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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 13.06.2006
Aktenzeichen: 13 Sa 484/05
Rechtsgebiete: MTArb, BGB, GewO


Vorschriften:

MTArb SR 2 a Abschnitt A der Anlage 2
MTArb § 68
BGB 315
GewO 106
1) Die Herausnahme eines Arbeitnehmers aus dem Leistungslohn in Sinne der SR 2 a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb bedarf regelmäßig der Beteiligung der Personalvertretung.

2) Unterbleibt diese, ist auch der daran anknüpfende Widerruf der Vorhandwerkerzulage mangels sachlichen Grundes unwirksam.


Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26. Januar 2005 - 1 Ca 84/04 - auf die Anschlussberufung des Klägers abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Widerruf der Bestellung des Klägers zum Vorhandwerker und die damit verbundene Herausnahme aus dem Leistungslohn mit Schreiben der Beklagten vom 10. November 2003 unwirksam war.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Vorhandwerker im Leistungslohn beim Instandhaltungszentrum 850 zu beschäftigen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger gemäß § 3 des TV über das Lohngruppenverzeichnis zum MTArB über dem 04. Dezember 2003 hinaus im Leistungslohn mit Vorhandwerkerzulage zu vergüten.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, zur Zeit der Klageerhebung 53 Jahre alt, ist seit 1971 bei der Beklagten als Kfz-/Panzerschlosser beim Systeminstandsetzungszentrum 850 in Darmstadt beschäftigt, seit 01. Mai 1983 als sogenannter Vorhandwerker im Leistungslohn. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Vereinbarung die Regelungen des Manteltarifvertrages für Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils für den Arbeitgeber geltenden Fassung Anwendung. Es besteht ein Personalrat, dessen Mitglied der Kläger ist.

Wegen im Einzelnen umstrittener gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Klägers löste die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 07. November 2003 (Bl. 6 d. A.) mit sofortiger Wirkung und ohne Beteiligung des Personalrats aus dem Leistungslohn heraus und beschäftigte ihn seither auf einer eigens geschaffenen Kostenstelle im Zeitlohn weiter als Kfz-/Panzerschlosser. Am 10. November 2003 (Bl. 5 d. A.) widerrief die Beklagte auch die Bestellung zum Vorhandwerker mit der Begründung, nach den tariflichen Voraussetzungen müsste er in seiner Arbeitsgruppe selbst mitarbeiten. Da seine Gruppe aber im Leistungslohn arbeite, der für ihn aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in Frage komme, könne er auch nicht mehr als Vorhandwerker eingesetzt werden. Vorhandwerkerstellen im Zeitlohn gäbe es nicht. Durch diese Maßnahmen erleidet der Kläger einen Einkommensverlust von ca. 800 Euro brutto pro Monat.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, seine Herauslösung aus dem Leistungslohn und der Widerruf der Vorhandwerkerstellung seien von den tatsächlichen Gegebenheiten her nicht gerechtfertig. Es hätte einer Änderungskündigung bedurft. Der Personalrat sei zu Unrecht unbeteiligt geblieben.

Der Kläger hat beantragt,

1.) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 07. November 2003 hinaus als Vorhandwerker auf der Kostenstelle 3401 zu beschäftigen;

2.) die Beklagte zu verurteilen, die Vergütung des Klägers über den 07. November 2003 hinaus zu den bis dahin geltenden vertraglichen Regelungen als Vorhandwerker unter Einschluss der Vorhandwerkerzulage von Leistungslohn und Schmutzzulage abzurechnen und die sich daraus ergebenden Nettobeträge an den Kläger auszuzahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, aufgrund vorliegender ärztlicher Atteste habe sie den Kläger aus dem Leistungslohn heraus nehmen müssen, um ihrer Fürsorgepflicht zu genügen. Demzufolge habe der Kläger auch nicht mehr als Vorhandwerker in seiner Gruppe, die im Leistungslohn arbeitet, eingesetzt werden können.

Durch Urteil vom 26. Januar 2005 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben, im Wesentlichen mit der Begründung, die Beklagte habe "voreilig" gehandelt. Gesundheitliche Gründe für die Maßnahmen der Beklagten seien nicht vorhanden. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 45 bis 47 d. A.).

