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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 12.04.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 2130/05
Rechtsgebiete: TVG


Vorschriften:

TVG § 4 Abs. 1 S. 1
Schützenswertes Vertrauen der Normunterworfenen kann von vornherein nicht entstehen, wenn sich die tarifvertragsschließenden Parteien bereits in der betreffenden tarifvertraglichen Regelung selbst den rechtzeitigen Eintritt in neue Verhandlungen für den Fall vorbehalten, dass in Anbetracht der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens die Erfüllung der vorgesehenen finanziellen Leistungen ganz oder teilweise nicht möglich sein sollte.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 2005 - 20/13 Ca 1111/05 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Abgeltung von tarifvertraglichen Ansprüchen auf zusätzlichen Urlaub aus einem Haustarifvertrag.

Anstelle des Tatbestandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, und ergänzend auf den seitens der Beklagten mit der Gewerkschaft ver.di und dem Deutschen Journalistenverband unter dem Datum des 19. Dezember 2002 geschlossenen Haustarifvertrag (Bl. 6 bis 12 d. A.) - im Folgenden "Haustarifvertrag I" genannt -, den Ergänzungstarifvertrag zum Haustarifvertrag I vom 10. Dezember 2003 (Bl. 73 bis 75 d. A.) und den weiteren Haustarifvertrag vom 14. April 2004 (Bl. 13 bis 17 d. A.).

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit einem am 5. Oktober 2005 verkündeten, dem Kläger am 14. November 2005 zugestellten Urteil - 20/13 Ca 1111/05 (Bl. 163 - 176 d. A.) - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es liege eine zulässige verschlechternde tarifvertragliche Regelung vor, da der Anspruch auf Abgeltung des zusätzlichen Urlaubs nach § 4 Abs. 2 des Haustarifvertrages I bei Abschluss des weiteren Haustarifvertrages vom 14. April 2004 noch nicht entstanden gewesen sei. Jedenfalls habe kein schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen in die Fortgeltung der Abgeltungsregelung des Haustarifvertrages I bestanden, da sich die Tarifvertragsparteien in § 4 Abs. 2 Satz 5 des Haustarifvertrages I die Nachverhandlung für den Fall, dass eine Abgeltung in Anbetracht der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beklagten ganz oder teilweise nicht möglich sein sollte, ausdrücklich vorbehalten haben. Zudem sei aufgrund der öffentlichen Berichterstattung bekannt gewesen, dass der in Aussicht genommene Investor die Urlaubstage nicht habe übernehmen wollen. Schließlich stehe dem Kläger der Abgeltungsanspruch auch nicht aus dem Aspekt der Gleichbehandlung oder aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu, da der zugrunde liegende Sachverhalt nicht vergleichbar bzw. für die Ungleichbehandlung ein sachlicher Differenzierungsgrund gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 1. Dezember 2005 Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 16. Februar 2006, am 16. Februar 2006 begründet.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere ist er der Ansicht, der Anspruch auf Abgeltung der zusätzlichen Urlaubstage sei nicht erst mit Ablauf des 31. Dezember 2004 entstanden, sondern lediglich nach diesem Zeitpunkt gemäß der Regelung in § 4 Abs. 2 des Haustarifvertrages I fällig geworden. Auch habe bei dem Kläger als betroffener Arbeitnehmer schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der Abgeltungsregelung im Haustarifvertrag I bestanden. Jedenfalls sei der Urlaubsabgeltungsanspruch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung mit Blick auf die ausgeschiedenen Arbeitnehmer und die Arbeitnehmer begründet, die bis zum Stichtag die tariflichen Zusatzurlaubstage bereits teilweise oder sogar vollständig genommen hätten. Schließlich ist der Kläger der Ansicht, die Klageforderung stehe ihm zumindest als Schadensersatz zu.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 2005 - 20/13 Ca 1111/05 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 4.074,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen;

hilfsweise,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 24,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bis spätestens zum 31. Dezember 2006 und bis spätestens 31. Dezember 2007 an den Kläger einen Betrag von jeweils € 2.024,80 brutto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 2005 - 20/13 Ca 1111/05 - ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG als Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

II.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Zu Recht hat das Arbeitsgericht im Hauptantrag die Klage auf Zahlung von € 4.074,00 brutto nebst Zinsen zurückgewiesen. Ebenfalls zu Recht hat das Arbeitsgericht im Hilfsantrag die Klage auf Zahlung von € 24,80 brutto nebst Zinsen sowie auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, bis spätestens zum 31. Dezember 2006 und bis spätestens zum 31. Dezember 2007 an den Kläger einen Betrag von jeweils € 2.024,80 brutto zu zahlen, zurückgewiesen. Das Berufungsgericht folgt dem angefochtenen Urteil uneingeschränkt, macht sich dessen Gründe zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese (Seite 8 bis 12 des angefochtenen Urteils, Bl. 170 bis 174 d. A.). Auf das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz ist ergänzend wie folgt einzugehen:

