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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 26.05.2009
Aktenzeichen: 13 Sa 2111/08
Rechtsgebiete: KSchG, BUKG
Vorschriften:
KSchG § 1 Abs. 2 | |
BUKG § 3 Abs. 1 Nr. 1c |
Die tarifliche Erweiterung des Einzugsgebiets im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 b) KSchG gemäß § 4 Ziff. 4 a) und d) SchutzTV betrifft nur den tariflichen Unterbringungsanspruch, nicht aber den beschriebenen Weiterbeschäftigungsanspruch.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. September 2008 - 4 Ca 110/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer dem Kläger von den US-Streitkräften am 26. Februar 2008 zum 30. September 2008 ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung.
Der Kläger ist am XX. XX 19XX geboren, verheiratet und Vater zweier unterhaltsberechtigter Kinder. Er ist gebürtiger US-Amerikaner und hat einen Grad der Behinderung von 30.
Der Kläger arbeitete seit dem 06. August 1979 als Zivilbeschäftigter bei der A. Zuletzt war er als B, A, beschäftigt. Sein monatliches Bruttoeinkommen betrug € 3.016,09 bei einer Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Er war als "C" eingruppiert.
Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) vom 16. Dezember 1966 nebst den dazugehörigen Tarifverträgen Anwendung. Entsprechend gilt auch der Tarifvertrag über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz (SchutzTV) vom 02. Juli 1997 und der Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Soziale Sicherung) vom 31. August 1971.
In der Dienststelle des Klägers gibt es für die Zivilbeschäftigten eine Mitarbeitervertretung entsprechend den Regeln des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2005 wurde die Dienststellenstruktur für die Wahlen zu den Betriebsvertretungen im Jahr 2006 bestimmt. Unter der Dienststelle A wurden kleinere Dienststellen mit aufgeführt, die durch die Betriebsvertretung vertreten werden. Danach gehören alle Beschäftigten des D und alle Beschäftigten des E zur Dienststelle A. Des Weiteren haben auch die Beschäftigten der Dienststelle "F" die Betriebsvertretung der A gewählt.
Nach der Entscheidung des US-Verteidigungsministeriums soll die überwiegende Mehrheit aller US-Militäreinrichtungen im Großraum G der Bundesrepublik Deutschland zurückgegeben und die A deaktiviert werden. Diese Entscheidung wurde in Deutschland am 11. Juli 2007 bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 18. Juli 2007 informierte die H die Hauptbetriebsvertretung in I über die beabsichtigte Schließung der A in G zum 30. September 2008. Unter dem gleichen Datum wurde auch die Hauptschwerbehindertenvertretung unterrichtet.
Im Rahmen der Schließungsabsichten verteilte die H bei den betroffenen Beschäftigten Erhebungsbögen, die diese ausfüllen sollten, damit sie intern besser vermittelt werden können. In diesem Bogen gab der Kläger am 06. August 2007 an, dass seine Deutschkenntnisse der Stufe II und seine Englischkenntnisse der Stufe III entsprächen. Weiter gab er an, einen Führerschein der Klasse B (III) zu besitzen und Maschine schreiben zu können. Seine weitere berufliche Ausbildung hat er mit "J" beschrieben. Als für ihn akzeptablen Einzugsbereich für eine anderweitige Beschäftigung gab er dort einen Radius von 60 km um seinen gegenwärtigen Beschäftigungsort an, als mögliche Beschäftigungsorte K, L, H, M, N, O, P, I, Q, R, S, T und U (Bl. 202 - 205 d.A.). O ist 235 km von H entfernt, S 45 km, T 229 km und U 35 km. Am 09. Januar 2008 füllte der Kläger einen weiteren Erhebungsbogen aus (Bl. 625, 626 d.A.), in dem er seine Versetzbarkeit auch auf V erweiterte und den zukünftig zu erzielenden Verdienst auf mindestens € 2.800,00 bezifferte.
Mit Schreiben vom 02. November 2007 wurde die örtliche Betriebsvertretung über den Schließungsentschluss informiert. In dem Schreiben beantragte der Kommandeur die Zustimmung und Mitwirkung zu 118 geplanten ordentlichen Beendigungskündigungen ortsansässiger Beschäftigter der personalvertretungsrechtlichen Dienststelle A, G. Dabei teilte er mit, dass die geplanten Kündigungen die Konsequenz aus der Entscheidung des US-Verteidigungsministeriums seien, die überwiegende Mehrheit aller Einrichtungen im Großraum G an die Bundesrepublik Deutschland zurückzugeben und die Dienststelle A G mit Wirkung zum 30. September 2008 zu deaktivieren. Dies führe dazu, dass alle Stellen der personalrechtlichen Dienststelle in Wegfall geraten. Es wurde weiter mitgeteilt, dass die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung eingeholt und berücksichtigt wurde (vgl. im Einzelnen Bl. 137 ff. d.A.). Dem Schreiben an die Betriebsvertretung war eine Liste der zu kündigenden Arbeitnehmer angehängt, auf der auch der Kläger zu finden ist (Bl. 181 d.A.). Im Rahmen der sozialen Vergleichbarkeit wurde festgestellt, dass der Kläger 121 Kündigungsschutzpunkte hat. Die Betriebsvertretung lehnte die Kündigungen ab. Hierzu nahm die Dienststelle mit Schreiben vom 21. November 2007 Stellung und hielt an ihrem Kündigungswunsch weiter fest. Mit Schreiben vom 06. November 2007 beantragte die Betriebsvertretung die Entscheidung der Mittelbehörde. Der Kommandeur beantragte daraufhin die Mitwirkung und Zustimmung der Bezirksbetriebsvertretung. Diese nahm mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 Stellung und verweigerte gleichfalls die Zustimmung zu den geplanten Beendigungskündigungen. Mit Schreiben vom 07. Januar 2008 wurde der Bezirksbetriebsvertretung mitgeteilt, dass an der geplanten Durchführung der Maßnahme festgehalten werde. Mit Schreiben vom 10. Januar 2008 beantragte die Bezirksbetriebsvertretung daraufhin die Entscheidung der obersten Dienstbehörde. Diese beantragte mit Schreiben vom 24. Januar 2008 die Zustimmung der Hauptbetriebsvertretung zu den beabsichtigten Kündigungen. Diese nahm mit Schreiben vom 14. Februar 2008 Stellung und verweigerte ebenfalls die Zustimmung. Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 wurde der Hauptbetriebsvertretung mitgeteilt, dass die Einwendungen gegen die beabsichtigten Kündigungen überprüft worden seien und an der Maßnahme festgehalten werde, wobei sich die Zahl der zu Kündigenden von vormals 118 auf 78 (den Kläger eingeschlossen) verringerte.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2008, zugegangen am selben Tag, wurde dem Kläger die Kündigung zum 30. September 2008 erklärt.
