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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 25.07.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 1425/04
Rechtsgebiete: TVG, VTV/Bau


Vorschriften:

TVG § 1
VTV/Bau § 1
Der Transport von Gussasphalt in Asphaltkochern ist keine baugewerbliche Leistung.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 4. Mai 2004, Az.: 8 Ca 4739/02, abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Mindestbeiträge nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum von Dezember 1997 bis November 1999 zahlen muss.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes verpflichtet. Auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung tarifvertraglich geschuldeter Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in Anspruch. Die Höhe der Beiträge berechnet der Kläger auf der Basis der vom Bundesamt für Statistik ermittelten Durchschnittslöhne der gewerblichen Arbeitnehmer der Bauwirtschaft in den jeweiligen Kalenderjahren für die alten Bundesländer.

Die Beklagte betreibt einen Betrieb, der sich spezialisiert hat auf den Transport von Gussasphalt, welcher im Gegensatz zum sog. Walzasphalt in flüssiger Form in einem Asphaltkocher zu den jeweiligen Baustellen der Kunden transportiert wird. Ein Großteil der Asphaltkocher der Beklagten ist direkt auf dem Fahrgestell eines LKW fest aufgeschraubt. Gussasphaltkocher sind daneben auch auf einem Sattelaufleger aufgesetzt oder auf einer Ladepritsche so aufgeschraubt, dass sie jederzeit wieder abmontiert werden können. Und schließlich kann ein Gussasphaltkocher auch als Anhänger mitgeführt werden. Der Gussasphalt, welcher von der Beklagten nicht selbst hergestellt wird, wird an einer Befüllstation in den Asphaltkocher abgefüllt. Im Anschluss daran fährt der Fahrer die Baustellen der Kunden an, die bis zu 200 Kilometer einfache Wegstrecke von der Befüllstation entfernt sein können. Während des Transports hat der Fahrer dafür Sorge zu tragen, dass der Gussasphalt durch den unter dem Gefäß befindlichen Brenner sowie das Rührwerk erhitzt und flüssig gehalten wird. Auf der Baustelle wird der Asphalt sodann von den Arbeitnehmern des jeweiligen Kunden abgenommen. Das geschieht in der Weise, dass die Arbeitnehmer des Kunden den Gussasphalt in Eimer, Schubkarren oder sog. Dumper (kleinere, fahrbare Asphaltkocher) abfüllen und zu den Verarbeitungsorten bringen. Die Abnahme des Gussasphalts kann auch dadurch erfolgen, dass der Fahrer des Asphaltkochers rückwärts vor eine Einbaubohle, die der Kunde am Verarbeitungsort angebracht hat, fährt, auf Zuruf der Arbeitnehmer des Kunden meterweise vorfährt und den Gussasphalt in die Einbaubohle einlässt, wobei das Ablassen des Gussasphalts über hydraulische Bedienungshebel von den Arbeitnehmern des Kunden gesteuert wird. Zu den Aufgaben des jeweiligen Fahrers gehört darüber hinaus die Bedienung der jeweiligen Aufbauten und der Zusatzaggregate sowie die Erhaltung der Sicherheit und Sauberkeit von Fahrzeugen und Aufbauten. Die Beklagte berechnet dem Kunden, der eine gewisse Menge an Gussasphalt bestellt, nicht die Menge des angelieferten Gussasphalts, sondern die Einsatzzeit des Fahrzeugs einschließlich Fahrer.

