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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 05.08.2005
Aktenzeichen: 12 Sa 1479/04
Rechtsgebiete: MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe Hessen, BGB


Vorschriften:

MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe Hessen § 7 Ziff. 4
BGB § 611
Einzelfall der Anrechnung übertariflicher Zulagen (hier: Nachtzuschlag nach § 10 MTV auch für am Tage geleistete Stunden) anläßlich der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, verbunden mit einer Höhergruppierung.

Auseinandersetzung mit der Frage, ob nach der vollzogenen Anrechnung weiterhin eine übertarifliche Zulage im Sinne des § 7 Ziffer 4 MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen gezahlt wird.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2004 - Aktenzeichen: 5 Ca 5923/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten für die Zeit von April 2003 bis März 2004 über die Frage, ob die Beklagte dem Kläger neben seinem Grundlohn eine übertarifliche Zulage im Sinne des § 7 Abs.4 Manteltarifvertrag für das private Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen (MTV) zahlt, die bei der Berechnung von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen zu berücksichtigen ist, sowie über die gegebenenfalls dem Kläger daraus erwachsenden Ansprüche auf Zahlung höherer Zuschläge.

Der Kläger ist seit dem 7.6.1994 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Sicherheitsmitarbeiter beschäftigt, nach Durchlaufen einer Zusatzausbildung seit dem 1.10.2000 als Werkschutzfachkraft. Auf das Arbeitsverhältnis finden die allgemeinverbindlichen Tarifverträge des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Hessen Anwendung.

Für die Berechnung der in § 10 Ziff. 1 - 7 MTV geregelten Zeitzuschläge sieht § 7 Ziff. 4 MTV folgende Regelung vor: "Werden Arbeitnehmer übertariflich bezahlt, werden die Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge gem. § 10 dieses Manteltarifvertrages nach dem übertariflichen Gehalt/Lohn (Grundgehalt/Stundenlohn gemäß Tarifvertrag plus übertarifliche Zulage) berechnet. Für weitere Einzelheiten wird auf den Manteltarifvertrag vom 3.2.2003 Bezug genommen (Bl. 18a - 18t d.A.).

Die Parteien trafen in Ziffer 6 (Entgelt) des Arbeitsvertrages 7.6.1994 folgende Absprache über die Vergütung des Klägers:"

Der tarifliche Grundlohn beträgt zur Zeit je Stunde DM 8,56

+ außertarifliche, freie Zulage je Stunde DM 2,24

= übertariflicher Effektivlohn je Stunde DM 10,80

+ lohnsteuer- und sozialversich.freie Nachtzuschläge je Stunde DM 2,70

= Lohnendbetrag je Stunde DM 13,50

Außertariflich gewährte Zulagen sind eine Freiwillige Leistung von ... und können anlässlich einer allgemeinen Lohnerhöhung, einer Höher-, Herab- oder Umgruppierung oder einer Stufensteigerung aufgerechnet bzw. neu festgesetzt werden. Freiwillig gewährte Zulagen werden bei Tarifanhebungen grundsätzlich nicht erhöht."

Bis September 2000 zahlte die Beklagte dem Kläger sowohl für Tag- als auch für Nachtarbeitsstunden den gleichen, im Arbeitsvertrag mit "Lohnendbetrag je Stunde" bezeichneten Stundenlohn.

Nach Abschluss der Ausbildung als Werkschutzfachkraft teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 26.10.2000 folgendes mit:

"... wir hatten vereinbart, dass wir im Zusammenhang mit der diesjährigen Tariflohnerhöhung noch einmal Ihre Bezüge überprüfen. Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir Ihnen ab dem 1.10.2000 mit dem Stundenverdienst von 19,83 DM brutto die Vergütung als Werkschutzfachkraft gewähren werden. Alle weiteren Zulagen (ausgenommen die DG-Bank-Prämie) entfallen damit ... ."

