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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 26.09.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 295/08
Rechtsgebiete: AktG, BGB, AltTZG


Vorschriften:

AktG § 1 Abs. 1
BGB § 311 Abs. 3
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
AltTZG § 8 a
Keine Durchgriffshaftung auf Organmitglied, wenn der Arbeitgeber/juristische Person ein Altersteilzeitwertguthaben nicht in geeigneter Weise gegen das Insolvenzrisiko absichert.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 05. Februar 2008 - 1 Ca 186/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, den der Kläger dadurch erleidet, dass die Arbeitgeberin des Klägers das Altersteilzeitwertguthaben nicht in geeigneter Weise gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit abgesichert hat.

Der Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16. Dezember 1996 (vgl. Bl. 60 - Bl. 62 d. A.) bei der Firma A. (im Folgenden: Firma A.) seit dem 01. April 1997 als Montageleiter beschäftigt und zuletzt seit mehr als 10 Jahren Mitglied im Aufsichtsrat.

Der Beklagte war Vorstandsvorsitzender der Firma A..

Unter dem 30. Dezember 2005 schlossen der Kläger und die Firma A. einen Altersteilzeitvertrag, in welchem in § 13 unter anderem Folgendes vereinbart wurde:

"Der Arbeitgeber schließt mit der B. einen Avalkreditrahmenvertrag zur Absicherung der Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Altersteilzeitvereinbarung. Von dem Bürgschaftsvertrag werden die noch ausstehenden Entgeltansprüche des Arbeitnehmers aus der Arbeitsphase im Blockmodell erfasst."

Wegen des gesamten Inhalts des Altersteilzeitvertrages wird auf Bl. 5 - Bl. 10 d. A. Bezug genommen.

Am 01. Januar 2006 trat der Kläger die Altersteilzeit zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von € 2.295,00 an.

Mit Schreiben vom 09. März 2007 setzte der Kläger der Firma A. eine Frist zum Abschluss der Bürgschaft bis zum 15. März 2007; wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 187 d. A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 19. März 2007 teilte die Firma A. dem Kläger unter anderem Folgendes mit:

"... Mit Bezug auf Ihr Schreiben vom 09.03.2007 haben wir uns mit der B. in Verbindung gesetzt, um die gewünschte Bürgschaft zu erhalten.

Leider hat diese den Antrag abgelehnt (s. Fax mit Datum vom 14.03.2007).

Selbstverständlich bemühen wir uns, eine Bürgschaft eines anderen Kreditinstitutes oder einer Versicherung beizubringen. Für den Zeitraum bis zur Beibringung der Bürgschaft schlagen wir vor, Ihnen die Büromöbel sowie Werkzeuge und Maschinen sicherungszuübereignen.

Wir bitten um kurze Mitteilung, ob Sie mir diesem Vorgehen einverstanden sind...."

Mit Vermerk auf diesem Schreiben teilte der Kläger der Firma A. mit, dass der Vorschlag nicht seine Zustimmung finde. Wegen des gesamten Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 108 d. A. Bezug genommen.

Am 28. März 2007 stellte die Firma A. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar wurde über das Vermögen der Firma A. am 01. Juni 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. Oktober 2007.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte haftet als die für die Firma A. handelnde Person persönlich für die Pflichtverletzung der Firma A., da diese entgegen § 8 a Altersteilzeitgesetz die Insolvenzsicherung des Wertguthabens aus der Altersteilzeitvereinbarung unterlassen habe. Der hilfsweise gestellte Zahlungsantrag betreffe den Zeitraum vom 01. Juni 2007 bis zum 01. September 2007.

Der Kläger hat beantragt festzustellen,

dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen, den er daraus erleidet, dass der Beklagte entgegen der vertraglichen Verpflichtung keine Insolvenzsicherung in Form eines Avalkreditrahmenvertrages zur Absicherung der Ansprüche des Klägers aus der Altersteilzeitvereinbarung zwischen dem Kläger und der Firma A. vom 30.12.2005 abgeschlossen hat;

hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 9.180,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2007 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, Ansprüche seien allenfalls im Verhältnis des Klägers zu der Firma A. entstanden. Der Beklagte selbst hafte nicht persönlich, da er gegen kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verstoßen habe. Im Übrigen treffe den Kläger als Aufsichtsratsmitglied ein Mitverschulden. Auch habe der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, da er das Angebot der Sicherungsübereignung nicht angenommen habe.