Mit am 16. Dezember 2002 bei Gericht eingegangener, der Beklagten am 29. Januar 2003 zugestellter Klageschrift hat der Kläger Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum Dezember 1997 bis November 1998 eingeklagt. Mit am 05. August 2003 bei Gericht eingegangener, der Beklagten am 09. August 2003 zugestellter Klage hat der Kläger Beiträge für den Zeitraum Dezember 1998 bis November 1999 geltend gemacht. Die Verfahren sind vom Arbeitsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei beitragspflichtig, da ihr Betrieb von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 39 VTV erfasst werde. Der Asphaltkocher sei eine Baumaschine im Sinne dieser Vorschrift und kein branchenneutrales Transportgerät. Die Fahrer der Asphaltkocher seien auch als Bedienungspersonal im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, da sich ihre Tätigkeit nicht im Fahren der Fahrzeuge erschöpfe, sondern sie den in das Fahrzeug integrierten Kocher bedienen und überwachen müssten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 80.608,-- zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, nicht beitragspflichtig zu sein. Die Fahrzeuge mit aufmontiertem Asphaltkocher seien keine Baumaschinen im Tarifsinn. Dementsprechend sei auch der Fahrer nicht als Bedienungspersonal einer Baumaschine anzusehen. Es könne keinen Unterschied machen, in welcher Form Asphalt transportiert werde, ob als Gussasphalt in flüssiger oder als Walzasphalt in fester Form. Soweit der Fahrer beim Abladen des Gussasphalts den Schiebeöffner betätige, sei das zu vergleichen mit dem Kippen des Kippladers durch den LKW-Fahrer beim Abladen des Walzasphalts.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 04. Mai 2004 - 8 Ca 4739/02 - der Klage stattgegeben. Es hat u. a. ausgeführt, dass es sich bei den von der Beklagten ihren Kunden überlassenen Asphaltkochern um Baumaschinen im Sinn des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 39 VTV handle, die mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt würden. Asphaltkocher seien Baumaschinen im tariflichen Sinne. Das seien solche Maschinen, die ausschließlich zu baulichen und nicht zu sonstigen Zwecken eingesetzt werden könnten. In diesem Sinn sei der Asphaltkocher eine Baumaschine, da er nur zu dem Zweck eingesetzt werden könne, den Gussasphalt von der Mischanlage zu der Baustelle zu transportieren. Die Fahrer seien als Bedienungspersonal im Tarifsinne anzusehen, da sie neben dem Steuern des Fahrzeugs auch für die Funktion und Wartung von Brenner und Gefäß verantwortlich seien und die Arbeitnehmer des Kunden beim Verbringen des Asphalts zum Arbeitsort teilweise unterstützten.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist der Beklagten am 23. Juli 2004 zugestellt worden. Die Berufung der Beklagten ist am 19. August 2004 und die Berufungsbegründung nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Oktober 2004 am 13. Oktober 2004 bei Gericht eingegangen.

Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, der Asphaltkocher sei keine Baumaschine. Sie behauptet, außer Gussasphalt auch sonstige Stoffe für den Straßenbau wie bituminöses Mischgut, Kies, Schotter und andere Baustoffe zu transportieren. Es mache keinen Sinn, den Transport von Gussasphalt dem Baugewerbe zuzuordnen, wohingegen alle anderen Transporteure nicht dem Baugewerbe zuzurechnen seien, obwohl sie den größeren Teil der Gesamttransportleistung erbrächten. Die Beklagte ist der Ansicht, die Bedienung des Brenners durch den Fahrer stelle keine Bauleistung dar; sie diene vielmehr dem Erfolg des Transports und dem Erhalt des Transportgutes. Die Beklagte vermiete auch kein Bedienungspersonal und erbringe mit dem Asphaltkocher keine baulichen Leistungen auf der Baustelle.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden, Aktenzeichen 8 Ca 4739/02, vom 04.05.2004 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist weiterhin der Ansicht, bei den Asphaltkochern handle es sich um Baumaschinen, welche verkehrstechnisch als selbst fahrende Arbeitsmaschinen eingeordnet würden. Das sei unabhängig davon, ob der Asphaltkocher auf einem LKW montiert oder auf einem Anhänger mit geführt werde. Dabei stehe auch nicht der Transportvorgang als solcher im Vordergrund, da die Beklagte gegenüber ihren Kunden gerade nicht nach Kilometern, Tonnage oder Laderaum abrechne, sondern nach Maschinenstunden. Der Arbeitnehmer der Beklagten überwache die maschinelle Aktivität und steuere sie mittels des Brenners. Die Fahrer der Asphaltkocher würden dementsprechend von der Beklagten als Baumaschinenführer eingestellt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung vom 25. Juli 2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Die Beklagte hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO.