Gegen dieses der Beklagten am 03. März 2005 zugestellte Urteil hat diese mit einem beim erkennenden Gericht am 16. März 2005 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem beim erkennenden Gericht am 03. Mai 2005 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger hat nach rechtszeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbeantwortungsfrist bis 25. Juli 2005 mit Schriftsatz vom 14. Juli 2005, eingegangen am 15. Juli 2005, auf die Berufung erwidert, Anschlussberufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie hält das klägerische Begehren für unzulässig. Die streitbefangenen Maßnahmen seien im wohlverstandenen Interesse des Klägers notwendig und damit auch nicht ohne sachlichen Grund gewesen. Einer Änderungskündigung oder der Beteiligung des Personalrats habe es nicht bedurft.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26. Januar 2005 - 1 Ca 18/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

im Wege der Anschlussberufung,

1. festzustellen, dass der Widerruf der Bestellung zum Vorhandwerker und die damit verbundene Herausnahme aus dem Leistungslohn mit Schreiben der Beklagten vom 10. November 2003 unwirksam ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Vorhandwerker im Leistungslohn beim Systeminstandsetzungszentrum 850 zu beschäftigen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger gemäß § 3 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum MTArb über den 04. Dezember 2003 hinaus im Leistungslohn mit Vorhandwerkerzulage zu vergüten.

hilfsweise,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger gemäß § 3 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum MTArb über den 10. November 2004 hinaus im Leistungslohn mit Vorhandwerkerzulage zu vergüten.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Rahmen seiner Anschlussberufung. Er behauptet, er habe trotz zwischenzeitlich aufgetretener gesundheitlicher Probleme nie Schwierigkeiten gehabt, mit den Kollegen im Leistungslohn "mitzuhalten". Spätere Gutachten hätten dies bestätigt. Nach seiner Ansicht sei seine Herausnahme aus dem Leistungslohn und aus seiner Funktion als Vorarbeiter schikanös.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 16. Mai 2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtszeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache ist die Berufung erfolglos.

Der Kläger hat Anspruch auf die begehrten Feststellungen und Verurteilungen nach Maßgabe seiner Anschlussberufung, mit der er diese Begehren erfolgreich in den Rechtsstreit eingeführt hat.

Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 524 ZPO). Eine Anschlussberufung kann auch zum Zwecke der Klageänderung erhoben werden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Auflage 2005, § 524 Randziffern 8, 9, m. w. N.).

Die vorliegende Klageänderung ist zulässig, da sachdienlich und auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin gemäß § 67 ArbGG zugrunde zu legen hat (§ 533 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO; § 263 ZPO).

Auch ansonsten stehen der Zulässigkeit der klägerischen Begehren keine Bedenken entgegen. Der Antrag zu 1. ist als Zwischenfeststellungsklage zulässig (§ 256 Abs. 2 ZPO). Mit ihr kann der Kläger, da sich die Rechtskraftwirkung seines Antrags zu 2. allein auf jene Ansprüche bezieht, die Ausdehnung der Rechtskraft auf das sie bedingende Rechtsverhältnis und die tragenden Entscheidungsgründe erreichen. Sie steht im Wege der Anspruchshäufung neben dem Leistungsantrag zu 1 und betrifft auch ein für diesen vorgreifliches Rechtsverhältnis, nämlich das Arbeitsverhältnis der Parteien. Von dessen konkreter Ausgestaltung hängt es ab, ob der Kläger weiter als Vorhandwerker im Leistungslohn zu beschäftigen ist. Auch das Feststellungsbegehren zu 3. ist nach ständiger Rechtsprechung zulässig, um den Streit um die Lohnhöhe endgültig zu bereinigen (vgl. z. B. BAG AP Nr. 70, 81 zu § 22, 23 BAT, seither ständig; für die Privatwirtschaft vgl. z. B. BAG vom 25. September 1991, AP Nr. 7 zu § 1 TVG: Tarifverträge: Großhandel; BAG vom 04. August 1993, AP Nr. 38 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel).

