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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 27.03.2009
Aktenzeichen: 10 Sa 1317/08
Rechtsgebiete: TVG


Vorschriften:

TVG § 1
Die Montage von Kühldecken wird vom Geltungsbereich des VTV-Bau unabhängig davon erfasst, ob sich an den Kühldecken zugleich die Deckenverkleidung befindet.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. Juni 2008 - 2 Ca 2191/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin (Mindest-)Beiträge sowie Zinsen nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes zu zahlen.

Die Klägerin ist die A.. Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie hat die Beklagte erstinstanzlich auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 bzw. ab Januar 2000 vom 20. Dezember 1999 in zunächst 12 getrennten, vom Arbeitsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbundenen Verfahren zunächst auf Zahlung von Beiträgen ab September 1999 und auf Auskunftserteilung und zuletzt nach Übergang von der Auskunfts- zur Beitragsklage auf Zahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer für die Zeiträume September 1999 bis Dezember 2003 und Oktober 2004 bis Dezember 2004, hinsichtlich der Angestellten für den Zeitraum Dezember 1999 bis Dezember 2003 sowie Oktober 2004 bis Dezember 2004 und auf Zahlung von Zinsen auf die Beiträge für die Kalenderjahre 2001 und 2002 in Anspruch genommen. Die Klage betreffend die Beiträge ab September 1999 ist der Beklagten am 17. September 2002 zugestellt worden (im Verfahren 2 Ca 2191/02).