Mit seiner Klage vom 17. März 2008, am gleichen Tag beim Arbeitsgericht eingegangen, hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung gewandt.
Er hat behauptet, seine Dienststelle werde nicht völlig deaktiviert. Zum einen werde ein sog. W auch über den Zeitpunkt hinaus, zu dem er, der Kläger, gekündigt worden sei, mit der Organisationsabwicklung beschäftigt und zum anderen liege nur eine Teilschließung vor. Dies ergebe sich aus dem Widerspruchsschreiben der Hauptbetriebsvertretung X I vom 14. Februar 2007.
Des Weiteren gebe es freie Arbeitsplätze, die ihm, dem Kläger, hätten angeboten werden müssen. Diese freien Arbeitsplätze seien an Arbeitnehmer vergeben worden, die sozial weniger schutzwürdig seien als er. Bei der Auswahl der Arbeitnehmer auf die freien Arbeitsplätze innerhalb der Y in der Bundesrepublik hätten seine gesamten Qualifikationen berücksichtigt werden müssen. Der Beklagten sei es insbesondere verwehrt, ihn auf die Angaben in dem aus seiner Sicht unzureichend ausgefüllten Erhebungsbogen festzulegen. Soweit er dort nur eingetragen habe, dass er über Computerkenntnisse verfügen würde, sei zu berücksichtigen, dass er seit 1978 in verschiedenen Positionen und Tätigkeiten bei der Beklagten erfolgreich beschäftigt gewesen sei und deshalb nicht nur EDV-Grundkenntnisse im Rahmen von Word- oder Excel-Programmen aufweise.
Der Kläger hat weiter behauptet, dass es freie Stellen gäbe, die ihm die Army hätte anbieten müssen. Die H hätte ihm alle genehmigten und finanzierten Planstellen anbieten müssen, die sie zum Zeitpunkt der Anhörung der Betriebsvertretung zur Verfügung gehabt habe. Dies gelte ohne Rücksicht darauf, ob sie auf seinem Einkommensniveau gelegen hätten oder nicht. Er habe in dem Erhebungsbogen auch sein Einverständnis zu einer geringer vergüteten Tätigkeit erklärt. Aufgrund seiner über 30-jährigen Beschäftigung bei der H sei er auch jederzeit in der Lage gewesen, sich neuen Anforderungen anzupassen.
Insbesondere seien ihm folgende Stellen, die er habe ausfüllen können, anzubieten gewesen:
a) Der Mitarbeiterin BB sei als Angestellte im Bereich der Materialverwaltung/EDV-Anwendung Z bei der AA in O eine Stelle angeboten worden. Der Kläger hat behauptet, dass auch er diese Tätigkeit hätte ausführen können. Frau BB habe weniger Sozialpunkte.
b) Des Weiteren hätte Herr CC, der bis zum Ausspruch der Kündigung als Transportation Clerk gearbeitet habe, eine Position als Housing-Inspektor erhalten Diese Stelle habe dieser vor Ausspruch der Kündigung erhalten. Ihm fehle die fachliche Qualifikation. Auch er habe diese Stelle einnehmen können.
c) Dies gelte auch für Frau DD. Auch hier erkläre sich nicht, warum ihm diese Stelle nicht angeboten worden sei. Er sei auch sozial schutzwürdiger.
d) Auch Herr EE habe bislang als Quality Controle Inspektor gearbeitet und würde zukünftig eine Stelle als Procurement Clerk erhalten. Auch diese Stelle hab er, der Kläger, einnehmen können.
e) Eine solche Stelle sei auch Herrn FF gegeben worden, der zwischenzeitlich als Sachverständiger gearbeitet habe.
f) Gleiches gelte für Frau GG, die auch als Sachverständige gearbeitet habe und nun eine Stelle als Human Resources Clerk erhalten habe. Er sei auch in der Lage gewesen, diese Arbeit auszuüben.
g) Frau HH habe normals als Quality Controle Inspektorin gearbeitet und werde nun eine Position im Bereich Communications erhalten. Auch hier stelle sich die Frage, warum er diese Stelle nicht bekommen habe.
h) Frau QQ habe vorher als Transportation Clerk gearbeitet und arbeite nun als Sekretärin.