Der neue Gesamtlohn seit dem 1.10.2000 setzte sich aus dem Tarifstundenlohn in Höhe von DM 15,86 und einer Zuzahlung in Höhe von 25% des Tariflohns (DM 3,97) zusammen. Seit dem 1.8.2002 betrug der Gesamtlohn EUR 10,30 brutto. Für die weitere Entwicklung des Stundenlohns bis März 2004 wird auf die vom Kläger zur Akte gereichte Tabelle (Bl. 57 d.A.) Bezug genommen. Seit Oktober 2000 ging die Beklagte dazu über, die Zeitzuschläge gem. § 10 Ziff. 4 - 6 MTV aus dem tariflichen Grundlohn zu berechnen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte auch nach Oktober 2000 dem Kläger weiterhin eine übertarifliche Zulage gezahlt habe. Das führe gem. § 7 Abs.4 MTV dazu, dass sie die tariflichen Zeitzuschläge weiter auf der Basis von Stundenlohn plus tariflicher Zulage hätte berechnen und zahlen müssen, anstatt lediglich ausgehend vom Grundlohn. Die daraus resultierenden Lohndifferenzen hat der Kläger mit seiner Klage geltend gemacht. Für die Berechnung der Lohndifferenzen, aufgeteilt nach den verschiedenen Zeitzuschlägen, wird auf die vom Kläger eingereichte Aufstellung Bezug genommen (Bl. 59 d.A).

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 4.5.2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Ansprüche für die Zeit von Januar 2002 bis März 2003 bereits wegen der nicht eingehaltenen tariflichen Ausschlussfristen verfallen seien und zum anderen es für die späteren Zeiträume gerechtfertigt sei, dem Kläger die Zeitzuschläge ausgehend vom Grundlohn zu berechnen, weil die Beklagte ihm seit Oktober 2000 keine übertarifliche Zulage mehr gezahlt habe.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der vor dem Arbeitsgericht gestellten Anträge, sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichts im Übrigen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 97 - 111 d.A.).

Gegen das ihm am 4.8.2004 zugestellte Urteil wendet der Kläger sich mit seiner Berufung. Er verfolgt damit noch seine Ansprüche für die Zeit von April 2003 bis März 2004. Die Berufung des Klägers ist am 27.8.2004 eingelegt und, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 4.11.2004, am 3.11.2004 begründet worden.

Der Kläger vertritt weiterhin die Ansicht, dass die Beklagte mit dem Schreiben vom 26.10.2000 nicht die übertarifliche Zulage auf die Lohnerhöhung des Klägers angerechnet, sondern ihm weiterhin eine übertarifliche Zulage von 25 %, zeitweise auch weniger, gezahlt habe. Mit dem Schreiben habe die Beklagte lediglich mehrere Objektzulagen gekürzt, nicht aber die übertarifliche Zulage. Wie die Abrechnungen seit Oktober 2000 belegten, handele es sich bei dem übertariflichen Lohnanteil von DM 3,97 auch nicht um die tariflichen Zeitzuschläge. Ebenfalls scheide ein Tageszuschlag aus, weil ihn der Tarifvertrag überhaupt nicht vorsehe. Daraus folge, dass die Beklagte die übertarifliche Zulage auch nach dem Schreiben vom 26.10.2000 ausgehend vom Gesamtlohn des Klägers hätte berechnen müssen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 338,34 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2003 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 345,16 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2003 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 428,48 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2003 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 210,84 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2003 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 592,16 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2003 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 638,40 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2003 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 522,81 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2004 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 416,33 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2004 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 356,08 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2004 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 374,36 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2004 zu zahlen;