In der Sache hat die Berufung der Beklagten auch Erfolg. Der Kläger kann die von ihm begehrte Zahlung von der Beklagten nicht verlangen, denn die Beklagte unterhielt im Klagezeitraum keinen Betrieb des Baugewerbes.

Als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Mindestbeitragsanspruch kommt für den Zeitraum Dezember 1997 bis November 1999 allein §§ 24 Abs. 1, 29 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 (VTV) in der jeweils geltenden Fassung in Betracht.

Allerdings ist die Beklagte nicht tarifgebunden, da sie nicht Mitglied einer der tarifvertragsschließenden Verbände des VTV war, § 3 Abs. 1 TVG. Der VTV ist jedoch in den für den Klagezeitraum geltenden Fassungen für allgemeinverbindlich erklärt worden. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages gemäß § 5 Abs. 4 TVG in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 VTV hat der Arbeitgeber zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen einen jeweils festgelegten Prozentsatz der Summe der Bruttolöhne aller von dem Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer des Betriebs (Bruttolohnsumme) an den Kläger als Einzugsstelle abzuführen. Soweit die Bruttolohnsumme nicht bekannt ist, können auch Mindestbeiträge eingeklagt werden und zwar auf der Basis der vom Bundesamt für Statistik jeweils ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne (ständige Rechtsprechung: BAG 28.07.2004 - 10 AZR 580/03 - AP Nr. 268 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

Der Beitragsanspruch des Klägers setzt voraus, dass der Betrieb der Beklagten im fraglichen Zeitraum unter den Geltungsbereich des VTV fiel. Gemäß § 1 Abs. 2 VTV fallen Betriebe des Baugewerbes unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind das Betriebe, in denen überwiegend entweder die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt, oder aber Leistungen im Sinne der Bestimmungen der Abschnitte I bis IV erbracht werden (BAG 18.01.1984 - 4 AZR 41/83 - AP Nr. 60 TVG Tarifverträge: Bau). Ob die entsprechenden baulichen Leistungen überwiegend erbracht werden, bemisst sich danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf derartige bauliche Tätigkeiten entfällt. Nicht maßgeblich sind demgegenüber wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder handels- und gewerberechtliche Kriterien (BAG 19.07.2000 - 10 AZR 918/98 - AP Nr. 232 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ob die überwiegende Arbeitszeit auf bauliche oder nichtbauliche Leistungen entfällt, ist nach der Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres zu beurteilen, soweit sich die Tätigkeit des Betriebs über ein Kalenderjahr erstreckt (BAG 12.12.1988 - 4 AZR 613/88 - AP Nr. 106 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im Betrieb der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend bauliche Tätigkeiten verrichtet wurden, obliegt dem Kläger (BAG 28.07.2004 - 10 AZR 580/03 - a. a. O.).

Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Beklagte sich spezialisiert hat auf den Transport von Gussasphalt in Gussasphaltkochern. Zwar behauptet die Beklagte in der Berufungsinstanz, auch den Transport von sonstigen Baumaterialien zu übernehmen, ohne jedoch den zeitlichen Umfang anzugeben, den diese Transporte an der Gesamtarbeitszeit ausmachen. Von daher geht das Gericht davon aus, dass arbeitszeitlich überwiegend im Betrieb der Beklagten Gussasphalt in der jeweiligen Abfüllstation aufgenommen, zum Kunden gefahren und dort entladen wird.

Der Transport von Gussasphalt in Asphaltkochern wird jedoch nicht von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 39 VTV erfasst. Danach gehören zu den Betrieben des Baugewerbes auch diejenigen Betriebe, welche Baumaschinen mit Bedienungspersonal vermieten, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baugewerblicher Leistungen eingesetzt werden.

Diese Tarifnorm ist auslegungsbedürftig (BAG 16.06.1982 - 4 AZR 862/79 - AP Nr. 41 zu § 1 Tarifverträge: Bau). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu erforschen ist der wirkliche Parteiwille. Die beiderseitigen Interessen sind zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 25.11.2004 - 10 AZR 197/04 - EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 116).