Der Kläger hat weiter behauptet, er habe auch eine Stelle
i) als Patientenbetreuer (07JUNoHMMEDCOXO93561; 07JUN0HMMEDCOXO 976060) oder als (07JUL0HMMEDCO0150278) Materialverwalter,
j) als (07AUGHMMEDOX237731) Büroangestellter in der Krankenhausverwaltung,
k) als (07MAROHM293BOX919689, 07JUNOHN293BOX9096852) Bibliotheksangestellter,
l) als (07MAR0HM293B0911402) Sachbearbeiter im Wohnungswesen,
m) oder als (07DEC0HM293BO446303) Angestellter im Wohnungswesen,
n) oder (07JUN0HM293BOX81929) Sachbearbeiter in der Materialverwaltung ausüben können.
Er hat weiter behauptet, dass er auf all diese Stellen hätte eingearbeitet werden können. Dies entspreche § 6 TVSchutz, in dem es heiße, dass dem Arbeitnehmer ein Arbeitsplatz auch dann angeboten werden müsse, wenn er die erforderliche Eignung noch nicht besitzt, aber zu erwarten ist, dass er diese durch eine Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz erwerben kann. Alle die von ihm benannten Arbeitnehmer hätten weniger Kündigungsschutzpunkte als er.
o) Weitere Stellen gebe es in UU, VV und T.
Des Weiteren hätten ihm die Stellen als
p) 08MAR0HUMEDCOX672237) Supply Systems Analyst,
q) (06JAN0HMHQ7A0081164) Host Nation Customer Service Representative und
r) (08MAR0JDAHAN0645628) Supervisory Marine Cargo Specialist angeboten warden müssen.
Daneben habe die H weitere Stellen, die er hätte ausüben können.
s) Insbesondere habe er eine Stelle mit der Bezeichnung (08FEB0HJ279B 0626456) ausüben können. Diese Stelle habe der Mitarbeiter II erhalten, der wesentlich jünger als er sei, unverheiratet und eine geringere Betriebszugehörigkeit aufgewiesen habe.
Des Weiteren hat der Kläger die ordnungsgemäße Anhörung der Betriebsvertretung bestritten. Bei der Anhörung der Betriebsvertretung sei nicht mitgeteilt worden, dass er gebürtiger US-Amerikaner sei. Des Weiteren sei die Anhörung der Betriebsvertretung nicht ordnungsgemäß, weil mitgeteilt worden sei, dass es sich um eine Gesamtschließung handele, es sich jedoch nur um eine Teilschließung gehandelt habe.
Schließlich ist der Kläger weiter der Auffassung gewesen, die Beklagte habe es versäumt, gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG vor Ausspruch der Kündigung eine Massenentlassungsanzeige zu erstatten.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis mit den US-Streitkräften durch die Kündigung vom 26. Februar 2008 nicht aufgelöst worden ist;
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungsumstände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30. September 2008 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Kündigung des Klägers aus betriebsbedingten Gründen für gerechtfertigt gehalten. Die Dienststelle sei vollständig geschlossen worden. Das H and Publication and Distribution Center in JJ sei bis zu seiner Auflösung eine eigenständige personalvertretungsrechtliche Dienststelle gewesen. Das gelte auch für das Power Procurement Office in M, sowie das Defence Distribution Center in M. Sie alle gehörten nicht zu der Dienststelle G. Dies ergebe sich daraus, dass sie direkt dem Department of Defence unterstehen. Die A unterstehe dagegen dem Department of the Army, welches dem Department of Defence untersteht. Die X mit vier ortsansässigen Arbeitnehmern unterstehe der personalvertretungsrechtlichen Dienststelle KK I. Diese habe auch - mit Ausnahme der Dienststelle "Defence Distribution Center" - die Bezirksvertretung und die Hauptbetriebsvertretung so gesehen. Diese Dienststelle sei eine unabhängige eigenständige personalvertretungsrechtliche Dienststelle. Eine hiervon abweichende Regelung sei nicht ergangen. Die Vertretung der ortsansässigen Arbeitnehmer dieser Dienstelle in der Vergangenheit von der Betriebsvertretung der Garrison habe weder den US-amerikanischen Dienstvorschriften noch den Vorgaben des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprochen. In der Dienststelle Defence Distribution Center in M seien ständig mehr als fünf ortsansässige Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Deshalb sei in dieser Dienststelle eine eigenständige Betriebsvertretung zu bilden und diese Dienststelle nicht von den anderen Dienststellenvertretungen mit zu vertreten.
Die Beklagte ist weiter der Auffassung gewesen, dass sich auf den vom Kläger vorgelegten Freistellungslisten (Bl. 242 ff. d.A.) keine Stelle finde, die ihm vor Ausspruch der Kündigung hätte angeboten werden müssen. Soweit der Kläger darauf hingewiesen habe, dass er seinen Erhebungsbogen unzureichend ausgefüllt habe, sei dies nicht von der Dienststelle zu vertreten. Ihr, der Beklagten, könne nicht verwehrt werden, sich auf die Angaben des Klägers, insbesondere soweit er keine Computer- oder EDV-Kenntnisse angegeben habe, zu berufen.
