gleichbehandlung an (BAG, Urteil vom 13.02.2007 - 9 AZR 728/05 - NZA 2007, 860, 861 - für eine vertragliche Abfindung -; vom 14.03.2007 - 5 AZR 420/06 - NZA 2007, 863, 865).

Auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Juni 1993 (a. a. O.) kann eine gegenteilige Auffassung nicht mehr gestützt werden. Diese Entscheidung ist, wenn sie das Bundesarbeitsgericht nicht schon mit dem Urteil vom 11. Juni 1997 (a. a. O.) entgegen dem Wortlaut der Entscheidung in der Sache aufgegeben hat, durch das Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 TzBfG überholt. Selbst wenn man insoweit anderer Meinung sein wollte, handelte es sich bei § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-AT um eine abweichende Regelung, aus der sich unmittelbar der bei § 33 a Abs. 1 BAT vermisste Zweck des Belastungsausgleichs ergibt, wie das Arbeitsgericht anhand der Bestimmung des § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD-AT zutreffend ausgeführt hat.

III.

Die einheitliche Kostenentscheidung folgt, soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, aus § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO, im Übrigen, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bezüglich der Unterschiedsbeträge für die Monate Oktober bis Dezember 2005 zuzulassen, weil eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen über die Grenze des Hessischen Landesarbeitsgerichts hinaus betroffen ist, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, darüber hinaus nicht zuzulassen, weil die Sache wegen des tariflichen Verfalls des Anspruchs auf einen Differenzbetrag für den Monat Januar 2006 keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Ende der Entscheidung

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