Vor diesem Hintergrund ergibt sich Folgendes:

Wie das Arbeitsgericht geht auch das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass der Asphaltkocher eine Baumaschine ist. Nach einer allgemeinen Definition handelt es sich bei einer Baumaschine um eine Maschine, die bei der Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten verwendet wird. Als Maschine wird eine mechanische, aus beweglichen und unbeweglichen Teilen zusammengesetzte Vorrichtung bezeichnet, die Kraft überträgt oder Arbeitsvorgänge selbständig verrichtet bzw. Energie aus einer in eine andere Form umwandelt (BAG 22.06.1994 - 10 AZR 837/93 - juris; BAG 19.01.1994 - 10 AZR 557/92 - AP Nr. 170 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Der Asphaltkocher ist in diesem Sinne eine Baumaschine, die insbesondere im Zusammenhang mit Tiefbauarbeiten eingesetzt wird und dem Transport von Gussasphaltmischungen auf die Baustelle dient. Dabei wird durch den Brenner Energie auf die Gussasphaltmischung übertragen und der Gussasphalt mit Rührwerken gemischt, um den vom Kunden gewünschten Aggregatzustand zu erhalten. Das gilt unabhängig davon, ob der Asphaltkocher fest oder weniger fest auf einen LKW montiert ist, als Sattelaufleger von einer Zugmaschine oder als Anhänger von einem LKW gezogen wird.

Es ist allerdings nicht erkennbar, dass die Beklagte diese Baumaschine mit Bedienungspersonal an ihre Kunden vermietet. Diese tarifliche Regelung setzt voraus, dass zwischen der Beklagten als Vermieter und dem Kunden als Mieter der Baumaschine ein gemischter Miet- und Dienstverschaffungsvertrag, der inhaltlich etwa dem Vertrag über die Gestellung eines Kraftfahrzeuges mit Fahrer vergleichbar ist, zu Stande kommt (BAG 16.06.1982 - 4 AZR 862/79 - AP Nr. 41 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die gesamte Einsatzzeit des Asphaltkochers mit Fahrer von dem jeweiligen Kunden bezahlt wird. Das allein ist allerdings nicht hinreichend, um vom Abschluss eines gemischten Miet- und Dienstverschaffungsvertrages ausgehen zu können. Der Kunde mietet nicht den Asphaltkocher. Von der Vermietung einer Sache kann gesprochen werden, wenn dem Mieter der tatsächliche und ungehinderte Gebrauch an der Sache verschafft wird (Palandt, 63. Aufl. 2004, BGB § 535 RdN. 14). Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der jeweilige Kunde sich den ungehinderten Gebrauch am Asphaltkocher etwa zur Durchführung eigener Transporte von Gussasphalt verschaffen will. Dem Kunden kommt es darauf an, dass die von ihm bestellte Menge Gussasphalt zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort eintrifft. Menge und Qualität des Gussasphalts stehen für den Kunden im Vordergrund, nicht jedoch der ungehinderte Gebrauch des Gussasphaltkochers. Die Abrechnung nach Maschinenstunden steht dem nicht entgegen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit ihren Kunden hinsichtlich der jeweiligen Fahrer einen Dienstverschaffungsvertrag abschließt. Die Fahrer transportieren den Gussasphalt wie vereinbart zu den jeweiligen Baustellen, sorgen dafür, dass der Gussasphalt die gewünschte Qualität behält und sind ggf. beim Ablassen des Gussasphalts behilflich. Sowohl das Aufnehmen des Gussasphalts in der Abfüllstation, wie auch den Transport schulden die Fahrer jedoch in erster Linie ihrem Arbeitgeber, der Beklagten. Sie sind nicht etwa wie bei der Gestellung eines Fahrzeugs mit Fahrer im Auftrag des Kunden unterwegs. Auch soweit die Fahrer im Einzelfall (in welchem zeitlichen Umfange auch immer) den Gussasphalt auf Zuruf in eine Einlassbohle ablassen, wobei die Arbeitnehmer des Kunden die entsprechenden Hebel des Gussasphaltkochers sowie die Einlassbohle bedienen, handelt es sich um keine Dienstverschaffung für den Kunden, sondern um eine Beendigung des Transportvorgangs, den der Fahrer seinem Arbeitgeber schuldet und der vor Ort durch den Kunden konkretisiert wird. Die Bezeichnung der Fahrer als Maschinenführer ändert daran nichts.