Die Klage ist in den Hauptanträgen begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die begehrten Feststellungen und die Verurteilung der Beklagten zu seiner Beschäftigung als Vorhandwerker im Leistungslohn beim Systeminstandsetzungszentrum 850. Auf den Hilfsantrag des Klägers kommt es damit nicht mehr an.

Die Herausnahme des Klägers aus dem Leistungslohn und sein Einsatz im Zeitlohn waren mangels Beteiligung des Personalrats rechtswidrig.

Für die Parteien gilt kraft einzelvertragliche Vereinbarung neben dem Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) auch der diesen ergänzende Tarifvertrag über die Ausführung von Arbeiten im Leistungslohnverfahren im Bereich der SR 2a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb (Sonderregelungen für Arbeiter im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 01. April 1964 in der Fassung vom 29. Mai 2000, GMBl. Seite 468, die so genannten Gedingerichtlinien. In deren § 2 Abs. 3 ist folgendes geregelt:

(3) Ein Anspruch des Arbeiters auf Gedingearbeit besteht nicht. Die im Gedinge beschäftigten Arbeiter sind verpflichtet, auch im Zeitlohn zu arbeiten.

Wird ein Arbeiter aus betrieblichen Gründen von Gedingearbeit auf Zeitlohnarbeit umgesetzt, ist ihm in den ersten 20 Arbeitstagen als Lohn für jede innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 MTArb) geleistete Arbeitstunde der auf eine Arbeitsstunde entfallende Anteil des Monatstabellenlohnes zuzüglich des um 5 v. H. gekürzten Gedingeüberverdienstes seiner bisherigen Gedingegruppe im laufenden Lohnzeitraum sowie für jede darüberhinaus geleistete Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des um den im Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes zuzüglich des um 5 v. H. gekürzten Gedingeüberverdienstes seiner bisherigen Gedingegruppe im laufenden Lohnzeitraum zu gewähren, soweit er in der neuen Tätigkeit nicht einen höheren Lohn erhält.

Damit ist festgestellt, dass die Beklagte grundsätzlich die Möglichkeit hat, Arbeiter von der Gedingearbeit (Leistungslohn) in den Zeitlohn zu schicken. § 6 des zitierten Tarifvertrages (Gedingerichtlinien) bestimmt allerdings:

Bei Durchführung der §§ 2 bis 5 a wird die Personalvertretung nach Maßgabe des § 68 MTArb beteiligt.

Der dort zitierte § 68 MTArb gibt seinerseitseine allgemeine Verweisung auf die jeweils geltenden Vorschriften des Personalvertretungsrechts für die Beteiligung der Personalvertretung bei Durchführung des MTArb. Die Zusammenschau dieser Verweisungskette zeigt, dass § 6 der oben zitierten tariflichen Gedingerichtlinien die Beteiligung der Personalvertretung nach Maßgabe des hier einschlägigen Bundespersonalvertretungsgesetzes vorschreibt. Durch ihn wird ein möglicherweise sonst nicht der Beteiligung der Personalvertretung unterliegener Sachverhalt ausdrücklich der Beteiligung der Personalvertretung unterstellt. D. h., auch die hier in Rede stehende Herausnahme aus dem Leistungslohn und Rückführung in den Zeitlohn gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des zitierten Tarifvertrages soll nicht ohne Beteiligung der Personalvertretung erfolgen. Wenn die Beklagte dem entgegen hält, durch die Herausnahme des Klägers aus dem Leistungslohn sei gar kein Mitbestimmungsrecht im Sinne des § 75 BPersVG berührt, verkennt sie den Regelungsgehalt des oben zitierten § 6 des Tarifvertrages (Gedingerichtlinien). Wäre § 75 BPersVG (oder eine andere Mitwirkungsnorm) zweifelsfrei einschlägig, hätte es des § 6 des zitierten Tarifvertrages nicht bedurft. Dieser will die Mitbestimmung der Personalvertretung gerade auf die zitierten Fälle des oben angeführten Tarifvertrages erstrecken und so die Einflussmöglichkeiten der Personalvertretung über die Tatbestände des BPersVG hinaus erweitern. Rechtlich stehen dem keine Bedenken entgegen.

Unbestritten ist im vorliegenden Fall der Personalrat nicht beteiligt worden. Damit ist die Herausnahme des Klägers aus dem Leistungslohn unwirksam.

