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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 28.10.2008
Aktenzeichen: 13 Sa 810/08
Rechtsgebiete: AGG


Vorschriften:

AGG § 1
AGG § 2
AGG § 22
Sind die Indizien im Sinne des § 22 AGG, die für eine Benachteiligung nach Maßgabe des AGG sprechen, genauso überzeugend wie solche, die für eine Differenzierung aus gerechtfertigten Gründen sprechen, liegt kein Verstoß gegen die Regeln des AGG vor.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Darmstadt vom 13. Februar 2008 - 5 Ca 471/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.

Der am 24. Januar 1953 geborene Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 08. Juli 2007 auf ein Stellenangebot der Beklagten, das folgenden Wortlaut hatte:

Wir Bieten

Tätigkeit

Arbeitsplatz: PR-Redakteur/in (Redakteur/in): Anzahl der Angebote 1; Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Einsatzbereich

Öffentlichkeitsarbeit: Werbung

Stellenbeschreibung

Die Tätigkeit umfasst die eigenständige redaktionelle und organisatorische Betreuung eines touristischen Newsletters in enger Zusammenarbeit mit den Fachbereichen Grafik und Bild. Darüber hinaus ist die Mitwirkung an anderen Agenturprojekten vorgesehen. Wenn Sie gerne eigene Texte verfassen, gute Ideen haben, sich in wechselnden Zielgruppen hineindenken können und Teamarbeit mögen, wenn Sie darüber hinaus fotografieren und sich auf Englisch verständigen können, sollten wir uns kennen lernen. In unserer Nichtraucher-Agentur erwartet Sie abwechslungsreiches Arbeitsfeld.

Ausübungsort

A, Hessen, Deutschland

Rahmenkonditionen

Befristet bis 31.12.2008; Eine spätere Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist möglich; Arbeitszeiten: Vollzeit: 40,0 Wochenstunden; Gleitende Arbeitszeit, flexible Vereinbarungen möglich

Informationen zum Arbeitgeber

Betriebsgröße: weniger als 6

Branche: Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen

WIR SUCHEN

Bildungsabschluss

nicht relevant

Frühester Eintrittstermin

ab sofort

Spätester Eintrittstermin

01.08.2007

Die Bewerbung des Klägers erfolgte per E-Mail am 08. Juli 2007 um 12.43 Uhr und hatte folgenden Wortlaut:

Sehr geehrte Frau B,

Sie suchen einen Redakteur mit Begeisterung für das Schreiben von Texten und mit der Fähigkeit zu Teamarbeit? Hier ist er! Die ausgeschriebene Stelle bietet die Möglichkeit, alle meine Stärken einzubringen: Schreiben, Gestaltung eines Mediums in Text, Bild und layout, Kooperation mit Fotografen und Grafikern sowie Interesse an touristischen Themen. Aufgrund meiner umfangreichen Berufserfahrung kann ich mich in jedes Thema und in die Vorstellungen jeder Zielgruppe hineindenken und einarbeiten.

Deshalb möchte ich mich Ihnen vorstellen.

Derzeit organisiere ich neben meiner freiberuflichen journalistischen Tätigkeit mit meinem Programm "Rheinkultur in Reinkultur" Kulturreisen in den UNESCO-Welterbegebieten Oberes Mittelrheintal und Limes.

Als gelernter Journalist mit langjähriger Erfahrung bei der Tagespresse habe ich über 13 Jahre die interne und externe Öffentlichkeitsarbeit eines international tätigen Konzerns mit gestaltet.

Schwerpunkt meiner Tätigkeit als Geschäftsführender Redakteur der Zeitung Blick auf Hoechst war die Kommunikation mit den Nachbarn der Werke und Industrieparks der C. Zahlreiche weitere Publikationen wie Mitarbeiter- und Kundenzeitungen des Unternehmens und seiner Nachfolgefirmen habe ich redaktionell mit betreut. Darüber hinaus habe ich Veranstaltungen wie Konzerte und Trekking-Events verantwortlich organisiert sei die Durchführung von Hauptversammlungen und Pressekonferenzen unterstützt.

Sie finden in mir einen engagierten Mitarbeiter, der neben einer gute "Schreibe" Erfahrungen sowohl aus einem internationalen Konzern, als auch aus der Selbständigkeit mitbringt.

Gern stehe ich zum persönlichen Gespräch zur Verfügung. Ich freue mich auf ihre Antwort.

Mit E-Mail vom selben Tag um 14.34 Uhr teilte die Geschäftsführerin der Beklagten, die zwei Voll- und drei Teilzeitkräfte beschäftigt, dem Kläger folgendes mit:

Sehr geehrter Herr D,

vielen Dank für Ihre Bewerbung. Leider kann ich Ihnen keine positive Antwort geben. Für die ausgeschriebene Stelle denken wir an eine/n Berufsanfänger/in mit etwas Praxiserfahrung nach dem Volontariat, und so ist die Stelle auch dotiert.

Es tut mir leid, Ihnen absagen und Sie enttäuschen zu müssen.