festzustellen, dass der Kläger zur zeit einen Lohnanspruch in Höhe von EUR 10,30 brutto pro Stunde hat, wobei ihm auf der Grundlage dieses Lohnes von EUR 10,30 pro Stunde jeweils die tariflichen Zuschläge gemäß dem allgemeinverbindlich gültigen Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe zu zahlen sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint, es differenziere richtig zwischen der Weitergewährung einer außertariflichen Zulage und der schlichten Fortzahlung des tariflich vorgesehenen Nachtzuschlags auch für die Tagtätigkeit. Die Beklagte habe sich entschlossen, und dies seit Beginn des Arbeitsverhältnisses durchgehend so gehandhabt, dem Kläger den Nachtzuschlag auch für die nicht zuschlagspflichtigen Arbeitszeiten am Tage zu zahlen. Daraus werde aber keine außertarifliche Zulage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstands statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache bleibt die Berufung des Klägers allerdings ohne Erfolg. Dem Kläger stehen die für den Zeitraum April 2003 bis März 2004 eingeklagten Lohndifferenzen nicht zu, da die Beklagte ihm seit Oktober 2000 keine übertarifliche Zulage i.S.d. § 7 Zif. 4 MTV mehr zahlt. Aus dem gleichen Grunde konnte auch die vom Kläger begehrte Feststellung, dass ihm die tariflichen Zuschläge ausgehend von einem Bruttostundenlohn von EUR 10,30, der einen übertariflichen Anteil beinhaltet, nicht getroffen werden. Das Arbeitsgericht hat beide Punkte sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend ausgeführt. Das Berufungsgericht macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Eigen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug.

Ergänzend seien lediglich zwei Punkte noch einmal besonders ausgeführt:

Zum einen war die Berufung nicht schon deshalb unbegründet, weil es sich bei der Regelung in § 7 Zif. 4 MTV um eine unzulässige Effektivklausel gehandelt hätte, indem sie vorsieht, dass die Zeitzuschläge nach dem übertariflichen Lohn zu berechnen seien. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urt. v. 16.9.1987 AP 15 zu § 4 TVG Effektivklausel; Urt. v. 21.7.1993 AP 144 zu § 1 TVG Auslegung) sind solche Tarifklauseln unwirksam, nach denen entweder eine Tariflohnerhöhung auf die bisher effektiv gewährte Vergütung aufzustocken ist (sog. begrenzte Effektivklausel), oder nach denen ein bisher über- oder außertariflich gewährter Lohnbestandteil zum Tariflohn wird (sog. Effektivgarantieklausel). Das ist hier nicht der Fall. Die Regelung in § 7 Zif.4 MTV garantiert weder den Gesamtverdienst als solchen, noch die Zahlung einer übertariflichen Zulage an sich oder gar deren Höhe. Sie knüpft an den Arbeitsvertrag lediglich tatbestandlich zur Berechnung der tariflichen Zeitzuschläge an. Die Zahlung der übertariflichen Zulage wird damit nicht festgeschrieben, sondern kann künftig weiterhin gekürzt werden oder entfallen. Lediglich solange sie gezahlt wird, dient sie als eine Berechnungsgröße bei der Ermittlung der Höhe der Zeitzuschläge. Solche als Verdienstsicherungsklauseln bezeichneten Regelungen werden allgemein als zulässig angesehen (vgl. Wiedemann/Wank TVG 6.Aufl. § 4 Rn. 525 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts)

Zum anderen war die Beklagte befugt, die übertarifliche Zulage des Klägers von 25 % des Grundlohns aus Anlass der Lohnerhöhung und der Höhergruppierung des Klägers im Oktober 2000 komplett auf seine Vergütung anzurechnen, und hat dies auch tatsächlich getan.

Ob eine Anrechnung übertariflicher Zulagen möglich ist, bestimmt sich in erster Linie nach den Regelungen im Arbeitsvertrag (ErfK/Preis 5. Aufl. § 611 BGB Rn. 537, 538). Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 7.6.1994 räumt der Beklagten ausdrücklich das Recht ein, außertariflich gewährte Zulagen u.a. anlässlich einer allgemeinen Lohnerhöhung oder einer Höhergruppierung aufzurechnen bzw. neu festzusetzen.

Dieses Recht hat die Beklagte nicht willkürlich, sondern anläßlich der Höhergruppierung des Klägers von der Position eines Sicherheitsmitarbeiters zu der einer Werkschutzfachkraft tatsächlich ausgeübt.

Ob die Beklagte dem Kläger auch nach Oktober 2000 weiterhin eine übertarifliche Zulage im Sinne des § 7 Zif. 4 MTV gezahlt hat, ist in Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 26.10.2000 zu bestimmen. Dabei kann allerdings nicht isoliert auf den Wortlaut des Schreibens abgestellt werden. Vielmehr ist es im Lichte der Absprachen im Arbeitsvertrag vom 7.6.1994 und der zurückliegenden sowie der unmittelbar nachfolgenden Praxis der Lohnabrechnung und -zahlung zu interpretieren.