Ein freier Arbeitsplatz habe für den Kläger vor Ausspruch der Kündigung nicht zur Verfügung gestanden. Die Weiterbeschäftigungspflicht beschränke sich - so hat die Beklagte gemeint - auf denselben Dienstort einschließlich des Einzugsgebiets von 30 km im Umkreis. Selbst im Umkreis von 60 km habe es keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger gegeben.
a) Die Stelle, die Frau BB angeboten worden sei, sei eine Stelle als Angestellte, C-2005-5 im O. Hierfür seien EDV-Kenntnisse erforderlich. Solche Kenntnisse habe der Kläger nicht angegeben. Die Stelle liege auch außerhalb des Einzugsbereichs.
b) Die Stelle eines Inspektors (Wohnungswesen - 303-4) in I sei nur nach der Gehaltsgruppe C 4 vergütet. Daher sei diese Stelle nicht anzubieten gewesen. Nach dem SchutzTV seien lediglich gleichwertige oder zumutbare Stellen anzubieten. Die Stelle sei für den Kläger nicht zumutbar gewesen. Der Verdienst habe auch unter der vom Kläger benannten Schwelle von € 2.800,00 gelegen.
c) Die Beklagte hat weiter behauptet, dass ein Arbeitnehmer WW nicht bei den Streitkräften beschäftigt sei. Es gebe ein Arbeitnehmer LL, dieser sei jedoch mit 143 Sozialpunkten wesentlich schutzwürdiger als der Kläger.
d) Herr EE sei vom Personalabbau am Standort MM betroffen und habe die fragliche Stelle bereits im April 2007 angeboten bekommen und am 04. Mai 2007 angenommen. Dies war - unstreitig - vor der Ausweisung der Schließung der Beschäftigungsdienststelle des Klägers.
e) Die Stelle für Herrn FF habe dem Kläger nicht angeboten werden können, sie war in V zu besetzen und liege damit außerhalb des Einzugsbereichs. Der Kläger stand für V auch nicht zur Verfügung. Der Kläger habe erst im Januar 2008 seine Verfügbarkeit und auf V ausgedehnt, die angebotene Stelle war allerdings bereits am 14. Dezember 2007 von Herrn FF vorbehaltlos angenommen worden.
f) Die Arbeitnehmerin GG habe kein Stellenangebot erhalten, sondern einen Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen.
g) Eine Frau HH sei der Dienststelle nicht bekannt. Möglicherweise habe der Kläger Frau OO gemeint. Dieser sei am 12. März 2007 die Stelle angeboten worden, die sie am 16. März 2007 angenommen habe. Dies sei also vor Bekanntgabe der Schließung der Beschäftigungsdienststelle des Klägers geschehen. Die Stelle sei somit besetzt gewesen. Des Weiteren habe Frau OO 140 Sozialpunkte und sei sozial schutzwürdiger als der Kläger.
h) Auch für die Stelle, welche Frau QQ angeboten worden sei, sei der Kläger nicht infrage gekommen. Der Kläger besitze nur Deutschkenntnisse der Stufe II, für die vorgesehene Stelle seien jedoch sehr gute Deutschkenntnisse verlangt worden. Es handele sich dabei um die Tätigkeit als Veraltungsangestellte.
i) Die Stellen als Patientenbetreuer und als Angestellter in der Materialverwaltung seien Stellen, die mit C 6 eingruppiert seien. Diese seien dem Kläger nicht anzubieten, da es sich für ihn um Beförderungsstellen handeln würde.
j) Der Kläger habe auch keinen Beschäftigungsanspruch auf die Stelle als Büroangestellte in der Krankenhausverwaltung. Der Kläger hat 121 Sozialpunkte. Herr PP, an den die Stelle vergeben wurde, habe 130 Sozialpunkte und sei damit schutzwürdiger als der Kläger.
k) Die vom Kläger benannten Stellen als Bibliotheksangestellter seien dem Kläger auch nicht anzubieten gewesen, da der Kläger weder für Feiertags-, Wochenend-, noch Schichtarbeit zur Verfügung stand; diese Stellen aber erfordern, dass an deutschen Feiertagen und in den Abendstunden gearbeitet wird. Bei der Tätigkeit eines Bibliotheksangestellten handelt es sich auch um eine wesentlich andere Tätigkeit als die, wie der Kläger sie bisher ausübte. Daher fehle es dem Kläger an der fachlichen Eignung.
l) Die Stelle als Sachbearbeiter im Wohnungswesen in S verlange Deutschkenntnisse der Stufe III und Kenntnisse von Textverarbeitungsprogrammen. Nach dem Erhebungsbogen des Klägers habe er nur Deutschkenntnisse der Stufe II und keine Computerkenntnisse.
m) Auch für die weitere Stelle als Angestellter im Wohnungswesen, die der Arbeitnehmerin RR angeboten worden war, sei der Kläger nicht infrage gekommen, da er die Qualifikationsvoraussetzungen nicht erfüllte. Es fehlte ihm ein Jahr spezifischer Erfahrung. Es handele sich bei der Tätigkeit eines Angestellten im Wohnungswesen um eine wesentlich andere Tätigkeit als die, die der Kläger bisher innehatte.