Das Arbeitsgericht Wetzlar hat mit Urteil vom 05. Februar 2008 - 1 Ca 186/07 - die Klage abgewiesen. Es hat unter anderem ausgeführt, die zulässige Feststellungsklage sei unbegründet, da dem Kläger gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch nicht zustehe. Der Beklagte als Vorstandmitglied einer Aktiengesellschaft hafte nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund vorläge. Ein solcher Haftungsgrund könne gegeben sein, wenn der Vertreter dem Vertragsgegenstand besonders nahestehe und bei wirtschaftlicher Betrachtung gleichsam in eigener Sache handele oder wenn der Vertreter gegenüber dem Verhandlungspartner in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflusst habe. Das behaupte der Kläger nicht. Der Kläger behaupte auch keine Tatsachen, aus denen sich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB ergeben könnte. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheide aus, da ein Wertguthaben, das ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit anspare, keine Eigentumsposition und kein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB begründe. Insoweit entstünden lediglich schuldrechtliche Ansprüche des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber. Auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB scheide aus, da der Beklagte nicht gegen ein Schutzgesetz im Sinne dieser Norm verstoßen habe. Zwar stelle § 8 a Altersteilzeitgesetz ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Unterlasse der Arbeitgeber die vom Gesetz gebotene Insolvenzsicherung, so hafte er grundsätzlich auch deliktisch gemäß § 823 Abs. 2 BGB. Aktienrechtlich sei jedoch eine persönliche Haftung des Vorstands nicht vorgesehen. Zwar könne der Gesetzgeber das Haftungssystem insoweit erweitern. Das sei aber durch § 8 a Altersteilzeitgesetz nicht geschehen. Über den Hilfsantrag sei nicht zu entscheiden, da dieser nur für den Fall der Unzulässigkeit des Feststellungsantrags gestellt worden sei.

Dieses Urteil ist dem Kläger am 12. Februar 2008 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist am 27. Februar 2008 und die Berufungsbegründung nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.Mai 2008 am 09. Mai 2008 bei Gericht eingegangen.

Der Kläger wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil und ist weiterhin der Ansicht, dass ihm der Beklagte Schadensersatz schulde. § 8 a Altersteilzeitgesetz sei ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB und begründe Schadensersatzansprüche gegen die für einen Arbeitgeber handelnden Personen.

Der Kläger beantragt,

auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 05. Februar 2008, Az.: 1 Ca 186/07, abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, den er daraus erleidet, dass der Beklagte entgegen der vertraglichen Verpflichtung seine Insolvenzsicherung in Form eines Avalkreditrahmenvertrages zur Absicherung der Ansprüche des Klägers aus der Altersteilzeitvereinbarung zwischen dem Kläger und der Firma A. vom 30.12.2005 abgeschlossen hat;

hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 9.180,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er ist der Ansicht, den Kläger treffe jedenfalls ein Mitverschulden, da er das Verfahren gemäß § 8 a Altersteilzeitgesetz nicht eingehalten habe. Eine Haftung der für die Aktiengesellschaft handelnden Organe sehe das Gesetz nicht vor. Im Übrigen habe der Kläger als Aufsichtsratsmitglied gewusst, in welcher finanziellen Situation sich die Firma A. befunden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der Berufungsschriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 26. September 2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Der Kläger hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO.

In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass dem Kläger Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten nicht zustehen.

Der Feststellungsantrag ist zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht eines Schädigers liegt das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung bereits dann vor, wenn der Schadenseintritt möglich ist. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bestehen (BAG 13.02.2007 - 9 AZR 207/06 - NZA 2007, 878). Davon ist vorliegend auszugehen. Vor Abschluss des Insolvenzverfahrens steht nicht fest, in welcher Höhe Ansprüche des Klägers aus seinem Wertguthaben im Rahmen der Insolvenz erfüllt werden.

Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet.

Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten scheidet aus, da der Kläger sich nicht darauf beruft, der Beklagte habe ihm gegenüber bei der Vereinbarung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erklärt oder zumindest den Anschein erweckt, er - der Beklagte - werde in Abweichung von der gesellschaftsrechtlichen Haftungsbeschränkung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz persönlich für Verbindlichkeiten der Firma A. aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis einstehen.

Eine Haftung des Beklagten ergibt sich nicht aus § 311 Abs. 3 BGB. Danach kann ein Schuldverhältnis zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Der Kläger behauptet nicht, dass der Beklagte im Rahmen der Verhandlungen über den Altersteilzeitvertrag in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Danach ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem Anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Diese Norm dient dem Schutz absoluter Rechte und Rechtsgüter und sonstiger Rechte, die den absoluten Rechten gleichgestellt sind. Das Wertguthaben, das ein Arbeitnehmer im Rahmen der Altersteilzeit anspart, ist kein absolutes oder gleichgestelltes Recht. Das Wertguthaben begründet lediglich den schuldrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers in Altersteilzeit gegen den Arbeitgeber, ihm während der Freistellungsphase das während der Arbeitsphase erarbeitete Arbeitsentgelt auszuzahlen (BAG 13.02.2007 - 9 AZR 105/06 - NZA 2008, 121).

Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB. Danach ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB scheitert daran, dass der Beklagte, handelnd für die Firma A., gegen kein Schutzgesetz verstoßen hat, welches den Durchgriff auf den Beklagten ermöglicht.