Wenn aber die Herausnahme des Klägers aus dem Leistungslohn unwirksam ist, gibt es auch keinen sachlichen Grund für die Aberkennung der Vorhandwerkerzulage. Diese ist in § 3 des zwischen den Parteien ebenfalls geltenden Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis geregelt. Er lautet, soweit hier von Bedeutung:

"..

(2) Vorhandwerker erhalten zum Lohn ihrer Lohngruppe eine Zulage von 12 v.H. des Monatstabellenlohnes der Lohngruppe 4 Lohnstufe 4 bzw. von 12 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Lohngruppe 4 Lohnstufe 4.

Vorhandwerker sind Arbeiter mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des allgemeinen Teils als der Anlage 1, die aufgrund schriftlicher Bestellung einer Arbeitergruppe vorstehen und selbst mitarbeiten...

(4) Wird die Bestellung zum Vorarbeiter oder Vorhandwerker widerrufen, so ist die Vorarbeiterzulage oder Vorhandwerkerzulage für die Dauer von 4 Wochen weiter zu zahlen, es sei den, dass die Bestellung von vornherein für eine bestimmte Zeit erfolgt ist."

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass die Bestellung zum Vorhandwerker ebenso wie der Widerruf der Vorhandwerkerzulage zwar ohne Änderung des Arbeitsvertrages möglich ist (BAG vom 28. August 1974, AP Nr. 3 zu § 9 MTBII; BAG vom 14. Juli 1982 - 4 AZR 810/79 - und vom 10. November 1992, AP Nr. 76 zu § 72 LPVG NW; Hess. LAG vom 28. Februar 2002 - 3 Sa 1634/00 - und - 3 Sa 1633/00 -). Da mit dem Widerruf der Vorhandwerkerzulage keine Rückgruppierung im Sinne des § 75 BPersVG verbunden ist und auch keiner solchen gleichsteht, unterliegt sie auch nicht dem Bestimmung des Personalrats (BAG vom 05. Juli 1978, AP Nr. 2 zu § 75 BPersVG mit ablehnender Anmerkung Richardi; BVerwG vom 03. Juni 1977, BVerwG P. 3.76; BAG vom 02. April 1980 und 11. Juni 1980, AP Nr. 5, 6 zu § 9 MTBII).

Allerdings darf die Ausübung des tariflichen Widerrufsrechts nicht willkürlich, d. h. nicht ohne sachlichen Grund erfolgen, mag sich dies aus § 315 BGB, aus § 106 GewO oder aus den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben (vgl. dazu im Einzelnen BAG vom 10. Juni 1970, AP Nr. 1 zu § 9 MTBII; BAG vom 28. August 1974, AP Nr. 3 zu § 9 MTBII; BAG vom 02. April 1980 und 11. Juni 1980, AP Nr. 5, 6 zu § 9 MTBII).

An diesem sachlichen Grund fehlt es im vorliegenden Fall. Wie oben ausgeführt, war die Herausnahme des Klägers aus dem Leistungslohn unwirksam. Damit gab es auch keinen Grund, dem Kläger den Status als Vorhandwerker abzuerkennen, denn diese Aberkennung war begründet mit der angeblichen Unfähigkeit des Klägers, weiter im Leistungslohn mitzuarbeiten, wie dies § 3 Abs. 2 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis verlangt. Wenn der Kläger mangels wirksamer Herausnahme aus dem Leistungslohn aber nach wie vor Anspruch auf Zahlung dieses Leistungslohnes hat, kann und muss er auch weiter als Vorhandwerker beschäftigt werden.

Damit hat der Kläger nicht nur Anspruch auf die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs der Bestellung zum Vorhandwerker und die Bezahlung im Leistungslohn (Antrag zu 1.). Der Kläger kann auch seine Beschäftigung als Vorhandwerker im Leistungslohn beim Systeminstandhaltungszentrum 850 verlangen (Antrag zu 2.), und zwar nach Maßgabe seines Arbeitsvertrages (§ 611 BGB). Außerdem ist er über den 04. Dezember 2003 hinaus entsprechend zu vergüten (Antrag zu 3.).

Die Beklagte hat als Unerlegene die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zu Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) ist nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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