Die Stellen hätten dem Kläger auch nicht angeboten werden können, weil ihm die nach den Voraussetzungen der H hierfür notwendigen Voraussetzungen bzw. einschlägigen Erfahrungen fehlten. Der Kläger habe - da er keine einschlägige Berufsausbildung habe - ein Jahr Erfahrung in einer vergleichbaren Tätigkeit erwerben müssen. Bei der Tätigkeit eines Verwaltungsangestellten habe es sich um eine wesentlich andere Tätigkeit gehandelt als die der Kläger bisher innehatte.
n) Auch die vom Kläger benannte Stelle als Sachbearbeiter in der Materialverwaltung habe ihm nicht angeboten werden können, da hierfür ein Führerschein der Klasse C Voraussetzung sei. Der Kläger habe jedoch keinen Führerschein der Klasse C. Weder ein Herr SS, noch ein Herr TT hätten diese Stelle erhalten. Herr TT würde vielmehr am 30. September 2008 aus dem Beschäftigungsverhältnis aufgrund eines Aufhebungsvertrages ausscheiden.
o) Die weiteren vom Kläger angeführten Stellen in UU, VV und T lägen außerhalb des Einzugsbereiches.
Die weiteren Stellen als
p) Supply Systems Analyst,
q) Host Nation Customer Service Representative und
r) Supervisory Marine Cargo Specialist
seien dem Kläger nicht anzubieten gewesen, da es sich um höher qualifizierte Stellen gehandelt habe. Alle drei Stellen seien in C 6 bis C 7 eingruppiert. Einen Anspruch auf Beförderung habe der Kläger nicht.
Die Stelle als Housing Management Assistent, als Angestellter im Wohnungswesen in S habe den Kläger nicht angeboten werden können, da ihm die erforderliche Erfahrung von mindestens einem Jahr in einer einschlägigen Tätigkeit fehle.
s) Die Stelle in der Materialverwaltung in U habe dem Kläger nicht übertragen werden können, da diese Stelle von Frau XX besetzt wurde. Diese sei in der Dienststelle 123rd MSB in YY beschäftigt gewesen. Diese Dienststelle stehe ebenfalls unter Personalabbau und bilde jedoch gemeinsam mit der Dienststelle U eine betriebsvertretungsrechtliche Einheit. Aus diesem Grunde sei Frau XX vorrangig zu berücksichtigen gewesen. Es sei innerhalb der Dienststelle eine Umsetzung erfolgt. Es handele sich daher nicht um eine freie Stelle.
Die Betriebsvertretung sei ordnungsgemäß angehört worden. Dies gelte sowohl für die örtliche Betriebsvertretung, für die Bezirksbetriebsvertretung, als auch für die Hauptbetriebsvertretung. Insbesondere habe keine Verpflichtung bestanden mitzuteilen, dass der Kläger US Amerikaner sei. Auch habe man die Betriebsvertretung richtig über die Schließungsabsichten informiert. Es habe sich nicht um eine Teilschließung, sondern um eine vollständige Schließung der Dienststelle gehandelt.
Mit Urteil vom 30. September 2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, nach vollständiger Schließung der Dienststelle des Klägers und fehlender anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeit sei die Kündigung des Klägers sozial gerechtfertigt. Die Betriebsvertretung sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 837 - 860 d.A.).
Gegen dieses dem Kläger am 03. November 2008 zugestellte Urteil hat dieser mit einem am 02. Dezember 2008 beim erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 03. Februar 2009 mit einem am 02. Februar 2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist weiter der Ansicht, ihm hätte vor Ausspruch der Kündigung ein freier Arbeitsplatz auch zu erheblich schlechteren Bedingungen angeboten werden müssen, insbesondere die bereits erstinstanzlich aufgeführten. Er dürfte auch nicht auf seine Angaben aus dem Erhebungsbogen vom 06. August 2007 (und dem vom 09. Januar 2008) verwiesen werden. Dies sei treuwidrig. Die ihm angeblich fehlenden Kenntnisse hätte er sich innerhalb einer 6-monatigen Einarbeitung durchweg aneignen können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. September 2008 - 4 Ca 110/08 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit den US-Streitkräften durch die Kündigung vom 26. Februar 2008 nicht aufgelöst ist, sondern vielmehr unverändert fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie behauptet weiter, für den Kläger hätte vor Kündigungsausspruch kein freier Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden, auch nicht im Umkreis von 30 km von seinem Dienstort entfernt. Für die vom Kläger aufgeführten "freien" Stellen sei er entweder nicht qualifiziert oder die Stellen lägen in einer höheren Vergütungsgruppe. Manche vom Kläger aufgeführten Stellen hätten zurzeit des Kündigungsausspruchs auch nicht mehr existiert. Manche seien auch deutlich jenseits des 30 km-Umkreises, innerhalb dessen sie, die Beklagte, habe suchen müssen, angesiedelt. Andere Kenntnisse und Fähigkeiten als die, die der Kläger in seinem Erhebungsbogen angegeben habe und jetzt neu angibt, müssten unberücksichtigt bleiben. Auf sie könne sich der Kläger nach Treu und Glauben nicht mehr berufen.
Wegen des weiteren Vorbringens im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift der Berufungsverhandlung vom 05. Mai 2009 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 lit. c ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG; 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.
In der Sache ist die Berufung erfolglos.
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Beklagte ist zwar als gesetzliche Prozessstandschafterin der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland passivlegitimiert. Nach § 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 03. August 1959 unterliegen Streitigkeiten aus einem eingegangenen Arbeitsverhältnis zwischen dem der NATO zugehörigen Entsendestaat und der von ihm eingestellten zivilen Arbeitskraft der deutschen Gerichtsbarkeit. Klagen der zivilen Arbeitskräfte sind gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten, die für den Entsendestaat in Prozessstandschaft auftritt (BAG vom 29. Januar 1986, BAGE 51, 104; BAG vom 21. Januar 1993, AP Nr. 53 zu § 615 BGB; BAG vom 10. Mai 2005, NZA 2006, 155). An dieser Rechtslage hat sich durch die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands nichts geändert (Verordnung vom 28. September 1990 zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 und zu dem Zusatzabkommen zu diesem Abkommen vom 03. August 1959 nebst zugehörigen Übereinkünften sowie dem befristeten Verbleib von Streitkräften der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands und der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin, BGBl. II 1990, S. 1250). Der Kläger hat jedoch gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit den US-Streitkräften endete durch die Kündigung der US-Streitkräfte am 26. Februar 2008 am 30. September 2008.