Im Betrieb der Beklagten wurden im Klagezeitraum - das ist zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz insoweit unstreitig geworden, als die Klägerin sich die entsprechenden Tatsachenbehauptungen der Beklagten hilfsweise zu Eigen gemacht hat - arbeitszeitlich überwiegend Kühldecken montiert. Aufgabe der Arbeitnehmer ist es, die Kühlelemente an den Gebäudedecken anzuclipsen, wobei die Unterkonstruktion, an die die Kühldecken montiert werden, von Dritten angebracht wird. Beim Anclipsen werden die Rohre und Leitungen miteinander verbunden. Den abschließenden Anschluss der Kühldecke nimmt ein "Flaschner" vor. Über 70% der Arbeitszeit der Arbeitnehmer besteht im Zusammenfügen und Anclipsen der Kühlelemente. 25% dieser Kühlelemente weisen zugleich eine Deckenverkleidung auf. Wegen der unterschiedlichen Arten von Kühldecken wird auf den Prospekt (Inhalt Bl. 670 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat behauptet, im Klagezeitraum hätten die im Betrieb der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer zu mehr als 50% ihrer persönlichen Arbeitszeit, die auch mehr als 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausmache, Trocken- und Montagebauarbeiten verrichtet, Decken und Wände verkleidet und die Zwischenräume mit schalldämmenden Materialien ausgefüllt, Leichtbau-Trennwände erstellt und die Zwischenräume mit Isoliermaterial verfüllt sowie Dämm- und Isolierarbeiten an Bauwerken ausgeführt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 110.815,29 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass ihr Betrieb nicht dem Geltungsbereich des VTV unterfalle. Sie hat behauptet, zu ca. 5% seien Lager- und Werkstattarbeiten und zu ca. 5% Fuhr- und Transportleistungen für Dritte ohne baulichen Zusammenhang ausgeführt worden; zu ca. 30% seien Bleche und Platten zugeschnitten und Kanäle hergestellt worden; zu ca. 35% - 40% seien Trockenbaumontagearbeiten inklusive aller Zusammenhangstätigkeiten ausgeführt worden; zu ca. 10% seien Reinigungs- und Abdeckarbeiten ohne baulichen Zusammenhang und zu weiteren 10% Planungs-, Koordinations- und Überwachungsleistungen erbracht sowie das Aufmaß und die Angebote erstellt worden. Nachdem das Arbeitsgericht aufgrund zweier unterschiedlicher Beweisbeschlüsse die entsprechenden Beweisaufnahmen durchgeführt hatte, hat die Beklagte die Ansicht vertreten, ihr Betrieb unterfalle als Betrieb des Zentralheizungs- und Lüftungsbaus dem Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV, da der Einbau von Kühldecken und Kühlelementen eine typische Tätigkeit des Zentralheizungs- und Lüftungsbaugewerbes sei. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Kühlelemente nicht zugleich die Deckenverkleidung darstellten. Sie hat zuletzt behauptet, im Klagezeitraum seien in den einzelnen Kalenderjahren prozentual ansteigend zu mindestens 70% Kühldecken montiert worden, wobei im Kalenderjahr 1999 mindestens 25% der Arbeitszeit und in den Folgejahren prozentual ansteigende Arbeitszeitanteile auf die Befestigung von Kühlelementen entfallen sei, die nicht zugleich die Deckenverkleidung darstellten.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 17. Juni 2008 - 2 Ca 2191/02 - der Klage stattgegeben. Es hat u.a. ausgeführt, die Beklagte sei zur Zahlung von Beiträgen und Zinsen verpflichtet, da ihr Betrieb im Klagezeitraum dem Geltungsbereich des VTV unterfallen sei. Das ergebe sich bereits aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, wonach zu mindestens 70% der Arbeitszeit Kühldecken montiert worden seien, wovon mindestens 25% auf die Befestigung von Kühlelementen, die nicht zugleich die Deckenverkleidung darstellten, entfallen sei. Bei der Montage von Kühlelementen an der Decke von Innenräumen handele es sich um Trocken- und Montagebauarbeiten. Montagebau sei die auf der Montage vorgefertigter Teile beruhende Bauweise. Trocken- und Montagebauarbeiten im Tarifsinne lägen vor, wenn vorgefertigte, industriell hergestellte Fertigteile vor ihrer Montage nicht oder nicht wesentlich verändert würden. Bei dem Anbringen von Kühlelementen an der Decke von Räumen handele es sich um Montagearbeiten unabhängig davon, ob die montierten Kühlelemente zugleich die Deckenverkleidung darstellten oder nicht. Der Betrieb der Beklagten sei auch nicht gem. § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV als Betrieb des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaus vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen. Gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV unterfielen Betriebe des Zentralheizungsbau- und Lüftungsbaugewerbes sowie des Klimaanlagenbaus entsprechend der Rückausnahme nicht dem Ausnahmetatbestand, wenn Arbeiten der in den Abschnitten IV oder V aufgeführten Art ausgeführt würden. Dazu gehörten Trocken- und Montagebauarbeiten. Lediglich für den Fall, dass die Montage von Kühlelementen keine Trocken- und Montagebauarbeiten darstellten und diese Tätigkeiten als bauliche Leistungen lediglich von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV erfasst würden, sei davon auszugehen, dass es sich bei der Montage von Kühldecken um Tätigkeiten handele, die sowohl von Betrieben des Heizungs- und Lüftungsbauergewerbes wie auch von Betrieben des Baugewerbes verrichtet würden. In diesem Fall käme es darauf an, ob neben diesen sog. Sowohl-als-auch-Tätigkeiten im Umfang von mindestens 20% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Arbeiten durchgeführt würden, die ausschließlich dem vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommenen Gewerk, hier: dem Heizungs- und Lüftungsbauergewerbe sowie dem Klimaanlagenbau, zuzuordnen wären. Insoweit sei erheblich, ob die Arbeiten für das entsprechende Gewerk typisch seien, die Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang von gelernten Arbeitnehmern dieses Gewerks ausgeführt würden oder eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann, z. B. Meister dieses Gewerks bestehe. Tatsachen, aus denen sich ergeben könnte, dass in diesem Sinn 20% typische Tätigkeiten des Heizungs- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaus angefallen seien, behaupte die Beklagte nicht. Typische Tätigkeit sei insoweit der Anschluss des Systems an den Wasserkreislauf, das sog. Verflanschen, was von den Arbeitnehmern der Beklagten nicht ausgeführt werde. Die bloße Befestigung von Kühlelementen, die nicht zugleich die Deckenverkleidung bildeten, sei jedoch keine typische Heizungs- und Lüftungsbauertätigkeit.

Dieses Urteil ist der Beklagten am 06. August 2008 zugestellt worden. Die Berufung der Beklagten ist am 19. August 2008 und die Berufungsbegründung nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31. Oktober 2008 am 22. Oktober 2008 bei Gericht eingegangen.