Für Ihren weiteren Lebensweg wünsche ich Ihnen alles Gute

Mit freundlichen Grüßen

Der Kläger hat hierin eine Benachteiligung wegen seines Alters gesehen. Die Qualifikationsmerkmale gemäß Stellenanzeige würden von ihm erfüllt. In Orientierung an der Vergütung der dann eingestellten Redakteurin hat der Kläger eine Entschädigung von 7.500,00 Euro für angemessen gehalten. Seinen Anspruch hat er mit Schreiben vom 05. Juli 2007 gegenüber der Beklagten geltend gemacht.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm 7.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 19. Oktober 2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, ihre Absage sei rein sachlich begründet gewesen, da der Kläger als Redakteur mit jahrelanger Erfahrung in großen Redaktionen und großen Unternehmen mit den bei ihr auszuführenden Tätigkeiten völlig unterfordert gewesen wäre. Angesichts des ausdrücklichen Erfordernisses der "Teamarbeit" seien erhebliche Zweifel angebracht gewesen, ob diese durch den Kläger erbracht werden könnte. Seine Bewerbung zeige vielmehr, dass er eigenständig freiberuflich tätig sei, sogar in Leitungsfunktionen, ohne in einem Team eingebunden zu sein. Der Kläger verfüge auch nicht über die Fähigkeit zu fotografieren, was zur Ausfüllung der angebotenen Stelle ebenfalls erforderlich sei.

Die Erstellung des von ihr herausgegebenen touristischen Newsletters stelle an den Schreiber keine höheren geistigen Anforderungen und erfordere keine Er€fahrung. Es handele sich um die Weitergabe von Informationen und das geringfügige Umformulieren von Texten ohne große Eigenleistung. Die übrigen Tätigkeiten seien insbesondere Zuarbeiten zu Projekten anderer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf Zuruf. Dies entspreche nicht dem Bewerbungsprofil des Klägers. Angesichts des beruflichen Hintergrundes des Klägers und seiner Arbeitserfahrung hätte er die übrigen Mitarbeiter, denen er gerade zuarbeiten habe sollen, völlig in den Schatten gestellt. Selbst die Geschäftsführerin hätte erhebliche Probleme damit gehabt, einem so hochqualifizierten Mitarbeiter die anfallenden Arbeiten in der Agentur anzudienen.

Durch Urteil vom 13. Februar 2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, der Kläger habe keine hinreichenden Indizien bewiesen, die eine Benachteiligung wegen Alters vermuten ließen. Wegen der Einzelheiten wird Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 65 - Bl. 68 d. A.).

Der Kläger hat gegen dieses ihm am 24. April 2008 zugestellte Urteil mit einem beim erkennenden Gericht am 26. Mai 2008 (Montag) eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 24. Juni 2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Der zeitliche Ablauf des Bewerbungsverfahrens sei ein hinreichendes Indiz für eine Diskriminierung wegen Alters. Die Ausschreibung spreche gerade nicht für die Suche nach einem Berufsanfänger, den die Beklagte aber offenbar wolle. Berufsanfänger seien typischerweise etwa 22 bis 23 Jahre alt. Eine Überqualifizierung gebe es bei einem Journalisten nicht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. Februar 2008 - 5 Ca 471/07 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm 7.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 19. Oktober 2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Grund für die Ablehnung des Klägers sei allein dessen offenkundige Überqualifikation gewesen. Dies habe sie sofort feststellen können und dem Kläger deshalb auch unverzüglich abgesagt. Sie - die Beklagte - habe nach der Qualifikation differenzieren dürfen. Auch die Überqualifikation des Klägers sei aus ihrer Sicht nicht wünschenswert gewesen. Sie wäre der reibungslosen Zusammenarbeit aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abträglich gewesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 28. Oktober 2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1; 517; 519; 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache ist die Berufung erfolglos.

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Entschädigung, insbesondere nicht als Entschädigung wegen Altersdiskriminierung (§ 15 Abs. 2 AGG). Der Kläger unterfällt dem persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes (§ 6 AGG). Er hat seinen Entschädigungsanspruch auch rechtzeitig innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht (§ 15 Abs. 5 AGG).

Gemäß § 1 AGG ist das Ziel dieses Gesetzes, Benachteiligungen unter anderem wegen des Alters zu verhindern und zu beseitigen. Entsprechende Benachteiligungen sind untersagt (§ 7 AGG). Eine Benachteiligung liegt vor, wenn wegen eines Merkmals gemäß § 1 AGG eine ungünstigere Behandlung erfolgt als gegenüber einer relevanten Vergleichsperson.

Dies macht der Kläger hier geltend unter Verweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG, wonach Benachteiligungen zum Beispiel bei Bedingungen einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit unabhängig vom Tätigkeitsfeld und der beruflichen Position unzulässig sind. Der Kläger behauptet, gerade wegen seines Alters von der Beklagten nicht eingestellt worden zu sein, ohne dass es hierfür einen rechtfertigenden Grund gebe oder die Verschiedenbehandlung ausnahmsweise zulässig wäre.