Die Kündigung scheitert nicht an einer mangelhaften Beteiligung der Betriebsvertretung. Dies hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend dargelegt. Die erkennende Kammer macht sich die entsprechende Begründung des Arbeitsgerichts insoweit zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie (S. 24 des angefochtenen Urteils). Der Kläger hat seine Zweifel insoweit im zweiten Rechtszug auch nicht wieder aufgenommen.
Einer Massenentlassungsanzeige im Sinne der §§ 17 ff. KSchG bedurfte es im vorliegenden Fall auch nicht, da die Stationierungsstreitkräfte vom Anwendungsbereich dieser Vorschriften ausgenommen sind (§ 23 Abs. 2 KSchG).
Die Kündigung ist auch sozial gerechtfertigt. Der Beklagten bzw. den US-Stationierungsstreitkräften standen betriebsbedingte Kündigungsgründe im Sinne des nach rechtzeitiger Klageerhebung zweifelsfrei anwendbaren Kündigungsschutzgesetzes zur Seite (§§ 1 Abs. 1, Abs. 2; 4, 23 Abs. 1 KSchG). Zutreffend und ebenfalls vom Kläger im zweiten Rechtszug nicht mehr bezweifelt hat das Arbeitsgericht dazu festgestellt, dass die Dienststelle des Klägers per 30. September 2008 vollständig geschlossen wurde nach Maßgabe der im Tatbestand erwähnten Entscheidung des US-Verteidigungsministeriums. Auch insoweit verweist die erkennende Kammer auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und macht sie sich zur Vermeidung von Wiederholungen zu Eigen.
Die Kündigung scheitert auch nicht daran, dass es die US-Streitkräfte versäumt hätten, dem Kläger einen anderen freien Arbeitsplatz anzubieten. Hierzu waren sie unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b KSchG in Verbindung mit den Zumutbarkeitskriterien des § 4 SchutzTV nicht verpflichtet.
§ 4 Schutz TV lautet, soweit für diesen Rechtsstreit heranzuziehen:
§ 4 Unterbringungsanspruch
1. Verliert der Arbeitnehmer, der die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 erfüllt, seinen bisherigen Arbeitsplatz oder mindert sich die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes, so wird ihm ein verfügbarer oder bis zum Ablauf seiner Kündigungsfrist verfügbarer werdender Arbeitsplatz im Sinne der nachfolgenden Ziffern angeboten, wenn er für diesen Arbeitsplatz geeignet ist. Die Eignung wird von den einzelnen Stationierungsstreitkräften unter Einhaltung der bei ihnen bestehenden organisatorischen Zuständigkeiten vor Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages festgestellt.
2. Das Angebot (Ziffer 1) erstreckt sich zunächst auf einen gleichwertigen
a) Arbeitsplatz.
...
d) Das Angebot im Sinne der Ziffer 2 a) bis 2 c) erstreckt sich auf alle Arbeitsplätze bei derselben oder einer anderen Beschäftigungsdienststelle desselben Entsendestaates innerhalb des Einzugsbereichs.
3. Auf Wunsch des Arbeitnehmers wird ein gleichwertiger Arbeitsplatz an einem
a) anderen Ort im Geltungsbereich des TV AL II/TV AL II (Frz), jedoch außerhalb des Einzugsbereichs, bei derselben Teilstreitkraft oder derselben Organisation im Sinne des Artikels 71 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut angeboten.
...
d) Der Einzugsbereich umfasst alle Gemeinden in einem Radius von 60 km von der Gemeinde des bisherigen ständigen Beschäftigungsortes. Liegt der Wohnort des Arbeitnehmers außerhalb dieses Radius, so umfasst der Einzugsbereich abweichend von Satz 1 alle Gemeinden in einem Radius von 60 km vom Wohnort des Arbeitnehmers. Die Entfernungen werden jeweils von Ortsmitte zu Ortsmitte gemessen.
Im Falle des Satzes 2 hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit zu wählen, dass an die Stelle des für ihn geltenden Einzugsbereichs nach Satz 2 der Einzugsbereich nach Satz 1 tritt. Die Wahl kann nur schriftlich innerhalb einer Woche nach Erhalt der Kündigung getroffen werden. Bis zum Ablauf dieser Wochenfrist ruht der Unterbringungsanspruch.
...
6. Im Rahmen der Ziffern 1 und 2 wird dem Arbeitnehmer ein Arbeitsplatz auch
a) dann angeboten, wenn er die erforderliche Eignung (Ziffer 1) noch nicht besitzt, aber zu erwarten ist, dass er diese durch eine Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz erwerben kann, sofern dem nicht dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Die erforderliche Einarbeitungszeit wird von der Beschäftigungsdienststelle im Voraus festgesetzt; sie darf in der Regel 6 Monate nicht überschreiten.
b) Während der Einarbeitungszeit erhält der Arbeitnehmer die tarifvertragliche Vergütung, die ihm nach erfolgreicher Einarbeitung zustehen würde.