Die Beklagte wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil und ist weiterhin der Ansicht, dass ihr Betrieb im Klagezeitraum nicht dem Geltungsbereich des VTV unterfallen sei. Das ergebe sich zunächst daraus, dass die Klage bisher nicht schlüssig begründet worden sei. Das folge zum anderen daraus, dass sich im Rahmen der Beweisaufnahme herausgestellt habe, dass das Einhängen und Anschließen von Kühlregistern zum großen Teil ohne die daran hängende Deckenverkleidung durchgeführt worden und dass die überwiegende Arbeitszeit auf das Anclipsen von sog. Kühlelementen an Decken mit gleichzeitiger Verbindung der Rohre und Leitungen beim Anclipsen erfolgt sei. Dabei handele es sich um Spengler- und Installationstätigkeiten. Jedenfalls seien 20% typische Klempnerarbeiten verrichtet worden. Die von der Beklagten eingesetzten Arbeitnehmer seien gelernt, alle geschult, eingewiesen und vom Fach. Die Arbeitnehmer seien zu über 20% dem Lüftungs- und Zentralheizungsbauerhandwerk zuzuordnen, da sie seit Jahren nichts anderes gemacht hätten. Im Übrigen werde die Höhe der geltend gemachten Forderung bestritten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17.06.2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, dass der Betrieb der Beklagten dem Geltungsbereich des VTV unterfalle, da arbeitszeitlich überwiegend die Montage von Kühldecken und Gipskartonplatten nebst Verspachtelung und sonstige Trockenbauarbeiten angefallen seien. Sämtliche von den Arbeitnehmern der Beklagten verrichteten Tätigkeiten seien solche des Trocken- und Montagebaus. Der Betrieb der Beklagten unterfalle auch nicht § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV, da die Beklagte keinen Betrieb des Zentralheizungs- und Lüftungsbauerhandwerks bzw. des Klimaanlagenbaus unterhalte. Die bloße Montage, nämlich das Ausrichten und Befestigen von Kühlelementen an Decken auf bereits vorhandene Unterkonstruktionen stelle keine typische, ausschließlich dem Zentralheizungs- und Lüftungsbauerhandwerk bzw. dem Klimaanlagenbau zugewiesene Tätigkeit dar. Erst die Verrohrung der Kühlregister verlange die besondere Sachkunde dieser Handwerkszweige. Diese qualifizierten Anschlussarbeiten würden die Arbeitnehmer der Beklagten jedoch - unstreitig - nicht verrichten. Im Übrigen fehle auch jeder konkrete Vortrag, dass zu mindestens 20% der gesamtbetrieblichen Arbeitszeit Tätigkeiten angefallen seien, die von Fachleuten des Zentralheizungs- und Lüftungsbauerhandwerks bzw. des Klimaanlagenbaus durchgeführt worden seien. Die insoweit aufgestellten Behauptungen der Beklagten seien zu pauschal.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der Berufungsschriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 27. März 2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Die Beklagte hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO.

Die Berufung der Beklagten hat jedoch keinen Erfolg. Die Beklagte schuldet der Klägerin die geltend gemachten Beiträge nebst den Zinszahlungen. Das hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und macht sie sich zu Eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Im Hinblick auf den ergänzenden Vortrag der Parteien im Berufungsrechtszug ist Folgendes hinzuzufügen:

Anspruchsgrundlage für die bis zum Monat Dezember 1999 geltend gemachten Beitragsansprüche für gewerbliche Arbeitnehmer sind die §§ 24 Abs. 1 und 29 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 und für den Zeitraum ab Januar 2000 die §§ 18 Abs. 2 und 22 Abs. 1 VTV vom 20. Dezember 1999. Soweit die Klägerin die Beitragsansprüche hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer im Wege der Mindestbeitragsklage geltend gemacht hat, bestehen dagegen keine Bedenken (BAG 28. Juli 2004 - 10 AZR 580/03 - AP Nr. 268 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Der Anspruch auf die Festbeiträge für Angestellte ergibt sich bis Dezember 1999 aus §§ 25, 29 Abs. 1 VTV vom 12. November 1986 und für den Zeitraum ab Januar 2000 aus §§ 19 Abs. 1, 22 Abs. 1 VTV vom 20. Dezember 1999. Der geltend gemachte Zinsanspruch beruht auf § 24 VTV.

Die Beitrags- und Zinszahlungspflicht der Beklagten setzt voraus, dass der Betrieb der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum unter den Geltungsbereich des VTV fiel. Entgegen der Ansicht der Beklagten, wonach die Klägerin die Voraussetzungen der von ihr geltend gemachten Ansprüche bisher nicht schlüssig dargetan habe, war der Vortrag der Klägerin von Anfang an schlüssig, da die von der Klägerin behaupteten, im Betrieb der Beklagten verrichteten Tätigkeiten solche des Baugewerbes sind (vgl. zur Möglichkeit der ZVK, auch von ihr nur vermutete Tatsachenbehauptungen im Verfahren dazulegen: BAG 28. April 2004 - 10 AZR 370/03 - AP Nr. 264 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Es war darüber hinaus von Beginn des Prozesses an nicht streitig, dass im Betrieb der Beklagten zu ca. 35% - 40% Trockenbaumontagearbeiten anfielen. Von daher war lediglich im Streit, ob der Anteil dieser Tätigkeiten ggf. höher lag als von der Beklagten angegeben.