Zunächst wurde die Regelung in § 4 Abs. 2 des Haustarifvertrages I durch die verschlechternde Regelung in § 4 Ziff. 1 Satz 1 des weiteren Haustarifvertrages vom 14. April 2004 rechtswirksam ersetzt. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend: BAG, Urteil vom 23. November 1994 - 4 AZR 879/93, AP Nr. 12 zu § 1 TVG Rückwirkung = EzA § 1 TVG Rückwirkung Nr. 3) tragen tarifvertragliche Regelungen auch während der Laufzeit des Tarifvertrages den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich. Dabei kommt es auf die Frage des Vertrauensschutzes nicht an, wenn ein wohlerworbenes tarifliches Recht noch gar nicht vorgelegen hat (BAG, Urteil vom 14. November 2001 - 10 AZR 698/00, EzA § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16). So liegt der Fall hier. Entgegen der Ansicht des Klägers konnte ein Anspruch auf Abgeltung von tariflichem Zusatzurlaub nach § 4 Abs. 2 des Haustarifvertrages I frühestens nach Ablauf des 31. Dezember 2004 unter Ausübung des in § 4 Abs. 2 Satz 4 des Haustarifvertrages I vorgesehenen Wahlrechts entstehen. Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 7 Abs. 4 BUrlG (z. B. BAG, Urteil vom 14. März 2006 - 9 AZR 312/05, AP Nr. 90 zu § 7 BUrlG Abgeltung = EzA § 7 BUrlG Abgeltung Nr. 14) ergibt, bestehen der Anspruch auf Erteilung von Urlaub in Natur und der Anspruch auf Abgeltung von Urlaub nicht nebeneinander, sondern der nicht erfüllte Anspruch auf Gewährung von Urlaub in Natur wandelt sich erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Anspruch auf Abgeltung um. Nichts anderes kann hier gelten. Hätte mit Ablauf des 31. Dezember 2004 noch ein Anspruch auf Erteilung von tariflichen Zusatzurlaub bestanden, wäre daraus bei Ausübung des in § 4 Abs. 2 Satz 4 des Haustarifvertrages I vorgesehenen Wahlrechts ein Anspruch auf Abgeltung nach § 4 Abs. 2 des Haustarifvertrages I entstanden, der dann unter Berücksichtigung der dort festgelegten Modalitäten zur Zahlung fällig geworden wäre. Das Arbeitsgericht hat daher rechtsfehlerfrei erkannt, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des weiteren Haustarifvertrages vom 14. April 2004 ein möglicher Abgeltungsanspruch nach § 4 Abs. 2 des Haustarifvertrages I noch gar nicht entstanden war, so dass die ersetzende Abgeltungsregelung in § 4 Ziff. 1 Satz 1 des weiteren Haustarifvertrages vom 14. April 2004 keine Rückwirkung hat.

Aber selbst wenn man unterstellt, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei bereits vor Abschluss des weiteren Haustarifvertrages vom 14. April 2004 entstanden, so zieht der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03, AP Nr. 21 zu § 1 TVG Rückwirkung = EzA § 1 TVG Rückwirkung Nr. 6) zunächst selbst nicht in Zweifel, dass auch bereits entstandene tarifliche Ansprüche durch einen ablösenden Tarifvertrag rückwirkend beseitigt werden können. Voraussetzung ist allerdings, dass die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Tarifunterworfene nicht mehr auf den Fortbestand dieser Ansprüche vertrauen durften. Ob und wann die Tarifunterworfenen mit einer rückwirkenden Regelung rechnen müssen, ist eine Frage des Einzelfalles (BAG, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 4 AZR 486/05, AP Nr. 24 zu § 1 TVG Rückwirkung). Im Streitfalle hat die Beklagte das Vertrauen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erst im Zusammenhang mit dem Abschluss des weiteren Haustarifvertrages vom 14. April 2004 zerstört, sondern von Anfang an erst gar nicht entstehen lassen. Vielmehr mussten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits mit Bekanntgabe des Haustarifvertrages I mit einem (rückwirkenden) Verlust des dort in § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 4 geregelten Urlaubsabgeltungsanspruchs rechnen. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 5 des Haustarifvertrages I selbst. Danach vereinbarten die Tarifvertragsparteien für den Fall, dass eine Abgeltung in Anbetracht der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise nicht möglich sein sollte, rechtzeitig in neue Verhandlungen einzutreten. Nach der für schuldrechtliche Regelungen in einem Tarifvertrag gebotenen Auslegung mittels der subjektiven Methode über §§ 133, 157 BGB (BAG, Urteil vom 7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05, AP Nr. 37 zu § 1 TVG = EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 43) heißt das, die Tarifvertragsparteien haben sich in § 4 Abs. 2 Satz 5 des Haustarifvertrages I eine rückwirkende, verschlechternde Regelung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 4 geregelten Urlaubsabgeltungsanspruchs von Anfang an ausdrücklich vorbehalten. Schützenswertes Vertrauen der Normunterworfenen auf den Fortbestand der Urlaubsabgeltungsregelung im Haustarifvertrag I konnte demzufolge erst gar nicht entstehen. Auf die Frage, ob die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zudem aufgrund der öffentlichen Berichterstattung in den Medien vor Abschluss des weiteren Haustarifvertrages vom 14. April 2004 mit einer rückwirkenden Änderung ihres tarifvertraglichen Urlaubsabgeltungsanspruchs rechnen mussten, kommt es daher nicht mehr an. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es hierbei ohnehin nicht darauf ankommt, dass der einzelne Tarifunterworfene positive Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hat. Entscheidend und ausreichend ist vielmehr die Kenntnis der betroffenen Kreise (BAG, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 4 AZR 486/05, AP Nr. 24 zu § 1 TVG Rückwirkung; vom 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03, AP Nr. 21 zu § 1 TVG Rückwirkung = EzA § 1 TVG Rückwirkung Nr. 6).