Der aus § 4 SchutzTV folgende Unterbringungsanspruch eines Arbeitnehmers greift zwar nicht in die gesetzliche Regelung ein, wonach eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, wenn der Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt werden kann.
Im Geltungsbereich des SchutzTV bildet der Unterbringungsanspruch jedoch den Maßstab dafür, welche andere Stelle bei den Streitkräften für den Arbeitnehmer zumutbar ist. Kommt es zum Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes und bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine freie oder frei werdende Stelle nicht an, für die er geeignet ist und welche dieser nach den Zumutbarkeitskriterien annehmen müsste, führt dieses Unterlassen zur Unwirksamkeit der Beendigungskündigung, wenn der Arbeitnehmer sich im Kündigungsschutzprozess auf die nicht angebotene Stelle beruft (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 09. Januar 1995 - 17 Sa 623/94 - juris, ergangen zum Anhang O des TV AL II). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Anwendungsbereich des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gemäß Art. 56 Abs. 1 d die Unterbringung an einem anderen als dem bisherigen Beschäftigungsort einer schriftlichen Einverständniserklärung des Arbeitnehmers bedarf. Im Regelfall erfordert die Unterbringung auf einem anderen Arbeitsplatz gegen den Willen des Arbeitnehmers somit eine Änderungskündigung. Macht der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren daher geltend, dass er eine Stelle angenommen hätte, die ihm hätte angeboten werden müssen, liegt darin zugleich die Erklärung, dass er einer Änderung der Arbeitsbedingungen zugestimmt hätte. Gleiches gilt für eine geringer vergütete, aber nach § 4 Ziffer 4 b SchutzTV zumutbare Tätigkeit (Hess. LAG vom 28. Juni 2004 - 17 Sa 1297/03 - zitiert nach juris).
Die Rechtswirksamkeit einer Kündigung beurteilt sich allerdings auch im Anwendungsbereich des § 4 SchutzTV nur nach den zum Zeitpunkt ihres Zugangs herrschenden Umständen. Eine ursprünglich rechtmäßige Kündigung wird nicht unwirksam, wenn sich erst nach ihrem Ausspruch ergibt, dass der Arbeitnehmer noch auf einem anderen Posten untergebracht werden kann. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Tarifvertragsparteien den Willen hatten, den gesetzlichen Kündigungsschutz auszuweiten. Versäumt der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer einen später verfügbaren Arbeitsplatz anzubieten, muss der Arbeitnehmer dies mit einem Wiedereinstellungsanspruch verfolgen (BAG vom 13. November 1997 - 8 AZR 295/95 - AP Nr. 169 zu § 613 a BGB; BAG vom 06. August 1997 - 7 AZR 557/97 - NZA 1998, 254; BAG vom 17. Februar 1997 - 2 AZR 160/96 - DB 1997, 1414).
Aus diesen Grundsätzen folgt also, dass es für die Anwendung der Zumutbarkeitskriterien des § 4 SchutzTV bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Kündigung nur auf solche ankommen kann, die zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs vorgelegen haben. Spätere Veränderungen der tatsächlichen Umstände können keine Rolle mehr spielen. Dies bedeutet aber auch, dass die US-Streitkräfte nur solche tatsächlichen Umstände, Qualifikationen und Kenntnisse des Arbeitnehmers berücksichtigen müssen, die ihnen zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs bekannt waren bzw. ihnen mitgeteilt wurden. Der Rechtsgedanke von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verbietet es dem Arbeitnehmer, sich bis in den Kündigungsschutzprozess hinein auf immer neue und andere Qualifikationen und Kenntnisse zu berufen. So würde aus dem Streit um die Wirksamkeit einer Kündigung für die US-Streitkräfte ein unkalkulierbares "Hase und Igel"-Spiel, das mit den Grundwertungen des Kündigungsschutzrechts nicht vereinbar ist. Der Arbeitnehmer muss sich deshalb an den einmal vor Ausspruch der Kündigung gemachten Angaben zu seinen Qualifikationen und Kenntnissen für die Zumutbarkeitsprüfung in Orientierung an § 4 SchutzTV festhalten lassen. Die US-Streitkräfte haben hierzu die oben zitierten Erhebungsbögen entwickelt, mithilfe derer sie EDV-gestützt ihrer Prüfungspflicht gem. § 4 SchutzTV nachkommen. Diesen Erhebungsbögen stehen nach Inhalt und Ausstattung keinen Bedenken entgegen (vgl. dazu im Einzelnen Hess. LAG vom 28. Juni 2004, a. a. O.). Deshalb muss sich auch der Kläger im vorliegenden Verfahren an dem festhalten lassen, was er den US-Streitkräften vor Ausspruch der Kündigung in seinem Erhebungsbogen vom 06. August 2007 als eigene Fähigkeiten und Kenntnisse mitgeteilt hat.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund kam keine der vom Kläger angeführten Stellen für seine Weiterbeschäftigung statt Ausspruch einer Kündigung in Frage.
Schon wegen der Entfernung zu seinem bisherigen Dienstort scheiden die Stellen mit den Buchstaben a), b), e), h) und o) aus. Sie befinden sich durchweg mehr als 30 km vom Dienstort des Klägers entfernt und liegen damit außerhalb des Einzugsgebiets im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 2 b KSchG. Die Weiterbeschäftigungspflicht ist nämlich auf denselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets räumlich begrenzt. Für den Begriff des Einzugsgebiets gelten nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG die im Umzugskostenrecht maßgeblichen Grundsätze. Einzugsgebiet ist danach das Gebiet, das auf einer üblicherweise befahrenen Strecke nicht mehr als 30 km vom Dienstort entfernt ist, § 3 Abs. 1 Nr. 1 c Bundesumzugskostengesetz (BAG vom 22. September 2005 - 2 AZR 544/04 - AP Nr. 59 zu § 15 KSchG 1969).