Letztlich kann all das dahinstehen, da bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens, jedenfalls im Verlauf des Berufungsverfahrens unstreitig geworden ist, dass die Arbeitnehmer der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum zu mindestens 70%, in einigen Jahren bis zu 100% ihrer Arbeitszeit Kühldecken, sei es mit oder ohne daran befindlicher Deckenverkleidung, an vorhandene Unterkonstruktionen anclipsen und durch das Anclipsen die Rohre und Leitungen miteinander verbinden. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine Trockenbau- und Montagetätigkeit handelt. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Montagebau die auf der Montage vorgefertigter Teile beruhende Bauweise bzw. die Bauweise mit größeren Fertigteilen. Das Beispiel "Trocken- und Montagebauarbeiten" ist erfüllt, wenn die vorgefertigten, industriell hergestellten Fertigteile vor ihrer Montage nicht oder nicht wesentlich verändert montiert werden (BAG 18.10.2006 - 10 AZR 576/05 - NZA 2007, 1111). Die Kühldeckenelemente sind mit oder ohne daran befestigter Deckenverkleidung solche vorgefertigten, industriell hergestellten Fertigteile, die von den Arbeitnehmern der Beklagten durch das Anclipsen montiert werden. Diese Tätigkeit fällt demnach unter § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV.

Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Montieren von Kühldecken auch eine Tätigkeit sein kann, welche u.a. vom Zentralheizungs- und Lüftungsbauergewerbe verrichtet wird und von daher gem. § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen sein kann. Allerdings besagt diese Vorschrift, dass das Zentralheizungs- und Lüftungsbauergewerbe vom Geltungsbereich des VTV nur dann nicht erfasst wird, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden. Das Montieren von Kühldeckenelementen ist, wie oben ausgeführt, Trocken- und Montagebau und fällt somit unter Abschnitt V. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob neben den arbeitszeitlich überwiegend verrichteten Trockenbau- und Montagebautätigkeiten zu mindestens 20% der Arbeitszeit Tätigkeiten anfallen, die dem Zentralheizungs- und Lüftungsbauergewerbe zuzuordnen sind. Dieses vom Bundesarbeitsgericht in anderem Zusammenhang für "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" zu Abgrenzungszwecken entwickelte Kriterium hat im Wortlaut der tariflichen Regelung des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV keinen Niederschlag gefunden. Für die Rückausnahme kommt es nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV lediglich darauf an, ob arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die unter Abschnitt IV oder V fallen (vgl. BAG 15.11.2006 - 10 AZR 665/05 - NZA 2007, 448; BAG 29.09.2004 - 10 AZR 562/03 - n.v./juris). Das ist vorliegend der Fall.

Doch selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Montage der Kühldecken keine Trocken- und Montagebautätigkeiten im Sinne von Abschnitt V wäre, unterfiele diese Tätigkeit jedenfalls § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV, da das Anbringen der Kühldecken der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken dient. In diesem Fall käme es, wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, darauf an, ob zu mindestens 20% der betrieblichen Arbeitszeit Tätigkeiten anfielen, welche als typische Tätigkeiten des Zentralheizungs- und Lüftungsbauergewerbes anzusehen sind, wobei auch darauf abgestellt werden kann, ob für das Gewerk typische Arbeiten in diesem Umfang von gelernten Arbeitnehmern dieses Gewerks ausgeführt werden. Mit dem Anclipsen der Kühldeckenteile und der dadurch hergestellten Verbindung der Rohre und Leitungen verrichten die Arbeitnehmer der Beklagten keine typischen Tätigkeiten des Zentralheizungs- und Lüftungsbauergewerbes. Soweit die Beklagte behauptet, die im Betrieb verrichteten Arbeiten würden von gelernten Arbeitnehmern durchgeführt, die geschult, eingewiesen und vom Fach seien, ist diese Behauptung unsubstantiiert. Weder ist ersichtlich, was konkret die Arbeitnehmer gelernt haben, worin sie geschult wurden und worin die Einweisung bestand noch erschließt sich, von welchem Fach die Arbeitnehmer sein könnten.

Soweit die Beklagte die Höhe der geltend gemachten Forderungen bestreitet, hilft das nicht weiter. Die Beklagte als die "wissende Partei" weiß, welche Bruttolohnsummen sie an ihre gewerblichen Arbeitnehmer zahlt. Von daher kann sie die Beitrags- und Zinshöhe nicht mit Nichtwissen bestreiten. Die Beklagte müsste konkret darlegen, aus welchen Gründen die eingeklagten Beträge nicht zutreffend sein könnten. Daran fehlt es.

Die Beklagte trägt die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels, § 97 Abs. 1 ZPO.

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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