Das Gericht geht schließlich davon aus, dass auch die weitere Voraussetzung dieser Tarifnorm, nämlich der Einsatz der Baumaschinen mit Bedienungspersonal "zur Erbringung baulicher Leistungen" nicht erfüllt ist. Das Beladen eines Transportmittels mit Baumaterial, der Transport von Baumaterial zu einer Baustelle und das Abladen des Baumaterials auf der Baustelle stellen je für sich ebenso wenig bauliche Leistungen dar wie das Flüssighalten eines Baustoffs mittels Brenner und Rührwerk. Erst wenn diese Tätigkeiten für eigene Baustellen ausgeübt werden, kann es sich um sog. Zusammenhangstätigkeiten handeln, die dann insgesamt dem baugewerblichen Bereich zuzurechnen sind (BAG 25.02.1987 - 4 AZR 240/86 - BAGE 55,78; BAG 27.10.2004 - 10 AZR 119/04 - Juris). Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der Gussasphalt von den Fahrern der Beklagten nicht auf eigene Baustellen der Beklagten transportiert wird. Der Transport als solcher und das Ablassen des Gussasphalts an der Baustelle stellten somit keine baulichen Leistungen dar. Die bauliche Leistung beginnt erst, wenn die Arbeitnehmer des Kunden den Gussasphalt, sei es mit Eimern oder Schubkarren, mit Hilfe eines Dumper oder mit Hilfe der vom Kunden eingesetzten Einlassbohle auf der zu asphaltierenden Fläche verteilen. Der bloße Transport von Baumaterial mit einem LKW oder mit einer Baumaschine fällt nicht unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 39 VTV.

Auch aus tarifsystematischer Sicht erscheint es nicht gerechtfertigt, den bloßen Transport von Gussasphalt dem Geltungsbereich des VTV zu unterwerfen. Die Tarifparteien haben im VTV verschiedene Regelungen geschaffen, in denen sie ausdrücklich klarstellen, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Erbringung eigentlich nichtbaulicher Leistungen gleichwohl dem Geltungsbereich des Tarifvertrags unterfällt. So haben die Tarifvertragsparteien in § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 4 VTV geregelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Betriebe, die ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen oder einen Bauhof und / oder eine Werkstatt betreiben, vom VTV erfasst werden. In § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 19 und Nr. 32 VTV ist das Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen bzw. das Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, was jeweils für sich genommen keine bauliche Tätigkeit darstellt, ausdrücklich dem tariflichen Geltungsbereich unterworfen worden, sofern bestimmte weitere Voraussetzungen vorliegen. Von daher wäre es Sache der Tarifvertragsparteien, eine ausdrückliche tarifliche Regelung zu schaffen, wenn sie den Transport von Baumaterial auch dann dem Geltungsbereich des Tarifvertrages unterwerfen wollen, wenn dieser Transport nicht für eigene, sondern für fremde Baustellen durchgeführt wird. Dabei mag dahin stehen, ob bei einer solche Regelung zulässigerweise zwischen Gussasphalt und Walzasphalt allein deshalb differenziert werden dürfte, weil Gussasphalt mit einer Baumaschine, Walzasphalt demgegenüber mit LKWs, welche keine Baumaschinen sind (BAG 19.01.1994 - 10 AZR 557/92 - AP Nr. 170 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau), transportiert wird.

Da die Klage bereits dem Grunde nach abzuweisen ist, mag dahin stehen, ob die Beitragsansprüche für den Zeitraum Dezember 1997 bis November 1998 vom Kläger rechtzeitig im Sinne der Verfallfrist des § 31 Abs. 1 VTV gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden sind.

Der Kläger trägt als unterlegene Partei gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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