Dem Kläger ist aber nicht gelungen, Indizien zu beweisen, die eine Benachteiligung wegen Alters vermuten lassen. Diesen Beweis muss er aber gemäß § 22 AGG führen, bevor die Beklagte die Beweislast dafür hätte, dass kein Verstoß gegen Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Nach allgemeinen Regeln trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen, während der Anspruchsgegner die anspruchsverhindernden und vernichtenden Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen hat. § 20 AGG modifiziert diese Regeln dahingehend, dass der Anspruchsteller (ausschließlich im Hinblick auf die Kausalität des Benachteiligungsgrundes) nicht das übliche Beweismaß zur vollen Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO), sondern nur das herabgesetzte Beweismaß der Vermutung zu erbringen hat. Als Mittel zur Vermutung der Kausalität eines Benachteiligungsgrundes dienen Indizien. Dabei handelt es sich um Tatsachen, aus denen sich Rückschlüsse auf die Motivation des Benachteiligenden ergeben, etwa Äußerungen des Benachteiligenden gegenüber dem Benachteiligten oder gegenüber Dritten. Für diese Indizien oder "Hilfstatsachen" selbst gilt kein erleichterter Beweismaßstab, sondern sie müssen, sofern sie bestritten werden, zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden. "Erleichtert" ist lediglich der Rückschluss aus den Indizien auf die Kausalität des Benachteiligungsgrundes. Weil es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, die nur sehr schwer einem Beweis zugängig ist, lässt § 22 AGG insoweit genügen, dass ein Benachteiligungsgrund "vermutet" werden kann. Dies erfordert eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen einem Benachteiligungsgrund und der Benachteiligung (BAG vom 05. Februar 2004, NZA 2004, 540; Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, 2. Aufl. 2008, § 22 Randziff. 6; ErfK-Schlachter, 8. Aufl. 2008, § 22 AGG Randziff. 2, 3).

Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit kann der Kläger nicht dartun, geschweige denn beweisen.

Wie bereits das Arbeitsgericht festgestellt hat, ist die Stellenausschreibung der Beklagten neutral und lässt weder unmittelbar noch mittelbar den Wunsch der Beklagten nach einem Bewerber oder einer Bewerberin einer bestimmten Altersgruppe erkennen. Über die Vergütung ist auch nichts gesagt.

Die Bewerbung des Klägers vom 08. Juli 2007 macht demgegenüber dessen Qualifikation als erfahrener Journalist mit 13-jähriger Tätigkeit in der Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit eines internationalen Konzerns, der früheren C, deutlich. Der Kläger war danach geschäftsführender Redakteur der Zeitung "Blick auf Hoechst" und Mitbetreuer zahlreicher weiterer Publikationen des Unternehmens und seiner Nachfolgefirmen. Der Kläger hat Hauptversammlungen und Pressekonferenzen unterstützt und war danach auch freiberuflich in nicht unbedeutenden Projekten journalistisch tätig.

Die Gegenüberstellung von Stellenausschreibung und Bewerbung zeigt zwar nicht unmittelbar, dass die Qualifikation des Klägers für die begehrte Stelle zu hoch sein könnte, schließt diese Annahme aber auch nicht aus. Wenn die Beklagte hierzu vorbringt, sie habe den Kläger sofort als überqualifiziert eingeschätzt und deshalb innerhalb von zwei Stunden absagen können, lässt sich daraus, auch unter Berücksichtigung des Absagetextes, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Schluss ziehen, dass dies unzutreffend sei und der Kläger tatsächlich wegen seines Alters abgewiesen wurde. Immerhin besteht der Betrieb der Beklagten nur aus zwei Vollzeit- und drei Teilzeitkräften. In einem so kleinen Betrieb kommt es für das Betriebsklima und damit auch für viel Leistungsfähigkeit des Betriebs auf jeden Einzelnen besonders an. Persönliche Schwierigkeiten miteinander können nur schwer abgefangen werden, etwa durch eine andere Aufgabenverteilung oder räumliche Veränderungen. Es ist nachvollziehbar, wenn in einer solchen Situation die Befürchtung entsteht, besonders hochqualifizierte "Neue" könnten die bisherigen Kommunikationsstrukturen durcheinanderwirbeln, Frustrationen schaffen und Rangordnungskämpfe auslösen. Wenn sich die Beklagte hier also auf diese Gründe für ihre Absage beruft, muss ihrer Einlassung mindestens der gleiche Grund an Wahrscheinlichkeit zugebilligt werden wie der Vermutung des Klägers, die Beklagte habe ihm wegen seines Alters abgesagt, auch wenn der Text der Absage vom 08. Juni 2007 die Vermutung des Klägers durchaus nachvollziehbar erscheinen lässt. Bei der Gesamtabwägung aller Umstände kann die gesetzlich gebotene überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Kausalität zwischen der Absage der Beklagten und dem Alter des Klägers nicht festgestellt werden.

Es muss deshalb bei der Klageabweisung nach Maßgabe des erstinstanzlichen Urteils bleiben.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) ist nicht ersichtlich.



Ende der Entscheidung

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