Die mit dem Erhebungsbogen vom 06. August 2007 erklärte Bereitschaft des Klägers, gem. § 4 Ziffer 4 a und § 4 Ziffer 4 d SchutzTV auch in einem Radius von 60 km um seinen bisherigen Beschäftigungsort und in noch weiter entfernt liegenden Orten eingesetzt zu werden, ist bei der hier vorgesehenen Prüfung anhand des § 1 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 2 b KSchG ohne Belang. Die tarifliche Erweiterung des Einzugsbereichs durch den SchutzTV betrifft nur den tariflichen Unterbringungsanspruch, nicht aber den gesetzlich beschriebenen Weiterbeschäftigungsanspruch. Dem SchutzTV fehlt als niederrangiger Rechtsquelle die Kompetenz, den Einzugsbereich, auf den das Gesetz abstellt, zu erweitern (offen gelassen noch BAG vom 22. September 2005, a. a. O.).
Auf eine Versetzung auf die Stellen mit den Bezeichnungen i) (3 Stellen), p), q) und r) hat der Kläger keinen Anspruch, weil diese Stellen höher eingruppiert sind als die des Klägers. Auf eine Beförderung hat der Kläger im Zusammenhang mit dem Personalabbau keinen Anspruch. Die objektiv anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit erstreckt sich nur auf vergleichbare, d.h. hierarchisch auf der bisherigen Beschäftigungsebene liegende sowie verfügbare, also freie Arbeitsplätze (BAG vom 24. November 2005, NZA 2006, 665; BAG vom 24. Juni 2004, EzA Nr. 132 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung). Durch den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit erwächst kein Anspruch auf Beförderung, mithin auf eine höher dotierte Stelle (BAG vom 23. November 2004, AP Nr. 70 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl).
Die Stellen mit den Buchstaben d), f) und g) kann der Kläger nicht für sich reklamieren, weil diese nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten bereits vor Ausspruch der Kündigung weggefallen sind bzw. schon besetzt waren, nämlich am 04. Mai 2007, 19. Dezember 2007 und 16. März 2007.
Auch die Stellen mit den Buchstaben k), l), m) und n) kamen für den Kläger als anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit nicht in Betracht, weil ihm dazu nach Maßgabe seines Erhebungsbogens vom 06. August 2007 die dort verlangten EDV-Kenntnisse und/oder Deutschkenntnisse der Stufe III oder der Führerschein Klasse C fehlten. Auf diesen Erhebungsbogen kann sich die Beklagte, wie oben ausgeführt, abschließend berufen. Der Kläger kann insoweit auch nicht mit dem Einwand gehört werden, er hätte innerhalb von 6 Monaten die notwendigen Kenntnisse erwerben können. Dieser Einwand stützt sich ersichtlich auf § 4 Ziffer 6 a SchutzTV, der davon spricht, dass einem Arbeitnehmer ein Arbeitsplatz auch dann angeboten werden muss, wenn er die erforderliche Eignung noch nicht besitzt, sie aber durch Einarbeitung innerhalb von - in der Regel - 6 Monaten erwerben kann. Damit ist aber schon seinem Wortlaut nach nur der Erwerb weiterer Qualifikationen durch die "angeleitete Mitarbeit" auf dem neuen Arbeitsplatz gemeint. Nichts anderes sagt der Begriff "Einarbeitung". Der Arbeitnehmer soll durch "Anlernen" innerhalb von etwa 6 Monaten den Arbeitsplatz ausfüllen. Dies ist für die dem Kläger fehlenden Kompetenzen aber nicht denkbar. Sowohl für den Erwerb von EDV-Kenntnissen wie besserer Deutschkenntnisse reicht es nicht aus, den Arbeitskollegen "über die Schulter zu schauen" oder zuzuhören, wie diese deutsch sprechen. Hierfür muss eine fundierte (externe) Aus- und Weiterbildung erfolgen, für die die Beklagte nicht aufkommen muss. Dasselbe gilt für den Führerschein der Klasse C. Dieser lässt sich offenkundig nicht durch "Einarbeitung" erwerben.
Die Stelle mit dem Buchstaben s) stand für den Kläger auch nicht zur Verfügung, weil er in dem ihn bindenden (s.o.) Erhebungsbogen vom 06. August 2007 nur seine Bereitschaft zur Vollzeittätigkeit erklärt hat, nicht aber für Schicht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit, wie es diese Stelle nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten erfordert. Dies gilt im Übrigen auch für die Stelle Buchstabe k).
Für eine Versetzung auf die Stellen c) und j) kam der Kläger auch nicht in Betracht. Diese Stellen wurden Arbeitnehmern mit höheren Sozialpunkten (143 bzw. 130 bei 121 Sozialpunkten des Klägers) zugeteilt. Über das Konzept der Verteilung der Sozialpunkte herrscht zwischen den Parteien kein Streit.
Nach alledem haben die US-Streitkräfte dem Kläger zu Recht keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 b KSchG angeboten. Die Kündigung vom 26. Februar 2008 ist somit rechtens.
Die dem Kläger zukommende tarifliche Kündigungsfrist ist beachtet.
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich (§ 72 Abs. 2 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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