Wie das Arbeitgericht weiterhin zutreffend ausgeführt hat, können die klägerischen Ansprüche mit Erfolg auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gestützt werden. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang wiederum auf die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verweist, die bis zum Stichtag die tariflichen Zusatzurlaubstage bereits teilweise oder sogar vollständig in Natur genommen hatten, verkennt er erneut sein eigenes Klagebegehr im vorliegenden Verfahren. Der Kläger begehrt gerade nicht die Gewährung der tariflichen Zusatzurlaubstage in Natur, sondern er verfolgt deren finanzielle Abgeltung nach § 4 Abs. 2 des Haustarifvertrages I. In dieser Hinsicht fehlt es jedoch an einer Ungleichbehandlung zwischen den vom Kläger gebildeten Gruppen, denn eine Abgeltung der tariflichen Zusatzurlaubstage konnten alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beklagten aufgrund der Regelungen in § 4 Abs. 2 des Haustarifvertrages I nicht (mehr) beanspruchen. Es bestand aufgrund § 4 Ziff. 1 Satz 3 des weiteren Haustarifvertrages vom 14. April 2004 lediglich die Möglichkeit, bereits genehmigte Urlaubstage bis zum 31. Mai 2004 auf Antrag in einen Abgeltungsanspruch umzuwandeln, allerdings auch in diesem Fall zu den verschlechterten Konditionen in § 4 Ziff. 1 Satz 1 des weiteren Haustarifvertrages vom 14. April 2004. Zuzugeben ist dem Kläger allerdings, dass eine Ungleichbehandlung im Vergleich zur Gruppe der ausscheidenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorliegt, deren Ansprüche auf die tariflichen Zusatzurlaubstage, sofern sie bis zum Ausscheiden nicht mehr in Natur genommen werden konnten, die Beklagte nach dem vollen Tagessatz abgegolten hat. Der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet dem Arbeitgeber aber nur eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage (BAG, Urteil vom 14. Februar 2007 - 10 AZR 181/06, AP Nr. 264 zu § 611 BGB Gratifikation). Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die hier vorliegende Differenzierung durch einen anzuerkennenden sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Auch wenn es der Kläger in seiner Berufung als "reine Unterstellung" bezeichnet hat, so wird jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes von den Sanierungsanstrengungen der Beklagten im Vergleich zu den im Unternehmen verbleibenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bekanntermaßen allein in wirtschaftlicher Hinsicht ungleich härter und nachhaltiger betroffen.

Vor diesem Hintergrund vermag das Berufungsgericht aufgrund des klägerischen Vorbringens auch nicht zu erkennen, warum die pauschale Festlegung eines Abgeltungsbetrages von € 50,00 brutto pro tariflichem Zusatzurlaubstag einer Vollzeitkraft in § 4 Ziff. 1 des weiteren Haustarifvertrages vom 14. April 2004 einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstellen könnte. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass den Tarifvertragsparteien regelmäßig ein weitgehender Gestaltungsspielraum zusteht. Der Gleichheitssatz wird erst dann durch eine Tarifnorm verletzt, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BAG, Urteil vom 27. April 2006 - 6 AZR 437/05, AP Nr. 19 zu § 29 BAT). Irgendwelche Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger schlussendlich meint, das Arbeitsgericht habe in der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerhaft einen Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nicht in Erwägung gezogen, verkennt er die hierfür bestehenden tatbestandlichen Voraussetzungen. Ein Schadensersatzanspruch setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten voraus, § 280 Abs. 1 BGB. Bereits hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte. Ein Arbeitgeber, der wie die Beklagte durch Abschluss des Haustarifvertrages vom 14. April 2004 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verschlechternde tarifliche Regelungen trifft, verletzt in diesem Zusammenhang gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern, mithin auch dem Kläger, keinerlei Pflichten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung des Klägers erfolglos bleibt.

Für die Zulassung der Revision ist kein gesetzlicher Grund ersichtlich, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die bisher entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze reichen für die Bewertung des vorliegenden Falles aus und bedürfen insoweit keiner Fortentwicklung.

Ende der Entscheidung

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