Allerdings ist zunächst festzustellen, dass die Firma A. gegen § 8 a Abs. 1 Altersteilzeitgesetz verstoßen hat. Zwar haben der Kläger und die Firma A. in § 13 des Altersteilzeitvertrages ausdrücklich vereinbart, dass der Arbeitgeber mit der Dresdner Bank eine Absicherung des Wertguthabens vornehmen wird. Diese Absicherung ist nicht zustande gekommen, da die B. zum Abschluss eines Bürgschaftsvertrages nicht bereit war. Das führt jedoch nicht dazu, dass die Firma A. damit aus ihrer Sicherungspflicht entlassen war. Vielmehr hätte die Firma A. nunmehr eine Absicherung des Wertguthabens gemäß § 8 a Abs. 1 Altersteilzeitgesetz bei einer anderen Bank vornehmen müssen.

Auch das Angebot der Firma A., statt der Bürgschaft eines anderen Kreditinstitutes oder einer Versicherung dem Kläger vorerst Büromöbel sowie Werkzeuge und Maschinen sicherungszuübereignen, hat die Firma A. nicht aus ihrer Insolvenzsicherungspflicht entlassen. Gemäß § 8 a Abs. 4 Altersteilzeitgesetz kann das Wertguthaben nur mit den dort genannten Sicherheiten abgesichert werden, wozu die Sicherungsübereignung von Büromöbeln, Werkzeugen und Maschinen nicht gehört.

Es steht somit fest, dass die Firma A. gegen ihre Insolvenzsicherungspflicht gemäß § 8 a Altersteilzeitgesetz verstoßen hat. § 8 a Altersteilzeitgesetz ist aber kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, welches die Durchgriffshaftung auf Organmitglieder einer juristischen Person ermöglicht.

Insoweit ist zunächst festzustellen, dass anders als der früher geltende § 7 d Abs. 3 SGB IV, welcher die Pflicht enthielt, die Beschäftigten alsbald über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten, § 8 a Altersteilzeitgesetz darüber hinausgeht und unmittelbar eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Absicherung des Wertguthabens gegen seine Zahlungsunfähigkeit begründet. Daraus folgt, dass § 8 a Altersteilzeitgesetz dem Schutz des Arbeitnehmers dient. Im Verhältnis zum Arbeitgeber kann § 8 a Altersteilzeitgesetz deshalb als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB angesehen werden (BAG 13.12.2005 - 9 AZR 436/04 - NZA 2006, 729).

§ 8 a Altersteilzeitgesetz ist jedoch kein Schutzgesetz in dem Sinne, dass diese Norm den Haftungsdurchgriff auf diejenigen Organmitglieder ermöglicht, die für den Arbeitgeber handeln. Zwar vertritt Zwanziger die Ansicht, dass ein Haftungsdurchgriff nicht deshalb abgelehnt werden könne, weil sich die Regelung in § 8 a Altersteilzeitgesetz allein an den Arbeitgeber wende (Zwanziger Struktur, Probleme und Entwicklung des Altersteilzeitrechts - ein Überblick, RDA 2005, 226, 240). Er meint, dagegen spreche schon der Sinn der Insolvenzsicherung, die gerade dann von Bedeutung sei, wenn der mögliche Anspruchsgegner nicht mehr zahlen könne. Verantwortlich seien die Organmitglieder des Arbeitgebers und die nach der Arbeitsaufteilung konkret Verantwortlichen. § 8 a Altersteilzeitgesetz habe auch den Zweck, vor dem Hintergrund des besonderen Schutzbedürfnisses der Arbeitnehmer in der letzten Phase ihres Erwerbslebens die Lebensplanung der Arbeitnehmer sicherer zu machen und ihr Wertguthaben zu schützen. Das sei nur zu realisieren, wenn der Durchgriff auf die handelnden oder besser die nicht im Sinn des Gesetzes handelnden Personen möglich sei.

Dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen. Dem Gesetzgeber ist das Problem der Durchgriffshaftung bei juristischen Personen, insbesondere im Fall ihrer Insolvenz, bekannt. Er hat gleichwohl mit § 8 a Altersteilzeitgesetz eine Norm geschaffen, die allein den Arbeitgeber verpflichtet (ErfK/Rolfs 8. Auflage 2008 §§ 9, 10 Altersteilzeitgesetz Randnr. 8 m. w. N.). Der Gesetzgeber hat weder im Aktiengesetz (vgl. §§ 399 f Aktiengesetz), noch im GmbH-Gesetz (vgl. §§ 79 f.)) eine Bußgeld oder gar eine Strafbestimmung geschaffen, die die Pflicht zur Insolvenzsicherung gerade auch gegenüber den handelnden Organmitgliedern der juristischen Person bekräftigt. Ohne eine solche gesetzliche Vorgabe ist die Durchbrechung des gesetzlichen Haftungssystems nicht zulässig.

Da dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nicht zusteht, ist neben dem Feststellungsantrag auch der vom Kläger gestellte Hilfsantrag bereits dem Grunde nach abzuweisen. Auf ein etwaiges Mitverschulden des Klägers, der das in § 8 a Abs. 4 Altersteilzeitgesetz vorgesehene Verfahren nicht eingehalten hat, kommt es nicht an (vgl. dazu Zwanziger RdA 2005,226, 240).

Der Kläger trägt die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels, § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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