Das Besondere an den Vergütungsabsprachen der Parteien in Zif. 6 Arbeitsvertrag war, dass die Beklagte bis einschließlich September 2000 den dort ausgewiesenen "Lohnendbetrag je Stunde" durchgehend für jede Arbeitsstunde, ob am Tage oder in der Nacht, gezahlt hat. Das bedeutet, dass die Beklagte den aus dem übertariflichen Effektivlohn (Summe aus Tarifgrundlohn und außertariflicher Zulage) berechneten Nachtzuschlag in Höhe von 25 % auch für jede Stunde am Tag bezahlt hat. Die ganzen Jahre ist niemand auf den Gedanken verfallen, diese zusätzliche Zahlung für Tagesstunden als übertarifliche Zulage anzusehen, die dann konsequent den übertariflichen Effektivlohn des Klägers weiter hätte erhöhen müssen. Die Zahlung ist vielmehr als (steuerpflichtige) Zahlung des Nachtzuschlags auch für Tagstunden behandelt und vom Kläger akzeptiert worden. Sonst hätte es nahegelegen, auch in dieser Zeit bereits, gestützt auf § 7 Zif. 4 MTV, auf Zahlung höherer Zeitzuschläge zu klagen. Diese Abrechnungs- und Vergütungspraxis spiegeln alle von den Parteien vorgelegten Abrechnungen für die Zeit vor Oktober 2000 wider. Die Abrechnungen ab Oktober 2000 zeigen, dass die Beklagte diesem Prinzip treu geblieben ist. Sie zahlte dem Kläger weiterhin für jede gearbeitete Stunde den gleichen Lohn, nunmehr jeweils den Grundlohn plus einem Zuschlag in Höhe von 25 % auf den Grundlohn, dabei für die Nachtstunden steuerfrei und für die Tagstunden steuerpflichtig. Von den bisherigen Lohnkomponenten ist, aus den Abrechnungen sichtbar, die außertarifliche, freiwillige Zulage entfallen. Wenn die Beklagte später für eine gewisse Zeit von diesem Prinzip abgegangen ist, gibt das in der Tat keinen Anlass zur Annahme, das Prinzip habe es nie gegeben, sondern lediglich Anlass zur Feststellung, dass die Beklagte sich später für eine gewisse Zeit an das von ihr vereinbarte und praktizierte Prinzip nicht gehalten hat. Unter Einbeziehung dieses Kontextes ist die Formulierung im Schreiben vom 26.10.2000, dass mit der Zahlung der Vergütung als Werkfachkraft in Höhe von DM 19,83 brutto alle weiteren Zulagen (ausgenommen die DG-Bank-Zulage), entfallen, so auszulegen, dass mit der in diesem Betrag enthaltenen Zusatzzahlung in Höhe von 25 % auf den Tarifgrundlohn das Prinzip der gleichen Bezahlung aller Arbeitsstunden am Tage wie in der Nacht fortgeschrieben werden, gleichzeitig aber die bisher daneben noch gezahlte außertarifliche freiwillige Zulage entfallen sollte. Dem Arbeitgeber muss es insoweit frei stehen, welche der bisher gezahlten außertariflichen Lohnkomponenten er weiter zahlen und welche er anrechnen will.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs.6 ArbGG, 97 ZPO.

Die Kammer hat gem. § 72 Abs.2 ArbGG die Revision zugelassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob die einheitliche Vergütung von Arbeit am Tage und in der Nachtschicht hinsichtlich des tariflich nicht veranlaßten Teils zur Annahme einer übertariflichen Zulage im Sinne des § 7 Abs.4 MTV mit den daraus resultierenden Konsequenzen für die Berechnung der Zeitzuschläge führt, noch nicht entschieden ist und sie keinen Einzelfall betrifft, weil die Beklagte ihre Vergütungspraxis im gesamten Unternehmen wie im vorliegenden Fall gehandhabt und geändert hat.

Ende der Entscheidung

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